IV.2009.00420

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
II. Kammer
Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichter Gräub

Sozialversicherungsrichterin Käch

Gerichtssekretärin Fehr
Urteil vom 6. Januar 2011
in Sachen
X.___
 
Beschwerdeführerin

vertreten durch Rechtsanwältin Christine Fleisch
Meier Fingerhuth Fleisch Häberli, Rechtsanwälte
Lutherstrasse 36, 8004 Zürich

gegen

Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin


Sachverhalt:
1.
1.1     X.___, geboren 1967, war zuletzt als Verkäuferin und im Service tätig gewesen, als sie sich am 5. Juni 1997 bei der Invalidenversicherung anmeldete (Urk. 10/1 Ziff. 6.3.1).
          Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, sprach ihr mit Verfügung vom 22. April 1998 eine ganze Rente mit Wirkung ab 1. Juli 1997 zu (Urk. 10/11).
          Im Februar 1999 leitete die IV-Stelle ein Revisionsverfahren ein (vgl. Urk. 10/13). Mit Vorbescheid vom 10. März 2000 stellte sie der Versicherten die Aufhebung der Rente in Aussicht (Urk. 10/16/1-2). Daraufhin holte sie einen Arztbericht (Urk. 10/24) ein und veranlasste ein psychiatrisches Gutachten, das am 12. Januar 2002 erstattet wurde (Urk. 10/27). Mit Verfügung vom 5. März 2002 sprach sie sodann der Versicherten eine ganze Rente mit Wirkung ab März 2002 zu (Urk. 10/28) und am 10. Mai 2002 schloss sie das Revisionsverfahren mit der Mitteilung ab, es bestehe weiterhin ein Rentenanspruch im bisherigen Umfang (Urk. 10/32).
1.2     Nach der Geburt eines Sohnes am 23. Mai 2005 (Urk. 10/42) wurde der Versicherten mit Verfügung vom 25. August 2005 eine Kinderrente zugesprochen (Urk. 10/46).
1.3     Im Juli 2006 eröffnete die IV-Stelle ein weiteres Revisionsverfahren (vgl. Urk. 10/49) und holte einen Arztbericht (Urk. 8/53), einen Haushaltsabklärungsbericht (Urk. 8/55), einen Auszug aus dem individuellen Konto (Urk. 8/69) und ein psychiatrisches Gutachten, das am 24. August 2007 erstattet wurde (Urk. 8/67), ein.
          Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 10/72-73) hob die IV-Stelle mit Verfügung vom 17. November 2008 die bisher ausgerichtete Rente auf (Urk. 10/75; = Urk. 2/2, jedoch ohne S. 2).

2.       Gegen die Verfügung vom 17. November 2008 (Urk. 2/2) erhob die Versicherte am 17. Dezember 2008 Beschwerde beim Versicherungsgericht des Kantons Y.___ und beantragte, diese sei aufzuheben und es sei ihr weiterhin eine ganze Rente zuzusprechen (Urk. 2/1 S. 2 Ziff. 1). Das angerufene Gericht hielt mit Beschluss vom 25. Februar 2009 seine örtliche Unzuständigkeit fest (Urk. 1 S. 3 Erw. 1.3) und überwies die Sache dem hiesigen Gericht. Am 9. März 2009 leitete die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, die ihr irrtümlicherweise zugestellten Akten (Urk. 2/5/1-78 = Urk. 10/1-78) dem hiesigen Gericht weiter (Urk. 2/4).
          Mit Beschwerdeantwort vom 4. Juni 2009 beantragte die IV-Stelle die Abweisung der Beschwerde (Urk. 9).
          Mit Verfügung vom 16. Juni 2009 wurde die Beschwerdeführerin aufgefordert, einen von ihr namhaft gemachten Arztbericht einzureichen (Urk. 12). Dazu äusserte sie sich am 15. Juli 2009 (Urk. 14) und reichte einen anderen Arztbericht (Urk. 15) ein. Die IV-Stelle gab dazu am 24. Juli 2009 ihre Stellungnahme (Urk. 19) ab, die am 18. August 2009 der Beschwerdeführerin zugestellt wurde (vgl. Urk. 20).


