Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Entscheid: IV.2009.00459
IV.2009.00459

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
IV. Kammer
Sozialversicherungsrichter Engler, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichter Hurst

Sozialversicherungsrichterin Weibel-Fuchs

Gerichtssekretärin K. Meyer


Urteil vom 30. März 2010
in Sachen
X.___
 
Beschwerdeführer

vertreten durch Rechtsanwalt Sebastian Lorentz
Schmidt Eugster Rechtsanwälte
Weinbergstrasse 29, 8006 Zürich

gegen

Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin


Sachverhalt:
1.      
1.1     Der 1970 geborene X.___, gelernter Maurer, meldete sich am 14. November 2008 aufgrund entzündlicher Veränderungen im Rücken bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Leistungsbezug an (Urk. 8/42). In der Folge holte die IV-Stelle den Arbeitgeberbericht vom 2. Dezember 2008 der Y.___, wo der Versicherte seit dem 1. Juli 2005 als Fugen- und Brandschutzmonteur angestellt, jedoch seit dem 21. April 2008 zu 100 % krank geschrieben war, ein (Urk. 8/50/1-8) und liess einen Auszug aus dem Individuellen Konto (IK-Auszug, Urk. 8/51) erstellen. Ebenso liess sie sich die Berichte des Z.___, vom 27. November 2008 (Urk. 8/53/5-7) sowie vom 4. Dezember 2008 (Urk. 8/53/1-4) zukommen. Am 17. Dezember 2008 fand ein Standortgespräch im Hinblick auf berufliche Massnahmen mit der IV-Stelle statt (Urk. 8/55), und schliesslich wurde ein aktueller Bericht von Dr. med. B.___, FMH Allgemeine Medizin, vom 4. Januar 2009 eingeholt (Urk. 8/56/1-7).
1.2     Mit Vorbescheid vom 26. Februar 2009 wurde dem Versicherten mitgeteilt, man gedenke, den Anspruch auf berufliche Massnahmen abzuweisen, da die von ihm angestrebte Umschulung zum Bauführer erst im April 2010 beginne und entsprechende Massnahmen daher verfrüht seien (Urk. 8/58). Nachdem dagegen keine Einwände erhoben worden waren, verfügte die IV-Stelle am 6. April 2009 die Abweisung des Leistungsbegehrens um berufliche Massnahmen (Urk. 2 = Urk. 8/63).
         Das Rentenbegehren wurde aufgrund eines rentenausschliessenden Invaliditätsgrades von 25 % mit Verfügung vom 17. Juli 2009 abgewiesen (Urk. 14/5). Dieser Entscheid erwuchs in Rechtskraft.

2.
2.1     Gegen die Verfügung bezüglich beruflicher Massnahmen liess der Versicherte am 11. Mai 2009 durch Rechtsanwalt Sebastian Lorentz Beschwerde erheben mit dem Antrag, die Verfügung vom 6. April 2009 sei aufzuheben und dem Beschwerdeführer sei der Anspruch auf berufliche Massnahmen sowie Wartetaggelder zuzuerkennen, eventualiter sei die Streitsache unter Feststellung des grundsätzlichen Umschulungsanspruchs zur weiteren Abklärung an die Vorinstanz zurückzuweisen (Urk. 1).
2.2     Mit Beschwerdeantwort vom 28. Mai 2009 beantragte die IV-Stelle die Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei (Urk. 7).
2.3     Im Anschluss an die Replik vom 2. September 2009 (Urk. 13) verzichtete die Beschwerdegegnerin ausdrücklich auf eine Duplik (Urk. 17).

3.       Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, in den Erwägungen eingegangen.


