Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Entscheid: IV.2009.00467
IV.2009.00467

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
III. Kammer
Sozialversicherungsrichterin Heine, Vorsitzende

Sozialversicherungsrichterin Annaheim

Ersatzrichter Peter

Gerichtssekretär Schetty


Urteil vom 29. September 2010
in Sachen
X.___
 
Beschwerdeführer

vertreten durch Rechtsanwalt Dr. André Largier
Weinbergstrasse 43, 8006 Zürich

gegen

Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin


Sachverhalt:
1.       Der im Jahre 1965 geborene X.___ leidet seit 1994 an rezidivierenden lumbalen Rückenbeschwerden, welche ab September 1996 zu einer 100%igen Arbeitsunfähigkeit in der angestammten Malertätigkeit führten. Er meldete sich am 24. Februar 1997 bei der SVA, IV-Stelle, erstmals zum Leistungsbezug an. Mit Verfügung vom 23. Oktober 1997 wies diese das Leistungsbegehren ab, ausgehend von einer 80%igen Arbeitsfähigkeit in einer behinderungsangepassten Tätigkeit. Dieser Entscheid wurde vom hiesigen Gericht mit Urteil vom 8. November 1999 bestätigt. Aufgrund der am 6. April 2000 erfolgten Neuanmeldung unter Hinweis auf eine Verschlechterung des Gesundheitszustandes prüfte die IV-Stelle den Anspruch des Versicherten erneut und wies das Leistungsbegehren mit Verfügung vom 4. April 2002 ausgehend von einer 100%igen Arbeitsfähigkeit in einer behinderungsangepassten Tätigkeit ab (Urk. 7/58). Am 14. Juli 2003 meldete sich der Versicherte abermals zum Leistungsbezug an und wurde von der IV-Stelle polydisziplinär abgeklärt (Y.___-Gutachten vom 17. November 2004, Urk. 7/79). Mit Verfügung vom 29. Oktober 2004 wies diese das Begehren ab (Urk. 7/81) und hielt daran mit Einspracheentscheid vom 29. März 2005 fest (Urk. 7/93).
         Der genannte Einspracheentscheid wurde in der Folge mit Urteil des hiesigen Sozialversicherungsgerichts vom 30. November 2006 in Gutheissung der Beschwerde aufgehoben und die Sache zur weiteren medizinischen Abklärung an die Verwaltung zurückgewiesen (Urk. 7/102). Diese liess den Versicherten erneut polydisziplinär abklären (Z.___-Gutachten vom 12. November 2008, Urk. 7/109) und wies das Leistungsbegehren nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 7/111) mit Verfügung vom 14. April 2009 wiederum ab (Urk. 7/121 = Urk. 2).

2.         Dagegen erhob der Vertreter des Versicherten am 13. Mai 2009 Beschwerde und beantragte, es sei dem Beschwerdeführer rückwirkend eine angemessene Rente zuzusprechen. Weiter sei seinem Mandanten die unentgeltliche Prozessführung zu bewilligen und Rechtsanwalt Largier als unentgeltlicher Rechtsvertreter zu bestellen; unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beschwerdegegnerin (Urk. 1 S. 2).
         Nachdem die Beschwerdegegnerin mit Beschwerdeantwort vom 19. Juni 2009 die Abweisung der Beschwerde beantragt hatte (Urk. 6), wurde dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 21. Juli 2009 die unentgeltliche Prozessführung bewilligt und in der Person von Rechtsanwalt Dr. André Largier, Zürich, ein unentgeltlicher Rechtsbeistand bestellt (Urk. 11).


Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1     Nach den allgemeinen intertemporalrechtlichen Regeln, gemäss welchen - auch bei einer Änderung der gesetzlichen Grundlagen - grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend sind, die bei Verwirklichung des zu Rechtsfolgen führenden Sachverhalts galten, sind im vorliegenden Verfahren die entsprechenden Normen in der vom 14. Juli 2003 (Zeitpunkt der Neuanmeldung) bis 31. Dezember 2003, in der vom 1. Januar 2004 bis 31. Dezember 2007 (4. IV-Revision) sowie in der ab 1. Januar 2008 (5. IV-Revision) gültigen Fassung entsprechend anzuwenden. Da sich dabei in materiellrechtlicher Hinsicht - mit Ausnahme der Rentenabstufungen vor dem 1. Januar 2004 - keine Änderungen ergeben haben, handelt es sich bei den nachfolgend zitierten Normen um diejenigen in der ab 1. Januar 2008 gültigen Fassung.
1.2         Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts; ATSG). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung; IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG in der seit 1. Januar 2008 geltenden Fassung).
         Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit können in gleicher Weise wie körperliche Gesundheitsschäden eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 8 ATSG bewirken. Nicht als Folgen eines psychischen Gesundheitsschadens und damit invalidenversicherungsrechtlich nicht als relevant gelten Einschränkungen der Erwerbsfähigkeit, welche die versicherte Person bei Aufbietung allen guten Willens, die verbleibende Leistungsfähigkeit zu verwerten, abwenden könnte; das Mass des Forderbaren wird dabei weitgehend objektiv bestimmt. Festzustellen ist, ob und in welchem Umfang die Ausübung einer Erwerbstätigkeit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt mit der psychischen Beeinträchtigung vereinbar ist. Ein psychischer Gesundheitsschaden führt also nur soweit zu einer Erwerbsunfähigkeit (Art. 7 ATSG), als angenommen werden kann, die Verwertung der Arbeitsfähigkeit (Art. 6 ATSG) sei der versicherten Person sozial-praktisch nicht mehr zumutbar (BGE 131 V 50 Erw. 1.2 mit Hinweisen).
1.3         Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die:
a.        ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können;
b.        während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 Prozent arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und
c.        nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 Prozent invalid (Art. 8 ATSG) sind.
         Die seit dem 1. Januar 2004 massgeblichen Rentenabstufungen geben bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 Prozent Anspruch auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 Prozent Anspruch auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 Prozent Anspruch auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG; bis 31. Dezember 2007: Art. 28 Abs. 1 IVG).
1.4     Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG (bis 31. Dezember 2007: Art. 28 Abs. 2 IVG) aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 349 Erw. 3.4.2 mit Hinweisen).
1.5     War eine Rente wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades verweigert worden und ist die Verwaltung auf eine Neuanmeldung eingetreten (Art. 87 Abs. 4 der Verordnung über die Invalidenversicherung; IVV), so ist im Beschwerdeverfahren zu prüfen, ob im Sinne von Art. 17 IVG eine für den Rentenanspruch relevante Änderung des Invaliditätsgrades eingetreten ist (BGE 117 V 198 Erw. 3a mit Hinweis).
         Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Die Invalidenrente ist somit nicht nur bei einer wesentlichen Veränderung des Gesundheitszustandes, sondern auch dann revidierbar, wenn sich die erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich verändert haben (BGE 130 V 349 f. Erw. 3.5, 117 V 199 Erw. 3b, 113 V 275 Erw. 1a mit Hinweisen). Zeitlicher Referenzpunkt für die Prüfung einer anspruchserheblichen Änderung bildet die letzte (der versicherten Person eröffnete) rechtskräftige Verfügung, welche auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Durchführung eines Einkommensvergleichs (bei Anhaltspunkten für eine Änderung in den erwerblichen Auswirkungen des Gesundheitszustands) beruht; vorbehalten bleibt die Rechtsprechung zur Wiedererwägung und prozessualen Revision (BGE 133 V 108 Erw. 5.4). Dagegen stellt die bloss unterschiedliche Beurteilung der Auswirkungen eines im Wesentlichen unverändert gebliebenen Gesundheitszustandes auf die Arbeitsfähigkeit für sich allein genommen keinen Revisionsgrund im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG und alt Art. 41 IVG dar (BGE 112 V 372 Erw. 2b mit Hinweisen; SVR 1996 IV Nr. 70 S. 204 Erw. 3a; Urteil des Bundesgerichts in Sachen C. vom 3. November 2008, 9C_562/2008, Erw. 2.1).
1.6     Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 261 Erw. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 261 Erw. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 Erw. 4b/cc).
         Das Gericht hat den Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen und demnach zu prüfen, ob die vorliegenden Beweismittel eine zuverlässige Beurteilung des strittigen Leistungsanspruches gestatten. Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Experten begründet sind (BGE 125 V 352 Erw. 3a, 122 V 160 f. Erw. 1c, je mit Hinweisen).

