Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Entscheid: IV.2009.00468
IV.2009.00468

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
IV. Kammer
Sozialversicherungsrichter Engler, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichter Hurst

Sozialversicherungsrichterin Weibel-Fuchs

Gerichtssekretär Hübscher


Urteil vom 30. November 2010
in Sachen
X.___
 
Beschwerdeführerin

vertreten durch Rechtsdienst Integration Handicap
Bürglistrasse 11, 8002 Zürich

gegen

Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin


Sachverhalt:
1.       Die 1965 geborene X.___ arbeitet bei der Y.___ AG als Büroangestellte (Urk. 7/2). Im Oktober 2007 meldete sie sich wegen Multipler Sklerose (MS) sowie Migräne bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Leistungsbezug (Rente) an (Urk. 7/2). Die IV-Stelle zog in der Folge den IK-Auszug vom 5. November 2007 (Urk. 7/5), die Arbeitgeberberichte der Z.___ AG vom 15. November 2007 (Urk. 7/10), der Y.___ AG vom 17. Dezember 2007 (Urk. 7/13) sowie der A.___ AG vom 24. Januar 2008 (Urk. 7/16) bei. Sie nahm ferner die Arztberichte von Dr. med. B.___, Allgemeine Medizin FMH, vom 27. November 2007 (Urk. 7/11), von Dr. med. C.___, Facharzt FMH für Neurologie, vom 12. Dezember 2007 (Urk. 7/12), von Dr. med. D.___, Facharzt Neurologie FMH sowie Facharzt Psychiatrie und Psychotherapie FMH, vom 17. Januar 2008 (Urk. 7/15) zu den Akten. Am 23. Mai 2008 teilte die IV-Stelle X.___ mit, dass eine medizinische Abklärung durch die Abklärungsstelle MEDAS E.___ notwendig sei (Urk. 7/23). Die MEDAS E.___ erstatte ihr Gutachten am 19. August 2008 (Urk. 7/27). Die IV-Stelle führte am 18. November 2008 überdies eine Abklärung der beeinträchtigten Arbeitsfähigkeit in Beruf und Haushalt (Haushaltsabklärung) durch (Urk. 7/28). Am 6. Januar 2009 erging der Vorbescheid, mit welchem - bei einem anhand der gemischten Methode - Erwerbsbereich 75 %, Einschränkung 47 %; Haushaltsbereich 25 %, Einschränkung 0 % - ermittelten Invaliditätsgrad von 35 % - die Abweisung des Leistungsbegehrens der Versicherten vorgesehen wurde (Urk. 7/32). Hiergegen erhob X.___, vertreten durch die Schweizerische Multiple Sklerose Gesellschaft, am 4. Februar 2009 Einwände und machte namentlich geltend, ohne Gesundheitsschaden wäre sie zu 100 % erwerbstätig (Urk. 7/36). Nach deren Prüfung verfügte die IV-Stelle am 3. April 2009 wie angekündigt (Urk. 2).

2.       Gegen diese Verfügung liess X.___, nunmehr vertreten durch den Rechtsdienst Integration Handicap, am 14. Mai 2009 Beschwerde führen und beantragen, die Verfügung vom 3. April 2009 sei aufzuheben und der Beschwerdeführerin sei eine Dreiviertelsrente der Invalidenversicherung zuzusprechen. Eventualiter sei der Beschwerdeführerin eine halbe Rente der Invalidenversicherung zuzusprechen (Urk. 1 S. 2). Gleichzeitig ersuchte die Beschwerdeführerin um die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege (Urk. 1 S. 2), wobei sie dieses Begehren mit Eingabe vom 18. Juni 2009 wieder zurückzog (Urk. 8). Mit Beschwerdeantwort vom 8. Juni 2009 ersuchte die Beschwerdegegnerin um Abweisung der Beschwerde (Urk. 6).

3.       Auf die Vorbringen der Parteien wird - sofern erforderlich - in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.

