IV.2009.00448

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
III. Kammer
Sozialversicherungsrichterin Heine, Vorsitzende

Sozialversicherungsrichterin Annaheim

Ersatzrichterin Condamin

Gerichtssekretär Schetty
Urteil vom 25. März 2011
in Sachen
X.___
 
Beschwerdeführerin

vertreten durch Y.___

 

gegen

Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin



Sachverhalt:
1.       Die im Jahre 1955 geborene X.___ ist diplomierte Köchin und war von Juli 1984 an bei der Z.___ als Briefpostsortiererin tätig. Seit September 1999 leidet die Versicherte an rezidivierenden lumbalen Schmerzen, welche dazu führten, dass sie ihre Erwerbstätigkeit am 20. Juni 2000 aufgab. Aufgrund persistierender Beschwerden unterzog sich die Versicherte am 23. Juni 2000 einer Operation an der Lendenwirbelsäule (Dynamische Stabilisierung L3/4 mit Dynesys). Am 22. Juni 2001 meldete sie sich unter Hinweis auf weiterhin bestehende Rückenbeschwerden bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Rentenbezug an. Nach erfolgten Abklärungen sprach die IV-Stelle der Versicherten mit Verfügung vom 17. Juli 2003 und Wirkung ab 1. Juli 2003 eine halbe IV-Rente bei einem Invaliditätsgrad von 45 % zu. Mit Verfügung vom 21. August 2003 anerkannte die Beschwerdegegnerin zudem ausgehend vom gleichen IV-Grad für die Zeit vom 1. Juni 2001 bis zum 31. Dezember 2002 einen Anspruch auf eine Viertelsrente sowie vom 1. Januar 2003 bis zum 30. Juni 2003 einen Anspruch auf eine halbe Rente der Invalidenversicherung. Die gegen die Verfügung vom 17. Juli 2003 erhobene Einsprache wies die IV-Stelle mit Entscheid vom 21. Januar 2004 ab (Urk. 7/85 S. 2). Die dagegen erhobene Beschwerde wies das hiesige Gericht mit Urteil vom 23. September 2004 ab und ermittelte einen IV-Grad von 42 % (Urk. 7/85).
         Nachdem die Versicherte am 21. Oktober 2005 die Zusprechung einer ganzen Rente verlangt hatte (Urk. 7/87 Ziff. 7.8), hielt die IV-Stelle nach erfolgten Abklärungen mit Verfügung vom 19. Dezember 2006 fest, dass von einer unveränderten Situation auszugehen sei, was zur Abweisung des Rentenerhöhungsgesuches führe (Urk. 7/117). Aufgrund neu aufgetretener Beschwerden an beiden Händen ersuchte die Versicherte mit Schreiben vom 19. September 2007 um Revision (Urk. 7/127). In der Folge liess die IV-Stelle die Beschwerdeführerin bei Dr. med. A.___, Facharzt FMH für Orthopädische Chirurgie, begutachten und stellte mit Vorbescheid vom 19. Januar 2009 die Einstellung der Invalidenrente infolge einer wesentlich verbesserten gesundheitlichen Situation in Aussicht (Urk. 7/161). Nach Würdigung neu eingereichter medizinischer Berichte ging die IV-Stelle mit Verfügung vom 15. April 2009 davon aus, dass eine Verbesserung des Gesundheitszustandes nicht ausgewiesen sei und bei einem Invaliditätsgrad von 42 % weiterhin Anspruch auf eine Viertelsrente bestehe (Urk. 7/174).
2.         Dagegen liess die Versicherte am 8. Mai 2009 Beschwerde erheben und beantragen, es sei ihr die ihr gesetzlich zustehende Invalidenrente auszurichten, eventualiter sei der medizinische Sachverhalt ergänzend abzuklären; unter Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beschwerdegegnerin (Urk. 1 S. 2).
         Mit Beschwerdeantwort vom 12. Juni 2009 beantragte die Beschwerdegegnerin unter Hinweis auf die Akten Abweisung der Beschwerde (Urk. 6).


Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1         Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts; ATSG). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung; IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG in der seit 1. Januar 2008 geltenden Fassung).
1.2         Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die:
a.        ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können;
b.        während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 Prozent arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und
c.        nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 Prozent invalid (Art. 8 ATSG) sind.
         Die seit dem 1. Januar 2004 massgeblichen Rentenabstufungen geben bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 Prozent Anspruch auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 Prozent Anspruch auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 Prozent Anspruch auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG; bis 31. Dezember 2007: Art. 28 Abs. 1 IVG).
1.3     Bei Versicherten, die nur zum Teil erwerbstätig sind oder die unentgeltlich im Betrieb des Ehegatten oder der Ehegattin mitarbeiten, wird für diesen Teil die Invalidität nach Art. 16 ATSG festgelegt. Waren sie daneben auch im Aufgabenbereich tätig, so wird die Invalidität für diese Tätigkeit nach Art. 28a Abs. 2 IVG (bis 31. Dezember 2007: Art. 28 Abs. 2ter IVG) festgelegt. In diesem Fall sind der Anteil der Erwerbstätigkeit oder der unentgeltlichen Mitarbeit im Betrieb des Ehegatten oder der Ehegattin und der Anteil der Tätigkeit im Aufgabenbereich festzulegen und der Invaliditätsgrad entsprechend der Behinderung in beiden Bereichen zu bemessen (Art. 28a Abs. 3 IVG; gemischte Methode der Invaliditätsbemessung).
         Nach der Gerichts- und Verwaltungspraxis wird zunächst der Anteil der Erwerbstätigkeit und derjenige der Tätigkeit im Aufgabenbereich (so unter anderem im Haushalt) ermittelt; die Frage, in welchem Ausmass die versicherte Person ohne gesundheitliche Beeinträchtigung erwerbstätig wäre, beurteilt sich mit Rücksicht auf die gesamten Umstände, so die persönlichen, familiären, sozialen und erwerblichen Verhältnisse. Im Rahmen der gemischten Methode bestimmt sich die Invalidität dadurch, dass im Erwerbsbereich ein Einkommens- und im Aufgabenbereich ein Betätigungsvergleich vorgenommen wird, wobei sich die Gesamtinvalidität aus der Addierung der in beiden Bereichen ermittelten und gewichteten Teilinvaliditäten ergibt (BGE 130 V 393 ff. Erw. 3.3 mit Hinweisen; vgl. BGE 134 V 9).
1.4     Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Die Invalidenrente ist somit nicht nur bei einer wesentlichen Veränderung des Gesundheitszustandes, sondern auch dann revidierbar, wenn sich die erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich verändert haben (BGE 130 V 349 f. Erw. 3.5, 117 V 199 Erw. 3b, 113 V 275 Erw. 1a mit Hinweisen). Zeitlicher Referenzpunkt für die Prüfung einer anspruchserheblichen Änderung bildet die letzte (der versicherten Person eröffnete) rechtskräftige Verfügung, welche auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Durchführung eines Einkommensvergleichs (bei Anhaltspunkten für eine Änderung in den erwerblichen Auswirkungen des Gesundheitszustands) beruht; vorbehalten bleibt die Rechtsprechung zur Wiedererwägung und prozessualen Revision (BGE 133 V 108 Erw. 5.4). Dagegen stellt die bloss unterschiedliche Beurteilung der Auswirkungen eines im Wesentlichen unverändert gebliebenen Gesundheitszustandes auf die Arbeitsfähigkeit für sich allein genommen keinen Revisionsgrund im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG und alt Art. 41 IVG dar (BGE 112 V 372 Erw. 2b mit Hinweisen; SVR 1996 IV Nr. 70 S. 204 Erw. 3a; Urteil des Bundesgerichts in Sachen C. vom 3. November 2008, 9C_562/2008, Erw. 2.1).
