Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Entscheid: IV.2009.00426
IV.2009.00426

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
IV. Kammer
Sozialversicherungsrichter Engler, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichterin Weibel-Fuchs

Ersatzrichterin Arnold Gramigna

Gerichtssekretärin Onyetube


Urteil vom 1. Juli 2010
in Sachen
A.___
 
Beschwerdeführer

vertreten durch Rechtsanwalt Daniel Christe
Gamma Christe Stehli Rechtsanwälte
Bahnstrasse 5, Postfach 403, 8603 Schwerzenbach

gegen

Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin


Sachverhalt:
1.
1.1     Der 1955 geborene A.___ war seit dem 1. Oktober 2000 als Kranführer bei der B.___ angestellt und in diesem Zusammenhang bei der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (SUVA) gegen die Folgen von Unfällen versichert. Am 25. August 2003 verspürte er einen reissenden Schmerz im rechten Schulter-/Oberarmbereich, als er mit der rechten Hand an einer schweren Palette zog. Die anschliessenden Abklärungen ergaben eine Partialruptur der distalen Bizepssehne, welche operativ refixiert wurde (Urk. 8/8/2-3). Ab dem 1. Januar 2005 versuchte er einen Arbeitseinsatz als Maurer, den er jedoch am 19. Januar 2005 beschwerdebedingt wieder abbrach (Urk. 8/4/28, Urk. 8/4/24). Am 29. März 2005 meldete sich der Versicherte bei der Eidgenössischen Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an und beantragte Berufsberatung und Umschulung (Urk. 8/1). In der Folge liess die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, einen Auszug aus dem Individuellen Konto (IK-Auszug, Urk. 8/6) erstellen, erkundigte sich beim Arbeitgeber (Urk. 8/5) und zog die Berichte von Dr. med. C.___ vom 11. April 2005 (Urk. 8/7/1-5, mit weiteren Berichten, Urk. 8/7/6-9) und der D.___ vom 28. April/2. Juli 2005 (Urk. 8/15) bei. Sodann nahm sie die Unterlagen der SUVA zu den Akten (Urk. 8/4/1-67, Urk. 8/8-10, Urk. 8/36/1-5, Urk. 8/38/1-191). Vom 13. September bis 2. Dezember 2005 erfolgte eine berufliche Abklärung in E.___ (Schlussbericht vom 2. Dezember 2005, Urk. 8/38/58-70).
1.2     Mit Verfügung vom 21. März 2006 sprach die SUVA dem Versicherten ab dem 1. März 2006 eine Invalidenrente gestützt auf einer Erwerbsunfähigkeit von  32 % sowie eine Integritätsentschädigung aufgrund einer Integritätseinbusse von 10 % zu (Urk. 8/36). Die dagegen erhobene Einsprache vom 22. März 2006 (Urk. 8/38/11-13) mit Ergänzungen vom 24. März 2006 (Urk. 8/38/3) und 22. Mai 2006 (Urk. 8/40) wurde mit Entscheid vom 29. November 2006 (Urk. 8/53) abgewiesen. Die im Rahmen des anschliessenden Rechtsmittelverfahrens erhobene Beschwerde vom 9. Februar 2007 (Urk. 8/107/3) wies das hiesige Gericht mit unangefochten gebliebenem Urteil vom 6. August 2008 (Proz.-Nr. UV.2007.00053; Urk. 8/107) ab.
1.3     In der Zwischenzeit beendete die IV-Stelle die beruflichen Massnahmen mit Verfügung vom 23. März 2006 (Urk. 8/34). Nachdem sie die Berichte von Dr. med. F.___, Facharzt für physikalische Medizin und Rehabilitation, vom 12. November 2006 (Urk. 8/51) sowie von Dr. med. G.___, FMH Psychiatrie und Psychotherapie, vom 22. Januar 2007 (Urk. 8/54) eingeholt hatte, stellte sie dem Versicherten mit Vorbescheid vom 16. April 2007 (Urk. 8/58) die Abweisung des Rentenbegehrens in Aussicht. Mit Schreiben vom 26. April 2007 (Urk. 8/59) und 15. Mai 2007 (Urk. 8/63) erhob der Versicherte durch Rechtanwalt Daniel Christe Einwand. Daraufhin gab die IV-Stelle beim H.___ ein polydisziplinäres Gutachten in Auftrag, welches am 12. Juni 2008 erstattet wurde (Urk. 8/91). Erneut liess sie einen IK-Auszug erstellen (Urk. 8/103). Mit Verfügung vom 20. März 2009 (Urk. 8/108 = Urk. 2) sprach sie dem Versicherten eine vom 1. August 2004 bis 31. Dezember 2004 befristete ganze Invalidenrente zu.

2.       Hiegegen erhob A.___ durch Rechtanwalt Daniel Christe am 30. April 2009 Beschwerde mit den Anträgen, es sei ihm ab 1. Januar 2005 eine halbe Invalidenrente zuzusprechen sowie die unentgeltliche Prozessführung und Rechtsverbeiständung zu bewilligen (Urk. 1 S. 2). Mit Beschwerdeantwort vom 19. Mai 2009 ersuchte die Beschwerdegegnerin um Abweisung der Beschwerde (Urk. 7).

3.       Auf die einzelnen Vorbringen der Parteien und die Akten wird, sofern für die Entscheidfindung erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.

Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1     Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG]). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung [IVG]). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG in der seit 1. Januar 2008 geltenden Fassung).
        
