IV.2009.00437

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich

IV. Kammer

Sozialversicherungsrichter Engler, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Weibel-Fuchs
Ersatzrichterin Arnold Gramigna
Gerichtssekretär Brügger

Urteil vom 23. August 2010

in Sachen

X.___
 
Beschwerdeführerin

vertreten durch Rechtsanwältin Evalotta Samuelsson
Samuelsson Goecke Laur Antoniadis & Meier Rhein Rechtsanwälte
Ankerstrasse 24, Postfach 2250, 8026 Zürich

gegen

Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin


Sachverhalt:

1.
1.1     X.___, geboren 1946, arbeitete vom 1. Juni 1989 bis zum 31. Dezember 2004 (letzter effektiver Arbeitstag: 30. April 2004) bei der Y.___ AG in Z.___ als Mitarbeiterin im Lager und der Qualitätskontrolle (Urk. 8/9). Wegen Status nach zweimaliger Brustkrebsoperation, Fibromyalgie, Astenie sowie Schmerzen an beiden Armen meldete sich die Versicherte am 2. April 2005 bei der Invalidenversicherung zum Rentenbezug an (Urk. 8/3). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, holte den Arbeitgeberbericht der Y.___ AG vom 19. April 2005 (Urk. 8/9) sowie die Arztberichte von Dr. med. A.___, Spezialarzt FMH für Innere Medizin, vom 18. April 2005 (Urk. 8/8), von Dr. med. B.___, Facharzt FMH für Rheumatologie, vom 28. April 2005 (Urk. 8/10) und der Klinik für gynäkologische Onkologie des C.___ vom 26./29. April 2005 (Urk. 8/11) ein. Sodann liess sie das Gutachten von Dr. med. D.___, FMH Innere Medizin, speziell Rheumatologie, vom 24. Juni 2005 (Urk. 8/15) erstellen. Mit Verfügung vom 25. August 2005 verneinte die IV-Stelle den Rentenanspruch von X.___, da ihr Invaliditätsgrad lediglich 37 % betrage (Urk. 8/18). Die gegen diese Verfügung am 14. Oktober 2005 (Urk. 8/26) erhobene Einsprache wies die IV-Stelle mit Entscheid vom 1. Dezember 2005 ab (Urk. 8/29). Das hiesige Gericht bestätigte den Einspracheentscheid mit Urteil vom 2. November 2006 (Urk. 8/37). Das Bundesgericht hob die beiden Entscheide mit Urteil vom 28. August 2007 auf und wies die Sache an die IV-Stelle zurück, damit sie, nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen, über die Versicherungsleistungen neu verfüge (Urk. 8/40).
1.2     Die IV-Stelle gab in der Folge bei der Medizinischen Abklärungsstelle (MEDAS) E.___ ein polydisziplinäres Gutachten in Auftrag (vgl. Mitteilung vom 20. November 2007, Urk. 8/45). Nachdem es zwischen der IV-Stelle und der Rechtsvertreterin von X.___ zu einer Kontroverse über die Begutachtung - insbesondere über den Umstand, dass diese durch das E.___ durchgeführt werden sollte - gekommen war, wurde das Gutachten vom E.___ schliesslich am 19. August 2008 erstellt (Urk. 8/60). Nach Durchführung des Vorbescheidverfahrens (Urk. 8/63) wies die IV-Stelle das Leistungsbegehren mit Verfügung vom 19. März 2009 (Urk. 2) ab, da der Invaliditätsgrad lediglich 10 % betrage.

2.       Gegen diese Verfügung erhob X.___ am 5. Mai 2009 durch Rechtsanwältin Evalotta Samuelsson Beschwerde mit folgenden Anträgen (Urk. 1 S. 2):
         "Die Verfügung vom 19.3.2009 sei aufzuheben und die Sache sei zu weiteren medizinischen Abklärungen an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit sie hernach neu über die Ansprüche entscheide,
         unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Beschwerdegegnerin."

         Die IV-Stelle ersuchte mit Beschwerdeantwort vom 4. Juni 2009 um Abweisung der Beschwerde (Urk. 7). Die Beschwerdeführerin liess mit Replik vom 30. September 2009 vollumfänglich an ihrer Beschwerde festhalten (Urk. 14). Die IV-Stelle verzichtete am 13. Oktober 2009 auf Duplik (Urk. 18).

3.       Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, in den Erwägungen eingegangen.


