IV.2009.00473

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
III. Kammer
Sozialversicherungsrichterin Heine, Vorsitzende

Sozialversicherungsrichterin Daubenmeyer

Ersatzrichterin Condamin

Gerichtssekretär Vogel
Urteil vom 23. Juni 2011
in Sachen
X.___
 
Beschwerdeführer

vertreten durch Rechtsanwalt Daniel Christe
Gamma Christe Stehli Rechtsanwälte
Bahnstrasse 5, Postfach 403, 8603 Schwerzenbach

gegen

Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin


Sachverhalt:
1.       Nachdem die Sozialversicherungsanstalt, IV-Stelle, mit (rechtskräftiger) Verfügung vom 24. März 2005 das Rentengesuch von X.___ mangels Vorliegens eines anspruchsbegründenden Invaliditätsgrades abgewiesen hatte, meldete sich dieser am 18. Januar 2006 erneut zum Leistungsbezug an. Mit Verfügung vom 2. Februar 2006 beziehungsweise Einspracheentscheid vom 11. Mai 2006 trat die IV-Stelle auf die Neuanmeldung nicht ein. Das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich hiess die dagegen eingereichte Beschwerde mit Urteil vom 6. März 2007 gut, hob den angefochtenen Einspracheentscheid vom 11. Mai 2006 auf und wies die Sache an die IV-Stelle zum materiellen Entscheid über die Neuanmeldung zurück (Urk. 7/48).

2.
2.1     In Nachachtung dieses Urteils holte die IV-Stelle bei dem den Beschwerdeführer seit Oktober 2004 behandelnden Psychiater Dr. med. Y.___, Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, einen Bericht vom 12. November 2007 ein (Urk. 7/52 S. 2-6) und veranlasste bei Dr. med. Z.___, Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, ein psychiatrisches Gutachten, das am 2. Juli 2008 erstattet wurde (Urk. 7/56). Mit Vorbescheid vom 18. August 2008 wies sie daraufhin das Gesuch um "Erhöhung der Invalidenrente" ab (Urk. 7/59). Nach Einwänden des Rechtsvertreters des Beschwerdeführers (Urk. 7/64) liess die IV-Stelle den Beschwerdeführer schliesslich noch durch Dr. med. A.___, Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, vom Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD) untersuchen und versicherungsmedizinisch beurteilen (Urk. 7/71 S. 1-5).
2.2     Mit Verfügung vom 3. April 2009 wies die IV-Stelle das Rentengesuch - bei einem Invaliditätsgrad von lediglich 30% - erneut ab (Urk. 2). X.___ liess gegen diese Verfügung am 15. Mai 2009 Beschwerde erheben und unter anderem die Zusprechung einer Dreiviertelsrente beantragen (Urk. 1). Die IV-Stelle verzichtete auf eine Stellungnahme mit dem Antrag auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 6). Das Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Prozessführung und Rechtsverbeiständung in der Person von Rechtsanwalt Christe (Urk. 1) bewilligte das Gericht mit Verfügung vom 9. Juli 2009 (Urk. 10).
2.3     Mit Schreiben vom 15. Januar 2010 (Urk. 11) reichte Rechtsanwalt Christe dem Gericht einen ihm erst jetzt bekannt gewordenen Bericht der Radiologie B.___ vom 1. September 2009 (Urk. 12) ein.

3.       Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Unterlagen ist, soweit für die Entscheidfindung erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen einzugehen.


Das Gericht zieht in Erwägung:
1.       Am 1. Januar 2008 sind die im Zuge der 5. IV-Revision revidierten Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) vom 6. Oktober 2006, der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) vom 28. September 2007, des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) sowie das Bundesgesetz über die Schaffung und die Änderung von Erlassen zur Neugestaltung des Finanzausgleichs und der Aufgabenteilung zwischen Bund und Kantonen (NFA) vom 6. Oktober 2006 in Kraft getreten. In materiellrechtlicher Hinsicht gilt jedoch der allgemeine übergangsrechtliche Grundsatz, dass der Beurteilung jene Rechtsnormen zu Grunde zu legen sind, die bei Erlass des angefochtenen Entscheids respektive im Zeitpunkt gegolten haben, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen führende Sachverhalt verwirklicht hat (vgl. BGE 127 V 467 Erw. 1, 126 V 136 Erw. 4b, je mit Hinweisen). Die angefochtene Verfügung ist am 3. April 2009 ergangen, wobei ein Sachverhalt zu beurteilen ist, der vor dem Inkrafttreten der revidierten Bestimmungen der 5. IV-Revision am 1. Januar 2008 begonnen hat. Daher und aufgrund dessen, dass der Rechtsstreit eine Dauerleistung betrifft, über welche noch nicht rechtskräftig verfügt wurde, ist entsprechend den allgemeinen intertemporalrechtlichen Regeln für die Zeit bis 31. Dezember 2007 auf die damals geltenden Bestimmungen und ab diesem Zeitpunkt auf die neuen Normen der 5. IV-Revision abzustellen (vgl. zur 4. IV-Revision: BGE 130 V 445 ff.; Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts vom 7. Juni 2006 in Sachen M., I 428/04, Erw. 1). Dies fällt materiellrechtlich jedoch nicht ins Gewicht, weil die 5. IV-Revision hinsichtlich der Invaliditätsbemessung keine substanziellen Änderungen gegenüber der bis 31. Dezember 2007 gültig gewesenen Rechtslage gebracht hat, so dass die zur altrechtlichen Regelung ergangene Rechtsprechung weiterhin massgebend ist (Urteil des Bundesgerichts in Sachen A. vom 19. Mai 2009, 8C_76/2009, Erw. 2). Im Folgenden werden die massgeblichen Gesetzesbestimmungen - soweit nichts anderes vermerkt ist - in der seit dem 1. Januar 2008 geltenden Fassung zitiert.

