Sozialversicherungsrichterin Käch
Ersatzrichterin Romero-Käser
Gerichtssekretärin Neuenschwander-Erni
Urteil vom 8. November 2010
in Sachen
X.___
Beschwerdeführerin
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Kreso Glavas
Markusstrasse 10, 8006 Zürich
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1.
1.1 X.___, geboren 1952, ohne Berufsausbildung, verheiratet und vierfache Mutter, ist als Hausfrau tätig (vgl. Urk. 8/1; Urk. 8/11/3). Am 20. Juli 2006 erlitt die Versicherte als Mitfahrerin auf dem Rücksitz einen Verkehrsunfall: Die Lenkerin des nachfolgenden Personenwagens fuhr bei stockendem Kolonnenverkehr in das Heck des Wagens der Versicherten hinein (vgl. Rapport der Kantonspolizei Zürich vom 21. Juli 2006, Urk. 3/4). Dabei zog sich die Versicherte eine intraartikuläre distale Humerusfraktur rechts zu (vgl. Urk. 8/12/10-11). Am 6. Februar 2008 meldete sie sich zum Bezug von Leistungen der Invalidenversicherung an (Urk. 8/1).
1.2 Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, holte medizinische Berichte (Urk. 8/2; Urk. 8/12-13; Urk. 8/15) ein und liess am 4. November 2008 die beeinträchtigte Arbeitsfähigkeit im Haushalt abklären (vgl. Bericht vom 12. November 2008, Urk. 8/21).
Mit Vorbescheid vom 25. Februar 2009 stellte die IV-Stelle die Abweisung des Leistungsbegehrens in Aussicht (Urk. 8/24). Dagegen erhob die Versicherte mit Eingaben vom 27. Februar und 16. März 2009 Einwände (Urk. 8/25 = Urk. 8/26; Urk. 8/28 = Urk. 8/29). Mit Verfügung vom 14. April 2009 verneinte die IV-Stelle den Anspruch der Versicherten auf eine Invalidenrente (Urk. 8/31 = Urk. 2).
2.
2.1 Gegen die Verfügung vom 14. April 2009 (Urk. 2) erhob die Versicherte am 14. Mai 2009 Beschwerde (Urk. 1) und beantragte, die Verfügung sei aufzuheben, und es sei ihr eine halbe Invalidenrente zu gewähren (S. 2 Ziff. 1). Es seien eine polydisziplinäre Abklärung und eine neue Haushaltabklärung in Auftrag zu geben, um die medizinische und die Haushalt-Problematik konkret und sauber zu evaluieren (S. 2 Ziff. 2). In prozessualer Hinsicht verlangte sie die Durchführung einer öffentlichen Verhandlung samt Befragung von Angehörigen als Zeugen (S. 2 Ziff. 3).
Mit Beschwerdeantwort vom 5. Juni 2009 (Urk. 7) beantragte die IV-Stelle die Abweisung der Beschwerde. Auf telefonische Anfrage hin erklärte sich die Beschwerdeführerin in prozessualer Hinsicht mit der Durchführung einer Referentenaudienz mit Zeugeneinvernahme einverstanden (Urk. 9).
2.2 Am 18. Juni 2009 wurde zur Zeugeneinvernahme und Referentenaudienz am 8. September 2009 vorgeladen (Urk. 12-13). Mit Eingaben vom 22. Juni 2009 (Urk. 15) und 14. Juli 2009 (Urk. 20) reichte die Versicherte weitere Dokumente ins Recht (Urk. 16 und Urk. 21). Diese wurden der IV-Stelle zur Kenntnis gebracht (vgl. Urk. 19; Urk. 22). Die auf den 8. September 2009 angesetzte Referentenaudienz wurde auf den 21. Oktober 2009 verschoben (Urk. 23; vgl. auch Urk. 25).
