Sozialversicherungsrichterin Daubenmeyer
Ersatzrichter Peter
Gerichtsschreiber Sonderegger
Urteil vom 31. Januar 2011
in Sachen
X.___
Beschwerdeführerin
vertreten durch Rechtsanwalt Dominique Chopard
Werdstrasse 36, 8004 Zürich
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1. X.___, geboren 1952, war bis Ende November 2002 als Sachbearbeiterin bei der Y.___ angestellt. Danach bezog sie Arbeitslosenentschädigung bis zu ihrer Aussteuerung per 21. Juni 2004 (Urk. 7/10, Urk. 7/11). Von Juni 2005 bis Januar 2006 arbeitete sie aushilfsweise als Sachbearbeiterin (vgl. Urk. 7/7/4, Urk. 7/43/9). Am 14. September 2006 meldete sie sich unter Hinweis auf depressive Verstimmungen als Folge einer Brustkrebsoperation im Jahr 1998 bei der Invalidenversicherung zum Rentenbezug an (Urk. 7/2). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, klärte die medizinischen und erwerblichen Verhältnisse ab und sprach ihr mit Verfügung vom 22. März 2007 eine halbe Invalidenrente bei einem Invaliditätsgrad von 56 % mit Wirkung ab 1. Februar 2007 zu (Urk. 7/7, Urk. 7/8, Urk. 7/10, Urk. 7/11, Urk. 7/23+26).
Im Rahmen eines im Oktober 2007 eingeleiteten Revisionsverfahrens wies die Versicherte darauf hin, dass sie am 19. Mai 2007 in einen Auffahrunfall involviert gewesen sei, und machte eine Verschlechterung des Gesundheitszustands geltend (Urk. 7/27). Die IV-Stelle tätigte medizinische Abklärungen (Urk. 7/29, Urk. 7/30, Urk. 7/32, Urk. 7/37, Urk. 7/40) und liess die Versicherte durch Dr. med. Z.___, Facharzt für Rheumatologie und Innere Medizin, begutachten (Gutachten vom 8. Dezember 2008, Urk. 7/43). Mit Verfügung vom 6. April 2009 errechnete sie neu einen Invaliditätsgrad von 20 % und hob die Invalidenrente per Ende Mai 2009 auf (Urk. 2, vgl. auch Urk. 7/48).
2. Dagegen erhob die Versicherte mit Eingabe vom 30. April 2009 Beschwerde und beantragte sinngemäss die Weiterausrichtung einer Invalidenrente. Zudem reichte sie einen Bericht des behandelnden Psychotherapeuten S.___ vom 1. Mai 2009 ein (Urk. 1, Urk. 3). Die IV-Stelle schloss in der Beschwerdeantwort vom 26. Mai 2009 auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 6). In der Replik vom 21. Juli 2009 liess die nunmehr vertretene Versicherte an ihrem Antrag festhalten und in prozessualer Hinsicht zudem beantragen, es sei der Beschwerde aufschiebende Wirkung zu erteilen (Urk. 12 S. 6). Die IV-Stelle verzichtete auf eine Duplik (Urk. 15).
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG in der seit 1. Januar 2008 geltenden Fassung).
1.2 Die seit dem 1. Januar 2004 massgeblichen Rentenabstufungen geben bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 Prozent Anspruch auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 Prozent Anspruch auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 Prozent Anspruch auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 1 IVG in der seit dem 1. Januar 2004 in Kraft stehenden Fassung).
1.3 Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente nicht nur bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes, sondern auch dann revidierbar, wenn sich die erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich verändert haben (BGE 130 V 343 E. 3.5 S. 349 mit Hinweisen). Dagegen stellt die bloss unterschiedliche Beurteilung der Auswirkungen eines im Wesentlichen unverändert gebliebenen Gesundheitszustandes auf die Arbeitsfähigkeit für sich allein genommen keinen Revisionsgrund im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG und alt Art. 41 IVG dar.
