IV.2009.00478
Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
IV. Kammer
Sozialversicherungsrichter Engler, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Weibel-Fuchs
Ersatzrichterin Arnold Gramigna
Gerichtssekretärin K. Meyer
Urteil vom 30. August 2010
in Sachen
X.___
Beschwerdeführerin
vertreten durch DAS Rechtsschutz-Versicherungs-AG
lic. iur. Monica Lamas
Wengistrasse 7, Postfach 1372, 8026 Zürich
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1.
1.1 X.___, geboren 1958, verheiratet und Mutter zweier mittlerweile erwachsener Kinder, meldete sich am 11. März 1987 beim damaligen Sekretariat der Kantonalen IV-Kommission wegen psychischer Krankheit zum Bezug einer Rente an (Urk. 7/4/5 Ziff. 6.2). Nach Abklärung der gesundheitlichen Situation (Urk. 7/1-3 und Urk. 7/7) sowie nach Durchführung einer Abklärung für Hausfrauen (Abklärungsbericht vom 21. Juni 1987, Urk. 7/8) wurde der Versicherten mit Verfügung vom 18. August 1988 mit Wirkung ab 1. März 1986 gestützt auf einen Invaliditätsgrad von 40 % eine wegen Vorliegens eines Härtefalls halbe Invalidenrente zugesprochen (Urk. 7/11).
1.2 Eine erste Revision wurde mit Fragebogen vom 20. August 1990 eingeleitet (Urk. 7/16). Nach Einholen der Berichte von Dr. med. Y.___, FMH Psychiatrie und Psychotherapie, vom 1. Oktober 1990 (Urk. 7/18/1-2) und der Z.___ vom 2. November 1989 (Urk. 7/18/3) sowie nach erneuter Durchführung einer Hauhaltabklärung am 8. Januar 1991 (Abklärungsbericht für Hausfrauen vom selben Tag, Urk. 8/20), erliess die damals zuständige Ausgleichskasse des Kantons Zürich die Verfügung vom 18. April 1991, womit der Versicherten eröffnet wurde, dass zwar weiterhin ein Invaliditätsgrad von 40 % bestehe, wegen Überschreitens der damals festgelegten Einkommensgrenze jedoch kein wirtschaftlicher Härtefall mehr vorliege, weshalb die bisher ausbezahlte halbe Härtefall-Invalidenrente per 31. Mai 1991 aufgehoben werde (Urk. 7/22/1).
Mit Verfügung vom 28. Mai 1991 sprach die Ausgleichskasse des Kantons Zürich der Versicherten mit Wirkung ab 1. Juni 1991 bei einem Invaliditätsgrad von 40 % eine Viertelsrente zu (Urk. 7/30). Mit Entscheid des damaligen Eidgenössischen Versicherungsgerichts vom 18. Januar 1993 wurde die gegen die Verfügung vom 28. Mai 1991, bzw. gegen das diesen Entscheid bestätigende Urteil der damaligen AHV-Rekurskommission des Kantons Zürich vom 1. Juli 1992 (Urk. 7/32) erhobene Beschwerde der Versicherten letztinstanzlich abgewiesen (Urk. 7/38).
1.3 In der Folge wurde die Ausrichtung einer Viertelsrente nach jeweiliger Einholung eines Berichts von Dr. Y.___ (Urk. 7/41, Urk. 7/45, Urk. 7/52, Urk. 7/61) bei den folgenden vier Revisionen bestätigt (am 17. Februar 1994: Urk. 7/43; am 12. Dezember 1997: Urk. 7/47; am 23. Januar 2001: Urk. 7/54; und am 17. April 2007: Urk. 7/63).