Anlässlich der Zeugeneinvernahme und Referentenaudienz vom 21. Oktober 2009 wurden der Ehemann sowie der Sohn der Versicherten als Zeugen einvernommen (vgl. Protokoll S. 3 ff.). Abschliessend erläuterte der Referent seine vorläufige Einschätzung der Sach- und Rechtslage. Mit dem Vertreter der Versicherten wurde eine Bedenkfrist bis zum 15. November 2009 für einen allfälligen Beschwerderückzug vereinbart (vgl. Protokoll S. 9). Am 23. Oktober 2009 wurde den Parteien eine Kopie des Verhandlungsprotokolls zur Kenntnisnahme zugestellt (Urk. 31). Die Versicherte beantragte mit Eingabe vom 3. November 2009 die Sistierung des Verfahrens, da Verhandlungen mit der Haftpflichtversicherung im Gange seien (Urk. 32). Mit Gerichtsverfügung vom 25. November 2009 wurde das Sistierungsgesuch abgewiesen (Urk. 33).
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Am 1. Januar 2008 sind die im Zuge der 5. IV-Revision revidierten Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) vom 6. Oktober 2006, der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) vom 28. September 2007, des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) sowie das Bundesgesetz über die Schaffung und die Änderung von Erlassen zur Neugestaltung des Finanzausgleichs und der Aufgabenteilung zwischen Bund und Kantonen (NFA) vom 6. Oktober 2006 in Kraft getreten. In materiellrechtlicher Hinsicht gilt jedoch der allgemeine übergangsrechtliche Grundsatz, dass der Beurteilung jene Rechtsnormen zu Grunde zu legen sind, die bei Erlass des angefochtenen Entscheids respektive im Zeitpunkt gegolten haben, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen führende Sachverhalt verwirklicht hat (vgl. BGE 127 V 467 Erw. 1, 126 V 136 Erw. 4b, je mit Hinweisen). Die angefochtene Verfügung ist am 14. April 2009 ergangen, wobei ein Sachverhalt zu beurteilen ist, der vor dem Inkrafttreten der revidierten Bestimmungen der 5. IV-Revision am 1. Januar 2008 begonnen hat. Daher und aufgrund dessen, dass der Rechtsstreit eine Dauerleistung betrifft, über welche noch nicht rechtskräftig verfügt wurde, ist entsprechend den allgemeinen intertemporalrechtlichen Regeln für die Zeit bis 31. Dezember 2007 auf die damals geltenden Bestimmungen und ab diesem Zeitpunkt auf die neuen Normen der 5. IV-Revision abzustellen (vgl. zur 4. IV-Revision: BGE 130 V 445 ff.; Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts vom 7. Juni 2006 in Sachen M., I 428/04, Erw. 1). Dies fällt materiellrechtlich jedoch nicht ins Gewicht, weil die 5. IV-Revision hinsichtlich der Invaliditätsbemessung keine substanziellen Änderungen gegenüber der bis 31. Dezember 2007 gültig gewesenen Rechtslage gebracht hat, so dass die zur altrechtlichen Regelung ergangene Rechtsprechung weiterhin massgebend ist (Urteil des Bundesgerichts in Sachen A. vom 19. Mai 2009, 8C_76/2009, Erw. 2). Im Folgenden werden die massgeblichen Gesetzesbestimmungen - soweit nichts anderes vermerkt ist - in der seit dem 1. Januar 2008 geltenden Fassung zitiert.
1.2 Gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG haben Versicherte Anspruch auf eine Rente der Invalidenversicherung, wenn sie ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können, während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 Prozent arbeitsunfähig gewesen sind und nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 Prozent invalid sind. Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG in der seit 1. Januar 2008 geltenden Fassung).
