Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Entscheid: IV.2009.00428
IV.2009.00428

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
II. Kammer
Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichter Gräub

Sozialversicherungsrichterin Käch

Gerichtsschreiber Wilhelm


Urteil vom 14. Februar 2011
in Sachen
A.___
 
Beschwerdeführerin

vertreten durch Rechtsanwältin Pia Dennler-Hager
Anwaltsbüro Pia Dennler, Weinberg
Steiggasse 3, Postfach 1712, 8401 F.___

gegen

Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin


Sachverhalt:
1.      
1.1     A.___, geboren 1961, gelernte Uhren- und Schmuckverkäuferin, geschieden, Mutter zweier volljähriger Söhne, in den letzten Jahren als Bürohilfe, Kioskangestellte und Kassiererin erwerbstätig (vgl. Urk. 8/3, Urk. 8/13, Urk. 8/18, Urk. 8/46), meldete sich am 17. Mai 2006 bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug (Rente) an (Urk. 8/7).
         Nach verschiedenen medizinischen (Urk. 8/16, Urk. 8/21, Urk. 8/22) und beruflich-erwerblichen (Urk. 8/12, Urk. 8/13, Urk. 8/18) Abklärungen stellte die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, mit Vorbescheid vom 14. November 2006 die Abweisung des Leistungsbegehrens in Aussicht (Urk. 8/24). Mit Verfügung vom 14. Dezember 2006 bestätigte die IV-Stelle die Abweisung des Leistungsbegehrens (Urk. 10/28).
         Die am 11. Januar 2007 gegen diese Verfügung erhobene Beschwerde (Urk. 8/29) hiess das hiesige Gericht mit Urteil vom 22. März 2007 in dem Sinne gut, dass es die angefochtene Verfügung aufhob und die Sache an die IV-Stelle zu weiteren Abklärungen und neuer Verfügung zurückwies (Urk. 8/32).
1.2     Die IV-Stelle holte in der Folge weitere ärztliche Berichte (Urk. 8/34-35) und das interdisziplinäre Gutachten der Begutachtungsstelle B.___ vom 10. Juli 2008 ein (Urk. 8/44).
         Mit Vorbescheid vom 14. Oktober 2008 stellte die IV-Stelle die Verneinung des Leistungsbegehrens in Aussicht (Urk. 8/50). Dagegen erhob die Versicherte am 17. November 2008, ergänzt am 12. Januar 2009, Einwände (Urk. 8/55, Urk. 8/67). Am 12. März 2009 erliess die IV-Stelle die Verfügung, mit der sie den Anspruch auf eine Invalidenrente verneinte (Urk. 8/87 = Urk. 2).

2.       Gegen die Verfügung vom 12. März 2009 (Urk. 2) erhob die Versicherte am 30. April 2009 Beschwerde mit dem Antrag auf Aufhebung der angefochtenen Verfügung und Einholung eines Ergänzungsgutachtens. Eventualiter beantragte die Versicherte die Rückweisung der Sache zur Vornahme weiterer Abklärungen durch die IV-Stelle. Subeventualiter beantragte die Versicherte die Zusprechung einer Invalidenrente. Des weiteren stellte die Versicherte den Antrag, es sei ihr die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren (Urk. 1). Die IV-Stelle beantragte in der Beschwerdeantwort vom 17. Juni 2009 die Abweisung der Beschwerde (Urk. 7). Nachdem die Versicherte die zur Abklärung der prozessualen Bedürftigkeit nötigen Unterlagen eingereichte hatte (Urk. 12-13), wurde der Versicherten die Vernehmlassung der IV-Stelle am 3. September 2009 zugestellt (Urk. 16).