Das Gericht zieht in Erwägung:
1.      
1.1     Die massgebenden rechtlichen Grundlagen, insbesondere betreffend den Rentenanspruch (Art. 28 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG), die Invaliditätsbemessung (Art. 16 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG) und einen Aspekt der Rentenrevision (Art. 88a der Verordnung über die Invalidenversicherung, IVV), sind in der angefochtenen Verfügung zutreffend wiedergegeben (Urk. 2 S. 1). Darauf kann, mit den nachstehenden Ergänzungen, verwiesen werden.
1.2     Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Die Invalidenrente ist somit nicht nur bei einer wesentlichen Veränderung des Gesundheitszustandes, sondern auch dann revidierbar, wenn sich die erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich verändert haben (BGE 130 V 349 f. Erw. 3.5, 117 V 199 Erw. 3b, 113 V 275 Erw. 1a mit Hinweisen). Zeitlicher Referenzpunkt für die Prüfung einer anspruchserheblichen Änderung bildet die letzte (der versicherten Person eröffnete) rechtskräftige Verfügung, welche auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Durchführung eines Einkommensvergleichs (bei Anhaltspunkten für eine Änderung in den erwerblichen Auswirkungen des Gesundheitszustands) beruht; vorbehalten bleibt die Rechtsprechung zur Wiedererwägung und prozessualen Revision (BGE 133 V 108 Erw. 5.4). Dagegen stellt die bloss unterschiedliche Beurteilung der Auswirkungen eines im Wesentlichen unverändert gebliebenen Gesundheitszustandes auf die Arbeitsfähigkeit für sich allein genommen keinen Revisionsgrund im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG und alt Art. 41 IVG dar (BGE 112 V 372 Erw. 2b mit Hinweisen; SVR 1996 IV Nr. 70 S. 204 Erw. 3a; Urteil des Bundesgerichts in Sachen C. vom 3. November 2008, 9C_562/2008, Erw. 2.1).

