IV.2009.00435

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
II. Kammer
Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichter Hurst

Sozialversicherungsrichter Walser

Gerichtssekretärin Fehr
Urteil vom 20. Oktober 2009
in Sachen
X.___
 
Beschwerdeführer

vertreten durch Milosav Milovanovic
Beratungsstelle für Ausländer
Schützengasse 7, 8001 Zürich

gegen

Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin


Sachverhalt:
1.      
1.1     X.___, geboren 1949, meldete sich am 17. Juli 1998 wegen Rückenbeschwerden zum Bezug einer Invalidenrente an (Urk. 10/9). Mit Verfügung vom 5. Januar 2001 verneinte die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, einen Rentenanspruch bei einem Invaliditätsgrad von 33 % (Urk. 10/51). Diesen Entscheid bestätigten das hiesige Gericht mit Urteil vom 20. Februar 2002 (Urk. 10/56; Prozess IV.2001.00076) und das damalige Eidgenössische Versicherungsgericht mit Urteil vom 13. August 2003 (Urk. 10/60).
1.2     Auf das daraufhin am 14. Oktober 2003 (Urk. 10/64) neu gestellte Leistungsbegehren des Versicherten trat die IV-Stelle mit Verfügung vom 28. Oktober 2003 (Urk. 10/65) und diese bestätigendem Einspracheentscheid vom 20. Februar 2004 nicht ein (Urk. 10/75). Das Sozialversicherungsgericht hob diesen Entscheid mit unangefochten in Rechtskraft erwachsenem Urteil vom 26. Oktober 2004 auf und verpflichtete die IV-Stelle zum Eintreten auf die Neuanmeldung und zur materiellen Prüfung des Rentenanspruches (Urk. 10/80; Prozess IV.2004.00208).
          Nach einer Begutachtung durch das Medizinische Zentrum Y.___ (Y.___) vom 25. August 2008 (Urk. 10/90) sprach die IV-Stelle dem Versicherten mit Verfügungen vom 2./3. Mai 2007 für die Zeit vom 1. Februar bis 30. April 2004 eine Viertelsrente (Urk. 10/121) und für die Zeit vom 1. Mai 2004 bis 30. Juni 2005 bei einem Invaliditätsgrad von 73 % (Urk. 10/122-123) und anschliessend bei einem Invaliditätsgrad von 100 % eine ganze Invalidenrente zu (Urk. 10/124).
          Mit der dagegen geführten Beschwerde vom 6. Juni 2007 rügte der Versicherte lediglich die Berechnung der Rentenbetreffnisse, während er weder die Bemessung der verschiedenen Invaliditätsgrade noch den Rentenbeginn bzw. den Zeitpunkt der Rentenheraufsetzung beanstandete (Urk. 10/131 S. 3 Erw. 2). Das Sozialversicherungsgericht hiess die Beschwerde mit Urteil vom 26. Oktober 2007 in dem Sinne gut, dass die Sache zur Gehörsgewährung und erneuten Verfügung hinsichtlich des Rentenbetreffnisses an die IV-Stelle zurückgewiesen wurde (Urk. 10/131 S. 6 Erw. 3.3, S. 7 Ziff. 1; Prozess IV.2007.00838).
          Dieser Anordnung kam die IV-Stelle nach (Urk. 10/144, Urk. 10/146-148) und verfügte am 28. August 2008 nochmals über die Rentenbetreffnisse für die Zeit ab 1. Februar 2004 (Urk. 10/149-152).

