IV.2009.00447
Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
II. Kammer
Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichter Gräub
Sozialversicherungsrichterin Käch
Gerichtsschreiberin Ryf
Urteil vom 24. Januar 2011
in Sachen
X.___
Beschwerdeführerin
vertreten durch Rechtsanwältin Ursula Reger-Wyttenbach
Schaffhauserstrasse 18, Postfach 305, 8042 Zürich
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1.
1.1 X.___, geboren 1954, war zuletzt vom 5. September 1990 bis 1. April 2004 beziehungsweise 30. Juni 2005 als Briefsortiererin und Aufräumerin bei der Y.___ (Urk. 7/5/1 Ziff. 1 und Ziff. 6, Urk. 7/28/15, Urk. 7/28/38) sowie vom 26. Juni 2002 bis 30. November 2003 als Reinigerin bei der Z.___ AG, K.___ (Urk. 7/28/130), tätig.
Am 19. Januar 2000 hatte sich die Versicherte eine Hinterkopf- und Nacken-Schulterkontusion zugezogen, als sie beim Entsorgen von Müll von einem herunterfallenden Containerdeckel getroffen wurde (Urk. 7/28/103 oben, Urk. 7/28/123 Mitte). Für die Folgen dieses Unfalles erbrachte die Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA) Versicherungsleistungen, welche sie per 23. Juli 2001 einstellte (durch rechtskräftigen Einspracheentscheid vom 21. November 2002 bestätigte Verfügung vom 13. Mai 2002, vgl. Urk. 7/28/8 Mitte).
Am 9. Februar 2003 wurde die Versicherte in einen Autounfall verwickelt (Unfallmeldungen vom 10. Februar und 7. März 2003, Urk. 7/9/91 und Urk. 7/9/100; Polizeiakten, Urk. 7/9/73-84), bei welchem sie ein Schleudertrauma der Halswirbelsäule (HWS) erlitt (Urk. 7/9/87 Ziff. 5). In der Folge bezog sie Versicherungsleistungen der SUVA (Taggeld und Heilkosten), welche diese per 31. Januar 2005 einstellte (durch Einspracheentscheid vom 12. Juli 2005, Urk. 7/28/7-13, bestätigte Verfügung vom 21. Januar 2005, Urk. 7/28/32-34). Die von der Versicherten am 12. Oktober 2005 gegen den Einspracheentscheid der SUVA erhobene Beschwerde wies das hiesige Gericht mit Urteil vom 10. November 2006 im Prozess Nr. UV.2005.00333 ab. Dieses Urteil erwuchs unangefochten in Rechtskraft und wird im vorliegenden Verfahren von Amtes wegen zu den Akten genommen (Urk. 20).
1.2 Am 22. Januar 2004 meldete sich die Versicherte bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug (Rente) an (Urk. 7/2 Ziff. 7.8). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, holte medizinische Berichte (Urk. 7/10, Urk. 7/29-30, Urk. 7/32, Urk. 7/35, Urk. 7/37, Urk. 7/40-41, Urk. 7/49), einen Arbeitgeberbericht (Urk. 7/5, Urk. 7/11) sowie Auszüge aus dem individuellen Konto (IK-Auszüge, Urk. 7/6-7, Urk. 7/39) ein. Zudem zog sie Akten der SUVA bei (Urk. 7/9, Urk. 7/28) und veranlasste ein interdisziplinäres Gutachten, welches am 28. Juni 2008 erstattet wurde (Urk. 7/51).
Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 7/56-58, Urk. 7/60, Urk. 7/63-76) verneinte die IV-Stelle mit Verfügung vom 25. März 2009 (Urk. 7/76 = Urk. 2) einen Anspruch der Versicherten auf eine Invalidenrente.
2.
2.1 Gegen die Verfügung vom 25. März 2009 (Urk. 2) erhob die Versicherte am 8. Mai 2009 Beschwerde (Urk. 1) und beantragte deren Aufhebung sowie die Zusprechung einer ganzen Invalidenrente. Zugleich wies sie darauf hin, dass ihre Hausärztin am 21. April 2009 innert Frist direkt bei der IV-Stelle eine Einsprache (Urk. 3) eingereicht habe. Mit Eingabe vom 20. Mai 2009 (Urk. 5) überwies die IV-Stelle die Einsprache vom 21. April 2009 (Urk. 3) als Beschwerde an das hiesige Gericht, nachdem die Versicherte am 12. Mai 2009 eine entsprechende Erklärung abgegeben hatte (Urk. 7/81).
