IV.2009.00430
Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
III. Kammer
Sozialversicherungsrichterin Heine, Vorsitzende
Sozialversicherungsrichterin Annaheim
Ersatzrichter Peter
Gerichtsschreiberin Wiedemeier
Urteil vom 28. Februar 2011
in Sachen
X.___
Beschwerdeführerin
vertreten durch Protekta Rechtsschutz-Versicherung AG
Direktion Bern
Monbijoustrasse 68, Postfach, 3001 Bern
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1.
1.1 Die 1970 geborene X.___ verfügt über eine Sekundarschul- sowie eine 1991 abgeschlossene kaufmännische Berufsausbildung. Nachdem sie bis März 1993 berufstätig gewesen war und danach Auslandreisen unternommen hatte, heiratete sie im April 1994 und gebar im September des gleichen Jahres einen Sohn. Ab Mai 1996 war sie nebst ihrer Tätigkeit als Hausfrau und Mutter zunächst voll- und hernach teilzeitlich im kaufmännischen Bereich berufstätig. Nach ihrer Scheidung im März 1998 gab sie den unter ihre elterliche Gewalt gestellten Sohn in die Obhut ihrer in den USA lebenden Eltern. Bis Ende 2000 übte sie verschiedene Teilzeittätigkeiten im Umfang von 50-60 % aus und war zeitweilig arbeitslos. Ab Januar 2001 arbeitete sie mehrheitlich als Anwaltssekretärin, zuletzt seit Mitte Juni 2006 als Partnerassistentin bei der Kanzlei Y.___ und zwar bei einem Beschäftigungsgrad von 80 % (Urk. 7/5-6, 7/9-16 und 7/21). Ab dem 7. Dezember 2007 wurde X.___ ärztlich krankgeschrieben (Urk. 7/1 und 7/22). Nach einem gescheiterten Arbeitsversuch wurde das Arbeitsverhältnis von der Arbeitgeberin im August 2008 aufgelöst (Urk. 7/21).
1.2 Im Juni 2008 meldete sich X.___ bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zur Früherfassung an (Urk. 7/2-3). Nach durchgeführter Evaluation (vgl. Urk. 7/4-6) erfolgte auf Aufforderung vom 11. Juli 2008 (Urk. 7/7) am 30. Juli 2008 eine Anmeldung zum Leistungsbezug (berufliche Integration, Rente; Urk. 7/8 und 7/12). Die Verwaltung nahm in der Folge erwerbliche (Urk. 7/16 und 7/21) und medizinische (Urk. 7/17, 7/19 und 7/23) Abklärungen vor und zog die Akten des Krankentaggeldversicherers bei (Urk. 7/22). Mit Mitteilung vom 8. Januar 2009 (Urk. 7/24) beschied sie der Versicherten, dass keine beruflichen Eingliederungsmassnahmen möglich seien. Nach Einholung eines weiteren Arztberichts (Urk. 7/25) wurde der Versicherten mit Vorbescheid vom 5. Februar 2009 (Urk. 7/27-28) die Verneinung des Anspruchs auf IV-Leistungen in Aussicht gestellt (s. Feststellungsblatt vom 5. Februar 2009 [Urk. 7/26]). Nach Prüfung der dagegen am 27. Februar/1. März 2009 erhobenen Einwendungen (Urk. 7/29-30) verfügte die Verwaltung am 18. März 2009 wie angekündigt in abschlägigem Sinne (Urk. 2 = 7/33).
2.
2.1 Hiergegen liess die - nunmehr durch die Protekta Rechtsschutz-Versicherung AG vertretene (Urk. 3; vgl. Urk. 7/35) - Versicherte beim Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich mit Eingabe vom 30. April 2009 (Urk. 1) Beschwerde erheben mit dem Rechtsbegehren um Aufhebung des angefochtenen Entscheids und Ausrichtung der gesetzlichen Leistungen, eventuell Rückweisung der Sache an die Verwaltung zwecks weiterer Abklärung (S. 2).