2.
2.1     Am 9. April 2008 leitete die IV-Stelle ein amtliches Revisionsverfahren ein, wobei der Versicherte am 21. April 2008 im Fragebogen angab, sein Gesundheitszustand sei gleich geblieben (Urk. 10/136). Überdies holte die IV-Stelle einen Bericht von Hausärztin Dr. Z.___ vom 21. Mai 2008 ein (Urk. 10/143).
2.2     Während des hängigen Revisionsverfahrens teilte die Kantonspolizei der IV-Stelle am 29. April 2008 mit, die Staatsanwaltschaft des Kantons G.___ führe aufgrund verschiedener Überwachungen (vgl. Urk. 10/161) gegen den Versicherten eine Strafuntersuchung wegen Verdachts des Versicherungsbetruges unter anderem zum Nachteil der IV-Stelle; X.___ befinde sich deswegen seit 25. April 2008 in Untersuchungshaft (Urk. 10/137).
          Mit unangefochten in Rechtskraft erwachsener Verfügung vom 7. Mai 2008 sistierte die IV-Stelle ihre Rentenleistungen ab Mai 2008, und zwar nicht nur für die Dauer der Untersuchungshaft, sondern auch für die Zeit nach der Entlassung während den weiteren Abklärungen (10/141).
          Am 22. Oktober 2008 wurde der Versicherte aus der Untersuchungshaft entlassen (Urk. 10/153). Seinem Gesuch vom 3. November 2008 um Wiederaufnahme der Rentenzahlung (Urk. 10/154) gab die IV-Stelle unter Hinweis auf weitere Abklärungen mit Schreiben vom 7. November 2008 nicht statt (Urk. 10/155), was seitens des Versicherten unbeanstandet blieb.
2.3     Nachdem die IV-Stelle die Rapporte der Kantonspolizei G.___ zu den Akten genommen hatte (Urk. 10/160-161), zog sie mit Verfügung vom 11. Dezember 2008 ihre Entscheide vom 2./3. Mai 2007 (Urk. 10/121-124) in Wiedererwägung mit der Feststellung, dass in keinem Zeitpunkt Anspruch auf Leistungen der Invalidenversicherung bestanden habe; betreffend die Rückerstattung der zu Unrecht bezogenen Leistungen stellte sie eine separate Verfügung in Aussicht (Urk. 10/165).
          Auf die Rüge des Versicherten hin, sein rechtliches Gehör sei verletzt worden (Urk. 10/167-168), erliess die IV-Stelle am 9. Januar 2009 einen gleich lautenden Vorbescheid (Urk. 10/170). Der Versicherte erhob am 9. Februar 2009 Einwände (Urk. 10/175), worauf die IV-Stelle am 3. April 2009 - als Ersatz der Verfügung vom 11. Dezember 2008 (Urk. 10/165) - verfügte, der Entscheid vom 3. Mai 2007 werde wiedererwägungsweise aufgehoben, es werde festgestellt, dass in keinem Zeitpunkt Anspruch auf Leistungen bestanden habe und dass die seit 1. Februar 2009 zu Unrecht bezogene Leistungen zurückzuerstatten seien; darüber werde separat verfügt (Urk. 10/177 = Urk. 2).

3.       Gegen die Verfügung vom 3. April 2009 erhob X.___ mit Eingabe vom 5. Mai 2009 Beschwerde mit dem Antrag auf deren Aufhebung und auf weitere Ausrichtung der ganzen Rente. In prozessualer Hinsicht ersuchte er einerseits um Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde und um die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung (Urk. 1). Mit Gerichtsverfügung vom 11. Mai 2009 wurde das Gesuch um Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung abgewiesen (Urk. 4). Aufforderungsgemäss (Urk. 4) substantiierte der Versicherte mit Eingabe vom 28. Mai 2009 und deren Ergänzung vom 13. Juli 2009 sein Gesuch um unentgeltliche Prozessführung (Urk. 6-8, Urk. 12-13).
          Die IV-Stelle schloss in der Vernehmlassung vom 4. Juni 2009 auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 9). Diese Eingabe wurde der Gegenpartei am 15. Juni 2009 zur Kenntnis gebracht (Urk. 11).
          Am 13. Juli 2009 reichte der Versicherte Unterlagen der Staatsanwaltschaft II des Kantons G.___ betreffend Sperrung seiner Bankkonten nach (Urk. 12-13) und am 7. August 2009 einen Arztbericht vom 3. August 2009 (Urk. 14-15), welche Eingaben der Beschwerdegegnerin am 17. August 2009 zugestellt wurden (Urk. 16).
          Der nämliche Arztbericht wurde am 2. September 2009 nochmals eingereicht (Urk. 17-18).

