Sozialversicherungsrichterin Weibel-Fuchs
Ersatzrichterin Arnold Gramigna
Gerichtssekretärin Onyetube
Urteil vom 31. März 2010
in Sachen
A.___
Beschwerdeführerin
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1.
1.1 Die 1955 geborene A.___ war bis zur krankheitsbedingten Kündigung per 31. März 2005 (Urk. 13/13/6) bzw. per 31. Juli 2006 (Urk. 13/29/2) bei zwei Privatpersonen als Haushaltshilfe angestellt (Urk. 13/13, Urk. 13/14). Aufgrund einer bereits seit anfangs 2004 beginnenden Arthrose an der rechten Hand meldete sich die Versicherte am 29. Juli 2005 bei der Eidgenössischen Invalidenversicherung erstmals zum Leistungsbezug (Rente) an (Urk. 13/4/6, Urk. 13/1). In der Folge tätigte die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, diverse medizinische (Urk. 13/6, Urk. 13/9, Urk. 13/20, Urk. 13/8, Urk. 13/28, Urk. 13/4) und berufliche (Urk. 13/13, Urk. 13/14, Urk. 13/3) Abklärungen. Nach Durchführung einer Haushaltsabklärung (Urk. 13/29) und Rücksprache mit dem Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD), Dr. med. B.___, Arzt für Allgemeine Medizin FMH, (Urk. 13/30/6) wies die IV-Stelle das Rentenbegehren mit Verfügung vom 30. November 2006 ab (Urk. 13/34).
1.2 Nachdem sich die Versicherte am 4. Januar 2007 in der C.___ Klinik einer Operation unterzogen hatte (Urk. 13/47/4), meldete sie sich am 21. Februar 2007 erneut bei der IV-Stelle zum Leistungsbezug an (Urk. 13/37). Nachträglich reichte sie die Arztberichte der C.___ Klinik vom 4. Januar, 14. Februar und 4. April 2007 ins Recht (Urk. 13/47/4-5, Urk. 13/47/6-7, Urk. 13/47/8-9). Mit Vorbescheid vom 19. Juni 2007 (Urk. 13/56) zeigte die IV-Stelle der Versicherten an, auf ihr Leistungsbegehren nicht eintreten zu wollen. Nachdem die Versicherte mit Schreiben vom 12. Juli 2007 (Urk. 13/57) Einwand erhoben hatte, erteilte die IV-Stelle Dr. med. D.___, Chirurgie FMH, spez. Handchirurgie FMH, einen Gutachtensauftrag (Urk. 13/59), welchem dieser mit Gutachten vom 19. November 2007 (Urk. 13/61) nachkam. Nach Stellungnahme durch den RAD vom 4. Dezember 2007 (Urk. 13/62/3) und Eingang des aktualisierten IK-Auszuges vom 16. September 2008 (Urk. 13/69) sprach die IV-Stelle der Versicherten mit Verfügung vom 16. April 2009 vom 1. Januar bis 31. August 2007 gestützt auf einen Invaliditätsgrad von 80 % eine ganze Rente und, ausgehend von einem Invaliditätsgrad von 46 %, ab dem 1. September 2007 eine Viertelsrente zu (Urk. 2, Urk. 13/65).
2. Gegen diese Verfügung erhob A.___ durch Rechtsanwältin Kathrin Thomann mit Eingabe vom 15. Mai 2009 Beschwerde (Urk. 1) und beantragte, die Verfügung vom 16. April 2009 sei aufzuheben und der Beschwerdeführerin eine volle, eventualiter eine halbe Invalidenrente über den 1. September 2007 hinaus zuzusprechen. Subeventualiter sei die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, das Leistungsbegehren vom 22. Februar 2007 neu zu prüfen. In prozessualer Hinsicht sei ihr unentgeltliche Prozessführung und Rechtsvertretung zu gewähren (Urk. 1 S. 2). Mit Schreiben vom 29. Mai 2009 (Urk. 7) reichte die Beschwerdeführerin den Arztbericht der C.___ Klinik vom 25. Mai 2009 (Urk. 8) ins Recht. In der Beschwerdeantwort vom 18. Juni 2009 (Urk. 11) beantragte die Beschwerdegegnerin unter Hinweis auf die Stellungnahme des RAD vom 18. Juni 2009 (Urk. 12) die Abweisung der Beschwerde. Mit Verfügung vom 22. Juni 2009 (Urk. 14) gewährte das hiesige Gericht der Beschwerdeführerin die unentgeltliche Rechtspflege und ordnete einen zweiten Schriftenwechsel an. Nachdem Rechtsanwältin Kathrin Thomann mit Schreiben vom 24. Juni 2009 (Urk. 15) die Beendigung des Mandats angezeigt und ihre Honorarnote (Urk. 16) eingereicht hatte sowie die Frist zur Replik unbenutzt abgelaufen war (Urk. 23), verfügte das hiesige Gericht am 9. Dezember 2009 die Ausrichtung einer Entschädigung im Umfange von Fr. 1'920.20 (inkl. Barauslagen und MWSt) zugunsten von Rechtsanwältin Kathrin Thomann aus der Gerichtskasse, vorbehältlich einer anderen Verlegung der Parteikosten im Endurteil (Urk. 25).