1.3 Bei nicht erwerbstätigen Versicherten, die im Aufgabenbereich tätig sind und denen die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit nicht zugemutet werden kann, wird für die Bemessung der Invalidität in Abweichung von Art. 16 ATSG darauf abgestellt, in welchem Masse sie unfähig sind, sich im Aufgabenbereich zu betätigen. Art. 7 Abs. 2 ATSG ist sinngemäss anwendbar (Art. 28a Abs. 2 IVG in Verbindung mit Art. 8 Abs. 3 ATSG; bis 31. Dezember 2007: Art. 28 Abs. 2bis IVG; spezifische Methode; BGE 130 V 99 Erw. 3.3.1, 104 V 136 Erw. 2a; AHI 1997 S. 291 Erw. 4a). Als Aufgabenbereich der im Haushalt tätigen Versicherten gelten insbesondere die übliche Tätigkeit im Haushalt, die Erziehung der Kinder sowie gemeinnützige und künstlerische Tätigkeiten (Art. 27 IVV).
1.4 Die Arbeitsunfähigkeit im Sinne von Art. 28 Abs. 1 lit. b IVG (bis 31. Dezember 2007: Art. 29 Abs. 1 lit. b IVG) entspricht der Einbusse an funktionellem Leistungsvermögen im bisherigen Beruf oder Aufgabenbereich (Art. 6 ATSG; BGE 105 V 159 Erw. 2a). Bei der Bemessung der Invalidität von im Haushalt tätigen Versicherten ist die Schadenminderungspflicht von erheblicher Relevanz. Nach der Rechtsprechung ist dabei vom Grundsatz auszugehen, dass einem Leistungsansprecher im Rahmen der Schadenminderungspflicht Massnahmen zuzumuten sind, die ein vernünftiger Mensch in der gleichen Lage ergreifen würde, wenn er keinerlei Entschädigung zu erwarten hätte. Für die im Haushalt tätigen Versicherten bedeutet dies, dass sie Verhaltensweisen zu entwickeln haben, welche die Auswirkungen der Behinderung im hauswirtschaftlichen Bereich reduzieren und ihnen eine möglichst vollständige und unabhängige Erledigung der Haushaltarbeiten ermöglichen. Kann die versicherte Person wegen ihrer Behinderung gewisse Haushaltarbeiten nur noch mühsam und mit viel höherem Zeitaufwand erledigen, so muss sie in erster Linie ihre Arbeit einteilen und in üblichem Umfang die Mithilfe von Familienangehörigen in Anspruch nehmen. Ein invaliditätsbedingter Ausfall darf bei im Haushalt tätigen Personen nur insoweit angenommen werden, als die Aufgaben, welche nicht mehr erfüllt werden können, durch Drittpersonen gegen Entlöhnung oder durch Angehörige verrichtet werden, denen dadurch nachgewiesenermassen eine Erwerbseinbusse oder doch eine unverhältnismässige Belastung entsteht. Die im Rahmen der Invaliditätsbemessung bei einer Hausfrau zu berücksichtigende Mithilfe von Familienangehörigen geht daher weiter als die ohne Gesundheitsschädigung üblicherweise zu erwartende Unterstützung. Geht es um die Mitarbeit von Familienangehörigen, ist danach zu fragen, wie sich eine vernünftige Familiengemeinschaft einrichten würde, wenn keine Versicherungsleistungen zu erwarten wären. Dabei darf nach der Rechtsprechung unter dem Titel der Schadenminderungspflicht nicht etwa die Bewältigung der Haushalttätigkeit in einzelnen Funktionen oder insgesamt auf die übrigen Familienmitglieder überwälzt werden mit der Folge, dass gleichsam bei jeder festgestellten Einschränkung danach gefragt werden müsste, ob sich ein Familienmitglied finden lässt, das allenfalls für eine ersatzweise Ausführung der entsprechenden