Das Gericht zieht in Erwägung:
1.      
1.1     Am 1. Januar 2008 sind die im Zuge der 5. IV-Revision revidierten Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) vom 6. Oktober 2006, der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) vom 28. September 2007, des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) sowie das Bundesgesetz über die Schaffung und die Änderung von Erlassen zur Neugestaltung des Finanzausgleichs und der Aufgabenteilung zwischen Bund und Kantonen (NFA) vom 6. Oktober 2006 in Kraft getreten. In materiellrechtlicher Hinsicht gilt jedoch der allgemeine übergangsrechtliche Grundsatz, dass der Beurteilung jene Rechtsnormen zu Grunde zu legen sind, die bei Erlass des angefochtenen Entscheids respektive im Zeitpunkt gegolten haben, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen führende Sachverhalt verwirklicht hat (vgl. BGE 127 V 467 Erw. 1, 126 V 136 Erw. 4b, je mit Hinweisen). Weil die angefochtene Verfügung am 3. April 2009 erging, gelangen die revidierten materiellen Vorschriften des IVG, der IVV und des ATSG im vorliegenden Fall zur Anwendung.
1.2     Gemäss Art. 53 Abs. 2 ATSG kann der Versicherungsträger auf formell rechtskräftige Verfügungen zurückkommen, wenn diese zweifellos unrichtig sind und wenn ihre Berichtigung von erheblicher Bedeutung ist (BGE 133 V 52 Erw. 4.1).

2.
2.1     Die Beschwerdegegnerin vertrat in der angefochtenen Verfügung vom 3. April 2009 die Auffassung, aufgrund der durch die Kantonspolizei G.___ durchgeführten Video- und Telefonüberwachungen sowie der medizinischen Akten ergebe sich, dass der Beschwerdeführer seit jeher in seiner angestammten Tätigkeit als Tramwagenführer zu 100 % arbeitsfähig sei. Die Diskrepanz zwischen den Angaben des Beschwerdeführers gegenüber den Y.___-Gutachtern und den Ergebnissen der Überwachung seien nicht zu übersehen. Selbst in den früheren Arztberichten sei von Rentenbegehrlichkeit, Aggravation, Selbstlimitierung sowie von demonstrativem und theatralischem Verhalten die Rede gewesen. Daher sei mit dem Regionalen ärztlichen Dienst (RAD; vgl. Urk. 10/179) auf eine uneingeschränkte Arbeitsfähigkeit zu schliessen. Der Beschwerdeführer habe seine Beschwerden übertrieben dargestellt oder simuliert und damit die zugesprochenen Leistungen der Invalidenversicherung zu Unrecht erwirkt, weshalb gemäss Art. 88bis Abs. 2 lit. b IVV die Leistungen rückwirkend aufgehoben und auch zurückgefordert werden können (Urk. 2).
          Jedenfalls sei anzunehmen, dass sich der psychische Gesundheitszustand des Beschwerdeführers derart verbessert habe, dass ihm nun seit längerer Zeit wieder eine Arbeitsfähigkeit zumutbar sei. Es wäre daher auch eine revisionsweise Leistungseinstellung möglich. Schliesslich wäre eine Rentenverweigerung auch gestützt auf Art. 21 Abs. 4 ATSG zu prüfen, da der Beschwerdeführer der am 5. Februar 2007 auferlegten Pflicht, sich einer adäquaten psychiatrischen Behandlung zu unterziehen (Urk. 10/102), nicht nachgekommen sei. Die Beschwerdegegnerin beantragte im Weiteren den Beizug der polizeilichen Videoüberwachung durch das Gericht (Urk. 9).
2.2     Der Beschwerdeführer wies darauf hin, dass allein aufgrund der Videoüberwachung die Rentenzahlung nicht eingestellt werden dürfe. Das Strafverfahren sei noch nicht abgeschlossen, so dass er nicht im voraus als schuldig betrachtet werden dürfe. Es obliege den Ärzten und nicht den Strafverfolgungsbehörden, über die Invalidität zu entscheiden. Zudem sei er bloss zu 73 % invalid; es sei ihm deshalb unbenommen, längere Autofahrten, unterbrochen durch viele Pausen, auszuführen. Das heisse indes noch nicht, dass er täglich acht Stunden arbeiten könnte.
          Ferner hätten vor der seinerzeitigen Rentenzusprache eingehende medizinische Abklärungen stattgefunden. Im Y.___-Gutachten sei festgehalten worden, dass er zwar aus psychischen Gründen nicht arbeitsfähig sei, allerdings könne er aus somatischer Sicht leichte körperliche Tätigkeiten ausführen. Diese Berichte seien durch die Beobachtung nicht einfach wertlos geworden. Er wäre jedoch mit einer neuen Begutachtung einverstanden (Urk. 1).
2.3     Zu prüfen ist somit, ob die Beschwerdegegnerin die rentenzusprechenden Verfügungen vom 2./3. Mai 2007 (Urk. 10/121-124) zu Recht in Wiedererwägung gezogen und den Rentenanspruch rückwirkend ab 1. Februar 2004 verneint hat. Dabei ist namentlich zu beurteilen, ob die rückwirkende Rentenaufhebung gestützt auf die Unterlagen der Kantonspolizei G.___ (Urk. 10/160-161) und deren Interpretation durch RAD-Arzt Dr. med. A.___, Facharzt FMH für Chirurgie, vom 23. März 2009 (Urk. 10/179) zulässig ist.
          Nicht Streitgegenstand dieses Verfahrens bildet dagegen die Frage der Rückforderung, da die Beschwerdegegnerin die entsprechende Verfügung zwar in Aussicht gestellt (Urk. 2 Dispositiv-Ziffer 3), aber nach Lage der Akten noch nicht erlassen hat.