2.      
2.1     Die Beschwerdegegnerin ging in der angefochtenen Verfügung (Urk. 10/75) davon aus, die Beschwerdeführerin wäre im Gesundheitsfall zu 80 % im Service und zu 20 % im Aufgabenbereich tätig (S. 2 oben). Aus medizinischer Sicht seien ihr - näher umschriebene - körperlich leichte, wechselbelastende Tätigkeiten zu 100 % zumutbar, womit ein Invalideneinkommen von Fr. 39'650.-- und bei einem Valideneinkommen von rund Fr. 40’656.-- (jeweils für ein 80%-Pensum) eine Einschränkung im Erwerbsbereich von 2 %, mithin ein Teilinvaliditätsgrad von 1.6 % resultiere. Im Aufgabenbereich betrage die Einschränkung 7 % und der Teilinvaliditätsgrad 1.4 %. Somit bestehe insgesamt ein Invaliditätsgrad von 3 % (1.6 % + 1.4 %) und damit kein Rentenanspruch mehr (S. 2 Mitte).
2.2     Die Beschwerdeführerin stellte sich demgegenüber in ihrer Beschwerde (Urk. 2/1) auf den Standpunkt, der Sachverhalt habe sich - verglichen mit dem Sachverhalt im Zeitpunkt der letzten rechtskräftigen Verfügung (März 2002) - nicht verändert (S. 6 Ziff. 16 ff.). Aus orthopädischer Sicht habe sich ihr Zustand seit 2002 eher verschlechtert. Wie es sich mit der entsprechenden Arbeitsfähigkeit verhalte, sei durch ein fachärztliches Gutachten abzuklären; ein solches werde nachgereicht (S. 6 f. Ziff. 19). Dem psychiatrischen Gutachten von 2007 könne nicht entnommen werden, inwiefern sich ihr psychischer Zustand im Vergleich zu dem im Gutachten von 2002 erfassten verbessert habe. Es werde auch ein psychiatrisches Gutachten nachgereicht (S. 8 f. Ziff. 23). Im Gesundheitsfall wäre sie, aus finanziellen Gründen und da die Möglichkeit bestehe, ihren Sohn in der Tageskrippe betreuen zu lassen, zu 100 % erwerbstätig (S. 9 f. Ziff. 25). Beim Valideneinkommen sei vom Tabellenlohn gemäss Lohnstrukturerhebung (LSE) 2006 für Frauen in einfachen und repetitiven Tätigkeiten (Fr. 4'019.-- x 12 : 40.0 x 41.6), mithin Fr. 50'157.-- auszugehen. Die Höhe des Invalideneinkommens werde bestritten, dazu könne erst nach Einholung der verschiedenen Gutachten Stellung genommen werden (S. 10 Ziff. 26).
2.3     Nach Eingang einer neueren ärztlichen Stellungnahme (Urk. 15) stellte sich die Beschwerdeführerin auf den Standpunkt, der Untersuchungsgrundsatz gebiete die Anordnung einer umfassenden rheumatologisch-orthopädischen Expertise (Urk. 14 S. 2).
          Dazu führte die Beschwerdegegnerin aus, aus orthopädischer Sicht habe gemäss Vorbescheid bereits 2000 eine volle Arbeitsfähigkeit bestanden; die anschliessende Rentenzusprache sei aufgrund der damals geltend gemachten psychischen Beschwerden erfolgt (Urk. 19 S. 1).
2.4     Strittig und zu prüfen ist, ob sich der Sachverhalt im Vergleich zum Sachverhalt, der im Jahr 2002 zur Rentenzusprache geführt hat, in relevanter Weise verändert hat, und ob sich dies aufgrund der vorhandenen medizinischen Unterlagen beurteilen lässt.
         