1.4 Mit Schreiben vom 7. Mai 2007 berichtete Dr. med. A.___, FMH Innere Medizin, der IV-Stelle von einer Verschlechterung des Gesundheitszustandes der Versicherten (Urk. 7/64/1), woraufhin diese im Fragebogen für die Revision der Invalidenrente vom 25. Mai 2007 (Urk. 7/65) ebenfalls eine Verschlechterung ihres Gesundheitszustandes angab. Die IV-Stelle führte dann am 21. September 2007 eine erneute Abklärung der beeinträchtigten Arbeitsfähigkeit in Beruf und Haushalt durch (Abklärungsbericht vom 24. September 2007, Urk. 7/73) und stellte der Versicherten mit Vorbescheid vom 5. Dezember 2007 (Urk. 7/77) die Ausrichtung einer halben Invalidenrente ab dem 1. Juli 2007 in Aussicht. Am 10. Januar 2008 liess die Versicherte durch die DAS Rechtsschutzversicherung Einwände vorbringen (Urk. 7/80) und am 7. Februar 2008 begründen (Urk. 7/84, unter Beilage eines Berichts von Dr. Y.___ vom 26. Januar 2008, Urk. 7/85). Auch die IV-Stelle holte in der Folge noch einen weiteren Bericht von Dr. Y.___ vom 9. Juni 2008 (Urk. 7/87) ein. Am 28. Juli 2008 wurde bei Dr. med. B.___, FMH Psychiatrie Psychotherapie, ein psychiatrisches Gutachten in Auftrag gegeben (Urk. 7/95/1) und am 14. Dezember 2008 erstattet (Urk. 7/95/5-21), zu welchem die Versicherte am 3. Februar 2009 Stellung nahm (Urk. 7/100, unter Beilage einer medizinischen Stellungnahme von Dr. Y.___ vom 22. Januar 2009, Urk. 7/99). Am 14. Mai 2009 erging die Verfügung, womit der Versicherten bei einem Invaliditätsgrad von 50 % mit Wirkung ab 1. Juli 2007 eine halbe Invalidenrente zugesprochen wurde (Urk. 7/104 = Urk. 2).
2.
2.1 Dagegen liess die Versicherte am 15. Mai 2009 Beschwerde erheben mit dem Antrag, es sei ihr ab Juli 2007 eine ganze Invalidenrente zuzusprechen (Urk. 1).
2.2 Mit Beschwerdeantwort vom 18. Juni 2009 schloss die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 6, unter Beilage ihrer Akten, Urk. 7/1-104), was der Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 24. Juni 2009 mitgeteilt wurde (Urk. 8).
2.3 Am 20. Mai 2010 informierte die Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin, dass sich diese seit dem 29. April 2010 in stationärer Behandlung befinde (Urk. 10), und legte einen Bericht der C.___, vom 18. Mai 2010 ins Recht (Urk. 11). Mit Verfügung vom 25. Mai 2010 wurde der Beschwerdegegnerin Frist zur Stellungnahme eingeräumt (Urk. 12).
2.4 Am 3. Juni 2010 liess die Beschwerdeführerin weitere Unterlagen ins Recht reichen (Urk. 14 und Urk. 15/1-3), darunter einen Bericht einer am 20. Mai 2010 durchgeführten neuropsychologischen Untersuchung in der C.___ (Urk. 15/3), welche ebenfalls der Beschwerdegegnerin zur Stellungnahme überlassen wurde (Urk. 16), diese jedoch darauf verzichtete (Urk. 18), was wiederum der Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 18. Juni 2010 mitgeteilt wurde (Urk. 19).
3. Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, in den Erwägungen eingegangen.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Strittig und zu prüfen ist, ob sich der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin und dessen Auswirkung auf ihre Tätigkeit im Aufgabenbereich Haushalt seit dem Zeitpunkt der letztmaligen rechtskonformen Überprüfung (siehe Erw. 3.1) bis zum Erlass der angefochtenen Verfügung vom 14. Mai 2009 (Urk. 2) derart in invalidenrechtlich relevanter Weise geändert haben, dass sie nun Anspruch auf eine ganze Invalidenrente hat. Hingegen ist nicht strittig, dass die Beschwerdeführerin auch ohne Gesundheitsschaden ausschliesslich im Haushalt tätig wäre.
