Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Entscheid: IV.2009.00471
IV.2009.00471

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
II. Kammer
Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichter Gräub

Sozialversicherungsrichterin Käch

Gerichtsschreiberin Fehr


Urteil vom 6. Januar 2011
in Sachen
X.___
Neuwiesenstrasse 14, 8636 Wald
Beschwerdeführer

vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Karl Gehler
Anwaltsbüro Hofmann + Partner
Hanfländerstrasse 67, Postfach 1539, 8640 Rapperswil SG

gegen

Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin


Sachverhalt:
1.       X.___, geboren 1965, meldete sich am 9. Februar 2007 bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 12/1 = Urk. 3/19).
          Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, holte Arztberichte (Urk. 12/11, Urk. 12/19-20), einen Arbeitgeberbericht (Urk. 12/18), Auskünfte der Arbeitslosenversicherung (Urk. 12/12, Urk. 12/15) und Auszüge aus dem individuellen Konto (Urk. 12/10, Urk. 12/30-31) ein und zog Akten der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (SUVA; Urk. 12/14, Urk. 12/50) und des Taggeldversicherers (Urk. 12/17) bei. Sodann holte sie ein Gutachten ein, das am 29. Mai 2008 erstattet wurde (Urk. 12/41).
          Die SUVA sprach dem Versicherten mit Verfügung vom 16. Juli 2008 für die verbliebene Beeinträchtigung aus einem Unfall vom 26. April 1991 eine Invalidenrente entsprechend einer Erwerbseinbusse von 27 % und eine Integritätsentschädigung von 10 % zu (Urk. 12/52).
          Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 12/57, Urk. 12/59) auferlegte die IV-Stelle dem Versicherten mit Schreiben vom 1. April 2009 eine Schadenminderungspflicht (Urk. 12/66) und verneinte mit Verfügung vom 1. April 2009 einen Rentenanspruch (Urk. 12/67 = Urk. 2).

2.       Gegen die Verfügung vom 1. April 2009 (Urk. 2) erhob der Versicherte am 14. Mai 2009 Beschwerde (Urk. 1) und beantragte, diese sei aufzuheben, und es sei ihm auf der Basis eines Invaliditätsgrades von mindestens 50 % eine halbe Invalidenrente auszurichten (S. 2 Ziff. 1-2), eventuell sei die Angelegenheit zur weiteren Abklärung an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen (S. 2 Ziff. 3). Ferner beantragte er die unentgeltliche Prozessführung und Rechtsvertretung (S. 2 Ziff. 4).
          Mit Beschwerdeantwort vom 30. Juli 2009 beantragte die IV-Stelle die Abweisung der Beschwerde (Urk. 11).
          Am 16. November 2009 erstattete der Beschwerdeführer seine Replik (Urk. 16) und am 25. November 2009 verzichtete die Beschwerdegegnerin auf Duplik (Urk. 19). Sodann reichte der Beschwerdeführer weitere Arztberichte ein (Urk. 22/1-2), wovon der IV-Stelle am 2. Juli 2010 Kenntnis gegeben wurde (Urk. 23).
         

Das Gericht zieht in Erwägung:
1.      
1.1     Die massgebenden rechtlichen Bestimmungen betreffend den Rentenanspruch (Art. 28 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG) und die Invaliditätsbemessung (Art. 16 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG), sind im angefochtenen Entscheid zutreffend angeführt (Urk. 2 S. 1). Darauf kann verwiesen werden.
1.2     Gemäss Art. 7 Abs. 2 ATSG sind für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist.
1.3     Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 125 V 352 Erw. 3a, 122 V 160 Erw. 1c).

2.
2.1     Die Beschwerdegegnerin ging in der angefochtenen Verfügung (Urk. 2) davon aus, aus ärztlicher Sicht seien dem Beschwerdeführer - näher umschriebene - leidensangepasste Tätigkeiten zu 90 % zumutbar (S. 1 unten) und der Invaliditätsgrad betrage 28 % (S. 2 oben). In der Beschwerdeantwort äusserte sie sich ferner zu den divergierenden Einschätzungen in den vorhandenen psychiatrischen Gutachten (Urk. 11 S. 7 ff. Ziff. II.3 ff.).
2.2     Der Beschwerdeführer stellte sich demgegenüber in seiner Beschwerde (Urk. 1) auf den Standpunkt, auf das von der Beschwerdegegnerin eingeholte Gutachten könne nicht abgestellt werden; aus psychiatrischer Sicht sei ihm - anders als im Gutachten - eine Arbeitsunfähigkeit von 50 % beziehungsweise 100 % attestiert worden, und im Gutachten komme eine nationalitätenbedingte Voreingenommenheit zum Ausdruck (S. 6 f. Ziff. 16). Es sei deshalb auf frühere Berichte, insbesondere des Hausarztes, abzustellen (S. 9 Ziff. 18).
2.3     Strittig und zu prüfen ist somit, wie es sich mit der Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers in leidensangepassten Tätigkeiten und einem allfälligen Rentenanspruch verhält.