1.4 Versicherungsträger und Sozialversicherungsgerichte haben die Beweise frei, das heisst ohne Bindung an förmliche Beweisregeln, sowie umfassend und pflichtgemäss zu würdigen. Für das Beschwerdeverfahren bedeutet dies, dass das Sozialversicherungsgericht alle Beweismittel, unabhängig davon, von wem sie stammen, objektiv zu prüfen und danach zu entscheiden hat, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des streitigen Rechtsanspruches gestatten. Insbesondere darf es bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt. Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist also entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen begründet sind. Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Herkunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten (BGE 134 V 231 E. 5.1 S. 232;125 V 351 E. 3a S. 352).
2.
2.1 Streitig und zu prüfen ist, ob die mit Verfügung vom 6. April 2009 erfolgte Aufhebung der halben Invalidenrente rechtens ist.
2.2 Die rentenzusprechende Verfügung vom 22. März 2007 basierte auf dem Bericht des behandelnden Psychiaters Dr. med. B.___ vom 3. Oktober 2006. Er diagnostizierte Angst und depressive Reaktion gemischt (ICD-10 F43.22), seit ca. acht Jahren bestehend. Die Versicherte beschrieb er als labil, traurig, weinerlich und unter der Angst eines erneuten Auftretens des Krebstumors leidend. Die Arbeitsfähigkeit bezifferte er aktuell mit 50 %. Indessen hielt er gleichzeitig fest, die Therapie müsse intensiviert werden. Es sei eine mindestens sechsmonatige Behandlung mit einer Therapiefrequenz von alle zwei Wochen sowie die zusätzliche Einnahme von Antidepressiva erforderlich, um genauere Angaben machen zu können (Urk. 7/7).
2.3 Die rentenaufhebende Verfügung vom 6. April 2009 stützte sich im Wesentlichen auf den Bericht von Dr. B.___ vom 13. November 2007 sowie auf das rheumatologische Gutachten von Dr. Z.___ vom 8. November 2008. Dr. B.___ stellte die Diagnose einer leichten depressiven Episode (ICD-10 F32.0), die seit ca. acht Jahren bestehe. Die Beschwerdeführerin habe sich ab 14. März 2006 bei ihm in Behandlung befunden. Im Jahr 2007 sei sie dreimal in der Sprechstunde erschienen, letztmals am 20. September 2007. Die Beschwerdeführerin habe jeweils angegeben, unter leichten Ängsten mit Schlafstörungen zu leiden. Im Bericht vom 3. Oktober 2006 habe er eine Intensivierung der Verhaltenstherapie sowie die Einnahme von Antidepressiva empfohlen. Indessen gehe es der Beschwerdeführerin nun gut. Sowohl nach ihrer als auch nach seiner Einschätzung sei eine weitere Behandlung zur Zeit nicht notwendig. Aus psychiatrischer Sicht bestehe eine volle Arbeitsfähigkeit (Urk. 7/29). Diese Einschätzung bestätigte Dr. B.___ mit Kurzbericht vom 25. Januar 2008 (Urk. 7/32).
Infolge des Unfalls vom 19. Mai 2007 war die Beschwerdeführerin vom 2. bis 27. Juni 2008 in der Klink C.___ hospitalisiert. Die Klinikärzte erklärten im Bericht vom 11. Juli 2008, es bestehe ein zervikozephalbetontes panvertebrales Schmerzsyndrom bei einem Status nach Distorsion der Halswirbelsäule, ein Status nach Mammakarzinom 1998 sowie eine persistierende Schmerzsymptomatik an Schulter und Arm rechts. Die Arbeitsfähigkeit sei aufgrund der neuropsychologischen Befunde, die in einer erhöhten Ablenkbarkeit und Störbarkeit bestünden, noch leicht eingeschränkt. Zur schrittweisen Wiedereingliederung in den Arbeitsprozess empfehle sich ein Arbeitstraining mit stundenweisen Einsätzen (Urk. 7/40/12-19). Darauf nahmen die Ärzte des D.___ im Bericht vom 8. August 2008 zustimmend Bezug. Gleichzeitig gingen sie indessen von einer aktuellen Arbeitsunfähigkeit aus und erachteten die Arbeitsfähigkeit erst nach einem Arbeitstraining als verwertbar (Urk. 7/40/7-10). Diese Beurteilung bewog die IV-Stelle zur Veranlassung einer rheumatologischen Begutachtung (Urk. 7/46/3-4). Dr. Z.