IV.2009.00425
Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
III. Kammer
Sozialversicherungsrichterin Heine, Vorsitzende
Sozialversicherungsrichterin Annaheim
Sozialversicherungsrichterin Daubenmeyer
Gerichtssekretärin Fischer
Urteil vom 25. November 2010
in Sachen
X.___
Beschwerdeführerin
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Pierre Heusser
Kernstrasse 8, Postfach 2122, 8026 Zürich
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1. X.___ wurde unmittelbar nach ihrer (Früh-)Geburt im März 1983 erstmals zum Bezug von Leistungen der Invalidenversicherung (IV) angemeldet (Urk. 8/1). Diese übernahm in der Folge - für die Zeit vom 23. März 1983 bis zur Erreichung des Gewichts von 3200 g - die Kosten für die Überwachung und Behandlung der Geburtsgebrechen Ziffern 494 und 496 der Verordnung über Geburtsgebrechen (GgV; Urk. 8/4) und anerkannte für die Dauer vom 11. Juni 1984 bis 31. Dezember 1995 auch ihre Leistungspflicht für die im Zusammenhang mit dem Geburtsgebrechen Ziffer 427 erforderlichen medizinischen Massnahmen (einschliesslich Sehschulung, Schieloperation und Brillen [Urk. 8/5-9]). Nachdem X.___ im August 2000 eine Lehre als Metzgerin begonnen hatte, verneinte die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, auf entsprechende Gesuche hin (Urk. 8/10, Urk. 8/17) am 14. Februar 2002 den Anspruch auf Abgabe einer Brille (Urk. 8/16) und leistete am 19. August 2003 Kostengutsprache für zwei Hörgeräte (Urk. 8/36).
Zwischenzeitlich hatte X.___ am 2. Dezember 2002 die Umschulung auf eine neue Tätigkeit beantragt (Urk. 8/19). Im Rahmen ihrer daraufhin durchgerührten beruflichen Abklärungen (Urk. 8/45) erteilte die IV-Stelle am 4. August 2004 für die Dauer vom 9. August bis 31. Oktober 2004 Kostengutsprache für einen Arbeitsversuch als Mitarbeiterin im Einkauf einer Grossmetzgerei (Urk. 8/53, Urk. 8/52 S. 5, Urk. 8/56) und übernahm in der Folge auch die Kosten der von der Versicherten am 25. Oktober 2004 begonnenen Ausbildung an einer Intensivhandelsschule (vgl. Verfügung vom 18. Oktober 2004, Urk. 8/66). Nachdem X.___ die Schule wegen Handgelenksschmerzen abgebrochen hatte (Urk. 8/80, Urk. 8/82 S. 3, Urk. 8/83 S. 2, Urk. 8/98 S. 1 und S. 3), hob die IV-Stelle - unter Hinweis darauf, dass sich berufliche Massnahmen derzeit aus gesundheitlichen Gründen als unmöglich erwiesen - ihre Verfügung vom 18. Oktober 2004 per 3. Februar 2005 wieder auf (vgl. Verfügung vom 7. Februar 2005, Urk. 8/81). Nach erneuter Einholung von Berichten der behandelnden Ärzte liess sie die Versicherte vom 18. bis 22. Dezember 2006 von den Ärzten des Begutachtungsinstituts W.___ polydisziplinär untersuchen (vgl. Gutachten vom 13. Februar 2007, Urk. 8/94). In der Folge verneinte sie - unter Hinweis auf einen Invaliditätsgrad von 32 % - mit Vorbescheid vom 16. April 2007 (Urk. 8/99) einen Rentenanspruch. Hiegegen erhob die Versicherte am 16. Mai 2007 Einwand (Urk. 8/107) und reichte der IV-Stelle diverse bis dahin nicht aktenkundige Arztberichte ein (Urk. 8/107, Urk. 8/115, Urk. 8/118, Urk. 8/119). Nach Kenntnisnahme dieser medizinischen Beurteilungen hielten die Gutachter des Begutachtungsinstituts W.___ am 5. Mai 2008 an ihrer Einschätzung vom 13. Februar 2007 (Urk. 8/94) fest (Urk. 8/123); am 30. Oktober 2008 äusserten sie sich - auf entsprechende Nachfrage der IV-Stelle hin (Urk. 8/128) - zu den Auswirkungen der gesundheitlichen Beeinträchtigungen auf die Arbeitsfähigkeit (Urk. 8/131). Nachdem sich die Beschwerdeführerin am 5. Januar 2009 zu dieser Stellungnahme der Ärzte des Begutachtungsinstituts W.___ hatte vernehmen lassen (Urk. 8/134), wies die IV-Stelle das Rentenbegehren mit Verfügung vom 30. März 2009 (Urk. 2) ab. Am 8. April 2009 bewilligte sie der Versicherten mit Wirkung ab 16. April 2007 die unentgeltliche Rechtsverbeiständung in der Person von Rechtsanwalt Dr. Pierre Heusser (Urk. 8/140).