2.2 Mit Beschwerdeantwort vom 18. Juni 2009 (Urk. 10) beantragte die Beschwer-degegnerin die Abweisung der Beschwerde, was der Beschwerdeführerin am 24. Juni 2009 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 11).
2.3 Mit Eingabe vom 24. Februar 2010 (Urk. 12/1) reichte die Beschwerdeführerin weitere medizinische Unterlagen (Urk. 12/2-6) zu den Akten, welche der Beschwerdegegnerin am 3. März 2010 zur Kenntnis gebracht wurden (Urk. 13).
Mit Verfügung vom 9. April 2010 (Urk. 16) wies das hiesige Gericht das Gesuch der Beschwerdeführerin vom 30. März 2010 um Ansetzung einer Frist zur Ergänzung der Beschwerde vom 8. Mai 2008 (vgl. Urk. 14 S. 2) ab.
Mit Eingabe vom 23. April 2010 (Urk. 18) machte die Beschwerdeführerin ergänzende Bemerkungen zum Beschwerdeverfahren, was der Beschwerdegegnerin am 28. April 2010 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 19).
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Am 1. Januar 2008 sind die im Zuge der 5. IV-Revision revidierten Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) vom 6. Oktober 2006, der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) vom 28. September 2007, des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) sowie das Bundesgesetz über die Schaffung und die Änderung von Erlassen zur Neugestaltung des Finanzausgleichs und der Aufgabenteilung zwischen Bund und Kantonen (NFA) vom 6. Oktober 2006 in Kraft getreten. In materiellrechtlicher Hinsicht gilt jedoch der allgemeine übergangsrechtliche Grundsatz, dass der Beurteilung jene Rechtsnormen zu Grunde zu legen sind, die bei Erlass des angefochtenen Entscheids respektive im Zeitpunkt gegolten haben, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen führende Sachverhalt verwirklicht hat (vgl. BGE 127 V 467 Erw. 1, 126 V 136 Erw. 4b, je mit Hinweisen). Die angefochtene Verfügung ist am 25. März 2009 ergangen, wobei ein Sachverhalt zu beurteilen ist, der vor dem Inkrafttreten der revidierten Bestimmungen der 5. IV-Revision am 1. Januar 2008 begonnen hat. Daher und aufgrund dessen, dass der Rechtsstreit eine Dauerleistung betrifft, über welche noch nicht rechtskräftig verfügt wurde, ist entsprechend den allgemeinen intertemporalrechtlichen Regeln für die Zeit bis 31. Dezember 2007 auf die damals geltenden Bestimmungen und ab diesem Zeitpunkt auf die neuen Normen der 5. IV-Revision abzustellen (vgl. zur 4. IV-Revision: BGE 130 V 445 ff.; Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts vom 7. Juni 2006 in Sachen M., I 428/04, Erw. 1). Dies fällt materiellrechtlich jedoch nicht ins Gewicht, weil die 5. IV-Revision hinsichtlich der Invaliditätsbemessung keine substanziellen Änderungen gegenüber der bis 31. Dezember 2007 gültig gewesenen Rechtslage gebracht hat, so dass die zur altrechtlichen Regelung ergangene Rechtsprechung weiterhin massgebend ist (Urteil des Bundesgerichts in Sachen A. vom 19. Mai 2009, 8C_76/2009, Erw. 2). Im Folgenden werden die massgeblichen Gesetzesbestimmungen - soweit nichts anderes vermerkt ist - in der seit dem 1. Januar 2008 geltenden Fassung zitiert.
1.2 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG in der seit 1. Januar 2008 geltenden Fassung).
1.3 Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit können in gleicher Weise wie körperliche Gesundheitsschäden eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 8 ATSG bewirken. Nicht als Folgen eines psychischen Gesundheitsschadens und damit invalidenversicherungsrechtlich nicht als relevant gelten Einschränkungen der Erwerbsfähigkeit, welche die versicherte Person bei Aufbietung allen guten Willens, die verbleibende Leistungsfähigkeit zu verwerten, abwenden könnte; das Mass des Forderbaren wird dabei weitgehend objektiv bestimmt. Festzustellen ist, ob und in welchem Umfang die Ausübung einer Erwerbstätigkeit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt mit der psychischen Beeinträchtigung vereinbar ist. Ein psychischer Gesundheitsschaden führt also nur soweit zu einer Erwerbsunfähigkeit (Art. 7 ATSG), als angenommen werden kann, die Verwertung der Arbeitsfähigkeit (Art. 6 ATSG) sei der versicherten Person sozial-praktisch nicht mehr zumutbar (BGE 131 V 50 Erw. 1.2 mit Hinweisen).
