IV.2009.00423
Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
III. Kammer
Sozialversicherungsrichterin Heine, Vorsitzende
Sozialversicherungsrichterin Daubenmeyer
Ersatzrichterin Condamin
Gerichtsschreiberin Bachmann
Urteil vom 4. Januar 2011
in Sachen
X.___
Beschwerdeführerin
vertreten durch Patronato INCA
Luisenstrasse 29, Postfach 1614, 8031 Zürich
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1. X.___, geboren 1962 in Y.___ und ohne erlernten Beruf, ist verheiratet und Mutter von zwei inzwischen erwachsenen Kindern. Seit Juli 1997 arbeitete sie als Küchenhilfe in der Diätküche des Z.___ (Urk. 8/10). Am 23. Januar 2001 stürzte X.___, wobei sie sich eine Verletzung an der linken Hand zuzog, welche am 27. Januar 2001 operiert werden musste. Am 19. Juli 2001 erlitt sie zudem einen Autounfall, bei welchem sie sich Verletzungen am Kopf und an der linken Körperseite zuzog.
Mit Gesuch vom 21. Februar 2002 meldete sich X.___ bei der Eidgenössischen Invalidenversicherung zum Bezug einer Invalidenrente an (Urk. 8/2). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zog in der Folge die Akten des Unfallversicherers bei (Urk. 8/5) und tätigte Abklärungen in erwerblicher und medizinischer Hinsicht, im Rahmen welcher sie unter anderem bei der MEDAS A.___ ein polydisziplinäres Gutachten einholte (Gutachten vom 16. Mai 2003, Urk. 8/23). Gestützt auf Letzteres sprach sie der Versicherten mit Verfügung vom 25. November 2003 mit Wirkung ab 1. Januar 2002 gestützt auf einen errechneten Invaliditätsgrad von 50 % eine halbe Invalidenrente zu (zuzüglich Zusatzrente für den Ehegatten und die beiden Kinder; vgl. Urk. 8/33). Ein im Jahre 2005 von Amtes wegen eingeleitetes Revisionsverfahren (Urk. 8/44 und Urk. 8/46) ergab nach Auffassung der IV-Stelle keine Veränderung in den massgebenden Verhältnissen, weshalb der Versicherten mit Mitteilung vom 23. Januar 2006 der weitere Anspruch auf eine halbe Invalidenrente (abermals nach Massgabe eines Invaliditätsgrades von 50 %) beschieden wurde (Urk. 8/48-49).
2. Mit Schreiben vom 3. Juli 2006 wies die Hausärztin darauf hin, dass die Versicherte infolge ihres Rückenleidens enorm eingeschränkt sei. Da sie fast wöchentlich einen Notfallarzt benötige und auf sämtliche Therapien nicht anspreche, erscheine "aufgrund des Rückens" eine Korrektur der Rentenzusprache wichtig (Urk. 8/50). Im Rahmen eines weiteren Revisionsverfahrens holte die IV-Stelle daraufhin Angaben der Versicherten (Urk. 8/54) wie auch weitere Berichte der Hausärztin ein (Urk. 8/56 und Urk. 8/60) und veranlasste schliesslich die erneute polydisziplinäre Begutachtung der Versicherten durch die MEDAS B.___ (Urk. 8/61). Gestützt auf das entsprechende Gutachten (vom 25. November 2008; Urk. 8/68) stellte die IV-Stelle der Versicherten mit Vorbescheid vom 9. Februar 2009 - aufgrund eines neu errechneten Invaliditätsgrades von nurmehr noch 10 % - die Einstellung der Invalidenrente in Aussicht (Urk. 8/75). Nachdem die Versicherte am 11. März 2009 dagegen hatte Einwand erheben lassen (Urk. 8/79) verfügte die IV-Stelle am 30. März 2009 die Einstellung der Rente auf das Ende des der Zustellung folgenden Monats (Urk. 8/82 = Urk. 2).
3. Dagegen lässt X.___, vertreten durch das Patronato INCA Zürich, hierorts am 29. April 2009 Beschwerde erheben (Urk. 1) mit den Rechtsbegehren, es sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und es sei der Beschwerdeführerin die bis anhin ausgerichtete halbe Invalidenrente auch nach Ende April bzw. Ende Mai 2009 zuzusprechen (1.) sowie es sei ihr eine angemessene Parteientschädigung zuzusprechen (2.). Die IV-Stelle beantragte mit Vernehmlassung vom 22. Mai 2009 die Abweisung der Beschwerde (Urk. 7). Mit Eingabe vom 9. September 2009 liess die Versicherte zwei ärztliche Berichte (von Dr. med. C.___, Facharzt FMH für Neurologie, vom 17. Juli 2009 [Urk. 11/1] sowie der Universitätsklinik D.___, Orthopädie, vom 7. August 2009 [Urk. 11/2]) zu den Akten reichen (Urk. 10). Die IV-Stelle nahm dazu am 29. September 2009 Stellung (Urk. 14).
