IV.2009.00475
Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
II. Kammer
Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichter Gräub
Ersatzrichterin Romero-Käser
Gerichtsschreiberin Ryf
Urteil vom 8. Februar 2011
in Sachen
X.___
Beschwerdeführerin
vertreten durch Rechtsdienst Integration Handicap
Bürglistrasse 11, 8002 Zürich
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1.
1.1 X.___, geboren 1981, leidet an einer angeborenen sensorineuralen Schwerhörigkeit beidseits und aufgrund der damit verbundenen Kommunikationsschwierigkeiten an reaktiven psychischen Problemen (vgl. Urk. 10/57 und Urk. 10/85). Am 19. Juli 2007 meldete sie sich bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug (berufliche Massnahmen und begleitende Psychotherapie als medizinische Massnahme) an (Urk. 10/45 Ziff. 7.8).
Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, holte in der Folge einen psychologischen Bericht (Urk. 10/57) sowie einen Auszug aus dem individuellen Konto (IK-Auszug, Urk. 10/56) ein und führte berufliche Abklärungen durch (Urk. 10/60-61, Urk. 10/66-67, Urk. 10/73). Mit Verfügung vom 12. März 2008 (Urk. 10/69) übernahm sie die Kosten für eine Umschulung der Versicherten zur Kauffrau sowie für den Unterricht an der Schule für Hörgeschädigte (S. 1 Ziff. 1).
1.2 Mit Schreiben vom 17. Januar 2009 der behandelnden Psychologin der Versicherten, Dr. phil. Y.___, klinische Psychologin und Psychotherapeutin FSP, vom 17. Januar 2009 (Urk. 10/85), in welchem diese über die bald zweijährige psychotherapeutische Behandlung der Versicherten berichtete, ersuchte diese um Übernahme der Kosten für diese Behandlung als medizinische Massnahme (S. 7 unten).
Mit Vorbescheid vom 16. Februar 2009 (Urk. 10/86) stellte die IV-Stelle der Versicherten die Abweisung ihres Kostensübernahmegesuchs für Psychotherapie als medizinische Massnahme in Aussicht. In ihrem Einwand gegen den Vorbescheid vom 13. März 2009 (Urk. 10/90) anerkannte die Versicherte, dass die Voraussetzungen für die Gewährung der Psychotherapie als medizinische Massnahme nicht gegeben seien (S. 1 oben) und beantragte, die Kosten der unterstützenden Psychotherapie seien als notwendige Begleitung zur beruflichen Massnahme (Umschulung) zu übernehmen (S. 1 oben).
Mit Verfügung vom 6. April 2009 (Urk. 10/94 = Urk. 2) wies die IV-Stelle das Leistungsbegehren der Versicherten ab.
2.
2.1 Gegen die Verfügung vom 6. April 2009 (Urk. 2) erhob die Versicherte am 15. Mai 2009 Beschwerde (Urk. 1) und beantragte, diese sei aufzuheben und ihr sei Kostengutsprache im Rahmen der beruflichen Massnahme für unterstützende Gespräche zu gewähren (S. 2 Ziff. 1).
Mit Beschwerdeantwort vom 12. Juni 2009 (Urk. 9) beantragte die IV-Stelle die Abweisung der Beschwerde. Eventualiter sei auf die Beschwerde, welche in ihrem Rechtsbegehren eine in Abweichung von der angefochtenen Verfügung (Art. 12 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG) neue Rechtsgrundlage (Art. 17 IVG) enthalte, nicht einzutreten (Ziff. 5).
2.2 Mit Verfügung vom 25. Juni 2009 (Urk. 11) wurde das Gesuch der Versicherten um unentgeltliche Prozessführung (vgl. Urk. 1 S. 2 Ziff. 3) abgewiesen sowie der beantragte (vgl. Urk. 1 S. 2 Ziff. 4) zweite Schriftenwechsel angeordnet.
Mit Replik vom 20. August 2009 (Urk. 13) hielt die Versicherte an den beschwerdeweise gestellten Anträgen fest (S. 2 oben).