2. Gegen die Verfügung vom 30. März 2009 (Urk. 2) liess die Versicherte am 29. April 2009 Beschwerde erheben und beantragen, die Sache sei - unter Kosten- und Entschädigungsfolgen - an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit diese ein Ergänzungsgutachten beim Begutachtungsinstitut W.___ einhole; eventualiter seien ihr berufliche Massnahmen beziehungsweise - subeventualiter - eine halbe Rente zuzusprechen. Überdies ersuchte die Versicherte um Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung und der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung in der Person von Rechtsanwalt Dr. Pierre Heusser (Urk. 1 S. 2). Die IV-Stelle schloss am 20. Mai 2009 auf Abweisung der Beschwerde (vgl. Beschwerdeantwort, Urk. 7).
Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Unterlagen ist, soweit für die Entscheidfindung erforderlich, in den nachstehenden Erwägungen einzugehen.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG]). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung [IVG]). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (seit 1. Januar 2008: Art. 7 Abs. 1 ATSG; entspricht dem bis 31. Dezember 2007 in Kraft gestandenen Art. 7 ATSG). Gemäss dem im Rahmen der 5. IV-Revision neu eingefügten, im Wesentlichen dem bisherigen Recht entsprechenden (vgl. BGE 135 V 215 Erw. 7; ferner Kieser, ATSG-Kommentar, 2. Aufl., Zürich 2009, Rz. 6 zu Art. 7) und seit 1. Januar 2008 in Kraft stehenden Art. 7 Abs. 2 ATSG sind für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist.
1.2 Die seit dem 1. Januar 2004 massgeblichen Rentenabstufungen geben bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 Prozent Anspruch auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 Prozent Anspruch auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 Prozent Anspruch auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG; bis 31. Dezember 2007: Art. 28 Abs. 1 IVG).
Gemäss Art. 29 Abs. 1 IVG (gültig gewesen bis Ende 2007) entsteht der Rentenanspruch nach Art. 28 IVG frühestens in dem Zeitpunkt, in dem die versicherte Person mindestens zu 40 Prozent bleibend erwerbsunfähig (Art. 7 ATSG) geworden ist (lit. a) oder während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens zu 40 Prozent arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen war (lit. b).
1.3 Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG (bis 31. Dezember 2007: Art. 28 Abs. 2 IVG) aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 349 Erw. 3.4).
1.4 Invalide oder von einer Invalidität (Art. 8 ATSG) bedrohte Versicherte haben gemäss Art. 8 IVG Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen, soweit:
a. diese notwendig und geeignet sind, die Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, wieder herzustellen, zu erhalten oder zu verbessern; und
b. die Voraussetzungen für den Anspruch auf die einzelnen Massnahmen erfüllt sind (Abs. 1).
Der Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen besteht unabhängig von der Ausübung einer Erwerbstätigkeit vor Eintritt der Invalidität. Bei der Festlegung der Massnahmen ist die gesamte noch zu erwartende Dauer des Erwerbslebens zu berücksichtigen (Abs. 1bis). Nach Massgabe der Artikel 13 und 21 besteht der Anspruch auf Leistungen unabhängig von der Möglichkeit einer Eingliederung ins Erwerbsleben oder in den Aufgabenbereich (Abs. 2). Nach Massgabe von Artikel 16 Absatz 2 Buchstabe c besteht der Anspruch auf Leistungen unabhängig davon, ob die Eingliederungsmassnahmen notwendig sind oder nicht, um die Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, zu erhalten oder zu verbessern (Abs. 2bis).