Das Gericht zieht in Erwägung:
1.      
1.1     Ist eine versicherte Person zu mindestens 40 % invalid, so hat sie gemäss Art. 28 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) Anspruch auf eine Rente. Diese wird wie folgt nach dem Grad der Invalidität abgestuft: Von dem bereits erwähnten Invaliditätsgrad von 40 % an besteht Anspruch auf eine Viertelsrente. Ab einem Invaliditätsgrad von 50 % besteht Anspruch auf eine halbe Rente. Beträgt der Invaliditätsgrad 60 %, besteht Anspruch auf eine Dreiviertelsrente, und bei einem Invaliditätsgrad ab 70 % erhält die versicherte Person eine ganze Rente zugesprochen.
1.2     Wäre die versicherte Person im Gesundheitsfall voll erwerbstätig, wird gemäss Art. 16 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) für die Bestimmung des Invaliditätsgrades das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälligen Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte, in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre.
1.3     Für die Bestimmung des Invalideneinkommens ist primär von der beruflich-erwerblichen Situation auszugehen, in welcher die versicherte Person konkret steht. Ist kein solches tatsächlich erzieltes Erwerbseinkommen gegeben, namentlich weil die versicherte Person nach Eintritt des Gesundheitsschadens keine oder jedenfalls keine ihr an sich zumutbare neue Erwerbstätigkeit aufgenommen hat, so können nach der Rechtsprechung Tabellenlöhne gemäss den vom Bundesamt für Statistik periodisch herausgegebenen Lohnstrukturerhebungen (LSE) herangezogen werden (BGE 126 V 76 f. Erw. 3b/aa und bb, vgl. auch BGE 129 V 475 Erw. 4.2.1). Für die Invaliditätsbemessung wird praxisgemäss auf die standardisierten Bruttolöhne (Tabellengruppe A) abgestellt (BGE 129 V 476 Erw. 4.2.1 mit Hinweis), wobei jeweils vom so genannten Zentralwert (Median) auszugehen ist. Bei der Anwendung der Tabellengruppe A gilt es ausserdem zu berücksichtigen, dass ihr generell eine Arbeitszeit von 40 Wochenstunden zugrunde liegt, welcher Wert etwas tiefer ist als die bis 1998 betriebsübliche durchschnittliche Arbeitszeit von wöchentlich 41,9 Stunden, seit 2008 von 41,6 Stunden  (Die Volkswirtschaft 10-2009 S. 90 Tabelle B9.2; BGE 129 V 484 Erw. 4.3.2, 126 V 77 f. Erw. 3b/bb, 124 V 322 Erw. 3b/aa; AHI 2000 S. 81 Erw. 2a).
1.4     Wird das Invalideneinkommen auf der Grundlage von statistischen Durch-schnittswerten ermittelt, ist der entsprechende Ausgangswert allenfalls zu kürzen. Mit dem sogenannten Leidensabzug wurde ursprünglich berücksichtigt, dass versicherte Personen, welche in ihrer letzten Tätigkeit körperliche Schwerarbeit verrichteten und nach Eintritt des Gesundheitsschadens auch für leichtere Arbeiten nurmehr beschränkt einsatzfähig sind, in der Regel das entsprechende durchschnittliche Lohnniveau gesunder Hilfsarbeiter nicht erreichen. Der ursprünglich nur bei Schwerarbeitern zugelassene Abzug entwickelte sich in der Folge zu einem allgemeinen behinderungsbedingten Abzug, wobei die Rechtsprechung dem Umstand Rechnung trug, dass auch weitere persönliche und berufliche Merkmale der versicherten Person wie Alter, Dauer der Betriebszugehörigkeit, Nationalität oder Aufenthaltskategorie sowie Beschäftigungsgrad Auswirkungen auf die Höhe des Lohnes haben können. Ein Abzug soll aber nicht automatisch, sondern nur dann erfolgen, wenn im Einzelfall Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die versicherte Person wegen eines oder mehrerer dieser Merkmale ihre gesundheitlich bedingte (Rest-)Arbeitsfähigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt nur mit unterdurchschnittlichem Einkommen verwerten kann. Bei der Bestimmung der Höhe des Abzuges ist der Einfluss aller in Betracht fallenden Merkmale auf das Invalideneinkommen unter Würdigung der Umstände im Einzelfall gesamthaft zu schätzen und insgesamt auf höchstens 25 % des Tabellenlohnes zu begrenzen (vgl. zum Ganzen BGE 126 V 75). Dabei ist zu beachten, dass allfällige bereits bei der Parallelisierung der Vergleichseinkommen mitverantwortliche invaliditätsfremde Faktoren im Rahmen des sogenannten Leidensabzuges nicht nochmals berücksichtigt werden dürfen (BGE 134 V 322 Erw. 5.2).
1.4     Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung - und im Beschwerdefall das Gericht - auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 261 Erw. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 261 Erw. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 Erw. 4b.cc).