Das Gericht zieht in Erwägung:
1. Am 1. Januar 2008 sind die im Zuge der 5. IV-Revision revidierten Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) vom 6. Oktober 2006, der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) vom 28. September 2007, des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) sowie das Bundesgesetz über die Schaffung und die Änderung von Erlassen zur Neugestaltung des Finanzausgleichs und der Aufgabenteilung zwischen Bund und Kantonen (NFA) vom 6. Oktober 2006 in Kraft getreten. In materiellrechtlicher Hinsicht gilt jedoch der allgemeine übergangsrechtliche Grundsatz, dass der Beurteilung jene Rechtsnormen zu Grunde zu legen sind, die bei Erlass des angefochtenen Entscheids respektive im Zeitpunkt gegolten haben, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen führende Sachverhalt verwirklicht hat (vgl. BGE 127 V 467 Erw. 1, 126 V 136 Erw. 4b, je mit Hinweisen). Die angefochtene Verfügung ist am 16. April 2009 ergangen, wobei ein Sachverhalt zu beurteilen ist, der vor dem Inkrafttreten der revidierten Bestimmungen der 5. IV-Revision am 1. Januar 2008 begonnen hat. Daher und aufgrund dessen, dass der Rechtsstreit eine Dauerleistung betrifft, über welche noch nicht rechtskräftig verfügt wurde, ist entsprechend den allgemeinen intertemporalrechtlichen Regeln für die Zeit bis 31. Dezember 2007 auf die damals geltenden Bestimmungen und ab diesem Zeitpunkt auf die neuen Normen der 5. IV-Revision abzustellen (vgl. zur 4. IV-Revision: BGE 130 V 445 ff.; Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts vom 7. Juni 2006 in Sachen M., I 428/04, Erw. 1). Im Folgenden werden - soweit nichts anderes vermerkt - die bis Ende 2007 geltenden Fassungen der gesetzlichen Bestimmungen zitiert.
2.
2.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 ATSG).
2.2 Die seit dem 1. Januar 2004 massgeblichen Rentenabstufungen geben bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 Prozent Anspruch auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 Prozent Anspruch auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 Prozent Anspruch auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG).
2.3
2.3.1 Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28 Abs. 2 IVG (seit 1. Januar 2008: Art. 28a Abs. 1 IVG) aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 349 Erw. 3.4.2 mit Hinweisen).
2.3.2 Bei Versicherten, die nur zum Teil erwerbstätig sind oder die unentgeltlich im Betrieb des Ehegatten oder der Ehegattin mitarbeiten, wird für diesen Teil die Invalidität nach Art. 16 ATSG festgelegt. Waren sie daneben auch im Aufgabenbereich tätig, so wird die Invalidität für diese Tätigkeit nach Art. 28 Abs. 2bis IVG (seit 1. Januar 2008: Art. 28a Abs. 2 IVG) festgelegt. In diesem Fall sind der Anteil der Erwerbstätigkeit oder der unentgeltlichen Mitarbeit im Betrieb des Ehegatten oder der Ehegattin und der Anteil der Tätigkeit im Aufgabenbereich festzulegen und der Invaliditätsgrad entsprechend der Behinderung in beiden Bereichen zu bemessen (Art. 28 Abs. 2ter IVG, seit 1 Januar 2008 Art. 28a Abs. 3 IVG; gemischte Methode der Invaliditätsbemessung).
Nach der Gerichts- und Verwaltungspraxis wird zunächst der Anteil der Erwerbstätigkeit und derjenige der Tätigkeit im Aufgabenbereich (so unter anderem im Haushalt) ermittelt; die Frage, in welchem Ausmass die versicherte Person ohne gesundheitliche Beeinträchtigung erwerbstätig wäre, beurteilt sich mit Rücksicht auf die gesamten Umstände, so die persönlichen, familiären, sozialen und erwerblichen Verhältnisse. Im Rahmen der gemischten Methode bestimmt sich die Invalidität dadurch, dass im Erwerbsbereich ein Einkommens- und im Aufgabenbereich ein Betätigungsvergleich vorgenommen wird, wobei sich die Gesamtinvalidität aus der Addierung der in beiden Bereichen ermittelten und gewichteten Teilinvaliditäten ergibt (BGE 130 V 393 ff. Erw. 3.3 mit Hinweisen; vgl. BGE 134 V 9).
2.4 Die Verfügung über eine befristete Invalidenrente enthält gleichzeitig die Gewährung der Leistung und die Revision derselben (EVGE 1966 S. 130 Erw. 2; ZAK 1984 S. 133 Erw. 3). Wird vom Zeitpunkt des Verfügungserlasses an rückwirkend eine Rente zugesprochen und diese für eine weitere Zeitspanne gleichzeitig herabgesetzt oder aufgehoben, so sind nach der Rechtsprechung des Eidgenössischen Versicherungsgerichtes die für die Rentenrevision geltenden Bestimmungen analog anwendbar (BGE 133 V 263 Erw. 6.1 mit Hinweisen). Nach Art. 41 IVG (seit 1. Januar 2003: Art. 17 Abs. 1 ATSG) ist eine Rente für die Zukunft entsprechend zu erhöhen, herabzusetzen oder aufzuheben, wenn sich der Grad der Invalidität der Person, die eine Rente bezieht, in einer für den Anspruch erheblichen Weise ändert. Setzt die Verwaltung bei der Leistungszusprechung die Rente nach Massgabe der Veränderung des Invaliditätsgrades rückwirkend herab oder hebt sie sie auf, richtet sich der Zeitpunkt der Rentenherabsetzung bzw. -aufhebung rechtsprechungsgemäss nach Art. 88a Abs. 1 IVV (BGE 125 V 417 f. Erw. 2d, 109 V 125, 106 V 16). Danach ist bei einer Verbesserung der Erwerbsfähigkeit (seit 1. Januar 2004: oder der Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen) oder bei einer Verminderung der Hilflosigkeit (seit 1. März 2004: oder des invaliditätsbedingten Betreuungsaufwandes) die anspruchsbeeinflussende Änderung für die Herabsetzung oder Aufhebung der Leistung von dem Zeitpunkt an zu berücksichtigen, in dem angenommen werden kann, dass sie voraussichtlich längere Zeit andauern wird; sie ist in jedem Fall zu berücksichtigen, nachdem sie ohne wesentliche Unterbrechung drei Monate angedauert hat und voraussichtlich weiterhin andauern wird (BGE 109 V 126 f. Erw. 4a; AHI 2001 S. 159 f. Erw. 1 und S. 278 Erw. 1a, 1998 S. 121 Erw. 1b, ZAK 1990 S. 518 Erw. 2 mit Hinweis).
