Sozialversicherungsrichterin Käch
Ersatzrichterin Romero-Käser
Gerichtssekretärin Ryf
Urteil vom 25. Oktober 2010
in Sachen
X.___
Beschwerdeführer
vertreten durch Rechtsanwältin Claudia Eugster
Schmidt Eugster Rechtsanwälte
Bahnhofstrasse 10, Postfach 1491, 8700 Küsnacht ZH
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1. X.___, geboren 1961, arbeitet seit 1988 bei der Y.___ AG (ehemals Z.___ AG) und war dort zunächst als Gärtner-Polier/Vorarbeiter tätig. Aus gesundheitlichen Gründen wechselte er Mitte Juli 2004 betriebsintern in die Bereiche Organisation und Überwachung und übt seither ein 50 %-Pensum aus (Urk. 8/2 Ziff. 1.3, Urk. 8/6, Urk. 8/10/1 Ziff. 1 und Ziff. 5-7, Urk. 8/10/2 Ziff. 11). Am 15. November 2005 meldete er sich wegen seit 1999 bestehenden Beschwerden an der rechten Hand bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 8/2 Ziff. 7.2-3).
Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, holte medizinische Unterlagen (Urk. 8/11, Urk. 8/25), einen Arbeitgeberbericht (Urk. 8/10) sowie einen Auszug aus dem individuellen Konto (IK-Auszug, Urk. 8/6) ein. Zudem zog sie Akten des Krankentaggeldversicherers (Urk. 8/9) bei.
Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 8/35-40) verneinte die IV-Stelle mit Verfügung vom 12. März 2009 (Urk. 8/44 = Urk. 2) einen Rentenanspruch des Versicherten.
2.
2.1 Gegen die Verfügung vom 12. März 2009 (Urk. 2) erhob der Versicherte am 30. April 2009 Beschwerde (Urk. 1) und beantragte deren Aufhebung sowie die Erbringung der gesetzlichen Leistungen. Eventualiter sei das Verfahren an die Vorinstanz zur ergänzenden Sachverhaltsabklärung zurückzuweisen (S. 2 oben).
Mit Beschwerdeantwort vom 20. Mai 2009 (Urk. 7) beantragte die Beschwerdegegnerin die Abweisung der Beschwerde.
2.2 Am 22. Oktober 2009 hielt der Beschwerdeführer replikweise (Urk. 12) an seinem im Rahmen der Beschwerde gestellten Rechtsbegehren fest (S. 1 Mitte).
Mit Duplik vom 2. November 2009 (Urk. 15) hielt die Beschwerdegegnerin an der Abweisung der Beschwerde fest, was dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 4. November 2009 (Urk. 16) zur Kenntnis gebracht wurde.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts; ATSG). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung; IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG in der seit 1. Januar 2008 geltenden Fassung).
1.2 Die den Invaliditätsgrad sowie dessen Bemessung betreffenden rechtlichen Grundlagen (Art. 28 IVG; Art. 16 ATSG) sind im angefochtenen Entscheid zutreffend wiedergegeben (Urk. 2 S. 1). Darauf kann verwiesen werden.
2.
2.1 Die Beschwerdegegnerin ging in der angefochtenen Verfügung davon aus, der Beschwerdeführer sei in seiner angestammten Tätigkeit als Gärtner/Polier zu 50 % eingeschränkt. Eine der Behinderung angepasste Tätigkeit wie zum Beispiel Reinigungsarbeiter, Produktionsmitarbeiter, Kurierfahrer oder Allrounder in der industriellen Produktion sei ihm zu 100 % zumutbar (Urk. 2 S. 1 unten, S. 2 Mitte). Infolgedessen ermittelte sie - unter Berücksichtigung eines leidensbedingten Abzugs vom Invalideneinkommen von 10 % - einen rentenausschliessenden Invaliditätsgrad von 39 % (Urk. 2 S. 2 oben).
Vernehmlassungsweise nahm die Beschwerdegegnerin eine Korrektur beim ermittelten Valideneinkommen vor und errechnete einen nach wie vor rentenausschliessenden Invaliditätsgrad von 39.3 % (Urk. 7).
2.2 Beschwerdeweise (Urk. 1) äusserte der Beschwerdeführer - einzeln genannte - Kritikpunkte. So bestritt er eine volle Arbeitsfähigkeit in angepassten Tätigkeiten (Ziff. 6-16). Weiter wandte er sich gegen die Höhe sowie die Berechnungsbasis des Validen- und des Invalideneinkommens (Ziff. 17-20). Schliesslich rügte er den vorgenommen Leidensabzug als zu tief (Ziff. 21).