2.
2.1     Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG in der seit 1. Januar 2008 geltenden Fassung).
2.2
2.2.1   Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit können in gleicher Weise wie körperliche Gesundheitsschäden eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 8 ATSG bewirken. Nicht als Folgen eines psychischen Gesundheitsschadens und damit invalidenversicherungsrechtlich nicht als relevant gelten Einschränkungen der Erwerbsfähigkeit, welche die versicherte Person bei Aufbietung allen guten Willens, die verbleibende Leistungsfähigkeit zu verwerten, abwenden könnte; das Mass des Forderbaren wird dabei weitgehend objektiv bestimmt. Festzustellen ist, ob und in welchem Umfang die Ausübung einer Erwerbstätigkeit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt mit der psychischen Beeinträchtigung vereinbar ist. Ein psychischer Gesundheitsschaden führt also nur soweit zu einer Erwerbsunfähigkeit (Art. 7 ATSG), als angenommen werden kann, die Verwertung der Arbeitsfähigkeit (Art. 6 ATSG) sei der versicherten Person sozial-praktisch nicht mehr zumutbar (BGE 131 V 50 Erw. 1.2 mit Hinweisen).
         Die Annahme eines psychischen Gesundheitsschadens, so auch einer anhaltenden somatoformen Schmerzstörung, setzt zunächst eine fachärztlich (psychiatrisch) gestellte Diagnose nach einem wissenschaftlich anerkannten Klassifikationssystem voraus (BGE 130 V 398 ff. Erw. 5.3 und Erw. 6). Wie jede andere psychische Beeinträchtigung begründet indes auch eine diagnostizierte anhaltende somatoforme Schmerzstörung als solche noch keine Invalidität. Vielmehr besteht eine Vermutung, dass die somatoforme Schmerzstörung oder ihre Folgen mit einer zumutbaren Willensanstrengung überwindbar sind. Bestimmte Umstände, welche die Schmerzbewältigung intensiv und konstant behindern, können den Wiedereinstieg in den Arbeitsprozess unzumutbar machen, weil die versicherte Person alsdann nicht über die für den Umgang mit den Schmerzen notwendigen Ressourcen verfügt. Ob ein solcher Ausnahmefall vorliegt, entscheidet sich im Einzelfall anhand verschiedener Kriterien. Im Vordergrund steht die Feststellung einer psychischen Komorbidität von erheblicher Schwere, Ausprägung und Dauer. Massgebend sein können auch weitere Faktoren, wie chronische körperliche Begleiterkrankungen, ein mehrjähriger, chronifizierter Krankheitsverlauf mit unveränderter oder progredienter Symptomatik ohne längerdauernde Rückbildung, ein sozialer Rückzug in allen Belangen des Lebens, ein verfestigter, therapeutisch nicht mehr beeinflussbarer innerseelischer Verlauf einer an sich missglückten, psychisch aber entlastenden Konfliktbewältigung (primärer Krankheitsgewinn; "Flucht in die Krankheit"), das Scheitern einer konsequent durchgeführten ambulanten oder stationären Behandlung (auch mit unterschiedlichem therapeutischem Ansatz) trotz kooperativer Haltung der versicherten Person (BGE 130 V 352 Erw. 2.2.3 in fine). Je mehr dieser Kriterien zutreffen und je ausgeprägter sich die entsprechenden Befunde darstellen, desto eher sind - ausnahmsweise - die Voraussetzungen für eine zumutbare Willensanstrengung zu verneinen (Meyer-Blaser, Der Rechtsbegriff der Arbeitsunfähigkeit und seine Bedeutung in der Sozialversicherung, in: Schmerz und Arbeitsunfähigkeit, St. Gallen 2003, S. 77).
2.2.2   Zur Annahme der Invalidität nach Art. 8 ATSG ist - auch bei psychischen Erkrankungen - in jedem Fall ein medizinisches Substrat unabdingbar, das (fach-)ärztlicherseits schlüssig festgestellt wird und nachgewiesenermassen die Arbeits- und Erwerbsfähigkeit wesentlich beeinträchtigt. Je stärker psychosoziale und soziokulturelle Faktoren wie beispielsweise Sorge um die Familie oder Zukunftsängste (etwa ein drohender finanzieller Notstand) im Einzelfall in den Vordergrund treten und das Beschwerdebild mitbestimmen, desto ausgeprägter muss eine fachärztlich festgestellte psychische Störung von Krankheitswert vorhanden sein. Das bedeutet, dass das klinische Beschwerdebild nicht einzig in Beeinträchtigungen, welche von den belastenden soziokulturellen Faktoren herrühren, bestehen darf, sondern davon psychiatrisch zu unterscheidende Befunde zu umfassen hat, zum Beispiel eine von depressiven Verstimmungszuständen klar unterscheidbare andauernde Depression im fachmedizinischen Sinne oder einen damit vergleichbaren psychischen Leidenszustand. Solche von der soziokulturellen Belastungssituation zu unterscheidende und in diesem Sinne verselbstständigte psychische Störungen mit Auswirkungen auf die Arbeits- und Erwerbsfähigkeit sind unabdingbar, damit überhaupt von Invalidität gesprochen werden kann. Wo die begutachtende Person dagegen im Wesentlichen nur Befunde erhebt, welche in den psychosozialen und soziokulturellen Umständen ihre hinreichende Erklärung finden, gleichsam in ihnen aufgehen, ist kein invalidisierender psychischer Gesundheitsschaden gegeben (BGE 127 V 294 Erw. 5a S. 299; Urteil des Bundesgerichts in Sachen G. vom 23. März 2009, 8C_730/2008, Erw. 2).
2.3
2.3.1   Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 261 Erw. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 261 Erw. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 Erw. 4b/cc).
2.3.2   Das Sozialversicherungsgericht hat den Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen und alle Beweismittel objektiv zu prüfen, unabhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden, ob sie eine zuverlässige Beurteilung des strittigen Leistungsanspruches gestatten. Insbesondere darf es beim Vorliegen einander widersprechender medizinischer Berichte den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (ZAK 1986 S. 188 Erw. 2a). Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Gutachtens ist im Lichte dieser Grundsätze entscheidend, ob es für die Beantwortung der gestellten Fragen umfassend ist, auf den erforderlichen allseitigen Untersuchungen beruht, die geklagten Beschwerden berücksichtigt und sich mit diesen sowie dem Verhalten der untersuchten Person auseinander setzt - was vor allem bei psychischen Fehlentwicklungen nötig ist -, in Kenntnis der und gegebenenfalls in Auseinandersetzung mit den Vorakten abgegeben worden ist, ob es in der Darlegung der medizinischen Zustände und Zusammenhänge einleuchtet, ob die Schlussfolgerungen der medizinischen Experten in einer Weise begründet sind, dass die rechtsanwendende Person sie prüfend nachvollziehen kann, ob der Experte oder die Expertin nicht auszuräumende Unsicherheiten und Unklarheiten, welche die Beantwortung der Fragen erschweren oder verunmöglichen, gegebenenfalls deutlich macht (BGE 134 V 231 Erw. 5.1; 125 V 352 Erw. 3a, 122 V 160 Erw. 1c; U. Meyer-Blaser, Die Rechtspflege in der Sozialversicherung, BJM 1989, S. 30 f.; derselbe in H. Fredenhagen, Das ärztliche Gutachten, 3. Aufl. 1994, S. 24 f.).
2.4
2.4.1   Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die:
a.       ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können;
b.       während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 Prozent arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und
c.       nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 Prozent invalid (Art. 8 ATSG) sind.
         Die seit dem 1. Januar 2004 massgeblichen Rentenabstufungen geben bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 Prozent Anspruch auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 Prozent Anspruch auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 Prozent Anspruch auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG; bis 31. Dezember 2007: Art. 28 Abs. 1 IVG).
2.4.2   Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG (bis 31. Dezember 2007: Art. 28 Abs. 2 IVG) aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 349 Erw. 3.4.2 mit Hinweisen).
2.4.3   Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente nicht nur bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes, sondern auch dann revidierbar, wenn sich die erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich verändert haben (BGE 130 V 343 E. 3.5 S. 349 mit Hinweisen). Dagegen stellt die bloss unterschiedliche Beurteilung der Auswirkungen eines im Wesentlichen unverändert gebliebenen Gesundheitszustandes auf die Arbeitsfähigkeit für sich allein genommen keinen Revisionsgrund im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG und alt Art. 41 IVG dar. Zeitliche Vergleichsbasis für die Beurteilung einer anspruchserheblichen Änderung des Invaliditätsgrades bilden die letzte rechtskräftige Verfügung oder der letzte rechtskräftige Einspracheentscheid, welche oder welcher auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Invaliditätsbemessung beruht (BGE 133 V 108; vgl. auch BGE 130 V 71 Erw. 3.2.3 S. 75 ff; Urteil des Bundesgerichts in Sachen A. vom 26. März 2010, 9C_438/2009, Erw. 1 mit Hinweisen).
         Gemäss höchstrichterlicher Rechtsprechung reicht die analoge Anwendbarkeit der in BGE 109 V 265 Erw. 4a dargelegten Rechtsprechung auf das Neuanmeldungsverfahren nur so weit, als auch hier von Amtes wegen zu prüfen ist, ob seit der ersten Rentenverfügung zwischenzeitlich eine erneute materielle Prüfung des Rentenanspruchs stattgefunden hat. War dies nicht der Fall, so ist auf die Entwicklung der Verhältnisse seit der ersten Ablehnungsverfügung abzustellen; wie im Revisionsverfahren bleiben allfällige, vorangehende Nichteintretensverfügungen aufgrund des fehlenden Abklärungs- und bloss summarischen Begründungsaufwandes der Verwaltung unbeachtlich. Erfolgte dagegen nach einer ersten Leistungsverweigerung eine erneute materielle Prüfung des geltend gemachten Rentenanspruchs und wurde dieser nach rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Durchführung eines Einkommensvergleichs (bei Anhaltspunkten für eine Änderung in den erwerblichen Auswirkungen des Gesundheitszustands) abermals rechtskräftig verneint, muss sich die leistungsansprechende Person dieses Ergebnis - vorbehältlich der Rechtsprechung zur Wiedererwägung oder prozessualen Revision (vgl. BGE 127 V 469 Erw. 2c mit Hinweisen) - bei einer weiteren Neuanmeldung entgegenhalten lassen (BGE 130 V 71 Erw. 3.2 in fine).