2.5 Das Sozialversicherungsgericht hat den Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen und alle Beweismittel objektiv zu prüfen, unabhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden, ob sie eine zuverlässige Beurteilung des strittigen Leistungsanspruches gestatten. Insbesondere darf es beim Vorliegen einander widersprechender medizinischer Berichte den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (ZAK 1986 S. 188 Erw. 2a). Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Gutachtens ist im Lichte dieser Grundsätze entscheidend, ob es für die Beantwortung der gestellten Fragen umfassend ist, auf den erforderlichen allseitigen Untersuchungen beruht, die geklagten Beschwerden berücksichtigt und sich mit diesen sowie dem Verhalten der untersuchten Person auseinander setzt - was vor allem bei psychischen Fehlentwicklungen nötig ist -, in Kenntnis der und gegebenenfalls in Auseinandersetzung mit den Vorakten abgegeben worden ist, ob es in der Darlegung der medizinischen Zustände und Zusammenhänge einleuchtet, ob die Schlussfolgerungen der medizinischen Experten in einer Weise begründet sind, dass die rechtsanwendende Person sie prüfend nachvollziehen kann, ob der Experte oder die Expertin nicht auszuräumende Unsicherheiten und Unklarheiten, welche die Beantwortung der Fragen erschweren oder verunmöglichen, gegebenenfalls deutlich macht (BGE 134 V 231 Erw. 5.1; 125 V 352 Erw. 3a, 122 V 160 Erw. 1c; U. Meyer-Blaser, Die Rechtspflege in der Sozialversicherung, BJM 1989, S. 30 f.; derselbe in H. Fredenhagen, Das ärztliche Gutachten, 3. Aufl. 1994, S. 24 f.).
3.
3.1 Die Beschwerdegegnerin macht geltend, zwar habe sich der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin seit der Verfügung vom 30. November 2006 (Urk. 13/34) tatsächlich verschlechtert, und die Beschwerdeführerin sei nach der Operation vom 4. Januar 2007 während einer sechsmonatigen Rekonvaleszenz sowohl in bisheriger als auch angepasster Tätigkeit zu 100 % arbeitsunfähig gewesen, jedoch könne gestützt auf das Gutachten von Dr. D.___ vom 19. November 2007 (Urk. 13/61) ab Ende Juni 2007 von einer 50%igen Restarbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit ausgegangen werden. Unter Berücksichtigung einer Teilerwerbstätigkeit im Umfange von 67 % und einem Anteil der Haushaltstätigkeit von 33 % ergebe sich ein Invaliditätsgrad von 46 % und daher die Herabsetzung der ganzen Rente auf eine Viertelsrente per 1. September 2007 (Urk. 2 S. 4). Die im Bericht der C.___ Klinik vom 25. Mai 2009 (Urk. 8) erstmals ersichtliche Verschlechterung des Gesundheitszustandes der Beschwerdeführerin sei nicht zu berücksichtigen, da für die Beurteilung lediglich der Sachverhalt bis zum Verfügungszeitpunkt am 16. April 2009 massgeblich sei. Zudem sei die Einschränkung von 38 % im Haushaltsbereich laut Stellungnahme des RAD vom 18. Juni 2009 (Urk. 12) nachvollziehbar.
3.2 Die Beschwerdeführerin bringt dagegen vor, gestützt auf das Gutachten von Dr. D.___ vom 19. November 2007 (Urk. 13/61) könne die Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit mit höchstens 50 % beziffert werden (Urk. 1 S. 3). Zudem habe sich der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin seit der gutachterlichen Untersuchung vom 2. Oktober 2007 stetig verschlechtert. Insbesondere weise nun auch der linke Fuss der Beschwerdeführerin Anzeichen einer Arthritis auf (Urk. 1 S. 5). Aufgrund der schlechten beruflichen Ausbildung und den aktuellen Beschwerden der Beschwerdeführerin sei die Restarbeitsfähigkeit, sofern eine solche überhaupt gegeben sei, nicht verwertbar (Urk. 1 S. 5). Weiter sei die Einschränkung im Haushaltsbereich wesentlich höher als von der Beschwerdegegnerin mit 38 % festgelegt (Urk. 1 S. 5), und ein maximaler Leidensabzug von 25 % angemessen (Urk. 1 S. 6).
3.3 Vorliegend unbestritten ist, dass sich der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin seit der Erstanmeldung vom 29. Juli 2005 (Urk. 13/1) bzw. seit der rentenabweisenden Verfügung vom 30. November 2006 (Urk. 13/34) verschlechtert und die Beschwerdeführerin nunmehr Anspruch auf mindestens eine Viertelsrente hat (Urk. 2 S. 1). Weiter ist unbestritten, dass die Beschwerdeführerin als teilerwerbstätige Hausfrau (mit einem Anteil der Erwerbstätigkeit von 67 % und einem Anteil der Haushaltstätigkeit von 33 %) einzustufen und die Invaliditätsbemessung nach der gemischten Methode vorzunehmen ist (vgl. Erwägung 2.3.2). Strittig und zu prüfen ist jedoch das Ausmass ihrer Einschränkung in der Erwerbstätigkeit und im Haushalt.
4.
4.1.
