IV.2009.00419
Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
I. Kammer
Sozialversicherungsrichterin Grünig, Vorsitzende
Sozialversicherungsrichter Spitz
Sozialversicherungsrichterin Bürker-Pagani
Gerichtssekretär Fromm
Urteil vom 26. Juli 2010
in Sachen
X.___
Beschwerdeführer
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1. X.___, geboren 1971, ist gelernter Maler und war von 1991 bis 1995 an verschiedenen Orten in diesem Beruf tätig. Zuletzt war er bis Ende Juni 1995 bei der Y.___ AG angestellt (Urk. 6/6). Von 1995 bis 1997 besuchte er eine Schauspielschule in den USA, wobei er dazwischen zweimal bei der Y.___ AG als Aushilfe tätig war. Der Versicherte leidet an einer im Jahre 1993 diagnostizierten Morbus Bechterew Erkrankung.
Im Dezember 1997 hatte sich der Versicherte bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle (nachfolgend: IV-Stelle), zur Umschulung angemeldet (Urk. 6/3). Nach Abklärung der medizinischen und beruflichen Situation wies die IV-Stelle das Leistungsbegehren mit Verfügung vom 28. Juli 1999 aufgrund zweimaliger Verletzung der Mitwirkungspflicht ab (Urk. 6/22). Nachdem der Versicherte erneut eine berufliche Massnahme beantragt hatte (Urk. 6/24), wurde mit ihm von April bis Juli 2000 ein Arbeitstraining im L.___ im Bürobereich durchgeführt (Urk. 6/37). Mit Verfügung vom 2. August 2000 gewährte die IV-Stelle berufliche Massnahmen in Form einer zweijährigen Bürolehre am L.___ (Urk. 6/47) und richtete Taggeldleistungen aus (Urk. 6/34, Urk. 6/38 und Urk. 6/49). Aufgrund des untragbaren Verhaltens des Versicherten musste das Lehrverhältnis am 25. Oktober 2000 fristlos aufgelöst werden (Urk. 6/51). Die in diesem Zusammenhang erhobene Beschwerde gegen die Einstellung der Taggeldleistungen wies das hiesige Gericht mit Urteil vom 15. Mai 2001 ab, soweit es darauf eintrat (Prozess-Nr. IV.2000.00737, Urk. 6/56).
Mit Schreiben vom 11. Juli 2001 beantragte der Versicherte erneut berufliche Massnahmen (Urk. 6/57). Nachdem vom 28. Januar bis 19. Februar 2002 eine berufliche Abklärung in der Z.___ durchgeführt worden war (Urk. 6/71), gewährte die IV-Stelle mit Verfügung vom 20. Juni 2002 die Kostenübernahme für den Besuch an der Ganztagesschule A.___ (Urk. 6/73) und verfügte über die Ausrichtung von Taggeldleistungen (Urk. 6/65, Urk. 6/75 und Urk. 6/82). Nachdem der Versicherte das erste Jahr mit dem Erwerb des Bürofachdiploms erfolgreich abgeschlossen hatte, wurde die Massnahme mit Verfügung vom 13. Juni 2003 für das zweite Jahr verlängert (Urk. 6/80). Aufgrund des unangemessenen Verhaltens des Versicherten gegenüber den Lehrpersonen musste die Ausbildung abgebrochen werden, und die beruflichen Massnahmen sowie die Taggeldzahlungen wurden mit Verfügung vom 9. Dezember 2003 per 2. Dezember 2003 eingestellt (Urk. 6/91 und Urk. 6/93). Die dagegen erhobene Einsprache wurde mit Entscheid vom 19. Januar 2004 abgewiesen (Urk. 6/98).
Am 3. Mai 2007 meldete sich der Versicherte wegen des Morbus Bechterew zum Rentenbezug an (Urk. 6/100). Die IV-Stelle zog den Arztbericht des B.___ vom 19. Juni 2007 (Urk. 6/106) bei und kündigte ihm mit Vorbescheid vom 26. Oktober 2007 die Abweisung des Rentenbegehrens bei einem Invaliditätsgrad von 0 % an (Urk. 6/110). Am 1. November 2007 erhob der Versicherte dagegen Einwand (Urk. 6/112) und liess im Rahmen der Begründung vom 11. Januar 2008 eine Abklärung seines psychischen Gesundheitszustandes beantragen (Urk. 6/124). In der Folge war der Versicherte jedoch nicht bereit, sich einer psychiatrischen Untersuchung zu unterziehen (Urk. 6/131 und Urk. 6/136). Die IV-Stelle liess sodann ein Gutachten durch Dr. med. C.___, Facharzt für Rheumatologie und Innere Medizin, erstellen (Gutachten vom 10. Dezember 2008, Urk. 6/141). Mit Verfügung vom 2. April 2009 wurde das Rentenbegehren ausgehend von einem Invaliditätsgrad von 35 % abgewiesen (Urk. 2).