1.2 Die Beschwerdeführerin lässt ihre Forderung nach einer ganzen Rente damit begründen, dass sie gemäss ihrem langjährigen Psychiater Dr. Y.___ zu 100 % arbeitsunfähig sei, wodurch eine Verschlechterung des Gesundheitszustandes ausgewiesen sei. Auf das Gutachten von Dr. B.___ könne nicht abgestellt werden, da es sich lediglich um eine Momentaufnahme handle. Zudem sei beim Abklärungsbericht zu wenig auf das psychische Leiden der Beschwerdeführerin eingegangen worden (Urk. 1).
1.3 Die Beschwerdegegnerin verneint einen Anspruch auf mehr als eine halbe Rente mit dem Hinweis auf das psychiatrische Gutachten von Dr. B.___ einerseits und das Ergebnis der Abklärungsperson andererseits, welche beide zum gleichen Resultat gelangt seien, so dass das Argument der Beschwerdeführerin, Dr. B.___ habe lediglich eine Momentaufnahme bezüglich des Gesundheitszustandes der Beschwerdeführerin vorgenommen, entkräftet werde (Urk. 6).
2.
2.1 Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Eine Invalidenrente ist demgemäss nicht nur bei einer wesentlichen Veränderung des Gesundheitszustandes, sondern auch dann revidierbar, wenn sich die erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich verändert haben (BGE 130 V 349 f. Erw. 3.5, 117 V 199 Erw. 3b, 113 V 275 Erw. 1a mit Hinweisen). Ob eine solche Änderung eingetreten ist, beurteilt sich durch Vergleich des Sachverhaltes, wie er im Zeitpunkt der letzten, der versicherten Person eröffneten rechtskräftigen Verfügung vorlag, welche auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Durchführung eines Einkommensvergleichs (bei Anhaltspunkten für eine Änderung in den erwerblichen Auswirkungen des Gesundheitszustands) beruht, mit demjenigen zur Zeit der streitigen Revisionsverfügung respektive des Einspracheentscheides (BGE 133 V 108 Erw. 5.4). Dabei stellt die bloss unterschiedliche Beurteilung der Auswirkungen eines im Wesentlichen unverändert gebliebenen Gesundheitszustandes auf die Arbeitsfähigkeit für sich allein genommen keinen Revisionsgrund im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG und alt Art. 41 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) dar (BGE 112 V 372 Erw. 2b mit Hinweisen; SVR 1996 IV Nr. 70 S. 204 Erw. 3a; Urteil des Bundesgerichts in Sachen C. vom 3. November 2008, 9C_562/2008, Erw. 2.1 mit Hinweis).
2.2 Zeitlicher Referenzpunkt für die Prüfung einer anspruchserheblichen Änderung bildet die letzte (der versicherten Person eröffnete) rechtskräftige Verfügung, welche auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Durchführung eines Einkommensvergleichs (bei Anhaltspunkten für eine Änderung in den erwerblichen Auswirkungen des Gesundheitszustands) beruht; vorbehalten bleibt die Rechtsprechung zur Wiedererwägung und prozessualen Revision (BGE 133 V 108 Erw. 5.4).
3.