4.1.1 Dr. D.___ diagnostizierte in seinem Gutachten vom 19. November 2007 (Urk. 13/61) eine persistierende Synovitis bei Status nach Arthroplastik MP II und III rechts, eine beginnende Synovitis MP II und III links, ein Carpe bossu an der rechten Hand, einen Verdacht auf ein Karpaltunnelsyndrom rechts und ein chronisches Schmerzsyndrom bei einer chronischen Synovitis MP II und III rechts (Urk. 13/61/5). Als Befunde hielt er fest, dass an der rechten Hand eine deutliche Schwellung über dem MP II und III dorsalseitig bestehe, die Beweglichkeit im rechten Handgelenk massiv eingeschränkt und die MP-Gelenke, insbesondere das Carpe bossu, äusserst schmerzhaft und durckdolent seien, sich an der linken Hand über dem PIP-Gelenk des Zeigfingers dorsalseitig eine 3 mm derbe und schmerzhafte Verhärtung finde, was mit einem Knuckle pad vereinbar sei, und die MP-Gelenke II und III an der linken Hand leichte Schwellzustände zeigten und im Sinne einer Arthritis überwärmt seien (Urk. 13/61/4). Dr. D.___ attestierte der Beschwerdeführerin eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit in ihrer bisherigen Tätigkeit als Raumpflegerin und eine höchstens 50%ige Arbeitsfähigkeit in einer leichten angepassten Tätigkeit, bei welcher die rechte Hand lediglich als Hilfshand einsetzbar sei, so dass sowohl grob- als auch feinmotorische Tätigkeiten ausgeschlossen seien (Urk. 13/61/5-6).
4.1.2 Das Gutachten von Dr. D.___ vom 19. November 2007 (Urk. 13/61) basiert auf vollständigen rheumatologischen, klinischen und chirurgischen Untersuchungen und wurde in Kenntnis der und in Auseinandersetzung mit den Vorakten (Anamnese) abgegeben. Dr. D.___ erhob detaillierte und nachvollziehbare Befunde und Diagnosen und setzte sich mit den von der Beschwerdeführerin geklagten Beschwerden auseinander. Zudem untersuchte er die Beschwerdeführerin selber, lieferte eine eigene Einschätzung der Situation und beantwortete die Fragen der IV-Stelle in nachvollziehbarer Weise. Unbestritten ist daher, dass dem Gutachten grundsätzlich volle Beweiskraft zukommt (vgl. Erwägung 2.5, Urk. 1 S. 3).
4.1.3 Die von Dr. D.___ angeführten Beschwerden und die erhobenen Befunde sind unbestritten (Urk. 1 S. 3). Insofern die Beschwerdeführerin geltend macht, sie habe auch Beschwerden an den Füssen, weshalb das Gutachten nicht lückenlos sei (Urk. 1 S. 3), ist ihr mit der Beschwerdegegnerin entgegenzuhalten, dass für die Beurteilung der Gesetzmässigkeit der angefochtenen Verfügung für das Sozialversicherungsgericht in der Regel der Sachverhalt massgebend ist, der zur Zeit des Erlasses der angefochtenen Verfügung (hier: 16. April 2009) gegeben war. Tatsachen, die jenen Sachverhalt seither verändert haben, sollen im Normalfall Gegenstand einer neuen Verwaltungsverfügung bilden (BGE 130 V 140 Erw. 2.1 mit Hinweis). Wie die Beschwerdegegnerin in ihrer Beschwerdeantwort vom 16. Juni 2009 (Urk. 11) gestützt auf die Stellungnahme des RAD vom 18. Juni 2009 (Urk. 12 S. 2) zutreffend ausführte, sind die Arthralgien im Bereich der MTP-Gelenke erstmals im Bericht der C.___ Klinik vom 25. Mai 2009 (Urk. 8) festgehalten und traten damals erst seit zwei Wochen auf (Urk. 8 S. 2), mithin erst nach Verfügungserlass und damit in einem für das Sozialversicherungsgericht nicht zu beurteilenden Zeitraum. Weiter wird im Bericht der C.___ Klinik vom 25. Mai 2009 festgehalten, dass eine Schwellung des MTP I Gelenkes des linken Fusses bereits wieder verschwunden sei (Urk. 8 S. 1). Damit ist zu vermuten, dass die Fussbeschwerden nicht dauernder Natur sind und nicht zu einer wesentlichen zusätzlichen Einschränkung der Arbeitsfähigkeit führen. Insbesondere schlossen die Ärzte der C.___ Klinik eine seronegative rheumatoide Arthritis mangels Vorliegen der Kriterien grundsätzlich aus. Dr. D.___ listet die frühere Krankengeschichte, die Geschichte des jetzigen Leidens sowie die gegenwärtigen Beschwerden aus Sicht der Beschwerdeführerin auf (Urk. 13/61/2-3). Dabei werden keine Fussbeschwerden erwähnt, weshalb der Gutachter offenbar auch auf eine spezifische Untersuchung der Füsse verzichtete (Urk. 13/61/3), was angesichts fehlender Klagen nicht auf Unvollständigkeit des Gutachtens schliessen lässt. Ein allfälliges sprachliches Missverständnis kann zum Vornherein ausgeschlossen werden, fand doch die gesamte Begutachtung im Beisein eines Dolmetschers statt (Urk. 13/61/1). Insofern die Beschwerdeführerin geltend macht, Dr. D.___ halte ihre Reintegration aufgrund der schlechten beruflichen Ausbildung und den aktuellen Beschwerden für fraglich (Urk. 13/61/7), verkennt sie, dass weder Ausbildungsstand noch Reintegrationsmöglichkeiten in den Arbeitsprozess für die Beurteilung der medizinisch-theoretischen Arbeitsfähigkeit relevant sind und daher auch nicht Gegenstand des Gutachtensauftrages von Dr. D.___ bildeten.
Zusammenfassend erscheint somit die von Dr. D.___ vorgenommene (medizinische) Einschätzung, wonach für die bisherige Tätigkeit keine und für die behinderungsangepasste Tätigkeit eine 50%ige Arbeitsfähigkeit besteht, als überzeugend.