Teilfunktion in Frage kommt. Schliesslich vermag die Tatsache, dass sich die der Rechtsprechung zugrunde liegenden, in Art. 159 Abs. 2 und 3 ZGB zwischen den Ehegatten und in Art. 272 ZGB zwischen Eltern und Kindern statuierten Beistandspflichten nicht unmittelbar durchsetzen lassen (d.h. weder klagbar noch vollstreckbar sind), sondern nur freiwillig erfüllt werden können (Honsell/Vogt/Geiser [Hrsg.], Basler Kommentar, 3. Aufl., Basel 2006, N. 9 zu Art. 272 ZGB; Bräm/Hasen-böhler, Zürcher Kommentar, 3. Aufl., Zürich 1998, N. 168 zu Art. 159 ZGB), an der Schadenminderungspflicht der im Haushalt beschäftigten Versicherten nichts zu ändern. Denn wie auch im Erwerbsbereich darauf abzustellen ist, ob die verbleibende Erwerbsfähigkeit auf einem ausgeglichenen Arbeitsmarkt grundsätzlich verwertbar ist, unabhängig davon, ob eine solche Anstellung rechtlich durchsetzbar ist, ist auch in Bezug auf den Haushaltbereich davon auszugehen, was in der sozialen Realität üblich und zumutbar ist, unabhängig davon, ob eine Mithilfe rechtlich durchsetzbar ist (BGE 133 V 504 Erw. 4.2 mit Hinweisen; Urteil 8C_729/2009 Erw. 4.1-3).
2.
2.1 Die Beschwerdegegnerin begründete ihren Entscheid damit, dass bei der Be-schwerdeführerin bereits bei Ablauf des Wartejahres - unter Berücksichtigung ihrer Schadenminderungspflicht - keine rentenbegründende Einschränkung mehr bestanden habe. Dem Ehegatten und dem Sohn der Beschwerdeführerin sei es zumutbar, die Beschwerdeführerin bei der Haushaltstätigkeit zu unter-stützen (Urk. 2 S. 2).
Im Rahmen der Beschwerdeantwort hielt die Beschwerdegegnerin fest, sie könne die Anrechnung der Schadenminderungspflicht der Familienangehörigen nicht nur dann vornehmen, wenn kein Rückgriff auf einen haftpflichtigen Dritten möglich sei. Dies würde nicht der Gleichbehandlung aller Versicherten entsprechen, womit die verfassungsmässigen Garantien nicht gewahrt wären (Urk. 7 S. 1).
2.2 Die Beschwerdeführerin machte geltend, die Beschwerdegegnerin sei der irrigen Meinung, dass die von der Rechtsprechung in Nichthaftpflichtfällen postulierte Schadenminderungspflicht uneingeschränkt auf den vorliegenden Fall anzuwenden sei. Damit werde einem Rechtsverständnis Vorschub geleistet, das stossend erscheine. Erfahrungsgemäss würden sich die Versicherungen bei der Abklärung und Entschädigung der Haftpflichtfälle auf die Invaliditätsbeurteilung der Invalidenversicherung und des Unfallversicherers stützen. Der dort ermittelte Invaliditätsgrad werde zum Massstab genommen (Urk. 1 S. 3).
Des Weiteren führte die Beschwerdeführerin aus, sie sei durch die Schädigung ihrer rechten oberen Extremität im Haushalt erheblich behindert. Es werde bestritten, dass ihre Familienangehörigen, namentlich der Ehemann und der Sohn, im Haushalt nicht helfen würden. Sonst käme sie nicht über die Runden (Urk. 1 S. 4 unten). Ihr Ehemann sei jedoch im August 2006 am Rücken operiert worden, weshalb er nicht in der Lage sei, sich zu bücken oder rückenbelastende Tätigkeiten auszuüben. Ihr Sohn sei auswärts tätig und müsse in seiner Wohnung mithelfen, weshalb er wenig Zeit habe, auch noch in ihrem Haushalt in erheblichem Umfang mitzuwirken (Urk. 1 S. 5 Mitte).