2.2 Mit Beschwerdeantwort vom 29. Mai 2009 (Urk. 6; samt Aktenbeilage [Urk. 7/1-41]) wurde seitens der Verwaltung die Abweisung der Beschwerde beantragt, wovon der Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 2. Juni 2009 (Urk. 8) Kenntnis gegeben wurde.
3.
3.1 Das Verfahren erweist sich als spruchreif und kann ohne Weiterungen erledigt werden. Für gerichtliche Beweismassnahmen wie etwa die Einholung eines interdisziplinären Gutachtens (vgl. Urk. 1 S. 4) besteht kein Anlass. Ebenfalls kann auf Beizug der Akten der als Unfallversicherer zuständigen Z.___ verzichtet werden (vgl. Urk. 1 S. 3), zumal die einschlägigen Unterlagen des Krankentaggeldversicherers vorliegen (Urk. 7/22) und seitens des Unfallversicherers deklariertermassen keine weiterführenden medizinischen Abklärungen getroffen wurden (Urk. 1 S. 3).
3.2 Auf die Ausführungen der Parteien und die zu würdigenden Unterlagen ist, soweit für die Entscheidfindung erforderlich, in den Erwägungen einzugehen.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Streitig und zu beurteilen ist der Anspruch der Beschwerdeführerin auf Invalidenleistungen, namentlich auf berufliche Massnahmen und Rente.
1.2 Die Beschwerdegegnerin stellt sich zusammenfassend auf den Standpunkt, bei der Beschwerdeführerin liege kein invalidisierender Gesundheitsschaden mit dauerhafter und unüberwindbarer Beeinträchtigung des Arbeits- und Leistungsvermögens vor (Urk. 2 = 7/33 und 6). Dem hält die Beschwerdeführerin im Wesentlichen entgegen, sie sei schmerzbedingt zumindest teilweise arbeitsunfähig, wobei sie in formeller Hinsicht moniert, dass unklar sei, ob verfügungsweise nur das Gesuch auf Rentenleistungen oder auch jenes auf berufliche Massnahmen abgewiesen worden sei; überdies rügt die Beschwerdeführerin eine Verletzung der Begründungspflicht (Urk. 1).
2.
2.1 Vorab ist auf die von der Beschwerdeführerin aufgeworfenen formell-rechtlichen Fragen einzugehen.
2.2 In ihrer Leistungsanmeldung verlangte die Beschwerdeführerin berufliche Integration und Rente (Urk. 7/12). Zwar erging seitens der Beschwerdegegnerin zunächst ein negativer Bescheid betreffend berufliche Eingliederungsmassnahmen in Form einer (formlosen) Mitteilung (Urk. 7/24), ohne dass die Beschwerdeführerin hierüber den Erlass einer anfechtbaren Verfügung verlangt hätte. Da die Beschwerdegegnerin indessen hernach integral über "IV-Leistungen" verfügte (Urk. 2 = 7/33), umfasst der Anfechtungsgegenstand sowohl den Anspruch auf Rentenleistungen als auch denjenigen auf berufliche Eingliederungsmassnahmen. Prozessthema bildet somit - nach den gängigen Regeln über den Anfechtungs- und Streitgegenstand im System der nachträglichen Verwaltungsrechtspflege (BGE 131 V 164 Erw. 2.1, 130 V 501 Erw. 1.1 und 125 V 413 Erw. 1a und 2) - das von der Beschwerdeführerin - im Rahmen des durch die Verfügung bestimmten Anfechtungsgegenstandes - insgesamt zum Streit verstellte Rechtsverhältnis, wobei die Frage der Verbindlichkeit der der angefochtenen Verfügung vorausgegangenen (formlosen) Mitteilung (Urk. 7/24) im Lichte von Art. 49 und 51 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) in Verbindung mit Art. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG), Art. 57a IVG und Art. 73ter der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) dahingestellt bleiben kann.