3.
3.1     Die Rentenzusprache vom 2./3. Mai 2007 erfolgte im Wesentlichen gestützt auf das Y.___-Gutachten vom 25. August 2006 (Urk. 10/90). Die Gutachter stellten aufgrund ihren internistischen, rheumatologischen und psychiatrischen Untersuchungen folgende Diagnosen mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit (S. 26):
- schwere depressive Episode ohne psychotische Symptome (ICD-10: F32.2)
- chronisches cervicales und lumbovertebrales Schmerzsyndrom mit/bei:
- degenerativen Veränderungen der HWS und LWS
- Schmerzchronifizierung und Generalisierung mit ausgeprägter Symptomausweitung und Beschwerdedemonstration.
          Ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit seien die arterielle Hypertonie und die chronische Dyspepsie (Verdauungsstörung; S. 26). Die Gutachter sprachen von einer ausgeprägten Beschwerdedemonstration, einer gewissen Aggravationstendenz und von Diskrepanzen zwischen den objektiven Befunden und den geklagten Beschwerden (S. 27 f.). Letztere könnten trotz der radiologisch festgestellten degenerativen Veränderungen nur teilweise erklärt werden (S. 28 oben).
          Im Hinblick auf die Arbeitsfähigkeit gelangten die Gutachter zum Schluss, eine körperliche Schwerarbeit könne nicht mehr ausgeführt werden. In der angestammten Tätigkeit als Tramchauffeur, welche vorwiegend sitzend ausgeübt werde, bestehe auch keine verwertbare Restarbeitsfähigkeit. Aus somatisch-rheumatologischer Sicht bestehe hingegen in einer körperlich leichten, wechselbelastenden Tätigkeit eine Arbeitsfähigkeit von 70 % (S. 28).
          Aus psychiatrischer Sicht erachteten die Gutachter den Beschwerdeführer jedoch als vollständig arbeitsunfähig. Sie berichteten von einer deutlich ausgeprägten depressiven Symptomatik, von einer Überforderungssituation, Konzentrations- und Schlafstörungen, sowie von Antriebs- und Appetitverlust; sie vermuteten eine schwere depressive Episode, welche nie adäquat behandelt worden sei (S. 28 unten). Die Gutachter empfahlen eine stationäre psychiatrische Behandlung und eine medikamentöse Therapie zur Verbesserung der Arbeitsfähigkeit (S. 29). Danach sei die Arbeitsfähigkeit nochmals interdisziplinär zu beurteilen (S. 30).
          Rückblickend gingen die Gutachter von einer Verschlechterung des Gesundheitszustandes aus (S. 29 unten).
3.2     Ausgehend von dieser gutachterlichen Einschätzung sprach die Beschwerdegegnerin am 2./3. Mai 2007 bei einem Invaliditätsgrad von zunächst 73 % mit Wirkung ab 1. Februar 2004 eine Viertels- und mit Wirkung ab 1. Mai 2004 bei einem Invaliditätsgrad von 100 % eine ganze Invalidenrente zu (Urk. 10/100/3, Urk. 10/120-126).
3.3     Die Ausführungen in den Rapporten der Kantonspolizei G.___ vom 18. April und 17. September 2008 (Urk. 10/160-161) lassen erhebliche Zweifel an der von den Y.___-Gutachtern seinerzeit erhobenen vollständigen Arbeitsunfähigkeit aufkommen.
          Den Untersuchungsakten ist zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer sein Auto in wenigen Tagen über eine Distanz von mehreren Tausend Kilometern lenkte (Urk. 10/161/8), obwohl die Gutachter meinten, längeres Sitzes sei nicht zumutbar. Weiter pflegte der Beschwerdeführer regen Kontakt mit Freunden und der Familie, was sicher nicht verboten ist, wie der Beschwerdeführer richtig bemerkte, aber immerhin darauf hindeutet, dass seine psychische Verfassung nicht (mehr) durch eine erhebliche Depression eingeschränkt war.
