IV.2009.00440
Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
III. Kammer
Sozialversicherungsrichterin Heine, Vorsitzende
Sozialversicherungsrichterin Annaheim
Ersatzrichterin Condamin
Gerichtssekretär Vogel
Urteil vom 26. November 2010
in Sachen
X.___
Beschwerdeführerin
vertreten durch Rechtsanwältin Fiona Carol Forrer
Advokaturbüro
Bellerivestrasse 49, Postfach 352, 8034 Zürich
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1. Die 1959 geborene X.___ meldete sich am 30. Mai 2007 bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, unter Hinweis auf unfallbedingte chronische körperliche Beschwerden, Erschöpfungszustände und Depressionen zum Bezug von Leistungen der Invalidenversicherung an (Urk. 14/5). Die IV-Stelle zog die Akten des Unfallversicherers bei und tätigte weitere medizinische und erwerbliche Abklärungen. Mangels Schlüssigkeit der eingeholten und aufgelegten medizinischen Unterlagen wurde eine medizinische Abklärung bei der Begutachtungsstelle Y.___ angeordnet, welche ihr polydisziplinäres Gutachten am 20. Oktober 2008 erstattete (Urk. 14/43). Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren und gestützt auf die Schlussfolgerungen des Y.___-Gutachtens verneinte die IV-Stelle mit Verfügung vom 9. März 2009 einen Leistungsanspruch (Urk. 2 [= 14/65]).
2. Gegen diese Verfügung führte die Versicherte mit Eingabe vom 4. Mai 2009 Beschwerde und beantragte, es sei ihr eine Invalidenrente auszurichten und es seien ihr Eingliederungsleistungen im Sinne von beruflichen Massnahmen zuzusprechen. In prozessualer Hinsicht ersuchte die Beschwerdeführerin um Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung und um Bestellung von Rechtsanwältin Fiona Carol Forrer als unentgeltliche Rechtsbeiständin (Urk. 1).
Mit Eingabe vom 11. Juni 2009 brachte die IV-Stelle vor, die Beschwerde sei nicht innert Frist erhoben worden, weshalb darauf nicht einzutreten sei (Urk. 13). Nachdem der Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom 17. Juni 2009 Gelegenheit zur Vervollständigung der Beschwerdeantwort gegeben worden war (Urk. 15), hielt sie mit Eingabe vom 26. Juni 2009 am Nichteintretensantrag fest, ergänzte diesen jedoch mit dem Eventualantrag auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 19).
Das Doppel der Eingabe der Beschwerdegegnerin vom 11. Juni 2009 wurde der Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 17. Juni 2009 zugestellt (Urk. 15); dasjenige der Eingabe vom 26. Juni 2009 wurde ihr am 29. Juni 2009 zugestellt (Urk. 20).
Mit Eingaben vom 22. Mai 2009 (Urk. 7), vom 26. Juni 2009 (Urk. 17), vom 3. August 2009 (Urk. 21), vom 2. Dezember 2009 (Urk. 23), vom 16. März 2010 (Urk. 25), vom 15. Juli 2010 (Urk. 28), vom 13. Oktober 2010 (Urk. 34) und vom 4. November 2010 (Urk. 40) liess die Beschwerdeführerin zahlreiche Arztberichte und weitere Unterlagen auflegen.
Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Die an den vormaligen Rechtsvertreter adressierte Verfügung datiert vom 9. März 2009 und wurde von der Beschwerdegegnerin als A-Post-Brief versandt (Urk. 2). Gemäss schriftlicher Aussage des Adressaten ging die Sendung bei ihm am 19. März 2009 ein (Urk. 8/44). Der entsprechende Briefumschlag trug ausserdem eine Frankatur vom 18. März 2009 (Urk. 8/48a + b). Damit ist aber erstellt, dass die angefochtene Verfügung erst am 19. März 2009 zugestellt worden war. Unter Berücksichtigung des Fristenstillstandes vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern (Art. 38 Abs. 4 lit. a des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG]) endete die Beschwerdefrist somit am Montag, 4. Mai 2009 (Art. 38 Abs. 1 ATSG). Die vorliegende Beschwerde vom 4. Mai 2009 wurde somit rechtzeitig erhoben, weshalb darauf einzutreten ist.
1.2 Wenn in der Beschwerdeantwort neue Tatsachen, Beweismittel oder Rechtsgründe vorgetragen werden, ist ein zweiter Schriftenwechsel anzuordnen. Da sich die Beschwerdegegnerin vorliegend in der Sache darauf beschränkte, unter Hinweis auf den angefochtenen Entscheid und die Verfahrensakten die Abweisung der Beschwerde zu beantragen, war die Anordnung eines ordentlichen zweiten Schriftenwechsels nicht notwendig. Die Doppel der Beschwerdeantwort vom 11. Juni 2009 (Urk. 13) und der ergänzenden Eingabe der Beschwerdegegnerin vom 26. Juni 2009 (Urk. 19) wurden der Beschwerdeführerin jeweils zur Kenntnisnahme zugestellt (Urk. 15 und 20). Entsprechend stand es ihr frei, nach Massgabe der bundesgerichtlichen Rechtsprechung zur Frage des Anspruchs auf rechtliches Gehör beim Schriftenwechsel in Beschwerdeverfahren Stellung zu den Anträgen und Vorbringen der Beschwerdegegnerin zu nehmen (BGE 132 I 42 Erw. 3.3.3 und 3.3.4; 133 I 98 Erw. 2; 133 I 100 Erw. 4).
1.3 Da der Erlass des angefochtenen Entscheides die Grenze der richterlichen Überprüfungsbefugnis bildet (vgl. etwa BGE 129 V 356 Erw. 1, 129 V 169 Erw. 1, 129 V 4 Erw. 1.2, je mit Hinweisen), sind nur diejenigen tatsächlichen Umstände zu berücksichtigen, die sich bis zu jenem Zeitpunkt ereignet haben. Spätere Entwicklungen dagegen sind für die Beurteilung unbeachtlich. Soweit sich die eingereichten Arztberichte hauptsächlich mit der gesundheitlichen Situation nach Erlass der angefochtenen Verfügung befassen (vgl. nur die Bemerkung von Dr. med. Z.___, Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie FMH, im Bericht vom 5. August 2010, wonach die Beschwerdeführerin von immer neuen körperlichen Beschwerden berichte, die es abzuklären und zu behandeln gelte [Urk. 35/2]), handeln sie von Umständen, welche für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde nicht relevant sind. Dies gilt auch für bevorstehende Eingriffe im Zusammenhang mit Organen, hinsichtlich derer bis zum Zeitpunkt des Erlasses der angefochtenen Verfügung weitgehend unauffällige, altersentsprechende Befunde erhoben werden konnten (wie beispielsweise den Augen; vgl. Urk. 18/2). Entsprechend sind nicht sämtliche von der Beschwerdeführerin aufgelegten Unterlagen, sondern bloss diejenigen zu berücksichtigen, welche von der gesundheitlichen Situation handeln, wie sie bis zum Erlass des angefochtenen Entscheides bestand.
2.