3.
3.1     Am 29. Januar 2006 erstattete Dr. med. Y.___, Psychiatrie und Psychotherapie FMH, ein Gutachten im Auftrag der Taggeldversicherung (Urk. 12/17/25-39 = Urk. 12/14/15-29 = Urk. 12/3/22-36 = Urk. 3/14).
          Er stützte sich auf die ihm überlassenen Akten (S. 2 ff.), die bei der am 29. November 2006 erfolgten Untersuchung erfolgten Angaben des Beschwerdeführers (S. 5 ff.) und erhobenen Befunde (S. 7 f.), sowie fremdanamnestische Angaben (S. 8 ff.).
          Der Gutachter wies darauf hin, dass das Deutsch des Beschwerdeführers gebrochen und seine Ausdrucksfähigkeit begrenzt seien; das Interview habe sich deswegen schwierig gestaltet (S. 7 lit. C.1).
          Er nannte verschiedene Symptommanifestationen, die gegen eine somatoforme Störung sprächen, so unter anderem ein dramatisierendes und katastrophisierendes Beschreiben der Symptome, einen nicht vorhandenen oder unklaren erkennbaren, ausgeprägten Leidensdruck, eine ungenügende Kooperation und Leistungsbereitschaft bei deutlich auffallenden Inkonsistenzen, einen anzunehmenden, mehr oder weniger bewusstseinsnahen Krankheitsgewinn sowie das Fehlen zusätzlicher psychischer Störungen wie einer Angststörung oder Depression (S. 8 Ziff. 4).
          Sodann wies der Gutachter auf erhebliche Widersprüche zwischen den Angaben des Exploranden und den fremdanamnestischen Angaben hin. So habe er wie auch seine Ehefrau angegeben, dass die Handschmerzen rechts zunehmend seit dem Unfall von 1991 bestünden, was von den ehemaligen Arbeitgebern, dem ehemaligen Hausarzt und der Rehaklinik Z.___ ganz anders dargestellt werde. Gemäss diesen Angaben seien die Schmerzen erst 1995 zeitgleich mit Rückkehrwünschen nach Hause beziehungsweise nach Konflikten am Arbeitsplatz entstanden (S. 12 oben).
          In der Untersuchung habe sich eine leichte Kränkbarkeit, ein übertriebenes, aber brüchiges Selbstwertgefühl, arrogantes Verhalten, Mangel an Einfühlungsvermögen, Anspruchsdenken, eine Darstellung als besonders und einzigartig, Missachtung sozialer Regeln und Normen, sehr geringe Frustrationstoleranz und niedrige Schwelle für aggressives, inklusive gewalttätiges Verhalten, fehlendes Schuldbewusstsein sowie eine deutliche Neigung, andere zu beschuldigen oder rationalisierende Erklärungen anzubieten für das Verhalten, das zu einem Konflikt mit der Umgebung geführt hat, gefunden. Diese Befunde seien zeitlich überdauernd und schon vor dem Unfall 1991 beobachtet worden. Sie seien tief greifend und in mehreren sozialen Situationen (Arbeit, Ehe, Familie, Freizeit) vorhanden und eindeutig unpassend. Die Unausgeglichenheit in den Einstellungen und im Verhalten beträfen Impulskontrolle, Wahrnehmen und Denken sowie die Beziehungen zu andern. Objektive Befunde für eine akute psychische Störung (wie eine Depression oder Angststörung) hätten sich nicht gefunden. Lediglich subjektive Angaben des Beschwerdeführers wie Schlafstörungen und Nervosität seien hierfür Hinweise gewesen, die jedoch nicht weiter hätten verifiziert werden können (S. 12).
          Zusammenfassend hielt der Gutachter fest, aufgrund der klinischen Untersuchung, der Eigen- und umfangreichen Fremdanamnesen und der Vorakten komme er zur Diagnose einer kombinierten Persönlichkeitsstörung mit narzisstischen und dissozialen Zügen (lCD-10: F61.0) auf einem niederen Strukturniveau (S. 12 Mitte).