1.4 Die den Invaliditätsgrad sowie dessen Bemessung betreffenden rechtlichen Grundlagen (Art. 28 IVG, Art. 16 ATSG) sind im angefochtenen Entscheid zutreffend wiedergegeben (Urk. 2 S. 1 Mitte). Darauf kann verwiesen werden.
1.5 Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 125 V 352 Erw. 3a, 122 V 160 Erw. 1c).
1.6 In Bezug auf Berichte von Hausärztinnen und Hausärzten darf und soll das Gericht der Erfahrungstatsache Rechnung tragen, dass diese mitunter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zu Gunsten ihrer Patientinnen und Patienten aussagen (BGE 125 V 353 Erw. 3b/cc).
2.
2.1 Streitig und zu prüfen ist der Rentenanspruch der Beschwerdeführerin.
2.2 Die Beschwerdegegnerin ging in der angefochtenen Verfügung (Urk. 2) davon aus, dass der Beschwerdeführerin die angestammte Tätigkeit nicht mehr zumutbar sei, sie aber eine behinderungsangepasste Tätigkeit in einem vollen Pensum ausüben könne (S. 1 unten). Gestützt darauf ermittelte sie mittels Einkommensvergleich einen rentenausschliessenden Invaliditätsgrad von 37 % (S. 2 oben).
2.3 Die Beschwerdeführerin machte demgegenüber beschwerdeweise sinngemäss geltend, nicht mehr arbeitsfähig zu sein und Anspruch auf eine Invalidenrente zu haben (Urk. 1 Antrag Ziff. 2, Urk. 3 unten).
In ihrer Eingabe vom 23. April 2010 (Urk. 18) wandte sie sich gegen das interdisziplinäre Gutachten, welches im Widerspruch zur Beurteilung der behandelnden Spezialisten stehe (S. 2 Mitte) und rügte, dass die Beschwerdegegnerin im Rahmen der Invaliditätsbemessung keinen behinderungsbedingten Abzug vom Invalideneinkommen vorgenommen habe (S. 2 unten, S. 3).
3.
3.1 Am 23. Oktober 2005 erstattete die Hausärztin der Beschwerdeführerin, Dr. med. A.___, Allgemeine Medizin FMH, einen Bericht (Urk. 7/29/3-4) und nannte folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (S. 1):
- Unfall vom 19. Januar 2000: Schlag auf Hinterkopf mit Containerdeckel mit / bei
- Hinterkopf-Nacken-Schulterschmerzen
- Intensivierung von chronischen Kopfschmerzen
- zervikovertebralem Schmerzsyndrom
- Verdacht auf maladaptives Überzeugungs- und Bewältigungsmuster
- Unfall vom 9. Februar 2003, mit Auto: HWS-Distorsionstrauma mit / bei
- Intensivierung der vorerwähnten Symptome
- Vergesslichkeit, Schwindel
- Oto-Rhino-Laryngologie (ORL): Schwindel möglicherweise posttrau-matischer Genese, commotio labyrinthi
- Konzentrationsstörungen
- chronische Depression, aktuell bei Dr. B.___ in Behandlung
- Schmerzverarbeitungsstörung: Beschwerdeführerin kommt oft zwei Mal wöchentlich für Schmerzspritze
- Lumbovertebralsyndrom nach Treppensturz
Dr. A.___ führte aus, nach zwei bis vier Jahren physio- und psycho-therapeutischer Behandlung bleibe ein chronisches, invalidisierendes cerviko-thorakales Schmerzsyndrom mit Kopfschmerzen und Schmerzen an der HWS und der Brustwirbelsäule (BWS). Die Beschwerdeführerin sei sowohl in der Reinigung als auch auf der Y.___ als Sortiererin nicht arbeitsfähig. Trotzdem wäre eine leichte, wechselbelastende Tätigkeit, bei der sie wieder unter Menschen komme, im Umfang von etwa 30 % sinnvoll. Die Prognose sei schlecht (S. 2 unten).
