IV.2009.00439

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
IV. Kammer
Sozialversicherungsrichter Engler, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichter Hurst

Sozialversicherungsrichterin Weibel-Fuchs

Gerichtssekretärin Philipp
Urteil vom 18. Oktober 2010
in Sachen
X.___
 
Beschwerdeführer

vertreten durch Rechtsanwalt Guy Reich
c/o Reich Bortoluzzi Rechtsanwälte
Münchhaldenstrasse 24, Postfach, 8034 Zürich

gegen

Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin


Sachverhalt:
1.       X.___, geboren 1965, 1993 von Y.___ in die Schweiz eingereist und vom 1. März 1995 bis zum 11. September 2006 als angelernter Gipser bei der Z.___ AG tätig (Urk. 7/14/2), meldete sich unter Hinweis auf ein am 4. April 2006 stattgefundenes Unfallereignis am 11. Juli 2007 bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Leistungsbezug (Berufsberatung, Umschulung, Arbeitsvermittlung, Rente) an (Urk. 7/1). Diese liess in der Folge einen Auszug aus dem individuellen Konto (IK-Auszug, Urk. 7/6) erstellen, erkundigte sich beim vormaligen Arbeitgeber nach dem Arbeitsverhältnis (Urk. 7/14) und zog die Berichte von med. pract. A.___, praktische Ärztin, vom 5. September 2007 (Urk. 7/7/1-3 mit Bericht des D.___ vom 28. Juni 2007, Urk. 7/4-9), von Dr. med. I.___, FMH Psychiatrie und Psychotherapie, vom 11. September 2007 (Urk. 7/8) sowie des B.___ vom 12. November 2007 (Urk. 7/25) bei und nahm die Unterlagen der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (SUVA) zu den Akten (Urk. 7/17/1-91). Schliesslich liess die IV-Stelle den Versicherten am 9. Juni 2008 durch Dr. med. C.___, Psychiatrie/Psychotherapie FMH, begutachten (Expertise vom 24. Juni 2008, Urk. 7/36/1-20). Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 7/42-45, 7/49-62), anlässlich dessen eine ergänzende Stellungnahme von Dr. C.___ eingeholt worden war (Urk. 7/61), wies die IV-Stelle das Leistungsgesuch des Versicherten mit Verfügung vom 17. März 2009 (Urk. 2) ab.

2.
2.1     Hiergegen liess X.___ am 4. Mai 2009 durch Rechtsanwalt Guy Reich Beschwerde erheben und beantragen, es seien ihm die gesetzlichen Leistungen zu erbringen, es sei ihm eine Rente auszurichten und die Akten seien zur weiteren Abklärung an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen (Urk. 1 S. 2).
2.2     Mit Beschwerdeantwort vom 28. Mai 2009 (Urk. 6 unter Beilage ihrer Akten, Urk. 7/1-66) ersuchte die Beschwerdegegnerin um Abweisung der Beschwerde.

3.       Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen.

Das Gericht zieht in Erwägung:
1.       Die Beschwerdegegnerin hatte mangels (psychischen) Gesundheitsschadens einen Leistungsanspruch des Beschwerdeführers verneint (Urk. 2), während dieser vorbrachte, die medizinischen Abklärungen seien nicht vollständig erfolgt (Urk. 1 S. 5). Zudem sei davon auszugehen, dass sich der Gutachter Dr. C.___ durch die negativen Akten und den Vorwurf der Schwarzarbeit habe leiten lassen (Urk. 1 S. 4). Die Beschwerdegegnerin sei daher anzuhalten, ein neutrales Gutachten einzuholen (Urk. 1 S. 5).