4.2 Zwar darf bei der Prüfung der wirtschaftlichen Verwertbarkeit der Restarbeitsfähigkeit nicht von realitätsfremden Einsatzmöglichkeiten ausgegangen werden (BGE 110 V 276 Erw. 4b mit Hinweisen; ZAK 1991 S. 321 Erw. 3b), jedoch gibt es entgegen den Ausführungen der Beschwerdeführerin auf dem für die Invaliditätsbemessung massgebenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt durchaus Stellen, die ihrer Beeinträchtigung Rechnung tragen. So können gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung Tätigkeiten wie etwa einfache Überwachungs-, Prüf- und Kontrolltätigkeiten sowie die Bedienung und Überwachung von (halb-)automatischen Maschinen oder Produktionseinheiten ohne Einsatz von rechtem Arm und rechter Hand ausgeführt werden (Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts in Sachen R., I 394/04, vom 2. Februar 2005, Erwägung 3.1). Da gemäss Diagnose und Beurteilung von Dr. D.___ (Urk. 13/61/5) zwar die rechte Hand betroffen ist, diese aber nach wie vor als Hilfshand eingesetzt werden kann, und zudem keine Beschwerden am Arm vorliegen, ist im Lichte der zitierten Rechtsprechung davon auszugehen, dass der Beschwerdeführerin eine genügende Anzahl verschiedenartiger Tätigkeiten offen stehen. Kommt hinzu, dass an die Konkretisierung von Arbeitsgelegenheiten und Verdienstaussichten praxisgemäss nicht übermässige Anforderungen zu stellen sind; diese hat vielmehr nur soweit zu gehen, als im Einzelfall eine zuverlässige Ermittlung des Invaliditätsgrades gewährleistet ist. Für die Invaliditätsbemessung ist nicht darauf abzustellen, ob eine invalide Person unter den konkreten Arbeitsmarktverhältnissen vermittelt werden kann, sondern einzig darauf, ob sie die ihr verbliebene Arbeitskraft noch wirtschaftlich nützen könnte, wenn die verfügbaren Arbeitsplätze dem Angebot an Arbeitskräften entsprechen würden (AHI 1998 S. 290 f. Erw. 3b; Urteile des Eidgenössischen Versicherungsgerichtes in Sachen S. vom 29. März 2005, I 273/04, in Sachen V. vom 5. Mai 2004, I 591/02, in Sachen K. vom 13. März 2000, I 285/99, und in Sachen K. vom 17. April 2000, U 176/98). Dies trifft vorliegend zu.
Zusammenfassend ist daher festzuhalten, dass die der Beschwerdeführerin verbleibende Restarbeitsfähigkeit von 50 % auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt nachgefragt wird und ihr deren Verwertung auch gestützt auf die Selbsteingliederungspflicht zugemutet werden kann.
5.
5.1 Die Abklärungsperson kam in ihrem Bericht vom 19. Oktober 2006 (Urk. 13/29) zum Schluss, dass die Beschwerdeführerin im Haushaltsbereich zu 38.05 % eingeschränkt sei (Urk. 13/29/5). In ihrer Stellungnahme vom 18. Juni 2009 (Urk. 11) hielt die Beschwerdegegnerin entgegen den Einwendungen der Beschwerdeführerin, die Einschränkungen im Haushaltsbereich seien wesentlich höher und es dränge sich eine neue Haushaltsabklärung auf (Urk. 1 S. 5 f.), an der Einschränkung in dieser Höhe fest.
5.2 Vorab ist festzuhalten, dass der Abklärungsbericht vom 19. Oktober 2006 den von der Rechtsprechung aufgestellten Beweiswürdigungskriterien entspricht (vgl. AHI 2003 S. 218 Erw. 2.3.2 [in BGE 129 V 67 nicht veröffentlichte Erwägung]; Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichtes in Sachen P. vom 6. April 2004, I 733/03, Erw. 5.1.2; vgl. auch BGE 130 V 63 Erw. 6.2 und 128 V 93 f. Erw. 4 betreffend Abklärungsberichte im Zusammenhang mit der Hauspflege und Hilflosigkeit) und daher grundsätzlich als Entscheidgrundlage für die Einschränkungen der Beschwerdeführerin im Haushaltsbereich zu dienen vermag. Dies wurde von Seiten der Beschwerdeführerin denn auch nicht bemängelt und ist daher unbestritten.
5.3 Richtig ist, dass nach der Operation vom 4. Januar 2007 keine neue Abklärung der Leistungsfähigkeit im Haushaltsbereich erfolgte. Wie zu zeigen sein wird, ist eine solche indessen entgegen dem Einwand der Beschwerdeführerin (Urk. 1 S. 5 f.) nicht erforderlich. Der Vergleich der anlässlich der Haushaltsabklärung vom 19. Oktober 2006 festgestellten Einschränkungen beziehungsweise nach wie vor vorhandenen Leistungsmöglichkeiten mit den gutachterlich von Dr. D.___ festgestellten funktionellen Einschränkungen beziehungsweise den verbliebenen funktionellen Fähigkeiten ergeben denn auch keine massgebenden Diskrepanzen.
5.4
5.4.1 Was die Einschränkungen in den einzelnen Aufgabenbereichen betrifft, ist vorab festzuhalten, dass nach der Rechtsprechung des Eidgenössischen Versicherungsgerichtes invalide Hausfrauen grundsätzlich eine Schadenminderungspflicht trifft, indem sie im Rahmen des Möglichen und Zumutbaren Verfahrensweisen zu entwickeln haben, welche die Auswirkungen ihrer Behinderung im hauswirtschaftlichen Aufgabenbereich reduzieren und die ihnen eine möglichst vollständige und unabhängige Erledigung der Haushaltarbeiten ermöglichen. Der Umstand, dass diese Arbeiten nur mühsam und mit höherem Zeitaufwand bewältigt werden können, begründet nicht ohne weiteres eine Invalidität. Kann die versicherte Person wegen ihrer Behinderung gewisse Haushaltarbeiten nur noch mühsam und mit viel höherem Zeitaufwand erledigen, so muss sie in erster Linie ihre Arbeit einteilen und in üblichem Umfang die Mithilfe von Familienangehörigen in Anspruch nehmen. Die im Rahmen der Invaliditätsbemessung bei einer Hausfrau zu berücksichtigende Mithilfe von Familienangehörigen geht dabei weiter als die ohne Gesundheitsschädigung üblicherweise zu erwartende Unterstützung (vgl. BGE 133 V 509 f. Erw. 4.2 mit Hinweisen).