          Trotz der angeblich erheblichen Rückenschmerzen übte der Beschwerdeführer Tätigkeiten aus, die kaum als leicht bezeichnet werden können. Darunter fällt das Hantieren an einer Maschine von einer Tonne oder das Pneuwechseln an Autos. Offenbar war der Beschwerdeführer überdies in der Lage, über Internet einen recht regen Handel zu betreiben.
          Daher stellt sich die Frage, weshalb er seine offenbar verbliebene Leistungsfähigkeit nicht auch im Rahmen einer Erwerbstätigkeit verwerten könnte. Insoweit der Beschwerdeführer behauptete, er sei bloss zu 73 % invalid und könne im übrigen Rahmen auch Tätigkeiten verrichten (Urk. 1 S. 3), übersieht er, dass sein Invaliditätsgrad seit 1. Juli 2005 100 % beträgt und somit jegliche Restarbeitsfähigkeit ausschliesst. 
3.4     Allerdings ist dem Beschwerdeführer beizupflichten, dass lediglich aufgrund der aktenkundigen Untersuchungshandlungen der Kantonspolizei G.___ sein Gesundheitszustand, namentlich in psychischer Hinsicht, nicht abschliessend beurteilt werden kann. Das gilt auch für das Filmmaterial, denn auch daraus lassen sich keine zuverlässigen Rückschlüsse zur (Rest-)Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers ziehen. Insbesondere kann daraus ohne neue ärztliche Einschätzung auch nicht ohne weiteres auf eine uneingeschränkte Arbeitsfähigkeit und somit auf mangelnde Invalidität geschlossen werden. Allein der Bericht des RAD-Arztes, der schon mangels eigener Untersuchung und mangels psychiatrischer Spezialisierung den Anforderungen an die Beweistauglichkeit eines ärztlichen Berichts nicht zu genügen vermag (BGE 134 V 231 Erw. 5.1, 125 V 352 Erw. 3a), rechtfertigt die Annahme der zweifellosen Unrichtigkeit der Rentenzusprache nicht.
          Allerdings wecken die Rapporte der Untersuchungsbehörde erhebliche Zweifel an der diagnostizierten schweren Depression und der deswegen postulierten vollständigen Arbeitsunfähigkeit, zumal die von den Y.___-Gutachtern beschriebenen Symptome wie Überforderungssituation, Konzentrations- und Antriebsstörungen im aktuellen Verhalten des Beschwerdeführers kaum mehr erblickbar sind.
3.5     Wie es sich mit dem Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin aus ärztlicher Sicht im Zeitpunkt der Renteneinstellung und auch rückwirkend seit 1. Februar 2004 in Anbetracht der aufgrund der polizeilichen Überwachung gewonnenen Erkenntnisse verhält, lässt sich aufgrund der Akten nicht beurteilen. Die Beschwerdegegnerin veranlasste keine neue ärztliche Abklärung, sondern vertrat allein gestützt auf den Bericht des RAD die Auffassung, das im Recht liegende Observationsmaterial gebe hinreichend Aufschluss darüber, dass die Arbeits- und Erwerbsfähigkeit der Beschwerdeführerin nicht mehr beeinträchtigt sei.
          Auch der vom Beschwerdeführer nachgereichten Bericht von Dr. med. B.___, Spezialarzt FMH für Chirurgie, Wirbelsäulenleiden, Schleudertrauma und orthopädische Traumatologie, vom 3. August 2009 (Urk. 15) lässt keine abschliessende Beurteilung der Arbeitsfähigkeit zu, denn sein Bericht erweist sich nicht als schlüssig begründet. Der den Beschwerdeführer offenbar seit 2003 behandelnde Dr. B.___ führte aus, neben den Rückenschmerzen würden aktuell die psychischen Schmerzen mit anhaltender somatoformer Schmerzstörung und mittelgradig depressiver Episode im Vordergrund stehen. Aus somatischer Sicht sei eine körperlich leichte, leidensangepasste Tätigkeit zumutbar, wobei das Ausmass im Rahmen eines Leistungstests beurteilt werden müsste; aus psychiatrischer Sicht müsse die Arbeitsfähigkeit von einem Facharzt eingeschätzt werden. Trotz dieser Unwägbarkeiten schloss Dr. B.___ ohne nachvollziehbare Begründung, aus physischen und psychischen Gründen betrage die Arbeitsunfähigkeit 100 % (Urk. 15 in fine), wobei unklar bleibt, ob das in Bezug auf jede oder bloss betreffend die angestammte Tätigkeit zu gelten hat.
