IV.2009.00452

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
II. Kammer
Sozialversicherungsrichter Mosimann als Einzelrichter

Gerichtssekretärin Neuenschwander-Erni
Urteil vom 10. Dezember 2010
in Sachen
X.___

 
Beschwerdeführer

vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Kurt Meier
Meier Fingerhuth Fleisch Häberli, Rechtsanwälte
Lutherstrasse 36, 8004 Zürich

gegen

Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin






Sachverhalt:
1.
1.1     Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, sprach X.___, geboren 1968, mit Verfügung vom 23. November 1999, rückwirkend ab September 1998, eine ausserordentliche ganze Invalidenrente zu (Urk. 8/1a = Urk. 3/4). Am 12. März 2007 beantragte der Versicherte mittels persönlicher Vorsprache bei der IV-Stelle eine Kinderrente für seinen im November 2006 in Südafrika geborenen Sohn (Urk. 8/1b). Die IV-Stelle forderte zur Prüfung dieses Anspruchs diverse Unterlagen an (vgl. Urk. 8/2-12) und sprach dem Versicherten in der Folge mit Verfügung vom 6. Mai 2008, rückwirkend ab 1. November 2006, eine ausserordentliche Kinderrente zu (Urk. 8/13 = Urk. 3/3).
1.2     Am 10. Februar 2009 stellte die IV-Stelle fest, dass kein Anspruch auf eine ausserordentliche Kinderrente besteht (vgl. Urk. 8/16). Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 8/20; Urk. 8/23) verpflichtete sie den Versicherten mit Verfügung vom 16. März 2009 respektive 26. März 2009, die ihm für die Zeit vom 1. November 2006 bis 28. Februar 2009 ausbezahlten Kinderrenten von Fr. 16'498.-- zurückzuerstatten (Urk. 8/26 = Urk. 2).

2.       Gegen die Verfügung vom 16./26. März 2009 (Urk. 2) erhob der Versicherte am 11. Mai 2009 Beschwerde (Urk. 1) und beantragte, diese sei aufzuheben und ihm sei ab dem 1. November 2006 bis auf Weiteres eine Kinderrente zur Invalidenrente zuzusprechen (S. 2 Ziff. 1). Eventualiter sei die Verfügung vom 26. März 2009 aufzuheben und von einer Rückforderung in der Höhe von Fr. 16'498.-- wegen fehlender Meldepflichtverletzung abzusehen (S. 2 Ziff. 2). In formeller Hinsicht beantragte er die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung sowie eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes (S. 2 Ziff. 3).
         Mit Beschwerdeantwort vom 27. Mai 2009 beantragte die Beschwerdegegnerin die Abweisung der Beschwerde (Urk. 7). Der Beschwerdeführer hielt mit Replik vom 21. September 2009 an seinen Anträgen fest (Urk. 15). Mit Gerichtsverfügung vom 30. September 2009 wurde das Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Prozessführung und unentgeltliche Rechtsvertretung abgewiesen (Urk. 17). Die Beschwerdegegnerin hielt mit Duplik vom 27. Oktober 2009 an ihrem Antrag fest (Urk. 21). Diese Eingabe wurde dem Beschwerdeführer am 28. Oktober 2009 zur Kenntnis gebracht (Urk. 22).