In der Replik (Urk. 12) ergänzte der Beschwerdeführer seine beschwerdeweise gemachten Ausführungen zum Bemessungszeitpunkt des Invaliditätsgrades und zur Höhe des Validen- und des Invalideneinkommens sowie zum leidensbedingten Einkommensabzug.
3.
3.1 Mit ärztlichem Zeugnis vom 7. August 2004 (Urk. 8/9/10) nannte Dr. med. A.___, Handchirurgie FMH, als Diagnose eine Skaphoidläsion rechts (Ziff. 2). Er erachtete den Beschwerdeführer seit 12. Juli 2004 bis auf Weiteres zu 50 % als arbeitsunfähig (Ziff. 6).
Mit ärztlichem Zeugnis vom 5. Januar 2005 (Urk. 8/9/9) stellte Dr. A.___ folgende Diagnosen (Ziff. 1.a):
- Skaphoidpseudoarthrose
- Differentialdiagnose Skaphoid bipartitus
Er führte aus, die Beschwerden des Beschwerdeführers hätten zugenommen (Ziff. 1.b). Als Vorarbeiter sei der Beschwerdeführer seit dem 12. Juli 2004 bis auf Weiteres nach wie vor zu 50 % arbeitsunfähig (Ziff. 3).
3.2 Am 6. Januar 2006 erstattete Dr. med. B.___, Klinik F.___, Zentrum für plastische Chirurgie, ein Gutachten zu Handen des Krankentaggeldversicherers (Urk. 8/9/5-8) und stellte folgende Diagnosen (S. 2 Ziff. 4):
- Radio-Carpal-Arthrose und Arthrose des Skaphotrapezialgelenks bei alter Kahnbeinpseudoarthrose
- Piso-Triquetralarthrose rechts
Er berichtete, den Beschwerdeführer am 19. Dezember 2005 untersucht und die ihm vom Krankentaggeldversicherer vorgelegten Akten und die vom Beschwerdeführer mitgebrachten Röntgen- und MRI-Bilder studiert zu haben (S. 1 oben).
Seit dem 1. Januar 2006 sei der Beschwerdeführer als Gartenbau-Vorarbeiter/Polier weiterhin zu 50 % als arbeitsunfähig einzuschätzen. Diese Einschätzung beziehe sich jedoch auf die Position im Betrieb, in welchem der Beschwerdeführer seit nunmehr 17 Jahren arbeite. Aufgrund seiner langjährigen Mitarbeit werde bei den von ihm zu erledigenden Arbeiten auf seinen Gesundheitszustand Rücksicht genommen und er müsse stärker belastende Arbeiten wie Arbeiten mit Spaten und Polierarbeiten nicht im gleichen Ausmass wie früher durchführen. Problematisch werde diese Einschätzung einer 50%igen Arbeitsunfähigkeit, wenn der Beschwerdeführer in einem anderen Gartenbau-Unternehmen tätig werden müsste. Da das Spektrum der normalerweise durchzuführenden Tätigkeiten wesentlich breiter sei als die Tätigkeiten, die er jetzt mit ausreichender Produktivität ausführen könne, könnte die Arbeitsunfähigkeit auch höher als 50 % ausfallen (S. 3 Ziff. 5.2).
Nach eigenen Angaben sei der Beschwerdeführer zeitmässig annähernd 100 % auf der Arbeitsstelle präsent, könne von der Arbeitsleistung her jedoch nur etwa 50 % erbringen. Man könne daher davon ausgehen, dass er in bestimmten spezifischen Tätigkeiten, die keine stärkere manuelle Belastung der rechten Hand erforderten, durchaus auch in einem höheren Prozentsatz arbeitsfähig sein könnte. Dies müsste jedoch sehr präzise anhand des Arbeitsstellenprofils abgeklärt werden (S. 3 Ziff. 5.3).
Aufgrund der arthrotischen Veränderungen am rechten Handgelenk seien die geklagten Beschwerden durchaus glaubhaft. Diese führten zu einer deutlich verminderten Belastungsfähigkeit für körperlich anstrengende und krafterfordernde Arbeiten wie zum Beispiel Hammer-, Schaufel- oder auch Baggerarbeiten, wobei entscheidend hierfür die Bedienbarkeit des Baggers sein dürfte. Man könne davon ausgehen, dass alle Tätigkeiten, die einen grösseren Krafteinsatz erforderten, auf Dauer für den Beschwerdeführer nicht mehr ausübbar seien (S. 3 Ziff. 6).
