Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Entscheid: IV.2009.00432
IV.2009.00432

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
IV. Kammer
Sozialversicherungsrichter Engler, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichter Hurst

Sozialversicherungsrichterin Weibel-Fuchs

Gerichtssekretär Hübscher


Urteil vom 7. Oktober 2010
in Sachen
X.___
 
Beschwerdeführer

vertreten durch Rechtsanwalt Hans Stünzi
Stünzi Weber Ruzek Rechtsanwälte
Seestrasse 162a, Postfach,

gegen

Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin


Sachverhalt:
1.      
1.1     Der 1952 geborene X.___ reiste im Jahre 1973 aus Kroatien in die Schweiz ein (Urk. 6/2). Er war zuletzt von Mai 1982 bis zum 15. Mai 2007 bei der Y.___ AG als Gärtner/Vorarbeiter tätig (Urk. 6/2/5, Urk. 6/9, Urk. 6/15). Am 18. April 2006 stürzte X.___ bei Ausmessarbeiten in einen leeren Swimmingpool, wobei er sich eine Berstungsfraktur der Brustwirbelsäule zuzog (Urk. 6/8/128, Urk. 6/8/122). Der Unfallversicherer, die Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA), trat auf den Schaden ein, gewährte vorerst Heilbehandlungs- und Taggeldleistungen (Urk. 6/8) und richtete darauf X.___ mit Verfügung vom 19. Dezember 2007 eine Invalidenrente sowie eine Integritätsentschädigung aus (Urk. 6/28). Zuvor hatte sich X.___ am 8. Juni 2007 bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Leistungsbezug (Umschulung auf eine neue Tätigkeit, Wiedereinschulung in die bisherige Tätigkeit, Rente) angemeldet (Urk. 6/2). Die IV-Stelle zog in der Folge den Arbeitgeberbericht der Y.___ AG vom 25. Juni 2007 (Urk. 6/9) sowie den IK-Auszug vom 26. Oktober 2007 (Urk. 6/15) bei. Sie holte ferner die SUVA-Akten (Urk. 6/8/1-128), den Austrittsbericht der Rehaklinik Z.___ vom 27. August 2007 (Urk. 6/10) sowie verschiedene Berichte des Spitals A.___ (Urk. 6/18/1-10) ein.
1.2     Am 18. April 2008 erging der Vorbescheid, mit welchem die IV-Stelle - bei einem Invaliditätsgrad von 64 % ab dem 18. April 2007 und einem solchen von 28 % ab dem 10. August 2007 - die Ausrichtung einer Dreiviertelsrente vom 1. April 2007 bis zum 31. August 2007 vorsah (Urk. 6/37). Gegen diesen Vorbescheid erhob X.___ durch Rechtsanwalt Hans Stünzi am 22. Mai 2008 Einwände (Urk. 6/42), worauf die IV-Stelle die Berichte von Dr. med. B.___, Augenarzt FMH, vom 13. Juni 2008 (Urk. 6/46) und vom 18. Juli 2008 (Urk. 6/48) sowie den ergänzenden Bericht der Rehaklinik Z.___ vom 13. August 2008 (Urk. 6/50) zu den Akten nahm. Nach der Prüfung der Einwände verfügte die IV-Stelle am 24. März 2009, dass X.___ vom 1. April 2007 bis zum 31. August 2007 eine ganze Invalidenrente sowie ab dem 1. September 2007 eine Viertelsinvalidenrente ausgerichtet wird (Urk. 2).

2.       Gegen diese Verfügung liess X.___ durch Rechtsanwalt Stünzi am 4. Mai 2009 Beschwerde führen und beantragen, es sei ihm ab dem 1. September 2007 eine ganze Invalidenrente, eventualiter eine Dreiviertelsrente, subeventualiter eine halbe Rente zuzusprechen (Urk. 1). Mit Beschwerdeantwort vom 25. Mai 2009 ersuchte die Beschwerdegegnerin um die Abweisung der Beschwerde (Urk. 5).