          Zudem bleibt zu berücksichtigen, dass rechtsprechungsgemäss die Berichte von behandelnden Ärzten nur mit Zurückhaltung zu würdigen sind (BGE 125 V 353 Erw. 3b/cc), weshalb auf den Bericht von Dr. B.___ nicht abgestellt werden darf.
3.6     Die Sache ist daher an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit sie die medizinischen Akten ergänze. Die ärztliche Beurteilung wird in Kenntnis der Vorakten, insbesondere auch des Observierungsmaterials zu erfolgen haben, damit die polizeilich dokumentierten Beobachtungen in die Einschätzung miteinbezogen werden können. In diesem Rahmen wird auch die Frage zu beurteilen sein, ob bereits die ursprüngliche Rentenzusprache - allenfalls wegen unrichtigen Angaben des Beschwerdeführers - als zweifellos unrichtig zu betrachten ist oder ob seither eine gesundheitliche Verbesserung eingetreten ist, welche Anlass zu einer Rentenrevision geben würde.
          Dabei wird auch nicht ausser Acht bleiben dürfen, dass gemäss Art. 88bis Abs. 2 lit. b IVV selbst bei einer Rentenrevision eine rückwirkende Aufhebung der Rentenzusprache möglich ist, wenn die unrichtige Leistungszusprache unrechtmässig erwirkt worden ist.
3.7     Die Beschwerde vom 5. Mai 2009 (Urk. 1) ist daher in dem Sinne gutzuheissen, dass der angefochtene Entscheid vom 3. April 2009 (Urk. 2) aufgehoben und die Sache zur ergänzenden Abklärung und neuen Verfügung an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen wird.
          Von dem seitens der Beschwerdegegnerin beantragtem Beizug des polizeilichen Überwachungsmaterials durch das Gericht kann bei diesem Ausgang des Verfahrens abgesehen werden. Allerdings bleibt es der Beschwerdegegnerin unbenommen, im Verwaltungsverfahren die Akten und den Erledigungsentscheid der Strafverfolgungsbehörden beizuziehen, denn auch daraus können wohl Erkenntnisse zum Verhalten des Beschwerdeführers und dessen Würdigung gewonnen werden.
3.8     Anzufügen bleibt, dass angesichts der ernsthaften Zweifel, welche das Observierungsmaterial am Anspruch des Beschwerdeführers auf eine ganze Invalidenrente begründen, die Weiterausrichtung der zugesprochenen Rente zumindest als problematisch erscheint. Es rechtfertigt sich daher, auch während der umfassenden Abklärung der Sachlage einstweilen die Rentenzahlung einzustellen.
          Nach Art. 54 Abs. 1 ATSG sind Verfügungen vollstreckbar, wenn sie nicht mehr durch Einsprache oder Beschwerde angefochten werden können (lit. a), wenn sie zwar noch angefochten werden können, die zulässige Beschwerde aber keine aufschiebende Wirkung hat (lit. b) oder wenn einer Beschwerde die aufschiebende Wirkung entzogen wird (lit. c). Im angefochtenen Entscheid betreffend Renteneinstellung entzog die Beschwerdegegnerin der Beschwerde die aufschiebende Wirkung (Urk. 2 S. 3). Das Gesuch des Beschwerdeführers, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung wieder zu erteilen, wurde mit unangefochten in Rechtskraft erwachsener Gerichtsverfügung vom 11. Mai 2009 abgewiesen (Urk. 4 Dispositiv-Ziffer 2).
          Gemäss höchstrichterlicher Rechtsprechung dauert in Anbetracht der entzogenen aufschiebenden Wirkung - selbst bei Rückweisung der Sache an die Verwaltung - die Einstellung der Rentenzahlung für den Zeitraum des Abklärungsverfahrens bis zum Erlass der neuen Verwaltungsverfügung ohne weiteres fort (BGE 129 V 375 f. Erw. 4.3), so dass hier auch ohne weitere Vorkehrungen seitens der Beschwerdegegnerin einstweilen keine Rente auszurichten sein wird.