1.2     Die seit dem 1. Januar 2004 massgeblichen Rentenabstufungen geben bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 Prozent Anspruch auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 Prozent Anspruch auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 Prozent Anspruch auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG; bis 31. Dezember 2007: Art. 28 Abs. 1 IVG).
1.3     Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG (bis 31. Dezember 2007: Art. 28 Abs. 2 IVG) aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130  V 349 Erw. 3.4.2 mit Hinweisen).
1.4     Versicherungsträger und Sozialversicherungsgerichte haben die Beweise frei, das heisst ohne Bindung an förmliche Beweisregeln, sowie umfassend und pflichtgemäss zu würdigen. Für das Beschwerdeverfahren bedeutet dies, dass das Sozialversicherungsgericht alle Beweismittel, unabhängig davon, von wem sie stammen, objektiv zu prüfen und danach zu entscheiden hat, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des streitigen Rechtsanspruches gestatten. Insbesondere darf es bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt. Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist also entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen begründet sind. Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Herkunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten (BGE 134 V 231 E. 5.1 S. 232;125 V 351 E. 3a S. 352).1.5 Die rückwirkend ergangene Verfügung über eine befristete oder im Sinne einer Reduktion abgestufte Invalidenrente umfasst einerseits die Zusprechung der Leistung und andererseits deren Aufhebung oder Herabsetzung. Letztere setzt voraus, dass Revisionsgründe (BGE 133 V 263 Erw. 6.1 mit Hinweisen) vorliegen, wobei der Zeitpunkt der Aufhebung oder Herabsetzung nach Massgabe des analog anwendbaren (AHI 1998 S. 121 Erw. 1b mit Hinweisen) Art. 88a IVV festzusetzen ist (vgl. BGE 121 V 275 Erw. 6b/dd mit Hinweis). Ob eine für den Rentenanspruch erhebliche Änderung des Invaliditätsgrades eingetreten und damit der für die Befristung oder Abstufung erforderliche Revisionsgrund gegeben ist, beurteilt sich durch Vergleich des Sachverhalts im Zeitpunkt der Rentenzusprechung oder des Rentenbeginns mit demjenigen zur Zeit der Aufhebung bzw. Herabsetzung der Rente (BGE 125 V 418 Erw. 2d am Ende, 369 Erw. 2, 113  V 275 Erw. 1a, 109 V 265 Erw. 4a, je mit Hinweisen; vgl. BGE 130 V 349 Erw. 3.5). Spricht die Verwaltung der versicherten Person eine befristete Rente zu und wird beschwerdeweise einzig die Befristung der Leistungen angefochten, hat dies nicht eine Einschränkung des Gegenstandes des Rechtsmittelverfahrens in dem Sinne zur Folge, dass die unbestritten gebliebenen Bezugszeiten von der Beurteilung ausgeklammert bleiben (BGE 125 V 417 f. Erw. 2d mit Hinweisen). Die gerichtliche Prüfung hat vielmehr den Rentenanspruch für den gesamten verfügungsweise geregelten Zeitraum und damit sowohl die Zusprechung als auch die Aufhebung der Rente zu erfassen (Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichtes in Sachen A. vom 31. Oktober 2006, I 526/06, Erw. 2.3 mit Hinweisen).

2.
2.1     Strittig ist, ob der Beschwerdeführer ab dem 1. Januar 2005 Anspruch auf eine halbe unbefristete Invalidenrente hat.
2.2     Die Beschwerdegegnerin machte geltend, nach Ablauf der Wartezeit im August 2004 sei der Beschwerdeführer zu 100 % arbeitsunfähig gewesen. Ab Januar 2005 habe sich der Gesundheitszustand laut H.___-Gutachten soweit verbessert, dass ihm die Aufnahme einer angepassten Tätigkeit wie zum Beispiel leichte Rüst-, Montage-, Kontroll- oder Überwachungsarbeiten zu 100 % zugemutet werden könne. Ohne Gesundheitsschaden hätte der Beschwerdeführer 2005 ein Jahreseinkommen von Fr. 78'065.-- und mit Behinderung von Fr. 57'831.-- erzielen können. Da nur noch leichte Arbeiten ohne Kraftaufwand mit dem rechten Arm und ohne besondere feinmotorische Anforderungen möglich seien, verringere sich das Invalideneinkommen um 15 % und betrage Fr. 49'157.--. Daraus resultiere ein rentenausschliessender Invaliditätsgrad von 37 %. Daher habe der Beschwerdeführer ab 1. August 2004 bis 31. Dezember 2004 Anspruch auf eine befristete ganze Invalidenrente. Ab 1. Januar 2005 bestehe kein Rentenanspruch mehr.
2.3     Der Beschwerdeführer bringt dagegen vor, das H.___-Gutachten sei nicht vollständig, da eine neurologische bzw. neuropsychologische Beurteilung im Rahmen der polydisziplinären Abklärung fehle. Nicht zu überzeugen vermöge das Gutachten zudem in der Hinsicht, dass die sehr eindrücklich beschriebenen somatischen Diagnosen sich überhaupt nicht invalidisierend auswirkten. Diese Einschätzung widerspreche jeglichen Erfahrungswerten. Der Wertung durch das H.___ stünden die Beurteilungen der behandelnden Ärzte entgegen, welche aus psychiatrischer und neurologischer bzw. neuropsychologischer Sicht eine Arbeitsunfähigkeit von 20 % für jegliche Tätigkeit festgestellt hätten (Urk. 1 S. 5 f.). Weiter sei beim Einkommensvergleich entgegen der angefochtenen Verfügung vom gleichen Jahreseinkommen von Fr. 79'268.--, wie im Urteil des hiesigen Gerichts vom 6. August 2008 festgehalten, auszugehen. Berücksichtige man einen leidensbedingten Abzug von 20 %, ergebe sich ein Invaliditätsgrad von 52,2 % und damit ein Anspruch auf eine halbe Invalidenrente (Urk. 1 S. 6).