2.3 Zu prüfen ist demnach der Invaliditätsgrad der Beschwerdeführerin, mithin in welchem Masse sie unfähig ist, sich im Aufgabenbereich zu betätigen und wie es sich mit ihrer Schadenminderungspflicht durch die Inanspruchnahme der Familienangehörigen verhält. Die Beurteilung der Statusfrage, das heisst die Qualifizierung der Beschwerdeführerin als zu 100 % im Haushalt tätig, ist nicht strittig, und auch nicht zu beanstanden.
3.
3.1 Gemäss Bericht des Kantonsspitals A.___ (A.___) vom 8. August 2006 (Urk. 8/12/10-11) wurde bei der Beschwerdeführerin eine mehrfragmentäre, intraartikuläre distale Humerusfraktur rechts diagnostiziert. Sie sei am 20. Juli 2007 mit dem Rettungsdienst eingewiesen und am 21. Juli 2007 zur weiteren Behandlung ins Spital B.___ verlegt worden (S. 1).
3.2 Am 27. Juni 2006 erfolgte im Spital B.___ eine Platten-/Zugschrau-benosteosynthese des distalen Humerus rechts mit Zugangsosteotomie und Drahtzuggurtung des Olecranons (vgl. Operationsbericht vom 31. Juli 2006, Urk. 8/12/12-13).
Im Austrittsbericht des Kreisspitals B.___ vom 14. September 2006 (Urk. 8/12/14-15) wurde angegeben, die Beschwerdeführerin habe postoperativ eine einwandfreie Ulnaris- und Radialisfunktion rechts gezeigt. Sie habe nach Anpassung einer Oberarmschiene am 4. August 2006 bei reizlosen Wundverhältnissen und in gutem Allgemeinzustand nach Hause entlassen werden können (S. 1).
3.3 Am 16. Oktober 2007 erfolgte im Spital B.___ die Osteosynthesematerial-Entfernung des Olecranons (Zuggurtung, vgl. Operationsbericht, Urk. 8/2/4).
Im Austrittsbericht vom 18. Oktober 2007 (Urk. 8/2/2-3 = Urk. 8/12/16-17) wurde bei bekannten Diagnosen ausgeführt, die Bewegung und Belastung im Ellenbogen sei frei (S. 2). Die Beschwerdeführerin klage über Kribbelparästhesien im Ulnarisbereich des betroffenen rechten Arms. Die Parästhesien im kleinen Finger seien bereits vor der Operation vorhanden gewesen und hätten sich jetzt auf den Mittelfinger und den Ringfinger ausgeweitet (S. 1). Eine bereits vorbestehende unfallbedingte Läsion des Nervus ulnaris scheine die wahrscheinlichste Ursache zu sein (S. 2)
3.4 Dr. med. C.___, Facharzt FMH Allgemeinmedizin, führte im Bericht vom 31. Oktober 2007 (Urk. 8/2) aus, grundsätzlich sei der Bewegungsumfang im schwer traumatisierten Ellenbogengelenk noch eingeschränkt. Gemessen an der Schwere des Unfallereignisses könne die Funktion aber als gut beurteilt werden. Störend sei nach wie vor eine Dysästhesie im Bereich des Nervus ulnaris mit Dysästhesien im Bereich des Klein- und Ringfingers rechts. Eine definitive Beurteilung des Bewegungsausmasses könne erst im Frühjahr 2008 erfolgen.