2. Gegen die Verfügung vom 2. April 2009 erhob X.___ mit Eingabe vom 28. April 2009 Beschwerde und beantragte die Zusprechung einer halben Rente (Urk. 1). Mit Beschwerdeantwort vom 29. Mai 2009 stellte die IV-Stelle den Antrag auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 5). Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Am 1. Januar 2008 sind die im Zuge der 5. IV-Revision revidierten Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) vom 6. Oktober 2006, der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) vom 28. September 2007, des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) sowie das Bundesgesetz über die Schaffung und die Änderung von Erlassen zur Neugestaltung des Finanzausgleichs und der Aufgabenteilung zwischen Bund und Kantonen (NFA) vom 6. Oktober 2006 in Kraft getreten. In materiellrechtlicher Hinsicht gilt jedoch der allgemeine übergangsrechtliche Grundsatz, dass der Beurteilung jene Rechtsnormen zu Grunde zu legen sind, die bei Erlass des angefochtenen Entscheids respektive im Zeitpunkt gegolten haben, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen führende Sachverhalt verwirklicht hat (vgl. BGE 127 V 467 Erw. 1, 126 V 136 Erw. 4b, je mit Hinweisen). Die angefochtene Verfügung ist am 22. Januar 2008 ergangen, wobei ein Sachverhalt zu beurteilen ist, der vor dem Inkrafttreten der revidierten Bestimmungen der 5. IV-Revision am 1. Januar 2008 begonnen hat. Daher und aufgrund dessen, dass der Rechtsstreit eine Dauerleistung betrifft, über welche noch nicht rechtskräftig verfügt wurde, ist entsprechend den allgemeinen intertemporalrechtlichen Regeln für die Zeit bis 31. Dezember 2007 auf die damals geltenden Bestimmungen und ab diesem Zeitpunkt auf die neuen Normen der 5. IV-Revision abzustellen (vgl. zur 4. IV-Revision: BGE 130 V 445 ff.; Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts vom 7. Juni 2006 in Sachen M., I 428/04, Erw. 1). Dies fällt materiellrechtlich jedoch nicht ins Gewicht, weil die 5. IV-Revision hinsichtlich der Invaliditätsbemessung keine substanziellen Änderungen gegenüber der bis 31. Dezember 2007 gültig gewesenen Rechtslage gebracht hat, so dass die zur altrechtlichen Regelung ergangene Rechtsprechung weiterhin massgebend ist (Urteil des Bundesgerichts in Sachen A. vom 19. Mai 2009, 8C_76/2009, Erw. 2). Im Folgenden werden die massgeblichen Gesetzesbestimmungen - soweit nichts anderes vermerkt ist - in der seit dem 1. Januar 2008 geltenden Fassung zitiert.
1.2 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).
1.3 Die seit dem 1. Januar 2004 massgeblichen Rentenabstufungen geben bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 Prozent Anspruch auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 Prozent Anspruch auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 Prozent Anspruch auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG).
1.4 Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 349 Erw. 3.4.2 mit Hinweisen).
2.
2.1 Dr. D.___ stellte im Arztbericht vom 22. März 1993 die Diagnose eines seit 1990 bestehenden Morbus Bechterew. Es zeige sich bereits eine erhebliche Einsteifung der lumbalen und unteren thorakalen Wirbelsäule, weshalb eine intensive und konsequent ausgeführte krankengymnastische Bewegungstherapie durchzuführen sei. Über die Arbeitsfähigkeit machte er keine Angaben (Urk. 6/2). Im Bericht vom 4. Februar 1998 bestätigte Dr. E.___ die von Dr. D.___ gestellte Diagnose. Der Versicherte sei in seiner angestammten Tätigkeit als Maler ab sofort nicht mehr arbeitsfähig (Urk. 6/7 S. 3).
2.2 Dr. med. F.___, Facharzt für Rheumatologie am Zentrum für Rheuma- und Knochenerkrankungen, führte im Bericht vom 19. Juni 2007 aus, dass der Beschwerdeführer aufgrund der Bechterew- Erkrankung für körperlich schwere Tätigkeiten zu 100 % arbeitsunfähig sei. Für körperlich leichte bis mittelschwere Tätigkeiten mit der Möglichkeit häufiger Positionswechsel bestehe medizinisch-theoretisch eine mindestens 70%ige Arbeitsfähigkeit. Zwecks Mobilisierung der Wirbelsäule, der Rippen- und Thoraxgelenke sowie zwecks Kräftigung und Stabilisation der gesamten Rückenmuskulatur seien Physiotherapien angezeigt (Urk. 6/106).