2.1 Am 1. Januar 2008 sind die im Zuge der 5. IV-Revision revidierten Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) vom 6. Oktober 2006, der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) vom 28. September 2007, des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) sowie das Bundesgesetz über die Schaffung und die Änderung von Erlassen zur Neugestaltung des Finanzausgleichs und der Aufgabenteilung zwischen Bund und Kantonen (NFA) vom 6. Oktober 2006 in Kraft getreten. In materiellrechtlicher Hinsicht gilt jedoch der allgemeine übergangsrechtliche Grundsatz, dass der Beurteilung jene Rechtsnormen zu Grunde zu legen sind, die bei Erlass des angefochtenen Entscheids respektive im Zeitpunkt gegolten haben, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen führende Sachverhalt verwirklicht hat (vgl. BGE 127 V 467 Erw. 1, 126 V 136 Erw. 4b, je mit Hinweisen). Die angefochtene Verfügung ist am 9. März 2009 ergangen, wobei ein Sachverhalt zu beurteilen ist, der vor dem Inkrafttreten der revidierten Bestimmungen der 5. IV-Revision am 1. Januar 2008 begonnen hat. Daher und aufgrund dessen, dass der Rechtsstreit eine Dauerleistung betrifft, über welche noch nicht rechtskräftig verfügt wurde, ist entsprechend den allgemeinen intertemporalrechtlichen Regeln für die Zeit bis 31. Dezember 2007 auf die damals geltenden Bestimmungen und ab diesem Zeitpunkt auf die neuen Normen der 5. IV-Revision abzustellen (vgl. zur 4. IV-Revision: BGE 130 V 445 ff.; Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts vom 7. Juni 2006 in Sachen M., I 428/04, Erw. 1). Dies fällt materiellrechtlich jedoch nicht ins Gewicht, weil die 5. IV-Revision hinsichtlich der Invaliditätsbemessung keine substanziellen Änderungen gegenüber der bis 31. Dezember 2007 gültig gewesenen Rechtslage gebracht hat, so dass die zur altrechtlichen Regelung ergangene Rechtsprechung weiterhin massgebend ist (Urteil des Bundesgerichts in Sachen A. vom 19. Mai 2009, 8C_76/2009, Erw. 2). Im Folgenden werden die massgeblichen Gesetzesbestimmungen - soweit nichts anderes vermerkt ist - in der seit dem 1. Januar 2008 geltenden Fassung zitiert.
2.2 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG in der seit 1. Januar 2008 geltenden Fassung).
2.3 Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit können in gleicher Weise wie körperliche Gesundheitsschäden eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 8 ATSG bewirken. Nicht als Folgen eines psychischen Gesundheitsschadens und damit invalidenversicherungsrechtlich nicht als relevant gelten Einschränkungen der Erwerbsfähigkeit, welche die versicherte Person bei Aufbietung allen guten Willens, die verbleibende Leistungsfähigkeit zu verwerten, abwenden könnte; das Mass des Forderbaren wird dabei weitgehend objektiv bestimmt. Festzustellen ist, ob und in welchem Umfang die Ausübung einer Erwerbstätigkeit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt mit der psychischen Beeinträchtigung vereinbar ist. Ein psychischer Gesundheitsschaden führt also nur soweit zu einer Erwerbsunfähigkeit (Art. 7 ATSG), als angenommen werden kann, die Verwertung der Arbeitsfähigkeit (Art. 6 ATSG) sei der versicherten Person sozial-praktisch nicht mehr zumutbar (BGE 131 V 50 Erw. 1.2 mit Hinweisen).
2.4 Invalide oder von einer Invalidität (Art. 8 ATSG) bedrohte Versicherte haben Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen, soweit diese notwendig und geeignet sind, die Erwerbsfähigkeit wieder herzustellen, zu erhalten oder zu verbessern und soweit die Voraussetzungen für den Anspruch auf die einzelnen Massnahmen erfüllt sind (Art. 8 Abs. 1 IVG). Die Eingliederungsmassnahmen beruflicher Art bestehen in Berufsberatung, erstmaliger beruflicher Ausbildung, Umschulung, Arbeitsvermittlung und Kapitalhilfe (Art. 8 Abs. 3 lit. b IVG).
2.5 Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die:
a. ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können;
b. während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 Prozent arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und
c. nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 Prozent invalid (Art. 8 ATSG) sind.
Die seit dem 1. Januar 2004 massgeblichen Rentenabstufungen geben bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 Prozent Anspruch auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 Prozent Anspruch auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 Prozent Anspruch auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG; bis 31. Dezember 2007: Art. 28 Abs. 1 IVG).
2.6 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 261 Erw. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 261 Erw. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 Erw. 4b/cc).
2.7 Das Sozialversicherungsgericht hat den Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen und alle Beweismittel objektiv zu prüfen, unabhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden, ob sie eine zuverlässige Beurteilung des strittigen Leistungsanspruches gestatten. Insbesondere darf es beim Vorliegen einander widersprechender medizinischer Berichte den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (ZAK 1986 S. 188 Erw. 2a). Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Gutachtens ist im Lichte dieser Grundsätze entscheidend, ob es für die Beantwortung der gestellten Fragen umfassend ist, auf den erforderlichen allseitigen Untersuchungen beruht, die geklagten Beschwerden berücksichtigt und sich mit diesen sowie dem Verhalten der untersuchten Person auseinander setzt - was vor allem bei psychischen Fehlentwicklungen nötig ist -, in Kenntnis der und gegebenenfalls in Auseinandersetzung mit den Vorakten abgegeben worden ist, ob es in der Darlegung der medizinischen Zustände und Zusammenhänge einleuchtet, ob die Schlussfolgerungen der medizinischen Experten in einer Weise begründet sind, dass die rechtsanwendende Person sie prüfend nachvollziehen kann, ob der Experte oder die Expertin nicht auszuräumende Unsicherheiten und Unklarheiten, welche die Beantwortung der Fragen erschweren oder verunmöglichen, gegebenenfalls deutlich macht (BGE 134 V 231 Erw. 5.1; 125 V 352 Erw. 3a, 122 V 160 Erw. 1c; U. Meyer-Blaser, Die Rechtspflege in der Sozialversicherung, BJM 1989, S. 30 f.; derselbe in H. Fredenhagen, Das ärztliche Gutachten, 3. Aufl. 1994, S. 24 f.).
3.
3.1 Gestützt auf die eingeholten medizinischen Unterlagen und das multidisziplinäre Gutachten der Abklärungsstelle Y.___ vom 20. Oktober 2008 sowie die Stellungnahme der Gutachter vom 5. Februar 2009 zu den im Vorbescheidverfahren vorgebrachten Einwänden hielt die IV-Stelle dafür, dass die Beschwerdeführerin für die angestammte wie auch für jede andere, körperlich leichte bis mittelschwere Tätigkeit zu 80 % arbeits- und leistungsfähig sei. Das bisherige Arbeitspensum sei ihr daher vollumfänglich zumutbar. Entsprechend sei kein invalidisierender Gesundheitsschaden ausgewiesen (Urk. 2).
3.2 Demgegenüber liess die Beschwerdeführerin vorbringen, das Y.___-Gutachten sei mangelhaft und stehe im Widerspruch zu weiteren ärztlichen Einschätzungen. Dem früheren Rechtsvertreter sei ausserdem keine Gelegenheit zur Stellungnahme zum Gutachten gegeben worden, weshalb der Anspruch der Beschwerdeführerin auf rechtliches Gehör verletzt worden sei (Urk. 1, 17, 21, 23, 25, 28, 34).