3.
3.1    
3.1.1   Aus den Akten erhellt, dass der Beschwerdeführer nach einer Schulterluxation im Jahr 1999, welche indessen vollständig ausgeheilt war (Urk. 8/38/182), am 25. August 2003 beim Wegziehen einer Palette mit einem Gewicht von 30 bis 40 Kilogramm ein Reissen in der Schulter verspürte, indessen weiterarbeitete (Urk. 8/38/173). Erst im November und Dezember 2003 begab er sich in ärztliche Behandlung. Das Arthro-MR der rechten Schulter vom 19. November 2003 von Dr. I.___ (Urk. 8/38/181) zeigte beginnende degenerative Veränderungen des Akromioclavikulargelenks (AC-Gelenk). Die Supraspinatussehne wies ansatznah eine leicht unregelmässige Oberfläche ohne Nachweis eines eigentlichen Einrisses auf. Zudem war eine durchgehende erkennbare Infraspinatussehne mit leichter gelenkseitiger Unregelmässigkeit im Bereich der grösseren Hill-Sachs-Läsion sichtbar, ebenso wie ein verkleinertes anteriores Labrum. Dr. J.___, Facharzt für orthopädische Chirurgie, (Urk. 8/38/183) konnte am 2. Dezember 2003 abgesehen von der bekannten Hill-Sachs-Läsion keine neuen pathologischen Befunde erkennen und sah den Beschwerdeführer in seiner Arbeitsfähigkeit auch nicht eingeschränkt. Demnach schrieb er ein konservatives Vorgehen vor. Die orthopädische Abklärung in der D.___ erbrachte die Diagnose einer Partialruptur der Rotatorenmanschette rechts (Supraspinatus) bei Status nach Verhebetrauma im August 2003 (Urk. 8/38/176). Nachdem der Beschwerdeführer auf die glenohumerale Infiltration gut angesprochen hatte, wurde eine Schulterarthroskopie rechts mit Bizepssehnentenotomie, eventuell Rotatorenmanschetten-Rekonstruktion oder Débridement in Aussicht gestellt (Urk. 8/38/171-172), die Operation jedoch ausgesetzt, weil die Schulterbeschwerden praktisch vollständig regredient waren, und die verbliebenen Ellbogenschmerzen bei Belastung den Verdacht auf Partialruptur der distalen Bizepssehne aufkommen liess (Urk. 8/38/163-166). Der Eingriff erfolgte am 10. Juni 2004 (Urk. 8/38/161), wobei bei der Diagnose einer distalen Bizepssehnenpartialruptur des Ellbogens rechts eine Refixation der distalen Bizepssehne des rechten Ellbogens vorgenommen wurde. Am 1. und 17. Dezember 2004 folgten Verlaufskontrollen in der D.___, wobei der Beschwerdeführer über Schwächen klagte, die bildgebenden Befunden indessen mit dem vom Beschwerdeführer geschilderten Beschwerdebild nicht korrelierten (Urk. 8/38/145, Urk. 8/38/143). Eine Wiedereingliederung in den Arbeitsprozess gelang nicht (Urk. 8/38/141, Urk. 8/38/140, Urk. 8/38/132), obwohl die Ärzte der D.___ den Beschwerdeführer in ihrem Bericht vom 21. März 2005 (Urk. 8/38/130-131) als Kranführer durchaus als voll arbeitsfähig einschätzten. Sie hielten eine Diskrepanz zwischen den angegebenen Beschwerden und den radiologisch nachgewiesenen Läsionen fest. Nachdem zudem eine Infiltration glenohumeral nur zu sehr geringer Reduktion der Schmerzen geführt hatte und auch unter konservativer Therapie mit Physiotherapie keine Regredienz der Beschwerden zu erzielen war, waren die Mediziner der Ansicht, dass ein operatives Prozedere die Gesamtsituation des Beschwerdeführers nicht günstig würde beeinflussen können und von unsicherem Ausgang sein würde.
3.1.2   Dem Bericht der kreisärztlichen Untersuchung vom 29. April 2005 (Bericht vom 2. Mai 2005, Urk. 8/38/122-126) ist zu entnehmen, dass Dr. med. K.___, Facharzt für Chirurgie, eine leichte Bewegungseinschränkung und Belastungsintoleranz der rechten Schulter bei nachgewiesener kleiner SLAP-Läsion und Partialruptur der Rotatorenmanschette und ein sehr günstiges Resultat am rechten Bizeps mit leichter Krafteinbusse feststellte. Momentan bestünden keine Behandlungen mehr. Die nochmalige orthopädische Beurteilung habe keine operationswürdigen Befunde ergeben, sodass gerechtfertigterweise auf ein expectatives Vorgehen entschieden worden sei. Die Beweglichkeit sei ausser einer Einschränkung der Abduktion unbedeutend vermindert, sodass keine physiotherapeutischen Massnahmen erforderlich seien. Die angestammte Tätigkeit werde dem Beschwerdeführer wohl kaum mehr zumutbar sein, eine reine Kranführertätigkeit mit einem Steuergerät sei indessen denkbar. Das Zumutbarkeitsprofil beschrieb der Arzt wie folgt: Für die rechte Schulter und den Oberarm sei eine vollzeitlich vollschichtige Beschäftigung zumutbar, wechselbelastende Tätigkeiten für die rechte Schulter seien axial entlang des Körpers mit zehn bis fünfzehn Kilogramm vereinzelt bis Hüft- respektive Tischhöhe, über Hüfthöhe im Bewegungsumfang abnehmend von zehn bis ein Kilogramm bis zur vollständigen Hochhalte-Position zumutbar, manuelle Dauerbelastungen zwischen zweieinhalb Kilogramm und fünf Kilogramm seien repetitiv möglich. Nicht (mehr) zumutbar seien das kraftvolle Zupacken, repetitive Zug- , Stoss- und Drehbewegungen, ebenso schwere Arbeiten wie Hämmern, Bohren, Vibrationen, das Schaufeln und Pickeln. Der Kreisarzt führte aus, er habe dem Beschwerdeführer dargelegt, dass er eine neue Tätigkeit suchen müsse. Dieser habe sich bis heute indessen nicht mit einer anderen beruflichen Beschäftigung auseinandergesetzt. Als Restfolgen des Unfalls blieben in der rechten Schulter und im Oberarm eine leichte Belastungsintoleranz und Bewegungseinschränkung, die Abduktion bis 130°, bei nachgewiesener kleiner Rotatorenmanschettenruptur und SLAP-Läsion entsprechend einer mässigen PHS. Nachgewiesen seien leichte omarthrotische Veränderungen. Das Resultat der Rekonstruktion des Ansatzes des distalen Bizeps sei günstig und ausser einer Konturveränderung im distalen Bizeps ohne wesentliche Residuen.
3.1.3   Aus dem Bericht über die berufliche Abklärung des Beschwerdeführers in E.___ vom 13. September bis zum 2. Dezember 2005, welche mangels (weiterer) beruflicher Massnahmen vorzeitig beendet wurde (der Beschwerdeführer verzichtete ebenfalls auf die Unterstützung bei der Stellensuche durch die IV-Arbeitsvermittlung, Verfügung vom 23. März 2006, Urk. 8/34), geht alsdann hervor, dass sowohl die körperliche als auch die psychische Belastbarkeit des Beschwerdeführer für leichte, vorwiegend sitzende Tätigkeiten als gegeben angesehen wurden. Er habe in drei Monaten an drei Tagen wegen invaliditätsbedingter Schmerzen gefehlt. Als berufliche Eingliederung bzw. weiterführende Massnahmen wurde das Finden eines neuen behinderungsangepassten Tätigkeitsfeldes zu 100 % in der Privatwirtschaft angegeben. Der Beschwerdeführer sei unfallbedingt auf eine körperlich weniger belastende Tätigkeit in Bezug auf Heben und Tragen sowie repetitive Drehbewegungen mit Kraftaufwand mit der rechen Hand und Arm (infolge Schulterproblematik) angewiesen. Bei einer seinen körperlichen Einschränkungen angepassten Tätigkeit sei er ganztags arbeitsfähig, beispielsweise könne er leichtere Reinigungs- und Hauswartungstätigkeiten oder Kontroll- und Überwachungsaufgaben in der industriellen Produktion sowie leichtere Montagetätigkeiten ausführen. Er wurde angewiesen, sich beim Regionalen Arbeitsvermittlungszentrum (RAV) zu melden (Urk. 8/38/65).
3.1.4   Eine weitere orthopädische Untersuchung fand am 21. November 2005 statt. Dem entsprechenden Bericht der D.___ vom 2. Dezember 2005 (Urk. 8/38/76-77) ist zu entnehmen, dass der Arzt im Wesentlichen dieselben Beschwerden wie bereits am 21. März 2005 feststellte. Radiologisch und klinisch liege eine Partialruptur des rechten Supraspinatus bei jedoch noch guter Beweglichkeit und Kraft vor, zudem seien eine gewisse Instabilität im Sternoklavikular(SC)-Gelenk bzw. Arthrose vorhanden. Nach wie vor korrelierten die Beschwerden nicht mit den radiologisch nachgewiesenen Läsionen. Ebenso blieb die Einschätzung, dass eine Operation die Gesamtsituation nicht positiv würde beeinflussen können, weshalb weiterhin auf ein konservatives Prozedere gesetzt wurde.
