IV.2009.00424

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
IV. Kammer
Sozialversicherungsrichter Engler, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichterin Weibel-Fuchs

Ersatzrichterin Arnold Gramigna

Gerichtssekretär Hübscher
Urteil vom 12. Juli 2010
in Sachen
X.___
 
Beschwerdeführer

vertreten durch Rechtsanwalt Daniel Christe
Gamma Christe Stehli Rechtsanwälte
Bahnstrasse 5, Postfach 403, 8603 Schwerzenbach

gegen

Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin


Sachverhalt:
1.      
1.1     Der am ... 1967 geborene X.___ reiste am ... 2003 aus Serbien in die Schweiz ein (Urk. 7/6) und war ab April 2004 als Tiefbauarbeiter tätig (vgl. Arbeitgeberbericht, Urk. 7/16). Am 7. November 2006 meldete er sich wegen Schulterbeschwerden bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Leistungsbezug an (Urk. 7/6). Nach Abklärungen in erwerblicher (IK-Auszug vom 24. November 2006, Urk. 7/11, Arbeitgeberbericht Y.___ AG, Urk. 7/16) und medizinischer (diverse Arztberichte, Urk. 7/13/1-21, 7/18/1-25) Hinsicht verfügte die IV-Stelle am 12. Juli 2007 bei einem Invaliditätsgrad von 53 % die Ausrichtung einer halben Invalidenrente ab dem 1. November 2006 (Urk. 7/33). Dieser Entscheid wuchs unangefochten in Rechtskraft.
1.2     X.___ wandte sich mit Schreiben vom 20. März 2008 an die IV-Stelle. Er gab an, dass sich sein Gesundheitszustand verschlechtert habe, und ersuchte um die Überprüfung seines Invaliditätsgrades (Urk. 7/37). In der Folge holte die IV-Stelle die Berichte des Hausarztes des Versicherten, Dr. Z.___, Facharzt für innere Medizin FMH, vom 4. April 2008 mit den diesem zugegangenen Berichten des Spitals K.___ vom 5. Oktober 2007 sowie 18. Dezember 2007 und den Berichten der Uniklinik A.___ vom 3. Oktober 2006 bis zum 19. September 2007 ein (Urk. 7/40/1-48). Die IV-Stelle nahm ferner den Bericht der Uniklinik A.___ vom 25. April 2008 (Urk. 7/41) sowie den Bericht des Psychiaters med. prakt. B.___ vom 13. Mai 2008, bei welchem der Versicherte in Behandlung war, zu den Akten (Urk. 7/43) und zog die Beurteilung des Spitals K.___ vom 17. Dezember 2007 (Urk. 7/44) sowie einen weiteren Bericht von Dr. Z.___ vom 25. April 2008 (Urk. 7/47) bei. Die IV-Stelle teilte X.___ mit Schreiben vom 4. Juni 2008 mit, dass eine ambulante medizinische rheumatologische/psychiatrische Abklärung angeordnet werde (Urk. 7/48). Am 9. September 2008 erstatteten Dr. med. C.___, Facharzt FMH für Rheumatologie/Innere Medizin sowie Manuelle Medizin, und Dr. med. D.___, Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, der IV-Stelle ihr Gutachten (Urk. 7/55). Mit Schreiben vom 29. September 2008 stellte diese Dr. C.___ zwei Rückfragen zum Gutachten vom 9. September 2008 (Urk. 7/59), welche dieser am 8. Oktober 2008 beantwortete (Urk. 7/60).
1.3     Am 21. November 2008 erging der Vorbescheid, worin die IV-Stelle die Aufhebung der Invalidenrente vorsah (Urk. 7/65). X.___ liess durch Rechtsanwalt Daniel Christe am 2. März 2009 Einwände gegen den Vorbescheid erheben (Urk. 7/74). Nach der Prüfung dieser Einwände erliess die IV-Stelle am 16. März 2009 eine mit dem Vorbescheid identische Verfügung (Urk. 2).

2.
2.1         Dagegen liess X.___ durch Rechtsanwalt Christe am 29. April 2009 Beschwerde führen und beantragen, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben, und es sei ihm nach wie vor eine halbe Invalidenrente zuzusprechen. In prozessualer Hinsicht stellte er den Antrag auf unentgeltliche Prozessführung sowie unentgeltliche Rechtsverbeiständung durch Rechtanwalt Christe (Urk. 1 S. 2).
2.2     In der Beschwerdeantwort vom 25. Mai 2009 ersuchte die Beschwerdegegnerin um Abweisung der Beschwerde (Urk. 6, unter Beilage ihrer Akten, Urk. 7/1-86).