3.       Auf die Vorbringen der Parteien wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.


Das Gericht zieht in Erwägung:
1.      
1.1     Strittig und zu prüfen ist, ob der Beschwerdeführer ab dem 1. September 2007 Anspruch auf eine höhere als die zugesprochene Viertelsinvalidenrente hat.
1.2
1.2.1   Der Beschwerdeführer macht geltend, die Ärzte der Rehaklinik Z.___ würden eine Arbeitsfähigkeit in einer angepassten, wechselbelastenden, leichten bis mittelschweren Arbeit vorsehen, welche verdrehte und vorgeneigte Körperpositionen auf eine Minimum reduziere sowie kein Hantieren der Gewichte über Schulterhöhe und keine repetitiven Schulterrotationen beinhalte. Der Beschwerdeführer habe zusätzlich bereits im Februar 2004 einen Zentralarterienverschluss am linken Auge erlitten. Daraus würde eine praktische Erblindung des linken Auges resultieren (Urk. 1 S. 2). Bei der Festlegung des Invalideneinkommens ab 1. September 2007 sei die Beschwerdegegnerin von einem Lohn für Hilfsarbeiter gemäss den Lohnstrukturerhebungen (LSE) des Bundesamtes für Statistik von Fr. 59'110.-- ausgegangen und habe dem Beschwerdeführer ab dem 1. September 2007 eine 100%ige Tätigkeit mit einem leidensbedingten Abzug von 25 % zugemutet. In dieser Berechnungsphase sei dabei die praktische Erblindung des Beschwerdeführers auf dem linken Auge unberücksichtigt geblieben. In keiner Phase der verwaltungsseitigen Abklärung sei der Einfluss dieser praktischen Erblindung als zusätzlicher Faktor zur orthopädischen Problematik abgeklärt worden. Dem Antrag des Beschwerdeführers im Verwaltungsverfahren, den Einfluss der Visus-Problematik auf das Tätigkeitsprofil des Beschwerdeführers in der Augenpoliklinik gutachterlich abzuklären, sei nicht stattgeben worden. Bei der auch vom D.___ angenommen weiteren Einschränkung des Tätigkeitsprofils könne nicht mehr von einem Lohn von Fr. 59'110.-- als Ausgangsbasis für die Berechnung des Invalidenlohnes ausgegangen werden (Urk. 1 S. 3-4).
1.2.2   Der Beschwerdeführer macht weiter auch eine neu hinzugekommene psychiatrische Problematik geltend, die durch die verschiedenen Schicksalsschläge (Unfalltod der ersten Ehefrau, Krebserkrankung der zweiten Ehefrau, Unfall mit Fraktur eines Rückenwirbels, Erblindung auf dem linken Auge, Verlust der langjährigen Arbeitsstelle, Arbeitslosigkeit) eingetreten sei. Er beantragt, die heutige Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers interdisziplinär unter Einschluss der Disziplinen Orthopädie, Augenheilkunde und Psychiatrie abzuklären (Urk. 1 S. 4).
1.3     Die Beschwerdegegnerin führt aus, in das Belastungsprofil des Beschwerdeführers sei, entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers, auch die seit dem Jahre 2004 bestehende Visus-Problematik einbezogen worden. Der behandelnde Augenarzt habe trotz dieser Sehschwäche die Fahrfähigkeit des Beschwerdeführers bestätigt. Für die neu im vorliegenden Verfahren behauptete psychiatrische Komponente fänden sich in den Akten keine Anhaltspunkte. Der Beschwerdeführer stehe auch nicht in psychiatrischer Behandlung. Ergänzende Abklärungen würden diesbezüglich für den entscheidrelevanten Zeitraum keine neuen Erkenntnisse bringen, weshalb hiervon abzusehen sei (Urk. 5 S. 1).