3.
3.1     Dr. med. Z.___, Orthopädische Chirurgie FMH, nannte in seinem Bericht vom 7. April 1999 (Urk. 10/14) als Diagnose einen Status nach Hüfttotalendoprothesen-Implantat links zementfrei am 24. Juli 1997 (Ziff. 2).
          Bei der letzten Kontrolle am 31. Juli 1998 (Ziff. 3) hätten noch leichtere Anlaufbeschwerden bestanden (Ziff. 4).
          In einer leichteren, wechselbelastenden gehenden und sitzenden Tätigkeit sollte eine namhaft Arbeitsfähigkeit erreicht werden; er bitte darum, entsprechende berufliche Massnahmen einzuleiten (Ziff. 7).
3.2     In seinem Bericht vom 9. Juli 2001 (Urk. 10/24) nannte Dr. Z.___ die gleiche Diagnose (lit. A) und bezeichnete den Gesundheitszustand als besserungsfähig (lit. C1). Er attestierte eine Arbeitsunfähigkeit als Serviertochter von 100 % vom 12. Juni 1997 bis 4. Juli 2001 und eine solche von 66 2/3 % seit 5. Juli 2001 (lit. B).
          Es bestehe radiologisch und auch klinisch ein tadelloses Resultat 4 Jahre nach der Hüftprothesen-Implantation nach schwieriger Ausgangssituation (lit. D unten).
          Längeres Stehen und Gehen mache der Beschwerdeführerin immer noch Probleme, sei aber zunehmend doch besser möglich (lit. a). Ein volles Pensum als Serviertochter sei noch nicht möglich (lit. b). Eine wechselbelastende Tätigkeit wäre an sich ganztags möglich (lit. d).
3.3     Am 12. Januar 2002 erstattete Dr. med. A.___, Psychiatrie und Psychotherapie FMH, ein Gutachten im Auftrag der Beschwerdegegnerin (Urk. 10/27/1-7).
          Er stützte sich auf die ihm überlassenen Akten (S. 2 f.), testpsychologische Untersuchungen und drei Sitzungen mit der Beschwerdeführerin (S. 3 unten).
          Die Beschwerdeführerin gebe an, gesundheitlich gehe es ihr gut, die psychischen Schwierigkeiten seien überwunden. Sie gehe noch alle drei Wochen zu Dr. B.___; Medikamente nehme sie keine mehr. Es sei ihr oft langweilig, weshalb sie unbedingt arbeiten möchte, am liebsten im Gastgewerbe, was sie ja nicht mehr dürfe (S. 5 oben).
          Aktenauszug, Vorgeschichte, aktuelle Situation, klinische und testpsychologische Befunde ergäben ein kohärentes Gesamtbild, das als psychiatrische Diagnose nach ICD-10 aber kaum zu fassen sei, indem die Kriterien für die Diagnose einer spezifischen Persönlichkeitsstörung, einer leichten Intelligenzminderung, einer Somatisierungsstörung oder einer depressiven Episode nicht erfüllt seien. Am besten lasse sich das Bild als nicht näher bezeichnete Persönlichkeitsstörung (ICD-10: F60.9) bezeichnen, wobei abhängige Züge im Vordergrund stünden (S. 6 Mitte).
          Sodann beschrieb der Gutachter eine Dynamik, die insgesamt zweifellos Krankheitswert habe; die rein aus psychischen Gründen daraus folgende Arbeitsunfähigkeit beziffere er mit 50 % (S. 6 unten).
3.4     Der medizinische Dienst der Beschwerdegegnerin schloss aus den genannten Berichten auf eine Restarbeitsfähigkeit von 50 % (Urk. 10/27/8).
          Die Berufsberatung der IV-Stelle Y.___ erachtete die Beschwerdeführerin als nur im geschützten Rahmen mit einem Stundenlohn zwischen Fr. 3.-- und Fr. 5.-- einsetzbar (Urk. 10/30/1-2 S. 2 Mitte).
          Im Feststellungsblatt der Beschwerdegegnerin vom 3. Mai 2002 (Urk. 10/31) wurde das Invalideneinkommen gemäss den Annahmen der Berufsberatung ermittelt und auf Fr. 9'600.-- pro Jahr festgesetzt (S. 1), womit ein Invaliditätsgrad von 79 % resultierte (S. 2 oben).