3.5 Im Bericht vom 6. Mai 2008 (Urk. 8/12/7-8) zuhanden der Beschwerdegegnerin nannte Dr. C.___ folgende Diagnosen (S. 1):
- Status nach distaler Humerusmehrfragmentfraktur rechts durch Autounfall am 20. Juli 2006
- bleibende Funktionsausfälle im rechten Ellenbogengelenk
- Adipositas permagna
- arterielle Hypertonie
Dr. C.___ führte aus, dass die Beschwerdeführerin als Hausfrau ab dem 20. Juli 2007 zu 100 % und ab dem 1. November 2006 zu 50 % arbeitsunfähig gewesen sei. Seit dem 1. Januar 2008 bestehe eine Arbeitsunfähigkeit von 25 % (S. 1). Des Weiteren gab er an, dass die Funktionsausfälle im rechten Ellenbogengelenk knapp zwei Jahre nach dem Unfallereignis in etwa so bleiben würden. Die Störung des distalen Ulnarissegmentes könne sich möglicherweise noch verbessern. Die Einschränkung der Beschwerdeführerin als Hausfrau von circa 25 % sei ungefähr hälftig durch die Bewegungseinschränkung im traumatisierten Ellenbogen rechts und die Adipositas permagna bedingt (S. 2).
3.6 Im undatierten Bericht des Spitals B.___ (Urk. 8/13) zuhanden der Beschwerdegegnerin wurden folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit genannt (Ziff. 1.1):
- Status nach distaler mehrfragmentärer intraartikulärer Humerusfraktur rechts
- Adipositas permagna
Als Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit wurden eine Hypo-sensibilität des Kleinfingers rechts, arterielle Hypertonie, Penicillinallergie und gastroesophagealer Reflux aufgeführt (Ziff. 1.2). Des Weiteren wurde im Wesentlichen auf den Bericht vom 18. Oktober 2007 verwiesen.
3.7 Dr. C.___ gab im Bericht vom 27. Januar 2009 (Urk. 8/15 = Urk. 8/17) zuhanden der Motorfahrzeughaftpflichtversicherung an, dass die Beschwerdeführerin nach wie vor über Parästhesien in den Fingern 4/5 rechts im Versorgungsbereich des Nervus ulnaris klage. Ausserdem habe sie im Ellenbogen und in der Schulter täglich Schmerzen und könne nicht alle Hausarbeiten erledigen. Gut zweieinhalb Jahre nach der Trümmerfraktur des distalen Humerus rechts sei nun das endgültige funktionelle Resultat erreicht. Es bleibe ein Funktionsausfall in der Streckung, Beugung und in der Supination. Ausserdem werde die Ulnaris-Schädigung im Sulcus Bereich mit Parästhesien und zum Teil schmerzhaften Dysästhesien sich kaum mehr weiter zurückbilden. Die Schulterbeweglichkeit sei bedingt durch die lange Ruhigstellung ebenfalls eingeschränkt.
3.8 Über die am 4. November 2008 durchgeführte Haushaltsabklärung berichtete die Abklärungsperson, D.___, am 12. November 2008 (Urk. 8/21). Sie führte aus, die Beschwerdeführerin sei seit ihrer Einreise in die Schweiz im Dezember 1995 noch nie einer Erwerbstätigkeit nachgegangen. Bei Gesundheit wäre sie noch heute 100 % Hausfrau und Mutter (S. 2 Ziff. 2.5). Sie wohne mit ihrem Ehemann und dem 1986 geborenen Sohn in einer 4-Zimmer-Wohnung in einem Mehrfamilienhaus (S. 3 Ziff. 4 und 5). Der Ehemann der Beschwerdeführerin sei seit Januar 2007 arbeitslos. Im August 2006 habe er eine Diskushernienoperation gehabt. Behinderungsangepasst sei er jedoch wieder zu 100 % arbeitsfähig. Der Ehemann und der Sohn würden bei den hauswirtschaftlichen Tätigkeiten praktisch nicht mithelfen, dies sei mentalitätsbedingt. Die Abklärungsperson rechnete die zumutbare Schadenminderungspflicht des Sohnes und des Ehemannes der Beschwerdeführerin in den einzelnen Bereichen mit ein (S. 4 Ziff. 6).