___ diagnostizierte im Gutachten vom 8. November 2008 mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit ein chronisches Lumbovertebralsyndrom bei kleiner lateraler Diskushernie L4/5 links ohne Wurzelkompression. Keinen Einfluss mass er der Fibromyalgie mit Status nach HWS-Distorsion am 19. Mai 2007 und zervikovertebralem Syndrom sowie dem Status nach subcutaner Mastektomie wegen eines Mammakarzinoms rechts zu. Er wies auf die erhebliche Diskrepanz zwischen den subjektiven Beschwerden, vor allem im zervikalen Bereich, und den objektiven Befunden hin. Die Halswirbelsäule sei frei beweglich, die Lendenwirbelsäule bis auf einen endphasigen Schmerz bei der Rotation ebenso. Neurologische Ausfälle bestünden nicht. Jedoch fänden sich multiple Weichteilrheumapunkte. Die Arbeitsfähigkeit als kaufmännische Angestellte beurteilte Dr. Z.___ bezogen auf ein Ganztagespensum mit 80 %. Die Einschränkung von 20 % begründete er damit, dass die Beschwerdeführerin aufgrund der lumbalen Diskopathie nicht dauernd am Stück sitzen könne. Ab und zu müsse sie aufstehen, herumgehen und sich zeitweise entlasten. Überdies bemerkte er, dass die Beschwerdeführerin den Psychotherapeuten gewechselt habe und daher nicht mehr von Dr. B.___ behandelt werde. Antidepressiva nehme sie keine ein (Urk. 7/43).
3.
3.1 Während die IV-Stelle die Aufhebung der Invalidenrente mit einer Verbesserung des Gesundheitszustands begründet (Urk. 2), macht die Beschwerdeführerin eine Verschlechterung seit dem Unfall vom 19. Mai 2007 geltend (Urk. 1). In Bezug auf die psychische Störung, die Grundlage für die Zusprechung der Invalidenrente mit Verfügung vom 22. März 2007 bildete, ist der IV-Stelle beizupflichten. Die Beschwerdeführerin stand auch nach ihrem Unfall bei Dr. B.___ in Behandlung. Dieser konstatierte indessen einen positiven gesundheitlichen Verlauf, weshalb er eine weitere psychiatrische Behandlung ab dem 20. September 2007 nicht mehr als indiziert erachtete und eine volle Arbeitsfähigkeit attestierte. Dies übersieht die Beschwerdeführerin, soweit sie moniert, im Bericht vom 3. Oktober 2006 habe er ihr noch eine Einschränkung in der Arbeitsfähigkeit von 50 % attestiert (Urk. 12 S. 5). Jene Beurteilung erfolgte im Übrigen mit dem ausdrücklichen Vorbehalt, dass der weitere Verlauf abzuwarten sei. Dabei erwies sich die ursprüngliche Annahme, wonach eine Intensivierung der Verhaltenstherapie und die Einnahme von Antidepressiva geboten sei, als nicht gerechtfertigt. Vor diesem Hintergrund ist auch die Aussage von Dr. B.___ im Bericht vom 13. November 2007 zu verstehen, dass die Berentung der Beschwerdeführerin gegen seinen ärztlichen Rat erfolgt sei (Urk. 7/29).
Seit Mai 2008 befindet sich die Beschwerdeführerin in psychotherapeutischer Behandlung bei S.___, welcher in den Räumen des Hausarztes der Beschwerdeführerin, med. pract. E.___, praktiziert. S.___ diagnostizierte im Bericht vom 1. Mai 2009 eine rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradig mit somatischen Symptomen (ICD-10 F33.11), eine Angst und depressive Reaktion gemischt (ICD-10 F43.22) sowie Albträume (ICD-10 F51.5) und bescheinigte eine Arbeitsfähigkeit von 50 % (Urk. 3). Indessen lassen sich die gestellten Diagnosen, insbesondere der Schweregrad der depressiven Störung, anhand der von S.___ erhobenen Befunde nicht nachvollziehen, zumal er lediglich festhielt, die Beschwerdeführerin wirke traurig, sei weinerlich und leide unter Zukunftsängsten. Dementsprechend kann auch auf seine Beurteilung der Arbeitsfähigkeit nicht abgestellt werden. Abgesehen davon ist unklar, über welche Ausbildung er verfügt, jedenfalls trägt er keinen Facharzttitel. Wie seinem Bericht zu entnehmen ist, handelt es sich bei der von ihm durchgeführten Behandlung denn auch vielmehr um eine tiefenanalytische als um eine eigentliche psychiatrische Therapie.