5.4.2 Für den Bereich Ernährung (Rüsten, Kochen, Anrichten, Reinigung der Küche, Kontrolle), dessen Anteil an der gesamten Haushaltstätigkeit auf 42 % geschätzt wurde, ergab die Haushaltsabklärung vom 19. Oktober 2006, dass im Haushalt der Beschwerdeführerin, in welchem sie mit dem Ehemann zusammen lebt, seit der körperlichen Einschränkung sehr viel mehr Fertiggerichte und bereits fertig gerüsteter Salat gegessen wurde, da die Beschwerdeführerin keine harten Gemüseteile, sondern nur noch leichtes Gemüse schneiden konnte. Das Kochen erledigte die Beschwerdeführerin unter Mithilfe ihres Ehemannes, welcher insbesondere das Hantieren mit schweren Töpfen übernahm. Den Abwasch machte der Ehemann, wobei das Geschirr luftgetrocknet wurde. Die oberflächlichen Reinigungsarbeiten erledigte die Beschwerdeführerin selber. Die Gründlichreinigung wurde von ihrer Schwester oder dem Nachbarn erledigt (Urk. 13/29/4 Ziff. 6.2).
Die Zubereitung von grösstenteils Fertiggerichten und bereits gerüstetem Salat sowie das oberflächliche Reinigen der Küche müssen auch unter Berücksichtigung der seit damals eingetretenen Verschlechterung der funktionellen Leistungsmöglichkeiten weiterhin als zumutbar bezeichnet werden. Es handelt sich bei allen im Bereich Ernährung anfallenden Arbeiten, welche von der Beschwerdeführerin selber vorgenommen werden und nicht ersatzweise von einem Familienmitglied oder einer anderen Hilfsperson erledigt werden, um körperlich leichte Tätigkeiten. Die Mithilfe des im gleichen Haushalt wohnenden Ehemannes, welcher im übrigen nicht mehr erwerbstätig ist, fällt in den Bereich der zumutbaren Schadenminderungspflicht. Dass ihr Ehemann aufgrund gesundheitlicher Probleme im Haushalt eingeschränkt ist, hat die Beschwerdeführerin schon anlässlich der Haushaltsabklärung vom 19. Oktober 2006 geltend gemacht (Urk. 13/29/4). Mithin ist dessen gesundheitliche Einschränkung bereits damals in die Beurteilung der Leistungsfähigkeit der Beschwerdeführerin im Haushaltsbereich eingeflossen, wobei seine Mithilfe von der Abklärungsperson als im Rahmen der Schadenminderungspflicht als zumutbar erachtet worden ist. Im Übrigen bleibt anzufügen, dass die Beschwerdeführerin bei der Verrichtung der Haushaltsarbeiten nicht unter zeitlichem Druck steht und sich demzufolge ihren Tag selber und insbesondere auch anhand ihres gesundheitlichen Befindens einteilen kann. Mithin ist ihr etwa auch das Kochen mit beschwerdebedingten Verschnaufpausen (Urk. 1 S. 5) zuzumuten. Die geschätzte Einschränkung von 45 % bezogen auf den erwähnten Haushaltsbereich beziehungsweise von 18.9 % bezogen auf die gesamte Haushaltstätigkeit (Urk. 13/29/4 Ziff. 6.2) war für den damaligen Gesundheistzustand grosszügig bemessen und kann auch heute nicht beanstandet werden.
5.4.3 Im Bereich Wohnungspflege (Abstauben, Staubsaugen, Bodenpflege, Fensterreinigung, Betten), dessen Anteil an der gesamten Haushaltstätigkeit auf 20 % geschätzt wurde, ergab die Abklärung, dass die Beschwerdeführerin den täglichen Kehr, das Abstauben, das tägliche Herrichten der Betten sowie die oberflächliche Badreinigung selber erledigen konnte. Beim Beziehen der Betten benötigte sie die Hilfe ihrer Nachbarn oder Schwester. Die Schwester übernahm auch das Staubsaugen, Fensterputzen inkl. Vorhänge ab- und aufhängen sowie die gründliche Badreinigung. Der Kehrichtsack wurde von den Nachbarn entsorgt (Urk. 13/29/4 Ziff. 6.3).
Auch für diesen Bereich ergibt sich, dass die Beschwerdeführerin schon im Zeitpunkt der Durchführung der Haushaltsabklärung nur noch für die leichten anfallenden Tätigkeiten zuständig war und die schwereren Arbeiten im Rahmen der Schadenminderungspflicht von den übrigen Familienmitgliedern oder sonstigen Drittpersonen erledigt wurden. Die geschätzte Einschränkung von 35 % bezogen auf den erwähnten Haushaltsbereich beziehungsweise von 7 % bezogen auf den gesamten Haushaltsbereich (Urk. 13/29/4 Ziff. 6.3) kann damit auch unter Rücksichtnahme auf die im heutigen Zeitpunkt medizinisch ausgewiesene 50%ige Arbeitsunfähigkeit in leichter angepasster Tätigkeit nicht beanstandet werden.
5.4.4 Betreffend den Bereich Einkaufen und weitere Besorgungen (Post, Versicherungen, Amtsstellen) mit einem geschätzten Anteil von 10 % an der gesamten Haushaltstätigkeit wurde festgestellt, dass die Beschwerdeführerin persönlich oder ihr Ehemann die täglichen Einkäufe übernehmen konnten und lediglich die Grosseinkäufe von ihrem Nachbarn erledigt wurden (Urk. 13/29/5 Ziff. 6.4).
Damit steht fest, dass die schweren Einkäufe bereits vor der Verschlechterung des Gesundheitszustandes von Drittpersonen gehandhabt worden waren und es der Beschwerdeführerin und ihrem Ehegatten im Rahmen der Schadenminderungspflicht weiterhin zuzumuten ist, ihre Einkäufe so über die Woche zu verteilen, dass Grosseinkäufe auf ein Minimum reduziert werden können. Damit entspricht auch diese geschätzte Einschränkung von 20 % bezogen auf den spezifischen Haushaltsbereich bzw. von 2 % auf den gesamten Haushaltsbereich dem der Beschwerdeführerin im Zeitpunkt des Verfügungserlasses vom 16. April 2009 Zumutbaren.