3.
3.1     Im Urteil vom 6. März 2007 begründete das Sozialversicherungsgericht seinen Rückweisungsentscheid an die IV-Stelle zum materiellen Entscheid über die Neuanmeldung vom 18. Januar 2006 im Wesentlichen damit, dass der Versicherte gestützt auf die ärztlichen Berichte von Dres. C.___ und Y.___ eine Änderung des psychischen Gesundheitszustandes glaubhaft gemacht habe (Urk. 7/48 S. 6). Rein körperlich hätten sich keine neuen Aspekte im Vergleich zum relevanten Sachverhalt der (rechtskräftigen) leistungsabweisenden Verfügung vom 24. März 2005 ergeben (Urk. 7/48 S. 5).
3.2     Strittig und zu prüfen ist im vorliegenden Verfahren, ob der Beschwerdeführer Anspruch auf eine Invalidenrente hat. Dass er in seiner körperlichen Gesundheit beeinträchtigt ist, ist unbestritten, und er selber wie auch die IV-Stelle berufen sich diesbezüglich - sowohl was die Diagnosen als auch deren konkrete Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit anbelangt - auf das Gutachten der Begutachtungsstelle D.___ vom 8. März 2005 (Urk. 7/22). Ebenso nicht strittig ist die Tatsache, dass auf der somatischen Seite seit der leistungsabweisenden Verfügung vom 24. März 2005 (Urk. 7/24) keine rentenrelevanten Veränderungen eingetreten sind. Deshalb ist nicht zu beanstanden, dass die IV-Stelle nach dem Rückweisungsentscheid des Sozialversicherungsgerichts vom 6. März 2007 (Urk. 7/48) für die materielle Prüfung der Neuanmeldung des Beschwerdeführers lediglich psychiatrische Arztberichte beziehungsweise Gutachten eingeholt hat; etwas anderes wurde denn auch vom Rechtsvertreter des Beschwerdeführers nicht verlangt.