Das Gericht zieht in Erwägung:

1.
1.1         Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG]). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung [IVG]). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).
         Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit können in gleicher Weise wie körperliche Gesundheitsschäden eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 8 ATSG bewirken. Nicht als Folgen eines psychischen Gesundheitsschadens und damit invalidenversicherungsrechtlich nicht als relevant gelten Einschränkungen der Erwerbsfähigkeit, welche die versicherte Person bei Aufbietung allen guten Willens, die verbleibende Leistungsfähigkeit zu verwerten, abwenden könnte; das Mass des Forderbaren wird dabei weitgehend objektiv bestimmt. Festzustellen ist, ob und in welchem Umfang die Ausübung einer Erwerbstätigkeit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt mit der psychischen Beeinträchtigung vereinbar ist. Ein psychischer Gesundheitsschaden führt also nur soweit zu einer Erwerbsunfähigkeit (Art. 7 ATSG), als angenommen werden kann, die Verwertung der Arbeitsfähigkeit (Art. 6 ATSG) sei der versicherten Person sozial-praktisch nicht mehr zumutbar (BGE 131 V 50 Erw. 1.2 mit Hinweisen).
1.2     Die Annahme eines psychischen Gesundheitsschadens, so auch einer anhaltenden somatoformen Schmerzstörung, setzt zunächst eine fachärztlich (psychiatrisch) gestellte Diagnose nach einem wissenschaftlich anerkannten Klassifikationssystem voraus (BGE 130 V 398 ff. Erw. 5.3 und Erw. 6). Wie jede andere psychische Beeinträchtigung begründet indes auch eine diagnostizierte anhaltende somatoforme Schmerzstörung als solche noch keine Invalidität. Vielmehr besteht eine Vermutung, dass die somatoforme Schmerzstörung oder ihre Folgen mit einer zumutbaren Willensanstrengung überwindbar sind. Bestimmte Umstände, welche die Schmerzbewältigung intensiv und konstant behindern, können den Wiedereinstieg in den Arbeitsprozess unzumutbar machen, weil die versicherte Person alsdann nicht über die für den Umgang mit den Schmerzen notwendigen Ressourcen verfügt. Ob ein solcher Ausnahmefall vorliegt, entscheidet sich im Einzelfall anhand verschiedener Kriterien. Im Vordergrund steht die Feststellung einer psychischen Komorbidität von erheblicher Schwere, Ausprägung und Dauer. Massgebend sein können auch weitere Faktoren, wie chronische körperliche Begleiterkrankungen, ein mehrjähriger, chronifizierter Krankheitsverlauf mit unveränderter oder progredienter Symptomatik ohne längerdauernde Rückbildung, ein sozialer Rückzug in allen Belangen des Lebens, ein verfestigter, therapeutisch nicht mehr beeinflussbarer innerseelischer Verlauf einer an sich missglückten, psychisch aber entlastenden Konfliktbewältigung (primärer Krankheitsgewinn; "Flucht in die Krankheit"), das Scheitern einer konsequent durchgeführten ambulanten oder stationären Behandlung (auch mit unterschiedlichem therapeutischem Ansatz) trotz kooperativer Haltung der versicherten Person (BGE 130 V 352 Erw. 2.2.3 in fine). Je mehr dieser Kriterien zutreffen und je ausgeprägter sich die entsprechenden Befunde darstellen, desto eher sind - ausnahmsweise - die Voraussetzungen für eine zumutbare Willensanstrengung zu verneinen (Meyer-Blaser, Der Rechtsbegriff der Arbeitsunfähigkeit und seine Bedeutung in der Sozialversicherung, in: Schmerz und Arbeitsunfähigkeit, St. Gallen 2003, S. 77).
         Weder für die Verwaltung noch für das Gericht besteht ein Anlass, die Diagnose "Fibromyalgie" in Frage zu stellen, auch wenn diese in der Ärzteschaft umstritten ist. Die Fibromyalgie weist zahlreiche mit den somatoformen Schmerzstörungen gemeinsame Aspekte auf, sodass es sich beim aktuellen Kenntnisstand aus juristischer Sicht rechtfertigt, die von der Rechtsprechung im Bereich der somatoformen Schmerzstörungen entwickelten Grundsätze bei der Würdigung des invalidisierenden Charakters einer Fibromyalgie analog anzuwenden (BGE 132 V 65 Erw. 4).
1.3         Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die:
a.        ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können;
b.        während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 Prozent arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und
c.        nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 Prozent invalid (Art. 8 ATSG) sind.
         Die seit dem 1. Januar 2004 massgeblichen Rentenabstufungen geben bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 Prozent Anspruch auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 Prozent Anspruch auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 Prozent Anspruch auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG).
1.4     Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 261 Erw. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 261 Erw. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 Erw. 4b/cc).
         Das Sozialversicherungsgericht hat den Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen und alle Beweismittel objektiv zu prüfen, unabhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden, ob sie eine zuverlässige Beurteilung des strittigen Leistungsanspruches gestatten. Insbesondere darf es beim Vorliegen einander widersprechender medizinischer Berichte den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (ZAK 1986 S. 188 Erw. 2a). Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Gutachtens ist im Lichte dieser Grundsätze entscheidend, ob es für die Beantwortung der gestellten Fragen umfassend ist, auf den erforderlichen allseitigen Untersuchungen beruht, die geklagten Beschwerden berücksichtigt und sich mit diesen sowie dem Verhalten der untersuchten Person auseinander setzt - was vor allem bei psychischen Fehlentwicklungen nötig ist -, in Kenntnis der und gegebenenfalls in Auseinandersetzung mit den Vorakten abgegeben worden ist, ob es in der Darlegung der medizinischen Zustände und Zusammenhänge einleuchtet, ob die Schlussfolgerungen der medizinischen Experten in einer Weise begründet sind, dass die rechtsanwendende Person sie prüfend nachvollziehen kann, ob der Experte oder die Expertin nicht auszuräumende Unsicherheiten und Unklarheiten, welche die Beantwortung der Fragen erschweren oder verunmöglichen, gegebenenfalls deutlich macht (BGE 134  V 231 Erw. 5.1; 125  V 352 Erw. 3a, 122 V 160 Erw. 1c; U. Meyer-Blaser, Die Rechtspflege in der Sozialversicherung, BJM 1989, S. 30 f.; derselbe in H. Fredenhagen, Das ärztliche Gutachten, 3. Aufl. 1994, S. 24 f.).