4.
4.1     Die Beschwerdeführerin erklärte am 20. Juli 2006 im Revisionsfragebogen (Urk. 10/49), ihr Gesundheitszustand sei gleich geblieben (Ziff. 1.1). Sie sei noch immer bei Dr. Z.___ in Behandlung (Ziff. 1.4). Es habe sich nichts geändert, ausser dass sie Mutter geworden sei (Ziff. 4).
4.2     In seinem Bericht vom 22. November 2006 (Urk. 10/53) nannte Dr. Z.___ als Diagnose eine reduzierte Belastbarkeit der linken Hüfte bei Status nach Implantation einer Hüfttotalprothese (lit. A). Die Arbeitsfähigkeit als Serviertochter bezifferte er mit 66 2/3 %; die Arbeitsunfähigkeit als Hausfrau sei auf etwa 50 % einzuschätzen (lit. B).
          Insgesamt sei der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin etwa stationär (lit. D unten).
4.3     Am 23. März 2007 fand eine Haushaltabklärung statt; im Bericht darüber (Urk. 10/55) wurde ausgeführt, gemäss ihren eigenen Angaben müsste die Beschwerdeführerin als Alleinerziehende aus finanziellen Gründen zu 80 % erwerbstätig sein; für die Betreuung ihres (nunmehr 1¾-jährigen) Sohnes würde sie eine Tagesmutter suchen (S. 2 Ziff. 2.1). Die Abklärung ergab eine Einschränkung im Haushalt von 7 % (S. 6 Ziff. 6).
4.4     Am 24. August 2007 erstattete Dr. med. Dipl.-Psych. C.___, Psychiatrie und Psychotherapie FMH, ein Gutachten im Auftrag der Beschwerdegegnerin (Urk. 10/67). Er stützte sich auf die ihm überlassenen Akten und seine am 17. August 2007 erfolgte Untersuchung (S. 1 unten).
          Er führte aus, gemäss den Angaben der Beschwerdeführerin sei die Hüfttotalendoprothese von 1997 gut verheilt und sie habe Vertrauen, dass die Prothese auch stabil sei; Schmerzen habe sie bei übermässiger Belastung (S. 2 unten). Die depressive Episode 2001 werde von ihr als Krisenzeit beschrieben, welche im heutigen Leben nicht mehr bestehe (S. 3 unten).
          Es imponiere eine gewisse oberflächliche Heiterkeit bei zu vermutender Unsicherheit. Psychopathologisch seien ferner eingeschränkte kognitive Fähigkeiten bei einem IQ von 100 (83/120) wie auch Probleme im Zusammenhang mit den Eltern des Kindsvaters von Bedeutung (S. 4 f.). Aus psychiatrischer Sicht mache die Beschwerdeführerin bei den vielfältigen Problemen der Vergangenheit (und Lösungen) auf den Gutachter einen durchaus kräftigen und lebenstauglichen Eindruck (S. 5 oben).
          Sodann nannte der Gutachter folgende Diagnosen (S. 5):
- psychiatrisch:
- leichte Anpassungsstörung bei Problemen im Zusammenhang mit den Eltern des Kindsvaters und darauf folgenden Umzug in neue Umgebung
- IQ von 100 (83/120)
- somatisch:
- Hüfttotalendoprothese links (1997) bei kongenitaler Hüftluxation
- Adipositas (seit Geburt des Kindes vor gut 2 Jahren)
          Aufgrund der psychischen Verfassung seien keine Einschränkungen der Arbeitsfähigkeit im Rahmen psychiatrischer Erkrankungen ausgewiesen (S. 5 unten). Es bestehe diesbezüglich kein Gesundheitsschaden (S. 7 Ziff. 1 und 3).
4.5     In ihrer Beschwerde (Urk. 6) machte die Beschwerdeführerin geltend, aus orthopädischer Sicht habe sich ihr Gesundheitszustand „eher verschlechtert“ (S. 6 f. Ziff. 19) beziehungsweise „mit Sicherheit verschlechtert“ (S. 7 Ziff. 20). „Zu Recht“ habe deshalb Dr. Z.___ mit Schreiben vom 25. November 2008 „beantragt“, für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit benötige es ein fachärztliches orthopädisches Gutachten (S. 6 Ziff. 19 in fine).
          Der gerichtlichen Aufforderung, das genannte Schreiben von Dr. Z.___ einzureichen (Urk. 12), kam die Beschwerdeführerin sodann allerdings nicht nach. Sie begnügte sich damit, seinen Inhalt dahingehend anzugeben, dass Dr. Z.___ ausgeführt habe, die gesundheitliche Situation habe sich verschlechtert; er habe die Beschwerdeführerin deshalb überwiesen, damit die tatsächliche Leistungsfähigkeit mittels einer Evaluation der funktionellen Leistungsfähigkeit (EFL) geprüft werde (Urk. 14 S. 1 Mitte).
4.6     Dr. med. D.___, Oberarzt, Rheumaklinik, Kantonsspital E.___ (E.___), berichtete am 18. Juni 2009 Dr. Z.___ über seine Untersuchung vom 5. Juni 2009 (Urk. 15). Er stellte folgende Diagnosen (S. 1):
- Funktionsbeeinträchtigung und Stabilisierungsschwäche pelvitrochanter links bei Status nach Hüft-TP-Implantation Juli 1997
- in Folge sekundärer Coxarthroseentwicklung
- Hüftdysplasie
- Status nach rezidivierenden Operationen seit dem 9. Lebensjahr (seit der Diagnosestellung auch beginnende Coxarthrose rechts) bei Dysplasie
- belastungsabhängige Kniebeschwerden links bei ausgeprägtem Valgusknie
- chronisch rezidivierende belastungsabhängige Lumbalgien
- Adipositas WHO II (BMI 36)
          Beklagt werde ein multilokutäres Schmerzbild. Die Hüft-Prothese von 1997 habe subjektiv einen deutlichen Benefit ergeben, punkto Schmerzen eine Reduktion um 50 %, von der Gehfähigkeit und funktionellen Ressourcen berichte die Beschwerdeführerin „für im Alltag und berufsrelevant etwa gleich geblieben zu sein“. Weiterhin bestehe auch das Hinkbild. Seit einigen Monaten bestünden wieder zunehmend Schmerzen im Beckengürtel und insbesondere gluteal links belastungsabhängig; insbesondere beim Stehen mache die Beschwerdeführerin auch tieflumbale Rückenschmerzen geltend (S. 1 unten). Zudem bestünden progrediente Knieschmerzen links (S. 1 f.).
          Dr. D.___ führte weiter aus, die Situation der ihm zur Vorabklärung überwiesenen Beschwerdeführerin sei in der Tat komplex und nicht ganz einfach, da nach längerdauernder Berentung 2008 ihre Rente aufgehoben worden sei. Die Entscheidungsgrundlage sei seines Erachtens undurchsichtig, basiere anscheinend auf psychiatrischen Begutachtungen im Jahr 2006 (dies schon sei an und für sich im Vorgehen äusserst fragwürdig) und entbehre jeglicher Abstützung auf eine orthopädisch-rheumatologische Beurteilung (S. 2 unten). Das sei von besonderer Bedeutung, da die Beschwerdeführerin beteuere, dass ihr Rentenentscheid von 1997 ausschliesslich auf der physischen, muskuloskelettalen Problematik beruhe (S. 3 oben).
          Zusammenfassend fänden sich genügend morphostrukturelle Ansatzpunkte und Pathologien, welche die Einforderung einer eingehenden orthopädischen Begutachtung begründeten. Er bitte die Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin, einen entsprechenden Begutachtungsauftrag bei der Beschwerdegegnerin einzuholen; auf Wunsch der Beschwerdeführerin sollte die Begutachtung in Wohnortnähe stattfinden (S. 3).