3.       Auf die Vorbringen der Parteien wird, sofern erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.

Das Gericht zieht in Erwägung:
1.      
1.1 Strittig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin zu Recht von einer derartigen Verbesserung des Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers ausgegangen ist, dass diesem nunmehr eine behinderungsangepasste Tätigkeit zu 100 % zumutbar ist, mit der er ein rentenausschliessendes Einkommen erzielen könnte.
1.2 Der Beschwerdeführer ist der Auffassung, dass er weiterhin Anspruch auf eine halbe Invalidenrente habe. Gestützt auf das Gutachten der Dres. C.___ und D.___ könne nicht von einer wesentlichen Veränderung des Gesundheitszustandes ausgegangen werden. Von einer wesentlichen Verbesserung der Situation könne gemäss diesen Gutachtern indes nur dann ausgegangen werden, wenn Fremdbeobachtungen eine wesentliche geringere Einschränkung der Schulterfunktion ergeben würden, als dies im Zeitpunkt der Begutachtung der Fall gewesen sei. Der Umstand, dass auf eine solche Observation des Beschwerdeführers verzichtet worden sei, könne beweismässig nicht zu seinen Lasten ausgelegt werden. Aufgrund der gutachterlichen Darlegungen erscheine aus rheumatologischer Sicht nach wie vor eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit von 50 % in einer behinderungsangepassten Tätigkeit als angemessen. Im Übrigen sei im Gutachten vom 9. September 2008 unmissverständlich festgehalten worden, dass aus rheumatologischer Sicht von einem seit dem Berentungszeitpunkt unveränderten Zustand ausgegangen werde (Urk. 1 S. 6).
1.3 Die Beschwerdegegnerin verwies zur Begründung ihres Standpunktes auf die Akten, die erheblichen Diskrepanzen zwischen den objektiven Untersuchungsbefunden und den subjektiven Angaben des Beschwerdeführers sowie auf die Stellungnahmen des E.___ vom 10. November 2008 und 9. März 2009 (Urk. 6 S. 1).