2.      
2.1     Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG]). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung [IVG]). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG in der seit 1. Januar 2008 geltenden Fassung).
2.2     Die Annahme eines psychischen Gesundheitsschadens, so auch einer anhaltenden somatoformen Schmerzstörung, setzt zunächst eine fachärztlich (psychiatrisch) gestellte Diagnose nach einem wissenschaftlich anerkannten Klassifikationssystem voraus (BGE 130 V 398 ff. Erw. 5.3 und Erw. 6). Wie jede andere psychische Beeinträchtigung begründet indes auch eine diagnostizierte anhaltende somatoforme Schmerzstörung als solche noch keine Invalidität. Vielmehr besteht eine Vermutung, dass die somatoforme Schmerzstörung oder ihre Folgen mit einer zumutbaren Willensanstrengung überwindbar sind. Bestimmte Umstände, welche die Schmerzbewältigung intensiv und konstant behindern, können den Wiedereinstieg in den Arbeitsprozess unzumutbar machen, weil die versicherte Person alsdann nicht über die für den Umgang mit den Schmerzen notwendigen Ressourcen verfügt. Ob ein solcher Ausnahmefall vorliegt, entscheidet sich im Einzelfall anhand verschiedener Kriterien. Im Vordergrund steht die Feststellung einer psychischen Komorbidität von erheblicher Schwere, Ausprägung und Dauer. Massgebend sein können auch weitere Faktoren, wie chronische körperliche Begleiterkrankungen, ein mehrjähriger, chronifizierter Krankheitsverlauf mit unveränderter oder progredienter Symptomatik ohne längerdauernde Rückbildung, ein sozialer Rückzug in allen Belangen des Lebens, ein verfestigter, therapeutisch nicht mehr beeinflussbarer innerseelischer Verlauf einer an sich missglückten, psychisch aber entlastenden Konfliktbewältigung (primärer Krankheitsgewinn; "Flucht in die Krankheit"), das Scheitern einer konsequent durchgeführten ambulanten oder stationären Behandlung (auch mit unterschiedlichem therapeutischem Ansatz) trotz kooperativer Haltung der versicherten Person (BGE 130 V 352 Erw. 2.2.3 in fine). Je mehr dieser Kriterien zutreffen und je ausgeprägter sich die entsprechenden Befunde darstellen, desto eher sind - ausnahmsweise - die Voraussetzungen für eine zumutbare Willensanstrengung zu verneinen (Meyer-Blaser, Der Rechtsbegriff der Arbeitsunfähigkeit und seine Bedeutung in der Sozialversicherung, in: Schmerz und Arbeitsunfähigkeit, St. Gallen 2003, S. 77).
2.3     Das Sozialversicherungsgericht hat den Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen und alle Beweismittel objektiv zu prüfen, unabhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden, ob sie eine zuverlässige Beurteilung des strittigen Leistungsanspruches gestatten. Insbesondere darf es beim Vorliegen einander widersprechender medizinischer Berichte den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (ZAK 1986 S. 188 Erw. 2a). Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Gutachtens ist im Lichte dieser Grundsätze entscheidend, ob es für die Beantwortung der gestellten Fragen umfassend ist, auf den erforderlichen allseitigen Untersuchungen beruht, die geklagten Beschwerden berücksichtigt und sich mit diesen sowie dem Verhalten der untersuchten Person auseinander setzt - was vor allem bei psychischen Fehlentwicklungen nötig ist -, in Kenntnis der und gegebenenfalls in Auseinandersetzung mit den Vorakten abgegeben worden ist, ob es in der Darlegung der medizinischen Zustände und Zusammenhänge einleuchtet, ob die Schlussfolgerungen der medizinischen Experten in einer Weise begründet sind, dass die rechtsanwendende Person sie prüfend nachvollziehen kann, ob der Experte oder die Expertin nicht auszuräumende Unsicherheiten und Unklarheiten, welche die Beantwortung der Fragen erschweren oder verunmöglichen, gegebenenfalls deutlich macht (BGE 134 V 231 Erw. 5.1; 125 V 352 Erw. 3a, 122 V 160 Erw. 1c; U. Meyer-Blaser, Die Rechtspflege in der Sozialversicherung, BJM 1989, S. 30 f.; derselbe in H. Fredenhagen, Das ärztliche Gutachten, 3. Aufl. 1994, S. 24 f.).
3.
3.1     Nach dem am 4. April 2006 erfolgten Sturz von einem Dreitritt, bei welchem sich der Beschwerdeführer die rechte Hand, den Kopf sowie den linken Fuss angeschlagen hatte, diagnostizierte Dr. med. E.___, Facharzt Allgemeinmedizin FMH, am 22. April 2006 (Urk. 7/17/89) beim Fehlen ossärer Läsionen eine Thoraxkontusion, eine Kontusion des Schädels, der rechten Hand sowie des linken Fusses und attestierte eine vollständige Arbeitsunfähigkeit von voraussichtlich vier bis sechs Wochen.
3.2     Mit Bericht vom 2. Juni 2006 (Urk. 7/17/73-75) nannte Dr. med. F.___, Facharzt FMH für physikalische Medizin und Rehabilitation, speziell Rheumaerkrankungen, einen Status nach multiplen Kontusionen und ein Lumbovertebralsyndrom bei diskret degenerativen Veränderungen. Er erklärte, er könne die vom Beschwerdeführer geklagten Beinschmerzen und die Beinschwäche nicht zuordnen. Was die Rückenbeschwerden betreffe, so entsprächen diese einem diskreten Lumbovertebralsyndrom, wobei eine Raumforderung, insbesondere Diskushernien oder ein enger Spinalkanal, ausgeschlossen sei. Dr. F.___ notierte, er werde den Verdacht nicht ganz los, dass der Beschwerdeführer aggraviere oder eventuell simuliere.
3.3     SUVA-Kreisarzt Dr. med. G.___, FMH Chirurgie, hielt dafür (Bericht vom 12. Juni 2006, Urk. 7/17/69-71), der Befund lasse einen Arbeitseinstieg sofort zu, wobei mit reduzierter Leistung und unter Vermeiden von Zwangshaltungen und Tragen schwerer Lasten zu beginnen sei. In zwei bis drei Wochen sollte wieder das volle Rendement gegeben sein. Weitere Abklärungen würden sich erübrigen (Urk. 7/17/71).
3.4     Dr. med. H.___, Neurologe FMH, notierte unter Nennung des Verdachts auf funktionelle Beschwerden am 24. Juli 2006 (Urk. 7/17/60-61), die Beschwerden seien schwerlich auf einen gemeinsamen Nenner zu bringen. Weil aber eine deutliche Schläfrigkeit auffallend sei und im EEG habe festgestellt werden können, empfehle er die Durchführung eines Computertomogrammes des Schädels.
3.5     Nachdem sich das Schädel-CT unauffällig gezeigt hatte (Urk. 7/17/57; 7/17/50), empfahl SUVA-Kreisarzt Dr. G.___ am 12. September 2006 (Urk. 7/17/45), den Fall mangels posttraumatischer Pathologien abzuschliessen. Es sei davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer wieder voll arbeitsfähig sei. Dass dieser einen Psychiater aufgesucht habe, habe mit dem Unfallereignis nichts zu tun (Urk. 7/17/47).
