Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Entscheid: IV.2009.00418
IV.2009.00418

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich

IV. Kammer

Sozialversicherungsrichter Engler, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Weibel-Fuchs
Ersatzrichterin Arnold Gramigna
Gerichtssekretär Brügger

Urteil vom 10. August 2010

in Sachen

Pensionskasse der X.___

 
Beschwerdeführerin

vertreten durch Rechtsanwältin Dr. Isabelle Vetter-Schreiber
Hubatka Müller & Vetter, Rechtsanwälte
Seestrasse 6, Postfach 1544, 8027 Zürich

gegen

1.   Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich

2.   Y.___
 

Beschwerdegegner

Beschwerdegegner 2 vertreten durch Rechtsanwalt Tomas Prachensky
Kloter Rechtsanwälte AG
Rietstrasse 50, Postfach 326, 8702 Zollikon


Sachverhalt:

1.       Y.___, geboren 1966, arbeitete seit dem 10. April 2007 bei der X.___ AG in der Informatikabteilung als Organisator Helpdesk und Prozesse. Nachdem er diese Arbeit ab dem 26. November 2007 gesundheitsbedingt nicht mehr hatte ausüben können, wurde er von der Arbeitgeberin ab dem 5. Mai 2008 zu einem Pensum zu 50 % als Mitarbeiter Scanning eingesetzt. Infolge Neuorganisation des Betriebes löste die Arbeitgeberin schliesslich das Arbeitsverhältnis per 31. Oktober 2008 auf (Urk. 8/14/2-3). Wegen eines Burnout-Syndroms/Erschöpfungsdepression inkl. diverser physischer Beeinträchtigungen (Rücken, Migräne, Kopf-/Gliederschmerzen) sowie einer während eines Klinikaufenthaltes (Z.___) festgestellten, mindestens 20 Jahre andauernden chronischen Depression/Dysthymia (neurotische Depression) meldete sich der Versicherte am 10. Juli 2008 zum Leistungsbezug (berufliche Integration/Rente) an (Urk. 8/4). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, holte den Arbeitgeberbericht der X.___ AG vom 23. Juli 2008 (Urk. 8/14) sowie die Arztberichte von Dr. med. A.___, Facharzt FMH für Innere Medizin, Klinik G.___, vom 30. Juli 2008 (Urk. 8/12), der Privatklinik Z.___, vom 28. Juli 2008 (Urk. 8/13) sowie von Dr. med. B.___, Physikalische Medizin und Rehabilitation, vom 28. August 2008 (Urk. 8/15) ein. Am 20. Oktober 2008 teilte die IV-Stelle Y.___ mit, die Abklärungen hätten ergeben, dass die Erwerbsfähigkeit bei Durchführung einer regelmässigen Behandlung bei einem Facharzt für Psychiatrie wesentlich verbessert werden könne. In Erfüllung seiner Schadenminderungspflicht habe er sich dieser Behandlung zu unterziehen. Komme er dieser Pflicht nicht nach, könne der Rentenanspruch anlässlich einer im Dezember 2009 durchzuführenden Revision so beurteilt werden, wie er sich hätte behandeln lassen (Urk. 8/17). Mit Vorbescheid vom 23. Oktober 2008 informierte die IV-Stelle den Versicherten ausserdem darüber, dass sie ihm basierend auf einem Invaliditätsgrad von 40 % mit Wirkung ab dem 1. November 2008 eine Viertelsrente ausrichten werde (Urk. 8/19). Dagegen liess Y.___ am 31. Dezember 2008 diverse Einwände erheben, insbesondere stellte er den Antrag, es sei ihm nach Durchführung weiterer medizinischer Abklärungen eine ganze Invalidenrente auszurichten (Urk. 8/29). Die IV-Stelle holte den weiteren Arztbericht der Privatklinik Z.___ vom 26. Januar 2009 (Urk. 8/32) sowie den Bericht von Dr. phil. C.___ vom 1. Februar 2008 (richtig: 2009, Urk. 8/33) ein. Mit Verfügung vom 30. März 2009 sprach sie Y.___ basierend auf einem Invaliditätsgrad von 100 % mit Wirkung ab dem 1. November 2008 eine ganze Invalidenrente zu (Urk. 2).