4.
4.1     Nach ständiger Rechtsprechung gilt die Rückweisung der Sache an die Verwaltung zur weiteren Abklärung und neuen Verfügung als vollständiges Obsiegen (vgl. Urteil des früheren Eidgenössischen Versicherungsgerichts vom 10. Februar 2004 in Sachen K., U 199/02, Erw. 6 mit Hinweis auf BGE 110 V 57 Erw. 3a; SVR 1999 IV Nr. 10 S. 28 Erw. 3), weshalb der vertretene Beschwerdeführer Anspruch auf eine Prozessentschädigung hat. Diese wird ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens bemessen (§ 34 Abs. 3 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht) und ist hier auf Fr. 950.-- (inkl. Mehrwertsteuer und Barauslagen) festzusetzen.
4.2     Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert (Art. 69 Abs. 1bis IVG) zu bemessen und auf Fr. 600.-- festzulegen.
          Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten der unterliegenden Beschwerdegegnerin aufzuerlegen. Das Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Prozessführung (Urk. 1) erweist sich unter diesen Umständen als gegenstandslos.


Das Gericht erkennt:
1.         Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 3. April 2009 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese, nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen, neu verfüge.
2.         Die Gerichtskosten von Fr. 600.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3.         Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozessentschädigung von Fr. 950.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen.
4.         Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Milosav Milovanovic
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, unter Beilage einer Kopie von Urk. 12 und von Urk. 17 und Urk. 18/2
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
5.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
           Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
           Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).