2.      
2.1     Am 1. Januar 2008 sind die im Zuge der 5. IV-Revision revidierten Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) vom 6. Oktober 2006, der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) vom 28. September 2007, des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) sowie das Bundesgesetz über die Schaffung und die Änderung von Erlassen zur Neugestaltung des Finanzausgleichs und der Aufgabenteilung zwischen Bund und Kantonen (NFA) vom 6. Oktober 2006 in Kraft getreten. In materiellrechtlicher Hinsicht gilt jedoch der allgemeine übergangsrechtliche Grundsatz, dass der Beurteilung jene Rechtsnormen zu Grunde zu legen sind, die bei Erlass des angefochtenen Entscheids respektive im Zeitpunkt gegolten haben, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen führende Sachverhalt verwirklicht hat (vgl. BGE 127 V 467 Erw. 1, 126 V 136 Erw. 4b, je mit Hinweisen). Die angefochtene Verfügung ist am 16. März 2009 ergangen, wobei ein Sachverhalt zu beurteilen ist, der vor dem Inkrafttreten der revidierten Bestimmungen der 5. IV-Revision am 1. Januar 2008 begonnen hat. Daher ist entsprechend den allgemeinen intertemporalrechtlichen Regeln für die Zeit bis 31. Dezember 2007 auf die damals geltenden Bestimmungen und ab diesem Zeitpunkt auf die neuen Normen der 5. IV-Revision abzustellen (vgl. zur 4. IV-Revision: BGE 130 V 445 ff.; Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts vom 7. Juni 2006 in Sachen M., I 428/04, Erw. 1). Dies fällt materiellrechtlich jedoch nicht ins Gewicht, weil die 5. IV-Revision hinsichtlich der Invaliditätsbemessung keine substanziellen Änderungen gegenüber der bis 31. Dezember 2007 gültig gewesenen Rechtslage gebracht hat, so dass die zur altrechtlichen Regelung ergangene Rechtsprechung weiterhin massgebend ist (Urteil des Bundesgerichts in Sachen A. vom 19. Mai 2009, 8C_76/2009, Erw. 2). Im Folgenden werden die massgeblichen Gesetzesbestimmungen - soweit nichts anderes vermerkt ist - in der seit dem 1. Januar 2008 geltenden Fassung zitiert.
2.2         Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG in der seit 1. Januar 2008 geltenden Fassung).
2.3         Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die:
a.        ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können;
b.        während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 Prozent arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und
c.        nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 Prozent invalid (Art. 8 ATSG) sind.
         Die seit dem 1. Januar 2004 massgeblichen Rentenabstufungen geben bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 Prozent Anspruch auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 Prozent Anspruch auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 Prozent Anspruch auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG; bis 31. Dezember 2007: Art. 28 Abs. 1 IVG).
2.4     Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Die Invalidenrente ist somit nicht nur bei einer wesentlichen Veränderung des Gesundheitszustandes, sondern auch dann revidierbar, wenn sich die erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich verändert haben (BGE 130 V 349 f. Erw. 3.5, 117 V 199 Erw. 3b, 113 V 275 Erw. 1a mit Hinweisen). Zeitlicher Referenzpunkt für die Prüfung einer anspruchserheblichen Änderung bildet die letzte (der versicherten Person eröffnete) rechtskräftige Verfügung, welche auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Durchführung eines Einkommensvergleichs (bei Anhaltspunkten für eine Änderung in den erwerblichen Auswirkungen des Gesundheitszustands) beruht; vorbehalten bleibt die Rechtsprechung zur Wiedererwägung und prozessualen Revision (BGE 133 V 108 Erw. 5.4). Dagegen stellt die bloss unterschiedliche Beurteilung der Auswirkungen eines im Wesentlichen unverändert gebliebenen Gesundheitszustandes auf die Arbeitsfähigkeit für sich allein genommen keinen Revisionsgrund im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG und alt Art. 41 IVG dar (BGE 112 V 372 Erw. 2b mit Hinweisen; SVR 1996 IV Nr. 70 S. 204 Erw. 3a; Urteil des Bundesgerichts in Sachen C. vom 3. November 2008, 9C_562/2008, Erw. 2.1).
2.5     Das Sozialversicherungsgericht hat den Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen und alle Beweismittel objektiv zu prüfen, unabhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden, ob sie eine zuverlässige Beurteilung des strittigen Leistungsanspruches gestatten. Insbesondere darf es beim Vorliegen einander widersprechender medizinischer Berichte den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (ZAK 1986 S. 188 Erw. 2a). Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Gutachtens ist im Lichte dieser Grundsätze entscheidend, ob es für die Beantwortung der gestellten Fragen umfassend ist, auf den erforderlichen allseitigen Untersuchungen beruht, die geklagten Beschwerden berücksichtigt und sich mit diesen sowie dem Verhalten der untersuchten Person auseinander setzt - was vor allem bei psychischen Fehlentwicklungen nötig ist -, in Kenntnis der und gegebenenfalls in Auseinandersetzung mit den Vorakten abgegeben worden ist, ob es in der Darlegung der medizinischen Zustände und Zusammenhänge einleuchtet, ob die Schlussfolgerungen der medizinischen Experten in einer Weise begründet sind, dass die rechtsanwendende Person sie prüfend nachvollziehen kann, ob der Experte oder die Expertin nicht auszuräumende Unsicherheiten und Unklarheiten, welche die Beantwortung der Fragen erschweren oder verunmöglichen, gegebenenfalls deutlich macht (BGE 134 V 231 Erw. 5.1; 125 V 352 Erw. 3a, 122 V 160 Erw. 1c; U. Meyer-Blaser, Die Rechtspflege in der Sozialversicherung, BJM 1989, S. 30 f.; derselbe in H. Fredenhagen, Das ärztliche Gutachten, 3. Aufl. 1994, S. 24 f.).