3.2 Am 28. Juni 2007 berichtete Dr. med. B.___, FMH Psychiatrie und Psy-chotherapie (Urk. 7/41/3-4). Er führte aus, der Verlauf seit der Entlassung aus dem Reha-Programm im Zentrum C.___ (vgl. Berichte vom 1. September, 21. November und 18. Dezember 2006, Urk. 7/35 und Urk. 7/41/7-14) sei weiterhin unbefriedigend. Die kognitiven, massiven Leistungseinschränkungen hielten an und führten zu einer Beeinträchtigung auch im Alltag. Es liege sicherlich eine vollständige Arbeitsunfähigkeit schon aus psychiatrischer Sicht vor. Eine Werktätigkeit in der freien Wirtschaft sei mit solchen kognitiven Leistungen überhaupt nicht denkbar. Dazu komme noch die Schmerzpro-blematik. Die Wahrscheinlichkeit einer restitutio ad integrum scheine äusserst klein, die Prognose quo ad restitutionem demzufolge infaust. Die therapeu-tischen Möglichkeiten seien bald erschöpft. Seines Erachtens handle es sich hier um einen Endzustand eines komplexen, langjährigen, teils neuropsychi-atrischen, teils rheumatologischen Leidens (Ziff. 1.2).
3.3 Am 28. Juni 2008 erstatteten Dr. med. D.___, Facharzt für Innere Medizin, Dr. med. E.___, Fachärztin für Physikalische Medizin und Rehabilitation FMH und Dr. med. F.___, Facharzt Psychiatrie und Psychotherapie, Medizinisches Zentrum G.___ (G.___), das von der Beschwerdegegnerin in Auftrag gegebene Gutachten (G.___-Gutachten, Urk. 7/51).
Die Gutachter stützten sich auf die vorhandenen sowie zusätzlich eingeholten Akten (Ziff. 1.2-5), die Angaben der Beschwerdeführerin (Ziff. 3) sowie eine internistische (Ziff. 4), rheumatologische (Ziff. 5.1) und psychiatrische (Ziff. 5.2) Untersuchung vom 11. beziehungsweise 14. April 2008.
Diagnosen mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin konnten die Gutachter keine nennen (Ziff. 6.1). Als Diagnosen ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit nannten sie (Ziff. 6.2):
- chronisches generalisiertes Schmerzsyndrom im Sinne eines funktionellen Hemisyndroms links mit Akzentuierung eines cervikocephalen, cervikobrachialen, thorakalen und lumbospondylogenen Schmerzsyndroms mit/bei:
- ausgeprägter myostatischer Insuffizienz
- Fehlhaltung und diskreter Fehlstatik der Wirbelsäule
- diskreter Chondrose Lendenwirbelkörper (LWK)3/4 und LWK4/5 mit initialen Spondylarthrosen in vorgenannten Segmenten und in LWK5/Sakralwirbelkörper (SWK)1 rechts mehr als links
- im Sinne einer anhaltenden somatoformen Schmerzstörung (ICD-10 F45.4)
Im Rahmen ihrer interdisziplinären versicherungsmedizinischen Beurteilung (Ziff. 7) führten sie aus, internistisch hätten abgesehen vom grenzwertig erhöhten Blutdruck keine pathologischen Befunde erhoben werden können. Aus internistischer Sicht sei die Beschwerdeführerin für alle Tätigkeitsbereiche uneingeschränkt arbeitsfähig. Bei der rheumatologischen Untersuchung habe bei der Beschwerdeführerin eine erhebliche Selbstlimitation und Inkonsistenz imponiert. So seien die angegebenen Beschwerden sowie die teilweise massive Bewegungsverminderung im Bereich des Haltungs- und Bewegungsapparates deutlich variabel und im demonstrierten Ausmass nicht plausibel. Ein Teil der von der Beschwerdeführerin geklagten Beschwerden erklärten sich aus der erheblichen myostatischen Insuffizienz mit konsekutiver Fehlhaltung, diskreter Fehlstatik und multiplen Insertionstendinopathien beziehungsweise Tendinosen. Manualmedizinisch sei keine segmentale Funktionsstörung im Bereich der HWS nachweisbar. Die Gutachter berichteten weiter von unauffälligen radiologischen Befunden im Bereich des Achsenorgans sowie von unauffälligen neurologischen Befunden. Insgesamt bestehe eine auffällige Diskrepanz zwischen den objektivierbaren klinischen und radiologischen Befunden im Vergleich zu den von der Beschwerdeführerin demonstrierten Beschwerden und Schmerzen. Aus rein orthopädisch-rheumatologischer Sicht sei die Beschwerdeführerin unter Berücksichtigung sämtlicher vorgenannter Befunde sowohl in ihrer zuletzt ausgeübten Tätigkeit als Reinigungskraft und Postsortiererin als auch in allen ihrem allgemeinen Leistungsspektrum entsprechenden Tätigkeiten zu 100 % arbeitsfähig (Ziff. 7.3 Mitte).