Am 16. September 2009 (Urk. 16) verzichtete die IV-Stelle auf die Erstattung einer Duplik, was der Versicherten am 9. November 2009 (Urk. 17) zur Kenntnis gebracht wurde.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 17 IVG hat die versicherte Person Anspruch auf Umschulung auf eine neue Erwerbstätigkeit, wenn die Umschulung infolge Invalidität notwendig ist und dadurch die Erwerbsfähigkeit voraussichtlich erhalten oder verbessert werden kann (Abs. 1). Als Umschulung gelten gemäss Art. 6 Abs. 1 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) Ausbildungsmassnahmen, die Versicherte nach Abschluss einer erstmaligen beruflichen Ausbildung oder nach Aufnahme einer Erwerbstätigkeit ohne vorgängige berufliche Ausbildung wegen ihrer Invalidität zur Erhaltung oder Verbesserung der Erwerbsfähigkeit benötigen.
1.2 Für die Umschulung als Naturalleistung (Art. 17 IVG) hat die Invalidenversicherung grundsätzlich voll aufzukommen (Art. 6 IVV), wogegen sich ihre Aufgabe im Rahmen von Art. 16 IVG darauf beschränkt, an die erstmalige berufliche Ausbildung Beiträge zu leisten, und zwar in dem Masse, als invaliditätsbedingt zusätzliche Kosten von wesentlichem Umfang (Art. 5 Abs. 2 IVV) entstehen. Wer sich in Umschulung befindet, hat sodann nach Massgabe der Art. 22 ff. IVG und Art. 17 ff. IVV Anspruch auf Taggeld, während diese Leistung bei der erstmaligen beruflichen Ausbildung entfällt (Art. 22 Abs. 1 Satz 2 IVG). Im Hinblick auf diese und weitere Unterschiede ist es unerlässlich, die Leistungsansprüche nach Art. 16 und Art. 17 IVG voneinander abzugrenzen. Diesbezüglich kommt es nach dem Gesetzeswortlaut und der bisherigen Rechtsprechung entscheidend darauf an, ob die versicherte Person vor Beginn der Eingliederungsmassnahme bereits effektiv erwerbstätig war oder nicht (EVGE 1969 S. 110 Erw. 2a mit Hinweisen). Dabei fällt nach der Praxis nur eine ökonomisch relevante Erwerbstätigkeit in Betracht (ZAK 1983 S. 249 Erw. 1c mit Hinweis). Für die Abgrenzung der beiden Leistungsarten kommt es entscheidend darauf an, ob die versicherte Person vor Eintritt der Invalidität - im Sinne des für die Eingliederungsmassnahme spezifischen Versicherungsfalles - in ökonomisch bedeutsamen Ausmass erwerbstätig gewesen ist oder nicht (BGE 121 V 186 Erw. 5b, 118 V 11 Erw. 1a in fine, 110 V 263 in fine; AHI 2000 S. 190 ff. Erw. 2a und 2b/aa, 1997 S. 163 f. Erw. 2c; ZAK 1985 S. 231 Erw. 1c; Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichtes in Sachen S. vom 16. März 2006, I 159/05, Erw. 2).
Ein für die Abgrenzung von Art. 16 und Art. 17 IVG massgebliches ökonomisch relevantes Erwerbseinkommen liegt vor, wenn die versicherte Person bereits während sechs Monaten drei Viertel der minimalen vollen einfachen ordentlichen Invalidenrente erzielte und die versicherte Person zwar weniger als sechs Monate erwerbstätig war, in denen aber aufgrund der gesamten Verhältnisse ebenfalls mit überwiegender Wahrscheinlichkeit feststeht, dass sie ohne invaliditätsbedingte Eingliederung ein Einkommen in der Höhe von drei Vierteln der minimalen vollen einfachen ordentlichen Invalidenrente verdienen würde (BGE 121 V 186 Erw. 5b, 118 V 11 Erw. 1a in fine, 110 V 263 Erw. 1c; AHI 2000 S. 190 ff. Erw. 2a und 2b/aa mit Hinweisen; Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichtes in Sachen S. vom 16. März 2006, I 159/05, Erw. 2).
