Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Entscheid: IV.2009.00445
IV.2009.00445

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
IV. Kammer
Sozialversicherungsrichter Engler, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichterin Weibel-Fuchs

Ersatzrichterin Arnold Gramigna

Gerichtssekretärin Bänninger Schäppi


Urteil vom 16. November 2010
in Sachen
X.___
 
Beschwerdeführerin

vertreten durch Rechtsanwalt Daniel Christe
Gamma Christe Stehli Rechtsanwälte
Bahnstrasse 5, Postfach 403, 8603 Schwerzenbach

gegen

Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin


Sachverhalt:
1.       X.___, geboren 1959, war vom 1. November 1998 bis 31. Dezember 2005 bei der Y.___ und vom 16. Dezember 1996 bis 31. Mai 2006 bei der Z.___ je teilzeitlich als Reinigerin angestellt (Urk. 7/11 und Urk. 7/13). Ab dem 4. April 2005 war sie zu 100 % krankgeschrieben (Urk. 7/10). Am 10. Mai 2006 meldete sich die Versicherte bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Leistungsbezug an und beantragte eine Rente (Urk. 7/4). Die IV-Stelle liess die Auszüge aus dem Individuellen Konto der Versicherten erstellen (Urk. 7/15), erkundigte sich bei ihren Arbeitgeberinnen nach den Arbeitsverhältnissen (Urk. 7/11 und Urk. 7/13) und holte die Berichte des Hausarztes, A.___, FMH Allgemeine Medizin, vom 3. Juli und 25. Oktober 2006 (Urk. 7/14 und Urk. 7/17), von B.___, FMH Neurologie, vom 18. September 2006 (Urk. 7/21) sowie der Klinik G.___, Abteilung Rheumatologie, vom 21. Dezember 2006 (Urk. 7/22-23 und Urk. 7/24/3-4, unter Beilage ihrer Berichte vom 27. März, 11. April und 28. August 2006 [Urk. 7/24/5-10]) ein. Nach Beizug einer Stellungnahme des Regionalen Ärztlichen Dienstes (RAD [Urk. 7/40/3]) ersuchte die IV-Stelle die Arbeitgeberinnen je um Erstellung eines Arbeitsplatzprofils (Urk. 7/25 und Urk. 7/28) und A.___ um ergänzende Angaben zur aktuellen Medikation der Versicherten (Urk. 7/29 und Urk. 7/32). Nach neuerlicher Rücksprache mit dem RAD (Urk. 7/40/3-4) gab sie bei der Klinik F.___, C.___, FMH Psychiatrie und Psychotherapie, sowie bei D.___, FMH Orthopädische Chirurgie, ein bidisziplinäres (psychiatrisches und orthopädisches) Gutachten in Auftrag (Urk. 7/33-36). Nachdem die Gutachten je einzeln am 13. August resp. 7. November 2007 erstattet worden waren (Urk. 7/37 und Urk. 7/39), forderte die IV-Stelle die Gutachter am 11. Dezember 2007 je zur Abgabe einer bidisziplinären Stellungnahme auf (Urk. 7/41 und Urk. 7/42). Am 30. Mai 2008 reichten C.___ und E.___, FMH Psychiatrie und Psychotherapie, von der Klinik F.___ eine interdisziplinäre Zusammenfassung und Beurteilung (psychiatrisch und orthopädisch) ein (Urk. 7/49). Nach Beizug einer Stellungnahme des RAD (Urk. 7/50/2) stellte sie der Versicherten mit Vorbescheid vom 29. Juli 2008 die Abweisung ihres Leistungsbegehrens in Aussicht (Urk. 7/52). Dagegen erhob die Versicherte, vertreten durch Rechtsanwalt Daniel Christe, mit Eingabe vom 12. September 2008 vorsorglich Einwand und ersuchte um Zustellung der Akten sowie Ansetzung einer Frist zur Stellung und Begründung konkreter Anträge (Urk. 7/54). Am 19. September 2008 stellte die IV-Stelle Rechtsanwalt Daniel Christe die Akten zu und setzte ihm eine Frist zur allfälligen ergänzenden Begründung des Einwandes an (Urk. 8/56). Noch vor Ablauf dieser Frist wies die IV-Stelle unter Hinweis darauf, dass sich ein Invaliditätsgrad von unter 40 % ergeben habe, mit Verfügung vom 21. Oktober 2008 das Leistungsbegehren der Versicherten ab (Urk. 7/57). Am 30. Oktober 2008 hob sie diese Verfügung aber unter Hinweis auf die seitens der Versicherten am 21. Oktober 2008 fristgerecht eingereichte Begründung des Einwandes (Urk. 7/58) wiedererwägungsweise auf (Urk. 7/61), holte eine Stellungnahme des RAD (Urk. 7/67) sowie die schriftliche Konsenserklärung von C.___ und D.___ vom 11. Dezember 2008 (Urk. 7/64) ein und beauftragte ihre Berufsberatung mit der Durchführung des Einkommensvergleiches (Urk. 7/68). Anschliessend wies sie, ausgehend von einem Invaliditätsgrad von 10,2 %, mit Verfügung vom 23. März 2009 das Leistungsbegehren der Versicherten erneut ab (Urk. 7/69 = Urk. 2).

2.       Gegen diese Verfügung erhob die Versicherte durch Rechtsanwalt Daniel Christe mit Eingabe vom 7. Mai 2009 Beschwerde und beantragte, es sei ihr ab 1. April 2006 eine halbe Invalidenrente zuzusprechen, eventualiter sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Sache in Gutheissung der Beschwerde zur ergänzenden medizinischen Begutachtung sowie zur Haushaltsabklärung und zum Neuentscheid über die Invalidenrente an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen (Urk. 1). Die Beschwerdegegnerin ersuchte in ihrer Beschwerdeantwort vom 2. Juni 2009 um Abweisung der Beschwerde (Urk. 6). Mit Verfügung vom 3. Juni 2009 wurde der Beschwerdeführerin Frist zur Erstattung der Replik angesetzt (Urk. 8). Mit Eingabe vom 10. Juli 2009 erklärte sie, dass sie an den Anträgen und der Begründung gemäss Beschwerdeeingabe vom 7. Mai 2009 festhalte (Urk. 11). Diese Eingabe wurde der Beschwerdegegnerin am 16. Juli 2009 zur Kenntnisnahme zugestellt (Urk. 12).

3.       Auf die Vorbringen der Parteien sowie die Akten ist, soweit erforderlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen einzugehen.