3.1.5   Die Untersuchung vom 13. Februar 2006 bei PD Dr. med. L.___, FMH Orthopädische Chirurgie, Schulter- & Ellbogenchirurgie, ergab im Schulterbereich rechts unauffällige Befunde. Die Flexion liege bei 155°, es bestünden endständig Schmerzen im Bereich der Margo medialis scapulae. Die Abduktion bei 155° sei endständig ebenfalls schmerzhaft im Bereich der Schulter lateralseits. Die Aussenrotation liege bei 80°, die Gegenseite bei 70°. Die Innenrotation liege beidseits bei Th4, der Belly press-Test sei negativ. Die Aussenrotationskraft sei gut, aber im Bereich der Scapula schmerzhaft. Der Jobe-Test sei negativ ausgefallen, indessen schmerzhaft im Bereich der Scapula und im Bereich der Schulter selbst. Der Active compression-Test sei positiv mit Schmerzen im Bereich der scapula. Der Palm up- und der O'Brian-Test seien im Ellbogenbereich schmerzhaft. Im SC-Gelenk rechts demonstriere der Beschwerdeführer ein Knacken bei Protrusion und Retropulsion der Schulter. Dieses Knacken sei schmerzhaft. Die Untersuchung der rechten scapula habe zeitweise eine Scapula alata gezeigt, bei Elevation sei diese aber vollständig aufgehoben. Die periscapuläre Muskulatur sei intakt ohne Anzeichen einer Parese. Abschliessend hielt der Arzt fest, dass beim Beschwerdeführer ein gemischtes Krankheitsbild bestehe. Einerseits bestünden Ellbogenrestbeschwerden. Dort könne ihm keine weitere Therapie offeriert werden. Im Schulterbereich bestehe offensichtlich eine Partialruptur der Supraspinatussehne. Die Schulterbeschwerden stünden klar im Hintergrund. Am schlimmsten ausgeprägt seien wohl die Schulterblatt- und Nackenbeschwerden rechts, weshalb der Beschwerdeführer Dr. M.___ zugewiesen werden sollte. Für die vordere SC-Instabilität wurde der Beschwerdeführer zur Cortisoninfiltration bei der D. angemeldet (Urk. 8/38/44-45).
3.1.6   Am 27. März 2006 hielt Dr. G.___ in seinem Bericht fest, dass er den Beschwerdeführer seit Oktober 2005 therapiere. Er diagnostizierte eine Anpassungsstörung und längere depressive Reaktion (ICD-10 F 43.21). Der Beschwerdeführer sei inhaltlich auf Beschwerden und Probleme zentriert, die Grundstimmung sei bedrückt, besorgt. Es bestünden keine Anhaltspunkte für Wahrnehmungs- oder Ich-Störungen, und der affektive Rapport sei vorhanden. Zur Arbeitsfähigkeit führte der Arzt aus, dass diese bei den vorhandenen Schmerzen und Einschränkungen des Bewegungsapparates interdisziplinär einzuschätzen und aus seiner Sicht das psychiatrische Beschwerdebild für sich mit ca. 15 % bis 20 % zu gewichten sei (Urk. 8/41). Im Wesentlichen Gleiches lässt sich dem Bericht vom 22. Januar 2007 entnehmen (Urk. 8/54).
3.1.7   Dr. F.___ hielt am 12. November 2006 vor allem die bisherigen Untersuchungsergebnisse fest. Selber diagnostizierte er mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit therapieresistente Cervialgien und führte aus, dass der Beschwerdeführer ab dem 11. April 2006 in seiner Praxis abgeklärt worden sei und bereits eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit - zumindest auf dem bisherigen Beruf - bestanden habe. Zu den genauen Arbeitsunfähigkeiten der früheren Abschnitte könne er keine konklusiven Angaben machen. Den Gesundheitszustand beurteilte er als stationär, eine Chronifizierung der nur bedingt behandelbaren Beschwerden erachtete er als möglicherweise vorliegend. Daher könnten Angaben zur Prognose nur sehr bedingt gemacht werden (Urk. 8/51).
3.1.8   Im Gutachten des H.___ vom 12. Juni 2008 wurden unter dem Titel „Hauptdiagnosen (mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit)“ (1) eine Periarthropathia humero-scalpularis tendinotica rechts nach traumatischer Schulterluxation rechts 1999 und Distorsion/möglicher Subluxation 2003 mit Partialruptur der Supraspinatussehne, Hill-Sachs-Läsion sowie (2) eine chronische Tendopathie der distalen Bizepssehne rechts nach Refixation bei Partialruptur 2004 und unter dem Titel „Nebendiagnosen (ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit“ (1) ein chronisches Cervicovertebralsyndrom bei deutlichen degenerativen Veränderungen der unteren HWS, (2) ein Scapulo-costal-Syndrom rechts, (3) eine Epicondylopathia humeri lateralis rechts, (4) ein chronisches tendomyotisch betontes Lumbovertebralsyndrom bei degenerativen Veränderungen der Lendenwirbelsäule (LWS) und leichter Fehlform, (5) einen Status nach Fraktur des Zeigefingers links 1981 mit deutlichem Funktionsdefizit, (6) eine Neurasthenie sowie (7) einen Nikotinabusus notiert (Urk. 8/91/25-26). In Anbetracht der im MRI (magnetic resonance imaging) der rechten Schulter festgestellten Läsionen und der klinischen Befunde an der rechten Schulter und am rechten Arm sei der Beschwerdeführer in allen Tätigkeiten, die eine besondere Kraftentfaltung des rechten Arms erfordern oder auch bei feinmotorischen Tätigkeiten mit der rechten Hand deutlich eingeschränkt. Als Kranführer, der zudem polyvalent auch sonst auf dem Bau eingesetzt werde, sei der Beschwerdeführer nicht mehr arbeitsfähig. Aus psychiatrischer Sicht könne gesagt werden, dass die von Dr. G.___ diagnostizierte Anpassungsstörung wahrscheinlich infolge erheblicher psychosozialer Schwierigkeiten, einerseits durch das Ausscheiden des Beschwerdeführers aus der Firma und durch die daraus sich ergebenden finanziellen Belastungen, andererseits aber auch durch erhebliche familiäre Probleme, vorgelegen habe. Heute bestünden noch leichte neurasthenische Symptome, jedoch keinerlei invalidisierendes psychisches Leiden mehr (Urk. 9/91/27). Berufliche Massnahmen seien versucht und der Beschwerdeführer im Jahr 2005 in E.___ abgeklärt worden. Gemäss Bericht hätten aus invaliditätsfremden Gründen keine beruflichen Massnahmen vorgeschlagen werden können. In angepasster Tätigkeit beurteilte man den Beschwerdeführer als ganztags arbeitsfähig. Aus Sicht des Bewegungsapparates könne man sich der Einschätzung der Arbeitsfähigkeit des E.___ anschliessen. Für sämtliche leichten körperlichen Tätigkeiten ohne besondere Kraftanstrengungen mit dem rechten Arm oder der rechten Hand, besonders nicht mit repetitiven Drehbewegungen, sei der Beschwerdeführer vollständig arbeitsfähig. Im Unterschied zur Führung eines Steuergerätes eines Krans mit erhöhter Anforderung an die feinmotorische Funktion und an die Aufmerksamkeit, die schmerzbedingt eingeschränkt seien, könne der Beschwerdeführer bei einer üblichen Tätigkeit in der Produktion oder Kontrolle eines Betriebes zu 100 % eingesetzt werden. Zusammengefasst sei der Beschwerdeführer in einer adaptierten Tätigkeit, zum Beispiel wie vom E.___ ausgeführt in der industriellen Produktion sowie bei leichteren Montagetätigkeiten, aber auch bei leichteren Reinigungs- und Hauswartungstätigkeiten zu 100 % arbeitsfähig (Urk. 8/91/28).
3.1.9   Dem Konsiliarbericht von Dr. med. N.___, FMH Neurologie, vom 26. Februar 2009 ist zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer von Dr. F.___ zur neuropsychologischen Abklärung zugewiesen wurde. Dr. N.___ hielt zusammenfassend fest, die neuropsychologische Untersuchung ergebe eine Konzentrationsschwäche und eine Verlangsamung im konzeptuellen Denken und Umstellen. Diese relativ diskreten Leistungsstörungen seien ätiologisch nicht spezifisch, aber gut mit dem Schmerzsyndrom und der depressiven Verstimmung vereinbar. Möglicherweise nähmen auch metabolisch-toxische Komponenten interagierenden Einfluss. Sie attestierte eine aus rein neuropsychologischer Sicht nur geringgradig (ca. 20 %) eingeschränkte Arbeitsfähigkeit. Limitierend wirkten sich auf die Belastbarkeit aber die depressive Verstimmung und somatische Einschränkungen (chronifizierte Schmerzsymptomatik) aus, die im Rahmen beruflicher Reintegrationsmassnahmen unbedingt berücksichtigt werden sollten. Empfehlenswert sei das Fortführen der psychiatrisch-psychotherapeutischen Behandlung. Ansonsten ersah die Ärztin auf ihrem Fachgebiet keine weiteren Abklärungs- oder Behandlungsmassnahmen (Urk. 3/3).