3.      
3.1     Für die Beurteilung der Voraussetzungen für eine allfällige Rentenrevision ist der Zeitraum zwischen der Rentenverfügung vom 12. Juli 2007 (Urk. 7/33) und der angefochtenen Verfügung vom 16. März 2009 (Urk. 2) massgebend.
3.2     Bis zur Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 12. Juli 2007 sind die folgenden Berichte aktenkundig:
3.2.1 Nach der Beurteilung von Dr. med. F.___, Klinik G.___, vom 24. Juni 2005 bestehen beim Beschwerdeführer Zeichen eines leichten subacrominalen Impingements mit Bursitis subacromialis/subdeltoidea und Zeichen einer aktivierten AC-Gelenksarthrose (Urk. 7/13/6). Dr. med. H.___, Facharzt FMH Rheumatologie, stellte in seinem Bericht von 4. Juli 2005 folgende Diagnose: „Posttraumatische PHS li., leichte Bursitis subacromealis, AC-Gelenksarthrose“. Der Beschwerdeführer habe über ein Schultertrauma während der Arbeit auf dem Bau - 23. Mai 2005 - berichtet, als er an einem starken Kabel gezogen und daraufhin einen akuten Schmerz in der linken Schulter verspürt habe. Ab dem 30. Juni 2005 sei er wieder zu 100 % arbeitsfähig (Urk. 7/13/5).
3.2.2 Am 23. März 2006 wurden beim Beschwerdeführer in der Uniklinik A.___ operativ eine Schulterarthroskopie links, ein subakromiales Débridement sowie eine Akromioplastik vorgenommen (Urk. 7/13/11). Anlässlich einer postoperativen Verlaufskontrolle, welche am 19. Juni 2006 in der Uniklinik A.___ durchgeführt wurde, zeigten sich ein Restschmerz über dem lateralen Acromion sowie ein durckdolentes AC-Gelenk, jedoch eine freie Beweglichkeit (der Schultern) beidseits mit Painful arc und positiven Impingment-Zeichen und kein Anhaltspunkt für eine Rotatorenmanschetten-Läsion. Der Beschwerdeführer sei zu 50 % arbeitsfähig (Bericht vom 28. Juni 2006, Urk. 7/13/16-17). Bei der Verlaufskontrolle vom 7. August 2006 in der Uniklinik A.___ wurde festgestellt, dass die Reflexe der oberen Extremitäten seitengleich und die Muskelaktivität in allen Muskeln der oberen Extremität beidseitig seitengleich seien (Urk. 7/13/18). Nach dem Bericht der Uniklinik A.___ vom 30. November 2006 liessen sich die vom Beschwerdeführer angegebenen Beschwerden nicht eindeutig korrelieren. Die klinische Untersuchung deute eindeutig auf eine AC-Gelenkssymptomatik hin. Ein Teil der Beschwerden schienen postoperative Restbeschwerden zu sein, die sechs Monate nach der Operation noch nicht eindeutig zu beurteilen seien. Der Beschwerdeführer werde in sechs Monaten erneut zur Jahreskontrolle aufgeboten. Bis dahin sei eine Reduktion der Arbeitsfähigkeit auf 50 % vorzunehmen. Da es sich hierbei um eine adominate Seite handle und der Beschwerdeführer Tätigkeiten unter dem Schulterniveau ausüben könne, bestehe die Möglichkeit, ihn in einem anderen Bereich einzusetzen (Urk. 7/18/2).
3.2.3 Nach dem Bericht von Dr. Z.___ vom 24. November 2006 leidet der Beschwerdeführer an folgenden Beschwerden (Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit): Schulterschmerzen links, Impingement-Syndrom mit Bursitis subakromialis, Verdacht auf AC-Gelenksarthrose, St. n. Schulterarthroskopie links mit subakromialem Débriement und Akromioplastik (Urk. 7/13/1). Die psychischen Funktionen sind gemäss diesem Bericht jedoch uneingeschränkt, und dem Beschwerdeführer sei in einer behinderungsangepassten Tätigkeit eine 100%ige Erwerbstätigkeit zumutbar (Urk. 7/13/4).
3.2.4 Gestützt auf diese Berichte empfahl Dr. med. I.___ vom E.___ am 27. Februar 2007, von einer 100%igen Arbeitsunfähigkeit in angestammter Tätigkeit sowie von einer 50%igen Arbeitsunfähigkeit in behinderungsangepasster Tätigkeit auszugehen (vgl. Feststellungsblatt für den Beschluss vom 19. März 2007, Urk. 7/22/3). Dies führte schliesslich zu einem Invaliditätsgrad von 53 %.
3.3 Bis zum Erlass der Verfügung vom 16. März 2009 (Urk. 7/77) lagen folgende weitere Arztberichte vor:
3.3.1   Nach der stationären Abklärung des Beschwerdeführers im Spital K.___ vom    6. Dezember 2007 bis zum 11. Januar 2008 werden in dessen Bericht vom           5. März 2008 an Dr. Z.___ die folgenden Diagnosen festgehalten (Urk. 7/36/1):