Das Gericht zieht in Erwägung:
1.      
1.1     Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG]). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung [IVG]). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG in der seit 1. Januar 2008 geltenden Fassung).
         Fettleibigkeit begründet grundsätzlich keine leistungsbegründende Invalidität, wenn sie keine körperlichen, geistigen oder psychischen Schäden bewirkt und nicht die Auswirkung von solchen Schäden ist. Hingegen muss sie unter Berücksichtigung der besonderen Gegebenheiten des Einzelfalles als invalidisierend betrachtet werden, wenn sie weder durch geeignete Behandlung noch durch zumutbare Gewichtsabnahme auf ein Mass reduziert werden kann, bei welchem das Übergewicht in Verbindung mit allfälligen Folgeschäden keine voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde Beeinträchtigung der Erwerbsfähigkeit bzw. der Betätigung im bisherigen Aufgabenbereich zur Folge hat (ZAK 1984 S. 345 f. Erw. 3; Urteile des Bundesgerichts vom 17. August 2007 in Sachen S., I 839/06, Erw. 4.2.3 und vom 21. März 2007 in Sachen B., I 745/06, Erw. 3).
         Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit können in gleicher Weise wie körperliche Gesundheitsschäden eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 8 ATSG bewirken. Nicht als Folgen eines psychischen Gesundheitsschadens und damit invalidenversicherungsrechtlich nicht als relevant gelten Einschränkungen der Erwerbsfähigkeit, welche die versicherte Person bei Aufbietung allen guten Willens, die verbleibende Leistungsfähigkeit zu verwerten, abwenden könnte; das Mass des Forderbaren wird dabei weitgehend objektiv bestimmt. Festzustellen ist, ob und in welchem Umfang die Ausübung einer Erwerbstätigkeit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt mit der psychischen Beeinträchtigung vereinbar ist. Ein psychischer Gesundheitsschaden führt also nur soweit zu einer Erwerbsunfähigkeit (Art. 7 ATSG), als angenommen werden kann, die Verwertung der Arbeitsfähigkeit (Art. 6 ATSG) sei der versicherten Person sozial-praktisch nicht mehr zumutbar (BGE 131 V 50 Erw. 1.2 mit Hinweisen).
         Die Annahme eines psychischen Gesundheitsschadens, so auch einer anhaltenden somatoformen Schmerzstörung, setzt zunächst eine fachärztlich (psychiatrisch) gestellte Diagnose nach einem wissenschaftlich anerkannten Klassifikationssystem voraus (BGE 130 V 398 ff. Erw. 5.3 und Erw. 6). Wie jede andere psychische Beeinträchtigung begründet indes auch eine diagnostizierte anhaltende somatoforme Schmerzstörung als solche noch keine Invalidität. Vielmehr besteht eine Vermutung, dass die somatoforme Schmerzstörung oder ihre Folgen mit einer zumutbaren Willensanstrengung überwindbar sind. Bestimmte Umstände, welche die Schmerzbewältigung intensiv und konstant behindern, können den Wiedereinstieg in den Arbeitsprozess unzumutbar machen, weil die versicherte Person alsdann nicht über die für den Umgang mit den Schmerzen notwendigen Ressourcen verfügt. Ob ein solcher Ausnahmefall vorliegt, entscheidet sich im Einzelfall anhand verschiedener Kriterien. Im Vordergrund steht die Feststellung einer psychischen Komorbidität von erheblicher Schwere, Ausprägung und Dauer. Massgebend sein können auch weitere Faktoren, wie chronische körperliche Begleiterkrankungen, ein mehrjähriger, chronifizierter Krankheitsverlauf mit unveränderter oder progredienter Symptomatik ohne längerdauernde Rückbildung, ein sozialer Rückzug in allen Belangen des Lebens, ein verfestigter, therapeutisch nicht mehr beeinflussbarer innerseelischer Verlauf einer an sich missglückten, psychisch aber entlastenden Konfliktbewältigung (primärer Krankheitsgewinn; "Flucht in die Krankheit"), das Scheitern einer konsequent durchgeführten ambulanten oder stationären Behandlung (auch mit unterschiedlichem therapeutischem Ansatz) trotz kooperativer Haltung der versicherten Person (BGE 130 V 352 Erw. 2.2.3 in fine). Je mehr dieser Kriterien zutreffen und je ausgeprägter sich die entsprechenden Befunde darstellen, desto eher sind - ausnahmsweise - die Voraussetzungen für eine zumutbare Willensanstrengung zu verneinen (Meyer-Blaser, Der Rechtsbegriff der Arbeitsunfähigkeit und seine Bedeutung in der Sozialversicherung, in: Schmerz und Arbeitsunfähigkeit, St. Gallen 2003, S. 77).
         Weder für die Verwaltung noch für das Gericht besteht ein Anlass, die Diagnose "Fibromyalgie" in Frage zu stellen, auch wenn diese in der Ärzteschaft umstritten ist. Die Fibromyalgie weist zahlreiche mit den somatoformen Schmerzstörungen gemeinsame Aspekte auf, sodass es sich beim aktuellen Kenntnisstand aus juristischer Sicht rechtfertigt, die von der Rechtsprechung im Bereich der somatoformen Schmerzstörungen entwickelten Grundsätze bei der Würdigung des invalidisierenden Charakters einer Fibromyalgie analog anzuwenden (BGE 132 V 65 Erw. 4).
1.2     Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die:
a.       ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können;
b.       während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 Prozent arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und
c.       nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 Prozent invalid (Art. 8 ATSG) sind.
         Die seit dem 1. Januar 2004 massgeblichen Rentenabstufungen geben bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 Prozent Anspruch auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 Prozent Anspruch auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 Prozent Anspruch auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG; bis 31. Dezember 2007: Art. 28 Abs. 1 IVG).
1.3
1.3.1   Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG (bis 31. Dezember 2007: Art. 28 Abs. 2 IVG) aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 349 Erw. 3.4.2 mit Hinweisen).
1.3.2   Bei Versicherten, die nur zum Teil erwerbstätig sind oder die unentgeltlich im Betrieb des Ehegatten oder der Ehegattin mitarbeiten, wird für diesen Teil die Invalidität nach Art. 16 ATSG festgelegt. Waren sie daneben auch im Aufgabenbereich tätig, so wird die Invalidität für diese Tätigkeit nach Art. 28a Abs. 2 IVG (bis 31. Dezember 2007: Art. 28 Abs. 2ter IVG) festgelegt. In diesem Fall sind der Anteil der Erwerbstätigkeit oder der unentgeltlichen Mitarbeit im Betrieb des Ehegatten oder der Ehegattin und der Anteil der Tätigkeit im Aufgabenbereich festzulegen und der Invaliditätsgrad entsprechend der Behinderung in beiden Bereichen zu bemessen (Art. 28a Abs. 3 IVG; gemischte Methode der Invaliditätsbemessung).
         Nach der Gerichts- und Verwaltungspraxis wird zunächst der Anteil der Erwerbstätigkeit und derjenige der Tätigkeit im Aufgabenbereich (so unter anderem im Haushalt) ermittelt; die Frage, in welchem Ausmass die versicherte Person ohne gesundheitliche Beeinträchtigung erwerbstätig wäre, beurteilt sich mit Rücksicht auf die gesamten Umstände, so die persönlichen, familiären, sozialen und erwerblichen Verhältnisse. Im Rahmen der gemischten Methode bestimmt sich die Invalidität dadurch, dass im Erwerbsbereich ein Einkommens- und im Aufgabenbereich ein Betätigungsvergleich vorgenommen wird, wobei sich die Gesamtinvalidität aus der Addierung der in beiden Bereichen ermittelten und gewichteten Teilinvaliditäten ergibt (BGE 130 V 393 ff. Erw. 3.3 mit Hinweisen; vgl. BGE 134 V 9).
1.4     Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 261 Erw. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 261 Erw. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 Erw. 4b/cc).
1.5     Das Gericht hat den Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen und demnach zu prüfen, ob die vorliegenden Beweismittel eine zuverlässige Beurteilung des strittigen Leistungsanspruches gestatten. Einem ärztlichen Bericht kommt Beweiswert zu, wenn er für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt und in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, wenn die Beschreibung der medizinischen Situation und Zusammenhänge einleuchtet und die Schlussfolgerungen des Arztes begründet sind (BGE 125 V 352 E. 3a, BGE 122 V 160 f. Erw. 1c, je mit Hinweisen; zum ärztlichen Gutachten vgl. auch Meyer-Blaser in: H. Fredenhagen, Das ärztliche Gutachten, 4., ergänzte Auflage 2003, S. 24 f.).

