IV.2009.00444

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
IV. Kammer
Sozialversicherungsrichter Engler, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichterin Weibel-Fuchs

Ersatzrichterin Arnold Gramigna

Gerichtssekretärin K. Meyer
Urteil vom 7. Juli 2010
in Sachen
X.___

 
Beschwerdeführer

gegen

Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin


Sachverhalt:
1.      
1.1     X.___, geboren 1976, leidet seit Geburt zur Hauptsache an einer connatalen Blindheit. Seit der Anmeldung bei der Invalidenversicherung im Jahr 1976 bezog er zahlreiche Leistungen (medizinische Massnahmen, Hilfsmittel, Hilflosenentschädigung etc.). Unter anderem wurde ihm auch eine erste berufliche Ausbildung als Teleoperateur in der Y.___ finanziert (Urk. 7/317).
         Am 20. Oktober 1997 wurde ihm von der kantonalen IV-Stelle Wallis bei einem Invaliditätsgrad von 100 % eine ganze Rente ab dem 1. Juni 1996 bis zum 31. Dezember 1996 zugesprochen (Urk. 7/310). Bis 7. September 1997 bezog der Versicherte im Rahmen der erstmaligen beruflichen Ausbildung IV-Taggelder (Urk. 7/327). Mit Verfügung der kantonalen IV-Stelle Wallis vom 11. August 1999 (Urk. 7/329 und Urk. 7/330) wurde dem Versicherten für die Zeit vom 1. September 1997 bis zum 31. Januar 1999 eine ganze Invalidenrente auf der Basis eines Invaliditätsgrades vom 80 % zugesprochen. Ab dem 1. Februar 1999 erhielt er mit Verfügung der kantonalen IV-Stelle Wallis vom 4. Dezember 2003 bei einem Invaliditätsgrad von 50.11 % eine unbefristete halbe Invalidenrente zugesprochen (Urk. 7/423/4-6 und Urk. 7/460/7).
         Am 17. September 2003 teilte der Versicherte seinen Wohnsitzwechsel in den Kanton H.___ mit (Urk. 7/429). Mit Einspracheentscheid vom 21. Mai 2004 wurde dem Versicherten im Rahmen eines Revisionsverfahrens weiterhin der Anspruch auf eine halbe Invalidenrente bei einem Invaliditätsgrad vom 50 % bestätigt (Urk. 7/464). Im Rahmen einer mit Fragebogen vom 1. März 2006 eingeleiteten weiteren Revision forderte der Versicherte die Zusprache einer ganzen Invalidenrente (Urk. 7/487). Nach Klärung der erwerblichen und gesundheitlichen Situation des Versicherten wurde ihm mit Verfügung vom 13. Dezember 2006 mitgeteilt, dass sich der Gesundheitszustand nicht verändert habe, weshalb das Erhöhungsgesuch abgewiesen werde (Urk. 7/496). Diese Verfügung erwuchs unangefochten in Rechtskraft. Mit Fragebogen vom 26. Februar 2007 wurde erneut ein Revisionsverfahren eingeleitet (Urk. 7/498), und im Rahmen dessen vorerst ein Bericht von Dr. med. Z.___, FMH Allgemeinmedizin, vom 27. April 2007 (Urk. 7/499) eingeholt. Am 25. Januar 2008 stellte der Versicherte aufgrund einer massiven Verschlechterung seines psychischen Gesundheitszustandes seit Januar 2005 erneut den Antrag auf eine ganze Invalidenrente (Urk. 7/516). In der Folge wurden weitere Berichte von Dr. Z.___ vom 12. März 2008 (Urk. 7/519), des A.___ vom 10. März 2008 (Urk. 7/520) sowie des B.___ vom 31. Juli 2008 (Urk. 7/521) eingeholt. Mit Vorbescheid vom 19. August 2008 wurde dem Versicherten mitgeteilt, man gedenke das Erhöhungsbegehren abzuweisen, da keine Verschlechterung des Gesundheitszustandes stattgefunden habe (Urk. 7/524). Dagegen erhob der Versicherte am 26. August 2008 Einwände (Urk. 7/525), welche er mit Berichten der C.___ vom 26. September 2008 (Urk. 7/528/1-2) sowie von Dr. Z.___ vom 1. Oktober 2008 (Urk. 7/528/3) am 9. Oktober 2008 ergänzte (Urk. 7/529). Daraufhin holte die IV-Stelle noch einmal Berichte von Dr. Z.___ vom 24. Oktober 2008 (Urk. 7/530), von Dr. med. D.___, FMH Allgemeinmedizin, vom 6. November 2008 (Urk. 7/531) sowie des B.___ vom 22. Dezember 2008 (Urk. 7/535) ein. Am 25. März 2009 erging die Verfügung, womit das Erhöhungsgesuch abgewiesen wurde (Urk. 2).
1.2         Dagegen erhob der Versicherte am 7. Mai 2009 unter Beilage zweier Austrittsberichte des B.___ vom 13. bzw. 29. Juni 2008 (Urk. 3/1 und Urk. 3/2) Beschwerde mit dem Antrag auf eine ganze Invalidenrente.
1.3     Mit Beschwerdeantwort vom 29. Mai 2009 schloss die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 6 unter Beilage ihrer Akten, Urk. 7/1-546). Diese wurde am 2. Juni 2009 dem Beschwerdeführer zur Kenntnis gebracht (Urk. 8).