Der Einzelrichter zieht in Erwägung:
1.
1.1     Im verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren sind grundsätzlich nur Rechtsverhältnisse zu überprüfen bzw. zu beurteilen, zu denen die zuständige Verwaltungsbehörde vorgängig verbindlich - in Form einer Verfügung bzw. eines Einspracheentscheids - Stellung genommen hat. Insoweit bestimmt die Verfügung bzw. der Einspracheentscheid den beschwerdeweise weiterziehbaren Anfechtungsgegenstand. Umgekehrt fehlt es an einem Anfechtungsgegenstand und somit an einer Sachurteilsvoraussetzung, wenn und insoweit keine Verfügung bzw. kein Einspracheentscheid ergangen ist (BGE 131 V 164 E. 2.1; 125 V 413 E. 1a S. 414).
1.2     Die strittige Verfügung beschlägt allein die Frage der Rückforderung. Demnach ist lediglich die Rückforderung der für die Zeit vom 1. November 2006 bis 28. Februar 2009 ausbezahlten Kinderrenten im Betrag von Fr. 16'498.-- zu beurteilen. Die weitere Ausrichtung einer Kinderrente, wie sie der Beschwerdeführer beantragte (vgl. Urk. 1 S. 2 Ziff. 1), ist nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens, weshalb diesbezüglich auf die Beschwerde nicht einzutreten ist.
         Soweit der Beschwerdeführer geltend machte, dass auch die Verfügung vom 23. November 1999, mit der ihm eine ausserordentliche Rente zugesprochen wurde, in Wiedererwägung zu ziehen sei (vgl. Urk. 1 S. 4 f.), ist festzuhalten, dass die Frage, ob der Beschwerdeführer zu Recht eine ausserordentliche Rente bezieht oder ob er Anspruch auf eine ordentliche Rente hätte, ebenfalls nicht Anfechtungsgegenstand ist.

2.
2.1     Da der Streitwert Fr. 20’000.-- nicht übersteigt, fällt die Beurteilung der Beschwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit (§ 11 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer).
2.2     Nach Art. 25 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) sind unrechtmässig bezogene Leistungen zurückzuerstatten. Wer Leistungen in gutem Glauben empfangen hat, muss sie nicht zurückerstatten, wenn eine grosse Härte vorliegt (Abs. 1). Der Rückforderungsanspruch erlischt mit dem Ablauf eines Jahres, nachdem die Versicherungseinrichtung davon Kenntnis erhalten hat, spätestens aber mit dem Ablauf von fünf Jahren nach der Entrichtung der einzelnen Leistung (Abs. 2 Satz 1).
2.3     Eine Rückforderung von unrechtmässig bezogenen Geldleistungen ist in der Sozialversicherung nur unter den für die Wiedererwägung oder die prozessuale Revision formell rechtskräftiger Verfügungen massgebenden Voraussetzungen zulässig (vgl. BGE 130 V 380 Erw. 2.3.1 mit Hinweisen).
2.4     Bei Invalidenrenten ist zu beachten, dass die aus der Wiedererwägung einer früheren Verfügung resultierende Aufhebung nur dann rückwirkend erfolgen darf und damit eine Rückforderung möglich ist, wenn der Fehler, der zur Wiedererwägung führt, einen AHV-analogen Sachverhalt betrifft, oder zwar spezifisch IV-rechtliche Faktoren betrifft, aber eine Meldepflichtverletzung vorliegt (Rz 10608 ff. der Wegleitung des Bundesamtes für Sozialversicherungen über die Renten in der Eidgenössischen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung, RWL).
         Zu den Fragen, die sich in gleicher Weise auch bei den Renten der AHV stellen, zählte das Eidgenössische Versicherungsgericht (EVG) unter anderem die Prüfung von Staatsangehörigkeit, Zivilstand, Wohnsitz und Versicherteneigenschaft. Als Faktoren spezifisch IV-rechtlicher Natur wurden die Bemessung des Invaliditäts- und Hilflosigkeitsgrades oder die Beurteilung der Notwendigkeit und Geeignetheit von medizinischen und beruflichen Eingliederungsmassnahmen angeführt (BGE 105 V 163 Erw. 6a).
         Beruht die objektiv ungerechtfertigte Ausrichtung von Rentenleistungen auf einer falschen Beurteilung eines IV-spezifischen Gesichtspunktes, so erfolgt die Änderung grundsätzlich lediglich mit Wirkung ex nunc, sodass keine Rückforderung stattfindet. Anders verhält es sich hingegen, wenn der Tatbestand der Meldepflichtverletzung gemäss Art. 77 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) erfüllt und die Meldepflichtverletzung für den unrechtmässigen Leistungsbezug kausal ist. Diesfalls findet eine Leistungsanpassung mit Wirkung ex tunc statt, die - unter Vorbehalt der übrigen Rückforderungserfordernisse - eine Rückforderung nach sich zieht (vgl. Urteil des Bundesgerichts vom 30. Ja-nuar 2009, 8C_387/2008, Erw. 2.2 mit Hinweisen).