4.
4.1 Vorab ist die Rüge zu behandeln, der Anspruch der Beschwerdeführerin auf rechtliches Gehör sei verletzt worden, indem dem früheren Rechtsvertreter keine Gelegenheit zur Stellungnahme zum Gutachten gegeben worden sei (Urk. 1 S. 20 f.).
4.2 Der frühere Rechtsvertreter hat mit Eingabe vom 23. Dezember 2008 im Vorbescheidverfahren zum Y.___-Gutachten Stellung genommen und eingewendet, dieses beruhe auf mangelhaften Untersuchungen (Urk. 14/58). Bei dieser Aktenlage ist nicht zu sehen, inwiefern der Anspruch der Beschwerdeführerin auf rechtliches Gehör verletzt worden sein sollte. Die Rüge erweist sich als unbegründet.
5.
5.1
5.1.1 Med. pract. A.___, Praktischer Arzt, füllte am 6. April 2006 den Dokumentationsbogen für Erstkonsultation nach kranio-zervikalem Beschleunigungstrauma aus. Dabei stützte er sich auf seine Aufzeichnungen über die Untersuchung vom 3. November 2000. Er hielt fest, dass die Patientin am 2. November 2000 von einem Fahrradlenker angefahren worden und gestürzt sei. Ein Kopfanprall habe nicht stattgefunden, Anhaltspunkte für eine Bewusstlosigkeit, eine Gedächtnislücke, eine Angst- und/oder Schreckreaktion sowie andere Bewusstseinsstörungen hätten nicht bestanden. Die Patientin habe über am Tag nach dem Unfallereignis aufgetretene Nackenbeschwerden rechts geklagt. Über Kopfschmerzen, Schwindel, Übelkeit, Erbrechen und andere Symptome habe sie dagegen nicht geklagt. Der erstbehandelnde Arzt konnte sodann eine volle Beweglichkeit der HWS in allen Achsen feststellen. Er lokalisierte einen Druckschmerz im linken Halsbereich und berichtete von Schmerzen im rechten Handgelenk und linken Ellbogen. Neurologische Ausfälle konnten keine gefunden werden. Schliesslich wurden auch keine äusseren Verletzungen festgestellt. Med. pract. A.___ diagnostizierte eine diskrete HWS-Distorsion sowie Kontusionen am linken Ellbogen sowie am rechten Handgelenk (Urk. 14/18 S. 59 f.).
5.1.2 Der für die Abteilung Versicherungsmedizin der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (SUVA) tätige Dr. med. B.___, Facharzt für Neurologie FMH sowie Psychiatrie und Psychotherapie, führte in seinem neurologischen Aktengutachten vom 6. Februar 2007 aus, da weder eine Kopfverletzung noch zeitnah zum Unfall Symptome dokumentiert seien, welche auf ein Kopftrauma hinweisen würden, könne aus neurologischer Sicht keine leichte traumatische Hirnverletzung diagnostiziert werden. Die retrospektive Angabe der Versicherten, sie sei im Rahmen des Unfalls vom 2. November 2000 kurzzeitig bewusstlos gewesen, könne durch die zum Unfall sehr zeitnahe Dokumentation von Dr. A.___ nicht bestätigt werden. Nach den Aussagen der Versicherten am 24. Mai 2006 gegenüber der SUVA seien Kopfschmerzen in den Wochen nach dem Unfall aufgetreten. Ein posttraumatischer Kopfschmerz müsse nach den Kriterien der "International Headache Society IHS" innerhalb von sieben Tagen nach einem adäquaten Trauma neu auftreten. Dass dies nicht der Fall gewesen sei, werde durch den Bericht des Internisten Dr. C.___ vom 27. Juni 2006 bestätigt, welcher die Versicherte seit 1980 behandelt und welcher in seinen Dokumentationen aus den Jahren 2000 und 2001 weder HWS-Beschwerden, noch Kopfschmerzen und Schwindel als Klagen der Versicherten verzeichnet habe. Bei Konsultationen am 8. Dezember 2000, das heisse etwas mehr als einen Monat nach dem von der Versicherten angegebenen Unfall, am 13. Dezember 2000 sowie am 19. Januar 2001 habe die Versicherte den Unfall gegenüber ihrem Internisten offensichtlich nicht erwähnt. Aus neurologischer Sicht könne unter Berücksichtigung dieser Aktenlage kein posttraumatisches Kopfschmerzsyndrom diagnostiziert werden. Die vorliegenden Berichte würden den Kopfschmerz der Versicherten im Jahr 2006 am ehesten als einen rezidivierenden Kopfschmerz vom Spannungstyp einstufen lassen.
Weiter führte Dr. B.___ aus, nach Angaben der Versicherten am 24. Mai 2006 habe sie zwei Monate nach dem Unfall "Dicke Finger" rechts bemerkt, was aus neurologischer Sicht nach den vorliegenden Beschreibungen auf ein spontan aufgetretenes Karpaltunnelsyndrom rechts hingedeutet haben könnte. Während der Untersuchungen in der Klinik für Schlafmedizin in D.___ ab dem Mai 2006 habe die Versicherte nochmals geäussert, dass Wochen nach dem Unfall derartige Veränderungen des rechten Armes aufgetreten seien. Im neurologischen Untersuchungsbefund und in der Elektroneurographie im Rahmen der Untersuchungen und Behandlungen in D.___ sei kein Hinweis auf das Vorliegen eines Karpaltunnelsyndroms gefunden worden. Die Beschwerden in der rechten Hand, welche nach Angabe der Versicherten frühestens zwei Wochen nach dem Unfall aufgetreten seien, könnten somit nicht als unfallbedingte neurologische Ausfälle gewertet werden. Da die HWS-Beweglichkeit gemäss dem erstbehandelnden Arzt am Tag nach dem Unfall nicht eingeschränkt gewesen sei, könne kein höherer Schweregrad eines Whiplash-associated disorder (WAD) klassifiziert werden. Es sei eher ein WAD des Schweregrads I denn eines des Schweregrads II zu klassifizieren. Ein WAD des Schweregrads I heile in der Regel nach spätestens wenigen Wochen folgenlos ab. Da bei der Versicherten leichtgradige degenerative, das heisse nicht unfallbedingte Veränderungen vorgelegen hätten, sei es möglich, dass lokale Beschwerden etwas länger als gewöhnlich aufgetreten seien.
Die bei der Versicherten 1 Jahr und 3 Monate nach dem Unfall aufgetretenen Schlafstörungen und Schwindelbeschwerden seien aus neurologischer Sicht nicht in einen Zusammenhang mit dem Unfall vom 2. November 2000 zu bringen. Aufgrund der fehlenden Hinweise auf ein Kopftrauma und wegen einer allenfalls leichtgradigen HWS-Distorsion seien kognitive Einbussen oder Schlafstörungen, welche mit erheblicher Latenz zum Unfallzeitpunkt bemerkt worden seien, nicht als Unfallfolge zu sehen.