2.3 Aus der Begründung des angefochtenen Entscheids im Kontext des vorangegangenen Vorbescheids (Urk. 7/28) und im Lichte der - der rechtskundig vertretenen Beschwerdeführerin nach verlangter und erhaltener Akteneinsicht (Urk. 7/35-36) bekannten - verwaltungsinternen Feststellungen (Feststellungsblätter vom 5. Februar 2009 [Urk. 7/26] und 18. März 2009 [Urk. 7/32]) wird das Motiv und die Tragweite der Leistungsverweigerung hinreichend klar; ohne weiteres ersichtlich ist auch, dass sich die Beschwerdegegnerin bei ihrem Entscheid auf die RAD-ärztlichen (Akten-)Beurteilungen (der Dres. med. A.___, Facharzt für Arbeitsmedizin, und B.___, Praktische Ärztin, vom 7. Januar 2009 [Urk. 7/26/3-4] und insbes. vom 4. Februar 2009 [Urk. 7/26/5]) der eingeholten medizinischen Unterlagen (Urk. 7/17, 7/19, 7/23 und 7/25 sowie 7/22) stützte. Die Möglichkeit zur sachbezogenen Anfechtung der Leistungsverweigerung ist folglich gewahrt, wie die Beschwerdeeingabe (Urk. 1) denn auch hinlänglich dokumentiert. Die von Gesetz (Art. 49 Abs. 3 Satz 2 ATSG) und Praxis (BGE 126 V 80 Erw. 5b/dd, mit Hinweis, und 118 V 58 Erw. 5b) gestellten Begründungsanforderungen sind demnach erfüllt.
3.
3.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). Arbeitsunfähigkeit ist demgegenüber die durch eine Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit bedingte, volle oder teilweise Unfähigkeit, im bisherigen Beruf oder Aufgabenbereich zumutbare Arbeit zu leisten. Bei langer Dauer wird auch die zumutbare Tätigkeit in einem anderen Beruf oder Aufgabenbereich berücksichtigt (Art. 6 ATSG).
Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit können in gleicher Weise wie körperliche Gesundheitsschäden eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 8 ATSG bewirken. Nicht als Folgen eines psychischen Gesundheitsschadens und damit invalidenversicherungsrechtlich nicht als relevant gelten Einschränkungen der Erwerbsfähigkeit, welche die versicherte Person bei Aufbietung allen guten Willens, die verbleibende Leistungsfähigkeit zu verwerten, abwenden könnte; das Mass des Forderbaren wird dabei weitgehend objektiv bestimmt. Festzustellen ist, ob und in welchem Umfang die Ausübung einer Erwerbstätigkeit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt mit der psychischen Beeinträchtigung vereinbar ist. Ein psychischer Gesundheitsschaden führt also nur soweit zu einer Erwerbsunfähigkeit (Art. 7 ATSG), als angenommen werden kann, die Verwertung der Arbeitsfähigkeit (Art. 6 ATSG) sei der versicherten Person sozial-praktisch nicht mehr zumutbar (BGE 131 V 50 Erw. 1.2, mit Hinweisen).
Somatoforme Schmerzstörungen und ähnliche ätiologisch-pathogenetisch unerklärliche syndromale Leidenszustände vermögen in der Regel keine lang dauernde, zu einer Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG führende Einschränkung der Arbeitsfähigkeit zu bewirken (BGE 130 V 352 Erw. 2.2.2 und 2.2.3; BGE 132 V 65, 131 V 49 und 130 V 396). Die - nur in Ausnahmefällen anzunehmende - Unzumutbarkeit einer willentlichen Schmerzüberwindung und eines Wiedereinstiegs in den Arbeitsprozess setzt das Vorliegen einer mitwirkenden, psychisch ausgewiesenen Komorbidität von erheblicher Schwere, Intensität, Ausprägung und Dauer oder aber das Vorhandensein anderer qualifizierter, mit gewisser Intensität und Konstanz erfüllter Kriterien wie chronische körperliche Begleiterkrankungen und mehrjähriger Krankheitsverlauf bei unveränderter oder progredienter Symptomatik ohne längerfristige Remission, ein ausgewiesener sozialer Rückzug in allen Belangen des Lebens, ein verfestigter, therapeutisch nicht mehr angehbarer innerseelischer Verlauf einer an sich missglückten, psychisch aber entlastenden Konfliktbewältigung (primärer Krankheitsgewinn) oder schliesslich unbefriedigende Behandlungsergebnisse trotz konsequent durchgeführter Behandlungsbemühungen (auch mit unterschiedlichem therapeutischem Ansatz) und gescheiterte Rehabilitationsmassnahmen bei vorhandener Motivation und Eigenanstrengung der versicherten Person voraus (BGE 130 V 352 Erw. 2.2.3). Je mehr dieser Kriterien zutreffen und je ausgeprägter sich die entsprechenden Befunde darstellen, desto eher sind die Voraussetzungen für eine zumutbare Willensanstrengung zu verneinen (BGE 131 V 49 Erw. 1.2, mit Hinweisen).