Das Gericht zieht in Erwägung:.
1.      
1.1      Im verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren sind grundsätzlich nur Rechtsverhältnisse zu überprüfen bzw. zu beurteilen, zu denen die zuständige Verwaltungsbehörde vorgängig verbindlich - in Form einer Verfügung - Stellung genommen hat. Insoweit bestimmt die Verfügung den beschwerdeweise weiterziehbaren Anfechtungsgegenstand. Umgekehrt fehlt es an einem Anfechtungsgegenstand und somit an einer Sachurteilsvoraussetzung, wenn und insoweit keine Verfügung ergangen ist (BGE 131 V 164 Erw. 2.1; 125 V 413 Erw. 1a S. 414).
1.2      Nach der Rechtsprechung des Eidgenössischen Versicherungsgerichts kann das verwaltungsgerichtliche Verfahren aus prozessökonomischen Gründen auf eine ausserhalb des Anfechtungsgegenstandes, das heisst ausserhalb des durch die Verfügung bzw. durch den Einspracheentscheid bestimmten Rechtsverhältnisses liegende spruchreife Frage ausgedehnt werden, wenn diese mit dem bisherigen Streitgegenstand derart eng zusammenhängt, dass von einer Tatbestandsgesamtheit gesprochen werden kann, und wenn sich die Verwaltung zu dieser Streitfrage mindestens in Form einer Prozesserklärung geäussert hat (BGE 130 V 503, 122 V 36 Erw. 2a mit Hinweisen).

2.
2.1 Der Beschwerdeführer ersuchte in seinem Hauptantrag sowohl um Zusprechung von beruflichen Massnahmen als auch von Wartetaggeldern. Bezüglich des Antrags auf erstere hat sich die Beschwerdegegnerin in ihrer Verfügung vom 6. April 2009 darüber materiell nicht ausgelassen. Sie hat sich lediglich insoweit dazu geäussert, als dass berufliche Massnahmen im damaligen Zeitpunkt noch verfrüht gewesen seien, da die in Frage stehende Umschulung zum Bauführer erst im April 2010 begonnen werden könnte. Dies bestreitet der Beschwerdeführer und macht geltend, dass die Voraussetzungen zur Umschulung bereits im Zeitpunkt des Verfügungserlasses erfüllt gewesen seien. Dies ist der Streitgegenstand, weshalb auf die Beschwerde einzutreten ist.
2.2 Was den Einwand der Beschwerdegegnerin gegen das Prozessthema der Wartetaggelder betrifft, nämlich dass diese nicht Gegenstand der erstinstanzlichen Verfügung gewesen seien und es somit diesbezüglich an einem Anfechtungsobjekt mangle (Urk. 7), ist zu sagen, dass wiewohl sich die Ablehnungsverfügung nicht auf die Wartetaggelder bezieht, der Antrag auf Zusprechung eines Taggeldes gemäss Rechtsprechung im Hinblick auf die Akzessorietät dieses Leistungsanspruchs zur streitigen Eingliederungsmassnahme zulässig ist, so dass darauf in dem Sinne einzutreten ist, als die Beschwerdegegnerin den mit dem Anspruch auf Umschulung eng verknüpften Anspruch auf Wartetaggelder hätte überprüfen müssen (BGE 124 V 108, BGE 114 V 140 Erw. 1a).

3.
3.1     Die versicherte Person, die zu mindestens 50 Prozent arbeitsunfähig ist und auf den Beginn einer erstmaligen beruflichen Ausbildung oder einer Umschulung warten muss, hat gemäss Art. 22 Abs. 6 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) in Verbindung mit Art. 18 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) während der Wartezeit Anspruch auf ein Taggeld (Abs. 1). Der Anspruch entsteht im Zeitpunkt, in welchem die IV-Stelle feststellt, dass eine erstmalige berufliche Ausbildung oder eine Umschulung angezeigt ist (Abs. 2). Rentenbezüger, die sich einer Eingliederungsmassnahme unterziehen, haben keinen Anspruch auf ein Taggeld für die Wartezeit (Abs. 3). Soweit Versicherte einen Anspruch auf ein Taggeld der Arbeitslosenversicherung haben, besteht kein Anspruch auf das Taggeld der Invalidenversicherung (Abs. 4).
3.2     Der Anspruch auf Taggelder für Wartezeiten gemäss Art. 22 Abs. 6 IVG setzt gemäss der Rechtsprechung (BGE 129 V 309 Erw. 4.1; BGE 129 V 460) unter anderem voraus, dass die Eingliederungsfähigkeit in subjektiver und objektiver Hinsicht so weit rechtsgenüglich erstellt ist, dass Eingliederungsmassnahmen - und nicht bloss Abklärungsmassnahmen - ernsthaft in Frage kommen. Nicht erforderlich ist, dass über konkrete Eingliederungsmassnahmen bereits entschieden wurde (AHI 1997 S. 172 Erw. 3a).
3.3     Das Gericht kann die Angelegenheit zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweisen, besonders wenn mit dem angefochtenen Entscheid nicht auf die Sache eingetreten oder der Sachverhalt ungenügend festgestellt wurde (§ 26 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer). Gemäss ständiger Rechtsprechung ist in der Regel von der Rückweisung - da diese das Verfahren verlängert und verteuert - abzusehen, wenn die Rechtsmittelinstanz den Prozess ohne wesentliche Weiterungen erledigen kann. In erster Linie kommt eine Rückweisung in Frage, wenn der Versicherungsträger auf ein Begehren überhaupt nicht eingetreten ist oder es ohne materielle Prüfung abgelehnt hat, wenn schwierige Ermessensentscheide zu treffen sind, oder wenn der entscheidrelevante Sachverhalt ungenügend abgeklärt ist (vgl. SVR 1995 ALV Nr. 27 S. 69).