2.
2.1     Es ist unbestritten, dass die Beschwerdeführerin als teilerwerbstätige Hausfrau (mit einem Anteil der Erwerbstätigkeit von 60 % und einem Anteil der Haushalttätigkeit von 40 %) einzustufen und die Invaliditätsbemessung nach der gemischten Methode vorzunehmen ist (vgl. Erwägung 1.3.2). Strittig und zu prüfen ist jedoch das Ausmass ihrer Einschränkung in der Erwerbstätigkeit und im Haushalt.
2.2     Die Beschwerdegegnerin machte geltend, aus ärztlicher Sicht sei die bisherige Tätigkeit als Reinigerin zu 40 % und eine körperlich leichte, wechselbelastende Tätigkeit zu 50 % zumutbar (Urk. 7/57/2). Der bei der Y.___ und der Z.___ mit einem Beschäftigungsumfang von insgesamt 60 % erzielte Verdienst habe stark unter dem branchenüblichen Lohn gelegen. Das Valideneinkommen sei deshalb aufgrund der Lohnstrukturerhebung (LSE) des Bundesamtes für Statistik zu berechnen. Es betrage Fr. 30'649.--. Das Invalideneinkommen belaufe sich bei einem zumutbaren Beschäftigungsumfang von 50 % auf Fr. 25'541.--. Auf Abzüge sei zu verzichten, da die Einschränkungen bereits in der medizinischen Beurteilung Berücksichtigung gefunden hätten. Ein rentenbegründender Invaliditätsgrad könne nicht erreicht werden, weshalb eine Haushaltabklärung nicht angezeigt sei (Urk. 2).
2.3     Die Beschwerdeführerin brachte dagegen vor, es könne entgegen der angefochtenen Verfügung nicht von einem zumutbaren 50%igen Pensum mit voller Leistungsfähigkeit ausgegangen werden. Dies würde zwar für das psychiatrische Gutachten allein betrachtet zutreffen. Unter Berücksichtigung des orthopädischen Gutachtens ergebe sich gesamthaft indessen eine 50%ige Arbeitsfähigkeit bei voller Stundenpräsenz. Bei einer reduzierten zeitlichen Präsenz im Sinne eines 60%igen Pensums reduziere sich die effektive Leistungsfähigkeit zunächst auf 30 % (die Hälfte des Pensums von 60 %). Für den Erwerbsteil ergebe sich somit mindestens ein Invaliditätsgrad von 50 % (30 % von 60 %). Auf dem möglichen 30%igen Pensum sei sodann im Rahmen des Einkommensvergleiches ein behinderungsbedingter Abzug von mindestens 20 % vorzunehmen, womit sich noch ein erzielbares Einkommen von 24 % des Tabellenlohnes für Hilfsarbeiterinnen ergebe. Im Verhältnis zu den 60 % des Tabellenlohnes, welcher bei Gesundheit erzielt werden könnte, ergebe sich somit ein Invaliditätsgrad bezogen auf den Erwerbsteil von 60 % bzw. ein diesbezüglicher Teilinvaliditätsgrad von 36 % (Urk. 1 Seite 6). Beim Haushaltsteil sei mangels entsprechender Abklärungen auf die Einschätzung der Gutachter abzustellen. Diese gingen in leistungsmässiger Hinsicht von einer 50%igen Arbeitsunfähigkeit auch im Haushalt aus. Dies ergebe bezogen auf die Haushalttätigkeit einen Teilinvaliditätsgrad von 20 %. Insgesamt sei deshalb von einem Invaliditätsgrad von 56 % auszugehen (Urk. 2 Seite 7).