3.2 Versicherungsträger und Sozialversicherungsgerichte haben die Beweise frei, das heisst ohne Bindung an förmliche Beweisregeln, sowie umfassend und pflichtgemäss zu würdigen. Für das Beschwerdeverfahren bedeutet dies, dass das Sozialversicherungsgericht alle Beweismittel, unabhängig davon, von wem sie stammen, objektiv zu prüfen und danach zu entscheiden hat, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des streitigen Rechtsanspruches gestatten. Insbesondere darf es bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt. Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist also entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen begründet sind. Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Herkunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten (BGE 134 V 231 Erw. 5.1 und 125 V 351 Erw. 3a).
Berichte und Gutachten versicherungsinterner Ärztinnen und Ärzte unterliegen wie andere Beweismittel der freien richterlichen Beweiswürdigung, und es kann ihnen Beweiswert beigemessen werden, sofern sie als schlüssig erscheinen, nachvollziehbar begründet sowie in sich widerspruchsfrei sind und keine Indizien gegen ihre Zuverlässigkeit bestehen, wobei an die Unparteilichkeit der versicherungsinternen Gutachterinnen und Gutachter allerdings ein strenger Massstab anzulegen ist (BGE 123 V 331 Erw. 1c, mit Hinweisen). Bei der Würdigung von Berichten von Hausärztinnen und Hausärzten und behandelnder Ärztinnen und Ärzte ist demgegenüber zu berücksichtigen, dass deren Beurteilung mitunter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zugunsten der Patientinnen oder Patienten ausfällt (BGE 125 V 351 Erw. 3a/cc; in BGE 135 V 254 nicht publizierte Erw. 4.4.1 des Urteils des Bundesgerichts [BGer] vom 6. Juli 2009 [9C_204/2009; vgl. SVR 2009 IV Nr. 53 S. 164]).
3.3 Die Verwaltung als verfügende Instanz und - im Beschwerdefall - das Gericht dürfen eine Tatsache nur dann als bewiesen annehmen, wenn sie von ihrem Bestehen überzeugt sind. Im Sozialversicherungsrecht hat das Gericht seinen Entscheid, sofern das Gesetz nicht etwas Abweichendes vorsieht, nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu fällen. Die blosse Möglichkeit eines bestimmten Sachverhalts genügt den Beweisanforderungen nicht. Das Gericht folgt vielmehr jener Sachverhaltsdarstellung, die es von allen möglichen Geschehensabläufen als die wahrscheinlichste würdigt (BGE 126 V 353 Erw. 5b, mit Hinweisen; vgl. BGE 130 III 321 Erw. 3.2 und 3.3).
4.
4.1 Der von der Beschwerdegegnerin nicht abschliessend festgelegte Status der in der Vergangenheit mehrheitlich teilzeitlich erwerbstätig gewesenen Beschwerdeführerin, mithin die sich im Hinblick auf die anwendbare Invaliditätsbemessungsmethode unter dem Gesichtspunkt von Art. 28a Abs. 3 IVG in Verbindung mit Art. 16 ATSG und Art. 7 Abs. 2 ATSG stellende Frage, ob die Beschwerdeführerin als ganztägig oder zeitweilig erwerbstätig oder als nichterwerbstätig einzustufen ist (sozialversicherungsrechtliche Qualifizierung) - was je zur Anwendung einer anderen Methode der Invaliditätsbemessung (Einkommensvergleich, Betätigungsvergleich, gemischte Methode) führt -, kann offen bleiben. Streitpunkt bildet die Frage nach dem Vorhandensein eines relevanten Gesundheitsschadens.