2.
2.1     Laut dem Arztbericht von Dr. A.___ vom 18. April 2005 (Urk. 8/8/10-11) leidet die Beschwerdeführerin unter (1) einer Fibromyalgie, (2) einem chronischen cervico- und lumbospondylogenen Syndrom beidseits bei Wirbelsäulen-Fehlform und -haltung (Flachrücken, Haltungsinsuffizienz) und degenerativen Veränderungen, (3) einem Mamma Carcinom invasiv ductal (ED 1994) rechts bei Status nach Lumpektomie und Axillarrevision am 31. August 1994, Histo: invasiv ductal, wenig differenziert, Status nach perkutaner RT mit 1994 und Status nach Nolvadextherapie bis 2/00 sowie (4) einem Mamma Carcinom links 2004 bei Status nach Tumorektomie und Status nach Radiotherapie 29.4.-2.8.04. Daneben bestehe ohne Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit eine Hypothyreose. In ihrer angestammten Tätigkeit sei die Beschwerdeführerin vom 8. März bis zum 25. April 2004 zu 40 %, vom 26. April bis zum 30. April 2004 zu 50 % und seit dem 1. Mai 2004 zu 100 % arbeitsunfähig. Das rezidivierende lumbo- und cervikospondylogene Syndrom, welches seit sicher 10 Jahren bestehe, habe in der Vergangenheit durch physikalische Behandlungen gelindert werden können. Ende 2002 seien jedoch zunehmend ausgeprägte Weichteilschmerzen aufgefallen, welche sich therapieresistent gezeigt hätten. Der Verdacht auf das Bestehen einer Fibromyalgie habe sich schliesslich bestätigt. Es habe weiterhin keine Beschwerdebesserung erreicht werden können, sondern die Beschwerden hätten weiter zugenommen. Die Prognose sei deshalb schlecht. Die Beschwerdeführerin sei vollständig arbeitsunfähig und es könne nicht mit der Wiederaufnahme einer Erwerbstätigkeit gerechnet werden.
2.2     Die Klinik für gynäkologische Onkologie des C.___ hielt in ihrem Bericht vom 26./29. April 2005 (Urk. 8/11) fest, bezüglich des beidseitigen Mammakarzinoms sei die Prognose sehr gut. Die Beschwerdeführerin erleide dadurch keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit in ihrer bisher ausgeübten Tätigkeit.
2.3     Dr. D.___ diagnostizierte in ihrem Gutachten vom 24. Juni 2005 (Urk. 8/15) (1) ein cervico- und lumbospondylogenes Syndrom rechts erheblicher als links bei leichten degenerativen Veränderungen und Wirbelsäulenfehlhaltung (leicht abgeflachte LWS-Lordose) und Haltungsinsuffizienz, (2) ein Fibromyalgie-Syndrom, (3) einen Status nach Mammakarzinom rechts 1994 mit Status nach Lymphektomie und Axillarevision, Status nach perkutaner Radiotherapie und Status nach Novadextherapie bis 02/05, (4) einen Status nach Sentinel-LK-Biopsie und Segmentektomie Mamma links am 4.5.04 bei Status nach adjuvanter Radiotherapie des Restdrüsenkörpers links vom 29.6. bis 2.8.04 sowie (5) eine substituierte Hypothyreose. Die Beschwerdeführerin leide an zunehmenden Schmerzen im Bereiche des gesamten Bewegungsapparates. Diese hätten sich allmählich nach der Operation des Mammakarzinoms im Jahr 1994 entwickelt und sich nach der Operation des Mammakarzinoms links im Mai 2004 stark verschlechtert. Es handle sich um belastungsabhängige Dauerschmerzen, welche durch nasskaltes Wetter zusätzlich verstärkt würden. Daneben bestünden auch Symptome wie schlechter Schlaf, vermehrte Müdigkeit und Kopfschmerzen. Therapiemassnahmen seien erfolglos geblieben. Aus rheumatologischer Sicht bestehe eine 50%ige Arbeitsfähigkeit in der angestammten Tätigkeit als Mitarbeiterin Qualitätskontrolle in einem Rüstlager. Die Beschwerdeführerin könne ab sofort 4 1/2 Stunden pro Tag arbeiten. Die 50%ige Arbeitsfähigkeit gebe ihr Zeit für eine regelmässige körperliche Aktivität, welche bei ihr dringend notwendig sei. Eine ähnliche Arbeit mit wechselnden Positionen könne die Beschwerdeführerin ebenfalls zu 50 % ausüben. Sie sollte nicht in der Nässe und Kälte arbeiten sowie nicht mehr als 10 kg tragen. Wegen der schweren psychischen Überlastung bei beidseitigem Mammakarzinom sei die Prognose zur Steigerung der Erwerbstätigkeit eher ungünstig.