3.2
3.2.1   Die IV-Stelle hat für die Einschätzung der Arbeitsfähigkeit im Wesentlichen auf das H.___-Gutachten abgestellt, in welchem für eine leidensangepasste Tätigkeit keine Diagnosen mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit erhoben wurden. Das H.___-Gutachten basiert auf internistischen, rheumatologischen und psychiatrischen Untersuchungen und wurde in Kenntnis der und in Auseinandersetzung mit den Vorakten abgegeben. Die Gutachter haben detaillierte und nachvollziehbare Befunde und Diagnosen erhoben und sich mit den vom Beschwerdeführer geklagten Beschwerden und seinem Verhalten auseinandergesetzt. Zudem haben sie die medizinischen Zusammenhänge und die medizinische Situation einleuchtend dargelegt und ihre Schlussfolgerungen nachvollziehbar begründet. Dem Gutachten kommt somit grundsätzlich volle Beweiskraft zu (vgl. Erwägung 1.4).
3.2.2   In somatischer Hinsicht stehen sowohl die Diagnosen wie auch die Feststellungen zur Arbeitsfähigkeit durch die Gutachter des H.___ in Einklang mit den Beurteilungen durch die Ärzte der D.___ vom 7. und 17. Dezember 2004, 21. März 2005 und 2. Dezember 2005 (Urk. 8/38/145, Urk. 8/38/143, Urk. 8/38/130, Urk. 8/38/76-77), den Kreisarzt vom 2. Mai 2005 (Urk. 8/38/126) sowie durch das E.___ vom 22. Dezember 2005 (Urk. 8/38/65). Übereinstimmend erachteten sie den Beschwerdeführer in einer behinderungsangepassten Tätigkeit für 100 % arbeitsfähig. Die Einschätzung der Gutachter ist daher nachvollziehbar und nicht zu beanstanden.
         Entgegen dem Einwand des Beschwerdeführers vermag die Tatsache, dass im Rahmen des H.___-Gutachtens keine neurologische bzw. neuropsychologische Beurteilung vorgenommen worden ist, die Beweiskraft in keiner Weise zu schmälern. So deutet nichts in den medizinischen Akten auf allfällige relevante neurologische bzw. neuropsychologische Defizite hin. Zwar klagte der Beschwerdeführer über Konzentrationsprobleme, jedoch konnten die behandelnden Ärzte keine entsprechenden Befunde erheben (Urk. 8/41/2, Urk. 8/54/6, Urk. 8/62/3-4, Urk. 8/51). Daran vermag auch die Einschätzung von Dr. N.___ im Bericht vom 26. Februar 2009 (Urk. 3/3) nichts zu ändern. Auch Dr. N.___ hatte keinerlei Anhaltspunkte, eine umfassende neurologische Abklärung vorzunehmen. In diesem Sinne sah sie denn auch keinen Handlungsbedarf für weitere Abklärungs- oder Behandlungsmassnahmen. Zudem beurteilte Dr. N.___ die Leistungsstörung als relativ diskret und im Zusammenhang mit dem Schmerzsyndrom und der depressiven Verstimmung stehend. Damit kam sie zum selben Schluss wie die Gutachter, welche von einer schmerzbedingten Einschränkung der Aufmerksamkeit ausgingen und mitunter auch aus diesem Grund den Beschwerdeführer in der angestammten Tätigkeit als Kranführer zu 100 % arbeitsunfähig erachteten (Urk. 8/91/28).
          Auch in psychiatrischer Hinsicht vermag das H.___-Gutachten vollständig zu überzeugen. Angesichts der sorgfältig erhobenen ausführlichen objektiven Befunde („(...) Er ist wach und bei klarem Bewusstsein. Die Wahrnehmung und die Auffassung sind ungestört. Er ist auch allseits orientiert, und klinisch ergeben sich keine Hinweise auf mnestische Störungen. (...) Auf die gestellten Fragen gibt er prompt und freimütig Auskunft. Es finden sich keinerlei Hinweise auf demonstrative, aggravatorische oder gar simulatorische Tendenzen. (...) Der Explorand ist lebhaft. Die Psychosomatik ist angemessen, moduliert, je nach angesprochenem Thema. Die Sprachproduktion ist kräftig und artikuliert. Der Explorand verfügt auch über genügend Antrieb. Das Verhalten ist zugewandt, freundlich und insgesamt situationsadäquat. Affektiv lässt sich ohne Weiteres ein guter Rapport zu ihm herstellen. Die Grundstimmung erscheint gleichbleibend ausgeglichen. Die Affekte schwingen entsprechend dem Thema mit. Die affektive Modulationsfähigkeit ist gut erhalten. Das Denken bleibt formal unauffällig, logisch und kohärent, weder gesperrt noch zerfahren, auch nicht depressiv eingeengt. (...) In seinem Ich-Erleben ist er nicht gestört, und es finden sich auch sonst keine Hinweise auf eine Psychose.“, Urk. 8/91/22-23) und der Tatsache, dass die psychiatrische Behandlung bei Dr. G.___ abgeschlossen ist und der Beschwerdeführer grundsätzlich keine Medikamente mehr, nur noch bei Bedarf Schlafmittel, einnimmt (Urk. 8/91/24), erscheint die Diagnose einer sich nicht auf die Arbeitsfähigkeit auswirkenden Neurasthenie als schlüssig. Nachvollziehbar nimmt das Gutachten auch Stellung zur von Dr. G.___ diagnostizierten Anpassungsstörung (Urk. 8/41, Urk. 8/54). Es ist davon auszugehen, dass eine solche infolge erheblicher psychosozialer Schwierigkeiten vorgelegen hat. Dabei ist allerdings zu berücksichtigen, dass sich die Diagnose einer Anpassungsstörung in der Regel nicht auf die Arbeits- und Leistungsfähigkeit auswirkt, weil sie lediglich vorübergehender Natur ist und damit deren Symptome den Krankheitswert einer schweren psychiatrischen Erkrankung nicht erreichen. So gelten gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung Einschränkungen der Erwerbsfähigkeit, welche die versicherte Person bei Aufbietung allen guten Willens, die verbleibende Leistungsfähigkeit zu verwerten, abwenden könnte, nicht als Folgen eines psychischen Gesundheitsschadens und damit invalidenversicherungsrechtlich nicht als relevant. Das Mass des Forderbaren wird dabei weitgehend objektiv bestimmt. Festzustellen ist, ob und in welchem Umfang die Ausübung einer Erwerbstätigkeit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt mit der psychischen Beeinträchtigung vereinbar ist. Ein psychischer Gesundheitsschaden führt also nur soweit zu einer Erwerbsunfähigkeit (Art. 7 ATSG), als angenommen werden kann, die Verwertung der Arbeitsfähigkeit (Art. 6 ATSG) sei der versicherten Person sozial-praktisch nicht mehr zumutbar (BGE 131 V 50 Erw. 1.2 mit Hinweisen). Vorliegend sind keine Anhaltspunkte für eine solche Unzumutbarkeit ersichtlich. Insofern also Dr. G.___ eine 15-20%ige Einschränkung der Arbeitsfähigkeit attestierte, handelt es sich um eine psychosoziale Beurteilung der Leistungsfähigkeit, welche invalidenrechtlich irrelevant ist (vgl. Urteile des Bundesgerichts vom 7. Januar 2005 in Sachen B., I 198/04, und vom 11. August 2005 in Sachen G., I 125/05, Erw. 2.4, mit Hinweisen). Hinzu kommt, dass in Bezug auf Berichte von behandelnden Ärztinnen und Ärzten das Gericht der Erfahrungstatsache Rechnung tragen darf und soll, dass diese mitunter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zu Gunsten ihrer Patientinnen und Patienten aussagen (BGE 125 V 353 Erw. 3b/cc). Überzeugend ist daher die Einschätzung der Gutachter, welche den Beschwerdeführer auch aus psychiatrischer Sicht ab Anfang 2005 als vollständig arbeitsfähig erachteten (Urk. 8/91/29).
3.2.3   Zusammenfassend kann aufgrund der überzeugenden Feststellungen im Gutachten des H.___ ohne Weiteres davon ausgegangen werden, dass es dem Beschwerdeführer bei Aufbietung allen guten Willens (BGE 131 V 49 Erw. 1.2 S. 50 mit Hinweisen) und in Nachachtung des im Sozialversicherungsrecht allgemein geltenden Grundsatzes der Schadenminderungspflicht zuzumuten ist, zu 100 % einer leidensangepassten Tätigkeit nachzugehen.