          „1.          Chronifiziertes Schulterschmerzsyndrom (M75.8) bei
- St. n. Kontusion der Schulter links 3/06 mit subacromialem Débridement und Acromioplastik
- St. n. Arthroskopie Schulter links 3/07 mit AC-Resektion, re-subacromialer Dekompression
- Schmerzausbreitung
            2.          Depressive Anpassungsstörung (F43.2)
- mittelschwere depressive Symptomatik
- Beginn mit Efexor
            3.          C-Gastritis am ehesten unter NSAR (K29.5)
            4.          Arterielle Hypertonie (I10.0)
- diastolisch betont, WHO Grad I° “.
         Die Schmerzerkrankung des Beschwerdeführers unterliege einem fortgeschrittenen Chronifizierungsprozess mit Generalisierungstendenz, begünstigt unter anderem durch psychosoziale Belastungsfaktoren wie Paarproblematik, langdauernde Arbeitsunfähigkeit und finanzielle Notlage mit drohendem finanziellem Engpass (Urk. 7/36/2). Vom 6. November 2007 bis zum 25. Januar 2008 bestehe eine Arbeitsunfähigkeit von 100 %, danach sei eine Beurteilung durch den Hausarzt erforderlich (Urk. 7/36/3).
3.3.2 In seinem Bericht vom 4. April 2008 gab Dr. Z.___ bei gleichgebliebener Diagnose an, der Beschwerdeführer beklage sich über massive Schulterschmerzen links, welche durch jegliche Physiotherapien massiv verschlimmert würden, so dass der linke Arm nicht mehr eingesetzt werde. Er wirke resigniert, perspektivlos und fixiert auf die Schmerzproblematik. Neu würden auch Schulterschmerzen rechts angegeben. Bei der Regionalen Arbeitsvermittlung (RAV) L.___ sei er seit dem 12. Januar 2008 für eine 50%ige Tätigkeit gemeldet (Urk. 7/40/8).
3.3.3 Der Psychiater med. prakt. B.___, der den Beschwerdeführer seit 18. Juni 2007 behandelte, hielt in seinem Bericht vom 13. Mai 2008 bei gestellter psychiatrischer Diagnose einer depressiven Anpassungsstörung (ICD-10 F43.2) fest, es bestünden mässige bis starke Einschränkungen bei den psychischen Ressourcen (Urk. 7/43/5). Der Beschwerdeführer sei ab dem 10. Mai 2008 in einer behinderungsangepassten Tätigkeit für zwei bis sechs Stunden pro Woche arbeitsfähig (Urk. 7/43/6).
3.4     
3.4.1 Die Dres. C.___ und D.___ erstatteten der Beschwerdegegnerin am 9. September 2008 ein rheumatologisches/psychiatrisches Gutachten (Urk. 7/55). Im rheumatologischen Teil diagnostizierte Dr. C.___ beim Beschwerdeführer mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit ein chronifiziertes Schulterschmerzsyndrom links (ICD-10 M75) mit/bei St. n. subacromialem Débridement und Acromioplastik sowie St. n. AC-Resektion und resubacromialer Dekompression und - ohne Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit - Angabe von Schulterschmerzen rechts seit einem Jahr bei aktiv wie passiv freier Beweglichkeit (ICD-10 M75), St. n. C-Gastritis am ehesten unter NSAR (ICD-10 K23.5) sowie arterielle Hypertonie (ICD-10 I10.0) [Urk. 7/55/24]. Der Beurteilung von Dr. C.___ kann entnommen werden, dass die rechte Schulter des Beschwerdeführers, in welcher er seit einem Jahr Beschwerden angebe, aktiv wie passiv eine freie Beweglichkeit, ohne jegliche Einschränkung zeige. Die aktive Untersuchung der linken Schulter werde schmerzbedingt abgebrochen. Passiv zeige sich keine Einschränkung der Beweglichkeit, hier könne stufenweise durch gutes Zureden die Schulter abduziert werden, dies unter Fixation des Schulterblattes mit der rechten Hand. So sei eine Abduktion auf 70° möglich, dann gebe der Beschwerdeführer zu starke Schmerzen an, sodass abgebrochen werden müsse. Eine passive Aussenrotation sei bis 45°, die Innenrotation bis 70° möglich, dann erfolge wiederum ein Abbruch, da der Beschwerdeführer angebe, er habe zu starke Schmerzen. Es fänden sich keine Atrophien, weder im Supraspinatus- noch im Infraspinatusbereich, der Supraspintusbereich wirke leicht tonisiert, dies durch Anspannen der Muskulatur. In mehrfachen Stellungen, sitzend, stehend, auch liegend, fand sich keine Atrophie der Muskulatur der Supra- und Intraspinatusregion, wie dies bei einer längerdauernden Schonung zu erwarten sei. Die Kraft in den oberen Extremitäten sei seitengleich, wobei sämtliche Kraftprüfungen wie Bizeps, Trizeps, Schulteraussen- und innenrotation links mit Schmerzen vergesellschaftet seien. Die Muskelumfänge an den Ober- und Unterarmen seien ausgemessen seitengleich normal und ohne Atrophien. Reflexbild und Sensibilität seien unauffällig. An den unteren Extremitäten fänden sich normale Verhältnisse bezüglich Kraft, Sensibilität und Reflexen (Urk. 7/55/25). Zusammenfassend hielt Dr. C.