2.       Gegen dieses Verfügung erhob die Pensionskasse der X.___ durch Rechtsanwältin Dr. Isabelle Vetter-Schreiber am 28. April 2009 Beschwerde mit folgenden Anträgen (Urk. 1 S. 2):
"1.  Es sei die Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 30. März 2009 aufzuheben;
 2.  es sei die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, um weitere Sachverhaltsabklärungen zu tätigen und den IV-Grad des Versicherten neu festzulegen;
 3.  unter Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beschwerdegegnerin."

         Sowohl die IV-Stelle mit Beschwerdeantwort vom 18. Mai 2009 (Urk. 7) als auch Y.___ durch Rechtsanwalt Tomas Prachensky mit Beschwerdeantwort vom 9. September 2009 (Urk. 13) ersuchten um Abweisung der Beschwerde.

3.       Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, in den Erwägungen eingegangen.


Das Gericht zieht in Erwägung:

1.
1.1     Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG]). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG in der seit 1. Januar 2008 geltenden Fassung).
1.2     Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit können in gleicher Weise wie körperliche Gesundheitsschäden eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 8 ATSG bewirken. Nicht als Folgen eines psychischen Gesundheitsschadens und damit invalidenversicherungsrechtlich nicht als relevant gelten Einschränkungen der Erwerbsfähigkeit, welche die versicherte Person bei Aufbietung allen guten Willens, die verbleibende Leistungsfähigkeit zu verwerten, abwenden könnte; das Mass des Forderbaren wird dabei weitgehend objektiv bestimmt. Festzustellen ist, ob und in welchem Umfang die Ausübung einer Erwerbstätigkeit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt mit der psychischen Beeinträchtigung vereinbar ist. Ein psychischer Gesundheitsschaden führt also nur soweit zu einer Erwerbsunfähigkeit (Art. 7 ATSG), als angenommen werden kann, die Verwertung der Arbeitsfähigkeit (Art. 6 ATSG) sei der versicherten Person sozial-praktisch nicht mehr zumutbar (BGE 131 V 50 Erw. 1.2 mit Hinweisen).
1.3     Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die:
a.  ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können;
b.  während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 Prozent arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und
c.   nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 Prozent invalid (Art. 8 ATSG) sind.
         Die seit dem 1. Januar 2004 massgeblichen Rentenabstufungen geben bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 Prozent Anspruch auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 Prozent Anspruch auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 Prozent Anspruch auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG; bis 31. Dezember 2007: Art. 28 Abs. 1 IVG).
1.4     Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 261 Erw. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 261 Erw. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 Erw. 4b/cc).
1.5     Nach ständiger Rechtsprechung beurteilt das Sozialversicherungsgericht die Gesetzmässigkeit der Verwaltungsverfügungen bzw. der Einspracheentscheide in der Regel nach dem Sachverhalt, der zur Zeit des Abschlusses des Verwaltungsverfahrens gegeben war. Tatsachen, die jenen Sachverhalt seither verändert haben, sollen im Normalfall Gegenstand einer neuen Verwaltungsverfügung sein (BGE 121 V 362 E. 1b S. 366).