2.       Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, in den Erwägungen eingegangen.

Das Gericht zieht in Erwägung:
1.      
1.1     Der Beschwerdeführer macht geltend, dass ein Invaliditätsgrad von mindestens 70 % vorliege, was die zahlreichen Arztberichte bestätigten, welche ihm eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit ausweisen würden (Urk. 1).
1.2     Die Beschwerdegegnerin hingegen verweist auf den Bericht des B.___ vom 31. Juli 2008 und denjenigen vom 22. Dezember 2008, woraus eindeutig hervorgehe, dass dem Beschwerdeführer trotz bestehender Sucht weiterhin eine behinderungsangepasste Tätigkeit halbtags zumutbar sei, womit maximal der Anspruch auf die bisherige halbe Rente bestehe (Urk. 6).

2.
2.1     Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Eine Invalidenrente ist demgemäss nicht nur bei einer wesentlichen Veränderung des Gesundheitszustandes, sondern auch dann revidierbar, wenn sich die erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich verändert haben (BGE 130 V 349 f. Erw. 3.5, 117 V 199 Erw. 3b, 113 V 275 Erw. 1a mit Hinweisen). Ob eine solche Änderung eingetreten ist, beurteilt sich durch Vergleich des Sachverhaltes, wie er im Zeitpunkt der letzten, der versicherten Person eröffneten rechtskräftigen Verfügung vorlag, welche auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Durchführung eines Einkommensvergleichs (bei Anhaltspunkten für eine Änderung in den erwerblichen Auswirkungen des Gesundheitszustands) beruht, mit demjenigen zur Zeit der streitigen Revisionsverfügung respektive des Einspracheentscheides (BGE 133 V 108 Erw. 5.4). Dabei stellt die bloss unterschiedliche Beurteilung der Auswirkungen eines im Wesentlichen unverändert gebliebenen Gesundheitszustandes auf die Arbeitsfähigkeit für sich allein genommen keinen Revisionsgrund im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG und alt Art. 41 IVG dar (BGE 112 V 372 Erw. 2b mit Hinweisen; SVR 1996 IV Nr. 70 S. 204 Erw. 3a; Urteil des Bundesgerichts in Sachen C. vom 3. November 2008, 9C_562/2008, Erw. 2.1 mit Hinweis).
2.2         Zeitlicher Referenzpunkt für die Prüfung einer anspruchserheblichen Änderung bildet die letzte (der versicherten Person eröffnete) rechtskräftige Verfügung, welche auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Durchführung eines Einkommensvergleichs (bei Anhaltspunkten für eine Änderung in den erwerblichen Auswirkungen des Gesundheitszustands) beruht; vorbehalten bleibt die Rechtsprechung zur Wiedererwägung und prozessualen Revision (BGE 133 V 108 Erw. 5.4).
2.3         Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit können in gleicher Weise wie körperliche Gesundheitsschäden eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) in Verbindung mit Art. 8 ATSG bewirken. Nicht als Folgen eines psychischen Gesundheitsschadens und damit invalidenversicherungsrechtlich nicht als relevant gelten Einschränkungen der Erwerbsfähigkeit, welche die versicherte Person bei Aufbietung allen guten Willens, die verbleibende Leistungsfähigkeit zu verwerten, abwenden könnte; das Mass des Forderbaren wird dabei weitgehend objektiv bestimmt. Festzustellen ist, ob und in welchem Umfang die Ausübung einer Erwerbstätigkeit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt mit der psychischen Beeinträchtigung vereinbar ist. Ein psychischer Gesundheitsschaden führt also nur soweit zu einer Erwerbsunfähigkeit (Art. 7 ATSG), als angenommen werden kann, die Verwertung der Arbeitsfähigkeit (Art. 6 ATSG) sei der versicherten Person sozial-praktisch nicht mehr zumutbar (BGE 131 V 50 Erw. 1.2 mit Hinweisen).
2.4         Alkoholismus (wie auch Drogensucht und Medikamentenabhängigkeit) begründet für sich allein keine Invalidität im Sinne des Gesetzes. Vielmehr wird er invalidenversicherungsrechtlich erst relevant, wenn er eine Krankheit oder einen Unfall bewirkt hat, in deren Folge ein körperlicher, geistiger oder psychischer, die Erwerbsfähigkeit beeinträchtigender Gesundheitsschaden eingetreten ist, oder wenn er selber Folge eines körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheitsschadens ist, dem Krankheitswert zukommt (Urteil des Bundesgerichts in Sachen A. vom 5.  März 2009, 8C_694/2008, Erw. 2). Dabei ist das ganze für die Alkoholsucht massgebende Ursachen- und Folgespektrum in eine Gesamtwürdigung einzubeziehen, was impliziert, dass einer allfälligen Wechselwirkung zwischen Suchtmittelabhängigkeit und psychischer Begleiterkrankung Rechnung zu tragen ist (Urteile des Eidgenössischen Versicherungsgerichtes in Sachen T. vom 5. November 2002, I 758/01, Erw. 3.2, und P. vom 19. Juni 2002, I 390/01, Erw. 2b). Was die krankheitsbedingten Ursachen der Alkoholsucht betrifft, ist für die invalidenversicherungsrechtliche Relevanz der Abhängigkeit erforderlich, dass dem Alkoholismus eine ausreichend schwere und ihrer Natur nach für die Entwicklung einer Suchtkrankheit geeignete Gesundheitsstörung zugrunde liegt, welche zumindest eine erhebliche Teilursache der Alkoholsucht darstellt (Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichtes in Sachen M. vom 23. Oktober 2002, I 192/02, Erw. 1.2.2 mit Hinweis); es genügt nicht, wenn es sich nur um eine ganz untergeordnete Teilursache handelt (nicht veröffentlichtes Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichtes in Sachen B. vom 29. August 1994, I 130/93). Mit dem Erfordernis des Krankheitswerts einer allfälligen verursachenden psychischen Krankheit wird verlangt, dass diese die Arbeits- und Erwerbsfähigkeit einschränkt (BGE 99 V 28 f. Erw. 2; Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichtes in Sachen M. vom 10. März 2006, I 940/05, Erw. 2.2; erwähntes Urteil I 758/01, Erw. 3.1). Wenn der erforderliche Kausalzusammenhang zwischen Alkoholsucht und krankheitswertigem psychischem Gesundheitsschaden besteht, sind für die Frage der noch zumutbaren Erwerbstätigkeit die psychischen und die suchtbedingten Beeinträchtigungen gesamthaft zu berücksichtigen. Um diese Frage beantworten zu können, sind Verwaltung und Gericht auf möglichst detaillierte medizinische Auskünfte über die Verhältnisse zur Zeit der Entstehung der Alkoholsucht auf der einen und der allfälligen psychiatrischen Komorbidität auf der andern Seite sowie über den allfälligen ursächlichen Zusammenhang zwischen den beiden Aspekten angewiesen (vgl. zur Bedeutung medizinischer Auskünfte zur Bestimmung der Invalidität BGE 115 V 134 Erw. 2; BGE 124 V 268 Erw. 3c mit Hinweis, 99 V 28 Erw. 2; SVR 2001 IV Nr. 3 S. 7 Erw. 2b; AHI 2002 S. 30 Erw. 2a, 2001 S. 228 f. Erw. 2b mit Hinweisen; Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichtes in Sachen O. vom 8. August 2006, I 169/06, Erw. 2.2 und 4.2 mit Hinweisen).
2.5     Das Gericht kann die Angelegenheit zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweisen, besonders wenn mit dem angefochtenen Entscheid nicht auf die Sache eingetreten oder der Sachverhalt ungenügend festgestellt wurde (§ 26 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer). Gemäss ständiger Rechtsprechung ist in der Regel von der Rückweisung - da diese das Verfahren verlängert und verteuert - abzusehen, wenn die Rechtsmittelinstanz den Prozess ohne wesentliche Weiterungen erledigen kann. In erster Linie kommt eine Rückweisung in Frage, wenn der Versicherungsträger auf ein Begehren überhaupt nicht eingetreten ist oder es ohne materielle Prüfung abgelehnt hat, wenn schwierige Ermessensentscheide zu treffen sind, oder wenn der entscheidrelevante Sachverhalt ungenügend abgeklärt ist (vgl. SVR 1995 ALV Nr. 27 S. 69).