5.4.5 Beim Bereich Wäsche und Kleiderpflege, dessen Anteil auf 20 % der gesamten Haushaltstätigkeit geschätzt wurde, ergab die Abklärung, dass die Beschwerdeführerin ihre Unterwäsche selbst von Hand waschen, zusammenlegen und verräumen konnte. Auch die Unterwäsche ihres Mannes konnte sie noch zusammenlegen und verstauen. Die Wäsche sortieren war ihr möglich wie auch das Verräumen der gesamten Wäsche auf Körperhöhe. Die übrigen Arbeiten wie Transfer und Aufhängen der Wäsche, Schuheputzen und Flickarbeiten wurden von Familienmitgliedern übernommen (Urk. 13/29/5 Ziff. 6.5).
Auch für diesen Haushaltsbereich ergibt sich, dass die Beschwerdeführerin nur noch für die leichten Tätigkeiten zuständig war und die schwereren Arbeiten unter Mithilfe von Familienmitgliedern erledigt wurden. Die geschätzte Einschränkung von grosszügigen 50 % bezogen auf den erwähnten Haushaltsbereich bzw. von 10 % auf den gesamten Haushaltsbereich (Urk. 13/29/5 Ziff. 6.5) wird auch dem verschlechterten Gesundheitszustand damit gerecht.
5.4.6 In den übrigen Bereichen Haushaltführung, Betreuung von Kindern und anderen Familienmitgliedern sowie Verschiedenes bestehen keine Einschränkungen bzw. fallen keine entsprechenden Aufgaben an (Urk. 13/29/4-5).
5.5 Nach der Darlegung der von der Beschwerdeführerin trotz der bestehenden funktionellen Einschränkungen im Haushalt noch ausübbaren Tätigkeiten und unter Berücksichtigung der erwähnten Gewichtungen der einzelnen Tätigkeitsbereiche im Haushalt sowie der Gewichtung der bestehenden Einschränkungen bezogen auf den betreffenden Haushaltsbereich einerseits und bezogen auf die gesamte Haushalttätigkeit andererseits, was nach dem Gesagten nach wie vor Gültigkeit hat, ergibt sich für den Haushaltsbereich eine Einschränkung von 38.05 % bzw. von gerundet 38 % (Urk. 13/29/5). Im Übrigen ist festzuhalten, dass sich die von der Beschwerdeführerin geltend gemachten heutigen Einschränkungen im Haushaltsbereich gegenüber jenen im Zeitpunkt des Haushaltsabklärungsberichts gestützt auf die obigen Ausführungen kaum von 38 % um 12 % auf mindestens 50 % verändert haben, was jedoch der Fall sein müsste, damit ein Invaliditätsgrad von 50 % [= 33.5 % (= 67 % x 50 %) + 16.5 % (= 33 % x 50 %)] und damit ein Anspruch auf eine halbe Rente statt eine Viertelrente resultierte (Urk. 2 S. 4).
6.
6.1 Der Invaliditätsgrad bestimmt sich grundsätzlich dadurch, dass im Erwerbsbereich ein Einkommens- und im Haushaltsbereich ein Betätigungsvergleich vorgenommen wird (vgl. Erwägung 2.3.2), wobei sich die Gesamtinvalidität aus der Addierung der in beiden Bereichen ermittelten und gewichteten Teilinvaliditäten ergibt (vgl. BGE 130 V 396 Erw. 3.3).
6.2 Die Beschwerdegegnerin geht davon aus, dass die Beschwerdeführerin im Gesundheitsfall nach wie vor mit einem Beschäftigungsumfang von 67 % in zwei Privathaushalten als Raumpflegerin angestellt wäre und dort - gestützt auf die Angaben der früheren Arbeitgeber - ein Jahreseinkommen von Fr. 37'256.-- [= Fr. 21500.-- + Fr. 15'756.-- (= Fr. 1'212.-- x 13)] erzielen würde (Urk. 2 Seite 4, Urk. 13/13/2, Urk. 13/14/2). Demgemäss setzte sie das hypothetische Valideneinkommen 2006 auf Fr. 37'256.-- fest, was die Beschwerdeführerin nicht beanstandet hat. Obwohl für die Ermittlung des Valideneinkommens grundsätzlich entscheidend ist, was die versicherte Person im Zeitpunkt des frühestmöglichen Rentenbeginns tatsächlich verdient hätte (Urteil des Bundesgerichts I 457/06 vom 14. Februar 2007 Erw. 4.1, mit Hinweisen) und sich daher der Einkommensvergleich auf das Jahr 2007 und nicht 2006 beziehen müsste, ist das Vorgehen der IV-Stelle im Ergebnis nicht zu beanstanden, verläuft doch die Nominallohnerhöhung beim Validen- wie beim Invalideneinkommen parallel.
6.3 Die Beschwerdegegnerin ging davon aus, dass die Beschwerdeführerin vom Tag der Operation an und für die anschliessende Rekonvaleszenz vollständig arbeitsunfähig war (Urk. 2 S. 3), was unbestritten blieb und aufgrund der Akten nicht zu beanstanden ist. Für diesen Zeitraum ist daher zumindest im Erwerbsbereich von einer 100%igen Invalidität auszugehen, was ab 1. Januar 2007 Anspruch auf eine ganze Rente ergibt. Für die Zeit nachher ist der Invaliditätsgrad gestützt auf die für zumutbar erachtete 50%ige Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit zu bemessen, wobei angesichts der im Bericht der C.___ Klinik vom 4. April 2007 (Urk. 13/47/8) im Vergleich zum Gutachten identischen Befunde bei korrekt liegenden Implantaten seit spätestens Mitte Jahr von einer unveränderten Einschränkung auszugehen ist.