4.
4.1     Die Beschwerdegegnerin ging davon aus, dass der Beschwerdeführer im Gesundheitsfall nach wie vor mit einem Beschäftigungsumfang von 100 % bei der B.___ als Kranführer angestellt wäre und dort ein Jahreseinkommen von Fr. 78'065.-- erzielt hätte (Urk. 2 S. 6). Demgemäss setzte sie das hypothetische Valideneinkommen 2005 auf Fr. 78'065.-- fest. Dagegen macht der Beschwerdeführer geltend, es sei gemäss dem Urteil des hiesigen Gerichts vom 6. August 2008 (Urk. 8/107/14-15) von einem Valideneinkommen von Fr. 79'268.-- für das Jahr 2005 auszugehen. Im Unfallversicherungsverfahren musste das Valideneinkommen indes auf die Basis 2006 gestellt und der entsprechenden Nominallohnerhöhung angepasst werden. Entgegen den Vorbringen des Beschwerdeführers erweist sich das von der Beschwerdegegnerin errechnete Valideneinkommen von Fr. 78'065.-- für das Jahr 2005 als korrekt und entspricht den Angaben der ehemaligen Arbeitgeberin (Urk. 8/5/2).
4.2     Mangels eines tatsächlich erzielten Invalideneinkommens zog die IV-Stelle zu Recht die Tabellenlöhne gemäss den vom Bundesamt für Statistik periodisch herausgegebenen Lohnstrukturerhebungen (LSE) heran (BGE 126 V 76 f. Erw. 3b/aa und bb, vgl. auch BGE 129 V 475 Erw. 4.2.1). Sie ging dabei von Tabelle TA1 der LSE 2006 aus (Urk. 8/102/5). Ausgehend von der LSE 2004 und dem für Arbeitnehmer des Anforderungsniveaus 4 (einfache und repetitive Tätigkeiten) im Privaten Sektor angegebenen Bruttomonatslohn von Fr. 4'588.-- (Lohn, über dem beziehungsweise unter dem sich 50 % aller Lohnangaben befinden [sogenannter Zentralwert], unter anteilsmässiger Berücksichtigung des 13. Monatslohnes und standardisiert auf 40 Wochenstunden) und unter Berücksichtigung der im Jahre 2004 geltenden betriebsüblichen durchschnittlichen Arbeitszeit von wöchentlich 41,6 Stunden (Die Volkswirtschaft 6-2010 S. 94 Tabelle B9.2; BGE 129 V 484 Erw. 4.3.2, 126 V 77 f. Erw. 3b/bb mit Hinweisen) errechnet sich ein Jahreseinkommen von Fr. 57'258.24 (= 4'588.-- ./. 40 x 41.6 x 12). Weiter ist das Invalideneinkommen - wie auch das Valideneinkommen - nötigenfalls der Teuerung und der realen Einkommensentwicklung anzupassen (vgl. BGE 129 V 224 Erw. 4.3.1), wobei eine Differenzierung nach Geschlechtern zu erfolgen hat. Deshalb ist auf den Nominallohnindex für Männerlöhne abzustellen (BGE 129 V 410 Erw. 3.1.2). Unter Berücksichtigung der Nominallohnentwicklung für Männerlöhne von 1975 Punkten im Jahre 2004 auf 1992 Punkte im Jahre 2005 (Die Volkswirtschaft 6-2010 S. 95 Tabelle B10.3) ergibt sich hochgerechnet auf das ganze Jahr ein Betrag von Fr. 57'751.-- (= 57'258.24 ./. 1975 x 1992). Von diesem Betrag ist auszugehen, da entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers (Urk. 1 S. 6) eine 100%ige Arbeitsfähigkeit in einer leidensangepassten Tätigkeit gegeben ist.
         Vom Tabellenlohn kann unter bestimmten von der Rechtsprechung umschriebenen Voraussetzungen ein Abzug vorgenommen werden, wobei dieser für sämtliche in Betracht fallenden Umstände (leidensbedingte Einschränkung, Alter, Dienstjahre, Nationalität bzw. Aufenthaltskategorie und Beschäftigungsgrad) gesamthaft zu schätzen und unter Einfluss sämtlicher Merkmale auf höchstens 25 % zu beschränken ist (BGE 129 V 481 Erw. 4.2.3 mit Hinweisen). Im Lichte dieser Rechtsprechung erscheint der von der IV-Stelle gewährte Abzug von 15 % als angemessen (Urk. 2 S. 6). Zum einen ist der Beschwerdeführer aufgrund seiner Leiden nur in somatischer Hinsicht eingeschränkt, und zum anderen liegt entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers das Kriterium des eingeschränkten Beschäftigungsgrades nicht vor. Somit ergibt sich ein Betrag von Fr. 49'088.35 (Fr. 57'751.-- x 0.85). Gemessen am Valideneinkommen von Fr. 78'065.-- resultiert bei einer Differenz von Fr. 28'976.65 (Fr. 78'065.-- - Fr. 49'088.35) ein Invaliditätsgrad von gerundet 37 % (Fr. 28'976.65 ./. Fr. 78'065.--). Damit wird der für eine Invalidenrente erforderliche Invaliditätsgrad von 40 % (Art. 28 Abs. 1 IVG) nicht erreicht.
4.3     Bei der rückwirkenden Zusprechung einer befristeten Rente darf die Rentenaufhebung - in analoger Anwendung von Art. 88a der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) - erst erfolgen, wenn sich eine dauerhafte Besserung des Gesundheitszustandes eingestellt hat, was jedenfalls dann anzunehmen ist, wenn sich innert dreier Monate eine stabile Situation gezeigt hat (AHI 1998 S. 121 Erw. 1b mit Hinweisen, BGE 121 V 275 Erw. 6b/dd mit Hinweis). Die IV−Stelle ist beim Beschwerdeführer ab dem 31. Dezember 2004 wieder von einer 100%igen Arbeitsfähigkeit ausgegangen und hat die sofortige Renteneinstellung auf diesen Zeitpunkt hin verfügt (Urk. 2 S. 6). Gestützt auf die medizinischen Akten (Urk. 8/38/145, Urk. 8/38/143, Urk. 8/91/28-29) ist jedoch davon auszugehen, dass die für die Rentenaufhebung massgebende Verbesserung der Erwerbsfähigkeit erst per 31. Dezember 2004 nachgewiesen ist und daher eine Aufhebung des Rentenanspruchs erst nach Ablauf dreier Monate, also auf den 31. März 2005 verfügt werden kann (Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts vom 20. November 2006 in Sachen C., I 569/06, Erw. 3.3).