          Die psychopathologischen Merkmale der diagnostizierten Persönlichkeitsstörung hätten erhebliche Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit: Wie von verschiedenen Quellen übereinstimmend berichtet, neige der Explorand zu einem übertriebenen Selbstwertgefühl, einer Vorstellung von eigener Grossartigkeit und übermässiger Empfindlichkeit gegenüber der Einschätzung anderer, was die Wahrscheinlichkeit für Konflikte am Arbeitsplatz deutlich erhöhe, insbesondere wenn Fehler begangen oder die eigene Leistung oder das Verhalten einer Kritik unterzogen würden. Der Mangel an Empathie, die geringe Frustrationstoleranz und die Neigung zu aggressivem und gewalttätigem Verhalten führten immer wieder zu schweren Auseinandersetzungen mit Mitarbeitern und Vorgesetzten, so dass eine längerfristige Anstellung als kaum wahrscheinlich beurteilt werden müsse und in der Vergangenheit nur dank einem besonders starken Chef oder zuletzt überhaupt nicht möglich gewesen sei (S. 12 unten). Es sei im Gegenteil immer wieder zu Beschuldigung anderer für das eigene Fehlverhalten und zu rationalisierenden Erklärungen für das eigene Unvermögen gekommen. Die Gereiztheit und Aggressivität des Beschwerdeführers hätten sich nicht als Folge von anhaltenden und schweren Schmerzen geäussert, sondern seien als Charakterzug stabil überdauernd vorhanden gewesen. Schmerzen seien nur phasenweise und insbesondere nach konflikthaften Belastungen geäussert worden. Die geschilderten Schwierigkeiten beschränkten sich dabei keineswegs nur auf die berufliche Tätigkeit. Auch im ehelichen und familiären Kreis seien immer wieder erhebliche Spannungen vorhanden. Aufgrund des Gesagten schätze er daher die aktuelle Arbeitsfähigkeit aus psychiatrischer Sicht als nicht gegeben ein (S. 13 oben).
          Die Frage nach Differenzen zwischen den subjektiven Beschwerden und den erhobenen Befunden bejahte der Gutachter, verbunden mit dem Hinweis, eigene Verhaltensweisen (Aggressivität, Reizbarkeit) würden vom Beschwerdeführer als durch andere oder den Schmerz bedingt dargestellt, was aufgrund der Fremdanamnesen nicht zutreffe (S. 13 lit. F.5).
3.2     Am 19. April 2006 berichteten die Ärzte des Zentrums A.___ (A.___) über ihre Abklärung (Urk. 12/11/7-8 = Urk. 12/17/10-11 = Urk. 12/14/59-60). Als Diagnose nannten sie eine undifferenzierte Somatisierungsstörung (S. 1 Mitte). Eine antidepressive Therapie sei 2004 auf Wunsch des Beschwerdeführers abgebrochen worden (S. 1 unten).
          Da der Beschwerdeführer auf einem rein somatischen Krankheitsverständnis beharre und auch sprachliche Schwierigkeiten bestünden, fehlten die Voraussetzungen für eine eigentliche psychotherapeutische Arbeit. Auch sei die Medikamentencompliance des Beschwerdeführers bekanntermassen sehr schlecht. Die vorliegenden Symptome wiesen nicht auf eine zugrunde liegende Depression hin. Aus psychiatrischer Sicht bestehe aktuell eine Arbeitsunfähigkeit von 50 % (S. 2 Mitte).
          Die gleichen Angaben machten die Ärzte des A.___ in einem Bericht vom 27. März 2007 (Urk. 12/19), wobei zwischenzeitlich keine weitere Untersuchung mehr stattgefunden hatte (lit. D.1).
3.3     Am 23. Mai 2006 berichtete Dr. med. B.___, FMH Chirurgie und Handchirurgie, dem Hausarzt des Beschwerdeführers. Er sei effektiv der Auffassung, dass es keine chirurgische Therapiemöglichkeit gebe. Im Verlauf des Gesprächs habe er den Eindruck gehabt, dass die psychische Erregung das Schmerzsyndrom intensiviere. Er habe dem Beschwerdeführer gesagt, dass er vorläufig 100 % arbeitsunfähig sei, dass man dies aber auf die Dauer nicht so aufrechterhalten könne; ausserdem habe er ihm dringend empfohlen, in eine psychiatrische Therapie einzuwilligen (Urk. 12/20/7).
          Zuhanden der Beschwerdeführers formulierte Dr. B.___, ebenfalls am 23. Mai 2006, es gebe keine Operation, mit der man die Schmerzen seiner rechten Hand bessern könne. Er hoffe, dass diese Aussage ihm helfe, die Schmerzen besser zu ertragen und einen Weg zu finden, wie das Leben weitergehen könne (Urk. 3/12).
          In seinem Bericht vom 11. August 2006 über eine am 10. August 2006 erfolgte Untersuchung (Urk. 12/11/9-10 = Urk. 12/14/119-120 = Urk. 12/20/5-6) führte Dr. B.___ aus, er halte den Beschwerdeführer aus handchirurgischer Sicht für 50 % arbeitsunfähig (S. 2 Mitte).