3.
3.1     Die Beschwerdegegnerin begründete die Rückforderung der Rentenleistungen im Umfang von Fr. 16'498.-- damit, dass der Anspruch auf eine ausserordentliche Kinderrente einen zivilrechtlichen Wohnsitz und den gewöhnlichen Aufenthalt des Kindes in der Schweiz voraussetze. Da der Wohnsitz des Sohnes des Beschwerdeführers nicht in der Schweiz sei, entfalle der Anspruch auf eine Kinderrente rückwirkend (Urk. 2 S. 1).
         Im Rahmen der Beschwerdeantwort führte sie an, dass die Frage des Wohnsitzes und des gewöhnlichen Aufenthaltes einen AHV-analogen Sachverhalt betreffe, weshalb die Rückforderung rechtens sei. Zudem hielt sie fest, dass die Voraussetzungen für den Schutz von Treu und Glauben nicht erfüllt seien (Urk. 7 S. 3).
3.2     Der Beschwerdeführer stellte sich demgegenüber im Wesentlichen auf den Standpunkt, eine Anpassung der rechtskräftig zugesprochenen Kinderrente sei aus Gründen des Vertrauensschutzes nicht zulässig. Zur Frage der Rückerstattungspflicht hielt er fest, dass dafür eine rechtliche Grundlage fehle, da aktenkundig keine Meldepflichtverletzung vorliege (Urk. 1 S. 4 f.).
3.3     Strittig und zu prüfen ist die Rückforderung der dem Beschwerdeführer für die Zeit von November 2006 bis Februar 2009 ausgerichteten Kinderrenten.
         Vorab stellt sich die Frage, ob die Kinderrente tatsächlich zu Unrecht zugesprochen wurde. Ist dies der Fall, wird anschliessend zu klären sein, ob der Beschwerdeführer die ungerechtfertigt bezogenen Rentenleistungen zurückzuerstatten hat.

4.
4.1     Vorfrageweise ist zu prüfen, ob die Kinderrenten tatsächlich unrechtmässig be-zogen wurden.
4.2     Wie gesehen (vgl. Erw. 2.3), kann sich die Unrechtmässigkeit einer bereits be-zogenen Leistung unter anderem aufgrund einer Wiedererwägung der leistungs-zusprechenden Verfügung ergeben.
         Gemäss einem allgemeinen Grundsatz des Sozialversicherungsrechts kann die Verwaltung auf formell rechtskräftige Verfügungen oder Einspracheentscheide, die nicht Gegenstand materieller richterlicher Beurteilung gebildet haben, zurückkommen, wenn sie zweifellos unrichtig sind und wenn ihre Berichtigung von erheblicher Bedeutung ist (Art. 53 Abs. 2 ATSG; BGE 133 V 50 Erw. 4.1 S. 52).
4.3     Der Anspruch auf eine ausserordentliche Invalidenrente setzt gemäss Art. 39 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) in Verbindung mit Art. 42 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG) unter anderem Wohnsitz und gewöhnlichen Aufenthalt der versicherten Person in der Schweiz voraus. Art. 42 Abs. 2 AHVG bestimmt, dass dieses Erfordernis von jedem Versicherten, für den eine Rente ausgerichtet wird, einzeln zu erfüllen ist. Demnach kann der Versicherte, der Anspruch auf eine ausserordentliche Invalidenrente hat, auch ausserordentliche Kinderrenten für seine Kinder beanspruchen, sofern sich diese ebenfalls in der Schweiz aufhalten (vgl. Rz 7008 RWL).
         Vorliegend ist unbestritten, dass der Sohn des Beschwerdeführers bei seiner Mutter in Südafrika lebt. Folglich besteht kein Anspruch des Beschwerdeführers auf eine Kinderrente für seinen Sohn.
4.4     Dementsprechend ergibt sich, dass der Beschwerdegegnerin tatsächlich ein Fehler unterlief und die Zusprache der Kinderrente zweifellos unrichtig war. Da es sich bei Kinderrenten um periodische Dauerleistungen handelt, ist die Berichtigung auch von erheblicher Bedeutung, weshalb die Voraussetzungen der Wiedererwägung erfüllt sind.