6.4
6.4.1 Mangels eines tatsächlich erzielten Invalideneinkommens sind die Tabellenlöhne gemäss den vom Bundesamt für Statistik periodisch herausgegebenen LSE heranzuziehen (BGE 129 V 475 Erw. 4.2.1; BGE 126 V 76 f. Erw. 3b/aa und bb). Gestützt auf die LSE 2006 (S. 25, Tabelle TA1) betrug der Zentralwert für die mit einfachen und repetitiven Tätigkeiten (Anforderungsniveau 4) beschäftigten Frauen im Jahre 2006 im privaten Sektor Fr. 4'019.-- bei 40 Arbeitsstunden pro Woche (LSE 2006 TA1 Seite 25), was bei einer durchschnittlichen Wochenarbeitszeit von 41,7 Stunden im Jahre 2006 (vgl. die Volkswirtschaft 1/2-2010, Tabelle B9.2 Seite 94) einen monatlichen Verdienst von Fr. 4'189.80 resp. einen Jahresverdienst von Fr. 50'277.60 (= Fr. 4'189.80 x 12) ergibt. Bei einem Beschäftigungsumfang von 50 % resultiert ein Jahreseinkommen von Fr. 25'138.80 (= 0,50 x Fr. 50'277.60).
Vom Tabellenlohn kann unter bestimmten von der Rechtsprechung umschriebenen Voraussetzungen ein Abzug vorgenommen werden, wobei dieser für sämtliche in Betracht fallenden Umstände (leidensbedingte Einschränkung, Alter, Dienstjahre, Nationalität bzw. Aufenthaltskategorie und Beschäftigungsgrad) gesamthaft zu schätzen und unter Einfluss sämtlicher Merkmale auf höchstens 25 % zu beschränken ist (BGE 129 V 481 Erw. 4.2.3 mit Hinweisen). Da die IV-Stelle bereits den maximalen Abzug von 25 % gewährte (Urk. 2 S. 4), bleibt unklar, was die Beschwerdeführerin diesbezüglich moniert (Urk. 1 S. 6). Insofern sie einen Abzug vom Tabellenlohn auch bei der Berechnung des Valideneinkommens geltend macht, verkennt sie nicht nur, dass vorliegendes Valideneinkommen nicht gestützt auf Tabellenlöhne berechnet wurde, sondern auch die Tatsache, dass sich ein gleichzeitiger Abzug beim Validen- wie beim Invalideneinkommen aufgrund des daraus resultierenden tieferen Valideneinkommens zu ihren Ungunsten auswirkte.
Unter Berücksichtigung des maximalen Leidensabzugs von 25 % resultiert eine Betrag von Fr. 18'854.10 (= 0.75 x 25'138.80). Ausgehend vom ermittelten hypothetischen Valideneinkommen 2006 von Fr. 37'256.-- resultiert eine Erwerbseinbusse von Fr. 18'401.90 resp. eine Einschränkung von 49,39 %.
6.4.2 Bei einem Anteil der Erwerbstätigkeit von 67 % ergibt sich eine gewichtete Teilinvalidität von 33 % (0.67 x 49,39 %).
Im Haushaltsbereich ist nach dem Gesagten gestützt auf den Abklärungsbericht vom 19. Oktober 2006 (Urk. 13/29) von einer Einschränkung von 38.05 % auszugehen. Bei einem Anteil dieses Bereiches von 33 % resultiert eine gewichtete Teilinvalidität von 12.56 % (= 0.33 x 38.05 %).
Ausgehend von einer gewichteten Teilinvalidität im Erwerbsbereich von 33 % und einer gewichteten Teilinvalidität im Haushaltbereich von 12.56 % ergibt sich eine Gesamtinvalidität von gerundet 46 %.
6.5 Die Beschwerdegegnerin hat demnach der Beschwerdeführerin in Anwendung von Art. 88a IVV ab dem 1. September 2007 zu Recht lediglich eine Viertelsrente zugesprochen, weshalb die Beschwerde abzuweisen ist.
7.
7.1 Mit Verfügung vom 22. Juni 2009 (Urk. 14) wurde der Beschwerdeführerin die unentgeltliche Prozessführung gewährt und Rechtsanwältin Kathrin Thommen als unentgeltliche Rechtsvertreterin bestellt, wobei Letzterer mit Verfügung vom 9. Dezember 2009 (Urk. 25) ein Honorar für Aufwendungen bis zur Mandatsniederlegung im Umfange von Fr. 1'920.20 (inkl. Barauslagen und MWSt) zugesprochen wurde. Davon ist Vormerk zu nehmen.
7.2 Gestützt auf Art. 69 Abs. 1bis IVG in der seit dem 1. Juli 2006 in Kraft stehenden Fassung ist das Beschwerdeverfahren kostenpflichtig. Die Kosten sind unabhängig vom Streitwert nach dem Verfahrensaufwand festzulegen und vorliegend auf Fr. 900.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie der Beschwerdeführerin aufzuerlegen, jedoch zufolge der Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen.
7.3 Kommt die Beschwerdeführerin künftig in günstige wirtschaftliche Verhältnisse, so kann sie das Gericht zur Nachzahlung der ihr erlassenen Gerichtskosten und der Auslagen für die unentgeltliche Vertretung verpflichten (vgl. § 92 des Gesetzes über den Zivilprozess).
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 900.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt, zufolge der mit Verfügung vom 22. Juni 2009 gewährten unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichtskasse genommen.
3. Es wird davon Vormerk genommen, dass die unentgeltliche Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin, Rechtsanwältin Kathrin Thommen, mit Verfügung vom 9. Dezember 2009 mit Fr. 1'920.20 (inkl. Barauslagen und MWSt) aus der Gerichtskasse entschädigt worden ist. Die Beschwerdeführerin wird auf § 92 ZPO hingewiesen.
4. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- A.___
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).