3.4     Am 4. Januar 2007 berichteten die Ärzte des Zentrums für Arbeitsmedizin, Ergonomie und Hygiene (AEH) über die funktionsorientierte medizinische Abklärung (FOMA), die sie am 30. November / 1. Dezember 2006 durchgeführt hatten (Urk. 12/14/32-47 = Urk. 3/16).
          Als Diagnose nannten sie chronische, unspezifische Handschmerzen rechts mit/bei (unter anderem) Symptomausweitung (S. 1 Ziff. 1).
          Aufgrund des schmerzbedingten Schonverhaltens und der Selbstlimitierung könne die funktionelle Leistungslimite nicht abschliessend beurteilt werden. Dem Beschwerdeführer sollte jedoch aufgrund der erreichten Testresultate im Minimum eine leichte Tätigkeit möglich sein. Durch die Funktionsstörung der rechten Hand seien insbesondere die Belastungen bei Tätigkeiten, bei denen der Beschwerdeführer greifen und mit Gewichten hantieren müsse, reduziert. Bezüglich Arbeitszeit bestehe keine Einschränkung (S. 4 Ziff. 3.3).
3.5     Am 27. Februar 2007 berichtete Dr. med. C.___, Facharzt für Innere Medizin FMH, der Beschwerdegegnerin (Urk. 12/11/1-6), er behandle den Beschwerdeführer seit April 1998 (lit. D.1), und nannte folgende Diagnosen (lit. A):
- Status nach komplexer Penetrationsverletzung der rechten Hand am 26. April 1991 (Unfall)
- undifferenzierte Somatisierungsstörung, Erstdiagnose April 2006 (Krankheit)
          Die Arbeitsunfähigkeit bezifferte er mit 100 % vom 11. Februar bis 10. Oktober 2006 und mit 50 % vom 11. bis 31. Oktober 2006, bezogen auf Krankheit, sowie 50 % ab 10. August 2006 bezogen auf Unfall (lit. B).
          Es sei weder in Bezug auf die Hand noch auf die psychische Situation mit einer Besserung zu rechnen (lit. D.5). Zusammenfassend bestehe eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit (lit. D.7).
3.6     Am 10. März 2008 erstatteten Dr. med. D.___, stellvertretender Oberarzt, und Prof. Dr. med. E.___, Chefärztin, Psychiatrische Poliklinik Universitätsspital F.___, ein psychiatrisches Fachgutachten (Urk. 12/40), dies gestützt auf die ihnen überlassenen Unterlagen (S. 1 ff.) und ihre am 4. März 2008 (S. 1 Mitte) unter Beizug eines Dolmetschers (S. 9 oben) erfolgte Untersuchung.
          Sie hielten fest, nach ICD-10 könne keine psychiatrische Diagnose mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit gestellt werden, und nannten folgende Diagnosen ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit (S. 10 Ziff. 3):
- Dysthymia (ICD-10: F34.1)
- Panikstörung (episodisch paroxysmale Angst; ICD-10: F41.0)
          Der Beschwerdeführer schildere seit 1996/1997 einmal wöchentlich auftretende Episoden von intensivem Unbehagen („nichtseelischer Schmerz im Bauch“), welche paroxysmal begännen und innerhalb von drei bis vier Minuten das für den Beschwerdeführer absolut unerträgliche Ausmass erreichten. Das Unbehagen sei mit einer Vielzahl von vegetativen Symptomen verbunden (S. 10).
          Die zahlreichen Untersuchungen hätten beim Exploranden keine Hinweise für eine gastrointestinale Pathologie ergeben. Auch gebe es keinen Anhalt für eine depressive Episode, eine Erkrankung aus dem schizophrenen Formenkreis oder eine organische psychische Störung. Das beschriebene Bild entspreche den ICD-10-Kriterien einer Panikstörung, von der Ausprägung her mittelgradig. Der Beschwerdeführer zeige ausserdem: dauerhaft herabgesetzte, gereizte, dysphorische Stimmung, leichtgradige Minderung der Hedonie, intermittierend auftretende Gefühle der Hoffnungslosigkeit, vermindertes Selbstvertrauen, sozialen Rückzug sowie beträchtliche Reizbarkeit. Von der Ausprägung der Symptomatik her könne die Diagnose einer depressiven Episode nicht gestellt werden; sie sei nach ICD-10 im Rahmen einer Dysthymia zu erfassen (S. 10 unten).