Was die Prognose anbelange, so sei im Laufe der Zeit mit einer langsamen Verschlechterung der Situation im Sinne einer Zunahme von gelenkverschleissbedingten Beschwerden zu rechnen. Sollten die Beschwerden deutlich zunehmen, wäre eventuell eine operative Behandlung zu diskutieren. Eine Verbesserung der funktionellen Situation der Hand beziehungsweise ihrer Belastungsfähigkeit sei jedoch leider nicht zu erwarten (S. 4 Ziff. 8).
3.3 Am 22. und am 26. März 2006 berichtete Dr. A.___ über den Gesundheitszustand des Beschwerdeführers (Urk. 8/11). Er führte aus, der Beschwerdeführer leide seit etwa 1995 an Beschwerden im rechten Handgelenk und habe ihn deswegen 1999 erstmals aufgesucht. Als Ursache habe er eine Veränderung im rechten Kahnbein gefunden. Der Beschwerdeführer sei in der Folge von diversen Spezialisten aufwendig abgeklärt worden. Da ihm von einer Operation abgeraten worden sei, trage er seither eine Unterarmmanschette mit Daumeneinschluss. Mit dieser könne er seit dem 12. Juli 2004 eine 50%ige Arbeitsleistung erbringen. Der Arbeitgeber des Beschwerdeführers, ein Landschaftsgärtner, nehme entsprechend Rücksicht auf seine Einschränkungen (Urk. 8/11/5). Er teile ihm angepasste Arbeiten zu. Der Beschwerdeführer bediene zwei bis drei Stunden Maschinen. Den Rest der Zeit sei er mit Aufgaben wie Administration, Anleitung und Messen beschäftigt (Urk. 8/11/4 oben).
Der Beschwerdeführer könne maximal noch etwa eine halbe Stunde Lasten von mehr als 25 Kilogramm bis Lendenhöhe und Lasten über Brusthöhe heben und tragen. Ebenfalls nur noch in diesem Rahmen zumutbar seien ihm schweres, grobmanuelles Hantieren mit Werkzeugen sowie Handrotationen. Das Heben und Tragen von Lasten von zehn bis 25 Kilogramm sowie Arbeiten über Kopfhöhe seien ihm noch im Umfang von einer halben bis knapp drei Stunden zumutbar. Leichte Lasten (bis neun Kilogramm) tragen und heben sowie leichte, feinmotorische und mittlere Arbeiten mit Werkzeugen ausüben könne er hingegen über eine Dauer von einer halben bis zu fünfeinhalb Stunden (Urk. 8/11/3).
In seiner bisherigen Berufstätigkeit sei der Beschwerdeführer seit dem 12. Juli 2004 ganztags arbeitsfähig (Urk. 8/11/4 unten).
3.4 In seiner Stellungnahme vom 24. April 2006 (Urk. 8/34/2) führte Dr. med. C.___, Regionaler Ärztlicher Dienst (RAD) der Beschwerdegegnerin, aus, der medizinische Sachverhalt mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit in der angestammten Tätigkeit als Gartenvorarbeiter und Polier ergebe sich aus dem handchirurgischen Gutachten (vgl. Erw. 3.2). Mit Verweis auf Ziffer 5.2 dieses Gutachtens hielt er fest, dass die angestammte Tätigkeit insofern als angepasst zu erachten sei, als der Arbeitgeber verschiedene Einbussen akzeptiere.
3.5 In seiner Stellungnahme vom 20. September 2006 (Urk. 8/34/4 oben) führte Dr. med. D.___, RAD, aus, die attestierte Arbeitsunfähigkeit von 50 % beziehe sich auf die bisherige Tätigkeit als Gärtner und Vorarbeiter. Seit 2004 habe der Beschwerdeführer offenbar ein anderes Aufgabenspektrum mit überwiegender Organisations- und Überwachungsfunktion. Sollte es sich dabei um eine der Handproblematik gerecht werdende angepasste Arbeit handeln - was aus dem Dossier nicht klar hervorgehe - so bestehe diesbezüglich eine volle Arbeitsfähigkeit. Für alle leichten bis mittelschweren, nicht primär oder überwiegend beidhändig manuellen Tätigkeiten bestehe eine volle Arbeitsfähigkeit.