3.       Die letzte materielle Prüfung des Rentenanspruchs des Beschwerdeführers erfolgte im Rahmen des mit Fragebogen zur Revision der Invalidenrente vom 1. März 2006 eingeleiteten Verfahrens (Urk. 7/487). Die damaligen Abklärungen umfassten das Einholen eines Arbeitgeberberichtes der E.___ vom 27. März 2006 (Urk. 7/489) sowie der Arztberichte von Dr. Z.___ vom 12. Mai 2006 (Urk. 7/491) und von Dr. med. F.___ vom 6. Oktober 2006 (Urk. 7/492/3-4 und Urk. 7/492/7-8). Auf diese Berichte stützte die Beschwerdegegnerin ihren Entscheid vom 13. Dezember 2006 (Urk. 7/496; Feststellungsblatt vom 2. November 2006, Urk. 7/493), wonach keine Verschlechterung des Gesundheitszustandes eingetreten ist. Somit ist vorliegend zu prüfen, ob sich seit der Verfügung vom 13. Dezember 2006 bis zum Erlass der angefochtenen Verfügung vom 25. März 2009 der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers und dessen Auswirkungen auf die Erwerbsfähigkeit in einer invalidenrechtlich relevanten Weise derart verändert haben, dass ihm nunmehr eine höhere Invalidenrente zusteht.