4.      
4.1     Sowohl über die gesundheitliche Situation des Beschwerdeführers als auch dessen objektive und subjektive Eingliederungsfähigkeit herrscht Unklarheit.
4.2     Zwar wird dem Beschwerdeführer in der eine Rente abweisenden Verfügung vom 17. Juli 2009 (Urk. 14/5) ein Invaliditätsgrad von 25 % attestiert, so dass eine der Voraussetzungen für eine Umschulung nach Art. 17 IVG grundsätzlich vorläge (BGE 124 V 108 Erw. 26 S. 111 oben und BGE 130 V 488 Erw. 4.2 (S. 490) und sich die Frage nach einem Wartetaggeld (Art. 18 Abs. 2 IVV) stellte, jedoch bleibt nach dem Bericht des A.___ vom 4. Dezember 2008 die gesundheitliche Situation und somit auch die konkret damit zusammenhängende Arbeitsfähigkeit unklar. Dem Bericht des A.___ ist die Diagnose einer oligosymptomatischen undifferenzierten Spondarthropathie zu entnehmen, wodurch es bei der Tätigkeit als Fugenmonteur nachvollziehbar zu einer Schmerzverstärkung komme. Die Prognose würde sich nach dem Verlauf der Krankheit richten, der zum damaligen Zeitpunkt noch nicht abgeschätzt werden konnte. Vorgesehen war eine Behandlung mit einem TNF-Alpha-Hemmer (Humira), dessen Wirkung frühestens nach drei bis sechs Monaten abgeschätzt werden könne. Grundsätzlich wurde davon ausgegangen, dass durch diese Therapie eine Regredienz der Schmerzsymptomatik erzielt werden könne und eine Arbeitswiederaufnahme möglich sei. Bis zum Wirkungseintritt der Therapie sei weiterhin von einer 100%igen Arbeitsunfähigkeit in der bisherigen Tätigkeit auszugehen. Eine leichte wechselbelastende Tätigkeit wurde aus rheumatologischer Sicht ganztags als zumutbar bezeichnet. Ob eine Wiederaufnahme der bisherigen Tätigkeit als Fugenmonteur im Verlauf möglich sei, konnte noch nicht eingeschätzt werden. Für die genauere Beurteilung der einzelnen Tätigkeiten müsse jedoch eine Evaluation der funktionellen Leistungsfähigkeit (EFL) durchgeführt werden, was aus Sicht des berichtenden Arztes jedoch damals noch nicht indiziert war (Urk. 8/53/1-4).
4.3 Wie die Therapie mit den TNF-Alpha-Hemmern ausgegangen ist und sich der gesundheitliche Zustand des Beschwerdeführers danach darstellte, ist den Akten nicht zu entnehmen. Auch Dr. B.___ geht in seinem Bericht vom 4. Januar 2009 von einer Besserungsfähigkeit des gesundheitlichen Zustandes durch medizinische Massnahmen aus, ohne jedoch detailliert auf die noch verbleibende oder allenfalls wiederzuerlangende Leistungsfähigkeit des Beschwerdeführers einzugehen. Zudem stellt er lediglich eine Verdachtsdiagnose auf Morbus Bechterew und verweist diesbezüglich auf die Berichte des A.___. Als eigene Diagnose stellt er lediglich eine chronische muskuläre Verspannung der BWS, ohne jedoch eigene Befunde zu erwähnen (Urk. 8/56/6). Somit ist weder die gesundheitliche Situation noch deren Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers schlüssig erstellt. Insbesondere bedarf es der Klärung der Auswirkungen der beim Beschwerdeführer durchgeführten Therapie mit den TNF-Alpha-Hemmern und deren Auswirkung auf sein Leistungsprofil und seine Arbeitsfähigkeit. Auch war in einem Bericht der IV-Stelle, welcher sich auf ein Gespräch mit dem Beschwerdeführer vom 28. Januar 2009 bezieht, die Rede davon, dass dieser die Absicht geäussert habe, bis zum Beginn der Ausbildung als Praktikant bei seinem damaligen Arbeitgeber zu arbeiten, was weitere Fragen bezüglich seiner Arbeitsfähigkeit aufwirft (Urk. 8/59/4).