3.6     Vom 11. April bis zum 8. Juni 2007 (Bericht vom 28. Juni 2007, Urk. 7/7/4-9) befand sich der Beschwerdeführer in tagesklinischer Rehabilitationsbehandlung im D.___. Dessen Ärzte diagnostizierten eine anhaltende somatoforme Schmerzstörung (ICD-10: F45.4), eine mittelgradige depressive Episode (ICD-10: F32.1) sowie eine Adipositas. Mit Ausnahme einer deutlich depressiv-resignierten Stimmung und eines inhaltlich problemkonzentrierten formalen Denkens zeigte sich der Psychostatus unauffällig (Urk. 7/7/5). Die Ärzte hielten zusammenfassend fest, es habe eine leichte Reduktion der Depression erreicht werden können. Dennoch sei der Beschwerdeführer weiterhin zu 100 % arbeitsunfähig (Urk. 7/7/7).
3.7     Mit Bericht vom 5. September 2007 (Urk. 7/7/1-2) schrieb med. pract. A.___, der Beschwerdeführer leide an Kopfschmerzattacken und weise einen occipitären muskulären Hartspann auf, wobei unter Medikation nahezu Beschwerdefreiheit bestehe. Der Beschwerdeführer gebe an, in seinem angestammten Beruf als Gipser zu 100 % arbeitsunfähig zu sein, und wünsche eine Umschulung. Die Ärztin erklärte, ihres Erachtens sei eine nähere Beurteilung der Situation angezeigt.
3.8     Dr. I.___ nannte am 11. September 2007 (Urk. 7/8/2-3) zu Händen der Neuropsychologie/Neurologischen Klinik des Spitals K.___ Schläfrigkeit, Vergesslichkeit, Kopfschmerzen und Stimmungsschwankungen. Das Bild, welches der Beschwerdeführer zeige, lasse sich nicht so richtig in die üblichen Kategorien einordnen. Er ersuche daher darum, den Beschwerdeführer neuropsychologisch abzuklären.
3.9     Die Ärzte des B.___ (Folgebeurteilung vom 25. Oktober 2007, Bericht vom 12. November 2007, Urk. 7/25) beschrieben den Beschwerdeführer als angespannt und belastet wirkend, psychomotorisch etwas verlangsamt mit bedrückter, vordergründig ausgeglichener Grundstimmung. Hinweise für wahnhaftes Geschehen hätten sich nicht ergeben. Das formale Denken sei kohärent. Im Zusammenhang mit lebensbiografisch relevanten Fragen in Bezug auf schwierige familiäre Situationen habe der Beschwerdeführer teilweise inkohärente Schilderungen abgegeben und eine Zunahme des Spannungszustandes gezeigt. Die Ärzte erklärten, im Rahmen der Verlaufsbeurteilung hätten sich Anhaltspunkte für eine störungsspezifische psychodynamisch relevante Pathogenese im Sinne einer strukturellen Vulnerabilität feststellen lassen. Das aktuelle Beschwerdebild entspreche einer leicht- bis mittelgradigen (depressiven) psychischen Beeinträchtigung bei prämorbider Vulnerabilität zu neurotischer Symptombildung im Sinne einer anzunehmenden strukturellen Problematik. Eine Arbeitsunfähigkeit von 40 bis 60 % sei für die nächsten zwei bis drei Monate gerechtfertigt. Danach habe eine Reevaluation stattzufinden.
3.10  
3.10.1 Dr. C.___ erstattete am 24. Juni 2008 (Urk. 7/36/1-20) das von der Beschwerdegegnerin in Auftrag gegebene psychiatrische Gutachten, wozu er sich auf die zur Verfügung gestellten Akten, auf die anlässlich der Untersuchung des Beschwerdeführers vom 9. Juni 2008 gemachten Angaben und erhobenen Befunde sowie auf eine Laboruntersuchung stützte (Urk. 7/36/1).