3.1 Der vorliegenden sechsten Revision der Invalidenrente der Beschwerdeführerin gingen vier Revisionsverfahren voraus, welche sich in ihrer Prüfung jeweils darauf beschränkten, einen Bericht des langjährigen Psychiaters Dr. Y.___ einzuholen (Urk. 7/41, Urk. 7/45, Urk. 7/52, Urk. 7/61), welcher sich - ohne je einen Befund zu erwähnen und eine Diagnose nach einem anerkannten klassifikationssystem zu stellen - in sehr knapper Form jeweils auf die Feststellung beschränkte, dass die Beschwerdeführerin weiterhin in psychiatrischer Behandlung sei und noch immer einer solchen bedürfe. Dazu wurde jeweils von Unruhezuständen und von Phasen grösserer und kleinerer Stimmungsschwankungen berichtet. Die Beurteilung der Arbeitsunfähigkeit fiel im Verlaufsbericht vom 31. Januar 1994 mit 50 % (Urk. 7/41), danach jeweils mit 40 % aus (Urk. 7/45, Urk. 7/52, Urk. 7/61). Auf das Erstellen eines Haushaltberichts oder die Einholung weiterer Arztberichte wurde jeweils verzichtet. Eine rechtskonforme Sachverhaltsabklärung lag diesen Revisionen somit nicht zugrunde.
Im Rahmen des ersten, im August 1990 eingeleiteten Revisionsverfahrens (Urk. 7/16), setzte die damalige Invalidenversicherungs-Kommission den Invaliditätsgrad am 20. Februar 1991 gestützt auf einen Bericht von Dr. Y.___ vom 1. Oktober 1990 (Urk. 7/18/1-2), einen Bericht der Z.___ vom 2. November 1989 (Urk. 7/18/3) sowie einen Abklärungsbericht für Hausfrauen vom 8. Januar 1991 (Urk. 7/20) auf 40 % fest (Urk. 7/21). Nach Durchlaufen des kantonalen Instanzenzuges bestätigte das damalige Eidgenössische Versicherungsgericht mit Urteil vom 18. Januar 1993 die Verfügung vom 28. Mai 1991, womit der Beschwerdeführerin bei einem Invaliditätsgrad von 40 % mit Wirkung ab 1. Juni 1991 eine Viertelsrente zugesprochen worden war, (Urk. 7/30) mit der Begründung, dass Verwaltung und Vorinstanz zu Recht von einem seit der ursprünglichen Rentenverfügung vom 18. August 1988 (Urk. 7/11) im Wesentlichen unveränderten Gesundheitszustand ausgegangen seien (Urk. 7/38 Erw. 3.b). Als zeitlicher Referenzwert für die Beurteilung des Verlaufes des Gesundheitszustandes der Beschwerdeführein hat somit der Sachverhalt zum Zeitpunkt der ersten Revision, eingeleitet mit dem Revisionsfragebogen vom 20. August 1990 (Urk. 7/16) bzw. der Zeitpunkt der erstmaligen Rentenzusprache im Jahre 1988 (Urk. 7/11) zu dienen. Die erstmalige Zusprache einer Rente stützte sich auf die Berichte des F.___ vom 19. November 1984 (Urk. 7/1), der Z.___ vom 16. Februar 1987 (Urk. 7/3), von Dr. med. E.___, FMH Allgemeinmedizin, vom 6. April 1987 (Urk. 7/7) und auf den Abklärungsbericht für Hausfrauen vom 21. Juni 1987 (Urk. 7/8).
3.2 Der Bericht des F.___ vom 19. November 1984 spricht von der Diagnose eines Status nach Tablettenintoxikation in suizidaler Absicht am 9. November 1984 bei depressiv gefärbter Psychose sowie einem Status nach psychiatrischer Hospitalisation in der Z.___ im Juni 1983 bei Verdachtsdiagnose einer hebephremen Episode. Bei Eintritt sei die Beschwerdeführerin in gutem Allgemeinzustand gewesen, apathisch und müde wirkend, somnolent jedoch bei klarem Bewusstsein. Die eingenommene Dosis der intoxierenden Medikamente habe gesamthaft im unteren toxischen Bereich gelegen und nach einer Magenspülung und Verabreichung von Kohle und Karlsbadersalz seien im Verlauf keine weiteren Komplikationen aufgetreten. Die Beschwerdeführerin sei jedoch weiterhin depressiv, und wegen der schwer einschätzbaren Suizidalität wurde eine erneute Hospitalisation in einer psychiatrischen Klinik empfohlen (Urk. 7/1).