2.
2.1 Die Beschwerdegegnerin ging in der angefochtenen Verfügung davon aus, dass „unterstützende Gespräche (Psychotherapie) im Erwachsenenalter“ keine Leistung der Invalidenversicherung seien, weshalb sie entsprechende Kosten nicht übernehmen könne (Urk. 2 S. 1 unten).
Vernehmlassungsweise machte sie geltend, die Rahmenbedingungen der Kostenübernahme für Umschulungen seien in Art. 17 IVG und Art. 6 IVV umschrieben. Art. 6 Abs. 3 IVV, welcher die Kostenarten aufführe, sehe keine Massnahme vor, welche analog Art. 12 IVG und Art. 2 Abs. 1 IVV auf die unterstützende Eingliederung im Rahmen der Umschulung ausgerichtet sei. Während der Umschulung gebe es gesetzlich keine Möglichkeit, subjektive Umstände im Rahmen einer begleitenden Gesprächstherapie auf Kosten der Invalidenversicherung aufzufangen. Die beantragte Kostengutsprache könne daher auch nicht unter dem Titel von Art. 17 IVG erfolgen (Urk. 9 Ziff. 4).
2.2 Die Beschwerdeführerin machte geltend, sie habe im August 2008 in der Z.___ Stiftung in C.___ und der Berufsschule für Hörgeschädigte eine erstmalige berufliche Ausbildung, finanziert durch die Beschwerdegegnerin, begonnen (Urk. 1 Ziff. II.2, Urk. 13 Ziff. 1). Damit sie die Ausbildung erfolgreich absolvieren könne, seien aufgrund ihrer Behinderung unterstützende Gespräche bei einer Psychologin notwendig, welche sie stabilisierten und ihr helfen würden, mit den Anforderungen der KV-Lehre fertig zu werden. Die Kosten für diese Therapie habe die Beschwerdegegnerin gestützt auf Art. 16 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 5 Abs. 4 IVV zu übernehmen (Urk. 1 Ziff. III.1-3, Urk. 13 Ziff. 2-3).
2.3 Streitig und zu prüfen ist, ob die Kosten der Psychotherapie als berufliche Massnahme von der Beschwerdegegnerin zu übernehmen sind.
3. Zum Eventualantrag der Beschwerdegegnerin, wonach auf die Beschwerde der Beschwerdeführerin wegen neu geltend gemachter Rechtsgrundlage nicht einzutreten sei (Urk. 9 Ziff. 5), ist vorab zu bemerken, dass die Beschwerdeführerin bereits in ihrem Einwand zum Vorbescheid anerkannte, dass die Voraussetzungen für die Gewährung der Psychotherapie als medizinische Massnahme nicht gegeben seien und deshalb beantragte, die Kosten der unterstützenden Psychotherapie seien als notwendige Begleitung zur beruflichen Massnahme (Umschulung) zu übernehmen (Urk. 10/90 S. 1 oben). Die Beschwerdegegnerin ging verfügungsweise auf diesen Einwand ein und gelangte zum Schluss, „unterstützende Gespräche (Psychotherapie) im Erwachsenenalter“ seien keine Leistung der Invalidenversicherung (Urk. 2 S. 1 unten). Aufgrund dieser Formulierung ist davon auszugehen, dass sie den Antrag der Beschwerdeführerin auf Kostenübernahme - entgegen der Überschrift der Verfügung - nicht nur unter dem Titel der medizinischen Massnahmen prüfte, sondern generell einen gesetzlichen Anspruch verneinte. Im Übrigen ist festzuhalten, dass Streitgegenstand von Anfang an die Übernahme der Kosten für die Psychotherapie bildeten und es - wie die Beschwerdeführerin zutreffend ausführte (Urk. 13 Ziff. 4) - nicht Aufgabe der Beschwerdeführerin ist, den Sachverhalt unter die richtigen Gesetzesbestimmungen zu subsumieren. Auf die Beschwerde ist entsprechend einzutreten.