Die Gutachter führten weiter aus, im Rahmen der aktuellen psychiatrischen Exploration habe sich affektiv eine ängstlich-bedrückte und depressiv wirkende Beschwerdeführerin mit reduzierter Schwingungsfähigkeit gezeigt. Die Beschwerdeschilderungen hätten einen gewissen appellativen Charakter, auch lasse sich eine Tendenz zur Aggravation (Ausdeutung) der körperlichen Beschwerden feststellen. Ein Leidensdruck sei bei der Beschwerdeschilderung aber durchaus spürbar und die Beschwerdeführerin wirke dabei weitestgehendst authentisch. Bei den Gedächtnisfunktionen hätten sich bei der Exploration klinisch insgesamt keine Auffälligkeiten ergeben. Die Beschwerdeführerin sei durchaus in der Lage, anamnestische Angaben zu machen, wirke dabei lediglich gedanklich zeitweise abwesend, was die vereinzelt aufgetretenen Antwortlatenzen zu erklären vermöge. In diagnostischer Hinsicht würden die Kriterien zur Diagnose einer anhaltenden somatoformen Schmerzstörung (ICD-10 F45.4) erfüllt. Aus versicherungsmedizinischer Sicht bestehe auf psychiatrischem Fachgebiet keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit. Unter Einbezug der Förster-Kriterien lasse sich eine schwerwiegende psychische Komorbidität nicht erkennen, es bestünden ebenso keine chronischen körperlichen Begleiterkrankungen und auch ein vollständiger sozialer Rückzug sei nicht ausgewiesen. Es liege sicher ein chronifizierter Krankheitsverlauf ohne längerdauernde Remissionen und unbefriedigende Behandlungsergebnisse (trotz konsequenter Therapien) vor, die anhaltende somatoforme Schmerzstörung wirke sich aber in diesem Fall nicht auf die Arbeitsfähigkeit aus, das heisse, eine Willensanstrengung zur Verwertung der Arbeitsfähigkeit sei der Beschwerdeführerin zumutbar (Ziff. 7.3 am Ende).
Zusammenfassend und unter Berücksichtigung aller Gegebenheiten und Befun-de sei die Beschwerdeführerin aus polydisziplinärer (internistischer, rheumatologischer und psychiatrischer) Sicht weder in qualitativer noch in quantitativer Hinsicht in ihrer Arbeitsfähigkeit eingeschränkt (Ziff. 7.4). Aus polydisziplinärer Sicht sei sie gemäss ihrem allgemeinen Leistungsspektrum uneingeschränkt arbeitsfähig, sowohl in ihrer zuletzt ausgeübten Tätigkeit als Reinigungskraft und Postsortiererin als auch in einer Verweistätigkeit (Ziff. 7.6-7).
3.4 Mit Schreiben vom 21. April 2009 (Urk. 3) führte Dr. A.___ aus, die Beschwerdeführerin leide an einer sehr schweren Depression. Sie sei in psychiatrischer Behandlung und habe auch psychiatrisch hospitalisiert werden müssen. Dazu komme immer häufiger Vergesslichkeit sowie die typischen HWS-Distorsionsprobleme, die sich - ebenso wie die psychischen Probleme - trotz langer Behandlung nicht geändert hätten. Zudem leide sie infolge eines Treppensturzes auch noch an einem LWS-Syndrom.
4.
4.1
4.1.1 Vorwegzuschicken ist, dass das G.___-Gutachten (Erw. 3.1) den praxisgemässen Anforderungen an den Beweiswert einer Expertise (Erw. 1.5) vollumfänglich genügt. So basiert es auf den Vorakten, berücksichtigt die geklagten Beschwerden der Beschwerdeführerin und setzt sich mit diesen und ihrem Verhalten eingehend auseinander. Es leuchtet in der Darlegung der medizinischen Situation ein und die Schlussfolgerungen der Experten sind in nachvollziehbarer Weise begründet. Das Gutachten ist in jeder Hinsicht umfassend und im Ergebnis überzeugend, sodass für die Entscheidfindung darauf abgestellt werden kann.
4.1.2 Die im Rahmen der rheumatologisch-orthopädischen Untersuchung erhobenen Befunde erachteten die Gutachter als sich nicht auf die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin auswirkend (Urk. 7/51 S. 37 Mitte und Erw. 3.3). Aus psychiatrischer Sicht nannten sie als Diagnose eine anhaltende somatoforme Schmerzstörung im Sinne von ICD-10 F45.4, wobei sie zum Schluss gelangten, dass diese sich ebenfalls nicht auf die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin auswirke, da ihr eine Willensanstrengung zur Verwertung der Arbeitsfähigkeit zumutbar wäre (Urk. 7/51 S. 43 Mitte und Erw. 3.3).