2.
2.1     Laut dem Bericht von Dr. A.___ vom 30. Juli 2008 (Urk. 8/12) leidet der Beschwerdegegner 2 unter einer Burn out-Symptomatik, codiert als depressive Episode mit schleichendem Beginn. Ohne Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit bestünden ausserdem ein Status nach Diskushernie lumbal bei lumboradikulärem Reizsyndrom L4 links, eine Adipositas simplex sowie eine chronische Sinusitis maxillaris rechts. Aus internistischer Sicht könnten keine wesentlichen Befunde erhoben werden. Der Beschwerdegegner 2 habe sich vom 27. November 2007 bis zum 16. April 2008 in stationärer Behandlung in der Klinik Z.___ befunden und sei nun in ambulanter psychiatrischer Nachbehandlung. Die Prognose sei grundsätzlich günstig. Bezüglich Verlauf der Arbeitsfähigkeit sei in erster Linie auf die Beurteilung durch den Psychiater abzustellen. Während des Klinikaufenthalts sei der Beschwerdegegner 2 voll arbeitsunfähig gewesen. Gemäss seinen Angaben sei der Beschwerdegegner 2 nach Bescheinigung seines Psychiaters ab dem 5. Mai 2008 wieder zu 50 % arbeitsfähig gewesen, wobei eine stetige Steigerung geplant sei.
2.2
2.2.1   Gemäss dem Bericht von Dr. med. D.___, Leitender Arzt der Klinik Z.___, vom 28. Juli 2008 (Urk. 8/13) leidet der Beschwerdegegner 2 unter einer Double Depression mit schwergradiger depressiver Episode (ICD-10 F32.2) und Dysthymia (ICD-10 F34.1). Es bestehe eine langjährige Dysthymie mit Selbstwertproblematik seit frühem Erwachsenenalter bei bereits in der Kindheit einsetzender psychotherapeutischer Behandlung. Von Ende 2002 bis 2006 sei eine anhaltende Belastung durch Arbeitslosigkeit bei gleichzeitigem berufsbegleitendem Studium im Bereich Wirtschaftsinformatik vorhanden gewesen. Im April 2007 sei dem Beschwerdegegner 2 die Wiederaufnahme einer Erwerbstätigkeit gelungen. Bei schwierigen Arbeitsplatzbedingungen sei es jedoch zu einer zunehmenden Überforderung mit Erschöpfung gekommen, wobei sowohl eine vermehrte körperliche Problematik mit Rückenschmerzen als auch eine zunehmende depressive Symptomatik eingetreten seien. Dies habe schliesslich zum Klinikeintritt im November 2007 geführt. Von diesem Zeitpunkt bis voraussichtlich zum 5. Mai 2008 sei der Beschwerdegegner 2 nicht arbeitsfähig gewesen. Da er seit dem 16. April 2008 nicht mehr in der Klinik Z.___ in Behandlung stehe, könnten über die aktuelle Arbeitsfähigkeit keine Angaben gemacht werden. Diesbezüglich sei der behandelnde Psychiater zu konsultieren.
2.2.2   In seinem Bericht vom 26. Januar 2009 (Urk. 8/32) diagnostizierte Dr. D.___ zusätzlich akzentuierte Persönlichkeitszüge, welche aber keine Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdegegners 2 hätten. Nach Austritt aus der erstmaligen stationären Behandlung Mitte April 2008 sei eine gestufte Reintegration auf einem Verweisarbeitsplatz beim bisherigen Arbeitgeber mit Erreichung eines vorübergehenden Arbeitspensums von 50 % zwischen Mitte Mai und Ende Juli 2008 erfolgt. Dabei sei es aber erneut zu einer zunehmenden Dekompensation aufgrund der Rückenschmerzproblematik sowie der Migräne und nachfolgend auch vermehrter Depressivität gekommen. Ab August 2008 sei der Beschwerdegegner 2 wieder zu 100 % arbeitsunfähig gewesen ohne Besserung der genannten somatischen und psychischen Beschwerden mit erneuter Hospitalisation in der Klinik Z.___. Die objektiven Befunde bezüglich der depressiven Stimmung hätten sich bis zum Klinikaustritt im November 2008 gebessert. Der Beschwerdegegner 2 sei vermehrt affektstabil bei noch depressiver Grundstimmung. Die Rückenschmerzproblematik und Migräne hätten bei Austritt weitgehend remittiert. Bezüglich Tagesstruktur und Motivation zur Fortführung der psychiatrischen Behandlung habe eine Verbesserung der Situation erreicht werden können. Aufgrund der Dauer des Krankheitsverlaufs, der komorbiden somatischen Problematik sowie auch der erschwerenden Persönlichkeitsfaktoren mit sowohl überdauernd dysthymen Zügen als auch passiv-aggressiver Persönlichkeitsakzentuierung und der Dauer der Desintegration im Berufsleben sei die Prognose zurückhaltend zu stellen. Es sei eine deutliche Besserung vorhanden, die langfristige Entwicklung der Gesundheit werde jedoch auch in erheblichem Masse von der psychosozialen Reintegration, vorwiegend am Arbeitsplatz sowie auch der Entwicklung des übrigen Privatlebens des Beschwerdegegners 2 abhängen. Es bestehe eine Einschränkung bezüglich der kognitiven und mnestischen Fähigkeiten mit deutlich verminderter quantitativer Belastbarkeit, zusätzlich eine qualitative Einschränkung bezüglich Publikumsverkehr, Lärm und wechselnder Arbeitsanforderung. Die Frage nach der Arbeitsfähigkeit könne durch die Ärzte der Klinik Z.___ aktuell nicht beantwortet werden, da der Beschwerdegegner 2 nicht mehr dort in Behandlung stehe. Bis zum 31. Dezember 2008 sei der Beschwerdegegner 2 zu 100 % arbeitsunfähig gewesen. Da voraussichtlich noch eine längere teilstationäre Behandlung geplant sei, sei davon auszugehen, dass weiterhin eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit bestehe. Der Beschwerdegegner 2 werde teilstationär in der Tagesklinik der E.___ sowie ambulant durch Dr. phil. C.___ behandelt. Nach Abschluss der teilstationären Behandlung könne in sorgfältiger Planung mit dem ambulanten Therapeuten in Zusammenarbeit mit der Beschwerdegegnerin 1 die Wiederaufnahme der beruflichen Tätigkeit in Angriff genommen werden.