4.
4.1 Der Beschwerdeführerin wurde mit Verfügung vom 12. März 2008 (Urk. 10/69) eine „Umschulung“ zur Kauffrau in der Z.___, C.___, bewilligt. Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin handelt es sich dabei gemäss klarem Verfügungswortlaut nicht um die berufliche Massnahme der erstmaligen beruflichen Ausbildung im Sinne von Art. 16 IVG, sondern um jene der Umschulung im Sinne von Art. 17 IVG. Wie sich aus den Akten ergibt, war die Beschwerdeführerin vor Beginn der Eingliederungsmassnahme bereits rund sechs Jahre in ökonomisch bedeutsamem Ausmass bei der Stiftung A.___, B.___, erwerbstätig, und zwar von 2000 bis 2001 als Betreuerin, von 2001 bis 2004 als Betreuerin in Ausbildung und nach erfolgreichem Abschluss der Ausbildung bei Agogis, Zürich, von 2004 bis 2006 als Agogin/Behindertenbetreuerin FBB (Fachschule für Betreuung im Behindertenbereich; Urk. 10/56, Urk. 10/59/1 unten, Urk. 10/59/5-6, Urk. 10/59/19-21, Urk. 10/59/22). Somit ist nicht zu beanstanden, dass die IV-Stelle mit Verfügung vom 12. März 2008 die berufliche Massnahme der Umschulung und nicht jene der beruflichen Erstausbildung bewilligte (vgl. Erw. 1.2). Damit können aber die eine erstmalige berufliche Ausbildung betreffenden Art. 16 IVG und Art. 5 Abs. 4 IVV auch nicht als Grundlage für die von der Beschwerdeführerin beantragte Kostengutsprache für die ausbildungsbegleitenden psychotherapeutischen Gespräche herangezogen werden.
4.2 Sodann kann auch gestützt auf die für die Umschulung massgebenden Gesetzesbestimmungen (Art. 17 IVG und Art. 6 IVV) keine Zusprache der beantragten Leistung erfolgen.
Art. 6 Abs. 3 IVV besagt, dass wenn ein Versicherter Anspruch auf Umschulung im Sinne von Art. 17 IVG hat, die Versicherung die Kosten für die Ausbildung sowie für die Unterkunft und die Verpflegung in der Ausbildungsstätte übernimmt. Bei der vorliegend beantragten begleitenden Psychotherapie handelt es sich indes nicht um die eigentliche Ausbildung, weshalb eine Kostenübernahme gestützt auf diese Bestimmung ausser Betracht fällt.
4.3 Wie die Beschwerdegegnerin in der Beschwerdeantwort zutreffend ausführte, existiert keine gesetzliche Grundlage, gestützt auf welche sie die Kosten der von der Beschwerdeführerin begleitend zur Umschulung durchgeführten Psychotherapie zu übernehmen hätte. Begleitende Psychotherapie fällt lediglich im Sinne einer unmittelbar auf die Eingliederung ins Erwerbsleben oder in den Aufgabenbereich gerichtete medizinische Massnahme in Betracht (vgl. Art. 12 IVG und Art. 2 Abs. 1 IVV). Eine solche ist indes bei der Beschwerdeführerin aufgrund ihres Alters unbestrittenermassen nicht möglich.
5. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass es für die Übernahme der Kosten der begleitenden Psychotherapie für die im Zeitpunkt der Gesuchstellung 27-jährige Beschwerdeführerin an einer Rechtsgrundlage mangelt.
Die angefochtene Verfügung ist somit nicht zu beanstanden und die Beschwerde entsprechend abzuweisen.
6. Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG) und auf Fr. 600.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie der Beschwerdeführerin aufzuerlegen.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 600.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsdienst Integration Handicap
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).