1.5     Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 261 Erw. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 261 Erw. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 Erw. 4b/cc).
         Das Gericht hat den Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen und demnach zu prüfen, ob die vorliegenden Beweismittel eine zuverlässige Beurteilung des strittigen Leistungsanspruches gestatten. Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Experten begründet sind (BGE 125 V 352 Erw. 3a, 122 V 160 f. Erw. 1c, je mit Hinweisen).
2.
2.1     Die Beschwerdegegnerin begründete die angefochtene Verfügung vom 15. April 2009 (Weiterbestehen des Anspruchs auf eine Viertelsrente) damit, dass die Beschwerdeführerin nach wie vor als zu 50 % im erwerblichen Bereich und zu 50 % im Haushalt tätig zu qualifizieren sei. Bei einer Arbeitsfähigkeit von 30 % in einer angepassten Tätigkeit ergebe sich im Erwerbsbereich eine Einschränkung von 56 %, was bei einer Einschränkung im Haushalt von 27 % zu einer Gesamtinvalidität von 42 % führe (Urk. 2).
2.2         Demgegenüber machte die Vertreterin der Beschwerdeführerin im Wesentlichen geltend, dass das Gutachten von Dr. A.___ die medizinischen Vorakten nur ungenügend berücksichtige. Hinsichtlich der Kraft der rechten Hand komme Dr. med. B.___, Facharzt FMH für Chirurgie, speziell Handchirurgie, zu anderen Ergebnissen, was die Beurteilung von Dr. A.___ in Frage stelle. Hinsichtlich der Rückenbeschwerden hätten weitere Abklärungen eine Spondylarthrose L5/S1 ergeben, welche bei der Frage der Belastungsfähigkeit zu berücksichtigen sei. Insgesamt sei von einer Verschlechterung der gesundheitlichen Situation auszugehen und es könne ohne weitere Abklärungen nicht von der bisherigen Arbeitsfähigkeit von 30 % in einer angepassten Tätigkeit ausgegangen werden (Urk. 1).
2.3         Vergleichsbasis im vorliegenden Revisionsverfahren bildet die in Rechtskraft erwachsene Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 19. Dezember 2006, welche gestützt auf die Hauhaltsabklärung vom 21. März 2003 in diesem Bereich von einer Einschränkung von 27 % ausging (Urk. 7/29). In medizinischer Hinsicht basierte die genannte Verfügung auf dem Bericht von Dr. med. C.___, Facharzt FMH für Orthopädische Chirurgie, vom 10. März 2006, welcher dannzumal von den folgenden Diagnosen ausging: Status nach Revisions-Stabilisation L3/4 am 22. Oktober 2004 bei Vorzustand nach vertebrostatischer Stabilisation auswärts 2000 mit sekundärer Implantatlockerung. Spondylarthrose L4/5 und L5/S1 sowie chronisches lumbospondylogenes Schmerzsyndrom. Aus wirbelsäulen-orthopädischer Sicht sei seit Frühjahr 2005 grundsätzlich keine wesentliche Änderung eingetreten. Ein Teilpensum von 20 bis 30 % bei angepasster Tätigkeit scheine denkbar (Urk. 7/97). Hinsichtlich der spezialärztlichen Untersuchung verwies Dr. C.___ überdies auf den Bericht von Dr. med. D.___, Facharzt FMH für physikalische Medizin, speziell Rheumaerkrankungen, vom 14. April 2005 (Urk. 7/97 S. 4 ff.).
         Im Folgenden ist zu prüfen, inwieweit sich die gesundheitliche Situation seither verändert hat, wobei das Augenmerk vorerst auf die Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit zu legen ist.
2.4
2.4.1   Dr. med. E.___, Facharzt FMH für Allgemeine Medizin, hielt in seinem Bericht vom 11. Oktober 2007 fest, dass die Beschwerdeführerin neben den bekannten Rückenbeschwerden neu auch an Schmerzzuständen im Handgelenksbereich leide, rechts mehr als links. Am 9. Oktober 2007 seien deswegen die Entfernung der proximalen Handwurzelreihe sowie ein Carpaltunnelrelease durchgeführt worden. Aufgrund der Beschwerden habe die Beschwerdeführerin seit dem 1. Juni 2007 überhaupt nicht mehr arbeiten und auch im Haushalt praktisch keine Arbeiten mehr durchführen können (Urk. 7/130).