2.
2.1     Die Beschwerdegegnerin führte zu ihrem Entscheid aus, die medizinischen Abklärungen hätten ergeben, dass für körperlich schwere Tätigkeiten keine Arbeitsfähigkeit mehr bestehe. Für eine leichte bis mittelschwere und wechselbelastende Tätigkeit mit Gewichtsbelastungen bis 15 kg und ohne gehäufte Zwangshaltungen und Überkopfarbeiten bestehe eine volle Arbeitsfähigkeit. Für die zuletzt ausgeübte Tätigkeit im Restaurant und als Bedienung an der Kasse bestehe eine volle Arbeitsfähigkeit. Welche Tätigkeit die Beschwerdeführerin ohne die Behinderung ausüben würde, sei offen. Jedoch sei davon auszugehen, dass es sich, wie seit zirka 1984, um eine angelernte Tätigkeit im Dienstleistungsbereich handle. Beide Vergleichseinkommen seien gestützt auf die Tabellenlöhne zu ermitteln. Ein leidensbedingter Abzug von 10 % sei angemessen. Sowohl ohne als auch mit dem Gesundheitsschaden sei es der Beschwerdeführerin möglich, ein vergleichbares Einkommen zu erzielen. Gesundheitsbedingt bestehe keine Erwerbseinbusse.
         Das interdisziplinäre Gutachten vom 10. Juli 2008 sei nachvollziehbar und im Ergebnis schlüssig. Es genüge sämtlichen Beweisanforderungen. Die körperliche Untersuchung, namentlich die Untersuchung des Skeletts, sei umfassend ausgefallen. Die Wirbelsäule sei bei der Untersuchung in sämtlichen Abschnitten frei beweglich gewesen. Sowohl die oberen als auch die unteren Extremitäten seien frei beweglich und die Kraftentwicklung gut gewesen. Angesichts des klinisch weitestgehend blanden Befundes sei auf die Anfertigung von zusätzlichen Bilddokumenten verzichtet worden. Zur rheumatologischen Situation hätten die Gutachter ebenfalls umfassend Stellung genommen. Weitere Abklärungen seien nicht nötig (Urk. 2 S. 1 f. Urk. 7 S. 1 f.).
2.2     Die Beschwerdeführerin machte geltend, den abklärungsbedürftigen Fragen seien die B.___-Gutachter nur ungenügend nachgegangen (Urk. 1 S. 4 f. Ziff. 5 f.). Der behandelnde Rheumatologe Dr. med. C.___, FMH Rheumatologie, sei der Ansicht, durch konsequentes physikalisches Training lasse sich der Zustand verbessern und eine Arbeitsfähigkeit in angepasster Tätigkeit erreichen. Der Hausarzt Dr. med. D.___, Innere Medizin FMH, hingegen sei der Ansicht, dass sich Verbesserungen am ehesten mittels psychotherapeutischen Massnahmen erreichen liessen. Seiner Auffassung zufolge sei die Schmerzproblematik psychisch überlagert. Der bis 2007 behandelnde Psychiater Dr. med. E.___ halte weiterhin an den seinerzeitig geäusserten Vorbehalten betreffend die Arbeitsfähigkeit fest.
         Die Lumbalproblematik bestehe seit 1981. Seit 1998 leide sie an Muskelschmerzen. Die gesundheitliche Situation sei bei Erlass des angefochtenen Entscheids durch den langjährigen Verlauf chronifiziert gewesen. Vor allem dieser Umstand stehe einer erfolgversprechenden Behandlung entgegen (S. 11 ff. Ziff. 4).
         Hauptmangel der Begutachtung der somatischen Situation sei die fehlende rheumatologische Untersuchung. Eine solche hätte sich aufgedrängt. Im Rückweisungsurteil vom 22. März 2007 sei festgehalten worden, dass die somatische Situation nicht genügend abgeklärt worden sei. Dass in der Folge bei der Begutachtung der rheumatologische Aspekt ausgeklammert worden sei, schmälere den Wert des Gutachtens. Zu bemängeln sei überdies, dass keine aktuellen radiologischen Befunde erhoben worden seien. Die B.___-Gutachter hätten sich auf die Aufnahmen von 2000 abgestützt. Des weiteren mangle es an einer Muskelbiopsie. Diese hätte sich als weiterführende Untersuchung aufgedrängt. Unbefriedigend sei auch die orthopädische Beurteilung ausgefallen. Der orthopädische Teilgutachter habe die Unterlassung neuerer diagnostischer Erhebungen zu vertreten. Er habe ferner die nicht in sein Fachgebiet fallende Verdachtsdiagnose einer Schmerzausweitung gestellt. Ungeklärt geblieben seien objektive Faktoren wie Myopathie und Fibromyalgie, die Auswirkung der Hyperlaxität auf den objektiven Befund und der aktuelle Zustand in Bezug auf die Diskusprotrusionen. Zu beachten sei ferner, dass die Gutachter die Muskelschwäche, die dem Übel zu Grunde lägen, ebenfalls nicht hätten erklären können. Die Diagnose im B.___-Gutachten sei aus somatischer Sicht dementsprechend dürftig geblieben (S. 16 ff. Ziff. 5).
         Die von den Gutachtern gestellte Diagnose einer Schmerzverarbeitungsstörung sei nicht lege artis erfolgt. Die Diagnose lasse sich nicht autonom, das heisst ohne Vorliegen einer andernorts klassifizierten Krankheit stellen. Vorliegend zutreffender sei die Diagnose einer anhaltenden somatoformen Schmerzstörung beziehungsweise einer Fibromyalgie. Bei der psychiatrischen Beurteilung habe keine Auseinandersetzung mit dem Scheidungsurteil stattgefunden.
         Die Gutachter seien von verschiedenen unrichtigen Annahmen ausgegangen. Es treffe nicht zu, dass kaum Therapien durchgeführt worden seien. Den Haushalt besorge sie zwar selber, jedoch mit starken Einschränkungen und reduziert auf die eingeschränkten persönlichen Bedürfnisse. Die Gutachter seien pauschal davon ausgegangen, es lägen keine unbewussten Konflikte vor. Die Eheproblematik sei zu Unrecht ausgeklammert worden. Es sei aktenwidrig, dass sie nur unter leichten Einschlafstörungen leide. Entgegen den Schlussfolgerungen im Gutachten lebe sie sozial recht isoliert. Von einer aktiven Tagesgestaltung könne ebenfalls nicht ausgegangen werden. Die Tagesgestaltung habe in erster Linie das Ziel, die Teilzeitanstellung zu erhalten. Entgegen gutachterlicher Auffassung lägen sehr wohl Begleiterkrankungen vor (Morbus Scheuermann, Lumbovertebralsyndrom, Herzproblem, Sehstörung). Diese Begleiterkrankungen führten zusammen zu einem erheblichen Leidensdruck. Im Gutachten fehle die Auseinandersetzung mit dem Umstand, dass die Teilzeitanstellung (dreistündiges Arbeitspensum) körperlich erschöpfend sei. Die Schlussfolgerungen des Psychiaters konzentrierten sich zu sehr auf die aktuelle Lebensweise. Die persönliche Anamnese und die Auseinandersetzung mit dem Schmerz, dessen Bedeutung und Ausprägung sowie dessen mögliche Ursachen und Wirkungen griffen zu kurz und vermittelten ein zu flaches Bild (S. 25 ff. Ziff. 6).
         Eine volle Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit entspreche nicht den tatsächlichen Gegebenheiten. Ohne ergänzende zusätzliche Abklärungen müsse von einer Arbeitsunfähigkeit von 50 % ausgegangen werden. Bei der Einkommensbemessung sei von den tatsächlichen Einkommensverhältnissen aufgrund der ausgeübten Teilerwerbstätigkeit auszugehen. Vom Invalideneinkommen habe ein leidensbedingter Abzug von deutlich mehr als 10 % zu erfolgen (S. 37 f. Ziff. 7).