4.
4.1     Dem der Verfügung vom 13. Dezember 2006 zugrunde liegenden Arztbericht von Dr. Z.___ vom 12. Mai 2006 sind als Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit eine konnatale Erblindung bei Frühgeburt und Status nach Sauerstoffbehandlung sowie ein Status nach Rotations- und Verlängerungsostetomie rechter Unterschenkel am 17. Januar 2006 bei Status nach Fraktur im Wachstumsalter mit Beinverkürzung rechts zu entnehmen. Als Diagnose ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit wurde ein seit Jahren bestehender episodischer Alkoholkonsum angegeben. Der Gesundheitszustand wurde als stationär beschrieben und die Arbeitsfähigkeit mit 50 % beurteilt. Diese in diesem Umfang reduzierte Arbeitsfähigkeit werde bis auf Weiteres so bestehen bleiben. Seit der am 17. Januar 2006 durchgeführten orthopädischen Operation sei der Beschwerdeführer 100 % arbeitsunfähig, wobei ein Abschluss der Behandlung bis im Spätsommer/Herbst möglich sein sollte. Über die dadurch bedingte Arbeitsunfähigkeit werde der zuständige Orthopäde entscheiden. In seinem Beruf als Callcenteragent sei der Beschwerdeführer unverändert und bis auf Weiteres 50 % arbeitsfähig (Urk. 7/491).
4.2         Gegenüber Dr. F.___ gab der Beschwerdeführer bei einem Status nach Beinlängenausgleich mittels ISKD-Nagel Tibia rechts mit Einbau vom 17. Januar 2006 einem Status nach Unterschenkelverlängerung ca. 1990 sowie einem Status nach OSG-Fraktur mit Wachstumsfugenverletzung rechts im Alter von 5 Jahren mit daraus resultierendem Rotations- und Verkürzungsfehler gemäss Bericht vom 6. Oktober 2006 ein minimales Hinken sowie minimale Schmerzen bei Belastung im Bereich des rechten Unterschenkels an. Als Prognose wurde angeführt, dass der Beschwerdeführer im Moment weitestgehend beschwerdefrei bei ausgeglichener Beinlänge sei. Aufgrund der lange Zeit bestandenen Beinlängendifferenz könne eine Prognose bezüglich arthrotischer Veränderungen zufolge Fehlbelastungen für die Zukunft nicht gestellt werden (Urk. 7/492/3-4). Ausschliesslich aus orthopädischer Sicht sei eine behinderungsangepasste Tätigkeit ganztags zumutbar (Urk. 7/492/7-8).
4.3     Dem bei der E.___ eingeholten Arbeitgeberbericht ist zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer dort vom 1. Januar 2004 bis zum 31. Juli 2004 teilzeit auf Abruf tätig gewesen war, bis die Kündigung durch den Arbeitgeber infolge ungenügender Arbeitsleistung erfolgte (Urk. 7/489).