          Typischerweise träten Panikattacken in einer objektiv potenziell gefährlichen Situation (Autofahren) nicht auf. Die Angststörung verursache beim Beschwerdeführer einen erheblichen subjektiven Leidensdruck. Dennoch sei er nicht bereit, einen Gedanken zuzulassen, dass seine Beschwerden womöglich keine organische Grundlage haben, wobei die fehlende Akzeptanz der eigenen „psychischen Schwäche“ ihren Ursprung offensichtlich in den ethnokulturellen Prägungen des Exploranden habe. Die Tatsache, dass der Explorand mit Nachdruck verneine, dass er fähig sei, Angst zu empfinden, müsse somit in seinem ethnokulturellen Kontext gesehen werden, so dass es dem Exploranden offensichtlich viel leichter falle, für seine Beschwerden eine somatisch ausgerichtete Erklärung zu finden und zu akzeptieren. Unbedingt berücksichtigt werden müsse hier ausserdem die kaum vorhandene Fähigkeit des Exploranden, eigene Gefühle zu identifizieren und zu beschreiben. In dem für Angststörungen klassischen Dilemma „fight or flight“ entscheide sich der Beschwerdeführer für „fight“, dies könne zum Teil sein extrapunitives Verhalten und dazugehörende kognitive Annahmen erklären. Seine Compliance hinsichtlich der grundsätzlich hilfreichen medikamentösen Behandlung mit trizyklischem Antidepressivum sei anhand der Ergebnisse der Laboruntersuchungen als mangelhaft zu beurteilen. Er identifiziere sich in erheblichem Ausmass mit seiner Krankenrolle, misstraue dem psychiatrischen Befund; auch komme es offensichtlich zu einer sekundären Verstärkung der Krankenrolle durch seine Familie (S. 11).
          Aus rein psychiatrischer Sicht sei der Explorand voll arbeitsfähig (S. 11 unten).
3.7     Am 29. Mai 2008 erstatteten Dr. med. T.___, fallverantwortliche Ärztin, und Dr. med. G.___, Innere Medizin FMH, stellvertretender Chefarzt, Academy S.___ (S.___), ein Gesamtgutachten im Auftrag der Beschwerdegegnerin (Urk. 12/41 = Urk. 3/18). Sie stützten sich dabei auf die ihnen überlassenen Akten (S. 3 ff.), die Angaben des Beschwerdeführers (S. 18 ff.), eine internistische Untersuchung (S. 41), ein neurologisches Fachgutachten (S. 41 ff.; Urk. 12/39) und das erwähnte psychiatrische Fachgutachten (S. 22 f.; vorstehend Erw. 3.6).
          Zusammenfassend wurden im Gutachten folgende Diagnosen mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit genannt (S. 24 Ziff. 6.1):
- chronisches Schmerzsyndrom im Bereich der rechten Hand mit/bei:
- Status nach komplexer Penetrationsverletzung am 26. April 1991 (Arbeitsunfall)
- ohne sichere Hinweise für eine neurogene Schädigung
- Status nach Exzision von Narbengewebe, Ringbandspaltung und Tenosynektomie (Februar 1996)
- Status nach Schnittverletzung mit Axt Dig. II-IV 1972
- Arthrose PIP-IV rechts
          Als Diagnosen ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit wurden genannt (S. 24 Ziff. 6.2):
- Dysthymia (ICD-10: F34.1)
- Panikstörung (episodisch paroxysmale Angst; ICD-10: F41.0)
          Der Beschwerdeführer halte sich bei erheblichem subjektivem Leidensdruck für nicht arbeitsfähig. Er sei auf eine somatische Ursache seiner Beschwerden fixiert. Die Ablehnung einer psychischen Ursache müsse im ethno-kulturellen Zusammenhang gesehen werden, aus dem heraus es dem Beschwerdeführer leichter falle, einen somatischen Grund als Ursache seiner Beschwerden zu akzeptieren (S. 26 oben).
          Für die zuletzt ausgeübte Tätigkeit als Maschinenführer, die als mittelschwere Tätigkeit eingeschätzt werde, bestehe eine 90%ige Arbeitsfähigkeit; die Einschränkung von 10 % erfolge aufgrund der neurologischen Einschätzung (S. 26 Ziff. 7.2).
          Für leichte und mittelschwere körperliche Tätigkeiten sei der Beschwerdeführer zu 90 % arbeitsfähig. Für körperlich schwere Tätigkeiten bestehe eine 80%ige Arbeitsfähigkeit. Die Einschätzungen der Arbeitsfähigkeit erfolgten aufgrund der neurologischen Beurteilung. Aus psychiatrischer Sicht bestehe keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit (S. 26 Ziff. 7.3).
          Es sei dem Beschwerdeführer möglich - es sei zumutbar - die Willensanstrengung zur Überwindung der unangenehmen Symptomatik aufzubringen (S. 27 Ziff. 7.7.7).