3.       Im Rückweisungsentscheid vom 22. März 2007 kam das hiesige Gericht zum Schluss, die damaligen Unterlagen erlaubten nur eine ungenügende Beurteilung der Situation. Im einzelnen lässt sich dem Entscheid entnehmen (Urk. 8/32 Erw. 4):
         „Zum einen liegt eine bereits im Jahr 2002 diagnostizierte inkomplette AC-Gelenksluxation vor. Nicht bekannt ist aber, ob und gegebenenfalls in welchem Umfang sich die diagnostizierte inkomplette AC-Gelenksluxation rechts auf die funktionelle Leistungsfähigkeit auswirkt. Dem Bericht des Kantonsspitals F.___ lässt sich nur entnehmen, dass Schulterbereichsschmerzen vorhanden sind (Urk. 3/1 S. 2). Für weiterführende Erkenntnisse bedarf es weiterer Abklärungen.
         Zu beachten ist des Weiteren das schon seit Jahren bestehende Lumbovertebralsyndrom. Dass die damit verbundenen Beschwerden zu keinen funktionellen Einbussen führen, ist fachärztlich nicht ausgewiesen. Zu diesem Schluss kam im Wesentlichen nur der dafür fachärztlich nicht zuständige Psychiater Dr. E.___. Aus den älteren Unterlagen von 1996 und 1998, welche ein positives Ansprechen unter physikalischer Behandlung erwähnen, kann in Bezug auf die heutige Situation nichts abgeleitet werden. Diese Berichte sind nicht mehr aktuell. Auch hier müssen neue ärztliche Abklärungen erfolgen.
         Ebenfalls keine zuverlässigen Erkenntnisse liegen bezüglich der Muskelschmerzen vor. Die Annahme der Beschwerdegegnerin, diese Beschwerden stünden im Zusammenhang mit einer (nicht invalidisierenden) Fibromyalgie, vermag sich nur auf eine Verdachtsdiagnose zu stützen. Vor allem in dieser Hinsicht müssen weitere fachärztliche Abklärungen erfolgen.
         Als gesichert kann lediglich gelten, dass die psychische Komponente zu keiner relevanten Einschränkung der Leistungsfähigkeit führt, wie sich dies aus dem Bericht von Dr. E.___ ergibt, dessen Beurteilung diesbezüglich überzeugend ist und von keiner Seite in Frage gestellt wurde.
         Zusammenfassend ergibt sich, dass die Streitsache weiter abklärungsbedürftig ist. Zur Vornahme dieser zusätzlichen Abklärungen ist die angefochtene Verfügung aufzuheben, und es ist die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen."