___ fest, die passive Beweglichkeit der linken Schulter habe, infolge Gegeninnervation des Beschwerdeführers, nicht vollständig ausgetestet werden können. Es finde sich hingegen keine starke Bewegungseinschränkung der passiven Beweglichkeit. Aufgrund der kräftigen Muskulatur von Supraspinatus und Infraspinatus sowie der kräftigen Muskulatur des Bizeps gehe er von einem regelmässigen Gebrauch beider Oberarme aus. Eine relevante Schulterproblematik sei in der Regel immer mit einer Atrophie der Supra- oder Infraspinatusregion vergesellschaftet, sobald hier mehrere Monate geschont werde. Dass sich diese Atrophien nicht ausgebildet hätten, lasse darauf schliessen, dass keine regelmässige Schonung stattfinde (Urk. 7/55/25-26). Aktuelle Röntgenbilder der Schultern zeigten normale ossäre Verhältnisse, keinerlei Verkalkung oder anderer Dystrophiezeichen. Eine Arbeitsfähigkeit in der bisherigen Tätigkeit als Bauarbeiter/Tiefbauarbeiter sei aus somatischen Gründen nicht mehr gegeben. In einer Verweisungstätigkeit, bei welcher der Beschwerdeführer nicht über 7,5 kg mit der linken Schulter heben, stossen oder ziehen und nicht über der linken Schulterhöhe arbeiten müsse, sei ihm ein halbtägiges Pensum zumutbar (Urk. 7/55/25 und 26).
3.4.2 In seiner psychiatrischen Beurteilung hält Dr. D.___ fest, dass beim Beschwerdeführer zweifelsohne sehr schwierige psychosoziale Umstände bestünden, die aber allesamt invaliditätsfremd seien. Die persönliche Anamnese des Beschwerdeführers erstaune hinsichtlich seiner beruflichen Lebensgestaltung beziehungsweise der Gestaltung seiner Beziehungen. Beim Beschwerdeführer könne hierzu allerdings keine psychiatrische Störung geltend gemacht werden, auch keine eigentliche Persönlichkeitsstörung. Es mangle ihm nicht an Funktionsfähigkeiten aus psychiatrischer Sicht, auch wenn er selber berichte, zu kaum etwas in der Lage zu sein. Im Vergleich zwischen objektiven Untersuchungsbefunden und subjektiven Angaben des Beschwerdeführers seien ganz erhebliche Diskrepanzen erkennbar. Diese Diskrepanzen träten auch zu Tage, wenn man die subjektiven Angaben des Beschwerdeführers und die objektiven Untersuchungsbefunde bezüglich der Funktionsfähigkeiten vergleiche. Man könne keine psychiatrische Diagnose mit Krankheitswert und Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit stellen. Differentialdiagnostisch könne postuliert werden, dass anamnestisch eine depressive Störung vorgelegen haben könnte, die nun aber medikamentös gut eingestellt und daher remittiert sei (Urk. 7/55/35). Die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers sei aus psychiatrischer Sicht vollständig erhalten (Urk. 7/55/36).
3.5      Mit Schreiben vom 8. Oktober 2008 beantworteten die Dres. C.___ und D.___ zwei Rückfragen der Beschwerdegegnerin (Urk. 7/60). Sie machten geltend, dass ihnen kein Zumutbarkeitsprofil vorgelegen habe, welches seinerzeit die Basis für den Einkommensvergleich der IV-Stelle gebildet habe. Somit hätten sie keine Limiten, respektive keine Vorbeurteilung gehabt, auf welche sie ihren Vergleich hätten abstützen können (Urk. 7/60/1). In der Gesamtschau der Befunde mit nun fehlenden Atrophien sowie gut ausgebauter Muskulatur wären sie auf eine Fremdbeobachtung angewiesen. Diese Fremdbeobachtungen seien jedoch anlässlich der gutachterlichen Untersuchung nicht möglich gewesen, da es sich um eine bewusste Untersuchungssituation gehandelt habe (Urk. 7/60/1). Sollte sich zeigen, dass der Beschwerdeführer in unbeachteten Momenten eine freie Schulterbeweglichkeit hat und diese Schulter voll einsetzt, müsste die gutachterliche Beurteilung dahingehend revidiert werden, dass eine adaptierte Verweisungstätigkeit ganztags zumutbar wäre (Urk. 7/60/2).