3.
3.1
3.1.1   Der Hausarzt, A.___, führte in seinem Bericht an die Beschwerdegegnerin vom 3. Juli 2006 als Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (1) ein Fibromyalgiesyndrom, (2) ein Panvertebralsyndrom mit cervicocephalem Schmerz, (3) eine rechtskonvexe Skoliose der Lendenwirbelsäule sowie (4) einen Verdacht auf beginnende Gonarthrose beidseits an. In der angestammten Tätigkeit sei die Beschwerdeführerin seit dem 4. April 2005 bis auf Weiteres zu 100 % arbeitsunfähig (Urk. 7/14/1). Es sei ihr keine Tätigkeit mehr zumutbar (Urk. 7/14/4).
         In seinem Bericht an die Beschwerdegegnerin vom 25. Oktober 2006 hielt er bei gleichen Diagnosen fest, dass laut der Beschwerdeführerin trotz der angewandten Therapien (Elektrotherapie, Medikamente und Injektionen) keine Besserung eingetreten sei. Die Arbeitsfähigkeit sei seit dem letzten Bericht unverändert bei 100 % geblieben. Beim jetzigen Zustand sei der Beschwerdeführerin keine Tätigkeit mehr zumutbar (Urk. 7/17).
3.1.2   B.___ stellte in seinem Bericht an A.___ vom 18. September 2006 fest, dass das inzwischen generalisierte Schmerzsyndrom am ehesten Ausdruck einer Fibromyalgie sei. Hinweise für eine neurologische Genese hätten sich keine gefunden. Die nochmalige Untersuchung der Beschwerdeführerin habe durchwegs normale Befunde ergeben (Urk. 7/21/2).
3.1.3   Die Ärzte der Klinik G.___, Abteilung Rheumatologie, führten in ihrem Bericht an die Beschwerdegegnerin vom 21. Dezember 2006 als Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (1) ein Fibromyalgiesyndrom mit Ausweitung zu einem Ganzkörperschmerzsyndrom, (2) ein Panvertebralsyndrom mit cervicocephalem Schmerz mit Halswirbelsäule in Streckhaltung, leichter Hyperlordisierung sowie leichter rechtskonvexer Skolikose der Lendenwirbelsäule, (3) eine Adipositas und (4) eine Gonarthrose beidseits mit Läsion des medialen Meniskus im Corpus und Hinterhornbereich sowie beginnender Gonarthrose femorotibial medial (MRI Knie links vom 30. März 2006, Klinik Hirslanden) an (Urk. 7/23/1). Der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin sei stationär (Urk. 7/24/2). Die Beschwerdeführerin habe sich während den Konsultationen sehr leidend gezeigt, eine Teilarbeitsfähigkeit sollte jedoch möglich sein. Zu wieviel Prozent könne aufgrund der kurzen Konsultationen in der Rheumatologie nicht angegeben werden. Es werde eine Abklärung mittels Testung der Funktionellen Leistungsfähigkeit (FL) empfohlen (Urk. 7/23/1).
3.1.4   C.___ und E.___ von der Klinik F.___ erhoben im psychiatrischen Gutachten vom 13. August 2007 (1) eine mittelgradige depressive Episode mit somatischem Syndrom (ICD-10 F32.11) sowie (2) einen Verdacht auf eine anhaltende somatoforme Schmerzstörung (ICD-10 F45.4 [Urk. 7/37/7]). Seit Mai 2005 bestehe eine 50%ige Arbeitsunfähigkeit als Reinigungsfachfrau und Hausfrau. Beide Tätigkeiten seien in einem zeitlichen Rahmen von 4 Stunden pro Tag zumutbar (Urk. 7/37/9). Die Arbeitsfähigkeit könne durch eine integrative psychiatrisch-therapeutische Behandlung sowie eventuell ambulante oder stationäre psychosomatische rehabilitative Massnahmen verbessert werden (Urk. 7/37/10).
         D.___ führte in seinem Gutachten vom 7. November 2007 als Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (1) ein Fibromyalgiesyndrom, (2) eine leichte bis mässige trikompartimentale Gonarthrose rechts bei 0-Achse, (3) eine beginnende mediale Gonarthrose und mediale Meniskusläsion links bei 0-Achse, (4) einen Verdacht auf eine Rotatorenmanschettenläsion rechts mit Verkalkung bei beginnender Acromioclaviculargelenksarthrose links, (5) eine Adipositas sowie (6) eine mittelgradige depressive Episode mit somatischem Syndrom und als Diagnosen ohne Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit (1) eine kleine mediorechtslaterale Diskushernie C5/C6 ohne neurale Kompression, (2) eine leichte Insertionstendinopathie des Musculus gluteus medius links sowie (3) eine leichte Spondylarthrose L4 bis S1 an (Urk. 7/39/7-8). Die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin als Putzfrau betrage bei voller Stundenpräsenz ca. 40 % (Urk. 7/39/9). Körperlich leichte Tätigkeiten in temperierten Räumen, die abwechslungsweise sitzend und stehend durchgeführt werden können, ohne dass dabei regelmässig Gegenstände über 10 Kilogramm gehoben oder getragen und Arbeiten über der Horizontalen verrichtet sowie kniende Positionen eingenommen werden müssen, und die nicht mit regelmässigen inklinierten und reklinierten sowie rotierten Körperhaltungen verbunden sind, könnten bei voller Stundenpräsenz zu ca. 80 % zugemutet werden (Urk. 7/39/10).
         In der - von C.___ und D.___ unterzeichneten - interdisziplinären (psychiatrisch/rheumatologisch) Zusammenfassung und Beurteilung der Klinik F.