4.1.3 Die Annahme eines psychischen Gesundheitsschadens, so auch einer anhaltenden somatoformen Schmerzstörung, setzt zunächst eine fachärztlich (psychiatrisch) gestellte Diagnose nach einem wissenschaftlich anerkannten Klassifikationssystem voraus (BGE 130 V 398 ff. Erw. 5.3 und Erw. 6). Eine solche wurde vorliegend seitens der G.___-Gutachter nach erfolgter psychiatrischer Begutachtung gestellt. Wie jede andere psychische Beeinträchtigung begründet indes auch eine diagnostizierte anhaltende somatoforme Schmerzstörung als solche noch keine Invalidität. Vielmehr besteht eine Vermutung, dass die somatoforme Schmerzstörung oder ihre Folgen mit einer zumutbaren Willensanstrengung überwindbar sind. Bestimmte Umstände, welche die Schmerzbewältigung intensiv und konstant behindern, können den Wiedereinstieg in den Arbeitsprozess unzumutbar machen, weil die versicherte Person alsdann nicht über die für den Umgang mit den Schmerzen notwendigen Ressourcen verfügt. Ob ein solcher Ausnahmefall vorliegt, entscheidet sich im Einzelfall anhand verschiedener Kriterien. Im Vordergrund steht die Feststellung einer psychischen Komorbidität von erheblicher Schwere, Ausprägung und Dauer. Massgebend sein können auch weitere Faktoren, wie chronische körperliche Begleiterkrankungen, ein mehrjähriger, chronifizierter Krankheitsverlauf mit unveränderter oder progredienter Symptomatik ohne längerdauernde Rückbildung, ein sozialer Rückzug in allen Belangen des Lebens, ein verfestigter, therapeutisch nicht mehr beeinflussbarer innerseelischer Verlauf einer an sich missglückten, psychisch aber entlastenden Konfliktbewältigung (primärer Krankheitsgewinn; "Flucht in die Krankheit"), das Scheitern einer konsequent durchgeführten ambulanten oder stationären Behandlung (auch mit unterschiedlichem therapeutischem Ansatz) trotz kooperativer Haltung der versicherten Person (BGE 130 V 352 Erw. 2.2.3 in fine). Je mehr dieser Kriterien zutreffen und je ausgeprägter sich die entsprechenden Befunde darstellen, desto eher sind - ausnahmsweise - die Voraussetzungen für eine zumutbare Willensanstrengung zu verneinen (Meyer-Blaser, Der Rechtsbegriff der Arbeitsunfähigkeit und seine Bedeutung in der Sozialversicherung, in: Schmerz und Arbeitsunfähigkeit, St. Gallen 2003, S. 77).
4.1.4 Eine schwere psychische Komorbidität ist vorliegend zu verneinen. Die G.___-Gutachter konnten keine solche erkennen. Eine sehr schwere Depression, wie die Allgemeinmedizinerin Dr. A.___ sie geltend machte (Erw. 3.4), wurde seitens der Gutachter nicht bestätigt. Sie stellten wohl fest, dass die Beschwerdeführerin ängstlich bedrückt und depressiv wirke (Erw. 3.3), gelangten indes zum Schluss, dass der ängstlich depressive Affekt als Teilsymptom der anhaltenden somatoformen Schmerzstörung gewertet werden könne und nicht im Sinne einer zusätzlichen Diagnose anzuführen sei (Urk. 7/51 S. 51 unten). Abgesehen davon ergeben sich auch aus den übrigen medizinischen Akten keine Anhaltspunkte für das Vorliegen einer schweren psychischen Komorbidität. Die Ärzte des Psychiatriezentrums H.___, wo die Beschwerdeführerin vom 11. Mai bis 12. Juli 2006 hospitalisiert war, nannten als Diagnose zwar unter anderem eine gegenwärtig mittelgradige depressive Episode (Urk. 7/32 S. 1 lit. A1) beziehungsweise eine depressive Entwicklung bei chronifizierter Schmerzsymptomatik (Urk. 7/49/5 Mitte). Allerdings führten sie aus, dass differenzialdiagnostisch eine Somatisierungsstörung mit depressiver ängstlicher Symptomatik - wie sie in der Folge von den G.___-Gutachtern bestätigt wurde - auch nicht ausgeschlossen werden könne (Urk. 7/32 S. 1 lit. A1, Urk. 7/49/5 unten). Schliesslich nannte auch der behandelnde Psychiater Dr. B.___ keine entsprechende, oder zumindest nicht mittels psychopathologischer Befunde untermauerte, Diagnose (vgl. Erw. 3.2 und Urk. 7/49/1 lit. A). Von einer eigenständigen, eine Komorbidität begründenden Depression ist deshalb nicht auszugehen.