2.4     Gemäss dem E.___-Gutachten vom 19. August 2008 (Urk. 8/60 S. 14) leidet die Beschwerdeführerin unter (1.) einem generalisierten Schmerzsyndrom (ICD-10 R52.9) mit Schwerpunkt Nacken-/Schultergürtel, Rücken und Beckengürtel sowie (2.) einem chronischen zerviko- und lumbospondylogenen Schmerzsyndrom (ICD-10 M54.2/M54.4) bei leichtgradigen degenerativen Veränderungen an unterer HWS und LWS. Ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit bestünden ausserdem (1.) eine anhaltende somatoforme Schmerzstörung (ICD-10 F45.4), (2.) ein Mamma-Karzinom (ICD-10 C50.9), rechts pT1b pN0 (0/14) M0 G3 1994 mit Status nach adjuvanter Radiotherapie und Hormontherapie mit Tamoxifen, links mikroinvasiv pT1 MIC pN0 (SN0/4) M0 R0 mit Status nach adjuvanter Radiotherapie, (3.) beginnenden Fingerpolyarthrosen (ICD-10 M15.9) sowie (4.) einer substituierten Hypothyreose (ICD-10 E03.9) bei euthyreoter Stoffwechsellage. Bei der rheumatologischen Untersuchung sei ein diffuses Schmerzsyndrom im Vordergrund gestanden, welches nur teilweise auf die degenerativen Veränderungen im Bereich der unteren HWS und LWS zurückgeführt werden könne. Daneben bestünden myotendinogene Befunde im Bereich des Nacken-/Schultergürtels und des Beckengürtels, die nicht mit einem eindeutigen strukturellen Korrelat in Verbindung zu bringen seien. Es bestünden multiple Druckdolenzen am ganzen Körper, z.T. schon auf leichte Berührung, die über die definierten Druckpunkte einer Fibromyalgie hinaus gingen. Hinweise für ein chronisch-entzündliches rheumatisches Leiden fehlten klinisch und labormässig. Im Bereich der Hände seien Befunde einer diskreten, beginnenden Polyarthrose sichtbar. Eine Funktionseinschränkung oder relevante Deformierung im Bereich der Hände sei nicht objektivierbar. Die diskrete Hemihypästhesie der rechten Körperhälfte sei am ehesten einem Epiphänomen der chronischen Schmerzproblematik zuzuordnen. Hinweise für eine zerebrale, spinale oder radikuläre Aetiologie fehlten anamnestisch und klinisch. Zusammenfassend lasse sich das Ausmass der von der Beschwerdeführerin geklagten Schmerzen rheumatologisch nicht ausreichend erklären und es bestehe der Verdacht auf eine Schmerzverarbeitungsstörung. Aus rheumatologischer Sicht bestehe für die zuletzt ausgeübte Tätigkeit als Mitarbeiterin in einem Medikamentenlager sowie für eine andere leichte Verweisungstätigkeit ohne repetitives Heben von Lasten über 10 kg, ohne Zwangshaltung von Hals- und Lendenwirbelsäule, ohne repetitive Überkopfarbeiten und ohne repetitives Bücken eine Arbeits- und Leistungsfähigkeit von 70 %. Die 30%ige Einschränkung sei im Sinne eines verminderten Rendements zu sehen, bezogen auf ein hypothetisches Vollpensum.
         Bei der psychiatrischen Untersuchung falle auf, dass das Ausmass der von der Beschwerdeführerin geklagten Beschwerden durch die objektivierbaren Befunde nicht genügend erklärt werden könne. Es müsse eine psychische Überlagerung angenommen werden. Dabei handle es sich um eine anhaltende somatoforme Schmerzstörung. Eine psychische Komorbidität bestehe nicht. Eine Angst- oder depressive Störung könne ausgeschlossen werden. Die dysphorischen Verstimmungen der Beschwerdeführerin seien auf ihre chronischen Schmerzen zurückzuführen. Es werde festgestellt, dass sie entgegen ihren Angaben das Antidepressivum Mianserin offenbar nicht einnehme. Damit stelle sich die Frage nach dem tatsächlich vorhandenen psychischen Leidensdruck. Auch die übrigen anamnestischen Angaben der Beschwerdeführerin müssten mit Vorsicht bewertet werden. Zusammenfassend bestehe aus psychiatrischer Sicht keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit.
         Aus internistischer Sicht könnten keine anderen Diagnosen mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit gestellt werden.
         Insgesamt bestehe aus polydisziplinärer Sicht für die zuletzt ausgeübte Tätigkeit in einem Medikamentenlager sowie in sämtlichen anderen leichten, adaptierten Tätigkeiten eine Arbeitsfähigkeit von 70 %.
         Für Arbeiten im Haushalt bestehe lediglich für körperlich schwere Tätigkeiten eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit von insgesamt 10 %. Eine adaptierte Erwerbstätigkeit sei der Beschwerdeführerin bis zu einem Pensum von 70 % neben dem Haushalt zumutbar.