Zusammenfassend hielt Dr. B.___ fest, die vorliegenden Dokumente, insbesondere die zum Unfall zeitnahen, würden keine Hinweise auf eine Schädigung des Nervensystems durch das Unfallereignis vom 2. November 2000 enthalten. Eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit als Folge des Unfalls sei am Tag nach dem Unfall nicht vorgelegen und sei aus neurologischer Sicht aktuell ebenfalls nicht zu begründen. Die meisten der von der Versicherten angegebenen Beschwerden könnten spontan ohne Unfall oder als Ausdruck von vorbestehenden Erkrankungen auftreten oder aber als Ausdruck des in D.___ erhobenen Verdachts auf einen erhöhten Schlaf- und Schmerzmittelkonsum erklärt werden (Urk. 14/18 S. 27-29).
5.1.3 Der bei der Abteilung Arbeitsmedizin tätige Dr. med. E.___, Facharzt FMH für Ohren-, Nasen- und Halskrankheiten, Hals- und Gesichtschirurgie und Arbeitsmedizin, hielt in seinem Bericht vom 24. Mai 2007 fest, im Rahmen seiner heutigen neurootologischen Untersuchung hätten keine relevanten posttraumatischen Befunde bezüglich des Gleichgewichtsfunktionssystems erhoben werden können. Sowohl aufgrund der Untersuchungsresultate, der anamnestischen Angaben als auch des dokumentierten Verlaufs könne eine durch den Unfall vor gut 6 Jahren bedingte Störung des Gleichgewichtsfunktionssystems mit hoher Sicherheit ausgeschlossen werden. Wichtig werde sein, dass die Versicherte ihren Lexotanil-Abusus beenden könne und dass auch die phobischen Aspekte der Schwindelbeschwerden fachärztlich behandelt würden (Urk. 14/18 S. 14 f.).
5.2
5.2.1 Der neurologische Konsiliarius führte im Y.___-Gutachten vom 20. Oktober 2008 aus, die Explorandin leide unter chronischen, rechtsbetonten Nacken- und Kopfschmerzen. Die Kopfschmerz-Charakteristik erlaube keine sichere Klassifizierung gemäss den Kriterien der internationalen Kopfschmerz-Gesellschaft IHS. Es würden keine sicheren Anhaltspunkte für das Vorliegen einer Migräne bestehen. Die Kopfschmerz-Symptomatik sei auch atypisch für einen Spannungskopfschmerz. Eine sichere autonome Symptomatik liege nicht vor und es sei auch kein Cluster-artiges Auftreten der Kopfschmerzen vorhanden. Bei der klinischen Untersuchung finde sich ebenfalls keine sichere Irritabilität der Nervi occipitalis. Klinisch bestehe ein leichtes, rechtsbetontes tendomyopathisches Zervikalsyndrom, wobei die Kopfbeweglichkeit kaum eingeschränkt sei. Bei der aktuellen klinischen Untersuchung hätten sich keine Hinweise auf eine radikuläre Reiz- beziehungsweise sensomotorische Ausfallsymptomatik finden lassen. Ebenfalls würden Hinweise auf eine Störung der langen Bahnen fehlen. Im Weiteren habe sich die Explorandin über episodenweise auftretende visuelle Störungen beklagt. Diese stundenweise auftretenden Visusverschlechterungen (Verschwommensehen) seien aus neurologischer Sicht nicht erklärbar. Hinsichtlich der Schwindelbeschwerden liessen sich weder anamnestisch noch klinisch Hinweise auf eine periphervestibuläre Störung finden. Im Bericht über die neurootologische Untersuchung durch die SUVA vom 24. Mai 2007 werde eine leichte periphervestibuläre Störung beschrieben. Diese scheine heute jedoch vollständig zentral kompensiert zu sein. Bei der aktuellen Untersuchung würden sich sodann keine Hinweise auf eine zentrale Ursache der Schwindelbeschwerden finden lassen. Die Gleichgewichtsfunktionen bei der Prüfung im Gehen und im Stehen seien vollständig normal gewesen. Somit sei das andauernde Unsicherheitsgefühl der Explorandin wahrscheinlich auf eine Nebenwirkung der regelmässigen Benzodiazepin-Medikation zurückzuführen. Die Explorandin verspüre allerdings nach Einnahme von Lexotanil eher eine Erleichterung und Entspannung, auch hinsichtlich der Schwindelbeschwerden. Trotzdem wäre die Durchführung eines Entzugs sinnvoll. Im Weiteren beklage sich die Explorandin, unabhängig von Schmerzen, über eine Ein- und Durchschlafinsomnie. Eine Abklärung an der Klinik für Schlafmedizin in D.___ im Jahr 2006 habe keine Hinweise auf eine somatische Ursache der Schlafstörungen ergeben. Aktuell würden von der Explorandin keine kognitiven Störungen beklagt. Zur Arbeitsfähigkeit hielt der begutachtende Neurologe fest, aus somatisch-neurologischer Sicht sei die Arbeitsfähigkeit aufgrund des chronischen Zervikalsyndroms leichtgradig eingeschränkt. Es handle sich vorwiegend um eine Einschränkung der Leistungsfähigkeit, welche für körperlich leicht bis mittelschwer belastende Tätigkeiten um 20 % vermindert sei (Urk. 14/43 S. 15 f.).
5.2.2 Im psychiatrischen Teilgutachten wurde zu den psychopathologischen Befunden ausgeführt, die Explorandin sei pünktlich zum Untersuchungstermin erschienen. Es handle sich um eine 48jährige, etwa altersentsprechend wirkende, der Jahreszeit gemäss gekleidete Frau, welche eine schmucklose Kurzhaarfrisur trage. Im Wartebereich habe die Explorandin Notizen betreffend ihrer internistischen/allgemeinmedizinischen Voruntersuchung gemacht. Die Verständigung gelinge problemlos in deutscher Sprache. Am Ende der Untersuchung habe die Explorandin angegeben, dass alle Beschwerden vollständig erfasst seien und dass sie keine Änderungswünsche habe. Im Kontaktverhalten wirke die Explorandin kontrolliert. Sie trage ihre Beschwerden in schematisierter Form vor. Im Verhalten sei sie kooperativ, ohne Einschränkung der Rapportfähigkeit. Wahrnehmung, Auffassung, Konzentration und Aufmerksamkeit seien ohne krankheitswertige Einschränkung. Die Explorandin verfolge die Exploration aufmerksam und konzentriert ohne Nachlassen der Spannkraft. Störungen des Kurzzeit- oder Langzeitgedächtnisses sowie der Merkfähigkeit seien nicht nachweisbar. Die Ich-Funktion sei stabil ohne krankheitswertige Abweichung. Pathologische Persönlichkeitsanteile liessen sich auch keine finden. Die intellektuellen Funktionen würden nach klinischem Eindruck unter Berücksichtigung der schulischen und beruflichen Bildung im durchschnittlichen Bereich liegen. Formale oder inhaltliche Denkstörungen würden nicht bestehen. Sprache und Sprechweise seien unauffällig. Paranoide oder halluzinatorische Phänomene seien nicht nachweisbar. Die Willens- und Antriebsbildung sei regelrecht, die Explorandin mache einen dynamischen Eindruck ohne Einschränkung der psychomotorischen Funktionen. Die Affektlage sei ausgeglichen; insbesondere liessen sich keine depressiven Affektäquivalente und keine Suizidalität finden. Hinweise für eine Impulskontrollstörung würden keine bestehen. Es würden auch keine Selbstverletzungstendenzen vorliegen. Die emotionale Schwingungslage sei regelrecht moduliert. Ein pathologischer Angstaffekt sei nicht feststellbar. Zwänge und Phobien würden nicht bestehen. Die Realitätsorientierung und -anpassung sei regelrecht. Im Untersuchungszeitpunkt bestehe Bewusstseinsklarkheit sowie eine volle Orientierung zu Raum, Zeit, Person und Situation.