4.
4.1     In psychischer Hinsicht stellt sich nach den durch die IV-Stelle veranlassten (neuen) Abklärungen die medizinische Situation wie folgt dar:
4.1.1   Dr. Y.___ führte in seinem Bericht vom 12. November 2007 (Urk. 7/52 S. 2-6) unter Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit auf, dass ursprünglich - seit 1. Januar 1995 - eine Schmerzstörung lumbovertebralen Ursprungs vorgelegen habe. Die im D.___-Gutachten vom 8. März 2005 noch als relativ harmlos und unwesentlich dargestellte depressive Störung habe sich seit Anfang 2006 deutlich verstärkt, so dass jetzt vermutlich von einer somatoformen Schmerzstörung gesprochen werden könne. Als objektiven Befund erhob er aus psychiatrischer Sicht eine wesentliche Zunahme der Intensität der depressiven Störung (zur Zeit mittelschwer). Im Begleitbrief zum Bericht (Urk. 7/52 S. 7 und 8) ergänzte Dr. Y.___, dass es für ihn schwierig bis unmöglich sei, die Art und das Ausmass der Verschlechterung gegenüber der Invalidenversicherung eindeutig zu machen, was in erster Linie mit der Sprachbarriere zusammenhänge. Da bei der nochmaligen Beurteilung des Falles durch die IV für den Versicherten viel auf dem Spiel stehe, sei er der Ansicht, dass eine neutrale, vom behandelnden Psychiater unabhängige Begutachtung - wenn möglich mit einer albanischsprachigen Übersetzung - erfolgen sollte.
4.1.2   Im Gutachten vom 2. Juli 2008 (Urk. 7/56) stellte Dr. Z.___ - unter anderem - bezüglich Achse 1 (psychische Erkrankungen mit Diagnosen nach ICD-10) mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit die Diagnose einer anhaltenden somatoformen Schmerzstörung (ICD-10 F.45.4), Beginn im Zusammenhang mit der Schmerzsymptomatik, klinisch bedeutsam seit Anfang des Jahres 2006 (Urk. 7/56 S. 16). Erläuternd führte er dazu aus, der Zeitpunkt, ab dem der Gesundheitsschaden aus psychiatrischer Sicht nun in der bisherigen Tätigkeit zu einer Arbeitsunfähigkeit geführt habe, könne nicht genau bestimmt werden; die Entwicklung der anhaltenden somatoformen Schmerzstörung sei in hohem Masse auch gekoppelt mit der Manifestation der körperlichen Symptomatik. Konventionell könne also bestimmt werden, da der Beschwerdeführer ab Oktober 2003 aus körpermedizinischen Gründen nicht mehr arbeitsfähig gewesen sei (bei ausgeprägter Schmerzsymptomatik), dass zu diesem Zeitpunkt auch die psychische Symptomatik mindestens vorhanden gewesen sei, jedoch ohne eigentlichen Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit. Von den behandelnden Ärzten, vor allem vom Psychiater Dr. Y.___, werde berichtet, dass sich die gesundheitliche Situation seines Patienten ab Anfang 2006 verschlechtert habe, in dem nun auch zunehmend eine depressive Symptomatik erkennbar geworden sei. Ab diesem Zeitpunkt, zu dem der Beschwerdeführer allerdings schon nicht mehr berufstätig gewesen sei, sei nun auch eine - theoretisch anzunehmende - Einschränkung der Arbeitsfähigkeit anzunehmen. Diese Arbeitsunfähigkeit, bis zum Zeitpunkt der jetzigen Untersuchung anhaltend, betrage aus psychiatrischer Sicht, auf der Grundlage der in diesem Gutachten vorgelegten Befunde, 50 %. Die Arbeitsunfähigkeit sei dabei aber nicht als dauerhaft einzuschätzen, sie könne erfolgreich behandelt werden. Es liege jedoch im Wesen der hier diagnostizierten anhaltenden somatoformen Schmerzstörung, dass sie nicht ganz unabhängig von der körperlichen Grunderkrankung zu sehen sei, also von der Entwicklung der Schmerzsymptomatik (für die es ja auch somatomedizinische Befunde gebe, auch wenn diese alleine nicht hinreichend seien für das Beschwerdebild) mit abhängig bleibe (Urk. 7/56 S. 18). Zum Grad der Arbeitsfähigkeit in angepasster Tätigkeit sei psychiatrischerseits zu sagen, dass - jedenfalls derzeit - die geistig-psychische Belastbarkeit noch um rund 50 % reduziert sei (verglichen mit einem psychisch gesunden Probanden), aber durch eine entsprechende Behandlung gebessert werden könne. Betroffen seien vor allem das Konzentrations-, das Reaktions-, das Umstellungs- und das Anpassungsvermögen, Publikumsverkehr sei gar nicht zumutbar, Verantwortung für Personen oder Maschinen sollte nicht übernommen werden. Bei der Überwachung und Steuerung komplexer Arbeitsvorgänge sei der Patient, dies höchst wahrscheinlich auch lange anhaltend, überfordert (Urk. 7/56 S. 19). Als Möglichkeiten zur Verbesserung der Arbeitsfähigkeit führte Dr. Z.___ regelmässige Vorstellungen beim Psychiater an und legte die psychopharmakologisch möglichen therapeutischen Optionen sowie die unbedingt nötigen begleitenden psychotherapeutischen Massnahmen dar. Er schloss, da der Grad der Arbeitsunfähigkeit (auch) in einer angepassten Tätigkeit psychiatrischerseits nicht als dauerhaft anzusehen sei, weil er vielmehr durch ein geeignetes Therapieregime gebessert werden könne, so bestehe bei dem Versicherten kein IV-relevantes Leiden (Urk. 7/56 S. 22).