Die Eingliederungsmassnahmen bestehen in:
a. medizinischen Massnahmen;
abis. Integrationsmassnahmen zur Vorbereitung auf die berufliche Eingliederung;
b. Massnahmen beruflicher Art (Berufsberatung, erstmalige berufliche Ausbildung, Umschulung, Arbeitsvermittlung, Kapitalhilfe);
d. der Abgabe von Hilfsmitteln (Abs. 3);
2.
2.1 Die IV-Stelle begründete die Leistungsverweigerung damit, dass gestützt auf die Ergebnisse der (hinreichenden) medizinischen Abklärungen von einer - psychisch bedingten - Arbeitsunfähigkeit in der angestammten Tätigkeit im Umfang von 20 % und damit von einem rentenausschliessenden Invaliditätsgrad auszugehen sei (Urk. 2 S. 1 f., Urk. 7 S. 2).
2.2 Die Beschwerdeführerin stellte sich demgegenüber im Wesentlichen auf den Standpunkt, das Gutachten des Begutachtungsinstituts W.___ vom 13. Februar 2007 (Urk. 8/94) sei im Zeitpunkt des Erlasses der angefochtenen Verfügung vom 30. März 2009 (Urk. 2) angesichts der zwischenzeitlich eingetretenen Veränderungen des Gesundheitszustands bereits nicht mehr aktuell gewesen. Zur zuverlässigen Beurteilung der vorhandenen Gesundheitsstörungen, insbesondere auch der im Mai 2007 differentialdiagnostisch festgestellten Mischkollagenose, sei daher eine erneute Begutachtung unabdingbar (Urk. 1 S. 4 f.). Im Übrigen habe die IV-Stelle den Invaliditätsgrad gestützt auf ein zu hohes Invalideneinkommen ermittelt. Richtigerweise sei vom Lohn einer Detailhandelsassistentin auszugehen; angesichts der unter Annahme einer 80%igen Restarbeitsfähigkeit resultierenden Einkommenseinbusse von 51,3 % bestehe Anspruch jedenfalls auf eine halbe Rente (Urk. 1 S. 7). Bevor sich die Rentenfrage überhaupt stelle, sei indes zu prüfen, welche Eingliederungs- und Umschulungsmassnahmen noch möglich und sinnvoll seien (Urk. 1 S. 9).
3.
3.1 Die zahlreichen aktenkundigen medizinischen Berichte stehen insofern im Einklang, als die behandelnden und begutachtenden Ärzte durchwegs zum Schluss gelangten, dass die Beschwerdeführerin unter diversen somatischen und psychischen Beschwerden leide und in ihrer Arbeitsfähigkeit eingeschränkt sei (vgl. etwa Bericht Dr. med. Y.___, Facharzt FMH für Innere Medizin, speziell Rheuma-Erkrankungen, vom 14. beziehungsweise 17. Januar 2003 [Urk. 8/24], Berichte Dr. med. Z.___, Facharzt FMH für Allgemeine Chirurgie und für Handchirurgie, vom 18. Februar 2003 [Urk. 8/27 S. 3 ff.] und vom 2. Dezember 2003 [Urk. 8/39], Bericht Dr. med. A.___ vom 9. Dezember 2003 [Urk. 8/40 S. 1-4], Berichte Dr. med. B.___, Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, Praktischer Arzt, vom 10. Mai 2004 [Urk. 8/50], vom 28. April 2005 [Urk. 8/82] und vom 12. Juli 2007 [Urk. 8/118 S. 3-5], Bericht Universitätsklinik C.___, Orthopädie, vom 4. Juni 2004 [Urk. 8/115 S. 16 f.], Bericht Dr. med. D.___, Facharzt FMH für Handchirurgie, vom 27. Juni 2004 [Urk. 8/51], Berichte Kantonsspital V.___ insbesondere vom 16. Februar 2005 [Urk. 8/115 S. 5-7], vom 17. Januar 2006 [Urk. 8/91], vom 8. Februar 2006 [Urk. 8/115 S. 11 f.] und vom 27. Juli 2007 [Urk. 8/119], Berichte Universitätsspital U.___ insbesondere vom 22. November 2004 [Urk. 8/72], vom 3. beziehungsweise 14. März 2005 [Urk. 8/83 S. 1-5] und vom 16. März 2007 [Urk. 8/115 S. 14 f.], Gutachten des Begutachtungsinstituts W.___ vom 13. Februar 2007 [Urk. 8/94] sowie Ergänzungen dazu vom 5. Mai 2008 [Urk. 8/123 S. 2-4] und vom 30. Oktober 2008 [Urk. 8/131]). Hinsichtlich der Natur der Beschwerden und deren konkreter Auswirkung auf die Leistungsfähigkeit während der vorliegend relevanten Zeit bis zum Erlass der Verfügung vom 30. März 2009 (zur zeitlichen Grenze der Überprüfungsbefugnis vgl. BGE 130 V 445 Erw. 1.2, mit Hinweisen) geht indes Widersprüchliches aus den Akten hervor.