Das Gericht zieht in Erwägung:
1.      
1.1     Strittig ist, ob die Beschwerdeführerin ohne die gesundheitliche Beeinträchtigung in einem Pensum von 100 % respektive zu einem solchen von 80 bis zu 100 % erwerbstätig wäre und damit Anspruch auf eine Invalidenrente hätte.
1.2     Die Beschwerdeführerin macht geltend, sie sei nicht aus freiem Wunsch, lediglich um über mehr Freizeit zu verfügen, nicht zu einem vollen Pensum erwerbstätig gewesen. Die reduzierte Erwerbstätigkeit sei vielmehr gesundheitlich bedingt und notwendig, um die Migräne-bedingten Einschränkungen besser kompensieren zu können. Es sei deshalb davon auszugehen, dass sie im Gesundheitsfall einer vollen Erwerbstätigkeit nachgegangen wäre. Entsprechend sei sie als voll Erwerbstätige zu qualifizieren. Die Qualifikation der Beschwerdegegnerin basiere auf den Ausführungen der Abklärungsperson im Haushaltsabklärungsbericht, welche festhalte, aufgrund der finanziellen Situation der Beschwerdeführerin könne höchstens von einer Erwerbstätigkeit im Gesundheitsfall von 75 % ausgegangen werden. Hierbei werde allerdings nicht berücksichtigt, dass die Beschwerdeführerin unregelmässig zusätzlich noch finanziell von ihrer Tante unterstützt werde. Ferner werde davon ausgegangen, dass sich die Beschwerdeführerin im Gesundheitsfall mit einem Einkommen von Fr. 2'900.-- pro Monat begnügen würde (Urk. 1 S. 4). Die Beschwerdeführerin habe anlässlich der Haushaltsabklärung erklärt, dass sie bei Gesundheit aus finanziellen Gründen mit Sicherheit im Rahmen von 80 bis 100 % einer ausserhäuslichen Erwerbstätigkeit nachgegangen wäre. Da die Gutachter der MEDAS E.___ keine Notwendigkeit für eine fremdanamnestische Befragung gesehen hätten, würden diese Gutachter die Aussagen der Beschwerdeführerin somit als absolut glaubwürdig ansehen (Urk. 1 S. 5).
1.3     Die Beschwerdegegnerin führt demgegenüber aus, dass die Abklärungsperson nach der Haushaltsabklärung zur Qualifikation der Beschwerdeführerin als zu 75 % im Erwerbsbereich und 25 % im Haushalt tätig gelangt sei. Gemäss der rund zwanzigjährigen Erwerbsbiographie, welche den IK-Auszügen zu entnehmen sei, sei die Beschwerdeführerin nach dem Abschluss ihrer Lehre als kaufmännische Angestellte bei einer Versicherung im März 1985 bis zur erstmaligen Diagnose der MS-Erkrankung im Sommer 2007 höchstens im Jahre 1986 vollzeitig erwerbstätig gewesen. Ansonsten habe sie immer eine Teilzeiterwerbstätigkeit ausgeübt, wobei das maximale Arbeitspensum 60 % nie übertroffen habe. Die von der Beschwerdeführerin aufgeführte vorbestehende Migräne ohne Aura begründe im Jahresmittel aufgrund einzelner Fehltage maximal eine Leistungsminderung von 10 %. Damit lasse sich das während Jahren effektiv ausgeübte Teilzeitarbeitspensum nicht mit den gesundheitlichen Beeinträchtigungen begründen (Urk. 6 S. 1).