4.
4.1     In somatischer Hinsicht erachtete der konsultierte Handchirurg im Mai 2006 den Beschwerdeführer als „vorläufig 100 % arbeitsunfähig“, wobei er mit Nachdruck auf eine seines Erachtens angezeigte psychiatrische Therapie hinwies.
          Die Abklärung der funktionellen Leistungsfähigkeit im Rahmen einer FOMA ergab im Januar 2007 die Diagnose chronischer, unspezifischer Handschmerzen und für - näher umschriebene - dem Leiden angepasste Tätigkeiten eine volle Arbeitsfähigkeit.
          Die Beurteilung im Mai 2008 im Rahmen einer polydisziplinären Begutachtung ergab, dass die Arbeitsfähigkeit wegen des chronischen Schmerzsyndroms im Bereich der rechten Hand bei leichten und mittelschweren Tätigkeiten um 10 % und bei körperlich schweren um 20 % eingeschränkt sei.
          Vor diesem Hintergrund ist nicht zu beanstanden, wenn die Beschwerdegegnerin davon ausging, dass der Beschwerdeführer (aus somatischer) Sicht in - näher umschriebenen - der Handproblematik angepassten Tätigkeiten zu 90 % arbeitsfähig sei.
          Dem steht insbesondere die vom Hausarzt im Februar 2007 attestierte Arbeitsunfähigkeit nicht entgegen. Dieser attestierte eine Arbeitsunfähigkeit von 50 % wegen der Handproblematik, dies - warum auch immer - seit August 2006, und eine solche von 50 % wegen der psychischen Problematik bis Ende Oktober 2006, und schliesslich, ohne zeitliche Eingrenzung, eine Arbeitsunfähigkeit von 100 %. Dies ist, nur schon rein rechnerisch, in einem Masse nicht nachvollziehbar, dass darauf nicht abgestellt werden kann.
          Bezüglich der Arbeitsfähigkeit in somatischer Hinsicht ist der Sachverhalt im Sinne der gutachterlichen S.___-Beurteilung als erstellt zu erachten.
4.2     Aus psychiatrischer Sicht liegen Befunde, Diagnosen und - divergierende - Einschätzungen der Arbeitsfähigkeit vor.
          Hinsichtlich der Befunde erweisen sich die Darlegungen im Gutachten von Dr. Y.___ im Januar 2006 als sehr anschaulich. Sie sind vereinbar mit den - weniger detaillierten - Darstellungen im A.___-Bericht vom März 2006 und im Fachgutachten vom März 2008. Sie zeigen, dass es sich beim Beschwerdeführer um einen im beruflichen wie privaten Umgang durchaus schwierigen Menschen handeln dürfte, dem Sozialkompetenz (wie auch Eigenkompetenz im Sinne der Einsicht in eigene Unzulänglichkeiten) in bedauerlichem Masse abzugehen scheinen. Bemerkenswert ist ferner, dass im Gutachten (wie schon in früheren Berichten und auch später wiederum im S.___-Gutachten) deutlich inkonsistente anamnestische Angaben des Beschwerdeführers zu den beklagten Handbeschwerden festgehalten wurden. Im Rahmen der S.___-Begutachtung machte der Beschwerdeführer nebst den Hand- auch Bauchbeschwerden geltend; dafür liess sich allerdings kein organisches Substrat finden.
          Dr. Y.___ diagnostizierte im Januar 2006 eine kombinierte Persönlichkeitsstörung; eine anhaltende somatoforme Schmerzstörung, eine Depression oder eine Angststörung schloss er aus. Im A.___-Bericht vom März 2006 - später auch vom Hausarzt - wurde eine undifferenzierte Somatisierungsstörung diagnostiziert. Im S.___-Fachgutachten schliesslich wurde im März 2008 eine Dysthymia und eine Panikstörung, jedoch ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit, diagnostiziert.