4.2 Im Rahmen der im Juli 2008 erfolgten Früherfassung hatte die Beschwerdeführerin das Fehlen am Arbeitsplatz mit beidseitigen Ellbogenbeschwerden (Epikondylitis) begründet (Urk. 7/6/3 Ziff. 6.2) und zudem Rücken- und Schulterschmerzen sowie psychische Beschwerden (mit früherer Depression) erwähnt (Urk. 7/6/3 Ziff. 6.3). In der Leistungsanmeldung vom August 2008 machte sie darüber hinaus ständige Nackenschmerzen (bei PC-Arbeiten) geltend (Urk. 7/12/7 Ziff. 6.2). Beschwerdeweise beruft sich die Beschwerdeführerin auf ein komplexes Beschwerdebild mit Ellbogen- und Hand- sowie psychischen Beschwerden (Urk. 1).
Die Dres. A.___ und B.___ verneinten in ihren RAD-ärztlichen Aktenbeurteilungen vom 7. Januar 2009 (Urk. 7/26/3-4) und 4. Februar 2009 (Urk. 7/26/5) - auf welche sich die Beschwerdegegnerin stützt - das Vorliegen eines zu einer dauerhaften Einbusse an funktionellem Leistungsvermögen führenden körperlichen Gebrechens wie insbesondere auch eines rechtserheblichen psychischen Leidens. Wenngleich die von der Beschwerdegegnerin übernommene und von der Beschwerdeführerin solchermassen als willkürlich beanstandete versicherungsmedizinische Interpretation der seit Dezember 2007 attestierten Arbeitsunfähigkeit als "Reaktivierung" respektive als "behandlungs- und rekonvaleszenzbedingt" (Urk. 1 S. 4) insoweit nicht restlos zu überzeugen vermag, erscheint die auf Verneinung einer invalidisierenden gesundheitlichen Beeinträchtigung lautende RAD-ärztliche Schlussfolgerung im Lichte der vorhandenen medizinischen Unterlagen und weiteren Akten im Ergebnis doch als in den wesentlichen Teilen nachvollziehbar und plausibel:
In somatischer Hinsicht liegen diverse Unterlagen vor, wobei sich die im April 2008 durchgemachte Angina-Erkrankung (gemäss Zeugnis von Dr. med. C.___, Fachärztin für Innere Medizin, vom 6. Juni 2008 [Urk. 7/22/15]) invalidenversicherungsrechtlich von vornherein als irrelevant erweist. Ebenfalls unerheblich ist die Diagnose eines Status nach Kniearthroskopie rechts (mit Resektion einer hypertrophen Plica medio patellaris; am 9. Februar 2004), da keinerlei Hinweise auf irgendwelche daraus resultierenden Einschränkungen bestehen (Urk. 7/22/5, 7/22/9, 7/22/11 und 7/23/8). Die Nebendiagnose eines Status nach Hepatitis (1997) bei Status nach IVDA (intravenous drug abuse; 1997; Urk. 7/22/9 und 7/23/2) beziehungsweise Status nach Opiatabhängigkeit (ICD-10 F11.22; nach der Lehre [Urk. 7/17/2]) bleibt zufolge regelmässiger Kontrolle im Spital R.