2.      
2.1     Am 1. Januar 2008 sind die im Zuge der 5. IV-Revision revidierten Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) vom 6. Oktober 2006, der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) vom 28. September 2007, des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) sowie das Bundesgesetz über die Schaffung und die Änderung von Erlassen zur Neugestaltung des Finanzausgleichs und der Aufgabenteilung zwischen Bund und Kantonen (NFA) vom 6. Oktober 2006 in Kraft getreten. In materiellrechtlicher Hinsicht gilt jedoch der allgemeine übergangsrechtliche Grundsatz, dass der Beurteilung jene Rechtsnormen zu Grunde zu legen sind, die bei Erlass des angefochtenen Entscheids respektive im Zeitpunkt gegolten haben, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen führende Sachverhalt verwirklicht hat (vgl. BGE 127 V 467 Erw. 1, 126 V 136 Erw. 4b, je mit Hinweisen). Die angefochtene Verfügung ist am 24. März 2009 ergangen, wobei ein Sachverhalt zu beurteilen ist, der vor dem Inkrafttreten der revidierten Bestimmungen der 5. IV-Revision am 1. Januar 2008 begonnen hat. Daher und aufgrund dessen, dass der Rechtsstreit eine Dauerleistung betrifft, über welche noch nicht rechtskräftig verfügt wurde, ist entsprechend den allgemeinen intertemporalrechtlichen Regeln für die Zeit bis 31. Dezember 2007 auf die damals geltenden Bestimmungen und ab diesem Zeitpunkt auf die neuen Normen der 5. IV-Revision abzustellen (vgl. zur 4. IV-Revision: BGE 130 V 445 ff.; Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts vom 7. Juni 2006 in Sachen M., I 428/04, Erw. 1). Dies fällt materiellrechtlich jedoch nicht ins Gewicht, weil die 5. IV-Revision hinsichtlich der Invaliditätsbemessung keine substanziellen Änderungen gegenüber der bis 31. Dezember 2007 gültig gewesenen Rechtslage gebracht hat, so dass die zur altrechtlichen Regelung ergangene Rechtsprechung weiterhin massgebend ist (Urteil des Bundesgerichts in Sachen A. vom 19. Mai 2009, 8C_76/2009, Erw. 2). Im Folgenden werden die massgeblichen Gesetzesbestimmungen - soweit nichts anderes vermerkt ist - in der seit dem 1. Januar 2008 geltenden Fassung zitiert.
2.2         Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG in der seit 1. Januar 2008 geltenden Fassung).
2.3         Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die:
a.        ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können;
b.        während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 Prozent arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und
c.        nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 Prozent invalid (Art. 8 ATSG) sind.
         Die seit dem 1. Januar 2004 massgeblichen Rentenabstufungen geben bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 Prozent Anspruch auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 Prozent Anspruch auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 Prozent Anspruch auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG; bis 31. Dezember 2007: Art. 28 Abs. 1 IVG).
2.4     Das Sozialversicherungsgericht hat den Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen und alle Beweismittel objektiv zu prüfen, unabhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden, ob sie eine zuverlässige Beurteilung des strittigen Leistungsanspruches gestatten. Insbesondere darf es beim Vorliegen einander widersprechender medizinischer Berichte den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (ZAK 1986 S. 188 Erw. 2a). Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Gutachtens ist im Lichte dieser Grundsätze entscheidend, ob es für die Beantwortung der gestellten Fragen umfassend ist, auf den erforderlichen allseitigen Untersuchungen beruht, die geklagten Beschwerden berücksichtigt und sich mit diesen sowie dem Verhalten der untersuchten Person auseinander setzt - was vor allem bei psychischen Fehlentwicklungen nötig ist -, in Kenntnis der und gegebenenfalls in Auseinandersetzung mit den Vorakten abgegeben worden ist, ob es in der Darlegung der medizinischen Zustände und Zusammenhänge einleuchtet, ob die Schlussfolgerungen der medizinischen Experten in einer Weise begründet sind, dass die rechtsanwendende Person sie prüfend nachvollziehen kann, ob der Experte oder die Expertin nicht auszuräumende Unsicherheiten und Unklarheiten, welche die Beantwortung der Fragen erschweren oder verunmöglichen, gegebenenfalls deutlich macht (BGE 134 V 231 Erw. 5.1; 125 V 352 Erw. 3a, 122 V 160 Erw. 1c; U. Meyer-Blaser, Die Rechtspflege in der Sozialversicherung, BJM 1989, S. 30 f.; derselbe in H. Fredenhagen, Das ärztliche Gutachten, 3. Aufl. 1994, S. 24 f.).
2.5     Für die richterliche Beurteilung eines Falles sind grundsätzlich die tatsächlichen Verhältnisse zur Zeit des Abschlusses des Verwaltungsverfahrens massgebend. Tatsachen, die sich erst später verwirklichen, sind jedoch insoweit zu berücksichtigen, als sie mit dem Streitgegenstand in engem Sachzusammenhang stehen und geeignet sind, die Beurteilung im Zeitpunkt des Entscheiderlasses zu beeinflussen (BGE 121 V 362 E. 1b S. 366; 99 V 98 S. 102). Das Gericht hat in der nachträglichen Verwaltungsgerichtsbarkeit nur Rechtsfragen zu überprüfen, zu denen die Verwaltung vorgängig verbindlich - in Form eines Einspracheentscheides oder einer Verfügung - Stellung genommen hat. Entsprechend muss es sich nur mit Sachverhaltsvorbringen auseinandersetzen, als diese für den angefochtenen Verwaltungsakt, soweit er angefochten worden ist, mithin für den Streitgegenstand, rechtserheblich sein können (Zünd/Pfiffner Rauber [Hrsg.], Gesetz über das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich, 2. Auflage, Zürich/Basel/Genf 2009, S. 210 N 5).