4.      
4.1     Das Gutachten der Dres. C.___ und D.___ erfüllt die Anforderungen an eine Expertise gemäss Erw. 2.5 in jeder Hinsicht. Die Experten setzt sich mit den vorangegangenen Berichten auseinander. Ihre Schlussfolgerungen beruhen auf den erforderlichen allseitigen Untersuchungen, ebenso werden die vom Beschwerdeführer geklagten Beschwerden und dessen Verhalten berücksichtigt, weshalb grundsätzlich auf das Gutachten abgestellt werden kann.
4.2     Bei der klinischen Untersuchung hat Dr. C.___ aktiv wie auch passiv eine Bewegungseinschränkung in der linken Schulter festgestellt, welche eine 50%ige Einschränkung der Arbeitsfähigkeit auch in einer angepassten Tätigkeit bedingen würde (Erw. 3.4.1). Fest steht indes, dass die passive Beweglichkeit der linken Schulter infolge Gegeninnervation des Beschwerdeführers nicht vollständig ausgetestet werden konnte. Sodann sprachen die objektiv erhobenen Befunde (seitengleich ausgebildete Schultermuskulatur, keine Atrophien) nicht für eine längere Schonhaltung der linken Schulter (Erw. 3.4.1). Sowohl Dr. C.___ als auch Dr. D.___ stellten mehrfach deutliche Diskrepanzen zwischen den eigenen Angaben des Beschwerdeführers und den erhobenen Befunden fest. Auch im Bericht der Uniklinik A.___ vom 30. November 2006, auf welchen sich die Beschwerdegegnerin beim Erlass der Verfügung vom 27. Mai 2007 stützte, wird festgehalten, dass sich die vom Beschwerdeführer geklagten Beschwerden nicht eindeutig korrelieren liessen, es liege eindeutig eine AC-Gelenksymptomatik vor, ein Teil schienen postoperative Beschwerden zu sein, die 6 Monate nach der Operation noch nicht eindeutig zu beurteilen seien. Aus diesem Grund werde eine abwartende Haltung empfohlen und der Beschwerdeführer erneut zur Jahreskontrolle in 6 Monaten aufgeboten (Urk. 7/18/2 und Erw. 3.2.2). Ob es seinerzeit daher richtig war, trotzdem auf diese Beurteilung der Uniklinik A.___ (Arbeitsunfähigkeit von 50 % in einer leidensangepassten Tätigkeit) abzustellen, zumal der Hausarzt Dr. Z.___ von einer 100%igen Arbeitsfähigkeit in leidensangepasster Tätigkeit ausging (vgl. Erw. 3.2.3) ist fraglich, kann indes offen bleiben.
4.3         Obschon der Gutachter Dr. C.___ fehlende Atrophien, eine seitengleiche gut ausgebaute Muskulatur usw. erhoben hatte, empfahl er eine Fremdbeobachtung des Beschwerdeführers (Urk. 7/60/2). Angesicht der von Dr. C.___ eindeutig erhobenen seitengleichen Befunden an den oberen beiden Extremitäten bei den klinischen wie auch bei den bildgebenden Untersuchungen bedarf es keiner Verifizierung durch eine Überwachung/Beobachtung des Beschwerdeführers. Vielmehr ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer seine linke Schulter/ seinen linken Arm im Alltag nicht schont und daher offensichtlich im Zustand dieser oberen Extremität im Vergleich zur Situation, wie sie noch im November 2006 von der Uniklinik A.___ beschrieben wurde (vgl. Erw. 4.2) eine ganz erhebliche Besserung eingetreten ist. Es ist daher der Einschätzung des E.___-Arztes Dr. med. J.___, Facharzt FMH für Chirurgie, vom 10. November 2008 zu folgen, wonach bei einer leidensangepassten Tätigkeit (leichte bis mittelschwere wechselbelastete Tätigkeiten ohne repetitive Gewichtsbelastung des linken Armes bis 7.5 kg und ohne Überkopfarbeit) beim Beschwerdeführer eine Restarbeitsfähigkeit von 100 % besteht (Urk. 7/64/5).
4.4         Schliesslich konnte der Gutachter Dr. D.___ beim Beschwerdeführer keine psychiatrische Diagnose mit Krankheitswert und Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit stellen, was vom Beschwerdeführer unbestritten geblieben ist. Im psychiatrischen Teilgutachten wird im Übrigen ebenfalls auf die erheblichen Diskrepanzen zwischen den subjektiven Angaben des Beschwerdeführers und den tatsächlich erhobenen objektiven Befunden hingewiesen (Erw. 3.4.2). Eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers in psychiatrischer Hinsicht besteht damit eindeutig nicht.
4.5         Zusammenfassend ist festzuhalten, dass keine gesundheitliche Beeinträchtigungen mehr bestehen, die eine Einschränkung des Beschwerdeführers in einer Verweisungstätigkeit bedingen würden. Die Beschwerdegegnerin ist damit zu Recht von einer erheblichen Verbesserung des Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers ausgegangen, womit die Voraussetzungen für eine Revision der Invalidenrente gegeben sind. Der von der Beschwerdegegnerin vorgenommene Einkommensvergleich, der zu einem Invaliditätsgrad von neu 5 % führte, ist nicht zu beanstanden (Urk. 7/77). Die Beschwerde ist somit abzuweisen.