4.      
4.1     Die B.___-Gutachter erstatteten das von der Beschwerdegegnerin im Rückwei-sungsverfahren eingeholte Gutachten am 10. Juli 2008 (Urk. 8/44). Sie nannten als Diagnosen (mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit) ein chronisches lumbovertebrales Schmerzsyndrom ohne radikuläre Ausfälle sowie (ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit) eine Schmerzverarbeitungsstörung, einen Nikotinabusus und ein leichtes Augenleiden (Myopie, Astigmaoismus, Nahexophorie; S. 15 Ziff. 5.1-2).
         Zur Arbeitsfähigkeit führten die Gutachter aus, bei der orthopädischen Untersuchung sei die Wirbelsäule in sämtlichen Abschnitten frei beweglich gewesen. Bei guter Kraftentfaltung frei beweglich seien auch die oberen und die unteren Extremitäten gewesen. Eine spinale Kompressionsproblematik oder die Läsion eines grösseren peripheren Nervs könne klinisch ausgeschlossen werden. Radiologisch seien Residuen eines Morbus Scheuermann nachweisbar gewesen und die MR-Tomographien der LWS zeigten leichtgradige degenerative Veränderungen ohne Neurokompressionen. Zusammenfassend liessen sich die von der Beschwerdeführerin geklagten sehr diffusen Beschwerden durch die objektivierbaren Befunde und die Bilddokumente nicht objektivieren. Bezüglich der Schmerzen in vielen weiteren Abschnitten des Bewegungsapparates lasse sich die Tatsache nicht erklären, weshalb es trotz wiederholter Therapiemassnahmen nicht zu einer Schmerzreduktion gekommen sei. Aus orthopädischer Sicht bestünden Anzeichen für eine Schmerzausweitung. In psychiatrischer Hinsicht sei aufgefallen, dass das Ausmass der Beschwerden und die subjektive Krankheitsüberzeugung, nur während einigen Stunden pro Tag arbeiten zu können, durch die somatischen Befunde nicht objektiviert werden könne. Es müsse von einer psychischen Überlagerung ausgegangen werden. Die Diagnosekriterien für eine somatoforme Schmerzstörung seien nicht erfüllt. Es handle sich um eine einfache Schmerzverarbeitungsstörung, deren Hintergründe weitgehend unbekannt seien. Vorübergehend hätten bei der Beschwerdeführerin depressive Verstimmungen bestanden. Diese hätten sich aber wieder zurückgebildet. Aufgrund der erhobenen Befunde sei aus interdisziplinärer Sicht eine körperlich schwere Tätigkeit nicht mehr zumutbar. Körperlich leichte bis mittelschwere und wechselbelastende Tätigkeiten hingegen seien zeitlich und leistungsmässig uneingeschränkt zumutbar. Das Heben und Tragen von Lasten über 15 kg sollte dabei vermieden werden (S. 16 Ziff. 6.2).
4.2     Die Schlussfolgerungen im B.___-Gutachten basieren auf einer internistisch-allgemeinmedizinischen (S. 5 ff. Ziff. 3), einer psychiatrischen (Urk. S. 7 ff. Ziff. 4.1) und einer orthopädischen Untersuchung (S. 10 ff. Ziff. 4.2). Nebst den durchgeführten Untersuchungen basiert das B.___-Gutachten auf einer Konsultation der vorhandenen medizinischen Vorakten (S. 2 ff. Ziff. 2) und einer ausführlichen Anamnese, unter Einschluss der von der Beschwerdeführerin geklagten Beschwerden (S. 5 ff. Ziff. 3.2).
4.3     Die Beschwerdeführerin bemängelte das Fehlen neuer bildgebender Unter-suchungen und das Fehlen einer rheumatologischen Untersuchung.
         Auf bildgebende Untersuchungen verzichteten die Gutachter explizit mit der Begründung, aufgrund des klinisch weitestgehend blanden Befundes sei auf die Anfertigung neuer Bilddokumente verzichtet worden (Urk. 8/44 S. 14 Ziff. 4.2.4). Diese Feststellung der Gutachter ist richtig. Die erhobenen Befunde waren weitestgehend bland, weshalb neue bildgebende Untersuchungen entbehrlich waren. Wesentliche Erkenntnisse konnten bei dieser Sachlage von weiteren Untersuchungen nicht erwartet werden, auch nicht in Bezug auf die von der Beschwerdeführerin in der Beschwerdeschrift mehrfach hervorgehobene Muskelschwäche (Urk. 1 S. 18 ff.).
         Der Hausarzt Dr. D.___ berichtete am 28. April 2009 auf Veranlassung der Beschwerdeführerin, die im B.___-Gutachten beschriebenen somatischen Befunde entsprächen seinen Beobachtungen seit Jahren. Weitergehende Erkenntnisse bezüglich der metabolischen Myopathie im Glycogenstoffwechsel seien ihm nicht bekannt. Seiner Ansicht nach seien die offenen Fragen bezüglich organische Befunde hinlänglich beantwortet. Auch bezüglich Fibromyalgie oder Müdigkeitssyndrom sei von einer rheumatologischen Untersuchung kein Erkenntnisgewinn zu erwarten. Die beklagten Beschwerden seien über mehrere Jahre zu Genüge von verschiedenster Seite her untersucht worden (Urk. 7/9 S. 2).
         Nebst den B.___-Gutachtern geht somit auch der behandelnde Arzt der Beschwerdeführerin von einer hinreichenden Abklärung der somatischen Verhältnisse aus. Welcher Erkenntnisgewinn von weiteren Untersuchungen zu erwarten wäre, vermochte die Beschwerdeführerin denn auch nicht näher anzugeben.