Somit bleiben Intensität und Konstanz der alternativ zum Zuge kommenden weiteren Kriterien zu prüfen.
Chronische körperliche Begleiterkrankungen der Beschwerdeführerin gehen aus den Akten ebenso wenig hervor wie ein verfestigter, nicht mehr behandelbarer Verlauf einer Konfliktbewältigung. Auch ein sozialer Rückzug in sämtlichen Lebensbelangen ist zu verneinen, gab doch die Beschwerdeführerin den G.___-Gutachtern gegenüber an, über einen grossen Bekanntenkreis zu verfügen und sich regelmässig mit Freundinnen zu treffen, die sie in die Kirche begleiten würden und sie sogar bereits nach Lourdes mitgenommen hätten (Urk. 7/51 S. 25 unten). Ersichtlich ist demgegenüber eine Chronifizierung der Schmerzkrankheit der Beschwerdeführerin, was insbesondere auch die G.___-Gutachter konstatierten (Erw. 3.3). Was die durchgeführten Behandlungen anbelangt, so ist den Akten zu entnehmen, dass die Beschwerdeführerin seit den Unfallereignissen im Januar 2000 und im Februar 2003 vier Mal, für jeweils rund ein bis zwei Monate und meist stationär, hospitalisiert war (Rehaklinik I.___ vom 4. bis 24. Dezember 2002, Urk. 7/10/5 Mitte, sowie vom 3. bis 24. März 2004, Urk. 7/28/97 Mitte; Psychiatrie-Zentrum H.___ vom 11. Mai bis 12. Juli 2006, Urk. 7/49/2 Mitte; Medizinisches Zentrum C.___ vom 27. September bis 21. November 2006, Urk. 7/35/2 lit. D1). Den G.___-Gutachtern gegenüber gab die Beschwerdeführerin im April 2008 zudem an, Dr. B.___ seit etwa drei Jahren unregelmässig etwa zwei Mal pro Monat für eine Gesprächstherapie aufzusuchen (Urk. 7/51 S. 38 unten, S. 39 oben). Unbestritten ist, dass sämtliche durchgeführten Behandlungen jeweils nicht den gewünschten Erfolg zeigten. Allerdings kann bei lediglich vier aktenkundigen Klinikaufenthalten verteilt über einen Zeitraum von rund zehn Jahren, wobei der letzte aus dem Jahr 2006 datiert, und einer unregelmässigen psychiatrischen Behandlung bei Dr. B.___ nicht von einer konsequent durchgeführten Behandlung gesprochen werden.
4.1.5 Die Gesamtwürdigung der bei Fehlen einer psychischen Komorbidität zu beachtenden zusätzlichen Kriterien führt zum Schluss, dass lediglich das Kriterium eines chronifizierten Krankheitsverlaufs gegeben ist. In ihrer Gesamtheit erlauben die Kriterien deshalb nicht den Schluss, die willentliche Schmerzüberwindung sei ausnahmsweise unzumutbar. Der Beschwerdeführerin ist es somit - in Übereinstimmung mit der Auffassung der G.___-Gutachter - trotz Schmerzen zumutbar, einer Arbeitstätigkeit nachzugehen.
4.2 Die weiteren in den Akten befindlichen medizinischen Berichte vermögen das G.___-Gutachten nicht in Zweifel zu ziehen. Die G.___-Gutachter setzten sich differenziert mit den abweichenden Auffassungen der behandelnden Ärzte, insbesondere jener von Dr. A.___ (vgl. Erw. 3.1) und Dr. B.___ (vgl. Erw. 3.2), auseinander (Urk. 7/51 S. 51 Ziff. 7) und begründeten in nachvollziehbarer Weise, weshalb sie zu einem unterschiedlichen Ergebnis gelangten. Erwähnenswert ist, dass sich die Gutachter insbesondere auch mit den von Dr. B.___ und Dr. A.___ hervorgehobenen kongnitiven Leistungseinschränkungen der Beschwerdeführerin befassten, bei der Exploration klinisch insgesamt aber keine auffälligen Gedächtnisfunktionen erkennen konnten. Festzuhalten ist in diesem Zusammenhang auch, dass sowohl Dr. A.___ als auch Dr. B.___, welche betreffend die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin zu einer stark von der Einschätzung der G.___-Gutachter abweichenden Beurteilung gelangten, um behandelnde Ärzte handelt und mithin rechtsprechungsgemäss der Erfahrungstatsache Rechnung zu tragen ist, dass diese aufgrund ihrer besonderen Ver-trauensstellung eher zu Gunsten der Beschwerdeführerin aussagen dürften (Erw. 1.6).