4.1.3   Am 3. November 2008 wurde der Beschwerdeführer zusätzlich von Dr. A.___ vom RAD untersucht. In seinem psychiatrischen Untersuchungsbericht vom 14. November 2008 (Urk. 7/71) stellte dieser die Diagnose einer leichten aufgrund der chronischen körperlichen Schmerzen anhaltenden depressiven Störung (ICD-10 F.33.0). Die vom Gutachter Dr. Z.___ im Juli 2008 diagnostizierte somatoforme Schmerzstörung (ICD-10 F. 45.4) sei auch heute feststellbar. Das Gutachten von Dr. Z.___ erscheine ihm nachvollziehbar. Der Versicherte habe eine somatoforme Schmerzstörung entwickelt mit einer komorbiden depressiven Störung leichten Grades, was zu einer Einschränkung der Arbeitsfähigkeit geführt habe. Unter dem Titel "Versicherungsmedizinische Beurteilung" (Urk. 7/71 S. 5) kam Dr. A.___ zum Schluss, die Schwierigkeit der Beurteilung der Arbeitsfähigkeit liege darin, dass der Versicherte Hinweise auf Selbstlimitierung zeige (vgl. die neuropsychologische Testdiagnostik, aufgeführt  in Urk. 7/71 S. 4 unter Ziff. 11), welche die mögliche Arbeitsleistung wesentlich einschränke. Er gehe aber davon aus, dass die Leistung des Versicherten aus psychiatrischer Sicht anhaltend zu 30 % eingeschränkt sei und auch durch eine ambulante psychiatrische Weiterführung der schon vierjährigen Therapie kaum wesentlich gesteigert werden könne. Ein unbefriedigendes Behandlungsergebnis trotz durchgeführter ambulanter psychiatrischer Behandlung bezüglich Steigerung der Arbeitsfähigkeit und eine psychiatrische Komorbidität (ICD-10 F33.0) lägen vor. Der Versicherte habe den Arbeitsplatz aus gesundheitlichen Gründen verloren. Ob Rehabilitationsmassnahmen in diesem Fall als gescheitert beurteilt werden könnten, vermöge er aus psychiatrischer Sicht nicht endgültig zu entscheiden. Er erachte eine Angewöhnungszeit und ein Arbeitstraining in einer den körperlichen Beschwerden angepassten Tätigkeit nach mehrjähriger beruflicher Inaktivität als angebracht. Ein beruflicher Wiedereinstieg sei aus psychiatrischer Sicht schon sinnvoll, weil er dazu diene, das verminderte Selbstwertgefühl des Versicherten zu unterstützen. Limitierend dabei könnte allerdings der geringe Motivationsdruck sein. Er erachte aber den Schweregrad der von ihm erwähnten Diagnosen als nicht so erheblich, als dass eine zumutbare Willensanspannung zur Überwindung der gesundheitlichen Störung nicht möglich wäre. Hingegen erschienen ihm die Rehabilitationsmassnahmen mit Arbeitstraining als nicht ausgeschöpft. Ein vor allem primärer Krankheitsgewinn (im Sinne der Flucht in die Krankheit) liege nicht vor.
4.2
4.2.1   Während der behandelnde Psychiater Dr. Y.___ am 12. November 2007 (Urk. 7/52) noch ausführte, "vermutlich" könne jetzt seit Anfang 2006 von einer somatoformen Schmerzstörung gesprochen werden, stellte Dr. Z.___ in seinem Gutachten vom 2. Juli 2008 (Urk. 7/56) klar die Diagnose einer seit Anfang des Jahres 2006 klinisch bedeutsamen anhaltenden somatoformen Schmerzstörung (ICD-10 F45.4). RAD-Arzt Dr. A.___ schloss sich dieser Beurteilung an (Psychiatrischer Untersuchungsbericht vom 14. November 2008, Urk. 7/71). Eine anhaltende somatoforme Schmerzstörung als solche begründet nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts noch keine Invalidität, sondern es besteht vielmehr die Vermutung, dass sie oder ihre Folgen mit einer zumutbaren Willensanstrengung überwindbar sind.