5.
5.1     Da dem Beschwerdeführer somit ab November 2006 zu Unrecht Rentenleistungen ausgerichtet wurden, stellt sich die Frage, ob er diese zurückzuerstatten hat.
         Wie unter Erw. 2.4 dargelegt, zieht die eine frühere Verfügung berichtigende Wiedererwägung grundsätzlich die Pflicht zur Rückerstattung der von der Invalidenversicherung zu Unrecht bezogenen Leistung nach sich. Eine Ausnahme von dieser Regel besteht dann, wenn der zur Wiedererwägung führende Fehler bei der Beurteilung eines spezifisch IV-rechtlichen Gesichtspunktes unterlaufen ist (vgl. BGE 110 V 298 Erw. 2a).
5.2     Vorliegend geht es um die Frage des Wohnsitzes respektive Aufenthaltes des Sohnes des Beschwerdeführers. Wie gesehen, gehört die Prüfung des Wohnsitzes gemäss Rechtsprechung zu den Fragen, die sich in gleicher Weise auch bei den Renten der AHV stellen (vgl. Erw. 2.4).
         Da der Fehler somit nicht bei der Beurteilung eines IV-spezifischen Gesichts-punktes erfolgte, besteht grundsätzlich eine Rückerstattungspflicht. Soweit der Beschwerdeführer geltend machte, dass die Beschwerdegegnerin spätestens am 3. März 2008 den Aufenthalt seines Sohnes in Südafrika hätte erkennen müssen, weshalb sie mit der Verfügung vom 26. März 2009 die Frist von Art. 25 Abs. 2 ATSG nicht eingehalten und somit einen allfälligen Rückforderungsanspruch verwirkt habe (vgl. Urk. 15 S. 2), ist darauf hinzuweisen, dass zur Fristwahrung der Erlass eines Vorbescheids (vorliegend am 10. Februar 2009, Urk. 8/20) genügt (vgl. BGE 119 V 431 Erw. 3c).
5.3     Der Vertrauensschutz gebietet es jedoch, bei Vorliegen bestimmter Sachverhalte auf eine Rückforderung zu verzichten. So verhält es sich, wenn die versicherte Person aufgrund des Verhaltens des Versicherungsträgers davon ausgehen darf, der Leistungsbezug erfolge rechtmässig (Ueli Kieser, ATSG-Kommentar, 2. Auflage, Zürich/Basel/Genf 2009, N 16 zu Art. 25).
         Vorliegend beantragte der Beschwerdeführer am 12. März 2007 bei der Beschwerdegegnerin eine Kinderrente für seinen im November 2006 in Südafrika geborenen Sohn (Urk. 8/1b). Die Beschwerdegegnerin forderte zur Prüfung dieses Anspruchs diverse Unterlagen ein (vgl. Urk. 8/2-12). Darunter findet sich ein Dokument vom 14. April 2008, auf welchem der Beschwerdeführer bestätigte, dass das Kind nicht in seinem Haushalt lebe, er jedoch für dessen Unterhalt aufkomme (Urk. 8/10/1). Ausserdem liegt eine E-Mail vom 24. April 2008 bei den Akten, worin der Beschwerdeführer die Adresse der Kindesmutter in Kapstadt, Südafrika, angab (Urk. 8/12). Dennoch wurde ihm mit Verfügung vom 6. Mai 2008 eine Kinderrente für seinen Sohn zugesprochen (Urk. 8/13). Mit E-Mail vom 16. Juli 2008 teilte der Beschwerdeführer der Beschwerdegegnerin den neuen Wohnsitz der Kindesmutter und seines Sohnes in Kapstadt mit (Urk. 8/14).
         Dass eine ausserordentliche Kinderrente den Aufenthalt des Kindes in der Schweiz voraussetzt, wurde bereits dargelegt (vgl. Erw. 4.3). Indem eine Kinderrente ausgerichtet wurde, obwohl sie nach dem bekannten Sachverhalt (Aufenthalt des Kindes im Ausland) nicht hätte bezogen werden können, wurde eine Vertrauensgrundlage geschaffen. Da die Unrichtigkeit der Rentenausrichtung für den Beschwerdeführer nicht ohne weiteres erkennbar war, konnte er davon ausgehen, dass der Leistungsbezug rechtmässig erfolgt. Dies gilt umso mehr, als der Aufenthalt des Kindes in Südafrika mittels E-Mail vom 16. Juli 2008 nochmals explizit bestätigt wurde, und die Kinderrente dennoch weiter ausgerichtet wurde. Vor diesem Hintergrund erscheint eine Rückforderung nach Treu und Glauben nicht gerechtfertigt.
5.4     Dies zeigt sich auch bei einem Vergleich mit BGE 118 V 214. Diesem Entscheid liegt der Fall einer Rentenbezügerin zugrunde, welche ihre Meldepflicht verletzte, indem sie die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit verspätet mitteilte. Das damalige Eidgenössische Versicherungsgericht (EVG) kam zum Schluss, dass die bis zum Eintreffen der verspäteten Meldung bezüglich Arbeitsaufnahme unrechtmässig bezogenen Rentenleistungen grundsätzlich der Rückerstattungspflicht unterliegen. Nicht mehr rückerstattungspflichtig seien hingegen die nach Eingang der verspäteten Meldung bezogenen Renten (BGE 118 V 214 Erw. 3).
         Entsprechend diesem Entscheid wäre es stossend, wenn der Beschwerdeführer, dem keine Verletzung der Meldepflicht vorgeworfen werden kann, die (gesamten) Rentenleistungen zurückzuerstatten hätte und somit schlechter gestellt würde als ein Versicherter, der eine Meldepflichtverletzung begeht.
5.5     Zusammenfassend ergibt sich, dass der Beschwerdeführer betreffend die seit No-vember 2006 bezogene Kinderrente nicht rückerstattungspflichtig ist.
         Festzuhalten bleibt, dass prima vista auch die Prüfung des Erlasses der Rückforderung im Sinne von Art. 25 Abs. 1 Satz 2 ATSG zum selben Ergebnis führen würde. So ist der gute Glaube des Beschwerdeführers angesichts der vorliegenden Sachlage klar gegeben. Aufgrund der Tatsache, dass der Beschwerdeführer Ergänzungsleistungen zu seiner Invalidenrente bezieht (vgl. Urk. 16), wäre wohl auch die Voraussetzung der grossen Härte zu bejahen und somit einem Erlassgesuch stattzugeben.