Die Gutachterin führte in der Folge aus, die Explorandin gebe eine Reihe von somatischen und vegetativen Beschwerden an, die sie vollumfänglich auf einen Unfall im Jahr 2000 zurückführe. Von der psychischen Seite würden Symptome im Sinne einer Affektlabilität und vermehrten Müdigkeit bei hartnäckigen Schlafstörungen bestehen. Weitere störungsspezifische Symptome hätten während der Exploration nicht validiert werden können. Insbesondere würden Symptome sowie Befundäquivalenzen einer posttraumatischen Belastungsstörung und einer Depression fehlen. Die geklagten körperlichen und vegetativen Phänomene seien nach den vorliegenden medizinischen Unterlagen organpathologisch teilweise nicht erklärbar. Eine psychiatrische Morbidität als Grundlage für die Beschwerdelage könne vorliegend ausgeschlossen werden. Neben den fehlenden Faktoren einer krankheitswertigen Depression würden sich auch keine Anteile einer krankheitswertigen Persönlichkeitsstörung feststellen. Neurasthene Symptome oder eine manifeste Angsterkrankung könnten vorliegend ebenfalls ausgeschlossen werden. Der psychische Befund zeige sich in allen Qualitäten regelrecht. Psychopathologische Funktionseinschränkungen könnten nicht objektiviert werden. Bei fehlenden psychopathologischen Funktionseinschränkungen ergebe sich auf psychiatrischem Fachgebiet keine Einschränkung der Arbeits- und Leistungsfähigkeit.
Zur Einschätzung der früheren behandelnden Fachärztin Dr. med. F.___ führte die Gutachterin aus, diese habe dafür gehalten, es handle sich um eine Anpassungsstörung mit Angst und Depression nach unvollständiger somatischer Beurteilung und Behandlung ab 2005 sowie um eine Neurasthenie und ein Erschöpfungssyndrom. Aus gutachterlicher Sicht könne diese Einschätzung nicht geteilt werden, da zahlreiche psychische Ressourcen vorliegen würden, um die subjektiv empfundene Beschwerdesymptomatik zu überwinden. Objektivierbare, nicht beeinflussbare Funktionseinschränkungen würden keine vorliegen. Insofern ergebe sich keine Begründung für eine etwaige Arbeitsunfähigkeit, wie sie von Dr. F.___ attestiert worden sei.
Sodann führte die begutachtende Fachärztin aus, es liege das Gutachten des PD Dr. med. G.___, Facharzt FMH Psychiatrie und Psychotherapie, vom 13. Juni 2007 sowie dessen Verlaufsgutachten vom 14. Januar 2008 vor. PD Dr. G.___ postuliere eine im Vordergrund stehende neurasthenische Symptomatik, die eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit begründe. Auf der Symptomebene führe PD Dr. G.___ dazu eine andauernde Erschöpfung sowie eine zusätzliche Erschöpftheit nach nur leichten physischen und psychischen Anstrengungen sowie eine verlängerte Erholungsphase beziehungsweise Unmöglichkeit, sich vollständig zu regenerieren, auf. Die Diagnose von PD Dr. G.___ beruhe indes allein auf der vorgetragenen Symptomatik der Explorandin. Die Diagnose könne auch unter Berücksichtigung der Persönlichkeit vor dem Jahr 2000 und dem jetzigen unauffälligen psychischen Befund, der keine Einschränkung der energetischen oder vitalen Qualitäten der Explorandin erkennen lasse, nicht bestätigt werden. Insofern könne auch die von PD Dr. G.___ attestierte 100%ige Arbeitsunfähigkeit nicht nachvollzogen werden. Ferner diagnostiziere PD Dr. G.___ eine depressive Symptomatik, die sich laut Verlaufsbegutachtung vom 14. Januar 2008 aufgehellt habe. Derzeit sei indes keine depressive Symptomatik vorhanden. Dazu fehlten die entsprechenden Faktoren sowohl auf der Symptom- als auch auf der Befundebene. Es werde auch keine antidepressive Therapie durchgeführt. Die von PD Dr. G.___ diagnostizierte Insomnie werde gutachterlich bestätigt. Es sei der Explorandin jedoch aus psychiatrischer Sicht zumutbar, übliche Arbeitstätigkeiten zu üblichen Zeiten durchzuführen. Aus sozialmedizinischer Sicht stelle eine nicht-organische Insomnie hiefür keine Kontraindikation dar. Eine einfache Phobie, die PD Dr. G.___ als nicht relevant für die von ihm attestierte Arbeitsunfähigkeit ansehe, könne aktuell nicht diagnostiziert werden. Ferner liege keine schwere posttraumatische Belastungsstörung vor. Diesbezüglich habe PD Dr. G.___ die Diagnose offen gelassen. Insgesamt würden sich zu den beiden Gutachten von PD Dr. G.___ deutliche Diskrepanzen ergeben. Weder die diagnostischen Einordnungen noch die sozialmedizinischen Schlussfolgerungen könnten von der begutachtenden Ärztin nachvollzogen werden. Nach gutachterlicher Befundung handle es sich um eine altersentsprechend wirkende Frau ohne wesentliche psychopathologische Funktionseinschränkungen mit ausreichender Ich-Stabilität, Vitalität und kognitiven Funktionen ohne affektive Einbussen. Insbesondere die Diagnose einer Neurasthenie, die nach Ansicht des Vorgutachters zu einer 100%igen Arbeitsunfähigkeit führe, könne nur sehr schwer nachvollzogen werden (Urk. 14/43 S. 11-13).