3.10.2 Gegenüber dem Gutachter erklärte der Beschwerdeführer, im September 2006 habe er an Stimmungsschwankungen und Vergesslichkeit gelitten, weshalb er Dr. I.___ aufgesucht habe. Durch die Behandlung mit Cymbalta habe sich die Depression verbessert (Urk. 7/36/4). Auch der Aufenthalt im D.___ habe sich günstig auf seine Verstimmung ausgewirkt, wenngleich die Schmerzen unbeeinflusst geblieben seien. Mit der Konzentration gehe es ordentlich. Er sei aber oft müde, was er auf die Medikation mit Cymbalta zurückführe. Schliesslich sei die von Dr. I.___ initiierte neuropsychologische Untersuchung nicht durchgeführt worden, da die Krankenkasse für die Kosten nicht habe aufkommen wollen. Zwischenzeitlich hätten sich die entsprechenden Beschwerden jedoch zurückgebildet. Heute sei er eher nervös und innerlich aufgeregt, weniger verstimmt. Er könne nämlich nicht begreifen, dass er längere Zeit gearbeitet habe und nun trotzdem vor dem finanziellen Ruin stehe. Er könne auch nicht den Sozialdienst um Hilfe ersuchen, da er eine Eigentumswohnung besitze. Er sehe jetzt schon schwarz für die Zeit nach dem Sistieren der Taggeldleistungen (Urk. 7/36/5). Der objektive Befund zeigte einen müden Versicherten mit mürrischer, resignierter, leicht depressiver Stimmungslage, der keine Motivation für die Wiederaufnahme einer beruflichen Tätigkeit zeige. Er sei auf seine Schmerzen fixiert und habe hypochondrische Befürchtungen. Neben einer Schmerzausdehnung bestehe der Verdacht auf Aggravation (Urk. 7/36/6).
         Betreffend die Beurteilung durch die Ärzte des B.___ hielt der Gutachter fest, anamnestische Daten, welche auf eine strukturelle Vulnerabilität hinwiesen, hätten die Ärzte nicht erhoben. Zudem nehme der Beschwerdeführer die verordneten antidepressiven Medikamente nicht in genügendem Ausmass ein (Urk. 7/36/7).
3.10.3 Dr. C.___ diagnostizierte eine anhaltende somatoforme Schmerzstörung (ICD-10: F45.4), eine depressive Reaktion (ICD-10: F43.21) sowie eine lange Phase von Arbeitsuntätigkeit und hielt dafür, die Willensanstrengung zur Schmerzüberwindung sei dem Beschwerdeführer zumutbar. Damit sei aus psychiatrisch-psychosomatischer Sicht eine Arbeitsunfähigkeit nicht gerechtfertigt. Die Depression sei milde ausgeprägt sowie rückbildungsfähig und führe mithin nicht zu einer Einschränkung der Arbeitsfähigkeit (Urk. 7/36/9). Schliesslich bestünden krankheitsfremde Faktoren (Verdacht einer Aggravation, sekundärer Krankheitsgewinn), weshalb eine berufliche Umstellung nicht zu empfehlen sei (Urk. 7/36/10).
3.10.4 In Stellungnahme zu den im Vorbescheid vorgebrachten Einwänden des Beschwerdeführers hielt Dr. C.___ am 27. Februar 2009 (Urk. 7/61) fest, die Frage der Schwarzarbeit habe bei der Begutachtung keine Rolle gespielt. Vielmehr habe er sich auf seine persönliche Beobachtung vom 9. Juni 2008 gestützt. Er habe zudem nicht bestritten, dass der Beschwerdeführer an Verstimmung gelitten habe. Im Gegensatz zu den Ärzten des D.___ gehe er aber nicht von einer depressiven Episode, sondern von einer depressiven Reaktion aus. Was schliesslich der Hinweis, am Institut B.___ habe keine Aggravation festgestellt werden können, betreffe, so sei zu bedenken, dass eine solche nicht pausenlos vorhanden sei (Urk. 7/61/2).