2.      
2.1         Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG]). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung [IVG]). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG in der seit 1. Januar 2008 geltenden Fassung).
2.2         Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die:
a.         ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können;
b.         während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 Prozent arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und
c.         nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 Prozent invalid (Art. 8 ATSG) sind.
         Die seit dem 1. Januar 2004 massgeblichen Rentenabstufungen geben bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 Prozent Anspruch auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 Prozent Anspruch auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 Prozent Anspruch auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG; bis 31. Dezember 2007: Art. 28 Abs. 1 IVG).
2.3     Bei Versicherten, die nur zum Teil erwerbstätig sind oder die unentgeltlich im Betrieb des Ehegatten oder der Ehegattin mitarbeiten, wird für diesen Teil die Invalidität nach Art. 16 ATSG festgelegt. Waren sie daneben auch im Aufgabenbereich tätig, so wird die Invalidität für diese Tätigkeit nach Art. 28a Abs. 2 IVG (bis 31. Dezember 2007: Art. 28 Abs. 2ter IVG) festgelegt. In diesem Fall sind der Anteil der Erwerbstätigkeit oder der unentgeltlichen Mitarbeit im Betrieb des Ehegatten oder der Ehegattin und der Anteil der Tätigkeit im Aufgabenbereich festzulegen und der Invaliditätsgrad entsprechend der Behinderung in beiden Bereichen zu bemessen (Art. 28a Abs. 3 IVG; gemischte Methode der Invaliditätsbemessung).
         Nach der Gerichts- und Verwaltungspraxis wird zunächst der Anteil der Erwerbstätigkeit und derjenige der Tätigkeit im Aufgabenbereich (so unter anderem im Haushalt) ermittelt; die Frage, in welchem Ausmass die versicherte Person ohne gesundheitliche Beeinträchtigung erwerbstätig wäre, beurteilt sich mit Rücksicht auf die gesamten Umstände, so die persönlichen, familiären, sozialen und erwerblichen Verhältnisse. (BGE 130 V 393 ff. Erw. 3.3 mit Hinweisen; vgl. BGE 134 V 9).
2.4     Sowohl im Rahmen einer erstmaligen Prüfung des Rentenanspruches als auch anlässlich einer Rentenrevision (Art. 17 Abs. 1 ATSG) stellt sich unter dem Gesichtspunkt des Art. 28a Abs. 3 IVG (bis 31. Dezember 2007: Art. 28 Abs. 3ter IVG) in Verbindung mit Art. 16 und 7 Abs. 2 ATSG die Frage nach der anwendbaren Invaliditätsbemessungsmethode. Ob eine versicherte Person als ganztägig oder zeitweilig erwerbstätig oder als nichterwerbstätig einzustufen ist - was je zur Anwendung einer anderen Methode der Invaliditätsbemessung (Einkommensvergleich, Betätigungsvergleich, gemischte Methode) führt -, ergibt sich - auch nach In-Kraft-Treten des ATSG (vgl. SVR 2005 IV Nr. 21 S. 83 Erw. 4.2 mit Hinweis [I 249/04]) - aus der Prüfung, was die Person bei im Übrigen unveränderten Umständen täte, wenn keine gesundheitliche Beeinträchtigung bestünde. Das Kriterium der Zumutbarkeit einer Erwerbstätigkeit bezieht sich nicht auf den Gesundheits-, sondern auf den Invaliditätsfall. Entscheidend ist nicht, welches Ausmass der Erwerbstätigkeit der versicherten Person im Gesundheitsfall zugemutet werden könnte, sondern in welchem Pensum sie hypothetisch, d.h. ohne Gesundheitsschaden, aber bei sonst gleichen Verhältnissen, erwerbstätig wäre (Art. 27bis Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV); BGE 131 V 51 Erw. 5.1.2 S. 53 und Erw. 5.2 S. 54; SVR 2006 IV Nr. 42 S. 151, Erw. 5.1.2, I 156/04; vgl. auch BGE 125 V 146 Erw. 5c/bb S. 157).  