___ vom 11. Dezember 2008 wurden als Diagnosen mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit (1) eine mittelschwere depressive Episode mit somatischem Syndrom (ICD-10 F32.11), (2) einen Verdacht auf Rotatorenmanschettenläsion rechts mit Verkalkung und beginnender Acromioclaviculargelenksarthrose beidseits, (3) ein Fibromyalgiesyndrom, (4) eine anhaltende somatoforme Schmerzstörung (ICD-10 F45.4) sowie (5) eine Adipositas erhoben (Urk. 7/64/1). Für die angestammte Tätigkeit als Reinigungsfrau bestehe interdisziplinär eine 40%ige Arbeitsfähigkeit bei vollem zeitlichem Pensum, wobei für diese Tätigkeit die orthopädischen Einschränkungen im Vordergrund stünden. Die Einschränkung der Arbeitsfähigkeit bestehe seit April 2005 mit einem seither weitgehend stationären Verlauf (Urk. 7/64/2). Für eine den somatischen und psychischen Leiden angepasste Tätigkeit bestehe aus integrativer Sicht eine Arbeitsfähigkeit von 50 %, wobei hierfür vor allem die psychischen Leiden als ursächlich anzusehen seien, aus orthopädischer Sicht bestünde eine Arbeitsfähigkeit von 80 % für eine dem Leiden angepasste Tätigkeit. Unter den beschriebenen medizinischen Massnahmen sollte es jedoch möglich sein, mittel- bis langfristig die psychische Störung, welche die 50%ige Arbeitsunfähigkeit begründe, so zu verbessern, dass eine Verbesserung der Arbeitsfähigkeit zu erwarten sein sollte. Im jetzigen Zeitpunkt sei der Beschwerdeführerin die Anstrengung zumutbar, ihre durch die Fibromyalgie und/oder anhaltende somatoforme Schmerzstörung ausgelösten subjektiven Beschwerden zu überwinden, um die derzeit bestehende 50%ige Arbeitsfähigkeit für eine ihren Leiden angepasste Tätigkeit zu erfüllen (Urk. 7/64/3).
         Die gleiche Beurteilung fand sich bereits in der interdisziplären Zusammenfassung und Beurteilung der Klinik F.___ vom 30. Mai 2008, welche von C.___ und E.___, nicht aber von D.___ unterzeichnet worden war (Urk. 7/49).
3.2
3.2.1   Das orthopädische Gutachten von D.___ vom 7. November 2007 (Urk. 7/39) basiert auf einer umfassenden orthopädischen Untersuchung und wurde in Kenntnis der und in Auseinandersetzung mit den Vorakten (Anamnese) abgegeben. Der Gutachter hat detaillierte und nachvollziehbare Befunde und Diagnosen erhoben und sich mit den von der Beschwerdeführerin geklagten Beschwerden und ihrem Verhalten auseinandergesetzt. Zudem hat er die medizinischen Zusammenhänge und die medizinische Situation einleuchtend dargelegt und seine Schlussfolgerungen grundsätzlich nachvollziehbar begründet (vgl. Erwägung 1.5).
3.2.2   D.___ legte dar, dass und weshalb die von der Beschwerdeführerin geklagten Schmerzen und Beschwerden im geltend gemachten Ausmass aus somatischer Sicht nicht vollständig erklärt werden können. So wies er darauf hin, dass die Nackenbeschwerden und die abnormen Untersuchungsbefunde der Halswirbelsäule bei nur kleiner mediorechtslateraler Diskushernie C5/C6 ohne neurale Kompression vorwiegend auf die Fibromyalgie zurückgeführt werden könnten. Die bei der klinischen Untersuchung festgestellten pathologischen objektiven Befunde der Schultern seien auf Grund der ragiologischen Befunde rechts mit einer beginnenden AC-Gelenksarthrose sowie einer Rotatorenmanschettenläsion mit Verkalkung vereinbar. Die Spontanprognose sei nicht sehr günstig. Links habe ebenfalls eine beginnende Acromioclaviculargelenksarthrose festgestellt werden können. Das Ausmass der Leistenschmerzen und der pathologischen Untersuchungsbefunde der Hüfte sei mit der im MRI nur leichten Insertionstendinopathie des Musculus gluteus medius links allein nicht zu erklären. Ein Grossteil der Beschwerden müsse auch hier wohl durch die von den Rheumatologen der Klinik F.___ in Zürich festgestellte Fibromyalgie bedingt sein. Die beidseitigen Kniegelenksbeschwerden und die pathologischen objektiven Befunde der Kniegelenke seien durch die radiologisch nachgewiesenen degenerativen intraartikulären Veränderungen erklärt. Die Spontanprognose sei bei gleichzeitigem Übergewicht und dadurch vermehrtem intraartikulärem Abrieb ungünstig. Eine deutliche Gewichtsreduktion zur verminderten Belastung der unteren Extremitäten wäre deshalb unbedingt empfehlenswert. Generell sei die Beurteilung des Zustandes des Bewegungsapparates wegen der sehr tiefen Schmerzschwelle der Beschwerdeführerin und ihrer ungenügenden Mitarbeit während der Untersuchung sehr schwierig (Urk. 7/39/8).
3.2.3   Diese Feststellungen stimmen mit den von D.___ erhobenen klinischen Untersuchungsbefunden (Urk. 7/39/4-5) und den Ergebnissen der im September 2008 getätigten bildgebenden Abklärungen (Urk. 7/39/6-7) überein, ebenso auch mit den Angaben im Bericht von B.___ vom 18. September 2006 (Urk. 7/21/1) sowie in den genannten Berichten der Klinik G.___ vom 21. Dezember 2006 (Urk. 7/23 und Urk. 7/24/2-4). Wohl wurde in den Berichten der Klinik G.___ - wie auch in den Berichten von A.___ vom 3. Juli und 25. Oktober 2006 (Urk. 7/14 und Urk. 7/17) - zusätzlich ein Panvertebralsyndrom erhoben. Bei einem "Syndrom" handelt es sich indessen bloss um die Benennung eines bestimmten Symptomenkomplexes, und es geht beim Panvertebralsyndrom - wie im Übrigen auch bei der - hier im Vordergrund stehenden - Diagnose des Fibromyalgiesyndroms - lediglich um die Benennung eines Schmerzzustandes (vgl. Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichtes vom 2. August 2006 in Sachen P., U 58/06, Erwägung 4.2.1, mit Hinweis). Ob zusätzlich zum Fibromyalgiesyndrom ein Panvertebralsyndrom besteht, ist nicht entscheidwesentlich, zumal Schmerzen das funktionelle Leistungsvermögen grundsätzlich nicht aufheben (Urteil der II. sozialrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes vom 29. August 2007 in Sachen E., I 994/06, Erw. 3.3, mit Hinweisen). Vielmehr besteht nach der Rechtsprechung eine - auf medizinische Empirie gestützte - Vermutung, dass pathenogenetisch-aetiologisch unklare syndromale Leidenszustände (vgl. BGE 132 V 65) oder ihre Folgen mit einer zumutbaren Willensanstrengung in der Regel überwindbar sind (vgl. Erwägung 1.1). Dementsprechend geht das Bundesgericht in ständiger Rechtsprechung davon aus, dass pathenogenetisch-aetiologisch unklare Beschwerdebilder die Ausübung (zumindest) leichterer Tätigkeiten aller Erfahrung nach nicht ausschliessen (Urteil der II. sozialrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes vom 29. August 2007 in Sachen E., I 994/06, Erw. 3.3, mit Hinweisen).