5.2.3 Im Rahmen des multidisziplinären Konsensus wurde von den Gutachtern nur die folgende Diagnose mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit festgehalten: Chronisches zervikocephales Schmerzsyndrom (ICD-10 M53.0). Dagegen wurden folgende Diagnosen ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit aufgelistet:
1. Schädlicher Gebrauch von Benzodiazepinen (ICD-10 F13.1)- Schwindelbeschwerden bei Benzodiazepin-Gebrauch (ICD-10 R42)- episodische visuelle Störungen, DD im Rahmen einer dissoziativen Störung (ICD-10 H53.9)
2. Nicht organische Insomnie (ICD-10 F51.0)
3. Beginnendes metabolisches Syndrom- Adipositas (BMI 30 kg/m2) (ICD-10 E66.0)- Dyslipidämie (ICD-10 E78.2)- diabetische Stoffwechsellage (ICD-10 E11.9)- hypertone Blutdruckwerte (ICD-10 I10)
4. Fortgesetzter Nikotinkonsum, schädlicher Gebrauch (ca. 20 py) (ICD-10 F17.1)
Die Gutachter führten weiter aus, bei ihren Untersuchungen seien Klagen der Explorandin über verschiedene somatische Beschwerden mit vorwiegend Nackenschmerzen und vegetativer Symptomatik mit Schwindel und visuellen Störungen im Vordergrund gestanden. Zudem habe die Versicherte über eine hartnäckige Schlafstörung berichtet. Bei der neurologischen Untersuchung habe lediglich die Symptomatik eines chronischen Zervikalsyndroms objektiviert werden können. Dadurch werde die Arbeitsfähigkeit für eine körperlich leicht bis mittelschwer belastende Tätigkeit, wie sie die Explorandin bei ihrer bisherigen Tätigkeit ausgeübt habe, um 20 % eingeschränkt. Bei der psychiatrischen Untersuchung habe kein schweres psychisches Leiden mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit diagnostiziert werden können. Sie hätten dagegen einen schädlichen Gebrauch von Benzodiazepinen festgestellt, mit welchem auch die Schwindelbeschwerden und visuellen Störungen, zumindest teilweise, hätten erklärt werden können. Eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit könne daraus aus psychiatrischer Sicht aber nicht abgeleitet werden. Die internistischen und anderweitigen somatischen Befunde und Diagnosen seien nicht gravierend beziehungsweise kompensiert, so dass dadurch keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit entstehe. Zusammengefasst sei die Explorandin aus polydisziplinärer Sicht für die bisherige Tätigkeit wie auch für jede andere körperlich leichte bis mittelschwere Tätigkeit zu 80 % arbeits- und leistungsfähig, was vollschichtig umgesetzt werden könne. Da die Explorandin bisher immer mit einem hohen Beschäftigungsgrad erwerbstätig gewesen sei, stehe die gemischte Methode nicht im Vordergrund. Aufgrund der erhobenen medizinischen Befunde bestehe unter der Annahme einer freien Zeiteinteilung der Haushaltsarbeit, welche individuell den Beschwerden angepasst werden könne, keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit im Haushalt.
Schliesslich führten die Gutachter aus, aufgrund der anamnestischen Angaben, der Untersuchungsbefunde, der vorliegenden Dokumente sowie der früher attestierten Arbeitsunfähigkeiten sei davon auszugehen, dass bisher zumindest langfristig keine höhere als die von den Gutachtern festgestellte Arbeitsunfähigkeit bestanden habe. Aus psychiatrischer Sicht könne die früher gemachte Einschätzung einer 100%igen Arbeitsunfähigkeit nicht bestätigt werden. Sie hätten keine objektivierbaren, nicht beeinflussbaren Funktionseinschränkungen feststellen können. Die Diagnose einer Neurasthenie, welche PD Dr. G.___ in seinen Gutachten gestellt habe, gründe vorwiegend auf den subjektiv von der Explorandin vorgetragenen Beschwerden. Aus somatischer Sicht liege eine Stellungnahme von Dr. med. H.___ vom 14. Februar 2007 vor. Ihre Einschätzung einer 50%igen Arbeitsfähigkeit sei aber von den rein subjektiven Angaben der Explorandin beeinflusst und fusse nicht auf einem klinischen Leiden, welches durch Befunde objektivierbar gewesen wäre (Urk. 14/43 S. 16-18).
5.2.4 Am 5. Februar 2009 nahmen die Y.___-Gutachter zu den vom damaligen Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin im Vorbescheidverfahren erhobenen Einwänden Stellung. Sie hielten zunächst fest, dass ihnen sämtliche relevanten Vorakten vorgelegen hätten. Sodann führten sie aus, dass die Untersuchungsdauer ausreichend gewesen sei, um eine umfassende Befunderhebung vorzunehmen; im übrigen habe die Untersuchung länger gedauert, als der Rechtsvertreter angegeben habe. Weiter merkten sie an, die vom Rechtsvertreter geforderte EFL sei nur dann sinnvoll, wenn eine hohe Leistungsbereitschaft bei den zu untersuchenden Personen vorhanden sei. Bei der Explorandin bestehe jedoch eine erhebliche Selbstlimitierung, so dass die Durchführung einer EFL nicht sinnvoll sei. Schliesslich hielten die Gutachter fest, das zervikozephale Schmerzsyndrom sei entgegen dem Vorbringen des Rechtsvertreters nicht bagatellisiert worden; es sei bloss anhand der objektivierbaren Befunde gewertet und gewichtet worden (Urk. 14/62).
5.3
5.3.1 Zunächst ist festzuhalten, dass die Einschätzung der SUVA-Ärzte, wonach gestützt auf die zeitnahe Dokumentation des erstbehandelnden Arztes, med. pract. A.___, ein Schädel-Hirn-Trauma ausgeschlossen werden kann, zu überzeugen vermag. Daran ändert nichts, wenn zahlreiche behandelnde Ärzte in Unkenntnis dieser Unterlagen allein aufgrund der späteren Angabe der Beschwerdeführerin - welche in Widerspruch zu ihren Angaben gegenüber dem erstbehandelnden Arzt steht -, der Vorfall habe zu einer Bewusstlosigkeit mit einer Gedächtnislücke geführt, vom Vorliegen eines Schädel-Hirn-Traumas ausgegangen sind. Auf die Beurteilungen der behandelnden Ärzte kann daher, soweit sie annahmen, dass das Unfallereignis vom 2. November 2000 zu einer Bewusstlosigkeit und/oder einer Gedächtnislücke geführt habe und daraus schlossen, die Beschwerdeführerin habe eine leichte traumatische Hirnverletzung erlitten, nicht abgestellt werden. Dies gilt für die Beurteilungen des Schmerzzentrums der Klinik I.___ (Urk. 3/20, 14/17), des Dr. med. J.___, Spezialarzt FMH für Otorhinolaryngologie (Urk. 14/18 S. 67-73, 22/56), der Dr. med. F.___, Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie FMH (Urk. 14/21), der Dr. med. Z.___, Fachärztin FMH für Psychiatrie und Psychotherapie (Urk. 8/42), des Dr. med. K.___, FMH Ophtalmologie (Urk. 18/2) sowie des PD Dr. G.___ (Urk. 14/19 S. 8 f.).
5.3.2 Sodann ist anzumerken, dass sich die Frage der Unfallkausalität der geklagten Beschwerden im vorliegenden Verfahren nicht stellt, da es sich bei der Invalidenversicherung nicht um eine kausale Versicherung handelt. Soweit die Beschwerdeführerin die entsprechenden Erwägungen der SUVA in deren rechtskräftigen Verfügung vom 29. Juni 2007 (Urk. 14/18 S. 4 f., 14/23) kritisiert, gehen ihre Vorbringen an der Sache vorbei. Nur nebenbei sei darauf hingewiesen, dass auch der von der Beschwerdeführerin beauftragte Gutachter Prof. Dr. med. L.___ in seinem Gutachten vom 4. November 2010 einen Zusammenhang zwischen den geklagten Beschwerden und dem Unfallereignis vom 2. November 2000 höchstens als möglich erachtet (Urk. 41 S. 25 f.), was zur Bejahung der Unfallkausalität nicht ausreicht.