5.      
5.1     In dem die aktuelle Revision einleitenden Fragebogen gab der Beschwerdeführer am 26. Februar 2007 an, sein Gesundheitszustand sei gleich geblieben (Urk. 7/498/1 Ziffer 1.1).
5.2     Der daraufhin eingeholte Arztbericht von Dr. Z.___ vom 27. April 2007 spricht von einem verschlechterten Gesundheitszustand. So sei es neben der Blindheit als Hauptproblem im Verlaufe der letzten zwei bis drei Jahre zu einer zunehmenden Suchtproblematik (Alkoholabhängigkeit) gekommen. Wegen der Suchtproblematik sei der Beschwerdeführer zur Zeit in einem ambulanten Therapieprogramm (A.___). Bezüglich der Blindheit sei die Prognose definitiv, bezüglich der Suchtproblematik sei die Prognose offen und der Beschwerdeführer zur Zeit abstinent. Die Hilflosigkeit sei unverändert. Wegen der Erblindung lebe der Beschwerdeführer in einer betreuten Wohnsituation (G.___). Er brauche Unterstützung und Betreuung/Kontrolle bei den alltäglichen Lebensverrichtungen. Konkret zur Arbeitsfähigkeit äussert sich der Bericht nicht (Urk. 7/499/3). Des Weiteren liegt von Dr. Z.___ ein Arztzeugnis vom 8. Januar 2008 im Recht, mit welchem er den Beschwerdeführer seit dem 12. Mai 2006 wegen Krankheit zu 100 % arbeitsunfähig schrieb (Urk. 7/515).
5.3     Mit Schreiben vom 25. Januar 2008 (Urk. 7/516) an die Beschwerdegegnerin macht der Beschwerdeführer geltend, dass sich sein Gesundheitszustand aufgrund psychischer Beeinträchtigungen massiv verschlechtert habe, was sich zusätzlich zu seiner Blindheit stark einschränkend auf seine Arbeitsfähigkeit auswirke. Da er längerfristig nicht in der Lage sein werde, einer geregelten Arbeitstätigkeit nachzugehen, stellte der Beschwerdeführer den Antrag einer Erhöhung auf eine ganze Invalidenrente.
5.4     In einem weiteren Bericht von Dr. Z.___ vom 12. März 2008 wird als neu hinzukommende Diagnose rezidivierende depressive Verstimmungen aufgeführt. Dennoch führt Dr. Z.___ aus, dass sich der Gesundheitszustand und die Arbeitsfähigkeit seit seinem letzten Bericht vom 27. April 2007 bzw. 12. Mai 2006 nicht verändert hätten. Es bestehe unverändert eine 50%ige Arbeitsunfähigkeit. Mit Verweis auf seinen Bericht vom 12. Mai 2006 führte er aus, dass sich an der gesundheitlichen Situation nicht viel geändert habe. Die Erblindung sei definitiv. Die orthopädische Operation sei erfolgreich durchgeführt worden und das Bein sei wieder voll belastbar. Bezüglich der Suchterkrankung sei der Beschwerdeführer in einem ambulanten Therapieprogramm im A.___ in H.___. Dabei habe er bis zu einem gewissen Grad gelernt, kontrolliert zu trinken. Er zeige immer wieder eine depressive Symptomatik. Diese stehe meistens im Zusammenhang mit der Suchterkrankung - und umgekehrt. Zur Zeit werde eine antidepressive Therapie mit einem SSRI (Selective Serotonin Reuptake Inhibitor) durchgeführt. Der Beschwerdeführer lebe unverändert in einem Wohnheim für blinde Menschen (G.___) in H.___. Diese strukturierte Wohnform sei für den Beschwerdeführer sehr wichtig. Die psychischen Ressourcen werden allesamt als eingeschränkt beurteilt und die Zumutbarkeit einer Tätigkeit von 20 Stunden pro Woche in der angestammten Tätigkeit attestiert (Urk. 7/519/7-11).
5.5     Die Ärzte und Psychologen des A.___ attestieren dem Beschwerdeführer in ihrem Bericht vom 10. März 2008 eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit. Er befinde sich immer öfter in einer depressiven Stimmung und leide unter Lust- und Initiativlosigkeit sowie Sinnlosigkeitsgedanken. Er sei sehr kritisch sich selbst gegenüber geworden. Es falle ihm schwer, Ziele für sich festzulegen und zu verfolgen. In der letzten Zeit hätten sich grosse Schlafstörungen gezeigt. Er konsumiere weiterhin Alkohol und rauche Joints, er habe somit noch keine Abstinenz erreichen können und habe auch noch kein effizientes Mittel gegen seine Langeweile gefunden, um sein Trinkverhalten kontrollieren sowie pessimistische oder gar lebensmüde Gedanken beeinflussen zu können. Die volle Arbeitsunfähigkeit bleibe momentan weiterhin bestehen. Die Arbeitsfähigkeit und ihre Steigerung würden vom Verlauf der weiteren Therapien und der Motivation des Beschwerdeführers abhängen. Als Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit wurden genannt: Alkoholabhängigkeit (ICD-10 F10.21), eine mittelgradige depressive Episode (ICD-10 F32.1), ein Cannabisabhängigkeitssyndrom (ICD-10 F12.20), ein Status nach Suizidversuch (ICD-X84.9) und als somatische Diagnosen eine connatale Erblindung und eine Beinverkürzung rechts nach Fraktur im Wachstumsalter (Urk. 7/520/7-9). Seit 2005 wohne der Beschwerdeführer im N.