Bei im Haushalt tätigen Versicherten im Besonderen sind die persönlichen, familiären, sozialen und erwerblichen Verhältnisse ebenso wie allfällige Erziehungs- und Betreuungsaufgaben gegenüber Kindern, das Alter, die beruflichen Fähigkeiten und die Ausbildung sowie die persönlichen Neigungen und Begabungen zu berücksichtigen. Die Statusfrage beurteilt sich praxisgemäss nach den Verhältnissen, wie sie sich bis zum Erlass der Verwaltungsverfügung entwickelt haben. Dabei sind die konkrete Situation und die Vorbringen der versicherten Person nach Massgabe der allgemeinen Lebenserfahrung zu würdigen. Für die hypothetische Annahme einer im Gesundheitsfall ausgeübten (Teil-)Erwerbstätigkeit ist der im Sozialversicherungsrecht übliche Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit erforderlich (BGE 125 V 150 Erw. 2c, 117 V 194 Erw. 3b, je mit Hinweisen, Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichtes in Sachen K. vom 11. April 2006, I 266/05, Erw. 4.2, vgl. auch BGE 133 V 504 Erw. 3.3).
2.5         Praxisgemäss stellen die Gerichte im Bereich des Sozialversicherungsrechts in der Regel auf die „Aussagen der ersten Stunde“ ab, denen in beweismässiger Hinsicht grösseres Gewicht zukommt als späteren Darstellungen, die bewusst oder unbewusst von nachträglichen Überlegungen versicherungsrechtlicher oder anderer Art beeinflusst sein können (BGE 121 V 47 Erw. 1a, 115 V 143 Erw. 8c mit Hinweis).
2.6     Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG (bis 31. Dezember 2007: Art. 28 Abs. 2 IVG) aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 349 Erw. 3.4.2 mit Hinweisen).
2.7     Für die Festsetzung des trotz Gesundheitsschädigung zumutbarerweise noch realisierbaren Einkommens (Invalideneinkommen) ist nach der Rechtsprechung primär von der beruflich-erwerblichen Situation auszugehen, in welcher die versicherte Person konkret steht. Übt sie nach Eintritt der Invalidität eine Erwerbstätigkeit aus, bei der - kumulativ - besonders stabile Arbeitsverhältnisse gegeben sind und anzunehmen ist, dass sie die ihr verbliebene Arbeitsfähigkeit in zumutbarer Weise voll ausschöpft, und erscheint zudem das Einkommen aus der Arbeitsleistung als angemessen und nicht als Soziallohn, gilt grundsätzlich der tatsächlich erzielte Verdienst als Invalidenlohn (BGE 129 V 475 Erw. 4.2.1, 126 V 76 Erw. 3b/aa mit Hinweisen; Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichtes in Sachen S. vom 21. August 2006, I 850/05, Erw. 4.2).
2.8     Ist kein solches tatsächlich erzieltes Erwerbseinkommen gegeben, namentlich weil die versicherte Person nach Eintritt des Gesundheitsschadens keine oder jedenfalls keine ihr an sich zumutbare neue Erwerbstätigkeit aufgenommen hat, so können nach der Rechtsprechung Tabellenlöhne gemäss den vom Bundesamt für Statistik periodisch herausgegebenen Lohnstrukturerhebungen (LSE) herangezogen werden (BGE 126 V 76 f. Erw. 3b/aa und bb, vgl. auch BGE 129 V 475 Erw. 4.2.1). Für die Invaliditätsbemessung wird praxisgemäss auf die standardisierten Bruttolöhne (Tabellengruppe A) abgestellt (BGE 129 V 476 Erw. 4.2.1 mit Hinweis), wobei jeweils vom so genannten Zentralwert (Median) auszugehen ist. Bei der Anwendung der Tabellengruppe A gilt es ausserdem zu berücksichtigen, dass ihr generell eine Arbeitszeit von 40 Wochenstunden zugrunde liegt, welcher Wert etwas tiefer ist als die bis 1998 betriebsübliche durchschnittliche Arbeitszeit von wöchentlich 41,9 Stunden, seit 2008 von 41,6 Stunden  (Die Volkswirtschaft 10-2009 S. 90 Tabelle B9.2; BGE 129 V 484 Erw. 4.3.2, 126 V 77 f. Erw. 3b/bb, 124 V 322 Erw. 3b/aa; AHI 2000 S. 81 Erw. 2a).