2.3 Im vom Beschwerdeführer eingereichten Arztbericht vom 11. Juni 2008 hielt Dr. med. G.___, Facharzt für Rheumatologie und Rehabilitation des H.___, fest, dass die Wirbelsäule praktisch vollständig eingesteift sei. Die Gelenke seien hingegen alle frei und ohne Schmerzen beweglich und zeigten keine Entzündungszeichen. In seiner angestammten Tätigkeit als Maler sei der Beschwerdeführer nicht mehr arbeitsfähig. Eine rein sitzende Tätigkeit sei noch zu 50 % zumutbar (Urk. 6/132).
2.4 Im Rahmen der rheumatologischen Begutachtung vom 10. Dezember 2008 bestätigte Dr. C.___ die Diagnose des Morbus Bechterew und die Unzumutbarkeit der Tätigkeit als Maler. Zumutbar seien dagegen alle körperlich leicht belastenden Tätigkeiten in wirbelsäulenadaptierten Wechselpositionen gehend, stehend und sitzend. Die Arbeitsfähigkeit in leidensangepasster Tätigkeit belaufe sich seit Juni 2008 auf 60 - 70 %. Zur Verbesserung der Arbeitsfähigkeit sei die medikamentöse Behandlung mit Tilur dringlich durch die Wiederaufnahme des körperlichen Bewegungstrainings zu ergänzen (Urk. 6/141).
2.5 Der Regionale Ärztliche Dienst (RAD) ging in der Beurteilung vom 17. März 2009 von einer 65%igen Arbeitsfähigkeit in leidensangepasster Tätigkeit aus (Urk. 6/145 S. 4).
3. Gestützt auf die medizinischen Gutachten und Berichte steht fest, dass dem Beschwerdeführer aufgrund der Morbus Bechterew-Erkrankung die Tätigkeit in seinem angestammten Beruf als Maler seit Februar 1998 nicht mehr zugemutet werden kann.
In Bezug auf die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit in einer leidensangepassten Tätigkeit bestehen sodann unterschiedliche Einschätzungen. Während Dr. F.___ eine mindestens 70%ige Arbeitsfähigkeit attestierte (Urk. 6/106), ging Dr. G.___ von einer Restarbeitsfähigkeit von 50 % aus (Urk. 6/132). Dr. C.___ setzte sich in seinem Gutachten vom 10. Dezember 2008 mit den unterschiedlichen Einschätzungen von Dr. F.___ und Dr. G.___ detailliert auseinander (Urk. 6/141 S. 11). Dabei wies er zu Recht darauf hin, dass sich die von Dr. G.___ festgelegte Arbeitsfähigkeit von 50 % lediglich auf eine rein sitzende Tätigkeit bezog. Insofern bestehe zur Einschätzung von Dr. F.___, welcher von einer 70%igen Arbeitsfähigkeit in wechselbelastender Tätigkeit ausging, kein Widerspruch. Insgesamt beurteilte er die Abklärung und Einschätzung von Dr. F.___ als profunder, während Dr. G.___ die persönlichen Angaben des Beschwerdeführers bezüglich seiner Limitierung stärker gewichtet habe. Der Gutachter schloss sodann aufgrund einer leichten Verschlechterung der Wirbelsäulenbeweglichkeit in nachvollziehbarer Weise auf eine 60 - 70%ige Arbeitsfähigkeit für leichte wechselbelastende Tätigkeiten.
Das Gutachten von Dr. C.___ ist des Weiteren umfassend, beruht auf allseitigen Untersuchungen, berücksichtigt die medizinischen Vorakten ebenso wie die geklagten Beschwerden und setzt sich mit diesen und dem Verhalten des Beschwerdeführers auseinander. Es leuchtet in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation ein, und die darin gezogenen Schlussfolgerungen sind begründet, weshalb es alle rechtsprechungsgemäss erforderlichen Kriterien für beweiskräftige ärztliche Entscheidungsgrundlagen (vgl. BGE 134 V 231 Erw. 5.1, 125 V 352 Erw. 3a, 122 V 160 Erw. 1c) erfüllt.