Gemäss den Angaben der Abklärungsperson betrug die Einschränkung ab dem 20. Juli 2006 im mit 46 % gewichteten Bereich Ernährung 60 %, im mit 18 % gewichteten Bereich Wohnungspflege 70 %, im mit 7 % gewichteten Bereich Einkauf und weitere Besorgungen 60 %, im mit 16 % gewichteten Bereich Wäsche und Kleiderpflege 50 % und im mit 4 % gewichteten Bereich Verschiedenes 40 %. Ab dem 1. November 2006 betrug die Einschränkung im mit 46 % gewichteten Bereich Ernährung 25 %, im mit 18 % gewichteten Bereich Wohnungspflege 20 %, im mit 7 % gewichteten Bereich Einkauf und weitere Besorgungen 0 %, im mit 16 % gewichteten Bereich Wäsche und Kleiderpflege 10 % und im mit 4 % gewichteten Bereich Verschiedenes 10 %. Ab dem 1. Januar 2008 wurde schliesslich eine Einschränkung im mit 46 % gewichteten Bereich Ernährung von 15 %, im mit 18 % gewichteten Bereich Wohnungspflege von 15 %, im mit 7 % gewichteten Bereich Einkauf und weitere Besorgungen von 0 %, im mit 16 % gewichteten Bereich Wäsche und Kleiderpflege von 10 % und im mit 4 % gewichteten Bereich Verschiedenes von 10 % festgestellt (S. 5 ff.). Für die übrigen beiden Bereiche ergaben sich über die gesamte Zeitspanne keine Einschränkungen (vgl. S. 4 Ziff. 6.1 und S. 6 Ziff. 6.6). Die entsprechend gewichteten einzelnen Einschränkungen ergaben ab dem 20. Juli 2006 eine Einschränkung von insgesamt 54 %, ab dem 1. November 2006 von 17.1 % und ab dem 1. Januar 2008 eine solche von 11.6 % (S. 7 Ziff. 6.8).
4.
4.1 Anlässlich der Verhandlung vom 21. Oktober 2009 führte der Ehemann der Beschwerdeführerin als Zeuge aus, er sei immer noch arbeitslos. Gemäss Arzt sei er zu 100 % arbeitsunfähig. Im August 2006 habe er eine Rückenoperation gehabt. Von März 2007 bis März 2009 habe er Arbeitslosengelder erhalten. Er habe gemäss Arzt leichte Arbeit bis 10 kg ausführen können. Er helfe seiner Frau nicht bei den Hausarbeiten. Als er gesund gewesen sei, habe er alles gemacht, was es gebraucht habe. Aber jetzt müsse er krumm laufen, wenn er gehe oder stehe. Staubsaugen könne er nicht, eine Pfanne könne er vielleicht putzen. Er könne die Wäsche aufhängen und einen Teil eines Fensters reinigen (Protokoll S. 5 f.).
Der Sohn der Beschwerdeführerin sagte als Zeuge aus, er wohne noch bei seinen Eltern. Seine Mutter besorge den Haushalt soweit sie könne, sonst helfe die Frau seines Bruders. Er selber helfe fast nirgends mit im Haushalt. Das sei eben seine Schwäche, er mache nicht gerne Haushaltsarbeiten (Protokoll S. 8).