2.3     Dr. B.___ diagnostizierte in seinem Bericht vom 28. August 2008 (Urk. 8/15) ein Cervical-Syndrom sowie eine chronische Migräne. Ohne Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit leide der Beschwerdegegner 2 ausserdem unter einer Depression, Übergewicht und allgemeiner Dekonditionierung. Laut den Festlegungen des Psychiaters sei der Beschwerdegegner 2 in seiner angestammten Tätigkeit vom 27. November 2007 bis zum 5. Mai 2008 zu 100 %, vom 6. Mai 2008 bis zum 30. Juni 2008 zu 50 % und ab dem 1. Juli 2008 zu 40 % arbeitsunfähig. Aus der (rheumatologischen) Sicht von Dr. B.___ bestehe ab sofort eine volle Arbeitsfähigkeit.
2.4     Dr. C.___ hielt in seinem Bericht vom 1. Februar 2008 (richtig: 2009, Urk. 8/33) fest, der Beschwerdegegner 2 befinde sich seit dem 8. August 2008 nicht mehr in seiner Behandlung. Für eine rückwirkende Beurteilung der Arbeitsfähigkeit habe sich die Beschwerdegegnerin 1 deshalb an die Klinik Z.___ zu wenden oder eine psychiatrische Abklärung vornehmen zu lassen.
2.5     Gemäss der Stellungnahme von PD Dr. med. univ. F.___, Facharzt für Neurologie, vom Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD) der Beschwerdegegnerin 1 vom 16. Februar 2009 (Urk. 8/34/2) sei es in zusammenfassender Beurteilung der vorliegenden Befunde bei der bekannten Depression zu einer Verschlechterung des Gesundheitszustands gekommen. Nachvollziehbar bestehe in bisheriger Tätigkeit als Informatiker und in einer anderen angepassten Tätigkeit eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % ab dem 27. November 2007, von 50 % ab 6. Mai 2008, von 60 % ab 1. Juli 2008 und wiederum von 100 % ab 1. August 2008. Die Schadenminderungspflicht sei nicht anwendbar. Es sei eine Revision nach einem Jahr vorzunehmen.
3.
3.1     Wie die Beschwerdeführerin zu Recht einwenden lässt, erscheint der Verlauf der Arbeitsfähigkeit des Beschwerdegegners 2 nach seiner Entlassung aus der Klinik Z.___ am 28. November 2008 unklar. Die Ärzte der Klinik Z.___ konnten hierzu keine Ausführungen machen, da der Beschwerdegegner 2 dort nicht mehr in Behandlung war. Die von den Ärzten der Klinik Z.___ empfohlene Konsultation bei Dr. C.___ führte zu keinem Ergebnis, da der Beschwerdegegner 2 sich nach dem stationären Klinikaufenthalt gar nicht mehr zu diesem in Behandlung begab. Nach dem 28. November 2008 wurde somit laut Angaben des Beschwerdegegners 2 offenbar einzig noch durch die E.___ eine psychiatrische Behandlung durchgeführt (vgl. Beschwerdeantwort, Urk. 13, S. 4 Ziff. 4). Von dieser hat die Beschwerdegegnerin 1 indessen keinen Bericht eingeholt. Die Angaben der Klinik Z.___ erscheinen für die Annahme einer andauernden vollständigen Arbeitsunfähigkeit nach dem 28. November 2008 als ungenügend. Immerhin konnte gemäss deren Bericht während des Klinikaufenthalts eine wesentliche Besserung erzielt werden, und man ist davon ausgegangen, dass die berufliche Wiedereingliederung des Beschwerdegegners 2 grundsätzlich als möglich erscheint. Der Beschwerdegegner 2 lässt denn auch in seiner Beschwerdeantwort vom 9. September 2009 (Urk. 13) selbst ausführen, es könne nicht von einem stabilen oder stabilisierten Zustand gesprochen werden. Aus dem Umstand, dass der Beschwerdegegner 2 schon seit Jahrzehnten unter einer chronischen Depression leidet, kann zwar übereinstimmend mit seinen Ausführungen darauf geschlossen werden, dass sich diese Krankheit nicht ohne Weiteres innert weniger Monaten ausheilen lässt, es zeigt aber auch, dass er in den vergangenen Jahren trotz seiner Erkrankung durchaus die Ressourcen besass, zumindest teilweise einer Erwerbstätigkeit nachzugehen. Alleine aus der diagnostizierten Krankheit, bei welcher der Zustand erfahrungsgemäss schwankend ist, kann nicht auf eine andauernde vollständige Arbeitsunfähigkeit geschlossen werden.
3.2     Die Beschwerdegegnerin 1 wird somit weitere medizinische Abklärungen - im Vordergrund steht die Einholung eines ausführlichen psychiatrischen Gutachtens - über den Verlauf der Arbeitsfähigkeit vorzunehmen und danach neu über den Rentenanspruch des Beschwerdegegners 2 zu verfügen haben. Die angefochtene Verfügung ist damit in Gutheissung der Beschwerde aufzuheben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen.