3.      
3.1     Die medizinische Aktenlage präsentiert sich wie folgt:
3.2
3.2.1   Vom 5. Juli 2007 bis zum 9. August 2007 befand sich der Beschwerdeführer in der Rehaklinik Z.___. Deren Ärzte stellten beim Beschwerdeführer folgende Diagnosen: A. Unfall vom 18. April 2006: Bei der Arbeit in einen leeren Swimmingpool ungefähr 1,5 Meter tief gestürzt mit kranialer Berstungsfraktur BWK12, 21. April 2006: dorsale Stabilisierung BKK11-LWK1 mit Rekofix, 25. Mai 2006: thorakoskopische monosegmentale ventrale Stabilisierung mit Synex-Cage und einer MACS-Platte, 21. November 2006: Entfernung des Ostheosynthesematerials, 9. Juli 2007: konventionell-radiologisch ausgeprägte Verkalkungen des ventralen Längsbandes im Sinne eines Bambusstabes (Morbus Bechterew, degenerativ), A1. thorakovertebrales Schmerzsyndrom und narbenadhäsionsbedingte Einschränkung der Schulterbeweglichkeit, B. Status nach Zentralarterienverschluss linkes Auge im Februar 2004 bei offenem Foramen ovale, B1. Gesichtsfeldeinschränkung im Bereich der Fovea centralis; C. arterielle Hypertonie, medikamentös eingestellt (Austrittsbericht vom 27. August 2007, Urk. 6/10/1).
3.2.2         Bezüglich Arbeitsfähigkeit/Zumutbarkeit und Eingliederungsperspektive attestierten die Ärzte der Rehaklinik Z.___ dem Beschwerdeführer eine 50%ige Arbeitsunfähigkeit für die bisherige Tätigkeit als Hilfsarbeiter im Gartenbau, da ihm diese Tätigkeit zwar ganztags, jedoch nur mit einer reduzierten Leistung respektive unter Anpassungen (angepasste Tätigkeiten, mit reduzierter Leistung, Urk. 6/10/2) medizinisch zumutbar sei. Unter zusätzlicher Berücksichtigung der (Morbus) Bechterew-Problematik würden keine zusätzlichen Einschränkungen resultieren. Aufgrund der Einschränkung des Sehvermögens, gestörter Optokinetik sowie bei subjektiven Schwindelbeschwerden seien Tätigkeiten mit hohen Anforderungen an das Gleichgewichtssystem (zum Beispiel ungesicherte Gerüste/hohe Leitern oder Freileitungsmontagen) nicht mehr zumutbar, darüber hinaus (auch) keine Arbeiten mit schnell rotierenden Maschinen (Urk. 6/10/2). Im ergänzenden Bericht vom 13. August 2008 hielten die Ärzte der Rehaklinik fest, dem Beschwerdeführer sei auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt für eine genauso angepasste Tätigkeit (leichte bis mittelschwere Arbeit mit zusätzlichen Schonkriterien wegen Rücken- und Einschränkungen der Schulterbeweglichkeit) eine ganztägige Präsenz und dementsprechend auch eine 100%ige Leistung zumutbar (Urk. 6/50).
3.3     Gemäss dem Bericht von Augenarzt Dr. B.___ vom 18. Juli 2008 leidet der Beschwerdeführer am linken Auge an einem Status nach Zentralarterienverschluss im Februar 2004 (Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit). Des Weiteren bestehe der Verdacht auf ein Low-Tension-Glaucom (Diagnose ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit). Durch die praktische Erblindung des linken Auges sei der Beschwerdeführer bei Monoculussituation vor allem bei der Tiefenschärfe sicherlich eingeschränkt. Nach der Auffassung dieses Arztes besteht jedoch keine Arbeitsunfähigkeit (Urk. 6/48/1-2). Im Übrigen attestierte Dr. B.___ dem Beschwerdeführer Fahrtauglichkeit (Urk. 6/48/2 in Verbindung mit dem Fragebogen, Urk. 6/49/4).