4.2 Medizinisch ist eine Einschränkung der rechten Armfunktion der Beschwer-deführerin ausgewiesen. Die Haushaltabklärung berücksichtigt diese Funk-tionseinschränkung und ist sorgfältig. Die Einschränkungen in den verschiedenen Haushaltsbereichen werden für die verschiedenen Zeitspannen nachvollziehbar begründet. Es ist dem - im Zeitpunkt der Abklärung nicht erwerbstätigen - Ehemann und dem Sohn der Beschwerdeführerin im Rahmen der Schadenminderungspflicht zumutbar, bei Küchenarbeiten wie Rüsten, Abwaschen, Geschirrspüler ein- und ausräumen und bei der Reinigung der Küche mitzuhelfen. Des Weiteren ist es dem Sohn zumutbar, die wöchentliche gründliche Bodenreinigung zu übernehmen und mit der Beschwerdeführerin den wöchentlichen Grosseinkauf zu tätigen. Auch kann dem Ehemann der Beschwerdeführerin zugemutet werden, vermehrt bei den alltäglichen Haushaltsarbeiten und bei der Fensterreinigung mitzuhelfen (vgl. Urk. 8/21 S. 5 f.). Eine solche Mithilfe im Haushalt kann vom Ehemann und vom Sohn der Beschwerdeführerin erwartet werden und bedeutet keine unverhältnismässige Belastung. Dabei ist auch die erwähnte bundesgerichtliche Rechtsprechung (vgl. Erw. 1.4) zu berücksichtigen, wonach die im Rahmen der Invaliditätsbemessung bei einer Hausfrau zu berücksichtigende Mithilfe von Familienangehörigen weiter geht als die ohne Gesundheitsschädigung üblicherweise zu erwartende Unterstützung. Schliesslich wurde auch anlässlich der Verhandlung nichts ausgeführt, was einer Mithilfe im angegebenen Umfang entgegensteht. Insbesondere sind die dem Ehemann der Beschwerdeführerin zumutbaren Haushaltsarbeiten mit seinen Rückenbeschwerden vereinbar. Insgesamt ist die Haushaltsabklärung nachvollziehbar und vermag zu überzeugen. Es bestehen keine Anhaltspunkte für Fehleinschätzungen der Abklärungsperson. Den seitens der IV-Stelle gestützt auf Art. 69 Abs. 2 IVV durch eine fachkundige Person an Ort und Stelle getätigten Abklärungen kommt ein hoher Beweiswert zu (BGE 128 V 93). Somit kann auf den Abklärungsbericht vom 12. November 2008 und die darin angegebenen Einschränkungen im Haushalt abgestellt werden. Die Einschränkung von 11.6 % ab dem 1. Januar 2008 kann auch mit den Angaben von Dr. C.___ im Bericht vom 6. Mai 2008, wonach eine Einschränkung als Hausfrau von 25 % bestehe, die ungefähr hälftig durch die Bewegungseinschränkung im Ellenbogen rechts und die Adipositas permagna bedingt sei, in Einklang gebracht werden.
4.3 Entgegen der Beschwerdeführerin (vgl. Urk. 1 S. 3) bezieht sich die bundesge-richtliche Rechtsprechung zur Schadenminderungspflicht (vgl. Erw. 1.4) nicht speziell auf Nichthaftpflichtfälle, weshalb kein Raum besteht, diese nicht anzuwenden respektive davon abzuweichen. Die Tatsache, dass - ausserhalb des vorliegenden, invalidenversicherungsrechtlichen Verfahrens - ein Rückgriff auf einen haftpflichtigen Dritten in Frage steht und der seitens der Invalidenversicherung ermittelte Invaliditätsgrad zum Massstab genommen werden könnte, vermag daran nichts zu ändern.
4.4 Gestützt auf die Angaben im Haushaltsbericht bestand bei der Beschwer-deführerin ab dem 20. Juli 2006 eine Einschränkung von 54 %. Ab dem 1. November 2006 bestand nur noch eine Einschränkung von 17.1 %. Bei Ablauf des Wartejahres im Juli 2007 lag die Einschränkung und, sich deckend, der Invaliditätsgrad somit deutlich unter dem anspruchsbegründenden Minimum von 40 %.
Die anspruchsverneinende Verfügung vom 14. April 2009 erweist sich deshalb als zutreffend, womit die dagegen erhobene Beschwerde abzuweisen ist.
5. Die Gerichtskosten gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG sind ermessensweise auf Fr. 600.-- festzusetzen und ausgangsgemäss der Beschwerdeführerin aufzuerlegen.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 600.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Dr. Kreso Glavas
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).