___ ohne ersichtlichen Niederschlag auf das zumutbare Arbeits- und Leistungsvermögen. Hinsichtlich der von der Beschwerdeführerin angeführten Nackenschmerzen wird zwar singulär ein zervikospondylogenes Syndrom rechts (mit Epicondylitis radialis) erwähnt (Urk. 7/22/3), doch ist weder ein krankhafter HWS-Befund noch ein anderweitiges Rückenleiden aktenkundig. Die Behandlung der geklagten Nacken- und Armbeschwerden wurde von Dr. med. D.___, Fachärztin für Innere Medizin, denn auch bereits Mitte Dezember 2007 abgeschlossen. Der weiterbehandelnde Arzt Dr. med. E.___, Facharzt für orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, schloss seinerseits die Behandlung der Ellbogenbeschwerden ebenfalls ab und verwies die Beschwerdeführerin an die Klinik F.___ (Urk. 7/22/8). Trotz dortiger einlässlicher Abklärung und Behandlung fehlt es hinsichtlich des linken Arms an einem namhaften Befund, geschweige denn einer relevanten Krankheitszuordnung. Zwar wurde seitens der Verantwortlichen eine - unter Physio- und Ergotherapie rückläufige - Insertionstendopathie der Trizepssehne rechts diagnostiziert (Urk. 7/22/5, 7/22/9 und 7/22/11), doch sind die anhaltenden Schmerzbeschwerden am rechten Arm im Zuge der fachärztlichen Abklärung letztlich weitgehend ohne objektivierbares radiologisches (MRI-Abklärung vom 29. Februar 2008: höchstens diskrete Insertionstendopathie der Trizepssehne, ansonsten unauffällige Untersuchung; Urk. 7/23/7) oder laborchemisches Korrelat geblieben, was schliesslich zur Empfehlung einer psychiatrisch/schmerztherapeutischen Konsultation führte. Demgemäss wurde eine Arbeitsunfähigkeit nur bis 14. März 2008 attestiert und stattdessen eine kurzfristige Wiederaufnahme der Arbeitstätigkeit empfohlen (Urk. 7/22/9-10). Der Hinweis auf eine wesentliche psychische Mitbeteiligung findet sich auch seitens des die Beschwerdeführerin von Februar 2005 bis September 2008 behandelnden Dr. med. G.___, Facharzt für Allgemeine Medizin, welcher zwar Ellbogen- und Handgelenksschmerzen konstatierte, jedoch hinsichtlich der Beurteilung der Arbeits(un)fähigkeit auf den behandelnden Psychiater verwies (Urk. 7/22/4 und 7/23/4).
Nach Lage der Akten ist in somatischer Hinsicht mithin im Ganzen lediglich eine diskrete Insertionstendopathie am rechten Arm, das heisst eine geringfügige Sehnen- beziehungsweise Sehnenscheidenproblematik (ohne Kombination mit einer Epikondylitis), zu verzeichnen, woraus laut fachärztlichem Dafürhalten keine über April 2008 hinaus fortdauernde Arbeitsunfähigkeit resultiert. Bei objektiver und inhaltsbezogener Beweiswürdigung ist demnach - im Sinne der RAD-ärztlichen Einschätzung - eine dauerhafte Einschränkung des Arbeits- und Leistungsvermögens aus körperlichen Gründen mit überwiegender Wahrscheinlichkeit zu verneinen.