___. Bisher habe er eine längere Beziehung gehabt, welche im Jahr 2005 zur Trennung gekommen sei. Momentan habe er keine Beziehung. Er beklage, seit dem 16. Lebensjahr, speziell aber seit 2005 unter Alkoholabhängigkeit zu leiden. Es seien ca. 5 Liter Bier alle zwei Tage gewesen, momentan trinke er keinen Alkohol mehr. Er spüre deutliche Depressionen mit Lust- und Interessenlosigkeit, Konzentrationsstörungen, Gedankenkreisen, Sinnlosigkeitsgedanken, Müdigkeit, Antriebslosigkeit und Aggression. Er rauche 20 Zigaretten täglich, gelegentlich Cannabis, es bestehe kein Medikamentenmissbrauch. Suizidideen seien anamnetisch vorhanden, 2006 habe es einen Beinahe-Suizidversuch mit einem Messer gegeben, der jedoch nicht ausgeführt worden sei. Es bestehe keine akute Suizidalität. Der Beschwerdeführer wirke äusserlich gepflegt, altersentsprechend, bewusstseinsklar und allseits orientiert; die Stimmung sei deutlich depressiv-resigniert, die Depression überspiele er aber in einer oberflächlich-euphorischen, zum Teil auch inadäquaten Art. Affektiv sei er adäquat kontrolliert, im Gesprächsverlauf verbal mitteilungsaktiv, er schildere sein Symptomerleben- und Verhalten im Zusammenhang mit Gewohnheit. Kognitiv sei er in Aufmerksamkeit, Konzentration, Merkfähigkeit und Gedächtnis unauffällig. Im Denken sei er formal beweglich, inhaltlich problemorientiert. Es bestünden keine Anhaltspunkte für psychotische Erlebnisweisen. Während der Schulzeit sei er beim Kinderpsychologen gewesen, im J.___ sei er im Jahr 2006 während vier Monaten stationär behandelt worden. Regelmässig sei er bei der C.___ einmal in der Woche. Im Rahmen der Tagesklinik habe er bei ihnen vom 18. Dezember 2006 bis zum 5. März 2007 ein achtwöchiges Intensivrehabilitationsprogramm mit verschiedenen Therapien absolviert. Nach Abschluss des Programms sei er in ambulanter Behandlung geblieben und habe Termine leider nur sehr unregelmässig wahrgenommen. Er brauche weiterhin eine psychotherapeutische Behandlung und seine Therapie bei den O.___. Prognostisch günstig seien die gewonnenen Erkenntnisse, seine Gewohnheiten zu ändern. Ab dem 17. April 2008 sei der Beschwerdeführer in stationärer Behandlung in der B.___ (Urk. 7/520/7-9).
5.6     Im B.___ in K.___ war der Beschwerdeführer vom 16. April bis zum 14. Juni 2008 hospitalisiert. Der Austrittsbericht vom 29. Juni 2008 spricht von einem freiwilligen Eintritt aufgrund zunehmender depressiver Entwicklung (Rückzug, Antriebslosigkeit und Schlafstörungen) in den letzten Wochen. Suizidalität liege keine vor. Der Beschwerdeführer gebe an, schon früher unter Stimmungsschwankungen gelitten zu haben. Seit fünf Wochen erlebe er eine zunehmende depressive Symptomatik. Bezüglich seiner Alkoholproblematik führte er aus, dass er im Jahr 2006 während vier Monaten zur Langzeit-Entgiftung in der J.___ gewesen sei. Dort sei es allerdings in der zweiten Woche zu einem Suizidversuch gekommen. Man habe ihn mit einem Messer in der Hand im Zimmer verbarrikadiert gefunden, worauf er für zwei Monate auf die geschlossene Abteilung gekommen sei. Er selbst habe sich damals nicht umbringen wollen, man habe ihn missverstanden. Er habe sich damals verbarrikadiert, weil man ihm aufgrund nicht bezahlter Handyrechnungen das Handy abgestellt habe, was ihn wütend und verzweifelt gemacht habe. Er rauche 1-2 Wasserpfeifen mit Cannabis am Tag. Bei Eintritt habe der Beschwerdeführer im Affekt flach und wenig moduliert gewirkt, im formalen Gedankengang kohärent, etwas verlangsamt und eingeengt auf „seine irgendwie auswegslose Situation. Blinde hätten auf dieser Welt sowieso einen schwierigen Stand“. Beim Beschwerdeführer handle es sich um einen Patienten mit mittelschwerer Depression, welcher unter Stimmungsschwankungen und impulsivem Verhalten leide. Bei Entlassung sei er im Affekt gedrückt, jedoch auslenkbar gewesen. Suizidgedanken- und absichten seien glaubhaft verneint worden (Urk. 3/2).
5.7     In dem zuhanden der Beschwerdegegnerin erstellten Bericht des B.___, L.___, vom 31. Juli 2008 (Urk. 7/521) ist als Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit lediglich die kongenitale Erblindung aufgeführt. Als Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit sind, bestehend seit der Adoleszenz, akzentuierte Persönlichkeitszüge mit impulsiven, histrionischen sowie stimmungslabilen Zügen (ICD-10 Z73.1) aufgeführt sowie als Differentialdiagnosen eine bipolare Störung (Typ rapid cycling), eine hyperkinetische Störung des Sozialverhaltens sowie eine kombinierte Persönlichkeitsstörung. Ebenso werden aufgeführt eine seit einigen Jahren bestehende Störung durch Alkohol mit gegenwärtig episodischem Konsum (Dipsomanie) (ICD-10 F10.26) sowie eine Störung durch Cannabinoide, gegenwärtig sistiert (ICD-10 F12.20). Dem Bericht ist weiter zu entnehmen, dass - soweit dies nach dem kurzen Behandlungsintervall beurteilbar sei (der Beschwerdeführer befinde sich seit dem 25. Juni 2008 im L.___ in Behandlung) - aktuell aus psychiatrischer Sicht keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit bestehe. Diagnostisch handle es sich sicher um akzentuierte Persönlichkeitszüge mit affektiven Schwankungen und einer mangelnden Impulskontrolle, allerdings müssten auch die Differenzialdiagnosen in Betracht gezogen werden. Dazu bedürfe es jedoch eines längeren Behandlungs- und Beobachtungsintervalls. Inwieweit die psychiatrische Symptomatik längerfristig die Arbeitsfähigkeit beeinflussen werde, müsse abgewartet werden. Der Beschwerdeführer selbst klage über schnelle Stimmungswechsel sowie mangelnde Frustrationstoleranz mit verstärkter Impulsivität und erhöhtem Alkoholkonsum. Objektiv erschien der Beschwerdeführer den Ärzten formalgedanklich etwas sprunghaft und beschleunigt im Denken, jedoch ohne Ängste und Zwänge und ohne Anhaltspunkte für Wahn, Sinnestäuschungen oder Ich-Störungen. Eigenanamnetisch ergäben sich punktuell depressive Stimmungseinbrüche. Aktuell sei keine depressive Stimmung eruierbar gewesen. Es bestehe ein ausgeprägter morgendlicher Antriebsmangel mit seit vielen Jahren vorhandenen Ein- und Durchschlafstörungen. Fremd- oder Selbstgefährdung sei keine vorhanden. In der bisherigen Tätigkeit seien seit Juni 2008 20 Stunden pro Woche zumutbar.