3.
3.1     Die Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin machte bereits vor der Begutachtung durch das E.___ geltend, dass grundsätzlich keine solche durch diese Stelle vorgenommen werden könne, da deren Chefarzt, Dr. med. F.___, gegenüber ihr persönlich befangen sei (Urk. 8/59). Replicando hat sie diese Vorwürfe wiederholt (Urk. 14 S. 1 ff.).
3.2     Ein Gutachter gilt als befangen, wenn Umstände vorliegen, welche geeignet sind, Misstrauen in seine Unparteilichkeit zu erwecken. Bei der Befangenheit handelt es sich allerdings um einen inneren Zustand, der nur schwer bewiesen werden kann. Es braucht daher für die Ablehnung eines Experten nicht nachgewiesen zu werden, dass dieser tatsächlich voreingenommen ist. Es genügt, wenn Umstände vorliegen, die den Anschein der Befangenheit und die Gefahr der Voreingenommenheit zu begründen vermögen. Bei der Beurteilung und Gewichtung solcher Umstände kann indessen nicht auf das subjektive Empfinden des Exploranden abgestellt werden. Das Misstrauen in den Experten muss vielmehr in objektiver Weise als begründet erscheinen (vgl. BGE 120 V 357 E. 3a S. 365; RKUV 1999 Nr. U 332 S. 193, U 212/97, E. 2a/bb).
3.3         Abgesehen von ganz ausserordentlichen Fällen können nur die für eine Behörde tätigen Personen, nicht aber die Behörde als solche befangen sein. Nach der Rechtsprechung sind Ausstandsbegehren gegen sämtliche Mitglieder einer Behörde nur zulässig, wenn gegen jedes einzelne Mitglied spezifische Ausstandsgründe geltend gemacht werden, die über die Kritik hinausgehen, die Behörde als solche sei befangen. Entsprechendes hat auch hinsichtlich einer Medizinischen Abklärungsstelle nach Art. 72bis IVV zu gelten (Urteil des Bundesgerichts vom 8. August 2007, I 874/06, E. 4.1 mit Hinweis). Die Anzahl der von einem Versicherungsträger bei einem Arzt in Auftrag gegebenen Gutachten betrifft einen Aspekt, der für die Beurteilung eines Ablehnungsgesuchs von Vornherein nicht erheblich ist (Urteil des Bundesgerichts vom 28. August 2007, 9C_67/2007).
3.4     Die Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin macht vorliegend in erster Linie gar keine Befangenheit gegenüber der Beschwerdeführerin persönlich, sondern gegenüber ihr als deren Rechtsvertreterin geltend, was zum Vornherein nicht als genügend erscheint. Sodann bezieht sich die behauptete Befangenheit nur auf Dr. F.___ als Chefarzt des E.___, welcher indessen am Gutachten gar nicht mitgewirkt hat. In der Beschwerde werden keine spezifischen Ausstandsgründe gegen die einzelnen Sachverständigen genannt und kein Grund substantiiert vorgebracht, der den Anschein von Befangenheit dieser Personen zu begründen vermöchte und Anlass gäbe, an ihrer Unabhängigkeit zu zweifeln. Für eine fachlich-inhaltliche Weisungsabhängigkeit der begutachtenden Ärzte vom Chefarzt des E.___ bestehen keine Anhaltspunkte. Der Einwand der Beschwerdeführerin ist daher nicht stichhaltig.