6.       Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Verfahren betreffend Streitigkeiten über Leistungen der Invalidenversicherung kostenpflichtig, während die übrigen Ver-fahren nach Art. 61 lit. a ATSG kostenlos sind.
         Bei Rückforderungen handelt es sich rechtsprechungsgemäss um Leistungs-streitigkeiten (Urteil des EVG in Sachen F. vom 12. Mai 2006, I 721/05 Erw. 4), weshalb das Gerichtsverfahren kostenpflichtig ist. Die Kosten von Fr. 500.-- sind der unterliegenden Beschwerdegegnerin aufzuerlegen.

7.       Bei diesem Ausgang des Verfahrens ist die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, dem Beschwerdeführer eine Prozessentschädigung zu bezahlen. Diese bemisst sich nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens, jedoch ohne Rücksicht auf den Streitwert (§ 34 Abs. 3 GSVGer) und ist vorliegend beim praxisgemässen Stundenansatz von Fr. 200.-- (zuzüglich Mehrwertsteuer) auf Fr. 1’600.-- (inkl. Barauslagen und Mehrwert-steuer) festzusetzen.


Der Einzelrichter erkennt:
1.         In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird die angefochtene Verfügung aufgehoben und festgestellt, dass keine Rückerstattungspflicht des Beschwerdeführers betreffend die vom 1. November 2006 bis 28. Februar 2009 bezogene Kinderrente besteht. Im Übrigen wird auf die Beschwerde nicht eingetreten.
2.         Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3.         Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozessent-schädigung von Fr. 1’600.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen.
4.         Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Dr. Kurt Meier
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
5.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
           Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
           Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).