5.
5.1     Im Jahr 2002 wurde die der Beschwerdeführerin im Jahr 1998 zugesprochene ganze Rente abermals zugesprochen.
          Richtigerweise wurde dabei aus somatischer Sicht (wie schon im Vorbescheid vom Juni 2000) eine volle Arbeitsfähigkeit in leidensangepasster Tätigkeit angenommen, dies gestützt auf den Bericht von Dr. Z.___, der im Juli 2001 über ein tadelloses Operationsresultat berichtete, die Arbeitsunfähigkeit in der angestammten Service-Tätigkeit mit 66 2/3 % bezifferte und eine wechselbelastende Tätigkeit als ganztags möglich bezeichnete (vorstehend Erw. 3.2).
          Der aufgrund von Einwendungen und Abklärungen im Vorbescheidverfahren von der Beschwerdegegnerin beauftragte psychiatrische Gutachter attestierte eine Arbeitsunfähigkeit von 50 % (vorstehend Erw. 3.3). Die Begründung für diese Arbeitsunfähigkeit - eine vom Gutachter näher dargelegte „Dynamik“ - ist nicht ohne weiteres nachvollziehbar und das Gutachten in diesem (entscheidenden) Punkt letztlich nicht überzeugend.
          Nachgerade zweifellos unrichtig ist sodann die damals erfolgte Invaliditätsbemessung, wurde doch nicht von der gutachterlich attestierten immerhin 50%igen Arbeitsfähigkeit aus fachlich-medizinischer Sicht ausgegangen, sondern von den Annahmen, die seitens der Berufsberatung gemacht worden waren (vorstehend Erw. 3.4).
          Bei korrekt erfolgter Invaliditätsbemessung hätte unter Verwendung des psychiatrischen Gutachtens höchstens, wenn überhaupt, ein Anspruch auf eine halbe Rente, resultiert. Wäre - vertretbarerweise - nicht auf das wenig überzeugende psychiatrische Gutachten abgestellt worden, hätte mit Sicherheit kein Rentenanspruch resultiert.
5.2     Aus den dargelegten Gründen erweist sich auch die revisionsweise Bestätigung einer ganzen Rente im Jahr 2002 als zweifellos unrichtig, so dass eine erneute Beurteilung des Anspruchs bereits aus diesem - substituierten - Grund zulässig ist.
5.3     Seit Mai 2005 ist die Beschwerdeführerin alleinerziehende Mutter. Im Rahmen der Haushaltabklärung hat sie plausibel dargelegt, dass und warum sie im Gesundheitsfall im Umfang von 80 % erwerbstätig wäre (vorstehend Erw. 4.3).
          Die erst später und insbesondere beschwerdeweise aufgestellte These, sie wäre im Gesundheitsfall zu 100 % erwerbstätig, erweist sich gegenüber der unverfälschten Aussage der ersten Stunde als konstruierte und zweckgerichtete Behauptung, die nicht überzeugt und damit ausser Betracht fällt, zumal die Beschwerdeführerin seit der Rentenzusprache - trotz 50%iger Arbeitsfähigkeit - keiner relevanten Erwerbstätigkeit mehr nachging (Urk. 10/69) und damit zum Ausdruck brachte, in ihrer Lebensgestaltung dem Haushaltbereich die massgebende Rolle zukommen zu lassen.
          Somit ist bezüglich Status ein Wechsel festzuhalten, was als solches einen Revisionsgrund darstellt.
5.4     Betreffend den Gesundheitszustand interessiert vorab die psychische Seite, waren doch 2002 die entsprechenden Beeinträchtigungen Grund für die erneuerte Rentenzusprache. Diesbezüglich ist auf das im August 2007 erstattete Gutachten abzustellen (vorstehend Erw. 4.4), wonach zur Hauptsache eine leichte Anpassungsstörung zu diagnostizieren war. Dies stellt im Vergleich zur 2002 diagnostizierten „nicht näher bezeichneten Persönlichkeitsstörung“ eine nennenswerte Veränderung (und einen Zugewinn an diagnostischer Klarheit) dar, und mit der gestellten Diagnose ist auch ohne weiteres vereinbar, dass sich aus ihr keine Arbeitsunfähigkeit ergibt, womit auch diesbezüglich eine erhebliche Änderung zu 2002 zu konstatieren ist.