2.
2.1     Die Beschwerdegegnerin begründete die angefochtene Verfügung damit, dass gestützt auf das neu erstellte Z.___-Gutachten in einer leichten bis mittelschweren Tätigkeit von einer uneingeschränkten Arbeitsfähigkeit ausgegangen werden könne. Verglichen mit der Verfügung vom 4. April 2002 ergebe sich demnach keine Verschlechterung des Gesundheitszustandes (Urk. 2).
2.2         Demgegenüber macht der Vertreter des Beschwerdeführers im Wesentlichen geltend, dass die neusten MRT-Untersuchungen der Hals- und Lendenwirbelsäule von den Gutachtern des Z.___ aus zeitlichen Gründen nicht hätten berücksichtigt werden können, was nachzuholen sei. Weiter sei gestützt auf die A.___-Abklärung vom 23. September 1997 von einer 80%igen Arbeitsfähigkeit in einer behinderungsangepassten Tätigkeit auszugehen und es sei nicht ersichtlich, inwiefern heute von einer Verbesserung der Situation ausgegangen werden könne. Der Beschwerdeführer sei erneut bei der A.___ abzuklären, zumindest müssten die Gutachter des Z.___ zum bereits vorliegenden A.___-Bericht explizit Stellung nehmen. Die ergänzenden Abklärungen würden sich auch rechtfertigen, da der ursprüngliche Invaliditätsgrad mit 37 % nahe an der rentenrelevanten Grenze liege (Urk. 1).
2.3     Nach neuerer Rechtsprechung ist als Vergleichbasis im vorliegenden Verfahren nicht die ursprünglich abweisende Verfügung vom 23. Oktober 1997 heranzuziehen, sondern jene vom 4. April 2002, da diese ebenfalls auf einer vollständigen materiellen Anspruchsprüfung beruht (vgl. dazu BGE 133 V 108 Erw. 5.4). Eine Bezugnahme auf die A.___-Abklärung vom 23. September 1997 fällt demnach im vorliegenden Verfahren ausser Betracht. Überdies ist anzumerken, dass schon die Fachpersonen der A.___ in ihrem Bericht vom 23. September 1997 dem Beschwerdeführer in einer optimal angepassten Tätigkeit eine volle Arbeitsfähigkeit attestierten. Die ebenfalls genannte Arbeitsfähigkeit von 80 % bezog sich dabei auf konkrete Arbeitsplätze (gemäss DAP; Urk. 7/16 S. 4).
         Vergleichsbasis im vorliegenden Neuanmeldeverfahren bildet demnach die Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 4. April 2002, welche sich in medizinischer Hinsicht auf das rheumatologische Gutachten von Dr. med. B.___, Facharzt FMH für Innere Medizin und Rheumaerkrankungen, vom 10. August 2001, sowie auf das psychiatrische Gutachten von Dr. med. C.___, Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, vom 4. November 2001 stützte (Urk. 7/47, Urk. 7/51). Dr. B.___ diagnostizierte in seinem Gutachten eine somatoforme Störung mit/bei chronischen Rückenschmerzen, wahrscheinlicher psychosozialer Belastungssituation und Verdacht auf Rentenbegehrlichkeit; weiter ein diskretes panvertebrales Syndrom bei Fehlhaltung der Wirbelsäule, minimer Torsionsskoliose sowie diskreten degenerativen Veränderungen. Für eine mittelschwere wechselbelastende Tätigkeit bestehe seines Erachtens eine volle Arbeitsfähigkeit (Urk. 7/47 S. 19). Dr. C.___ hielt dannzumal fest, dass eine eigentliche krankheitswertige psychiatrische Diagnose nicht gestellt werden könne und der Beschwerdeführer in jeder einfachen, wechselbelastenden Tätigkeit voll arbeitsfähig sei (Urk. 7/51 S. 16 ff.).
         Im Folgenden bleibt zu prüfen, ob und inwieweit sich der Gesundheitszustand seit dem 4. April 2002 verändert hat.