4.2.2   Bei der Durchsicht seines Gutachtens fällt auf, dass Dr. Z.___ durchgehend den Begriff der Behandelbarkeit im Zusammenhang mit dem psychischen Leiden des Beschwerdeführers verwendet. Die Behandelbarkeit an sich ist aber invalidenversicherungsrechtlich ohne Belang, denn es kommt - wie bereits ausgeführt - alleine auf die Überwindbarkeit der Störung an, welche anhand der sogenannten Foersterkriterien (aufgeführt in Erwägung 2.2.1) zu bestimmen ist. Zwar enthalten die Begriffe Behandelbarkeit und Überwindbarkeit gemeinsame Elemente, sind aber dennoch nicht deckungsgleich. In BGE 127 V 294 Erw. 4. b) aa) hat das Bundesgericht die Auffassung explizit abgelehnt, dass die Therapierbarkeit ein entscheidendes Kriterium dafür sei, ob einer psychischen Beeinträchtigung der Gesundheit invalidisierender Charakter zukomme. Dies mit der Begründung, dass sich im Gesetz für eine solche negative materielle Anspruchsvoraussetzung keine Grundlage finde (a.a.O. ). Dr. Z.___ geht demzufolge von einer versicherungsmedizinisch falschen Fragestellung aus. So ist er unter anderem der Ansicht, das bisherige beim Beschwerdeführer angewandte Therapieregime sei nicht ausreichend gewesen und die richtige Behandlung - er erwähnt die zu treffenden Massnahmen ausführlich - würde zu einer Verbesserung der Arbeitsfähigkeit führen. Konkret führt er dazu aus: "Psychiatrischerseits ist zu sagen, dass - jedenfalls derzeit - die geistig-psychische Belastbarkeit noch um rund 50 % reduziert ist (verglichen mit einem psychisch gesunden Probanden), aber durch eine entsprechende Behandlung gebessert werden kann." (Urk. 7/56 S. 19). Schliesslich kommt er in seinem Gutachten zu folgender Schlussfolgerung: "Alle Grade der AUF (in Prozenten ausgedrückt) in den drei Bereichen: angestammter Beruf, angepasste Tätigkeit und Haushalttätigkeit sind jedoch psychiatrischerseits nicht als dauerhaft anzusehen, sie können vielmehr durch ein geeignetes Therapieregime (vgl. Punkt 6.0) gebessert werde, ein iv-relevantes Leiden besteht also bei dem Vers. Herrn X.___ nicht" (Urk. 7/56 S. 22).
4.2.3   Dem Rechtsvertreter des Beschwerdeführers, Rechtsanwalt Christe, ist insofern Recht zu geben, als er vorbringt, der Gutachter gehe von einem falschen Invaliditätsbegriff aus, und dazu auf Art. 28 Abs. 1 lit. b und c IVG (Konkretisierung der Variante "längere Zeit dauernde Erwerbsunfähigkeit") verweist (Urk. 1 S. 5). Hingegen kann ihm nicht gefolgt werden, wenn er daraus schliesst, die von Dr. Z.___ diagnostizierte psychische Erkrankung sei invalidisierend, weil sie weit über ein Jahr lang zu einer Arbeitsunfähigkeit von über 40 % geführt habe, und die prognostische Beurteilung des Gesundheitszustandes sei ausser Acht zu lassen beziehungsweise in künftigen Revisionsverfahren zu berücksichtigen (Urk. 1 S. 6/7). Denn ist eine somatoforme Schmerzstörung gestützt auf die vom Bundesgericht aufgestellten Kriterien als überwindbar einzuschätzen, so fehlt es an einer invalidenversicherungsrechtlich relevanten Einschränkung der Erwerbsfähigkeit an sich. Die zeitliche Dauer der betreffenden Störung spielt diesfalls keine Rolle. Zu den fraglichen Kriterien äussert sich der Gutachter nicht explizit - wie Rechtsanwalt Christe ebenfalls zutreffend feststellt (Urk. 1 S. 6) - , was als logische Folge des von ihm falsch verstanden Invaliditätsbegriffs auch nicht weiter erstaunt. Es fragt sich nun, ob die vorliegenden Akten dem Sozialversicherungsgericht dennoch eine zuverlässige Antwort erlauben auf die sich hier stellende Rechtsfrage, ob die festgestellte psychische Komorbidität hinreichend erheblich ist und ob einzelne oder mehrere der festgestellten weiteren Kriterien in genügender Intensität und Konstanz vorliegen, um gesamthaft den Schluss auf eine im Hinblick auf eine erwerbliche Tätigkeit nicht mit zumutbarer Willensanstrengung überwindbare Schmerzstörung und somit auf deren invalidisierenden Charakter zu gestatten (Urteil des Bundesgerichts 8C_957/2010 vom 1. April 2010 Erw. 4.4 mit Hinweisen auf SVR 2008 IV Nr. 23 S. 71, I 683/06 Erw. 2.2.).  In diesem Zusammenhang ist vor allem der psychiatrische Untersuchungsbericht mit versicherungsmedizinischer Beurteilung durch RAD-Arzt Dr. A.___ zu berücksichtigen.
4.2.4.  Im Vordergrund für die Beantwortung der Rechtsfrage steht die Feststellung einer psychischen Komorbidität von erheblicher Schwere, Ausprägung und Dauer. Gutachter Dr. Z.___ fand anamnestisch und psychopathologisch keine Anhaltspunkte für eine eigenständige Diagnose einer affektiven Störung (Urk. 7/56 S. 14). Zwar sei zweifellos das klinische Bild, das der Versicherte biete, auch durch depressive Züge gezeichnet, aber das sei ja häufig so bei Schmerzpatienten - die affektive Komponente sei natürlich Teil der Schmerzreaktion und -verarbeitung. Demgegenüber diagnostizierte Dr. A.___ zwar eine komorbide leichte anhaltende depressive Störung, es fehlt dieser psychischen Komorbidität aber die von der Rechtsprechung geforderte nötige Schwere und Ausprägung.