4.
4.1     Das MEDAS-Gutachten des E.___ vom 19. August 2008 (Urk. 8/60) beantwortet die gestellten Fragen umfassend, berücksichtigt die von der Beschwerdeführerin geklagten Beeinträchtigungen, wurde in Kenntnis und in Auseinandersetzung mit den Vorakten erstellt und ist in der Darlegung der medizinischen Zustände und Zusammenhänge einleuchtend. Ebenso wurden die gezogenen Schlussfolgerungen in nachvollziehbarer Weise hergeleitet. Das Gutachten wird damit den von der Rechtsprechung entwickelten Anforderungen an eine beweiskräftige medizinische Stellungnahme (BGE 125 V 352 Erw. 3a) gerecht. Ihm ist volle Beweiskraft zuzuerkennen, falls keine konkreten Indizien gegen die Zuverlässigkeit der Expertise sprechen (BGE 125 V 353 Erw. 3b/bb).
4.2     Die Beschwerdeführerin lässt gegen das Gutachten vorbringen, es hätten sämtliche vorbehandelnden Ärzte eine Fibromyalgie festgestellt, während die MEDAS-Gutachter von einer somatoformen Schmerzstörung sprechen würden, ohne darzulegen, warum. Wie die Beschwerdeführerin selber einräumt, weisen die beiden Krankheitsbilder zweifelsohne gewisse Gemeinsamkeiten auf, und es trifft nicht zu, dass im Gutachten nicht begründet wird, warum keine Fibromyalgie diagnostiziert wird. Laut den Feststellungen der MEDAS-Ärzte waren bei der Beschwerdeführerin nämlich 18 von 18 Fibromyalgie-Punkten positiv, es hätten sich aber auch multiple andere Druckpunkte inklusive Kontrollpunkte schmerzhaft gefunden, weshalb von einem generalisierten - über die Fibromyalgie hinausgehenden - Schmerzsyndrom auszugehen sei (Urk. 8/60/14). Mithin wird im Gutachten die Fibromyalgie nicht verneint, sondern ein darüber hinausgehendes Schmerzsyndrom bejaht. Soweit die Beschwerdeführerin im Weiteren rügt, die Diagnose der somatoformen Schmerzstörung sei ungenügend begründet, da der psychiatrische Gutachter nicht ausführe, inwiefern eine Diskrepanz zwischen dem subjektiven Schmerzerleben und den objektiven Befunden bestehe, ist festzuhalten, dass sich diese Diskrepanz ohne Weiteres aus dem Gesamtgutachten ergibt. Ausserdem zeichnet sich auch die Fibromyalgie - welche Diagnose von der Beschwerdeführerin nicht in Frage gestellt wird - gerade dadurch aus, dass ausser den vorhandenen Schmerzen an den speziellen Druckpunkten keine objektiven Erklärungen für das subjektive Schmerzerleben bestehen, weshalb ja gerade die von der Rechtsprechung im Bereich der somatoformen Schmerzstörungen entwickelten Grundsätze bei der Würdigung des invalidisierenden Charakters einer Fibromyalgie analog anzuwenden sind. Die von ihr angegebenen Schmerzen werden entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin im Gutachten ausreichend geschildert und gewürdigt (vgl. insbesondere Urk. 8/60/13-14). Dass die Röntgenbilder aus dem Jahre 2003 im Gutachten bloss erwähnt werden, bei der Untersuchung jedoch nicht vorgelegen haben, erscheint ebenfalls nicht als Mangel, konnten sich die Gutachter doch auf die aktuellen Röntgenbilder der HWS vom 30. Mai 2008 und der LWS vom 2. Juni 2008 stützen (Urk. 8/60/13). Die Anmerkung der Beschwerdeführerin, dass eine sorgfältige vollständige medizinische Anamnese und Befundung bei einer Fallpauschalen von Fr. 9'000.-- nicht möglich sei, erscheint denn auch in keiner Weise als fundiert, sondern als blosse Polemik. Bezüglich des Vorwurfs der fehlenden Auseinandersetzung mit der abweichenden Einschätzung der Arbeitsfähigkeit durch Dr. D.___ ist anzumerken, dass der Beschwerdeführerin insoweit zuzustimmen ist, dass dem Gutachten von Dr. D.___ nicht entnommen werden kann, dass der Beschwerdeführerin lediglich eine 50%ige Arbeitsfähigkeit attestiert wird, weil Dr. D.___ von einer schweren psychischen Überlastung wegen des Mamma-Karzinoms ausgeht. Vielmehr ergibt sich die unterschiedliche Einschätzung der Arbeitsfähigkeit dadurch, dass Dr. D.___ und die MEDAS-Ärzte das Fibromyalgiesyndrom bzw. die somatoforme Schmerzstörung unterschiedlich gewichten. Es ist zu überprüfen, welche Einschätzung der Arbeitsfähigkeit mehr zu überzeugen zu vermag. Alleine dadurch, dass der Grund für die Abweichung nicht explizit erläutert wird, ist die Überzeugungskraft der Beurteilung nicht gemindert.
4.3         Insgesamt ist damit übereinstimmend mit dem MEDAS-Gutachten davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin in einer körperlich mittelschwer bis schwer belastenden Tätigkeit vollständig arbeitsunfähig ist. Für körperlich leichte, adaptierte Tätigkeiten, wie die angestammte Tätigkeit als Mitarbeiterin Lager und Qualitätskontrolle einer Medikamentenvertriebsfirma ist sie zu 70 % arbeitsfähig.