5.       Zusammenfassend ist daher festzuhalten, dass der Beschwerdeführer für die Zeit vom 1. August 2004 bis am 31. März 2005 Anspruch auf eine ganze Invalidenrente hat. Ab dem 1. April 2005 besteht kein Anspruch auf eine Invalidenrente mehr. In diesem Sinne ist die Beschwerde teilweise gutzuheissen.

6.
6.1     Nach Gesetz und Praxis sind in der Regel die Voraussetzungen für die Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung und Verbeiständung erfüllt, wenn der Prozess nicht aussichtslos, die Partei bedürftig und die anwaltliche Verbeiständung notwendig oder doch geboten ist (BGE 103 V 47, 100 V 62, 98 V 117).
         Die Voraussetzungen zur Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege sind beim Beschwerdeführer erfüllt (Urk. 3/4, Urk. 10), weshalb die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren und Rechtsanwalt Daniel Christe als unentgeltlicher Rechtsbeistand für das vorliegende Verfahren zu bestellen ist.
6.2     Die Entschädigung der unentgeltlichen Rechtsvertretung wird gestützt auf § 9 in Verbindung mit § 8 der Verordnung über die Gebühren, Kosten und Entschädigungen vor dem Sozialversicherungsgericht sowie in Verbindung mit § 34 Abs. 3 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses, dem Zeitaufwand und den Barauslagen bemessen, wobei ein unnötiger oder geringfügiger Aufwand nicht ersetzt wird.
6.3     Mit Rechnung vom 24. Juni 2010 macht Rechtsanwalt Daniel Christe für Aufwendungen von total 8.75 Stunden sowie Auslagen von Fr. 30.50 ein Honorar von insgesamt Fr. 1'915.80 geltend (Urk. 13). Der Aufwand von 8.75 Stunden erscheint angemessen. Bei einem gerichtsüblichen Stundenansatz von Fr. 200.-- und unter Berücksichtigung der Barauslagen von Fr. 30.50 resultiert demnach eine Entschädigung inklusive 7,6 % Mehrwertsteuer von Fr. 1'915.80. Die ermittelte Entschädigung ist entsprechend dem Umfang des Obsiegens aufzuteilen. Der Beschwerdeführer hat gemessen an seinem Antrag zu einem kleinen Teil obsiegt. In Anbetracht dieser Tatsache rechtfertigt es sich, dass die Beschwerdegegnerin einen Betrag von Fr. 300.-- als Prozessentschädigung zu bezahlen hat. Im Restbetrag von Fr. 1'615.80 wird Rechtsanwalt Daniel aus der Gerichtskasse entschädigt.
6.4     Kommt der Beschwerdeführer künftig in günstige wirtschaftliche Verhältnisse, so kann ihn das Gericht zur Nachzahlung der ihm erlassenen Gerichtskosten und der Auslagen für die unentgeltliche Vertretung verpflichten (vgl. § 92 des Gesetzes über den Zivilprozess [ZPO]).