5.3.3 Entgegen der in der Beschwerde vertretenen Auffassung vermag das Y.___-Gutachten vom 20. Oktober 2008 zu überzeugen. Es beruht auf sorgfältigen und allseitigen Untersuchungen (Urk. 14/43 S. 7-9, 9-12, 13-15), berücksichtigt die geklagten Beschwerden (Urk. 14/43 S. 7-9, 9-11, 13 f.) und ist in Kenntnis der relevanten Vorakten abgegeben worden (Urk. 14/43 S. 2-7). Dabei wurde auch das Verlaufsgutachten des PD Dr. G.___ vom 14. Januar 2008 erwähnt und sogar kommentiert (Urk. 14/43 S. 2, 4 f. und 13). Wie PD Dr. G.___ bei dieser Sachlage dazu kommt, in seinem weiteren Bericht vom 20. Dezember 2009 zu behaupten, im Y.___-Gutachten sei sein Verlaufsgutachten vom 14. Januar 2008 nicht berücksichtigt worden (Urk. 26/5 S. 7), ist unverständlich.
Nicht nachvollziehbar ist sodann, wenn die Beschwerdeführerin einen Bericht ihres Rheumatologen Dr. med. M.___ einreicht, aus welchem hervorgeht, dass die Beschwerdeführerin aus rheumatologischer Sicht für eine leichte bis maximal mittelschwere, wechselbelastende Tätigkeit voll arbeitsfähig sei (Urk. 29/1) und gleichzeitig vorbringen lässt, das Y.___-Gutachten sei mangelhaft, weil es unterlassen worden sei, auch eine rheumatologische Untersuchung durchzuführen. Vor diesem Hintergrund erweisen sich die in die Begutachtung einbezogenen Disziplinen aber als vollständig.
Aus den aktenkundigen medizinischen Berichten geht sodann hervor, dass der gutachterlich festgestellte schädliche Gebrauch von Benzodiazepinen mit dem im Sozialversicherungsrecht massgebenden Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit nachgewiesen ist (vgl. Urk. 8/42, 14/14 S. 7, 14/17 S. 8, 14/18 S. 46-48, 14/18 S. 68, 26/4). Die diesbezügliche Bestreitung erweist sich daher als unbehelflich.
Die Beurteilung der Y.___-Gutachter ist schlüssig und nachvollziehbar. Die Gutachter haben sich ausserdem hinreichend mit den abweichenden Beurteilungen der behandelnden Ärzte sowie der Vertrauensärzte der Vorsorgeeinrichtung auseinandergesetzt und einleuchtend dargetan, weshalb darauf nicht abgestellt werden kann (Urk. 14/43 S. 12 f. und 18). So trifft es namentlich zu, dass den Einschätzungen der Vertrauensärzte der Vorsorgeeinrichtung, Dr. med. H.___, Spezialärztin FMH für Innere Medizin, sowie PD Dr. med. G.___, Spezialarzt FMH Psychiatrie und Psychotherapie, nicht in erster Linie objektivierbare Befunde zugrundelagen, sondern dass sie massgeblich auf den geklagten Beschwerden beruhten. So begründete die Internistin Dr. H.___ ihre Einschätzung, dass die Beschwerdeführerin aus somatischen Gründen für die bisherige Tätigkeit zu 50 % arbeitsunfähig sei, massgeblich mit geklagten Schmerzen statt mit objektivierbaren Befunden (Urk. 14/14 S. 14 ff.), was aus versicherungsmedizinischer Sicht nicht zulässig ist. Der Psychiater PD Dr. G.___ unterliess es weitgehend, einen objektiven psychopathologischen Befund zu erheben; stattdessen listete er ohne kritisches Nachfragen die beklagten Beschwerden auf (Urk. 14/19 S. 6 ff., 14/31 S. 6) und übernahm bei der Beurteilung der Arbeitsunfähigkeit im wesentlichen die Selbsteinschätzung der Beschwerdeführerin. Hinsichtlich der Diagnostik und der Beurteilung der Arbeitsfähigkeit nicht schlüssig ist insbesondere, wenn PD Dr. G.___ zunächst eine mittelschwere Depression diagnostiziert, eine Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit diesbezüglich weitgehend ausschliesst, um danach eine vollständige Arbeitsunfähigkeit gestützt auf die Diagnose einer Neurasthenie anzunehmen (Urk. 14/19 S. 10, 14/31 S. 7). Dabei gilt es zu berücksichtigen, dass es sich bei der Diagnose Neurasthenie um eine diagnostische Kategorie handelt, die in vielen Ländern nicht mehr verwendet wird und viele früher so diagnostizierte Zustandsbilder die Kriterien für eine depressive Störung oder Angststörung erfüllen. So sollte gemäss den Klinisch-diagnostischen Leitlinien bei der Verwendung der Diagnose Neurasthenie zunächst eine depressive Erkrankung oder eine Angststörung ausgeschlossen werden (Weltgesundheitsorganisation [WHO], Internationale Klassifikation psychischer Störungen, ICD-10 Kapitel V(F), Klinisch-diagnostische Leitlinien, 6. Auflage, Bern 2008, S. 210). Vorliegend schloss PD Dr. G.___, indem er zunächst eine mittelschwere Depression diagnostizierte, eine depressive Störung gerade nicht aus. Entsprechend ist seine Diagnostik nicht schlüssig. Nicht nachvollziehbar ist sodann, weshalb eine Neurasthenie, die nur dann zu diagnostizieren ist, wenn die mit ihr einhergehenden depressiven Symptome nicht anhaltend und schwer sind, um eine spezifischere Störung zu diagnostizieren (vgl. WHO, a.a.O., S. 209), zu einer vollständigen Arbeitsunfähigkeit führen sollte. Da die Beurteilung des PD Dr. G.___ nicht schlüssig ist, kann darauf nicht abgestellt werden; dies gilt auch für seine späteren Berichte vom 2. Mai 2009 (Urk. 3/21) und vom 20. Dezember 2009 (Urk. 26/5). Ein Indiz dafür, dass die die Vitalität der Beschwerdeführerin nicht eingeschränkt war, wie dies die Y.___-Gutachter festgestellt hatten, ergibt sich schliesslich aus dem Bericht der Dr. H.___ vom 14. Februar 2007, welche von einem energischen, aber trotzdem höflichen Auftreten der Versicherten berichtet (Urk. 14/14 S. 7). Es lässt sich somit festhalten, dass die Einschätzungen der Y.___-Gutachter zu überzeugen vermögen und die diesbezügliche Kritik von Prof. Dr. L.___ unbegründet ist (vgl. Urk. 22/58 und 41), weshalb auf das Gutachten vom 20. Oktober 2008 abgestellt werden kann.
5.3.4 Das von der Beschwerdeführerin in Auftrag gegebene Gutachten von Prof. Dr. L.___ vom 4. November 2010 (Urk. 41) vermag nur teilweise zu überzeugen, namentlich hinsichtlich der im vorliegenden Verfahren nicht relevanten Frage der Unfallkausalität. Was seine Einschätzung der Arbeitsfähigkeit betrifft, übersieht er indes, dass die Schulterbeschwerden erst nach Erlass des angefochtenen Entscheids im Vordergrund standen (vgl. den Bericht des Dr. M.___ vom 11. Juni 2009, Urk. 22/57 sowie denjenigen des Dr. med. N.___, Facharzt FMH Chirurgie, vom 30. November 2009, Urk. 24/3). Da er diese zur Begründung der von ihm attestierten Arbeitsfähigkeit von 60 bis 70 % in einer adaptierten Tätigkeit heranzieht, ist seine Einschätzung für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde aber nicht relevant. Ob die Einschätzung von Prof. Dr. L.___ zutrifft, kann somit offen bleiben; angesichts der jüngsten Einschätzung des Rheumatologen Dr. M.___ vom 16. Juni 2010, welcher bloss leichte Einschränkungen der Gelenkbeweglichkeiten feststellen konnte und von einem die Arbeitsfähigkeit in einer leichten bis mittelschweren Tätigkeit nicht beeinträchtigenden generalisierten Weichteilrheumatismus ausgeht (Urk. 29/1), dürfte dies allerdings eher zu verneinen sein.