2.4.2   Dr. B.___ diagnostizierte in seinem Bericht vom 16. November 2007 eine radio-carpal Arthrose rechts bei Status nach proximal row carpectomy am 9. Oktober 2007. Momentan werde eine postoperative Handrehabilitation durchgeführt, das Handgelenk werde aber immer in vermindertem Masse belastbar bleiben. Postoperativ bestehe für mindestens drei bis vier Monate für eine nicht handgelenksbelastende Tätigkeit eine 100%ige  Arbeitsunfähigkeit (Urk. 7/133 S. 7). Mit Schreiben vom 28. März 2008 hielt Dr. B.___ fest, dass noch immer eine massive Beeinträchtigung der Handgelenksfunktion rechts bestehe (Urk. 7/135 S. 7).
2.4.3   Dr. A.___ diagnostizierte in seinem Gutachten vom 15. Oktober 2008 ein chronifiziertes lumbospondylogenes Syndrom, eine ISG-Arthrose, links ausgeprägter als rechts, einen Status nach Spondylodese (2001), einen Status nach Respondylodese (Oktober 2004), eine Radiocarpalarthrose rechts (2006), einen Status nach proximal partieller Carpektomie rechts (Oktober 2007) sowie eine etwas eingeschränkte Beweglichkeit, aber erstaunlich gute Kraft am rechten Handgelenk. In allen bisherigen Tätigkeiten bestehe seines Erachtens keine verwertbare Arbeitsfähigkeit mehr. In einer angepassten Tätigkeit (leichte bis mittelschwere Tätigkeit, ohne Tragen und Heben von Lasten über 5 kg pro Seite, ohne länger dauernde vornübergeneigte Haltung, ohne asymmetrische Lasteinwirkung und ohne grosse mechanische Beanspruchung der rechten Hand) sei von einer 50%igen Arbeitsfähigkeit auszugehen (Urk. 7/151).
2.4.4   Mit Schreiben vom 17. Februar 2009 nahm Dr. B.___ zum Gutachten von Dr. A.___ Stellung. Die Kraft für den Faustschluss rechts betrage 8 kp, links 20 kp, die Kraft für den Pinzettengriff rechts 2.5 kp und links 6 kp. Beim Heben von Lasten in axialer Zugrichtung gelinge das Heben bis knapp 5 kg, sobald aber seitliche Kräfte auftreten würden, reduziere sich das Gewicht auf 1 kg. Auch belastete Drehbewegungen seien nicht möglich. Die rechte Hand könne für vernünftige manuelle Tätigkeiten nicht eingesetzt werden (Urk. 7/168).
2.4.5   Am 16. Februar 2009 wurde überdies ein MRI der Lendenwirbelsäule erstellt über welches Dr. C.___ in seinem Bericht vom 23. Februar 2009 informierte. Summativ könne in Ergänzung zum Gutachten von Dr. A.___ zusätzlich die Spondylarthrose L5/S1 dokumentiert werden, welche als Co-Faktor für die Belastungsfähigkeit zu berücksichtigen sei. Aus wirbelsäulen-orthopädischer Sicht sei eine "50%ige IV-Berechtigung zweifelsfrei ausgewiesen" (Urk. 7/171).
2.5
2.5.1   Da es sich vorliegend um ein Revisionsverfahren handelt, interessiert im Bereich der medizinischen Sachverhaltserstellung nicht allein der aktuelle Stand der Dinge, sondern der Verlauf der gesundheitlichen Situation im massgeblichen Vergleichszeitraum.
         Dr. A.___ ging in seinem Gutachten vom 15. Oktober 2008 nur summarisch auf die Anamnese ein, so dass es fraglich erscheint, ob er den Bericht von Dr. C.___ vom 10. März 2006, welcher vorliegend als Vergleichsbasis dient, in seine Beurteilung einbezogen hat oder nicht. Da Dr. A.___ aber - trotz neu aufgetretener Handbeschwerden - von einer höheren Arbeitsfähigkeit ausgeht als noch Dr. C.___, müsste er dies mit einer Verbesserung der Rückenproblematik erklären können. Entgegen der Diagnosestellung von Dr. A.___ scheint aber aufgrund der neusten bildgebenden Verfahren eine Spondylarthrose L5/S1 ausgewiesen, wie dies seinerzeit schon Dr. C.___ festgehalten hat (Urk. 7/97 S. 1), so dass diesbezüglich keine Verbesserung ausgewiesen ist. In seiner Stellungnahme vom 17. Dezember 2008 machte Dr. A.___ zum Thema "Verbesserung der Rückenproblematik" überdies geltend, dass die Lasège-Zeichen bei ihm negativ gewesen seien (Urk. 7/158 S. 6 oben). Schon Dr. D.___ stellte aber in seinem Bericht vom 14. April 2005 einen negativen Lasège sowie einen problemlosen Langsitz fest. Das Gutachten von Dr. A.___ berücksichtigt in diesem Bereich die medizinischen Vorakten nur ungenügend und die festgehaltene Verbesserung der Rückenproblematik wird nicht schlüssig dargelegt, so dass schon allein deshalb nicht darauf abgestellt werden kann.