3.2 In somatischer Hinsicht stützte sich die IV-Stelle auf das Gutachten von Dr. Z.___. Dieses erfüllt die erforderlichen Kriterien für eine medizinische Entscheidgrundlage (vgl. dazu Erw. 1.4). Damit erweist sich die darin enthaltene Beurteilung der Arbeitsfähigkeit aus rheumatologischer Sicht als voll beweiskräftig. Dies stellt auch die Beschwerdeführerin in der Replik nicht mehr in Frage. Jedoch bemängelt sie, dass lediglich eine rheumatologische statt eine interdisziplinäre Begutachtung erfolgt sei, zumal sie an Beschwerden einer HWS-Distorsion leide (Urk. 12 S. 5). Nach der Rechtsprechung ist bei Beschwerdepersistenz nach HWS-Distorsionen eine interdisziplinäre Abklärung nach rund sechs Monaten angezeigt (BGE 134 V 124 Erw. 9.4). Zudem kann in solchen Fällen einer neurologischen Begutachtung massgebende Bedeutung zukommen (RKUV 1996 Nr. U 249 S. 179; vgl. SVR 1999 UV Nr. 11 S. S. 37 Erw. 4b). Daraus folgt indessen nicht, dass Berichten oder Gutachten, die diese Anforderungen nicht erfüllen, ohne Weiteres kein hinreichender Beweiswert zukommt (vgl. Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts in Sachen M. vom 21. April 2006, U 51/05, Erw. 2.2). Im Rahmen des Aufenthalts in der C.___ erfolgte eine neurologische Untersuchung, die jedoch keine Auffälligkeiten ergab (Urk. 7/40/15+16). Insofern wurde die Beschwerdeführerin hinreichend neurologisch abgeklärt, so dass nicht zu beanstanden ist, dass in der Folge einzig eine rheumatologische Begutachtung stattfand.
3.3 Die Ärzte der C.___ nahmen aufgrund der neuropsychologischen Befunde noch eine leichte Einschränkung in der Arbeitsfähigkeit an. Ob diese zum Zeitpunkt der Rentenaufhebung noch bestand beziehungsweise nach wie vor besteht, und gegebenenfalls, ob sie sich angesichts der ohnehin bestehenden Einschränkung von 20 % überhaupt weiter auf die Arbeitsfähigkeit auswirkt, geht aus den Akten nicht hervor. Eine organische Genese liegt den neuropsychologischen Defiziten nicht zu Grunde. Zurückgeführt wurden sie auf psychophysische Faktoren. Diagnostisch wurden sie im Zusammenhang mit dem zervikozephalbetonten panvertebralen Schmerzsyndrom aufgeführt (Urk. 12/40/7, Urk. 7/40/12). Wie das Bundesgericht jüngst entschieden hat, ist zur Klärung der Frage nach der invalidisierenden Wirkung (Art. 4 IVG in Verbindung mit Art. 8 ATSG) von unklaren syndromalen Beschwerdebildern ohne nachweisbare organische Grundlage sinngemäss die Rechtsprechung zur anhaltenden somatoformen Schmerzstörung (BGE 130 V 352) anwendbar (BGE 136 V 279 Erw. 3.2.3).