3.      
3.1     Am Gutachten der MEDAS E.___ wirkten die Dres. med. F.___, Neurologie und Psychiatrie, G.___, Innere Medizin FMH, sowie H.___, Psychiatrie und Psychotherapie FMH, mit. Gestützt auf die von der Beschwerdegegnerin zur Verfügung gestellten Akten sowie ihrer eigenen Untersuchungen der Beschwerdeführerin diagnostizierten die Gutachter bei der Beschwerdeführerin (1) eine Multiple Sklerose mit beinbetontem, sensomotorischem Hemisyndrom, diskreter Ataxie, Miktionsstörungen, Hirnnerven-Beteiligung sowie herabgesetzter geistiger und körperlicher Belastbarkeit (ICD-10: G35), (2) eine klassische, chronische Migräne (ICD-10: G43.8) sowie (3) eine Borderline-Persönlichkeitsstörung (ICD-10: F60.31). Gemäss den Gutachtern der MEDAS E.___ sei aufgrund der Beeinträchtigungen neurologischen Ursprungs von einer vorzeitigen, vor allem geistigen Ermüdbarkeit/Erschöpfbarkeit mit Einschränkungen von Dauerkonzentration und Aufmerksamkeit bei längerer geistiger Tätigkeit - bei der bisherigen Tätigkeit einer Büroangestellten und bei vergleichbaren Tätigkeiten - von einer Verminderung des Leistungsvermögens um etwa die Hälfte auszugehen (Urk. 7/27/24).
3.2     Bei der Haushaltsabklärung vom 18. November 2008 machte die Beschwerdeführerin geltend, sie wäre bei Gesundheit aus finanziellen Gründen mit Sicherheit im Rahmen von 80 bis 100 % einer ausserhäuslichen Erwerbstätigkeit nachgegangen. Um einen Erwerbsausfall wegen der Migräne zu verhindern, habe sie ihrer Erwerbstätigkeit seit 1987 kontinuierlich reduziert (Urk. 7/28/3). Die Abklärungsperson hielt dazu fest, da die Beschwerdeführerin seit 1987 keiner 100%igen Erwerbstätigkeit mehr nachgegangen sei und gemäss dem Gutachten der MEDAS E.___ aus medizinisch-theoretischer Sicht im Jahresdurchschnitt eine Leistungsminderung von höchstens 10 % (durch einzelne Fehltage) aufgrund der Migräneerkrankung begründbar sei, könne im Hinblick auf die finanzielle Situation der Beschwerdeführerin höchstens von einer Erwerbstätigkeit von 75 % ausgegangen werden, da die Beschwerdeführerin neben dem Lohn noch zusätzlich Fr. 900.-- pro Monat vom Konto abgehoben habe. Bei einem Stundenlohn von rund Fr. 21.-- ergebe dies eine Einschränkung von 25 %. Die Abklärungsperson qualifizierte die Beschwerdeführerin deshalb als zu 75 % erwerbstätig und zu 25 % im Haushalt tätig (Urk. 7/28/3).