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts; ATSG). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung; IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG in der seit 1. Januar 2008 geltenden Fassung).
1.2 Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit können in gleicher Weise wie körperliche Gesundheitsschäden eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 8 ATSG bewirken. Nicht als Folgen eines psychischen Gesundheitsschadens und damit invalidenversicherungsrechtlich nicht als relevant gelten Einschränkungen der Erwerbsfähigkeit, welche die versicherte Person bei Aufbietung allen guten Willens, die verbleibende Leistungsfähigkeit zu verwerten, abwenden könnte; das Mass des Forderbaren wird dabei weitgehend objektiv bestimmt. Festzustellen ist, ob und in welchem Umfang die Ausübung einer Erwerbstätigkeit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt mit der psychischen Beeinträchtigung vereinbar ist. Ein psychischer Gesundheitsschaden führt also nur soweit zu einer Erwerbsunfähigkeit (Art. 7 ATSG), als angenommen werden kann, die Verwertung der Arbeitsfähigkeit (Art. 6 ATSG) sei der versicherten Person sozial-praktisch nicht mehr zumutbar (BGE 131 V 50 Erw. 1.2 mit Hinweisen).
1.3 Die seit dem 1. Januar 2004 massgeblichen Rentenabstufungen geben bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 Prozent Anspruch auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 Prozent Anspruch auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 Prozent Anspruch auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG; bis 31. Dezember 2007: Art. 28 Abs. 1 IVG).
1.4 Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Die Invalidenrente ist somit nicht nur bei einer wesentlichen Veränderung des Gesundheitszustandes, sondern auch dann revidierbar, wenn sich die erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich verändert haben (BGE 130 V 349 f. Erw. 3.5, 117 V 199 Erw. 3b, 113 V 275 Erw. 1a mit Hinweisen). Zeitlicher Referenzpunkt für die Prüfung einer anspruchserheblichen Änderung bildet die letzte (der versicherten Person eröffnete) rechtskräftige Verfügung, welche auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Durchführung eines Einkommensvergleichs (bei Anhaltspunkten für eine Änderung in den erwerblichen Auswirkungen des Gesundheitszustands) beruht; vorbehalten bleibt die Rechtsprechung zur Wiedererwägung und prozessualen Revision (BGE 133 V 108 Erw. 5.4). Dagegen stellt die bloss unterschiedliche Beurteilung der Auswirkungen eines im Wesentlichen unverändert gebliebenen Gesundheitszustandes auf die Arbeitsfähigkeit für sich allein genommen keinen Revisionsgrund im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG und alt Art. 41 IVG dar (BGE 112 V 372 Erw. 2b mit Hinweisen; SVR 1996 IV Nr. 70 S. 204 Erw. 3a; Urteil des Bundesgerichts in Sachen C. vom 3. November 2008, 9C_562/2008, Erw. 2.1).
1.5 Das Sozialversicherungsgericht hat den Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen und alle Beweismittel objektiv zu prüfen, unabhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden, ob sie eine zuverlässige Beurteilung des strittigen Leistungsanspruches gestatten. Insbesondere darf es beim Vorliegen einander widersprechender medizinischer Berichte den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (ZAK 1986 S. 188 Erw. 2a). Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Gutachtens ist im Lichte dieser Grundsätze entscheidend, ob es für die Beantwortung der gestellten Fragen umfassend ist, auf den erforderlichen allseitigen Untersuchungen beruht, die geklagten Beschwerden berücksichtigt und sich mit diesen sowie dem Verhalten der untersuchten Person auseinander setzt - was vor allem bei psychischen Fehlentwicklungen nötig ist -, in Kenntnis der und gegebenenfalls in Auseinandersetzung mit den Vorakten abgegeben worden ist, ob es in der Darlegung der medizinischen Zustände und Zusammenhänge einleuchtet, ob die Schlussfolgerungen der medizinischen Experten in einer Weise begründet sind, dass die rechtsanwendende Person sie prüfend nachvollziehen kann, ob der Experte oder die Expertin nicht auszuräumende Unsicherheiten und Unklarheiten, welche die Beantwortung der Fragen erschweren oder verunmöglichen, gegebenenfalls deutlich macht (BGE 134 V 231 Erw. 5.1; 125 V 352 Erw. 3a, 122 V 160 Erw. 1c; U. Meyer-Blaser, Die Rechtspflege in der Sozialversicherung, BJM 1989, S. 30 f.; derselbe in H. Fredenhagen, Das ärztliche Gutachten, 3. Aufl. 1994, S. 24 f.).