         Wie erwähnt, hat D.___ der Beschwerdeführerin seit April 2005 für die angestammte Tätigkeit als Reinigungsfachfrau eine 40%ige und für körperlich leichte Tätigkeiten in temperierten Räumen, die abwechslungsweise sitzend und stehend durchgeführt werden können, ohne dass dabei regelmässig Gegenstände über 10 Kilogramm gehoben oder getragen und Arbeiten über der Horizontalen verrichtet sowie kniende Positionen eingenommen werden müssen, und die nicht mit regelmässigen inklinierten und reklinierten sowie rotierten Körperhaltungen verbunden sind, eine 80%ige Arbeitsfähigkeit bei voller Stundenpräsenz attestiert (Urk. 7/39/10-11). Mit dieser Einschätzung hat D.___ nach dem Gesagten den von ihm erhobenen somatischen Befunden und Diagnosen grosszügig Rechnung getragen. Wenn und soweit er - wie seitens der Beschwerdeführerin geltend gemacht wurde (Urk. 1 Seite 6) - mit dem Zusatz "bei voller Stundenpräsenz" ausdrücken wollte, dass ihre körperliche Leistungsfähigkeit stets, also auch bei einem Pensum von unter 80 %, um 20 % vermindert ist, könnte ihm allerdings nicht gefolgt werden. Aufgrund seiner Feststellungen ist nämlich nicht ersichtlich, weshalb ihr die beschriebenen behinderungsangepassten Tätigkeiten nicht uneingeschränkt zu 80 % zumutbar sein sollten. In ihrer "interdisziplinären Zusammenfassung und Beurteilung" vom 11. Dezember 2008 haben denn D.___ und C.___ der Beschwerdeführerin aus orthopädischer Sicht für eine behinderungsangepasste Tätigkeit auch ohne Weiteres eine 80%ige Arbeitsfähigkeit attestiert (Urk. 7/64/3; s. Erwägung 4.4).
3.2.4   Zu erwähnen bleibt, dass im Gebiet der Invalidenversicherung ganz allgemein der Grundsatz "(Selbst-)Eingliederung vor Rente" gilt. Danach hat die versicherte Person von sich aus das ihr Zumutbare zur Verbesserung der Erwerbsfähigkeit beizutragen, in erster Linie durch Ausschöpfung sämtlicher zumutbarer medizinischer Behandlungs- und weiterer therapeutischer Möglichkeiten. Kommt sie dieser Schadenminderungspflicht nicht in genügender Weise nach, kann dies im Rahmen von Art. 21 Abs. 4 ATSG (bis 31. Dezember 2002: Art. 31 Abs. 1 IVG) zur ganzen oder teilweisen, vorübergehenden oder dauernden Ablehnung der beruflichen Massnahme resp. Rente führen (vgl. BGE 127 V 298 Erw. 4.b.cc, mit Hinweisen; Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichtes vom 10. November 2005 in Sachen G., I 271/05, Erwägung 2, mit Hinweisen).
         Den Akten ist zu entnehmen, dass die Beschwerdeführerin die ihr im April 2006 seitens der Klinik F.___ zur Behandlung der Fibromyalgie empfohlene Wassertherapie (Urk. 7/24/7) nicht durchgeführt und sich bislang keiner stationären Rehabilitation unterzogen hat. Sodann ist nicht aktenkundig, dass sie sich - bei im März 2006 diagnostizierter Adipositas (Urk. 7/24/5) - je darum bemüht hätte, ihr zu hohes (die körperlichen Einschränkungen und Beschwerden verstärkendes [Urk. 7/64/2]) Körpergewicht zu reduzieren. Dazu wäre sie aufgrund der Schadenminderungspflicht aber gehalten gewesen (vgl. auch Erw. 1.1). Dass ihr Mann zu wenig Zeit hatte, um mit ihr regelmässig in die Wassertherapie zu gehen, und dass sie der deutschen Sprache nicht mächtig ist (Urk. 7/24/9), ändert daran nichts, zumal diesen (invaliditätsfremden) Umständen durch Beizug einer anderen Begleitperson resp. eines Übersetzers bzw. einer Übersetzerin hätte begegnet werden können. Es kann deshalb nicht gesagt werden, die Beschwerdeführerin habe die - seitens der Gutachter nach wie vor empfohlenen (Urk. 7/39/10, Urk. 7/64/4) und ohne Weiteres zumutbaren - medizinischen Möglichkeiten zur Behandlung ihrer somatischen Schmerzen und Beschwerden voll ausgeschöpft.
3.3
3.3.1   Das psychiatrische Gutachten von C.___ und E.___ vom 13. August 2007 (Urk. 7/37) basiert ebenfalls auf eigenen psychiatrischen Untersuchungen (inkl. testpsychologischen) und wurde in Kenntnis der Anamnese erstattet.
3.3.2   Die von den Gutachtern gestellte Diagnose nach ICD-10 F32.11 (mittelgradige depressive Episode mit somatischem Syndrom) lässt sich zwar mit den Ergebnissen der von ihnen durchgeführten testpsychologischen Untersuchung (Urk. 7/37/6-7) sowie grundsätzlich auch mit den unter dem Titel "Psychopathologischer Befund" gemachten Feststellungen ("[...] Bewusstseinsklare Patientin, in allen Ebenen orientiert. Auffassung im Rahmen der Exploration erhalten, Konzentration und Aufmerksamkeit subjektiv reduziert, objektiv erhalten. Im formalen Denken subjektives Gedankenkreisen, objektiv zeitweise eingeengt, jedoch geordnet. Zeitweise Paniksymptomatik und leichte Zwangshandlungen im Sinne eines Kontrollzwanges. Wahninhalte, Sinnestäuschungen und Ich-Störungen werden verneint. Affektive Deprimiertheit und eingeschränkte Vitalgefühle, eingeschränkte Hoffnung, zeitweise ängstlich und dysphorisch reizbar mit innerer Unruhe. Gewisse Klagsamkeit und Affektlabilität, jedoch erhaltener Selbstwert, keine Schulgefühle und leicht eingeschränkte Schwingungsfähigkeit. Im Antrieb reduziert, motorisch etwas unruhig, zeitweise theatralisch. Suizidalität und Fremdgefährdung werden glaubhaft verneint. Es besteht ein leichter sozialer Rückzug." [Urk. 7/37/6]) in Einklang bringen. Dies gilt allerdings insbesondere für die darin wiedergegebenen - subjektiven - Angaben der Beschwerdeführerin. Die darin aufgeführten objektiv-eigenen ärztlichen Beobachtungen erscheinen demgegenüber unauffällig resp. deuten auf eine lediglich leichte depressive Problematik hin. Testpsychologische Untersuchungen können zwar eine Ergänzung der klinischen Erfassung der versicherten Person sein. Entscheidend für die Qualität des Gutachtens ist indessen in jedem Fall die klinische Untersuchung in Kenntnis der Anamnese (Urteil der I. sozialrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes vom 17. Dezember 2009 in Sachen M., 8C/695/2009, Erw. 3.2.2, unter Hinweis auf die Leitlinien der Schweizerischen Gesellschaft für Versicherungspsychiatrie für die Begutachtung psychischer Störungen [abgedruckt in: Schweizerische Ärztezeitung 2004, Seiten 1048ff.], IV. Teil, Ziff. 7 der Leitlinien). Die Gutachter scheinen im Übrigen letztlich selbst vom Vorliegen einer lediglich leichten depressiven Episode auszugehen (Urk. 7/37/12, Ziffer 8.7).