3.2
3.2.1 Im - der Verfügung vom 30. März 2009 (Urk. 2) zugrunde liegenden - Gutachten vom 13. Februar 2007 (Urk. 8/94) stellten die Ärzte des Begutachtungsinstituts W.___ folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (Urk. 8/94 S. 26):
- Anhaltende somatoforme Schmerzstörung
- Chronische Schmerzen im Carpus rechts bei
- Status nach Distorsions-/Kontusionstrauma des rechten Handgelenks im August 2000
- Sturz auf das rechte Handgelenk im Juni 2005
- Multiple Verkalkungen im Carpus rechts (vorwiegend ulnar) bei
- Status nach multiplen Kortikoidinfiltrationen
- Undulierende Schulterschmerzen rechts bei Status nach Sturztrauma 2002 (anamnestisch)
Keinen Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit hätten nachstehende Diagnosen (Urk. 8/94 S. 26):
- Diskretes Lumbalsyndrom bei/mit
- Hyperlordose der LWS
- Schmerzen im Zehengrundgelenk
- Status nach ulceröser Pancolitis
- Hyperthyreose
- substituiert
- Status nach zweimaliger Radio-Jod-Therapie wegen Morbus Basedow
- Prolactinom
- Mikroadenom
- Adipositas (BMI 37,5)
- Probleme durch negative Kindheitserlebnisse
- Störungen durch Opioide, gegenwärtig Substanzgebrauch (Oxicontin)
In einer nicht ausgesprochen rückenbelastenden (Urk. 8/94 S. 32) beziehungsweise in der angestammten Tätigkeit als Metzgerin B oder Verkäuferin im Fleischsektor bestehe, sofern kein repetitives Heben von Lasten über 10 kg erforderlich sei, aus somatischer Sicht eine uneingeschränkte Arbeitsfähigkeit (Urk. 8/94 S. 28 und S. 29). Das psychische beziehungsweise psychosomatische Leiden, das die Explorandin bei zumutbarer Willensanstrengung zu überwinden in der Lage sei (Urk. 8/94 S. 28), schränke die Arbeitsfähigkeit um 20 % ein (Urk. 8/94 S. 29 und S. 31).
3.2.2 Nachdem die anfangs Dezember 2006 durchgeführte MRI-Untersuchung eine kleine Veränderung im Gyrus frontalis superior rechts ergeben hatte, wurde die - über wechselnde Gedächtnis- sowie Konzentrationsstörungen klagende - Beschwerdeführerin am 8. März 2007 im Universitätsspital U.___, Institut für Anästhesiologie, neuropsychologisch untersucht. In ihrem Bericht vom 16. März 2007 (Urk. 8/115 S. 14 f.) stellten die zuständigen Fachpersonen frontale Funktionsstörungen (Schwierigkeiten im Erarbeiten von Lösungsstrategien bei Aufgaben mit erhöhten Anforderungen an das Abstraktionsvermögen und die Strukturierungsfähigkeit, Einschränkungen in der Aufmerksamkeit beziehungsweise Konzentrationsfähigkeit) sowie einen eingeschränkten Erwerb schriftsprachlicher Fertigkeiten fest. Unter Einbezug von Verhaltensauffälligkeiten interpretierten sie diese Befunde als anteriores, etwas rechtsbetontes Ausfallsmuster multifaktoriellen Ursprungs (frühkindliche Hirnschädigung, Läsion im Gyrus frontalis rechts, Schmerzinterferenzen, psychoreaktive Faktoren). Es sei eine umfassende, eine psychiatrische Beurteilung einschliessende Berufsabklärung indiziert.