Demnach war der Beschwerdeführer bis Juni 2008 in einer leidensangepassten Tätigkeit zu 70 %, und danach noch zu 60 bis 70 % arbeitsfähig. Zumutbar sind leichte Arbeiten in wirbelsäulenadaptierten Wechselpositionen gehend, stehend und sitzend.
4.
4.1 Zur Bemessung des Invaliditätsgrades ist ein Einkommensvergleich vorzunehmen. Ausgehend vom Einkommen von Fr. 54'602.--, das der Beschwerdeführer bei seiner letzten Festanstellung im Jahr 1995 bei der Y.___ AG erzielte (Urk. 6/5 und Urk. 6/6), resultiert unter Berücksichtigung der Lohnentwicklung für Männer (1995: 1789 Punkte, 2004: 1975 Punkte; Die Volkswirtschaft 1/2-2010, S. 95, Tabelle B10.3) für das Jahr 2004, in dem der Rentenanspruch nach Abschluss der Eingliederungsmassnahmen theoretisch frühestens entstehen konnte, ein Valideneinkommen von Fr. 60'279.--.
Für das Invalideneinkommen ist auf den in der Schweizerischen Lohnstrukturerhebung (LSE) 2004 für Arbeitnehmer des Anforderungsniveaus 4 (einfache und repetitive Tätigkeiten) im privaten Sektor (Tabelle TA1) angegebenen Tabellenlohn in der Höhe von Fr. 55'056.-- (12 x Fr. 4'588.--) abzustellen. Unter Berücksichtigung der im Jahr 2004 betriebsüblichen wöchentlichen Arbeitszeit von 41,6 Stunden (Die Volkswirtschaft, a.a.O., S. 94 Tabelle B9.2) resultiert ein Invalideneinkommen für ein Pensum von 100 % von Fr. 57'258.--. Angesichts der gesundheitlichen Beeinträchtigung des Beschwerdeführers rechtfertigt sich ein Abzug von 10 %, so dass von einem massgebenden Invalideneinkommen von Fr. 51'532.-- auszugehen ist.
Bei einem Pensum von 70 % ergibt sich ein Invalideneinkommen von Fr. 36'072.--, bei einem Pensum von 60 % ein solches von Fr. 30'919.--. Verglichen mit dem Valideneinkommen von Fr. 60'279.-- resultiert ein Invaliditätsgrad von 40 % beziehungsweise vom 48,7 %. Damit hat der Beschwerdeführer Anspruch auf eine Viertelsrente.
4.2 Zum Beginn der von Dr. F.___ attestierten 30%igen Einschränkung in einer leidensangepassten Tätigkeit äusserten sich weder Dr. F.___ noch Dr. C.___, und auch Dr. G.___ machte keine Angaben, seit wann der Beschwerdeführer seiner Meinung nach in einer sitzenden Tätigkeit nur noch zu 50 % arbeitsfähig sei.
Fest steht, dass der Beschwerdeführer von Juli bis Dezember 2005 im Sinne eines Arbeitsversuchs nochmals während fünf Monaten als Maler arbeitete (Urk. 6/100), und dass er bis Dezember 2005 mit einer Vermittlungsfähigkeit von 100 % bei der Arbeitslosenversicherung gemeldet war (Urk. 6/104). Gegenüber Dr. C.___ gab der Beschwerdeführer an, seit 2005 bestehe eine vermehrte Steifigkeit der ganzen Wirbelsäule (Urk. 6/141 S. 7). Weitere Angaben zum Umfang der Arbeitsfähigkeit in einer leidensangepassten Tätigkeit lassen sich den Akten nicht entnehmen. Damit kann der IV-Stelle, die gestützt auf den Bericht von Dr. F.___ ab Mai 2007 von einer nur noch 70%igen Arbeitsfähigkeit in einer dem Leiden angepassten Tätigkeit ausging (Urk. 6/145 S. 4), nicht gefolgt werden. Vielmehr ist die Sache in diesem Punkt an die IV-Stelle zurückzuweisen, damit sie den Eintritt der 70%igen Arbeitsfähigkeit und damit den Beginn des Rentenanspruchs abkläre.
Dies führt zur teilweisen Gutheissung der Beschwerde.
5. Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG in der seit dem 1. Juli 2006 in Kraft stehenden Fassung), ermessensweise auf Fr. 600.-- anzusetzen und entsprechend dem Ausgang des Verfahrens der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen.
Das Gericht erkennt:
1. In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung vom 2. April 2009 aufgehoben mit der Feststellung, dass der Beschwerdeführer Anspruch auf eine Viertelsrente hat. Die Sache wird an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen, damit sie den Beginn des Rentenanspruchs festlege.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 600.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- X.___
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).