2.
2.1 Die IV-Stelle begründete die angefochtene Verfügung im Wesentlichen damit, dass gemäss dem eingeholten MEDAS-Gutachten keine Verschlechterung des Gesundheitszustandes ausgewiesen sei. Die IV-Berentung sei aufgrund rheumatologischer und psychischer Beschwerden erfolgt, wobei vor allem die psychopathologischen Befunde limitierend gewesen seien. Aufgrund der medizinischen Beurteilung sei die rheumatologische Situation unverändert. Hingegen habe sich der psychiatrische Gesundheitszustand verbessert. Aus gesamtmedizinischer Sicht sei der Versicherten heute eine behinderungsangepasste Tätigkeit zu einem Pensum von 100 % zumutbar (Urk. 2).
2.2 Die Versicherte lässt dagegen im Wesentlichen geltend machen, der Gesundheitszustand habe sich, namentlich hinsichtlich des Rückens, seit 2007 zunehmend verschlechtert. Dies werde durch die eingereichten medizinischen Berichte der Hausärztin vom 20. April 2009 sowie den Bericht der Klinik E.___ vom 3. April 2009 belegt (Urk. 1).
3.
3.1 Zu prüfen ist, ob sich der Gesundheitszustand der Versicherten in der Zeit bis zum Erlass der angefochtenen Verwaltungsverfügung vom 30. März 2009 - wie sie geltend macht - verschlechtert hat oder ob er sich - wie die IV-Stelle anführt - in einem solchen Ausmass verbessert hat, dass kein Anspruch mehr auf eine Rente besteht. Zeitlicher Referenzpunkt für die Prüfung einer anspruchserheblichen Änderung bildet dabei die letzte (der versicherten Person eröffnete) rechtskräftige Verfügung (oder Mitteilung, vgl. Urteil des Bundesgerichts vom 24. November 2009, 9C_520/2009 Erw. 3.1), welche auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung und Beweiswürdigung beruht (vgl. Erw. 1.4 hievor). Die einen unveränderten Sachverhalt und damit den weiteren Anspruch auf eine halbe Rente bestätigende Mitteilung vom 23. Januar 2006 stützte sich - soweit ersichtlich - ausschliesslich auf die knappen Angaben der Hausärztin (vgl. Feststellungsblatt für den Beschluss, Urk. 8/48), womit die Mitteilung - auch in psychiatrischer Hinsicht - nicht auf einer entsprechenden fachärztlichen Einschätzung beruht. Daher ist vorliegend als zeitliche Vergleichsbasis nicht auf diese sondern auf den Sachverhalt abzustellen, wie er der rentenzusprechenden Verfügung vom 25. November 2003 zugrunde lag.
3.2 Der Zusprache einer halben Invalidenrente mit Verfügung vom 25. November 2003 lag das polydisziplinäre Gutachten der MEDAS A.___ vom 16. Mai 2003 zugrunde. Darin hatten die verantwortlichen Fachärzte (Dres. med. F.___ und G.___, beides Fachärzte für Innere Medizin, Dr. med. H.___, Spezialarzt für physikalische Medizin und Rehabilitation, speziell Rheumaerkrankungen, sowie Dr. med. I.___, Spezialarzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie) folgende Diagnosen mit wesentlicher Einschränkung der Arbeitsfähigkeit erhoben:
Chronifiziertes Schmerzsyndrom des linken oberen Körperquadranten bei
- Status nach traumatischer skapholunärer Dissoziation mit Subluxation des Skaphoids links durch Sturz auf die linke Hand am 23. Januar 2001 mit Spickdrahtosteosynthese am 27. Januar 2001, Spickdrahtentfernung am 9. März 2001 und passagerer Sudeck-Dystrophie
- Status nach Autounfall am 19. Juli 2001 mit multiplen Kontusionen der linken Körperseite (inkl. kleiner Milzriss) und Commotio cerebri
Somatoforme Schmerzstörung bei Verdacht auf histrionische Schmerzverarbeitung mit leichter depressiver Verstimmung
Ohne wesentliche Einschränkung der Arbeitsfähigkeit, aber mit Krankheitswert, diagnostizierten sie unspezifische lumbale Rückenschmerzen bei Osteochondrosen L2-S1, Übergewicht (BMI 29) sowie einen leichten Nikotinabusus.