3.2.3 Am 13. Mai 2007 liess sich die Beschwerdeführerin wegen akuter Schmerzen im linken Knie notfallmässig von den Ärzten des Kantonsspitals V.___, Interdisziplinärer Notfall/Medizinische Klinik, behandeln. Diese stellten in ihrem tags darauf verfassten Bericht (Urk. 8/105) nachstehende Diagnosen (Urk. 8/105 S. 1):
- Polyarthritis der grossen Gelenke unklarer Ätiologie (Erstdiagnose 2003)
- Differentialdiagnose: Mischkollagenose
- Splenomegalie
- aktuell: erneuter Schub mit akuter Arthritis/Synovitis Knie links (ICD-10 M25.5)
- Morbus Basedow (Erstdiagnose März 2003)
- Status nach Radio-Jod-Resektion November 2000 und Februar 2001
- Status nach thyreostatischer Therapie März 2000 bis März 2001
- aktuell: Eltroxinsubstitution
- Anamnestisch Hypophysenadenom
- Chronische Tendovaginitis Handgelenk rechts (Erstdiagnose 1999)
- Chronische Schulterschmerzen rechts (Erstdiagnose 2002)
- Anamnestisch Von-Willebrand-Faktor Mangel
- Allergie auf Nüsse, Fisch, Zitronen
Klinisch habe sich bei der Patientin, die im Zusammenhang mit einer vermuteten Mischkollagenose mit wiederholten Polyarthritisschüben der grossen und mittelgrossen Gelenke in Abklärung stehe, eine Synovitis des linken Kniegelenks mit leichter Ergussbildung gezeigt. Zur Diagnostik seien 3 ml Kniegelenkspunktat abpunktiert worden; die Ergebnisse der Laboruntersuchung seien noch ausstehend. Der radiologische und der im Rahmen der routinemässigen Laboruntersuchung erhobene Befund sei unauffällig gewesen. Nach manueller Kompression der Punktionsstelle, Ergänzung der Analgesie mit Brufen und Verordnung einer vorübergehenden Stockentlastung sei die Beschwerdeführerin gleichentags wieder nach Hause entlassen worden (Urk. 8/105 S. 1). Für den 14. Mai 2007 sei eine ambulante Sonographie des Abdomens vorgesehen (Urk. 8/105 S. 2). Vom 13. bis 16. Mai 2007 bestehe eine vollständige Arbeitsunfähigkeit (Urk. 8/105 S. 4).
3.2.4 Der seit März 2003 behandelnde (Urk. 8/118 S. 3) Psychiater Dr. B.___ stellte am 12. Juli 2007 folgende Diagnosen (Urk. 8/118 S. 4):
- Wiederkehrende Anpassungsstörungen, ICD-10 F43.20/23
- Organisch-psychiatrische Diagnose: Nicht näher bezeichnete organische psychische Störung aufgrund einer Schädigung oder Funktionsstörung des Gehirns oder einer körperlichen Erkrankung (neuropsychologische Testung vom 13. Februar 2007 und MRI vom 4. Dezember 2006), ICD-10 F06.09
Aus psychiatrischer Sicht sei die Beschwerdeführerin in der angestammten Tätigkeit als Metzgerin uneingeschränkt arbeitsfähig. Die analgetischen Massnahmen (Linderung der Schmerzen im Bereich der Schulter und der Hand mit Opioiden) hätten zur anhaltenden psychischen Stabilität beigetragen. Ein im April 2007 durchgeführter Versuch, die Dosis des Opioides zu reduzieren, habe zu einer Zunahme der Schmerzen sowie - damit einhergehend - zu Schlafstörungen und einer depressiven Reaktion geführt. Bei der Aufnahme einer handwerklichen Tätigkeit würde die Schmerzsituation wohl wieder dauerhaft in den Vordergrund rücken, was prognostisch eine Ausweitung der Schmerzerkrankung auf das psychische Erleben bedeutete. Die testpsychologisch beschriebenen Hirnleistungseinschränkungen wirkten sich im Alltag kaum limitierend aus, bei der Ausübung einer beruflichen Tätigkeit mit hohen kognitiven Anforderungen (Abstraktionsfähigkeit, Strukturierungsfähigkeit) würden sie sich aber wohl negativ in der Arbeitsleistung niederschlagen; im Hinblick auf eine Umschulung sei dies bei der Wahl einer geeigneten Tätigkeit zu berücksichtigen (Urk. 8/118 S. 4).