         Angesichts der insgesamt leichtgradigen degenerativen Veränderungen kamen die Gutachter nachvollziehbar zum Schluss, hohe körperliche Belastungen könnten zu Beschwerden führen. Im Übrigen aber gingen sie, aufgrund des Fehlens organischer Korrelate für die geklagten Beschwerden, sachlich überzeugend von einer psychischen Überlagerung aus (Urk. 8/44 S. 14 Ziff. 4.2.4).
4.4     Im Zusammenhang mit der psychiatrischen Beurteilung rügte die Beschwer-deführerin, die Diagnose einer Schmerzverarbeitungsstörung sei nicht lege artis erfolgt. Die Diagnose lasse sich nicht autonom, das heisst ohne Vorliegen einer andernorts klassifizierten Krankheit stellen. Vorliegend zutreffender sei die Diagnose einer anhaltenden somatoformen Schmerzstörung beziehungsweise einer Fibromyalgie.
         Mit ihrem Standpunkt übersieht die Beschwerdeführerin, dass auf somatischem Gebiet ebenfalls eine gemäss den internationalen Diagnoserichtlinien ICD-10 vorgesehene Diagnose gestellt wurde (chronisches lumbovertebrales Schmerzsyndrom ohne radikuläre Ausfälle nach ICD-10 M54.5; Urk. 8/44 S. 15 Ziff. 5.1). Da die geklagten Beschwerden die somatischen Befunde nicht hinreichend zu erklären vermochte, war von einer psychischen Überlagerung auszugehen. Dies veranlasste die Gutachter zur psychiatrischen Zusatzdiagnose einer somatoformen Schmerzstörung gemäss ICD-10 F54 (Urk. 8/44 S. 15 Ziff. 5.2). Die Diagnose leiteten die Gutachter ausführlich und nachvollziehbar her (Urk. 8/44 S. 9 f. Ziff. 5.1.4). Es liegen keine Anhaltspunkte dafür vor, dass die Diagnostik nicht sachgerecht erfolgte.
4.5     Überzeugend fielen im Gutachten die differentialdiagnostischen Überlegungen zur psychiatrischen Diagnose aus. Die Gutachter führten aus, ausser der Schmerzverarbeitungsstörung liege keine weitere psychiatrische Störung vor. Ebenso fehle es an einer schweren körperlichen Begleiterkrankung. Es seien kaum Therapien durchgeführt worden und die Beschwerdeführerin zeige wenig Leidensdruck. Es fehlten Hinweise auf unbewusste Konflikte. Ein primärer Krankheitsgewinn liege nicht vor. Die Beschwerdeführerin zeige eine ungetrübte Realitätsprüfung und Urteilsbildung. Sie sei beziehungsfähig und in der Lage, soziale Beziehungen zu pflegen. Sie sei auch in der Lage, ihre Emotionen und Impulse zu steuern. Das Selbstwertgefühl sei leicht vermindert, jedoch sei sie in der Lage, den Alltag aktiv selber zu gestalten (Urk. 8/44 S. 10 Ziff. 4.1.5).
         Vor diesem Hintergrund vermag es zu überzeugen, wenn die Gutachter zum Schluss kamen, aus psychiatrischer Sicht sei die Beschwerdeführerin trotz der geklagten Beschwerden in der Lage, die nötige Willensanstrengung aufzubringen, um ganztags einer beruflichen Tätigkeit nachzugehen. Die subjektive Krankheitsüberzeugung habe keinen Krankheitswert und die 2006 durch Dr. E.___ behandelte reaktive Depression habe sich zurückgebildet (Urk. 8/44 S. 10 Ziff. 4.1.5-8).
4.6     Es liegen keine Anhaltspunkte dafür vor, dass die Gutachter sich nicht hinreichend mit den persönlichen Verhältnissen der Beschwerdeführerin auseinandersetzten. Inwiefern aufgrund einer vertiefteren Auseinandersetzung mit ihrer Ehegeschichte die Sachlage anders zu beurteilen gewesen wäre, legte die Beschwerdeführerin nicht näher dar. An keiner Stelle im Gutachten wurde bemängelt, die Beschwerdeführerin sei nicht willens, einer Erwerbstätigkeit nachzugehen. Tatsächlich geht sie auch einer Teilerwerbstätigkeit nach. Eine Krankheitsüberzeugung besteht jedoch insofern, als sich die Beschwerdeführerin ausser Stande erachtet, ganztägig einer Erwerbstätigkeit nachzugehen.
4.7     Verschiedene von der Beschwerdeführerin kritisierte Feststellungen der Gutachter (vgl. Urk. 1 S. 32 f.) basieren auf den eigenen Angaben der Beschwerdeführerin während der Begutachtung. Eine nachträglich abweichende Sichtweise gibt keinen Anlass zu einer Korrektur oder zu weiteren Erhebungen. Es liegen keine Anhaltspunkte vor, die Beschwerdeführerin wäre aus objektiven Gründen nicht in der Lage gewesen, die massgebenden Sachverhaltselemente korrekt darzulegen.
4.8     Zusammenfassend ergibt sich, dass auf das B.___-Gutachten sowohl in Bezug auf die somatischen als auch in Bezug auf die psychiatrischen Belange abgestellt werden kann. Die gesundheitlichen Belange wurden von den B.___-Gutachtern ausreichend abgeklärt. Von weiteren Abklärungen, wie sie die Beschwerdeführerin als notwendig erachtet, sind keine weiterführenden Erkenntnisse zu erwarten. Gestützt auf das B.___-Gutachten ist davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin zumutbarerweise in vollem Pensum eine angepasste Tätigkeit auszuüben vermöchte. Dr. D.___, der ansonsten die Beurteilung der B.___-Gutachter ausdrücklich stützte, vermochte seine bezüglich Arbeitsfähigkeit abweichende Meinung (zumutbares Pensum vom 50 %; Urk. 8/34/7, Urk. 7/9) nicht näher zu begründen. Angesichts der objektiven Beeinträchtigungen erweist sich die Beurteilung durch die B.___-Gutachter als die überzeugendere.