          Es sind keine Anhaltspunkt ersichtlich, die eine andere Beurteilung nahe legen würden; auch von einem (beschwerdeweise in Aussicht gestellten) weiteren psychiatrischen Gutachten ist nichts bekannt.
5.5     In somatischer Hinsicht ist massgebend, dass die Beschwerdeführerin selber zu Beginn des Revisionsverfahrens, das in die vorliegend strittige Verfügung mündete, erklärt hat, ihr Gesundheitszustand sei gleich geblieben und sie sei noch immer bei Dr. Z.___ in Behandlung (vorstehend Erw. 4.1). Selbiger Dr. Z.___ berichtete daraufhin der Beschwerdegegnerin, der Gesundheitszustand sei stationär, ebenso die - von ihm bezogen auf die angestammte Tätigkeit quantifizierte - Arbeitsunfähigkeit (vorstehend Erw. 4.2). Gleiches muss für die bereits früher attestierte volle Arbeitsfähigkeit in wechselbelastenden Tätigkeiten gelten. 
          Erst nach Erlass der vorliegend strittigen Verfügung im November 2008 soll dann alles ganz anders gewesen sein. Dr. Z.___ habe eine Verschlechterung festgestellt und deshalb eine EFL zu veranlassen gedacht, so die Beschwerdeführerin. Was genau Dr. Z.___ dazu bewegt hat, die Beschwerdeführerin an Dr. D.___ zu überweisen und die Frage einer EFL in den Raum zu stellen, bleibt unklar. Diese Unklarheit hat die Beschwerdeführerin zu vertreten. Zwar hat sie auf das Überweisungsschreiben von Dr. Z.___ nachhaltig Bezug genommen. Sie hat es jedoch trotz gerichtlicher Aufforderung nicht eingereicht. Das begründet massive Zweifel an dem, was sie als Inhalt dieses Schreibens ins Feld geführt hat, denn wenn es zutreffend wäre, hätte sie dies ohne weiteres belegen können. Dass sie dies nicht getan hat, weckt erheblichste Bedenken und reduziert ihr Vorbringen zur blossen und nicht überzeugenden Behauptung.
          Der beigezogene Dr. D.___ diagnostizierte im Juni 2009 einerseits die Hüftproblematik (und nahm bei diesem Punkt lauter anamnestisch vor der Prothesenimplantation im Jahr 1997 gelegene Elemente in die Diagnosestellung auf), andererseits eine (neu angegebene) belastungsabhängige Knieproblematik und Lumbalgien (vorstehend Erw. 4.6). Sodann referierte er die Beschwerdeschilderungen der Beschwerdeführerin. Schliesslich äusserte er sich eingehend und kritisch zu Aspekten der erfolgten Rentenaufhebung, dies in absoluter Unkenntnis der Aktenlage und nur abgestützt auf wenig kohärente und offensichtlich teilweise unzutreffende Angaben der Beschwerdeführerin. Dies ist mit den praxisgemässen Anforderungen an den Beweiswert eines medizinischen Berichtes (BGE 125 V 352 Erw. 3a) nicht vereinbar und, führt dazu, dass seiner Stellungnahme die erforderliche Objektivität abzusprechen ist und sie schlechterdings nicht verwertbar ist.
5.6     Aus den vorhandenen und verwertbaren medizinischen Unterlagen ergibt sich, dass jedenfalls bis zum Zeitpunkt der angefochtenen Verfügung (November 2008) aus somatischer Sicht weiterhin eine volle Arbeitsfähigkeit in wechselbelastenden Tätigkeiten bestanden hat, während die 2002 aus psychiatrischer Sicht attestierte Einschränkung nicht mehr bestanden hat. Dies ist der medizinische Sachverhalt, von dem auszugehen ist.
          Wenn sich die Beschwerdeführerin auf dem Standpunkt stellt, seither habe sich ihr Gesundheitszustand verschlechtert, so ist es ihr unbenommen, eine erneute Anmeldung einzureichen und die behauptete Verschlechterung mit brauchbaren Arztberichten glaubhaft zu machen.