5.3.5 Ferner ist zu erwähnen, dass die Berichte des Dr. J.___ (Urk. 14/18 S. 67-73, 22/56) auch vom Parteigutachter Prof. Dr. L.___ als nicht plausibel und irrelevant gewertet wurden.
5.4 Gestützt auf das im Zeitpunkt des Erlasses der angefochtenen Verfügung massgebende Y.___-Gutachten vom 20. Oktober 2008 steht zusammenfassend mit überwiegender Wahrscheinlichkeit fest, dass die Beschwerdeführerin in einer angepassten leichten bis mittelschweren Tätigkeit zu 80 % arbeitsfähig und im Aufgabenbereich Haushalt nicht eingeschränkt war.
6. Bei einer Arbeitsfähigkeit von 80 % in einer adaptierten Tätigkeit und einer fehlenden Einschränkung im Aufgabenbereich Haushalt resultiert bei einem bisherigen Beschäftigungsgrad von 80 % ein leistungsausschliessender Invaliditätsgrad. Entsprechend ist die Verfügung vom 9. März 2009, mit welcher ein Anspruch auf Leistungen der Invalidenversicherung verneint worden war, im Ergebnis nicht zu beanstanden. Die Beschwerde erweist sich daher als unbegründet und ist abzuweisen.
7. Die Kosten des Verfahrens sind auf Fr. 1'000.-- festzulegen und ausgangsgemäss von der Beschwerdeführerin zu tragen (Art. 69 Abs. 1bis IVG).
8.
8.1 Mit ihrer Beschwerde vom 4. Mai 2009 ersuchte die Beschwerdeführerin um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und um Bestellung einer unentgeltlichen Rechtsvertreterin (Urk. 1 S. 2). Zur Substantiierung ihres Gesuchs reichte sie das ausgefüllte Formular "Gesuch um unentgeltliche Prozessführung/Rechtsvertretung" (Urk. 3/27) sowie verschiedene Belege (Urk. 3/28-41) ein.
8.2
8.2.1 Der Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung wird in erster Linie durch das kantonale (Prozess-)Recht geregelt (vgl. Art. 61 lit. f ATSG). Unabhängig davon besteht ein solcher Anspruch unmittelbar aufgrund von Art. 29 Abs. 3 der Bundesverfassung (BGE 127 I 204 f.). Gemäss § 16 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) wird einer Partei auf Gesuch hin in kostenpflichtigen Verfahren die Bezahlung der Verfahrenskosten erlassen, wenn ihr die dazu nötigen Mittel fehlen und der Prozess nicht als offensichtlich aussichtslos erscheint; gemäss § 16 Abs. 2 GSVGer wird ihr überdies eine unentgeltliche Rechtsvertretung bestellt, wenn sie nicht in der Lage ist, ihre Rechte im Verfahren selbst zu wahren. Nach Art. 29 Abs. 3 BV hat jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht als aussichtslos erscheint; soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand. Als bedürftig gilt, wer nicht in der Lage ist, für die Prozess- und Anwaltskosten aufzukommen, ohne dass er Mittel beanspruchen müsste, die zur Deckung des Grundbedarfs für ihn und seine Familie notwendig sind (BGE 127 I 205). Die Pflicht des Staates zur Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege geht der familienrechtlichen Unterhaltspflicht nach; entsprechend ist bei der Beurteilung der Bedürftigkeit das Einkommen und Vermögen beider Ehegatten zu berücksichtigen (BGE 115 Ia 195 Erw. 3a). Erst wenn alle diese Mittel zur Finanzierung des Prozesses nicht ausreichen, ist die Mittellosigkeit im Sinne des prozessualen Armenrechts gegeben (ZR 90 Nr. 82 S. 260).
8.2.2 Als aussichtslos sind Prozessbegehren anzusehen, bei denen die Gewinnaussichten beträchtlich geringer sind als die Verlustgefahren und die deshalb kaum mehr als ernsthaft bezeichnet werden können. Dagegen gilt ein Begehren nicht als aussichtslos, wenn sich Gewinnaussichten und Verlustgefahren ungefähr die Waage halten oder jene nur wenig geringer sind als diese. Massgebend ist, ob eine Partei, die über die nötigen finanziellen Mittel verfügt, sich bei vernünftiger Überlegung zu einem Prozess entschliessen würde; eine Partei soll einen Prozess, den sie auf eigene Rechnung und Gefahr nicht führen würde, nicht deshalb anstrengen können, weil er sie nichts kostet (BGE 129 I 129 Erw. 2.3.1 S. 135 f., 128 I 225 Erw. 2.5.3 S. 236 mit Hinweis).
8.3 Aus den eingereichten Unterlagen geht hervor, dass die Beschwerdeführerin am 28. Juli 2003 eine Stockwerkeigentumswohnung durch Schenkung erworben hat (Urk. 3/32). Der Versicherungswert des auf dem gemeinschaftlichen Grundstück errichteten Wohngebäudes wurde im Jahr 1991 auf Fr. 1'440'000.-- festgelegt. Entsprechend der Wertquote von 280/1000 entfallen auf den von der Beschwerdeführerin erworbenen 5-Zimmer-Hausteil Fr. 403'200.--. Da darin der Anteil am Landwert noch nicht enthalten ist, kann heute ohne weiteres von einem Mindestverkehrswert von Fr. 450'000.-- ausgegangen werden. Diese Schätzung wird bestätigt, wenn berücksichtigt wird, dass die Parteien dem geschenkten Grundstück im Jahr 2003 für die Gebührenberechnung einen Wert von Fr. 395'000.-- zugemessen hatten (Urk. 3/32) und der Steuerwert der Stockwerkeigentumseinheit im Jahr 2008 Fr. 305'000.-- betrug (Urk. 3/28). In der Folge wurde das geschenkte Grundstück - vermutlich hauptsächlich zur Begleichung der Schenkungssteuer, welche gemäss Schenkungsvertrag von der Beschenkten zu tragen war - mit einer Hypothek in Höhe von Fr. 150'000.-- belastet (Urk. 3/33). Es kann daher davon ausgegangen werden, dass die Beschwerdeführerin über ein unbewegliches Netto-Vermögen von rund Fr. 300'000.-- verfügt. Nur schon deshalb ist eine prozessuale Bedürftigkeit zu verneinen.
8.4 Bei diesem Ergebnis kann offenbleiben, ob das vorliegende Verfahren nicht als offensichtlich aussichtslos zu qualifizieren wäre.
Das Gericht beschliesst:
Das Gesuch der Beschwerdeführerin vom 4. Mai 2009 um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und um Bestellung einer unentgeltlichen Rechtsvertretung wird abgewiesen.
und erkennt sodann:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwältin Fiona Carol Forrer
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
- '___'
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).