4.
4.1     Vorab ist festzustellen, dass das Gutachten von Dr. C.___ die gestellten Fragen umfassend beantwortet, die vom Beschwerdeführer geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis und Auseinandersetzung der Vorakten erstellt wurde und in der Darlegung der medizinischen Zustände und Zusammenhänge einleuchtet. Ebenso wurde die gezogene Schlussfolgerung in nachvollziehbarer Weise hergeleitet. Das Gutachten entspricht damit den an eine beweiskräftige medizinische Stellungnahme nötigen Anforderungen (Erw. 2.5), weshalb zur Entscheidfindung darauf abgestellt werden kann. Mithin ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer aus psychiatrischer Sicht in seiner Leistungsfähigkeit nicht eingeschränkt ist (Erw. 3.10.3).
4.2     Hiervon abzuweichen besteht keinerlei Anlass. Der Vorwurf, der Gutachter habe sich sicherlich durch die negativen Akten sowie den Vorwurf der Schwarzarbeit leiten lassen, weshalb eine neutrale Begutachtung zu veranlassen sei (Erw. 1), zielt ins Leere. Vielmehr ist es Aufgabe des Gutachters, seine Beurteilung in Kenntnis der Vorakten abzugeben (Erw. 2.3). Unzweifelhaft führte das Unfallereignis zu keinen bleibenden somatischen Einschränkungen. Dass die Ärzte Dres. F.___ und H.___ die Beinbeschwerden als keiner Erklärung zugänglich (Erw. 3.2) und die Beschwerden aus neurologischer Sicht als nicht auf einen Nenner zu bringen (Erw. 3.4) bezeichneten, kann jedenfalls nicht im Vorwurf der Schwarzarbeit gründen, wurde ein solcher doch erst Anfang September 2006 laut (Urk. 7/17/21). Zudem erklärte Dr. I.___, behandelnder Psychiater, das Beschwerdebild lasse sich nicht richtig einordnen (Erw. 3.8). Schliesslich ist augenfällig, dass die erhobenen psychopathologischen Befunde (Erw. 3.6, 3.9 und 3.10.2) keine Hinweise auf gravierende Störungen zu Tage förderten und der Beschwerdeführer selber die Depression als verbessert und die neuropsychologischen Beschwerden als zurückgebildet bezeichnete (Erw. 3.10.2). Machte er überdies vorab Bedenken finanzieller Natur geltend (Erw. 3.10.2) - mithin invaliditätsfremde Faktoren, welche vom sozialversicherungsrechtlichen Standpunkt aus unberücksichtigt zu haben bleiben (vgl. BGE 130 V 352 Erw. 2.2.5) -, so ist die Einschätzung des Gutachters Dr. C.___ in Anbetracht dieser Aktenlage in keiner Weise zu beanstanden. Endlich handelt es sich bei einer depressiven Episode definitionsgemäss um ein vorübergehendes Leiden, welches in der Regel nicht invalidisierend ist (vgl. Urteil des Bundesgerichts vom 26. Januar 2007 i.S. A., I 510/06, Erw. 6.3), weshalb es auch aus dieser Sicht an einer Komorbidität von erheblicher Schwere mangelt. So oder anders hat damit - auch gestützt auf die Beurteilung durch das D.___ - die somatoforme Schmerzstörung als überwindbar zu gelten (vgl. Erw. 2.3), womit auf die Beurteilung, beim Beschwerdeführer bestehe eine vollständige Arbeitsunfähigkeit (Erw. 3.6), ohnehin nicht abgestellt werden kann.
         Soweit sich im Übrigen in den medizinischen Unterlagen Differenzen betreffend die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers ergeben, lassen sich diese durch die Verschiedenheit von Behandlungs- und Begutachtungsauftrag zwanglos erklären, entspricht es doch einer Erfahrungstatsache, dass Hausärzte und behandelnde Spezialärzte  mitunter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zu Gunsten ihrer Patientinnen und Patienten aussagen, welcher Tatsache das Gericht Rechnung tragen darf und soll (BGE 125 V 353 Erw. 3b/cc).
4.3     Zusammenfassend ergibt sich, dass die Vorbringen des Beschwerdeführers das Gutachten von Dr. C.___ nicht zu erschüttern vermögen, weshalb darauf abzustellen und davon auszugehen ist, dass sich eine Einschränkung der Leistungsfähigkeit des Beschwerdeführers aus psychiatrisch-psychosomatischer Sicht nicht rechtfertigt. Sind von weiteren Untersuchungen keine neuen Erkenntnisse zu erwarten, so ist davon abzusehen. Fehlt es schliesslich an einer somatisch bedingten Einschränkung, so hat die Beschwerdegegnerin zu Recht einen Leistungsanspruch des Beschwerdeführers verneint.

5.       Diese Erwägungen führen zur vollumfänglichen Abweisung der Beschwerde.
6.       Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG) und auf Fr. 600.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie dem Beschwerdeführer aufzuerlegen.




Das Gericht erkennt:


1.         Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.         Die Gerichtskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden dem Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3.         Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Guy Reich
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
4.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
           Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
          
           Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).