6.       Eine detaillierte Invaliditätsbemessung ist vor diesem Hintergrund entbehrlich.
Das auf den Service-Bereich bezogene Valideneinkommen und das Invalideneinkommen, entsprechend dem anhand von Tabellenlöhnen ermittelten, mit einfachen und repetitiven, wechselbelastenden Tätigkeiten erzielbaren Einkommen, liegen in einer ähnlichen Grössenordnung, so dass im für die Beschwerdeführerin besten Fall ein Teilinvaliditätsgrad im Erwerbsbereich im einstelligen Prozentbereich resultiert. Zusammen mit dem Teilinvaliditätsgrad von 1.4 % im Aufgabenbereich liegt der Invaliditätsgrad damit in jedem Fall weit unter dem anspruchsbegründenden Minimum von 40 %.
Somit erweisen sich die angefochtene Verfügung als zutreffend und die dagegen erhobenen Einwände als nicht stichhaltig.
Dies führt zur Abweisung der Beschwerde.

7.       Die Verfahrenskosten gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG sind ermessensweise und unter Berücksichtigung des veranlassten Aufwands auf Fr. 900.-- festzusetzen und ausgangsgemäss der Beschwerdeführerin aufzuerlegen.

Das Gericht erkennt:
1.         Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.         Die Gerichtskosten von Fr. 900.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3.         Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwältin Christine Fleisch
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
4.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
           Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
           Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).