Aufgrund der damaligen Befunde waren die verantwortlichen Ärzte zum Ergebnis gelangt, dass die Versicherte in der zuletzt ausgeübten, körperlich mittelschweren bis gelegentlich schweren Tätigkeit als Hilfsköchin bleibend nur noch zu maximal 30 % arbeitsfähig sei, wobei vor allem die rheumatologischen und weniger auch die psychopathologischen Befunde limitierend seien. Eine körperlich leichte Tätigkeit, die mehrheitlich mit der rechten Hand ausgeführt werden könne und keine Arbeiten über Schulterebene erfordere, sei der Versicherten zu 70 % zumutbar; dabei seien vor allem die psychopathologischen Befunde limitierend (Urk. 8/23 S. 9 ff).
3.3 Im Gutachten der B.___, wo die Versicherte im Rahmen des vorliegenden Revisionsverfahrens internistisch, rheumatologisch und psychiatrisch untersucht worden war, erhoben die verantwortlichen Fachärzte (Dr. med. J.___, Facharzt FMH für Allgemeinmedizin, Dr. med. K.___, Facharzt FMH für Rheumatologie, sowie Dr. med. L.___, Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie) am 25. November 2008 folgende Diagnosen
mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit:
1. Chronisches cervicales Schmerzsyndrom bei Diskushernie HWK 6/7 links, Diskushernie HWK 5/6 rechts und Foraminalstenosen HWK 3/4 und HWK 5/6 gemäss MRT der HWS vom 15. März 2006 (ICD-10 M54.2)
2. Chronisches lumbales Schmerzsyndrom bei Diskushernien LWK 2/3 rechts und LWK 4/5 median, Diskusprotrusionen LWK 3/4 und LWK 5/S1, Spondylarthrosen LWK 3/4 und LWK 4/5 und Foraminalstenosen LWK 5/S1 beidseits gemäss MRT der LWS vom 21. November 2005 (IDC-10 M54.5)
ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit:
3. Muskuläre Dysbalance im Bereiche des Schultergürtels (Trapezius beidseits, Sternocleidomastoideus beidseits, Pectoralis beidseits und Rhomboidei rechts)
4. Ansatztendinose am Beckenkamm links mit pseudoradikulärer Ausstrahlung ins linke Bein
5. Klinisch mässiggradige Supraspinatustendinose rechts
6. Status nach traumatischer scapho-lunärer Dissoziation mit Subluxation des scaphoids links nach Sturz auf die linke Hand am 23. Januar 2001 mit Spickdrahtosteosynthese am 27. Januar 2001, Spickdraht-Entfernung am 9. März 2001 und Status nach passagerem Complex Reginal Pain Syndrome Typ I
7. Status nach Autounfall am 19. Juli 2001 mit multiplen Kontusionen der linken Körperseite, Commotio cerebri und HWS-Distorsion sowie kleinem Milzriss
8. Somatoforme Störung bei Verdacht auf histrionische Schmerzverarbeitung (ICD-10 F45.9)
Die verantwortlichen Ärzte hielten aufgrund ihrer Konsensbesprechung im Wesentlichen fest, in Übereinstimmung mit der Aktenlage und der früheren Beurteilung müsse der Versicherten aufgrund der Problematik von seiten des Bewegungsapparates weiterhin in einer mittelschweren bis intermittierend schweren körperlichen Tätigkeit eine siebzigprozentige Arbeitsunfähigkeit attestiert werden. Aus psychiatrischer Sicht sei es zu einer Verbesserung der Problematik gekommen. Da der Zeitpunkt aufgrund der Unterlagen und der Anamnese nicht genau angegeben werden könne, gelte die Einschätzung ab Untersuchungsdatum. Neu sei der Versicherten daher aufgrund obiger Verbesserung in einer köperlich leichten rückenadaptierten Tätigkeit eine vollschichtige Arbeitsfähigkeit zumutbar (Urk. 8/68 S. 26).
4.