          Hinsichtlich einer allfälligen versicherungsrechtlich relevanten Einschränkung der Arbeitsfähigkeit fällt vorab ins Gewicht, dass letztlich keine erhebliche psychische Erkrankung festgestellt worden ist, namentlich keine Depression und keine (jedenfalls die Arbeitsfähigkeit beeinträchtigende) Angststörung. Die gestellte Diagnosen weisen auf eine auffällige und schwierige Persönlichkeit hin, nicht auf eine invalidisierende Krankheit.
          Auch in dieser Hinsicht ist der medizinische Sachverhalt erstellt.
4.3     Entscheidend für die Würdigung der teilweise aus psychiatrischer Sicht attestierten Arbeitsunfähigkeit ist deshalb, inwieweit die angenommenen Beeinträchtigungen als aus objektiver Sicht überwindbar zu beurteilen sind.
Gänzlich unüberzeugend als gutachterliche Stellungnahme ist diesbezüglich die Beurteilung durch Dr. Y.___, der die entsprechende Frage nicht einmal aufgeworfen hat. Der Sprung von der von ihm anschaulich dargestellten schwierigen, im streng medizinischen Sinn womöglich gestörten Persönlichkeit zu der von ihm darauf bezogenen vollständigen Arbeitsunfähigkeit ist nicht plausibel begründet und ist schlechterdings nicht nachvollziehbar.
Die im A.___-Bericht attestierte Arbeitsunfähigkeit von 50 % mag aus konsiliarischer, therapeutisch orientierter Sicht ihren Sinn haben; über die Überwindbarkeit im versicherungsrechtlichen Sinn ist damit aber nichts ausgesagt.
Im S.___-Fachgutachten wurde dargelegt, dass und warum es dem Beschwerdeführer zuzumuten ist, die geschilderte Symptomatik zu überwinden. Es sind keine Gründe ersichtlich, dieser fachpsychiatrischen Beurteilung nicht zu folgen.
Der - auf die ethnische Herkunft des Beschwerdeführers Bezug nehmende - Versuch, eine Erklärung dafür zu finden, dass er dermassen uneinsichtig ist, ist nicht unplausibel und ist achtenswert, aber nicht ergebnisrelevant. Aus diesem Grund sind die daran anknüpfenden, konstruiert anmutenden Einwände des Beschwerdeführers unbehelflich.
Dass der Beschwerdeführer eine psychische Komponente seiner Leiden negiert, macht seinen Standpunkt, sie begründe eine Arbeitsunfähigkeit, inkonsequent. Und dass er von einer gesprächsweisen Therapie nichts wissen will und sogar die verordneten Medikamente nicht verlässlich einnimmt, sind weitere Hinweise auf die - vorwerfbar - fehlende Willensanstrengung.
4.4     Die genannten Überlegungen führen zum klaren Schluss, dass - soweit nicht ohnehin der medizinischen Beurteilung im S.___-Gutachten zu folgen wäre - im Rahmen der rechtlichen Beurteilung von einer Überwindbarkeit einer allfälligen Erwerbsunfähigkeit im Sinne von Art. 7 Abs. 2 ATSG auszugehen ist.
          Damit erweist sich die Annahme der Beschwerdegegnerin, es bestehe insgesamt eine Arbeitsfähigkeit von 90 %, als zutreffend.
          Die daran anschliessenden, die Invaliditätsbemessung betreffenden Darlegungen der Beschwerdegegnerin hat der Beschwerdeführer nicht in Zweifel gezogen. Sie sind denn auch nicht zu beanstanden.
          Dies führt zum Schluss, dass die gegen die angefochtene Verfügung erhobenen Einwände nicht stichhaltig sind und diese zu bestätigen ist.
          Dies führt zur Abweisung der Beschwerde.