3.6 In seinem Bericht vom 28. Juli 2008 (Urk. 8/25) nannte Dr. A.___ als seit unbekannter Zeit bestehende Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit eine Skaphoidpseudoarthrose oder angeborene Zweiteilung des Skaphoids rechts (Ziff. 1.1).
Er führte aus, die Befunde und Beschwerden hätten sich seit seinem Bericht vom 26. März 2006 (vgl. Erw. 3.3) nicht verändert und der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers sei stationär (Ziff. 3.3 und Ziff. 4.1). Im Unterschied zu seinem am 22. März 2006 erstellten Belastungsprofil (vgl. Erw. 3.3) erachtete Dr. A.___ nun das Heben und Tragen von Gewichten bis neun Kilogramm bis Lendenhöhe nur noch im Umfang von einer halben bis knapp drei Stunden als zumutbar. Nur noch bis maximal eine halbe Stunde möglich sei das Heben und Tragen von Lasten von zehn bis 25 Kilogramm bis Lendenhöhe. Das Heben und Tragen von Lasten über 25 Kilogramm bis Lendenhöhe erachtete er nun als nicht mehr, leichtes, feinmotorisches Hantieren mit Werkzeugen jetzt hingegen im Umfang von fünfeinhalb bis acht Stunden als zumutbar (Ziff. 5.1).
In der bisherigen Berufstätigkeit als Gärtner und Landschaftsgärtner sei der Beschwerdeführer seit dem 12. Juli 2004 bleibend zu 50 % arbeitsunfähig. Dasselbe gelte für eine behinderungsangepasste Tätigkeit (Ziff. 2 und Ziff. 5.2). Die jetzige Arbeit sei bereits an die Behinderung des Beschwerdeführers angepasst. Eine berufliche Umstellung sei aufgrund der Schulbildung und der Sprachkenntnisse nicht möglich (Ziff. 5.3).
Durch eine Operation könnte die Arbeitsfähigkeit verbessert werden, allerdings sei der Erfolg nicht garantiert und das Ausmass der Verbesserung unsicher (Ziff. 4.2).
3.7 In seiner Stellungnahme vom 9. Februar 2009 (Urk. 8/42) führte Dr. med. E.___, Facharzt FMH für Chirurgie, RAD, aus, die Auffassung des Handchirurgen Dr. A.___ in seinem Bericht vom 28. Juli 2008 (vgl. Erw. 3.6), wonach die jetzige Tätigkeit des Beschwerdeführers als Gärtner für eine Skaphoidpseudoarthrose leidensangepasst sei, sei aus fachchirurgischer Sicht nicht nachvollziehbar, da die Tätigkeit eines Gärtners bekanntermassen für die Hände und Handgelenke belastend sei. Dr. A.___ habe die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers unzulässigerweise einzig gestützt auf dessen subjektive Schmerzangaben beurteilt. Im Bericht vom 22. März 2006 (vgl. Erw. 3.3), auf welchen sich Dr. A.___ im Bericht vom 28. Juli 2008 beziehe, habe dieser die Tätigkeit als Gärtner seit 12. Juli 2004 als ganztags zumutbar erachtet. Nun habe er einen stationären Gesundheitszustand bestätigt. Somit könne von einer vollen Arbeitsfähigkeit in angepasster Tätigkeit ausgegangen werden.
4.
4.1 Mit der Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers befassen sich die vorstehend zitierten Berichte. Die übrigen bei den Akten befindlichen medizinischen Berichte enthalten keine diesbezüglichen Aussagen (Urk. 8/1/17-18, Urk. 8/1/20) oder es handelt sich um nicht weiter begründete Arbeitsunfähigkeitszeugnisse (Urk. 8/1/1-4, Urk. 8/18/5-7).
4.2 Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 125 V 352 Erw. 3a, 122 V 160 Erw. 1c).
4.3 Gemäss Dr. A.___ ist der Beschwerdeführer seit Mitte Juli 2004 in seiner Arbeitsfähigkeit beeinträchtigt (Erw. 3.1, Erw. 3.3 und Erw. 3.6). Mit ärztlichem Zeugnis vom August 2004 (Erw. 3.1) erachtete er den Beschwerdeführer ab besagtem Zeitpunkt bis auf Weiteres zu 50 % als arbeitsunfähig. Da diese Beurteilung indes nicht weiter begründet ist und auch nicht differenziert zwischen der Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers in seiner angestammten Tätigkeit und in einer seiner Behinderung angepassten Tätigkeit, kann darauf nicht abgestellt werden. Auch das ärztliche Zeugnis vom Januar 2005 (Erw. 3.1) enthält keine Befunde, welche die ab Mitte Juli 2004 attestierte 50%ige Arbeitsunfähigkeit des Beschwerdeführers als Vorarbeiter nachvollziehbar erscheinen lassen würden und überdies fehlen Angaben zur Zumutbarkeit einer behinderungsangepassten Tätigkeit.