5.
5.1     Die Beschwerdeführerin hat die Kopie eines E-Mails von Dr. A.___ vom 20. April 2009 eingereicht (Urk. 3/2). Laut Dr. A.___ ist im April 2009 ein MRI der LWS durchgeführt worden, wobei eine Diskushernie L4/5 mit Kompression des Spinalkanals habe nachgewiesen werden können. Damit verbunden seien neu sehr starke Rückenschmerzen. Zur Behandlung sei die Beschwerdeführerin dem Orthopäden PD Dr. med. G.___ für spezielle Infiltrationen zugewiesen worden. Der Verlauf diesbezüglich bleibe abzuwarten.
5.2     Wie die Beschwerdegegnerin zu Recht geltend macht, handelt es sich dabei um eine Beurteilung, welche nach Erlass der angefochtenen Verfügung ergangen ist, und es kann entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin nicht davon ausgegangen werden, dass im Zeitpunkt der MEDAS-Begutachtung die Diskushernie schon bestanden und Beschwerden verursacht hat. Vielmehr hält Dr. A.___ fest, die Beschwerdeführerin leide neu unter starken Rückenschmerzen, und aus dem MEDAS-Gutachten geht hervor, dass die Beschwerdeführerin wohl über Schmerzen am ganzen Körper klagte, jedoch nicht schwerpunktmässig am Rücken (Urk. 8/60/6). Ausserdem ist dem E-Mail von Dr. A.___ nicht zu entnehmen, dass die Arbeitsfähigkeit durch die neu gestellte Diagnose zusätzlich eingeschränkt wird. Es sind damit keine Anzeichen dafür vorhanden, dass die MEDAS-Begutachtung in jenem Zeitpunkt nicht richtig gewesen und bis am 19. März 2009 eine wesentliche Verschlechterung eingetreten wäre. Im Gegenteil geht aus dem mit der Replik aufgelegten Bericht der Rheumatologin Dr. med. H.___ vom 22. April 2009 an Dr. A.___ hervor, dass durch medizinische Massnahmen (Infiltrationen) die Schmerzen zu ca. 50 % besser geworden seien und die Gehstrecke auf 30 Minuten habe verlängert werden können (Urk. 15).