4.
4.1     Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG (in der seit dem 1. Juli 2006 gültigen Fassung) ist abweichend von Art. 61 lit. a ATSG das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Verweigerung von IV-Leistungen vor dem kantonalen Versicherungsgericht kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von 200-1000 Franken festgelegt.
4.2     Die Gerichtskosten sind auf Fr. 600.-- festzusetzen und ausgangsgemäss der Beschwerdegegnerin 1 aufzuerlegen.

5.       Die obsiegende Vorsorgeeinrichtung als eine mit öffentlichen Aufgaben betraute Organisation hat in der Regel keinen Anspruch auf Parteientschädigung (BGE 118 V 169 f. Erw. 7). In der vorliegenden Streitsache besteht kein Anlass, von dieser Regel abzuweichen.




Das Gericht erkennt:

1.         In Gutheissung der Beschwerde wird die angefochtene Verfügung vom 30. März 2009 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese, nach erfolgter Abklärungen im Sinne der Erwägungen, über den Rentenanspruch des Beschwerdegegners 2 neu verfüge.
2.         Die Gerichtskosten von Fr. 600.-- werden der Beschwerdegegnerin 1 auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3.         Der Beschwerdeführerin wird keine Prozessentschädigung zugesprochen.
4.         Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwältin Dr. Isabelle Vetter-Schreiber
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

- Rechtsanwalt Tomas Prachensky
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
5.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
           Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
           Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).