Die von den Gutachtern des Begutachtungsinstituts W.___ gestellte Diagnose einer somatoformen Schmerzstörung könne nicht bestätigt werden. Hinzuweisen sei in diesem Zusammenhang auf die Anhaltspunkte für eine autoimmune Erkrankung aus dem rheumatologischen Formenkreis, das gute Ansprechen aus Opioide sowie - unter ausreichender Analgesie - das Fehlen einer Schmerzzunahme bei psychosozialen Belastungen. Was die von den nämlichen Experten überdies diagnostizierte Störung durch Opioide anbelange, seien die einschlägigen diagnostischen Kriterien gemäss ICD-10 nicht erfüllt. Das Opioid sei regelrecht zur Schmerzlinderung eingesetzt und von der Patientin nach Verordnung eingenommen worden (Urk. 8/118 S. 5).
3.2.5 Am 27. Juli 2007 stellten die Ärzte des Kantonsspitals V.___, Rheumaklinik mit Institut für Physiotherapie und Poliklinik, nachstehende Diagnosen (Urk. 8/119 S. 1):
- Mögliche Frühform einer Mischkollagenose bei
- ANA von 1:160 sowie Anti U1 snRNP mit Erhöhung auf 14 (Labor vom 7. Februar 2007)
- Chronische rezidivierende Tendosynovitiden mit grobschaligen Verkalkungen bei Status nach multiplen Steroidinfiltrationen im Bereich ulnar und radial an beiden Handgelenken sowie chronische rezidivierende Arthralgien
- differentialdiagnostisch im Rahmen der Frühform einer Mischkollagenose
- Tendenz zur Hyperlaxazität
- Status nach Bursitis präpatellaris links am 10. November 2005 und erneut am 13. Mai 2007 sowie Status nach Ansatztendinitis der Quadrizepssehne links am 10. November 2005
- Rezidivierende Galaktorhoe, Mastodynie beidseits sowie Menomerorrhagien, wahrscheinlich im Rahmen der Hyperprolaktinämie bei kernspintomographischem Verdacht auf Hypophysenmikroadenom paramedian rechts im Dezember 2003
- aktuell massiv erhöhte Prolaktinwerte von 1,235 mU/L am 11. Juli 2007
- Status nach Hyperthyreose/Hypothyreose bei Morbus Basedow
- Status nach thyreostatischer Therapie März 2000 bis Januar 2001, Status nach Radiotherapie am 8. November 2000 sowie im Februar 2001
- aktuell TSH mit 7,1 mU/L ebenfalls erhöht am 11. Juli 2007
- Endometriose
- Status nach zwei Operationen März 2006 und September 2006
- Neuropsychologisch anteriores, etwas rechts betontes Ausfallmuster (Neuropsychologie vom 13. Februar 2007)
- MRI Schädel: unveränderte Grösse und Signalintensität der subcortikalen Signalanhebung im Gyrus frontalis superior rechts (8x6x7 mm, MRI Schädel vom 19. Juni 2006), differentialdiagnostisch Myelinisierungsdefizit, differentialdiagnostisch unspezifische Gliose im Sinne eines Residualzustandes
- Allergie auf Nüsse, Fisch und Zitronen
- Anamnestisch Von-Willebrand-Faktor Mangel Stufe I
- Nebendiagnose: Status nach NSAR-induzierter Pancollitis November 2002