4.      
4.1     Wie im vorliegenden Beschwerdeverfahren (Erw. 1.2) rügte der Beschwerdeführer bereits im Verwaltungsverfahren, dass der Einfluss der praktischen Erblindung auf dem linken Auge bei seinem leidensangepassten Tätigkeitsprofil unberücksichtigt geblieben sei (Urk. 6/52). Wie aufgezeigt (Erw. 3.2.2), haben jedoch bereits die Ärzte der Rehaklinik Z.___ die eingeschränkte Sehkraft des Beschwerdeführers in die Beurteilung von dessen Arbeitsfähigkeit miteinbezogen. Auch vor dem Hintergrund, dass der den Beschwerdeführer behandelnde Augenarzt Dr. B.___, trotz der von ihm festgestellten praktischen Erblindung auf dem linken Auge nicht nur von der Fahrtauglichkeit des Beschwerdeführers, sondern auch von einer 100%igen Arbeitsfähigkeit ausgeht, ist nicht erkennbar, inwiefern weitere Einschränkungen des Tätigkeitsprofils des Beschwerdeführers bestehen könnten. Die vorliegenden ärztlichen Berichte und die von den involvierten Ärzten gezogenen Schlussfolgerungen sind plausibel und nachvollziehbar, womit auf deren Berichte abgestellt werden kann. Weitere medizinische Abklärungen sind deshalb nicht angezeigt.
4.2     Der Auffassung des Beschwerdeführers, auch der D.___ sei der Ansicht, dass das Tätigkeitsprofil durch die Visus-Erkrankung zusätzlich eingeschränkt sei, kann nicht gefolgt werden. Dr. med. C.___ vom D.___ hält in diesem Zusammenhang am 22. Dezember 2008 fest, aufgrund des Augenleidens werde keine Verschlechterung vorgebracht, es sei auf die bisherigen Einschätzungen abzustellen. Wie bereits erwähnt, werde das Tätigkeitsprofil durch die Einäugigkeit eingeschränkt (Urk. 6/57/4). Von "zusätzlicher" Einschränkung ist keine Rede. Es ist demzufolge auch nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin nicht weitere Einschränkungen des von der Rehaklinik Z.___ angestellten Tätigkeitsprofils des Beschwerdeführers angenommen hat und daher von einem Invalideneinkommen von Fr. 59'110.-- gemäss LSE ausgegangen ist. Im Übrigen ist die Ermittlung des Invaliditätsgrades durch die Beschwerdegegnerin unbestritten und gibt auch zu keinen Beanstandungen Anlass.
4.3         Schliesslich handelt es sich bei den vom Beschwerdeführer geltend gemachten neu hinzugekommenen psychischen Problemen, soweit überhaupt vorhanden, um Tatsachen, die sich erst nach dem Erlass der angefochtenen Verfügung verwirklicht haben, denn es finden sich diesbezüglich in den medizinischen Akten keinerlei Hinweise. Demzufolge konnte die Beschwerdegegnerin im Verwaltungsverfahren auch dazu noch keine Stellung nehmen (Erw. 2.5). Die Beschwerde ist folglich vollumfänglich abzuweisen.

5.       Gemäss dem seit 1. Juli 2006 in Kraft stehenden Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Verweigerung von Leistungen der Invalidenversicherung vor dem kantonalen Versicherungsgericht in Abweichung von Art. 61 lit. a ATSG kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- festgelegt. Vorliegend erweist sich eine Kostenpauschale von Fr. 600.-- als angemessen. Ausgangsgemäss ist sie dem Beschwerdeführer aufzuerlegen.


Das Gericht erkennt:
1.         Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.         Die Gerichtskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden dem Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3.           Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Hans Stünzi
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
4.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
           Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
           Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).