In psychischer Hinsicht liegen zwar keine Hinweise betreffend Durchführung und Ergebnis der durch die Verantwortlichen der Klinik F.___ angeregten internen psychiatrisch/schmerztherapeutischen Konsultation bei Prof. Dr. med. H.___ (Urk. 7/22/9) vor, jedoch ermöglicht die wiederholte Berichterstattung durch den die Beschwerdeführerin seit Anfang März 2008 behandelnden Psychiater Dr. med. I.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie (Urk. 7/17, 7/22/2 und 7/25), eine abschliessende Beurteilung. Dr. I.___ diagnostizierte nebst einer sonstigen somatoformen Schmerzstörung (ICD-10 F45.8) eine Benzodiazepinabhängigkeit (ICD-10 F13.2) und äusserte darüber hinaus den Verdacht auf eine nicht näher spezifizierte Persönlichkeitsstörung. Hinsichtlich der beruflichen Tätigkeit attestierte er der Beschwerdeführerin zwar eine hochgradige Beeinträchtigung der Leistungsfähigkeit ("durch Schmerzen und Gedankenkreisen um Schmerzen"), vermochte auf wiederholte Anfrage jedoch keine psychische Komorbidität von erheblicher Schwere zu benennen oder anderweitige, die Schmerzbewältigung intensiv und konstant behindernde, den Wiedereinstieg in den Arbeitsprozess unzumutbar machende Kriterien in der nötigen Häufung und Ausprägung zu bezeichnen (Urk. 7/17 und 7/25). Die Benzodiazepinabhängigkeit (ICD-10 F13.2) bleibt laut Dr. I.___ ausdrücklich ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit, wobei eine Medikamentenabhängigkeit (wie auch Alkoholismus und Drogensucht) für sich allein ohnehin keine Invalidität im Sinne des Gesetzes begründet (Urteil des BGer vom 5. März 2009 [8C_694/2008] Erw. 2). In der Berichterstattung des behandelnden Psychiaters findet sich zudem weder ein Hinweis auf eine schwerwiegende Persönlichkeits- und Verhaltensstörung (im Sinne von ICD-10 F60-69) noch auf eine relevante affektive Störung (gemäss ICD-10 F30-39). Im Übrigen erweisen sich auch die Arbeits(un)fähigkeitsatteste von Dr. I.___ insoweit als widersprüchlich als der behandelnde Psychiater mit Bericht vom 13. August 2008 (Urk. 7/17) einerseits eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit im angestammten Tätigkeitsbereich als Anwaltssekretärin postulierte (mit längerfristig höchstens 50%iger Arbeitsfähigkeit) sowie anderseits die Verrichtung der bisherigen Berufstätigkeit im Umfang von 20 Stunden pro Woche und einer behinderungsangepassten Berufstätigkeit gar im Umfang von wöchentlich 50 Stunden ab sofort für zumutbar erklärte, worauf er in der Folge im Bericht vom 20. Januar 2009 (Urk. 7/25) verwies; das Postulat einer durch "invalidisierende Schmerzen in beiden Ellbogen, Handgelenken und im Nacken" bedingten vollständigen Arbeitsunfähigkeit als Anwaltssekretärin kontrastiert zudem mit der seinerseits attestierten vollen Arbeitsfähigkeit im Haushalt, zumal Haushaltsarbeiten erfahrungsgemäss ebenfalls ellbogen-, handgelenks- und nackenbelastende Verrichtungen beinhalten.
Alles in allem fehlt es demnach nebst einem relevanten körperlichen Gesundheitsschaden mit überwiegender Wahrscheinlichkeit auch an einer unüberwindbaren und in diesem Sinne invalidisierenden psychischen Beeinträchtigung in Bezug auf das Schmerzgeschehen. Eine Untersuchungspflicht besteht nur so lange, bis über die für die Beurteilung des streitigen Anspruchs erforderlichen Tatsachen hinreichende Klarheit besteht, was vorliegend, unbesehen der psychiatrisch attestierten Arbeitsunfähigkeit, der Fall ist. Weitere Beweismassnahmen sind damit entbehrlich. Der - mitunter "ethisch" motivierte (Urk. 7/17/3 Ziff. 4.4) - Unwille der Beschwerdeführerin zur Weiterausübung einer - mit PC-Arbeiten verbundenen - Tätigkeit als Anwaltssekretärin (Urk. 1 S. 4) und der stattdessen gehegte Wunsch einer Beschäftigung im Bereich der Tierpsychologie (Urk. 7/6/4 Ziff. 7.3 und 7/6/5 Ziff. 8.14) erscheint zwar legitim, begründet jedoch mangels eines invalidisierenden Gesundheitsschadens keinen Anspruch auf Invalidenleistungen.
5.
5.1 Zusammengefasst erweist sich der angefochtene Entscheid als rechtens, was zur Abweisung der Beschwerde führt.
5.2 Die in Anwendung von Art. 69 Abs. 1bis IVG auszufällende Gerichtskostenpauschale ist auf Fr. 700.-- festzusetzen und ausgangsgemäss der Beschwerdeführerin aufzuerlegen.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 700.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Protekta Rechtsschutz-Versicherung AG
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).