7.       Gestützt auf Art. 69 Abs. 1bis IVG in der seit 1. Juli 2006 in Kraft stehenden Fassung ist das Beschwerdeverfahren vor dem kantonalen Versicherungsgericht bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Verweigerung von IV-Leistungen kostenpflichtig. Die Kosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert unter Berücksichtigung des gesetzlichen Rahmens (Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.--) auf Fr. 600.-- festzusetzen. Nachdem der Beschwerdeführer nur zu einem kleinen Teil obsiegt hat, sind ihm die Gerichtskosten zu vier Fünfteln, jedoch zufolge der Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen, und der Beschwerdegegnerin zu einem Fünftel aufzuerlegen.


Das Gericht beschliesst:
            In Bewilligung des Gesuches vom 30. April 2009 wird dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Prozessführung gewährt und ihm Rechtsanwalt Daniel Christe als unentgeltlicher Rechtsvertreter für das vorliegende Verfahren bestellt,


und erkennt:
1.         Die Beschwerde wird in dem Sinne teilweise gutgeheissen, als in Aufhebung der angefochtenen Verfügung vom 20. März 2009 festgestellt wird, dass der Beschwerdeführer vom 1. August 2004 bis 31. März 2005 Anspruch auf eine ganze Invalidenrente hat. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.
2.         Die Gerichtskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer zu vier Fünfteln (Fr. 480.--) sowie der Beschwerdegegnerin zu einem Fünftel (Fr. 120.--) auferlegt. Zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung werden die dem Beschwerdeführer auferlegten Kosten von Fr. 480.-- einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Der Beschwerdeführer wird auf § 92 ZPO hingewiesen. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3.         Der unentgeltliche Rechtsvertreter des Beschwerdeführers, Rechtsanwalt Daniel Christe, wird mit Fr. 1'615.80 (inkl. Barauslagen und MWSt) aus der Gerichtskasse entschädigt. Der Beschwerdeführer wird auf § 92 ZPO hingewiesen. Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, Rechtsanwalt Daniel Christe eine Prozessentschädigung von Fr. 300.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen.
4.         Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Daniel Christe
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
5.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
           Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
           Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).