5.      
5.1     Der Beschwerdeführer beantragte ferner, es seien ihm die unentgeltliche Prozessführung und die unentgeltliche Rechtsverbeiständung zu gewähren.
5.2     Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das vorliegende Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG in der seit dem 1. Juli 2006 in Kraft stehenden Fassung) und ermessensweise auf Fr. 600.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie dem Beschwerdeführer aufzuerlegen, jedoch zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung, für welche die Voraussetzungen im vorliegenden Verfahren gegeben sind (vgl. Urk. 9 sowie 10/1-29), einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen.
5.3     Dem Beschwerdeführer ist bereits im Verwaltungsverfahren die unentgeltliche Rechtsverbeiständung gewährt worden (Urk. 7/84 sowie Urk. 10/29). Grundsätzlich führen die gleichen Voraussetzungen zur Gewährung der unentgeltlichen Verbeiständung im Gerichtsverfahren wie im vorangegangenen Verwaltungsverfahren. Jedoch ist in Bezug auf die Notwendigkeit einer Vertretung ein geringerer Massstab anzulegen, da gemäss Art. 61 lit. f ATSG die Verhältnisse eine Vertretung lediglich "rechtfertigen" müssen (vgl. Kieser, ATSG-Kommentar, 2. Auflage, Art. 61 Rz 103). Dem Gesuch um unentgeltliche Rechtsvertretung kann daher stattgegeben werden, zumal auch die Voraussetzung der finanziellen Bedürftigkeit als erfüllt anzusehen ist und der Prozess im Sinne der bundesgerichtlichen Rechtsprechung nicht als aussichtslos bezeichnet werden kann. Rechtsanwalt Daniel Christe ist daher als unentgeltlicher Rechtsbeistand für das vorliegende Verfahren zu bestellen.
5.4     Mit Honorarnote vom 29. Mai 2006 (Urk. 12/2) machte Rechtsanwalt Christe einen Aufwand von Fr. 1'415.50 (inkl. Barauslagen und Mehrwertsteuer) geltend, der angemessen ist. Damit ist Rechtsanwalt Christe für das Gerichtsverfahren mit Fr. 1'415.50 (inkl. Barauslagen und Mehrwertsteuer) zu entschädigen.
5.5     Der Beschwerdeführer ist auf § 92 der Zivilprozessordnung (ZPO) hinzuweisen, wonach er zur Erstattung der ihm einstweilig erlassenen Gerichtskosten und der Auslagen für die Vertretung verpflichtet werden kann, wenn er in günstige wirtschaftliche Verhältnisse kommt.

Das Gericht beschliesst:
           In Bewilligung des Gesuches vom 29. April 2009 wird dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Prozessführung bewilligt und ihm Rechtsanwalt Daniel Christe als unentgeltlicher Rechtsbeistand für das vorliegende Verfahren bestellt,

und erkennt:
1.         Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.         Die Gerichtskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt, zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichtskasse genommen.
3.         Der unentgeltliche Rechtsvertreter des Beschwerdeführers, Rechtsanwalt Daniel Christe, Schwerzenbach, wird mit Fr. 1’415.50 (Honorar und Auslagenersatz inkl. Mehrwertsteuer) aus der Gerichtskasse entschädigt. Der Beschwerdeführer wird auf § 92 ZPO hingewiesen.
4.           Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Daniel Christe
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse
5.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
           Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
           Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).