6.
6.1     Die Beschwerdeführerin ist bei der Y.___ AG im Rahmen eines 80%-Pensums erwerbstätig gewesen (vgl. Urk. 8/9). Es ist unbestrittenermassen davon auszugehen, dass sie dies ohne Eintritt des Gesundheitsschadens beibehalten hätte. Das Jahreseinkommen der Beschwerdeführerin betrug im Jahre 2004 Fr. 42'640.--. Angepasst an den Nominallohnindex für Frauen (vgl. Die Volkswirtschaft, 7/8-2006, S. 91, Tabelle 10.3: 2004 = 2360, 2005 = 2385) ergibt sich für das Jahr 2005 ein hypothetisches Einkommen von Fr. 43'091.70.
6.2     Für die Bestimmung des Invalideneinkommens ist primär von der beruflich-erwerblichen Situation auszugehen, in welcher die versicherte Person konkret steht. Ist kein solches tatsächlich erzieltes Erwerbseinkommen gegeben, namentlich weil die versicherte Person nach Eintritt des Gesundheitsschadens keine oder jedenfalls keine ihr an sich zumutbare neue Erwerbstätigkeit aufgenommen hat, so können nach der Rechtsprechung Tabellenlöhne gemäss den vom Bundesamt für Statistik periodisch herausgegebenen Lohnstrukturerhebungen (LSE) herangezogen werden (BGE 126 V 76 f. Erw. 3b/aa und bb, vgl. auch BGE 129 V 475 Erw. 4.2.1). Für die Invaliditätsbemessung wird praxisgemäss auf die standardisierten Bruttolöhne (Tabellengruppe A) abgestellt (BGE 129 V 476 Erw. 4.2.1 mit Hinweis), wobei jeweils vom so genannten Zentralwert (Median) auszugehen ist. Bei der Anwendung der Tabellengruppe A gilt es ausserdem zu berücksichtigen, dass ihr generell eine Arbeitszeit von 40 Wochenstunden zugrunde liegt, welcher Wert etwas tiefer ist als die bis 1998 betriebsübliche durchschnittliche Arbeitszeit von wöchentlich 41,9 Stunden, seit 2008 von 41,6 Stunden  (Die Volkswirtschaft 10-2009 S. 90 Tabelle B9.2; BGE 129 V 484 Erw. 4.3.2, 126 V 77 f. Erw. 3b/bb, 124 V 322 Erw. 3b/aa; AHI 2000 S. 81 Erw. 2a).
         Wird das Invalideneinkommen auf der Grundlage von statistischen Durchschnittswerten ermittelt, ist der entsprechende Ausgangswert allenfalls zu kürzen. Mit dem sogenannten Leidensabzug wurde ursprünglich berücksichtigt, dass versicherte Personen, welche in ihrer letzten Tätigkeit körperliche Schwerarbeit verrichteten und nach Eintritt des Gesundheitsschadens auch für leichtere Arbeiten nurmehr beschränkt einsatzfähig sind, in der Regel das entsprechende durchschnittliche Lohnniveau gesunder Hilfsarbeiter nicht erreichen. Der ursprünglich nur bei Schwerarbeitern zugelassene Abzug entwickelte sich in der Folge zu einem allgemeinen behinderungsbedingten Abzug, wobei die Rechtsprechung dem Umstand Rechnung trug, dass auch weitere persönliche und berufliche Merkmale der versicherten Person wie Alter, Dauer der Betriebszugehörigkeit, Nationalität oder Aufenthaltskategorie sowie Beschäftigungsgrad Auswirkungen auf die Höhe des Lohnes haben können. Ein Abzug soll aber nicht automatisch, sondern nur dann erfolgen, wenn im Einzelfall Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die versicherte Person wegen eines oder mehrerer dieser Merkmale ihre gesundheitlich bedingte (Rest-)Arbeitsfähigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt nur mit unterdurchschnittlichem Einkommen verwerten kann. Bei der Bestimmung der Höhe des Abzuges ist der Einfluss aller in Betracht fallenden Merkmale auf das Invalideneinkommen unter Würdigung der Umstände im Einzelfall gesamthaft zu schätzen und insgesamt auf höchstens 25 % des Tabellenlohnes zu begrenzen (vgl. zum Ganzen BGE 126 V 75). Dabei ist zu beachten, dass allfällige bereits bei der Parallelisierung der Vergleichseinkommen mitverantwortliche invaliditätsfremde Faktoren im Rahmen des sogenannten Leidensabzuges nicht nochmals berücksichtigt werden dürfen (BGE 134 V 322 Erw. 5.2).
6.3     Der Zentralwert für die mit einfachen und repetitiven Aufgaben beschäftigten Frauen betrug im Jahre 2004 im privaten Sektor Fr. 3'893.-- pro Monat bei 40 Arbeitsstunden pro Woche (LSE 2004, Tabelle TA 1, S. 53), was unter Berücksichtigung einer betriebsüblichen Arbeitszeit von 41,6 Stunden pro Woche ein hypothetisches Einkommen von monatlich Fr. 4'048.70 bzw. Fr. 48'584.40 pro Jahr (mal 12) ergibt. Bei einer Arbeitsfähigkeit von 70 % beträgt das Einkommen Fr. 34'009.10, nach Einbezug der Nominallohnentwicklung für das Jahr 2005 (vgl. Die Volkswirtschaft, 7/8-2006, S. 91, Tabelle 10.3: 2004 = 2360, 2005 = 2385) Fr. 34'369.35. Den generell vorhandenen körperlichen Einschränkungen, dem fortgeschrittenen Alter, der bescheidenen Ausbildung und den eingeschränkten Deutschkenntnissen ist mit einem Abzug von 15 % Rechnung zu tragen, womit das Invalideneinkommen Fr. 29'213.95 beträgt. Verglichen mit dem hypothetischen Valideneinkommen von Fr. 43'091.70 resultiert eine Einkommenseinbusse von Fr. 13'877.75 bzw. rund 32,2%. Bezogen auf die Gesamtinvalidität ergibt dies einen Invaliditätsgrad von 25,8 % (32,2 % von 80 %).
6.4         Betreffend die Arbeitsfähigkeit im Haushalt bringt die Beschwerdeführerin gegen den Abklärungsbericht der Beschwerdegegnerin vom 25. August 2005 (Urk. 8/16) nichts vor, insbesondere macht sie nicht geltend, sie sei in den einzelnen Teilbereichen nicht in der Lage, die konkret anfallenden Aufgaben in dem von der Beschwerdegegnerin ermittelten Umfang zu erfüllen. Der Abklärungsbericht berücksichtigt indessen sämtliche von der Beschwerdeführerin geklagten Schmerzen, obwohl es ihr auch im Haushalt zumutbar wäre, diese zu überwinden und in grösserem Umfang den anfallenden Aufgaben nachzugehen. Gemäss dem MEDAS-Gutachten beträgt die Einschränkung im Haushalt denn auch lediglich für körperlich schwer belastende Tätigkeiten 10 % (Urk. 8/60/16). Selbst wenn aber zu Gunsten der Beschwerdegegnerin übereinstimmend mit dem Abklärungsbericht im Haushalt von einer Einschränkung von 36,2 % ausgegangen wird, ergibt sich im Haushalt ein Invaliditätsgrad von lediglich 7,2 % (36,2 % von 20 %).
6.5         Gesamthaft resultiert ein Invaliditätsgrad von 33 % (25,8 % + 7,2 %), was zur Abweisung der Beschwerde führt.

7.       Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG (in der seit dem 1. Juli 2006 gültigen Fassung) ist abweichend von Art. 61 lit. a ATSG das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Verweigerung von IV-Leistungen vor dem kantonalen Versicherungsgericht kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von 200-1000 Franken festgelegt. Die Gerichtskosten sind auf Fr. 800.-- festzusetzen und der Beschwerdeführerin aufzuerlegen,



Das Gericht erkennt:

1.         Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.         Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3.           Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwältin Evalotta Samuelsson
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
4.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
           Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
           Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).