         Ein leichtes depressives Leiden allein ist grundsätzlich nicht geeignet, eine leistungsspezifische Invalidität zu begründen, zumal bei einem derartigen Gesundheitsschaden in der Regel davon auszugehen ist, dass die versicherte Person die daraus resultierenden Einschränkungen der Erwerbsfähigkeit bei Aufbietung allen guten Willens, die verbleibende Leistungsfähigkeit zu verwerten, abwenden könnte (Urteil der II. sozialrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes vom 8. Mai 2007 in Sachen M., I 905/06, Erw. 3.2 mit Hinweisen). Bei einer depressiven "Episode" nach ICD-10 F32 handelt es sich sodann an sich nicht um eine andauernde psychische Störung im fachmedizinischen Sinn.
3.3.3   Dass C.___ und E.___ dem von ihnen im Weiteren erhobenen Verdacht auf eine anhaltende somatoforme Schmerzstörung (ICD-10 F45.4) einen Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit beigemessen haben (Urk. 7/37/7), überzeugt ebenfalls nicht, zumal eine blosse Verdachtsdiagnose keine relevante Arbeitsunfähigkeit zu begründen vermag. Wohl haben sie diese Diagnose für den Fall erhoben, dass im rheumatologisch-orthopädischen Teilgutachten keine somatischen Diagnosen mit Befunden, welche die bestehenden Beschwerden erklären, gestellt werden können (Urk. 7/37/9). Da die im orthopädischen Gutachten erhobenen somatischen Befunde die Schmerzen und Beschwerden tatsächlich nicht vollständig zu erklären vermochten, führten D.___ und C.___ in der interdisziplinären Zusammenfassung und Beurteilung vom 11. Dezember 2008 (Urk. 7/64) grundsätzlich folgerichtig als Diagnose mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit auch eine anhaltende somatoforme Schmerzstörung (ICD-10 F45.4) an (Urk. 7/64/1). Eine nachvollziehbare Begründung für diese Diagnose findet sich aber weder darin noch im psychiatrischen Gutachten von C.___ und E.___ vom 13. August 2007 (Urk. 7/37/13), und sie lässt sich auch aufgrund des von ihnen erhobenen psychopathologischen Befundes (Urk. 7/37/6) nicht nachvollziehen. Selbst wenn angenommen würde, dass die Diagnose einer anhaltenden somatoformen Schmerzstörung zu Recht gestellt wurde, wäre dieser eine invalidisierende Wirkung jedenfalls abzusprechen. So ist nach dem Gesagten das Vorliegen einer psychischen Komorbidität - verstanden als selbständiges, vom Schmerzsyndrom losgelöstes Leiden (BGE 130 V 358 Erw. 3.3.1) - zu verneinen. Eine leichte bis mittelschwere depressive Episode reicht dazu nicht aus (Urteil der I. sozialrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes vom 22. Januar 2007 in Sachen B., I 290/06, Erw. 4.2.2). Im Weiteren stellten die Gutachter - zu Recht - einen lediglich leichten sozialen Rückzug (Urk. 7/37/5) resp. lediglich eine Tendenz zum sozialen Rückzug mit Ausnahme des familiären Kontextes (Urk. 7/37/12) fest. Sodann wiesen sie ausdrücklich darauf hin, dass ein primärer Krankheitsgewinn im Rahmen der Exploration nicht feststellbar gewesen sei (Urk. 7/37/12). Schliesslich bemerkten sie - ebenfalls zu Recht -, dass bisher noch keine konsequent durchgeführte ambulante oder stationäre, dem Leiden entsprechende fachärztlich psychiatrisch-psychotherapeutische Behandlung stattgefunden habe (Urk. 7/37/1). Im Übrigen erscheinen nach dem Gesagten (vgl. Erwägung 3.2.4) auch die medizinischen Möglichkeiten zur Behandlung der somatischen Schmerzen und Beschwerden bei weitem nicht voll ausgeschöpft. Insgesamt sind die rechtsprechungsgemäss relevanten Kriterien, die einem adäquaten Umgang mit den geklagten Schmerzen entgegen stehen können (vgl. Erwägung 1.1), somit nicht resp. jedenfalls nicht in genügend ausgeprägtem Ausmass vorhanden. Davon scheinen letztlich auch C.___ und E.___ auszugehen (Urk. 7/12/13).
3.3.4   Zu erwähnen bleibt, dass die Beschwerdeführerin nach dem Gesagten der ihr obliegenden Schadenminderungspflicht auch bezüglich der psychischen Beschwerden nicht nachgekommen ist, was übrigens ebenfalls nicht auf einen besonders ausgeprägten psychischen Leidensdruck schliessen lässt.
3.3.5   Aus invalidenversicherungsrechtlicher Sicht bestehen demnach keine Anzeichen für eine Krankheitswertigkeit der psychischen Problematik der Beschwerdeführerin.
3.3.6   Nach dem Gesagten kann ohne Weiteres davon ausgegangen werden, dass es der Beschwerdeführerin aus invalidenversicherungsrechtlicher Sicht bei Aufbietung allen guten Willens (BGE 131 V 49 Erw. 1.2 Seite 50 mit Hinweisen) und in Nachachtung des im Sozialversicherungsrecht allgemein geltenden Grundsatzes der Schadenminderungspflicht ohne Weiteres zuzumuten ist, einer ihren körperlichen Beschwerden angepassten Tätigkeit mit einem Beschäftigungsumfang von 80 % nachzugehen. Weitere Beweiserhebungen erscheinen daher unnötig (antizipierte Beweiswürdigung; vgl. Urteil der I. sozialrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes vom 6. Dezember 2006 in Sachen L., 8C_468/2007, Erw. 5.2.2, mit Hinweisen).