5.
5.1     Die Beschwerdegegnerin kam in der angefochtenen Verfügung zum Schluss, die Beschwerdeführerin erleide durch den Gesundheitsschaden keine Erwerbseinbusse. Welche Tätigkeit die Beschwerdeführerin ohne Behinderung ausüben würde, sei zum einen zwar offen, zum anderen sei aber davon auszugehen, dass es sich um eine angelernte Tätigkeit im Dienstleistungsbereich handle. Eine angepasste Tätigkeit sei ebenfalls dieser Kategorie zuzuordnen. Auch früher habe die Beschwerdeführerin Tätigkeiten dieser Art ausgeübt. Durch den Gesundheitsschaden entstehe somit keine Erwerbseinbusse (Urk. 2 S. 3).
5.2     Der Standpunkt der Beschwerdegegnerin wird durch die berufsbiographischen Angaben der Beschwerdeführerin anlässlich der B.___-Begutachtung (Urk. 8/44 S. 6 Ziff. 3.2.2) und durch die übrigen beruflich-erwerblichen Abklärungen (Urk. 8/5/19, Urk. 8/13, Urk. 8/45-46, Urk. 8/48) bestätigt. Sowohl der erlernte Beruf der Beschwerdeführerin (Schmuck- und Uhrenverkäuferin) als auch die in der Vergangenheit vor und nach Eintritt des Gesundheitsschadens ausgeübten Tätigkeiten sind körperlich leichte und wechselbelastende und somit leidensangepasste Tätigkeiten.
5.3     Effektiv übte die Beschwerdeführerin bereits vor Eintritt des Gesundheitsschadens an- respektive ungelernte Tätigkeiten und nicht den erlernten Beruf aus. Es handelte sich stets um teilzeitlich ausgeübte Tätigkeiten (vgl. Urk. 8/46). Die Invaliditätsbemessung hat auf der Basis einer Vollerwerbstätigkeit zu erfolgen. Die Abklärungen ergaben zutreffend, dass die inzwischen geschiedene Beschwerdeführer als Mutter zweier volljähriger Kinder nunmehr vollzeitlich erwerbstätig wäre (vgl. Urk. 8/18). Somit ist bei der Bemessung von Validen- und Invalideneinkommen auf die nämlichen Lohnansätze gemäss LSE abzustellen. In Frage kommen, wie bereits erwähnt wurde, körperlich leichte bis mittelschwere und wechselbelastende Tätigkeiten. Zumutbar sind un- oder angelernte Tätigkeiten in der Produktion oder im Dienstleistungsbereich. Mit einer solchen Tätigkeit könnte die Beschwerdeführerin sowohl als Gesunde als auch mit ihrer gesundheitlichen Beeinträchtigung pro Monat das nämliche Einkommen erzielen. Abzustellen ist auf das Total aller Löhne für Frauen für einfache und repetitive Tätigkeiten gemäss LSE 2008 TA1.
5.4     Zu Recht erachtete die Beschwerdegegnerin einen leidensbedingten Abzug vom Invalideneinkommen als ausgewiesen. Die Beschwerdegegnerin bezifferte diesen mit 10 % (Urk. 2 S. 2). Die Beschwerdeführerin erachtete einen höheren Abzug als angemessen (Urk. 1 S. 38 Ziff. 7). Ob der Abzug mit 10 % oder höher zu bemessen ist, kann offen gelassen werden. Selbst der praxisgemäss höchstmögliche Abzug von 25 % ergäbe eine Einkommensdifferenz und damit einen Invaliditätsgrad von deutlich unter 40 %. Ein Rentenanspruch ist somit nicht ausgewiesen.
         Zusammenfassend erweist sich der Entscheid der Beschwerdegegnerin, die den Anspruch auf eine Rente verneinte, als rechtens. Die dagegen erhobene Beschwerde ist demgemäss abzuweisen.