4.1 Wenn im rheumatologischen Teilgutachten ausgeführt wird, es seien (aus rheumatologischer Sicht) keine wesentlichen neuen Gesundheitsstörungen aufgetreten und es sei der überwiegende Anteil an den seit der letzten Begutachtung zusätzlich beschriebenen Beschwerden (mit Ausnahme der klinisch objektivierbaren Supraspinatustendinose) "offensichtlich" auf nicht-somatische Gründe zurückzuführen (Urk. 8/68 S. 16 und 36), ist dies nicht ohne Weiteres nachvollziehbar. Immerhin hatte der begutachtende Rheumatologe im Vergleich zu den im Jahr 2003 erhobenen Befunden mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit verschiedene zusätzliche Diagnosen erhoben (betreffend degenerative Veränderungen einschliesslich mehrerer Diskushernien und -protrusionen im Bereich der Hals- und Lendenwirbelsäule), aufgrund derer er von einer verminderten Belastbarkeit dieser Körperregionen ausging (Urk. 8/68 S. 16 und 36). Festzustellen ist sodann, dass diese Ausführungen nicht auf aktuellen bildgebenden Abklärungen beruhen, hatte der rheumatologische Experte seiner Beurteilung doch die im Begutachtungszeitpunkt (September 2008) zweieinhalb bis drei Jahre alten Berichte des M.___ (betreffend Kernspintomographie der LWS vom 21.11.2005 und der HWS vom 15.3.2006) zugrunde gelegt, was unzureichend erscheint. Denn die Versicherte hatte (auch) anlässlich der Begutachtung durch das B.___ eine seit 2007 bestehende Verschlechterung geltend gemacht, indem sie neben zusätzlichen Schmerzen in der Schulter namentlich auch über ständige Kreuzschmerzen mit häufigen Blockierungen geklagt hatte (vgl. etwa Urk. 8/68 S. 29). Die Verschlechterung betrifft damit einen Zeitpunkt erst nach Erstellung dieser Berichte. Der begutachtende Rheumatologe hatte zudem an anderer Stelle selber ausgeführt, die festgestellten Diskopathien könnten im natürlichen Verlauf eine Verschlechterung erfahren (Urk. 8/68 S. 17 und 36), weshalb sich fraglos aktuelle bildgebende Untersuchungen aufdrängten. Dies gilt um so mehr, als in einer vergleichbaren Zeitspanne zuvor (seit der Begutachtung im Jahr 2003 bis zu den bildgebenden Abklärungen Ende 2005/Anfang 2006) nicht nur in der Schulter, sondern auch im Bereich der Wirbelsäule (objektivierbare) Veränderungen eingetreten waren, es sich somit nicht um ein stabiles Beschwerdebild beziehungsweise einen stationären Gesundheitszustand gehandelt hatte. Erweist sich die rheumatologische Begutachtung damit jedoch nicht als hinreichend verlässlich, kann gestützt darauf nicht beurteilt werden, wie sich der Gesundheitszustand der Versicherten im hier relevanten Beurteilungszeitraum entwickelt hat.
4.2 Für die Beantwortung dieser Frage kann aber auch nicht allein auf die im Beschwerdeverfahren eingereichten ärztlichen Berichte (der Klinik D.___ [Bericht über MR HWS/LWS] vom 3. April 2009, von Dr. med. N.___, Fachärztin für Allgemeine Medizin FMH, vom 20. April 2009, von Dr. med. C.___, Facharzt FMH für Neurologie, vom 17. Juli 2009 [Urk. 11/1] sowie der Universitätsklinik D.___, Orthopädie, vom 7. August 2009 [Urk. 11/2]) abgestellt werden. Dies schon daher nicht, weil die fraglichen Berichte alle ausserhalb des hier massgeblichen Beurteilungszeitraumes (bis zum Erlass der angefochtenen Verwaltungsverfügung; vgl. BGE 121 V 366 Erw. 1b , 129 V 4 Erw. 1.2) datieren und nur teilweise konkrete Rückschlüsse auf den hier streitigen Zeitraum zulassen. Zudem enthalten sie auch keine Arbeitsfähigkeitsangaben. Bei der Beurteilung der Angaben von Dr. N.___ gilt überdies der Erfahrungstatsache Rechnung zu tragen, dass Hausärzte mitunter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zu Gunsten ihrer Patienten aussagen (BGE 125 V 353 Erw. 3b/cc).
4.3 Damit sind in rheumatologischer Hinsicht weitere Abklärungen erforderlich. Ob mit Blick auf die dannzumaligen Ergebnisse eine ergänzende psychiatrische Begutachtung erforderlich ist, kann ohne das Ergebnis der neuen somatischen Abklärungen noch nicht rechtsgenügend beurteilt werden.
5. Die Kosten des Verfahrens sind auf Fr. 600.-- festzulegen und ausgangsgemäss von der Beschwerdegegnerin zu tragen (Art. 69 Abs. 1bis IVG). Zudem ist der Beschwerdeführerin eine Prozessentschädigung von Fr. 1'100.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) zuzusprechen (§ 61 lit. g ATSG, in Verbindung mit § 34 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht).
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 30. März 2009 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese im Sinne der Erwägungen verfahre und hernach über den Anspruch der Beschwerdeführerin auf eine Invalidenrente neu verfüge.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 600.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3. Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Prozessentschädigung von Fr. 1'100.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen.
4. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Patronato INCA
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).