In seinen Berichten vom März 2006 (Erw. 3.3) führte Dr. A.___ aus, der Beschwerdeführer könne seit dem 12. Juli 2004 eine 50%ige Arbeitsleistung erbringen. Der Arbeitgeber des Beschwerdeführers nehme Rücksicht auf die Beschwerden des Beschwerdeführers und teile ihm entsprechend angepasste Tätigkeiten zu. Diese Beurteilung überzeugt nicht, denn sie scheint auf den Angaben des Beschwerdeführers zu Art und Umfang der von ihm aktuell verrichteten Arbeiten zu beruhen. Aufgabe des Arztes wäre es indes, die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers gestützt auf eigens erhobene Befunde objektiv zu beurteilen und dabei zu differenzieren zwischen der angestammten Tätigkeit und einer den Beschwerden optimal angepassten Tätigkeit. Nicht nachvollziehbar ist sodann die Aussage von Dr. A.___, wonach der Beschwerdeführer in seiner bisherigen Berufstätigkeit ganztags arbeitsfähig sein soll. Als bisherige Berufstätigkeit hat die Arbeit des Beschwerdeführers als Gärtner-Polier/Vorarbeiter zu gelten. Auf Grund der unbestrittenermassen bestehenden Beeinträchtigung der rechten Hand des Beschwerdeführers ist eine volle Arbeitsfähigkeit aufgrund der Belastung, welche entsprechende Arbeiten für die Handgelenke mit sich bringen, fraglich.
In seinem Bericht vom Juli 2008 (Erw. 3.6) führte Dr. A.___ aus, der Beschwerdeführer sei sowohl in der bisherigen Berufstätigkeit als Gärtner und Landschaftsgärtner als auch in einer behinderungsangepassten Tätigkeit zu 50 % arbeitsunfähig, wobei die jetzige Arbeit des Beschwerdeführers bereits als seiner Behinderung angepasst zu werten sei. Im Rahmen der Beurteilung der physischen Ressourcen des Beschwerdeführers erachtete Dr. A.___ diesen beim Heben und Tragen von Lasten, beim schweren, grobmanuellen Hantieren mit Werkzeugen und bei Tätigkeiten, welche Handrotationen beinhalten, als erheblich eingeschränkt. Vor dem Hintergrund dieser Beurteilung und der Tatsache, dass es sich bei der Arbeit als Gärtner und Landschaftsgärtner um eine Tätigkeit handelt, bei welcher vornehmlich schwer gehoben und getragen sowie mit schweren Werkzeugen hantiert werden muss, erscheint die von Dr. A.___ gefolgerte 50%ige Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers in seiner bisherigen Berufstätigkeit zumindest fraglich. Abgesehen von den genannten beurteilte Dr. A.___ sämtliche übrigen physischen Ressourcen des Beschwerdeführers als nicht oder nur in geringem Ausmass beeinträchtigt. So erachtete er leichtes, feinmotorisches Hantieren mit Werkzeugen als sehr oft und mittleres Hantieren mit Werkzeugen als oft zumutbar. Uneingeschränkt zumutbar seien längeres Sitzen und Stehen sowie jegliche Art von Fortbewegung. Dass der Beschwerdeführer in einer angepassten Tätigkeit dennoch lediglich zu 50 % arbeitsfähig sein soll, ist mit Blick auf dieses Belastbarkeitsprofil nicht einleuchtend. Auch hier macht es den Anschein, dass Dr. A.___ die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers nicht von den vom Beschwerdeführer nach Eintritt seines Gesundheitsschadens bei seinem Arbeitgeber ausgeübten Tätigkeiten loslöst, womit seine Beurteilung nicht objektiv erscheint.