4.      
4.1         Entgegen der Auffassung der Beschwerdegegnerin ist bei der alleinstehenden und kinderlosen Beschwerdeführerin nicht davon auszugehen, dass sie neben ihrer Erwerbstätigkeit noch in einem Aufgabenbereich tätig wäre. Die sozialversicherungsrechtliche Qualifikation von 75 % Erwerbstätigkeit und 25 % Tätigkeit im Haushaltsbereich erweist sich damit bezüglich Letzterem als nicht zutreffend. Jedoch war die Beschwerdeführerin in den letzten 20 Jahren nachweislich nie zu 100 % erwerbstätig: Bei der Y.___ AG arbeitet sie seit dem 13. Februar 2007 in einem 50 %-Pensum (Urk. 7/6). Bei der Z.___ AG, welche die Beschwerdeführerin von 4. Januar 2006 bis 31. Januar 2007 beschäftigte, arbeitete sie 8.2 Stunden pro Woche, was einem Pensum von 20 % entspricht (Urk. 7/10, Urk. 7/27/31). Vom 12. Januar 2002 bis zum 31. Oktober 2005 war sie bei der A.___ AG tätig, wobei sie auch dort keine 100%ige Tätigkeit ausübte, sondern auf Abruf eingesetzt wurde (Urk. 7/16/3). Ferner arbeitete die Beschwerdeführerin vom 1. Juli 1999 bis 30. September 2001 bei der I.___, wo ihr Beschäftigungsumfang 80 % betrug (Urk. 11/4). Allerdings ist es, unter Berücksichtigung des Grundsatzes der „Aussagen der ersten Stunde“ (Erw. 2.6), glaubhaft, dass die Beschwerdeführerin heute im Gesundheitsfall mindestens zu 80 % erwerbstätig wäre. Glaubhaft ist diese Aussage auch deswegen, weil die Beschwerdeführerin gleichzeitig auch eine plausible Begründung für ein solches Arbeitspensum nannte (finanzielle Gründe). Damit ist davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin ohne gesundheitliche Beeinträchtigung in einem 80 %-Pensum tätig wäre. Soweit sie indes noch ein höheres Pensum geltend macht (90-100 %), lässt sich dies angesichts ihrer Erwerbsbiographie nicht rechtfertigen, war sie doch seit über 20 Jahren nie mehr als zu 80 % erwerbstätig, und dies auch nur während gut zwei Jahren.
4.2    
4.2.1   Nach dem Gesagten ist der Invaliditätsgrad der Beschwerdeführerin mittels Einkommensvergleich zu ermitteln. Dabei ist auf den Zeitpunkt des frühest möglichen Rentenbeginns abzustellen. Die Gutachter der MEDAS E.___ attestierten der Beschwerdeführerin für die bisherige Tätigkeit sowie für eine Verweisungstätigkeit eine 50%ige Arbeitsfähigkeit seit Oktober 2007 (Urk. 7/27/25). Es ist daher von einem frühest möglichen Rentenbeginn ab 1. Oktober 2008 (IV-Anmeldung Oktober 2007) auszugehen.
4.2.2   Die Beschwergegnerin stellte hinsichtlich des Valideneinkommens der Beschwerdeführerin auf die Tabellenlöhne gemäss den vom Bundesamt für Statistik periodisch herausgegebenen Lohnstrukturerhebungen (LSE) ab (Urk. 7/30), was aufgrund der Erwerbsbiographie der Beschwerdeführerin (vgl. Erw. 4.1 und namentlich IK-Auszug vom 5. November 2007, Urk. 7/5) nicht zu beanstanden ist. Dabei ist von dem in der LSE 2006 (S. 25, Tabelle TA1) für Arbeitnehmer des Anforderungsniveaus 3 (Berufs- und Fachkenntnisse vorausgesetzt) im Privaten Sektor angegebenen Bruttomonatslohn von Fr. 4'952.-- auszugehen (Lohn, über dem beziehungsweise unter dem sich 50 % aller Lohnangaben befinden [sogenannter Zentralwert], unter anteilsmässiger Berücksichtigung des 13. Monatslohnes und standardisiert auf 40 Wochenstunden), zumal die Beschwerdeführerin als kaufmännische Angestellte mit eidgenössischem Fähigkeitsausweis (Urk. 7/1/2) bislang namentlich als Mitarbeiterin bei der Z.___ AG (Urk. 7/10) sowie als Telefonbefragerin bei der A.___ AG (Urk. 7/16) tätig war und derzeit als Büroangestellte bei der Y.___ AG (Urk. 7/13) arbeitet. Unter Berücksichtigung der im Jahr 2008 geltenden betriebsüblichen wöchentlichen Arbeitszeit von 41,6 Stunden sowie der Nominallohnentwicklung für Frauenlöhne von 2417 Punkten im Jahr 2006 auf 2499 Punkte im Jahr 2008 (Die Volkswirtschaft 10-2010, Tabelle B9.2 und B10.3, S. 94 f.) resultiert ein Einkommen von Fr. 63’898.-- (Pensum 100 %). Bei einem 80%igen Pensum entspricht dies einem jährlichen Valideneinkommen von Fr. 51'118.--.
4.2.3         Hinsichtlich des Invalideneinkommens rechtfertigt es sich, vom Jahreseinkommen, welches die Beschwerdeführerin durch ihre Arbeit bei der Y.___ AG erzielt, und somit von einem solchen von Fr. 24'000.-- auszugehen. Dies entspricht der Berechnung der Beschwerdegegnerin (Urk. 7/30) und ist von dieser somit nicht bestritten. Angesichts der im Gutachten der MEDAS E.___ beschriebenen gesundheitlichen Störungen (vgl. Urk. 9/27/9) ist davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin mit dieser Tätigkeit ihre Resterwerbsfähigkeit faktisch ausschöpft.
4.2.4   Im Ergebnis resultiert damit ein Invaliditätsgrad von 53 % (Fr. 51'118.-- minus Fr. 24'000.-- = Fr. 27'118.--; Fr. 27'118.-- / Fr. 51'118.-- = 53 %). Die Beschwerdeführerin hat somit Anspruch auf eine halbe Invalidenrente ab dem 1. Oktober 2008 (Erw. 2.2 und Erw. 4.2.1).
4.3     Dies hat zur Folge, dass die Beschwerde teilweise gutzuheissen ist.

5.      
5.1     Gemäss dem seit 1. Juli 2006 in Kraft stehenden Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Verweigerung von Leistungen der Invalidenversicherung vor dem kantonalen Versicherungsgericht in Abweichung von Art. 61 lit. a ATSG kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- festgelegt. Vorliegend erweist sich eine Kostenpauschale von Fr. 600.-- als angemessen, welche ausgangsgemäss der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen ist.
5.2         Ausgangsgemäss hat die Beschwerdeführerin Anspruch auf eine Parteientschädigung, die unter Berücksichtigung der Schwierigkeit des Prozesses und der Bedeutung der Streitsache auf Fr. 1'700.-- (inklusive Barauslagen und MWSt) festzusetzen ist.

Das Gericht erkennt:
1.         In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom 3. April 2009 aufgehoben, und es wird festgestellt, dass die Beschwerdeführerin ab dem 1. Oktober 2008 Anspruch auf eine halbe Invalidenrente hat.
2.         Die Gerichtskosten von Fr. 600.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3.         Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Prozessentschädigung von Fr. 1’700.-- (inkl. Bausauslagen und MWSt) zu bezahlen.
4.           Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsdienst Integration Handicap unter Beilage des Doppels von Urk. 14
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
5.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
           Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
           Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).