4.
4.1     Bei der Ermittlung des Invaliditätsgrades bemass die Beschwerdegegnerin sowohl das Einkommen vor als auch dasjenige nach Eintritt des Gesundheitsschadens (Validen- resp. Invalideneinkommen) auf Grundlage der LSE 2006 (Urk. 2 Seite 2), was seitens der Beschwerdeführerin zu Recht nicht in Frage gestellt wurde (Urk. 1 Seite 3).
4.2
4.2.1   Angesichts der fehlenden Berufsausbildung bildet Ausgangspunkt bei beiden Einkommensgrössen der monatliche Bruttolohn (Zentralwert) von Frauen für einfache und repetitive Tätigkeiten (Anforderungsniveau 4) im privaten Sektor bildet. Dieser betrug im Jahr 2006 Fr. 4'019.-- bei 40 Arbeitsstunden pro Woche (LSE 2006 TA1 Seite 25), was bei einer durchschnittlichen Wochenarbeitszeit von 41,7 Stunden im Jahre 2006 (vgl. die Volkswirtschaft 10-2010, Tabelle B9.2 Seite 94) einen monatlichen Verdienst von Fr. 4'189.80 resp. einen Jahresverdienst von Fr. 50'277.60 (= Fr. 4'189.80 x 12) ergibt.
         Im Gesundheitsfall wäre die Beschwerdeführerin unbestrittenermassen zu 60 % erwerbstätig. Es resultiert demnach ein Valideneinkommen 2006 von Fr. 30'166.60 (= 0,6 x Fr. 50'277.60).
4.2.2   Wie dargelegt (vgl. Erwägung 3.2.3), ist die Beschwerdeführerin in einer behinderungsangepassten Tätigkeit zu 80 % arbeitsfähig. Es ist ihr somit ohne Weiteres zuzumuten, auch nach Eintritt des Gesundheitsschadens ihr bisheriges Pensum von 60 % zu versehen.
         Der dafür bereits ermittelte Tabellenlohn von Fr. 30'166.60 kann rechtsprechungsgemäss um bis zu 25 % gekürzt werden, wenn Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die versicherte Person ihre gesundheitlich bedingte Restarbeitsfähigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt nur mit unterdurchschnittlichem Erfolg verwerten kann. Dabei sind die gesamten Umstände des konkreten Einzelfalls zu prüfen (BGE 126 V 75).
         Vorliegend ist in Betracht zu ziehen, dass die Beschwerdeführerin aufgrund ihrer gesundheitlichen Einschränkungen auf dem Arbeitsmarkt in Konkurrenz mit einer gesunden Mitbewerberin benachteiligt ist, was sich erfahrungsgemäss auf das Lohnniveau auswirkt. Nicht gegeben sind die Abzugskriterien des Alters (vgl. Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichtes vom 18. Mai 2006 in Sachen V., I 37/06, Erwägung 4.2.2, mit Hinweisen) sowie der Nationalität bzw. Aufenthaltskategorie (vgl. Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichtes vom 25. Juli 2005 in Sachen N., I 174/05, Erwägung 2.7, mit Hinweisen), ebenso wenig dasjenige der Teilzeitbeschäftigung; vielmehr wirkt sich die Teilzeitbeschäftigung bei Frauen im Vergleich zu einer Vollzeitbeschäftigung proportional eher lohnerhöhend aus (LSE 2006 Seiten 15 und 16). Es rechtfertigt sich somit ein - leidensbedingter - Abzug von 10 %.
4.2.3   Das zumutbare hypothetische Invalideneinkommen 2006 ist demgemäss auf Fr. 27'149.90 (= 0,9 x Fr. 30'166.60) festzusetzen. Ausgehend vom ermittelten hypothetischen Valideneinkommen 2006 von Fr. 30'166.60 resultiert eine Erwerbseinbusse von Fr. 3'016.70 resp. eine Einschränkung von 10 %.
4.2.4   Bei einem Anteil der Erwerbstätigkeit von 60 % ergibt sich eine gewichtete Teilinvalidität von 6 % (0,6 x 10 %).
4.3    
4.3.1   Was die Behinderung im Haushaltbereich (Anteil 40 %) betrifft, ist zu bemerken, dass dafür nicht die medizinisch-theoretische Arbeitsunfähigkeit massgebend ist. Entscheidend ist vielmehr, wie sich der Gesundheitsschaden in der nichterwerblichen Betätigung konkret auswirkt, was durch die Abklärung an Ort und Stelle erhoben wird (vgl. Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichtes vom 9. August 2005 in Sachen S., I 418/05, Erw. 3.2 mit Hinweisen). Rechtsprechungsgemäss ist ein Verzicht auf eine Haushaltabklärung indessen zulässig, wenn angesichts des sehr tiefen Invaliditätsgrades im Erwerbsbereich ein relativ hoher Grad im Haushaltbereich erforderlich wäre, um einen rentenbegründenden Gesamtinvaliditätsgrad zu erreichen.
4.3.2   Angesichts eines erwerblichen Teilinvaliditätsgrades von 6 % fiele vorliegend eine rentenbegründende Gesamtinvalidität von mindestens 40 % (Art. 28 Abs. 1 IVG) nur dann in Betracht, wenn die Beschwerdeführerin im Haushaltbereich zu mindestens 85 % behindert wäre, sodass gewichtet ein Teilinvaliditätsgrad von 34 % (= 0,4 x 85 %) resultieren würde. Mit Blick auf die medizinische Aktenlage (vgl. Erwägung 3) kann eine derart hohe gesundheitliche Beeinträchtigung der Beschwerdeführerin in der Haushaltführung ohne Weiteres ausgeschlossen werden. Dies gilt umso mehr, als nach der Rechtsprechung des Eidgenössischen Versicherungsgerichtes (auch) invalide Hausfrauen grundsätzlich eine Schadenminderungspflicht trifft, indem sie im Rahmen des Möglichen und Zumutbaren Verfahrensweisen zu entwickeln haben, welche die Auswirkungen ihrer Behinderung im hauswirtschaftlichen Aufgabenbereich reduzieren. Kann die versicherte Person wegen ihrer Behinderung gewisse Haushaltarbeiten nur noch mühsam und mit viel höherem Zeitaufwand erledigen, so muss sie in erster Linie ihre Arbeit einteilen und in üblichem Umfang die Mithilfe von Familienangehörigen in Anspruch nehmen (vgl. BGE 133 V 509 f. Erw. 4.2 mit Hinweisen).
         Vorliegend kann deshalb ausnahmsweise auf die Durchführung einer Haushaltabklärung verzichtet werden (antizipierte Beweiswürdigung, vgl. Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichtes vom 18. Mai 2005 in Sachen G., I 12/05, Erw. 2.4 mit Hinweisen).
4.4     Der Vollständigkeit halber ist zu bemerken, dass ein rentenbegründender Invaliditätsgrad auch dann nicht resultiert, wenn - mit der Beschwerdeführerin (Urk. 1 Seite 6) - davon ausgegangen würde, dass ihre Leistungsfähigkeit aufgrund ihrer körperlichen Beschwerden auch bei einem Beschäftigungsumfang von 60 % lediglich 80 % beträgt. Diesfalls ergäbe sich ein Invalideneinkommen von Fr. 21'720.-- (= Fr. 30'166.60 x 0,8 [reduzierte Leistungsfähigkeit] x 0,9 [= leidensbedingter Abzug]). Bei einer Erwerbseinbusse von Fr. 8'446.60 würde eine Einschränkung von 28 % resultieren, was zu einer gewichteten Teilinvalidität im Erwerbsbereich von aufgerundet 17 % (= 0,6 x 28 %) führte. Im Haushaltbereich müsste demnach eine Einschränkung von mindestens 57,5 % bestehen, damit gewichtet ein Teilinvaliditätsgrad von mindestens 23 % (= 0,4 x 57,5) resp. eine Gesamtinvalidität von mindestens 40 % erreicht würde. Selbst die Beschwerdeführerin geht aber von einer lediglich 50%igen Beeinträchtigung im Haushaltsbereich aus (Urk. 1 Seiten 7 und 8).

5.       Es ergibt sich somit, dass die Beschwerdegegnerin einen Rentenanspruch der Beschwerdeführerin im Ergebnis zu Recht verneint hat, weshalb die Beschwerde abzuweisen ist.

6.       Gemäss dem seit 1. Juli 2006 in Kraft stehenden Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Verweigerung von Leistungen der Invalidenversicherung vor dem kantonalen Versicherungsgericht in Abweichung von Art. 61 lit. a ATSG kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- festgelegt.
         Vorliegend erweist sich eine Kostenpauschale von Fr. 800.-- als angemessen. Ausgangsgemäss ist diese der Beschwerdeführerin aufzuerlegen.



Das Gericht erkennt:
1.         Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.         Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3.         Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Daniel Christe
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
4.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
           Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
           Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).