4.4 Dr. B.___ erachtete den Beschwerdeführer in seiner angestammten Tätigkeit als Gartenbau-Vorarbeiter/Polier zu 50 % als arbeitsfähig, dies allerdings nur im Betrieb seines langjährigen Arbeitgebers. Er schloss nicht aus, dass die Arbeitsunfähigkeit in einem anderen Gartenbauunternehmen höher sein könnte, äusserte sich alsdann aber nicht näher zur generellen Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers in seiner angestammten Tätigkeit. Auch zu dessen Arbeitsfähigkeit in einer behinderungsangepassten Tätigkeit machte er keine verwertbaren Angaben. Er hielt lediglich fest, es wäre möglich, dass der Beschwerdeführer in einer seinen Leiden optimal angepassten Tätigkeit eine höhere Arbeitsfähigkeit erzielen könnte als die 50 %-Leistung, welche er momentan bei seinem langjährigen Arbeitgeber erbringe.
4.5 Nicht abgestellt werden kann schliesslich auch auf die Beurteilungen durch die RAD-Ärzte. Während Dr. C.___ auf das handchirurgische Gutachten von Dr. B.___ verwies (Erw. 3.4), schloss Dr. D.___ aus den ihm vorliegenden medizinischen Berichten auf eine 50%ige Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers in der bisherigen Tätigkeit als Gärtner und Vorarbeiter. Eine solche ist indes wie dargelegt (Erw. 4.3-4) nicht restlos klar. In Bezug auf eine leichte bis mittelschwere, nicht primär oder überwiegend beidhändig manuelle Tätigkeit erachtete Dr. D.___ den Beschwerdeführer als voll arbeitsfähig. Da diese Einschätzung indes nicht auf eigenen Untersuchungen beruht und entsprechend weder befundunterlegt noch näher begründet ist, kann sie nicht als Grundlage zur Entscheidfindung herangezogen werden. Auch Dr. E.___ (Erw. 3.7) gelangte ohne den Beschwerdeführer untersucht zu haben zum nicht nachvollziehbar begründeten Schluss einer vollen Arbeitsfähigkeit in angepasster Tätigkeit.
4.6 Nach dem Gesagten lässt sich aufgrund der vorhandenen medizinischen Akten die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers weder in der bisherigen Tätigkeit als Gärtner-Vorarbeiter/Polier noch in einer leidensangepassten Tätigkeit schlüssig beurteilen. Damit fehlt es an der Grundlage für einen Entscheid.
5.
5.1 Das Gericht kann die Angelegenheit zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweisen, besonders wenn mit dem angefochtenen Entscheid nicht auf die Sache eingetreten oder der Sachverhalt ungenügend festgestellt wurde (§ 26 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer). In erster Linie kommt eine Rückweisung in Frage, wenn der Versicherungsträger auf ein Begehren überhaupt nicht eingetreten ist oder es ohne materielle Prüfung abgelehnt hat, wenn schwierige Ermessensentscheide zu treffen sind, oder wenn der entscheidrelevante Sachverhalt ungenügend abgeklärt ist (vgl. SVR 1995 ALV Nr. 27 S. 69).
5.2 Vorliegend ist es angezeigt, die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit sie im Sinne der Erwägungen einen Arztbericht einhole, der Aufschluss über die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers in der angestammten und insbesondere in einer behinderungsangepassten Tätigkeit zu geben vermag. Hernach ist der Sachverhalt neu zu beurteilen und über den Leistungsanspruch des Beschwerdeführers neu zu verfügen.
6.
6.1 Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG) und auf Fr. 700.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie der unterliegenden Beschwerdegegnerin aufzuerlegen.
6.2 Nach ständiger Rechtsprechung gilt die Rückweisung der Sache an die Verwaltung zur weiteren Abklärung und neuen Verfügung als vollständiges Obsiegen (vgl. Urteil des Eidg. Versicherungsgerichts vom 10. Februar 2004 i.S. K., U 199/02, Erw. 6 mit Hinweis auf BGE 110 V 57 Erw. 3a; SVR 1999 IV Nr. 10 S. 28 Erw. 3), weshalb der vertretene Beschwerdeführer Anspruch auf eine Prozessentschädigung hat. Diese ist unter Berücksichtigung der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses (§ 34 Abs. 3 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer) und beim massgeblichen Stundenansatz von Fr. 200.-- auf Fr. 1'700.-- (inkl. Barauslagen und Mehrwertsteuer) festzulegen.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 12. März 2009 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese, nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen, neu verfüge.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 700.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3. Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozessentschädigung von Fr. 1'700.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen.
4. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwältin Claudia Eugster
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).