Aufgrund der im Februar 2007 festgestellten Antikörperkonstellation bestehe Verdacht auf die Frühform einer Mischkollagenose. Die Beschwerdeführerin leide zudem unter chronisch rezidivierenden Tendosynovitiden und neu unter (bereits zweimal aufgetretenen) Bursitiden präpatellär links, welche möglicherweise im Rahmen einer Mischkollagenose zu interpretieren seien. Für ein differentialdiagnostisch in Betracht gezogenes Sjögren-Syndrom fehle derzeit eine entsprechende Antikörperkonstellation. Die rechtsseitigen Schulterschmerzen würden weiterhin physiotherapeutisch und - bei Exazerbation - medikamentös behandelt (Urk. 8/119 S. 2). Aus rheumatologischer Sicht seien sowohl die Arbeit als Metzgerin als auch diejenige als Metzgereiverkäuferin nicht mehr zumutbar. Die Beschwerdeführerin sei wohl noch in der Lage, einer manuell nicht belastenden leichten wechselbelastenden Tätigkeit ohne Arbeiten über Kopf, mit hauptsächlich organisatorischen Aufgaben und ohne häufige Arbeit am Computer nachzugehen. In welchem Ausmass und für welche konkrete Tätigkeit noch eine Arbeitsfähigkeit bestehe, müsse anlässlich einer längere Zeit dauernden Abklärung in der Abklärungsstelle T.___ geprüft werden (Urk. 8/119 S. 3).
3.2.6 Nach Kenntnisnahme verschiedener, ihnen im Zeitpunkt der Begutachtung noch nicht bekannten medizinischer Berichte (Urk. 8/115 S. 2-17), sahen die Gutachter des Begutachtungsinstituts W.___ am 5. Mai 2008 grundsätzlich keinen Anlass, von ihrer ursprünglichen Beurteilung (Urk. 8/94) abzuweichen. Sie räumten indes ein, dass ihre - auf knapp anderthalb Jahren zuvor erhobenen Befunden beruhende Einschätzung möglicherweise zwischenzeitlich nicht mehr aktuell sei und insofern eine Neubegutachtung indiziert sein könnte (Urk. 8/123 S. 2 f.).
3.2.7 Auf entsprechende Nachfrage der IV-Stelle (Urk. 8/128) hin hielten die Gutachter des Begutachtungsinstituts W.___ am 30. Oktober 2008 fest, aus somatischer Sicht bestehe weder in der angestammten noch in einer leidensangepassten Tätigkeit eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit. Die im Zusammenhang mit dem psychosomatischen Leiden attestierte 20%ige Arbeitsunfähigkeit sei im Zeitpunkt der Aufgabe der letzten vollzeitlich ausgeübten Arbeitstätigkeit im November 2003 eingetreten. Ein spezifisches Belastungsprofil könne aufgrund der Psychogenie der Beschwerden nicht genannt werden (Urk. 8/131 S. 1).
3.2.8 Dr. med. E.___, Facharzt für Innere Medizin, Arzt des Regionalärztlichen Dienstes (RAD) der IV, hielt in seiner Stellungnahme vom 28. März 2009 (Urk. 8/135 S. 6) fest, für die Zeit bis zur multidisziplinären Begutachtung durch das Begutachtungsinstitut W.___ erweise sich der medizinische Sachverhalt als vollständig abgeklärt.