Gemäss BGE 130 V 352 ist die Unzumutbarkeit einer willentlichen Schmerzüberwindung und eines Wiedereinstiegs in den Arbeitsprozess nur in Ausnahmefällen anzunehmen und setzt eine mitwirkende, psychisch ausgewiesene Komorbidität von erheblicher Schwere, Intensität, Ausprägung und Dauer voraus oder aber andere qualifizierte Kriterien, wie chronische körperliche Begleiterkrankungen und mehrjähriger Krankheitsverlauf bei unveränderter oder progredienter Symptomatik ohne längerfristige Remission, ein ausgewiesener sozialer Rückzug in allen Belangen des Lebens, ein verfestigter, therapeutisch nicht mehr angehbarer innerseelischer Verlauf einer an sich missglückten, psychisch aber entlastenden Konfliktbewältigung (primärer Krankheitsgewinn) oder schliesslich unbefriedigende Behandlungsergebnisse trotz konsequent durchgeführter Behandlungsbemühungen (auch mit unterschiedlichem therapeutischem Ansatz) und gescheiterte Rehabilitationsmassnahmen bei vorhandener Motivation und Eigenanstrengung der versicherten Person.
In Anwendung dieser Rechtsprechung ist eine invalidisierende Wirkung der allenfalls noch bestehenden neuropsychologischen Defizite zu verneinen. Eine psychische Komorbidität liegt nicht vor, denn eine leichte depressive Episode reicht hiefür nicht aus (vgl. Urk. 7/29). Weiter mangelt es an einer relevanten chronischen körperlichen Begleiterkrankung. Anhaltspunkte für einen sozialen Rückzug bestehen in den Akten nicht. Insbesondere erwähnt auch der behandelnde Psychotherapeut S.___ nichts in diese Richtung. Da lediglich eine Indikation zu einer verbesserten Schmerzmodulation besteht (Urk. 7/43/18), kann zudem auch nicht von einem unbefriedigenden Behandlungsverlauf gesprochen werden.
Soweit sich im Übrigen die Beschwerdeführerin auf die Beurteilung ihres Hausarztes Dr. med. E.___ beruft (Urk. 1), der ihr in seinen Berichten stets eine volle Arbeitsunfähigkeit bescheinigte (Urk. 7/8, Urk. 7/30), ist sie darauf hinzuweisen, dass er sich damit in Widerspruch zu sämtlichen fachärztlichen Beurteilungen stellte (Urk. 7/29, Urk. 7/32, Urk. 7/40/7-10, Urk. 7/40/12-19, Urk. 7/43), weshalb auf seine Einschätzung nicht abgestellt werden kann.
3.4 Nach dem Gesagten liegt lediglich noch eine Einschränkung in der Arbeitsfähigkeit von 20 % in der bisherigen Tätigkeit als kaufmännische Angestellte vor. Aufgrund dessen ist das Validen- und Invalideneinkommen aufgrund der gleichen Zahlenbasis zu berechnen, weshalb sich deren genaue Ermittlung erübrigt (sogenannter Prozentvergleich BGE 114 V 313 mit Hinweisen). Der Invaliditätsgrad entspricht dem Grad der Arbeitsunfähigkeit (vgl. Urteile des Bundesgerichts in Sachen N. vom 30. Oktober 2007, 8C_130/07, Erw. 3.2, und in Sachen B. vom 6. Oktober 2009, 9C_734/09, Erw. 2.2; Meyer, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum IVG, 2. Aufl., S. 298). Er beträgt mithin rentenausschliessende 20 %. Für die Gewährung eines leidensbedingten Abzugs besteht keine Veranlassung, zumal die Beschwerdeführerin über eine langjährige Erfahrung als kaufmännische Angestellte verfügt und sich Teilzeitpensen bei Frauen lohnmässig nicht nachteilig auswirken (vgl. dazu LSE 2006 S. 16). Die Aufhebung der Invalidenrente per Ende Mai 2009 ist damit rechtens. Dies führt zur Abweisung der Beschwerde. Bei diesem Ausgang des Verfahrens erweist sich das Gesuch um Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung als gegenstandslos.
4. Laut Art. 69 Abs. 1bis IVG (in der seit dem 1. Juli 2006 gültigen Fassung) ist abweichend von Art. 61 lit. a ATSG das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Verweigerung von IV-Leistungen vor dem kantonalen Versicherungsgericht kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand unabhängig vom Streitwert im Rahmen von 200-1000 Franken festgelegt.
Die Gerichtskosten sind auf Fr. 700.-- festzusetzen und ausgangsgemäss der Beschwerdeführerin aufzuerlegen.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 700.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Dominique Chopard
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).