Schliesslich kann der Auffassung der Beschwerdeführerin, welche unter Berufung auf das Urteil des Bundesgerichts in Sachen B. vom 27. Mai 2008, 9C_24/2008, geltend machte, dass in psychischer Hinsicht dem Verlauf und der Tatsache, dass mehrere psychiatrische Hospitalisationen für längere Zeit wegen Suizidalität und mittelgradiger Depression notwendig waren, im G.___-Gutachten zu wenig Rechnung getragen worden sei (Urk. S. 2 Mitte), nicht beigepflichtet werden. Die Berichte der Kliniken, in welchen die Beschwerdeführerin hospitalisiert war, wurden von den G.___-Gutachtern genauso berücksichtigt und wo nötig gewürdigt wie die Berichte von Dr. B.___ und Dr. A.___ (vgl. Urk. 7/51 S. 3 ff. Ziff. 1.4, S. 17 ff. Ziff. 2, S. 38 f. Ziff. 5.2 und S. 51 Ziff. 7). Dass von den behandelnden Ärzten wichtige Aspekte benannt wurden, welche im Rahmen der Begutachtung unerkannt oder ungewürdigt geblieben sind (vgl. Erw. 2.3.2 des zitierten Urteils des Bundesgerichts), ist nicht ersichtlich.
4.3 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass gestützt auf das G.___-Gutachten bei der Beschwerdeführerin kein invaliditätsrelevanter Gesundheitsschaden vorliegt und sie sowohl in ihrer angestammten Tätigkeit als Reinigerin und Briefsortiererin als auch in jeder anderen ihrem allgemeinen Leistungsspektrum entsprechenden Tätigkeit zu 100 % arbeitsfähig ist.
5. Obwohl die G.___-Gutachter der Beschwerdeführerin auch in ihrer angestammten Tätigkeit eine uneingeschränkte Arbeitsfähigkeit attestierten und nicht zuletzt auch Dr. med. J.___, Praktische Ärztin FMH, Regionaler Ärztlicher Dienst (RAD) der Beschwerdegegnerin, in ihrer Stellungnahme vom 30. Juli 2008 (Urk. 7/54/8 unten) diese Einschätzung als massgebend erachtete, hielt die Beschwerdegegnerin verfügungsweise fest, die Beschwerdeführerin sei angestammt nicht mehr arbeitsfähig (Urk. 2 S. 1 unten). In der Folge führte sie einen Einkommensvergleich durch, wobei sie zur Ermittlung des Invalideneinkommens auf den im Rahmen der Lohnstrukturerhebung des Bundesamts für Statistik ermittelten Durchschnittslohn der Frauen, die einfache und repetitive Tätigkeiten ausführten, abstellte.
Da indes - wie dargelegt (Erw. 4) - gestützt auf das voll beweiskräftige G.___-Gutachten davon auszugehen ist, dass die Beschwerdeführerin mit einer zumutbaren Willensanstrengung auch ihre angestammte Tätigkeit als Reinigerin und Briefsortiererin nach wie vor ausüben könnte, erleidet sie keine Erwerbseinbusse, da sie nach wie vor das bis anhin erzielte Einkommen generieren könnte. Ein Einkommensvergleich, wie ihn die Beschwerdegegnerin vorgenommen hat, ist somit nicht durchzuführen.
6. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass bei der Beschwerdeführerin kein inva-liditätsrelevanter Gesundheitsschaden vorliegt und sie entsprechend auch keine invaliditätsbedingte Erwerbseinbusse hinnehmen muss. Die Verfügung der Beschwerdegegnerin erweist sich demnach im Ergebnis als rechtens. Die Beschwerde ist entsprechend abzuweisen.
7. Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG) und auf Fr. 800.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie der Beschwerdeführerin aufzuerlegen.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwältin Ursula Reger-Wyttenbach
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).