         Von den weiteren massgebenden Faktoren, die den Wiedereinstieg in den Arbeitsprozess für die versicherte Person unzumutbar machen können, sind im Falle des Beschwerdeführers zunächst seine chronischen körperlichen Begleiterkrankungen zu berücksichtigen, wie sie bereits im D.___-Gutachten vom 8. März 2005 diagnostiziert worden sind (siehe hiezu auch Erwägungen 3.1 und 3.2). Auch ein mehrjähriger, chronifizierter Krankheitsverlauf mit unveränderter oder progredienter Symptomatik ohne längerdauernde Rückbildung ist angesichts der aktenmässig belegten Entwicklung zu bejahen. Hingegen liegt kein sozialer Rückzug in allen Belangen des Lebens vor: Zwar sind die sozialen Kontakte des Beschwerdeführers gemäss seinen eigenen Angaben gegenüber dem Gutachter Dr. Z.___ "fast auf Null gesunken" (Urk. 7/56 S.8), aber in seiner Familie ist der Beschwerdeführer beziehungsmässig noch einigermassen verankert und integriert (vgl. ebenda S. 7 und 8), so dass dieses Kriterium jedenfalls nicht in ausgeprägter Form vorliegt. Auch eine "Flucht in die Krankheit" ist nicht gegeben beziehungsweise es finden sich in den Akten - insbesondere auch im psychiatrischen Gutachten von Dr. Z.___ - keine Hinweise darauf; zudem wird diese von Dr. A.___ ausdrücklich verneint (Urk. 7/71 S. 5). Was das Kriterium des Scheiterns einer konsequent durchgeführten ambulanten oder stationären Behandlung (auch mit unterschiedlichem therapeutischen Ansatz) anbetrifft, so vertreten Gutachter und RAD-Arzt diametral gegensätzliche Meinungen: Dr. Z.___ befand das bisherige (psychiatrische) Therapieregime für nicht ausreichend (Urk. 7/56 S. 16), machte diesbezüglich für die zukünftige Behandlung ausführliche Vorschläge und kam - eben weil das psychische Grundleiden behandelbar sei - zum Schluss, dass somit gar kein invalidisierendes (psychisches) Leiden vorliege. Dr. A.___ ging demgegenüber davon aus, dass die Leistung des Versicherten aus psychiatrischer Sicht anhaltend zu 30 % eingeschränkt sei und  auch durch eine ambulante psychiatrische Weiterführung der schon vierjährigen Therapie kaum wesentlich gesteigert werden könne. Zudem erachtete er das Behandlungsergebnis als unbefriedigend. Zieht man in Betracht, dass noch im D.___-Gutachten vom 8. März 2005 die Diagnose einer somatoformen Schmerzstörung ausdrücklich verneint wurde (Urk. 7/22 S. 11ff.), aber nun aufgrund der (diesbezüglich übereinstimmenden) Ausführungen von Dr. Z.___ und Dr. A.___ seit Anfang des Jahres 2006 zu stellen ist, so müsste tatsächlich von einem Scheitern der (ambulanten) Behandlung ausgegangen werden. Rechtsprechungsgemäss gehört dazu vorgängig aber auch eine "konsequent durchgeführte Behandlung", was angesichts der gutachterlichen Ausführungen von Dr. Z.___ und dem Umstand, dass im Zeitraum März 2006 und 18. Oktober 2007 lediglich 12 psychiatrische Konsultationen - und diese unter erschwerten Umständen ("Sprachbarriere") - stattgefunden haben (Urk. 7/52 S. 7), jedoch fraglich ist. Jedenfalls kann dieses Kriterium nicht als ausgeprägt vorhanden bezeichnet werden.
4.2.5   Damit können zusammenfassend insgesamt lediglich die chronischen körperlichen Begleiterkrankungen und der mehrjährige progrediente Krankheitsverlauf als Faktoren, die einen Wiedereinstieg in den Arbeitsprozess unzumutbar machen, berücksichtigt werden, was nicht ausreicht, um - ausnahmsweise - die Zumutbarkeit der Willensanstrengung dazu zu verneinen.
4.3     An diesem Ergebnis vermag auch der von Rechtsanwalt Christe nachgereichte Bericht vom 1. September 2009 (Urk. 13) über eine gleichentags vorgenommene MR-Arthrographie der rechten Schulter nichts zu ändern. Dazu kann zunächst auf die Ausführungen in Erwägung 3.2 verwiesen werden. Zudem findet die richterliche Überprüfungspflicht ihre zeitliche Grenze rechtsprechungsgemäss im Zeitpunkt des Erlasses der angefochtenen Verfügung, weshalb vorliegend nur die tatsächlichen Verhältnisse bis zum 3. April 2009 zu berücksichtigen sind.
4.4     Nach dem Gesagten hat die IV-Stelle einen Rentenanspruch des Beschwerdeführers zu Recht verneint, was zur Abweisung der Beschwerde führt.