5.8     Ein erneuter Bericht der B.___, L.___, vom 22. Dezember 2008 spricht von keiner Verbesserung des Gesundheitszustandes. Im Gegensatz zu dem etwas optimistischen Vorbericht müsse nun nach längerer Behandlung und oberärztlicher Untersuchung von einer anhaltenden Arbeitsunfähigkeit von 50 % aus psychiatrischer Sicht ausgegangen werden. Die Gründe dafür würden neben den affektiven Auffälligkeiten (rezidivierende depressive Störung) in der stark akzentuierten Persönlichkeitsstruktur (DD: Persönlichkeitsstörung) des Beschwerdeführers mit führend emotionaler Instabilität und dadurch möglichen Impulsdurchbrüchen liegen. Die 50%ige Arbeitsunfähigkeit sei nicht additiv zu den somatisch begründeten 50 % (Blindheit) zu sehen, sondern werde auch in dieser abgebildet. Eine Tätigkeit z.B. erneut in einem Call-Center oder ähnliches erscheine trotz der genannten psychiatrischen Störungen zumutbar. Die akzentuierte Persönlichkeitsstruktur mit impulsiven und emotional instabilen Zügen sowie die Differentialdiagnose der emotional instabilen Persönlichkeitsstörung vom impulsiven Typ (ICD-10 F60.30) bzw. kombinierten Persönlichkeitsstörung (ICD-10 F61.0) wurden nun als Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit angegeben. Der Beschwerdeführer habe weiterhin starke emotionale Schwankungen mit wiederholten Impulsdurchbrüchen gegen Gegenstände sowie weiterhin Störungen durch schädlichen Alkoholgebrauch. Er erscheine unregelmässig zu den im wöchentlichen Intervall angebotenen Konsultationen. Die Medikamente würden ihren Wissens eingenommen, eine Serumkontrolle stehe aus. Zur sozialen Situation wurde noch angeführt, dass der Beschwerdeführer von 1997 bis 2005 bei seiner Freundin gelebt und sie ihn auch vollumfänglich versorgt habe. Nachdem die Freundschaft in die Brüche gegangen sei, sei der Beschwerdeführer in ein begleitetes Wohnen für Blinde und Sehbehinderte eingetreten. Für die erhobenen Befunde beispielhaft sei eine gemeinsame Untersuchung mit dem Oberarzt am 28. Oktober 2008 gewesen: Erschienen sei ein kräftiger junger Mann, zunächst freundlich- adäquat in der Kontaktaufnahme und mit Möglichkeit des geordneten Gesprächs. Er sei wach und bewusstseinsklar erschienen, Substanzeinfluss sei keiner erkennbar gewesen. Konzentration und Einflussvermögen hätten ungestört gewirkt, das Denken sei ohne psychotische Symptomatik geordnet gewesen, der Beschwerdeführer durchaus schwingungsfähig mit derzeit nur gering niedergestimmtem Affekt. Dann hätten sich jedoch die vorbekannt emotional-instabilen Persönlichkeitszüge gezeigt: So habe er zunächst glaubhaft von wiederkehrenden impulsiven Handlungen gegen Gegenstände daheim berichtet. Bei Mitteilung der oberärztlichen Beurteilung einer aus psychiatrischer Sicht „nur“ 50%igen Arbeitsunfähigkeit im Gespräch habe er zunächst geschwiegen, dann laut ausgerufen und habe das Ambulatorium mit Türeschlagen verlassen. Es hätten keine Drohungen oder Handlungen gegen Personen stattgefunden. Es seien auch regressive Züge („Versorgungswunsch“) seiner Persönlichkeit erkennbar geworden. Eine ausgeprägte depressive Symptomatik habe bei der Untersuchung nicht bestanden. Zur Prognose wurde angeführt, dass die Auffälligkeiten der Persönlichkeitsstruktur als langjährig, gegebenenfalls lebensbegleitend anzusehen seien. Kurz- und mittelfristig sei daher eine Verbesserung der Arbeitsfähigkeit auf mehr als 50 % aus psychiatrischer Sicht nicht zu erwarten. Leider sei auch ein ungünstiger Verlauf denkbar mit langfristig weiterer Einschränkung der theoretischen Arbeitsfähigkeit. Als Bemerkung wurde angeführt, dass die differentialdiagnostische Entscheidung, ob das Ausmass der Persönlichkeitsakzentuierung die Diagnose einer Persönlichkeitsstörung (ICD-10 F60.30) oder kombinierten Persönlichkeitsstörung (ICD-10 F61.0) erreiche, gegebenenfalls durch einen externen psychiatrischen Begutachter erfolgen sollte. Aus ihrer Sicht spreche vieles dafür, der weitere Verlauf bleibe aber abzuwarten. Seit dem 25. Juni 2008 sei der Beschwerdeführer zu 50 % in der angestammten als auch in einer angepassten Tätigkeit arbeitsfähig (Urk. 7/535).
5.9     Am 24. Oktober 2008 wurde dem Beschwerdeführer von Dr. Z.___ eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit seit seinem Eintritt in das B.___ in K.___ vom 15. April 2008 attestiert (Urk. 7/530/6) aufgrund einer schweren depressiven Episode mit Antriebslosigkeit, Schlafstörungen und Traurigkeit. Auch Dr.  D.___ bestätigt eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % für jegliche Art von Arbeiten. Eine Teilzeitarbeit in einem strukturierten Programm sieht er jedoch als sehr erwünscht und medizinisch dringend indiziert (Urk. 7/531).