3.3 Schon aufgrund der im Zeitpunkt der Begutachtung im Dezember 2006 vorhandenen Arztberichte und erst recht in Anbetracht der (zitierten) seither ergangenen medizinischen Beurteilungen bestehen erhebliche Zweifel daran, dass die geklagten körperlichen Beeinträchtigungen (in erster Linie) mit einer - ausschliesslich von den Experten des Begutachtungsinstituts W.___ diagnostizierten und gemäss diesen klar im Vordergrund stehenden (Urk. 8/94) - somatoformen Schmerzstörung zu erklären sind. Während keiner der die sich somatisch manifestierenden Leiden behandelnden Ärzte je auch nur einen Verdacht auf eine derartige Erkrankung äusserte, verneinte der seit anfangs 2003 behandelnde Psychiater Dr. B.___ das Vorliegen einer somatoformen Schmerzstörung - mit nachvollziehbarer Begründung - klar (vgl. Bericht vom 12. Juli 2007, Urk. 8/118 S. 5). Die Ärzte des Kantonsspitals V.___ brachten die - von den Experten des Begutachtungsinstituts W.___ als psychischer Genese erachteten - Gelenksbeschwerden am 13. Mai beziehungsweise 27. Juli 2007 (mithin nach Erlass der angefochtenen Verfügung [Urk. 2], aber entgegen RAD-Arzt Dr. E.___ [Urk. 8/135 S. 6] in für die Beurteilung des Leistungsanspruchs durchaus relevanter Weise) in Zusammenhang mit der differentialdiagnostisch festgestellten Mischkollagenose (Urk. 8/105 S. 4, Urk. 8/119 S. 3). Nachdem das Vorliegen einer Mischkollagenose im Zeitpunkt der Begutachtung noch gar nicht zur Diskussion gestanden hatte, merkten die Experten des Begutachtungsinstituts W.___ in ihrer Stellungnahme vom 5. Mai 2008 (Urk. 8/123 S. 2-4) hiezu lediglich an, die Stellung der entsprechenden (Verdachts-)Diagnose (die tatsächlich durch die Rheumatologen des Kantonsspitals V.___ erfolgt war [Urk. 8/119 S. 1]) sei nicht Sache des Psychiaters. Wenn sie sich auch nicht zur Frage der Ursächlichkeit der genannten Autoimmunkrankheit für die geklagten Beschwerden äusserten, so deuteten sie zumindest an, dass entsprechende Anhaltspunkte Anlass für eine Neubegutachtung sein könnten (vgl. Urk. 8/123 S. 1 und S. 2). Insofern ist - auch aufgrund der Beurteilung der Gutachter des Begutachtungsinstituts W.___ - keineswegs auszuschliessen, dass die geltend gemachten physischen Beeinträchtigungen organischer Genese sind.
3.4 Aufgrund des Gesagten lässt sich nach Lage der Akten nicht zuverlässig beurteilen, ob und gegebenenfalls inwieweit die Beschwerdeführerin - aus physischen und/oder psychischen Gründen - in invalidenversicherungsrechtlich relevanter Weise in ihrer Leistungsfähigkeit eingeschränkt ist. Die Sache ist daher an die IV-Stelle zurückzuweisen, damit diese den Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin umfassend abkläre und hernach - unter Berücksichtigung auch der neuropsychologischen Befunde (Urk. 8/115 S14 f.) - erneut über deren Leistungsanspruch befinde. Hinzuweisen ist in diesem Zusammenhang darauf, dass Eingliederungsmassnahmen grundsätzlich Vorrang haben gegenüber Rentenleistungen (vgl. hiezu Art. 28 Abs. 1 lit. a IVG).
4. Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Verweigerung von IV-Leistungen abweichend von Art. 61 lit. a ATSG vor dem kantonalen Versicherungsgericht kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- festgelegt. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind die Gerichtskosten in Höhe von Fr. 700.-- der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen.
5. Ausgangsgemäss ist der anwaltlich vertretenen Beschwerdeführerin gestützt auf Art. 61 lit. g ATSG in Verbindung mit § 34 Abs. 1 und 3 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) eine Prozessentschädigung zuzusprechen, wobei ein Betrag von Fr. 2'100.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) als angemessen erscheint. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Rechtsverbeiständung (Urk. 1 S. 2) erweist sich damit als obsolet.
Das Gericht erkennt:
1. In Gutheissung der Beschwerde wird die angefochtene Verfügung vom 30. März 2009 aufgehoben und die Sache and die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen, damit diese im Sinne der Erwägungen über den Anspruch der Beschwerdeführerin auf eine Invalidenrente neue verfüge.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 700.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3. Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Prozessentschädigung von Fr. 2'100.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen.
4. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Dr. Pierre Heusser
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).