         Weiter ist aufgrund der Berichte von Dr. B.___ und Dr. E.___ wohl schon ab Juni 2007, spätestens aber ab dem 9. Oktober 2007 aufgrund der Handproblematik von einer erheblichen Einschränkung in der Arbeitsfähigkeit auszugehen. Auch dazu hätte sich Dr. A.___ äussern müssen, da insbesondere aufgrund des Berichts von Dr. B.___ vom 28. März 2008 eine längerdauernde (rentenrelevante) Verschlechterung der gesundheitlichen Situation naheliegend erscheint. Auch die Beurteilung der Handproblematik durch Dr. A.___ dürfte durch den Bericht von Dr. B.___ vom 17. Februar 2009 zumindest in Frage gestellt werden.
2.5.2         Entgegen der Auffassung der Beschwerdegegnerin kann dies aber ohne weitere Abklärungen nicht dazu führen, von einer unveränderten Situation auszugehen. Zum einen musste sich die Beschwerdeführerin einer Operation an der rechten Hand unterziehen, in deren Folge sie erheblich in der Arbeitsfähigkeit eingeschränkt war, was allenfalls zu einer befristeten Erhöhung der Rente führen könnte. Zum anderen ging die Verwaltung anlässlich der ursprünglichen Verfügung allein aufgrund der Rückenbeschwerden von einer 30%igen Arbeitsfähigkeit aus; für eine aktuelle Einschätzung des Leistungsvermögens dürften indes auch die neu aufgetretenen Handbeschwerden miteinzubeziehen sein. Die Beschwerdeführerin ist damit erneut in rheumatologischer und orthopädischer Hinsicht abzuklären. Dabei ist das Augenmerk insbesondere auf den (auch postoperativen) Verlauf der gesundheitlichen Situation sowie die Würdigung der medizinischen Vorakten zu legen. Auch erscheint eine Gesamteinschätzung der Situation von zentraler Bedeutung, da sich die bislang involvierten Fachärzte jeweils nur aus Sicht ihres Fachgebietes zur Arbeitsfähigkeit äusserten.
         Überdies ist anzumerken, dass die Haushaltsabklärung vom 21. März 2003 datiert. Zu diesem Zeitpunkt klagte die Beschwerdeführerin noch nicht über Beschwerden an beiden Händen. Da aber gerade im Haushalt nahezu jede Tätigkeit mit einer Belastung der Hände verbunden ist und die Abklärung im Zeitpunkt der angefochtenen Verfügung schon über sechs Jahre zurück lag, erscheint auch eine aktuelle Haushaltsabklärung angezeigt.
3.         Zusammenfassend führt dies zur Aufhebung der angefochtenen Verfügung sowie zur Rückweisung der Sache an die Beschwerdegegnerin.
4.       Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG in der seit dem 1. Juli 2006 in Kraft stehenden Fassung) und auf Fr. 800.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen.
         Ausgangsgemäss ist die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, der Beschwerdeführerin eine angemessene Prozessentschädigung zu bezahlen, welche in Anwendung von Art. 61 lit. g ATSG in Verbindung mit § 34 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich, namentlich unter Berücksichtigung der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses auf Fr. 1'500.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) festzusetzen ist.


Das Gericht erkennt:
1.         Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 15. April 2009 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese, nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen, über den Rentenanspruch der Beschwerdeführerin neu verfüge.
2.         Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3.         Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Prozessentschädigung von Fr. 1'500.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) zu bezahlen.
4.           Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Y.___
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
5.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
           Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
           Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).