6.
6.1     Im Gegensatz zu den Arztberichten, welche dem Entscheid vom 13. Dezember 2006 zugrunde lagen, steht bei den im gegenwärtigen Revisionsverfahren eingeholten Berichten ganz klar die Frage nach einem psychischen Gesundheitsschaden mit Krankheitswert im Sinne des IVG im Vordergrund. Als unbestrittene Tatsache hat auch zu gelten, dass der Beschwerdeführer unverändert an seiner Blindheit leidet. Zu Recht unbestritten blieb auch, dass der Beschwerdeführer aus orthopädischer Sicht keiner Einschränkung seiner Arbeitsfähigkeit unterliegt. Was hingegen nach den diversen eingeholten Artberichten aus psychiatrischer Sicht ungeklärt bleibt, ist die genaue Diagnose sowie deren Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers. Genau so unklar sind mögliche Ursachen bzw. Auswirkungen des aktenkundigen Alkohol- und Cannabiskonsums. Es stellt sich also auch die Frage einer allfälligen Wechselwirkung zwischen Suchtmittelabhängigkeit und psychischer Erkrankung (siehe Erw. 2.4).
6.2         Gesamthaft sprechen die Arztberichte von einer depressiven Verstimmung bzw. Störung. So auch der neuste Bericht des B.___ vom 22. Dezember 2008, worin allerdings von einer gegenwärtig remittierten mittelgradigen depressiven Episode nach ICD-10 F33.4 gesprochen wird (Urk. 7/535/2 Ziff. 1.1) und dem Beschwerdeführer im Gegensatz zu den übrigen Arztberichten - welche einheitlich eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit bescheinigen - letztendlich eine 50%ige Arbeitsunfähigkeit aus psychiatrischer Sicht attestiert wurde. In Bezug auf die einzelnen Berichte des B.___ fällt auf, dass in jenem vom 22. Dezember 2008 die Differentialdiagnose einer (kombinierten) Persönlichkeitsstörung nun mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit gesehen wird (Urk. 7/535/2 Ziff. 1.1), während dies im Bericht vom 31. Juli 2008 noch nicht der Fall gewesen (Urk. 7/521/2 Ziff. 2.2), bereits dort jedoch angeführt worden war, dass auch die Differentialdiagnosen in Betracht gezogen werden müssten. Ohnehin führen die Ärzte des B.___ in ihrem Bericht vom 22. Dezember 2008 auf, dass die differentialdiagnostische Entscheidung, ob das Ausmass der Persönlichkeitsakzentuierung die Diagnose einer Persönlichkeitsstörung (ICD-10 F60.30) oder kombinierten Persönlichkeitsstörung (ICD-10 F61.0) erreiche, gegebenenfalls durch einen externen psychiatrischen Gutachter erfolgen sollte. Aus ihrer Sicht spreche vieles dafür, ein weiterer Verlauf bleibe aber abzuwarten (Urk. 7/535/4 Ziff. 3.7). In der Tat könnten das Verhalten des Beschwerdeführers bei der Untersuchung durch den Oberarzt oder auch die in den früheren Akten immer wieder aufgeführten Schwierigkeiten im Kontakt mit Mitmenschen, welche in der Vergangenheit auch zum Abbruch diverser beruflichen Massnahmen geführt hatten (vgl. z.B. Urk. 7/187, Urk. 7/209, Urk. 7/306-307), für das Vorliegen einer solchen Störung sprechen. In Bezug auf die Diagnose erscheint der Bericht des B.___ somit unvollständig. Nicht auszuschliessen ist, dass sich die Diagnose einer schweren Persönlichkeitsstörung auf die Arbeitsfähigkeit auswirken und eine sozial-praktische Unzumutbarkeit der Verwertung der Restarbeitsfähigkeit nach sich ziehen kann, oder allenfalls als invalidenrechtlich relevante Grunderkrankung des schädlichen Alkohol- und Cannabiskonsums angesehen werden müsste (vgl. Erw. 2.3 und 2.4). Ob dies auch im Fall des Beschwerdeführers zutrifft, kann jedoch gestützt auf die medizinischen Unterlagen nicht beurteilt werden. Des Weiteren ist nicht klar, wie es sich mit der depressiven Symptomatik des Beschwerdeführers verhält. Zwar spricht der Bericht des B.___ vom 12. Dezember 2008 von affektiven Auffälligkeiten, wobei in Klammern eine rezidivierend depressive Störung angegeben wird in der Diagnosenliste wird jedoch, wie erwähnt, festgehalten, dass die zuletzt mittelgradige Episode gegenwärtig remittiert sei (Urk. 7/535/2 Ziff. 1.1). Gesamthaft präsentiert sich somit der psychische Gesundheitszustand des Beschwerdeführers als zu wenig abgeklärt, als dass zu beurteilten wäre, wie sich der Gesundheitszustand im Verfügungszeitpunkt zu demjenigen vom 13. Dezember 2006 verhielt.
6.3     Die Sache ist daher an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit diese ein neutrales psychiatrisches Gutachten in Auftrag gebe, wenn möglich bei einer Fachperson, welche auch Erfahrung mit der Begutachtung von suchtmittelabhängigen Personen aufweist. Vorgängig soll die Beschwerdegegnerin beim B.___ die komplette Krankengeschichte einholen und diese der begutachtenden Fachperson mit den vorhandenen Akten zur Verfügung stellen. Die Gutachterin/der Gutachter soll sich in Auseinandersetzung und Würdigung der Krankengeschichte sowie den Vorakten, gegebenenfalls auch nach Rücksprache mit den zuständigen Ärzten des B.___, zum psychischen Gesundheitszustand des Beschwerdeführers, zu möglichen Wechselwirkungen zwischen seiner Suchtmittelabhängigkeit und psychischer Erkrankung, sowie zu den Auswirkungen von allfälligen psychischen Gesundheitsstörungen mit Krankheitswert im Sinne des IVG auf die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers im Verlauf seit Dezember 2006 äussern. Ferner soll die begutachtende Fachperson auch klare und nachvollziehbare Befunde erheben und Diagnosen stellen. In diesem Sinne ist die Beschwerde gutzuheissen.

7.       Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Gerichtskosten (Art. 69 Abs. 1bis IVG) von Fr. 600.-- der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen.
Das Gericht erkennt:
1.         Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 25. März 2009 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese, nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen, über den Rentenanspruch des Beschwerdeführers neu verfüge.
2.         Die Gerichtskosten von Fr. 600.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3.           Zustellung gegen Empfangsschein an:
- X.___
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
4.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
           Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
           Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).