3.
3.1     Die für das Z.___-Gutachten vom 12. November 2008 verantwortlichen Fachärzte diagnostizierten ein chronisches lumbovertebragenes Schmerzsyndrom mit/bei: Fehlhaltung und Fehlstatik der Wirbelsäule, myostatischer Insuffizienz, Pseudo-Spondylolisthesis L5 auf S1 Meyerding Grad I ohne Spondylolyse, Chondrose L4/5 und Osteochondrose L5/S1, kleiner Diskushernie L4/5 (MRI vom April 2007), aktuell ohne radikuläre Symptomatik; eine chronische Cervikocephalgie mit/bei Fehlhaltung und Fehlstatik, myostatischer Insuffizienz, diskreter Osteochondrose C5/6 mit minimer punktförmiger Verkalkung des vorderen Längsbandes C5/6 und diskreter ventraler Spondylose C5/6 und C6/7, medio-rechtslateraler Diskushernie C5/6 (MRI vom Februar 2005), aktuell ohne radikuläre Symptomatik (Urk. 7/109 S. 41).
         Zusammenfassend und unter Berücksichtigung aller Gegebenheiten und Befunde bestehe der einzige arbeitslimitierende Gesundheitsschaden auf rheumatologischem Fachgebiet im Sinne einer deutlich reduzierten Belastbarkeit der LWS und HWS. Insofern sei der Beschwerdeführer in seiner ursprünglichen Tätigkeit als Maler zu 100 % arbeitsunfähig. In einer behinderungsangepassten, wechselbelastenden Tätigkeit ohne Extrembeanspruchung der LWS und HWS bestehe hingegen eine uneingeschränkte Arbeitsfähigkeit sowohl aktuell als auch retrospektiv (Urk. 7/109 S. 46).
3.2     Das vorliegende Gutachten vom 12. November 2008 berücksichtigt die vorhandenen medizinischen Vorakten und legt den Sachverhalt in einer schlüssigen und nachvollziehbaren Weise dar, so dass es grundsätzlich den Beweisanforderungen genügt. Weiter klärten die Gutachter des Z.___ den Beschwerdeführer sowohl in rheumatologischer als auch psychiatrischer Hinsicht in rechtsgenüglicher Weise ab und erfüllten damit die Vorgaben des Rückweisungsentscheides des hiesigen Gericht vom 30. November 2006 (Urk. 7/102).
         Die neusten MRT-Abklärungen vom 10. September und 5. Dezember 2008 vermögen demgegenüber die Ergebnisse des Gutachtens nicht in Frage zu stellen. So liege hinsichtlich der Befunde an der LWS verglichen mit dem Vorbefund vom 17. April 2007 keine signifikanten Änderungen vor (Urk. 7/115). Auch die neuste bildgebende Untersuchung der HWS ergab lediglich einen diskret krankhaften Befund, der verglichen mit dem MRI vom 10. Februar 2005 (Urk. 7/109 S. 32 oben) keinesfalls eine Verschlechterung darstellt. Zudem wies Dr. med. D.___, Facharzt FMH für Orthopädische Chirurgie, zu Recht darauf hin, dass die bildgebenden Untersuchungsergebnisse nicht isoliert betrachtet werden dürften, sondern immer auch die Klinik massgebend sei (Urk. 7/120). Da die Untersuchung am Z.___ aber nahezu zur gleichen Zeit stattfand wie die neusten MRT-Abklärungen und diese keine überraschenden Befunde zu Tage förderten, kann ohne weiteres auf die Ergebnisse des Z.___-Gutachtens vom 12. November 2008 abgestellt werden.
3.3         Insgesamt kann damit gestützt auf das Z.___-Gutachten vom 12. November 2008 in einer leichten bis intermittierend mittelschweren, wechselbelastenden Tätigkeit nach wie vor von einer vollständigen Arbeitsfähigkeit ausgegangen werden. Eine erhebliche Verschlechterung der gesundheitlichen Situation, verglichen mit jener im Zeitpunkt der Verfügung vom 4. April 2002, ist demnach nicht ausgewiesen.

4.       Dies führt zusammenfassend zur Bestätigung der angefochtenen Verfügung vom 14. April 2009 und mithin zur Abweisung der Beschwerde.

5.       Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG in der seit dem 1. Juli 2006 in Kraft stehenden Fassung) und auf Fr. 800.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie dem Beschwerdeführer aufzuerlegen, infolge Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen.
         Der unentgeltliche Rechtsvertreter des Beschwerdeführers, Rechtsanwalt Dr. André Largier, Zürich, ist bei diesem Ausgang des Verfahrens mit Fr. 1'455.85 (inkl. Barauslagen und MWSt) aus der Gerichtskasse zu entschädigen.


Das Gericht erkennt:
1.         Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.         Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt, zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Der Beschwerdeführer wird auf § 92 ZPO hingewiesen.
3.         Der unentgeltliche Rechtsvertreter des Beschwerdeführers, Rechtsanwalt Dr. André Largier, Zürich, wird mit Fr. 1'455.85 (inkl. Barauslagen und MWSt) aus der Gerichtskasse entschädigt. Der Beschwerdeführer wird auf § 92 ZPO hingewiesen.
4.           Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Dr. André Largier
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse
5.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
           Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
           Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).