4.4         Bezüglich der Abklärungen der subjektiven Eingliederungsfähigkeit geht aus den Akten hervor, dass die geplante Umschulung zum Bauführer das Bestehen einer Aufnahmeprüfung voraussetzt, zu welcher sich der Beschwerdeführer im Oktober/November 2009 anmelden wollte. Vereinbart wurde, dass er sich nach Erhalt des Prüfungsbescheides wieder bei der Beschwerdegegnerin melden werde (Urk. 8/5/94-5). Wie es sich mit dem Ausgang dieser Prüfung verhält, ist den Akten logischerweise noch nicht zu entnehmen. Eine alternative Umschulung komme für den Beschwerdeführer jedoch nicht in Frage (Urk. 8/59/1).
4.5         Zusammenfassend erscheint somit der die Wartetaggelder betreffende Sachverhalt als ungenügend festgestellt, so dass die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen ist. Diese soll nach Klärung der gesundheitlichen Situation des Beschwerdeführers und seiner objektiven und subjektiven Eingliederungsfähigkeit primär prüfen, ob und ab wann im Sinne von Art. 18 Abs. 2 IVV eine Umschulung grundsätzlich angezeigt ist und gegebenenfalls damit zusammenhängend über den Anspruch auf Wartetaggelder entscheiden.
Dabei wird die Beschwerdegegnerin auch zu beachten haben, dass der Anspruch auf Taggelder gemäss Art. 18 Abs. 1 IVV grundsätzlich nur dann gegeben ist, wenn die Ursachen der Wartezeit nicht von der versicherten Person zu vertreten sind. Das ist hauptsächlich dann der Fall, wenn die versicherte Person auf die Durchführung einer Massnahme warten muss, weil bei der Eingliederungsstelle kein früherer Antritt möglich ist. Dagegen besteht kein Anspruch auf Taggelder, wenn die Wartezeit auf Sachverhalte zurückzuführen ist, die in der Person des Versicherten begründet sind. Solche Umstände liegen beispielsweise vor, wenn die versicherte Person die Eingliederung wegen Krankheit zurückstellen muss oder den Antritt der angeordneten Massnahme aus persönlichen Gründen ohne rechtserhebliche Veranlassung verzögert (BGE 114 V 139 S. 141).
In diesem Sinne ist die Beschwerde gutzuheissen.

5.       Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Gerichtskosten (Art. 69 Abs. 1bis IVG) von Fr. 500.-- der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen.




Das Gericht erkennt:
1.         Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, als die angefochtene Verfügung vom 6. April 2009 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese, nach Abklärung im Sinne der Erwägungen über den Anspruch des Beschwerdeführers auf Umschulung sowie auf Wartetaggelder verfüge.
2.         Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3.           Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Sebastian Lorentz
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
4.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
           Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
           Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).