6.
6.1     Die Voraussetzungen für die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss § 16 Abs. 1 und 2 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht; GSVGer) sind erfüllt. Nach Einsicht in die eingereichten Unterlagen zu den finanziellen Verhältnissen (vgl. Urk. 12-13) ist die Bedürftigkeit der Beschwerdeführerin zu bejahen. Als juristisch Unkundige ist sie zur Prozessführung auf einen fachlichen Beistand angewiesen und der Prozess ist nicht aussichtslos.
6.2     Die gemäss Art. 69 Abs. 1bis des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Verweigerung von Leistungen der Invalidenversicherung der Beschwerdeführerin als unterliegende Partei aufzuerlegende Gerichtskostenpauschale, die auf Fr. 800.-- festzusetzen ist, ist aufgrund der zu bewilligenden unentgeltlichen Rechtspflege einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen.
6.3     Nach Einsicht in die Honorarnote von Rechtsanwältin lic. iur. Pia Dennler-Hager, F.___, vom 26. Januar 2011 (Urk. 18) ist sie für ihre Aufwendungen als unentgeltliche Rechtsvertreterin in diesem Prozess mit Fr. 2'362.45 aus der Gerichtskasse zu entschädigen (Mehrwertsteuer und Auslagenersatz inbegriffen).

Das Gericht beschliesst:
         Der Beschwerdeführerin wird die unentgeltliche Prozessführung gewährt, und ihre Vertreterin, Rechtsanwältin lic. iur. Pia Dennler-Hager, F.___, wird als unentgeltliche Rechtsvertreterin bestellt.

Sodann erkennt das Gericht:
1.         Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.         Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt, zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Die Beschwerdeführerin wird auf § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen.
3.         Die unentgeltliche Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin, Rechtsanwältin Pia Dennler-Hager, F.___, wird mit Fr. 2'362.45. (inkl. Barauslagen und MWSt) aus der Gerichtskasse entschädigt. Die Beschwerdeführerin wird auf § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen.
4.         Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwältin Pia Dennler-Hager
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse
5.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
           Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
           Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).