IV.2009.00443
Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
IV. Kammer
Sozialversicherungsrichter Engler, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Weibel-Fuchs
Ersatzrichter Gräub
Gerichtssekretärin von Aesch Kamer
Urteil vom 14. Juli 2009
in Sachen
X.___
Beschwerdeführerin
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Thomas Brender
Herzer Brender Zollinger, Rechtsanwälte
Bahnhofstrasse 61, Postfach 2392, 8022 Zürich
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
1. Mit Verfügung vom 20. März 2009 (Urk. 2) verneinte die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, mangels eines invalidisierenden Gesundheitszustandes den Anspruch von X.___ auf Leistungen der Invalidenversicherung (Eingliederungsmassnahmen).
Nachdem die Versicherte am 5. Mai 2009 durch Rechtsanwalt Dr. Thomas Brender, Zürich, dagegen Beschwerde hatte erheben lassen (Urk. 1), beantragte die IV-Stelle mit Beschwerdeantwort vom 2. Juni 2009 (Urk. 7) die Rückweisung der Sache zur weiteren Abklärung. Die Versicherte erklärte sich am 1. Juli 2009 mit diesem Vorgehen einverstanden (Urk. 12).
2. Angesichts der Tatsache, dass Dr. med. Y.___, Facharzt FMH für Chirurgie, zertifizierter medizinischer Gutachter SIM, Arzt des Regionalärztlichen Dienstes (RAD) der IV, am 29. Mai 2009 aufgrund der neu eingereichten Unterlagen zum Schluss gelangt ist, dass der Sachverhalt ungenügend abgeklärt sei (Urk. 8), und in Anbetracht der übereinstimmenden entsprechenden Anträgen der Parteien (vgl. Urk. 7 und Urk. 12) ist die Sache an die IV-Stelle zurückzuweisen, damit diese weitere Abklärungen betreffend die Auswirkungen der vorhandenen Gesundheitsstörungen auf die Arbeitsfähigkeit vornehme und hernach erneut über den Leistungsanspruch der Beschwerdeführerin verfüge. Die Beschwerde ist daher in diesem Sinne gutzuheissen.
3. Gemäss Art. 69 Abs. 1bis des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Verweigerung von IV-Leistungen abweichend von Art. 61 lit. a des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) vor dem kantonalen Versicherungsgericht kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- festgelegt. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind die Gerichtskosten in Höhe von Fr. 400.-- der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen.
4. Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat die vertretene Beschwerdeführerin Anspruch auf eine Prozessentschädigung. Diese ist nach § 34 Abs. 3 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) ohne Rücksicht auf den Streitwert nach Bedeutung der Streitsache und dem Schwierigkeitsgrad des Prozesses festzusetzen.
In Anwendung dieser Grundsätze erscheint eine Prozessentschädigung von Fr. 1'600.-- (inkl. Barauslagen und Mehrwertsteuer) als angemessen. Für die von Rechtsanwalt Dr. Thomas Brender im Rahmen seiner Eingabe vom 1. Juli 2009 (Urk. 12) beantragte Prozessentschädigung von Fr. 2'500.-- zuzüglich Mehrwertsteuer bleibt daher kein Raum. Sie entspricht weder den obgenannten Bemessungskriterien, noch ist sie belegt.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die Verfügung vom 20. März 2009 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese, nach erfolgten Abklärungen im Sinne der Erwägungen, über den Anspruch der Beschwerdeführerin auf Leistungen der Invalidenversicherung neu verfüge.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 400.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3. Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Prozessentschädigung von Fr. 1600.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen.
4. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Dr. Thomas Brender
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, unter Beilage des Doppels von Urk. 12
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).