5.
5.1     Die auf Fr. 800.-- festzusetzenden Kosten des sozialversicherungsgerichtlichen Beschwerdeverfahrens sind ausgangsgemäss dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG in Verbindung mit Art. 2 ATSG und § 33 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht [GSVGer]), jedoch zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen.
5.2     Ferner ist Rechtsanwalt Christe für seine Bemühungen und Auslagen im Zusammenhang mit der unentgeltlichen Rechtsvertretung des Beschwerdeführers zu entschädigen. Der von ihm mit Kostennote vom 6. Juni 2011 (Urk. 14/1 und 2) geltend gemachte Zeitaufwand im Umfang von 8.75 Stunden sowie die Auslagen in der Höhe von Fr. 38.-- sind angemessen; dies führt zu einem Gesamtbetrag von Fr. 1'924.50 (inkl. MWSt).



Das Gericht erkennt:
1.         Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.         Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt, zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Der Beschwerdeführer wird auf § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen.
3.         Der unentgeltliche Rechtsvertreter des Beschwerdeführers, Rechtsanwalt Daniel Christe, Schwerzenbach, wird mit Fr. 1'924.50 (inkl. Barauslagen und MWSt) aus der Gerichtskasse entschädigt. Der Beschwerdeführer wird auf § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen.
4.         Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Daniel Christe
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse
5.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
           Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
           Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).