5.
5.1     Da die Voraussetzungen für die unentgeltliche Prozessführung und Rechtsvertretung im vorliegenden Gerichtsverfahren erfüllt sind, ist der entsprechende Antrag des Beschwerdeführers (Urk. 1 S. 2 Ziff. 4) gutzuheissen.
5.2     Die Verfahrenskosten gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG sind ermessensweise auf Fr. 700.-- festzulegen, ausgangsgemäss dem Beschwerdeführer aufzuerlegen und vorläufig auf die Gerichtskasse zu nehmen.
5.3     Mit Honorarnote vom 23. Dezember 2010 machte der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers einen Aufwand von 18.75 Stunden sowie Barauslagen vom Fr. 58.50 (zuzüglich Mehrwertsteuer) geltend (Urk. 24/2).
          Soweit der fakturierte Stundenaufwand das vorangegangene Verwaltungsverfahren beschlägt (5 Stunden), ist er nicht im vorliegenden Verfahren zu entschädigen.
5.4     Nach § 34 Abs. 3 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) bemisst sich die Höhe der gerichtlich festzusetzenden Entschädigung nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens, jedoch ohne Rücksicht auf den Streitwert. Gemäss § 9 in Verbindung mit § 8 Abs. 1 der Verordnung über die Gebühren, Kosten und Entschädigungen vor dem Sozialversicherungsgericht (GebV SVGer) wird - auch im Rahmen der unentgeltlichen Rechtsvertretung - namentlich für unnötigen Aufwand kein Ersatz gewährt.
5.5     Der geltend gemachte Aufwand ist der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses nicht angemessen, insbesondere aufgrund der Tatsache, dass der Rechtsvertreter den Beschwerdeführer schon im Vorbescheidverfahren vertrat und die Akten somit bekannt waren. Sodann entspricht die Beschwerdeschrift in weiten Teilen der Stellungnahme vom 17. Dezember 2008.
          Angesichts der höchstens sieben relevanten medizinischen Aktenstücke, der etwa 10- und 7-seitigen Rechtsschriften, den Aufwendungen im Zusammenhang mit dem Gesuch um unentgeltliche Rechtsverbeiständung sowie der in ähnlichen Fällen zugesprochenen Beträgen ist die Entschädigung des unentgeltlichen Rechtsvertreters beim gerichtsüblichen Stundenansatz von Fr. 200.-- (zuzüglich Mehrwertsteuer) auf Fr. 2'700.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) festzusetzen.
5.6     Der Beschwerdeführer ist auf § 16 Abs. 4 GSVGer hinzuweisen, wonach er zur Nachzahlung der Auslagen für die Vertretung verpflichtet werden kann, sofern er dazu in der Lage ist.
         
Das Gericht beschliesst:
In Bewilligung des Gesuches vom 14. Mai 2009 wird dem Beschwerdeführer Rechtsanwalt Dr. Karl Gehler, Rapperswil, als unentgeltlicher Rechtsvertreter für das vorliegende Verfahren bestellt und es wird ihm die unentgeltliche Prozessführung gewährt,

und erkennt:
1.         Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.         Die Gerichtskosten von Fr. 700.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt, zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Der Beschwerdeführer wird auf § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen.
3.         Der unentgeltliche Rechtsvertreter des Beschwerdeführers, Rechtsanwalt Dr. Karl Gehler, Rapperswil SG, wird mit Fr. 2'700.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) aus der Gerichtskasse entschädigt. Der Beschwerdeführer wird auf § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen.
4.         Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Dr. Karl Gehler
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse
5.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
           Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
           Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).