3.3 Zwischen dem 15. November 1986 und dem 13. Februar 1987 war die Beschwerdeführerin in der Z.___ stationär in Behandlung aufgrund einer leicht bis mittelschwer agitierten Depression mit zeitweise klinischem Bild einer larvierten Depression mit unzähligen somatischen Beschwerden ohne organisches Korrelat, welche unter antidepressiver Behandlung praktisch vollständig abgeklungen seien. Die wenig belastbare und noch weniger emotional tragfähige Beschwerdeführerin dekompensiere jedes Mal, wenn daheim die Ansprüche im Rahmen der Familie etwas grösser würden, was zwangsläufig auch zu sporadischen, wenn auch nicht gravierenden Ehekonflikten führe. Der Austritt habe in deutlich gebessertem Zustand erfolgen können (Urk. 7/3).
3.4 Der damalige Hausarzt Dr. E.___ übernahm in seinem Bericht vom 6. April 1987 die Angaben der vorgehenden psychiatrischen Berichte und hielt die Beschwerdeführerin aufgrund ihrer sehr geringen Belastbarkeit für weniger als 25 % arbeitsfähig (Urk. 7/7).
3.5 Der im Rahmen der ersten Revision eingeholte Bericht der Z.___ vom 2. November 1989, wo die Beschwerdeführerin erneut vom 4. September 1989 bis zum 27. Oktober 1989 in stationärer Behandlung war, führt als Diagnose eine psychogene Psychose mit ängstlich-paranoider Symptomatik bei wenig belastbarer, eher minderintelligenten Sizilianerin, ICD-Nr. 298.4 auf. Unter Leponex-Medikation habe sich das Zustandsbild der Beschwerdeführerin sehr erfreulich und positiv verändert, sodass die Beschwerdeführerin nun mit abends 50 mg Leponex entlassen werden könne. Die Probeurlaube zu Hause hätten anfänglich noch Schwierigkeiten wegen Überbelastungszeichen bei der Beschwerdeführerin bereitet, auf welche sie mit Aggressivität reagiert habe. Die letzten zwei Urlaube seien jedoch gut und problemlos verlaufen. Die Beschwerdeführerin habe entspannt auf die Situation und die Kinder zu Hause eingehen können und sei auch bereit gewesen, Haushaltarbeiten zu verrichten. Für die psychiatrische gesprächstherapeutische Betreuung werde sich die Beschwerdeführerin bei Dr. Y.___ melden (Urk. 7/18/3).
3.6 Dr. Y.___ berichtete sodann am 1. Oktober 1990 von einem seit 1980 bzw. 1983 bestehenden Gesundheitsschaden und einem besserungsfähigen Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin. Als Diagnose stellte er eine psychogene Psychose mit ängstlich-paranoider Symptomatik. Die Beschwerdeführerin sei wie bisher behandlungsbedürftig. Die schweren psychischen Störungen würden durch Episoden mit weniger Beschwerden abgelöst. Die Arbeitsfähigkeit sei wie bisher zu beurteilen, wobei er die Klammerbemerkung „40 % IVR“ anfügte (Urk. 7/18/1-2).
3.7 Mit Schreiben vom 7. Mai 2007 informierte Dr. A.___, dass anfangs April 2007 bei der Beschwerdeführerin ein Mammakarzinom festgestellt worden sei, invasiv duktal, Stadium pT2, N1, weshalb eine Ablatio Mammae links mit Axillarevision am 4. April 2007 durchgeführt worden sei. Seither finde eine adjuvante Chemotherapie statt, voraussichtlich sechs Zyklen entsprechend sechs Monaten Behandlung. Anschliessend sei wie üblich eine Hormontherapie geplant für die nächsten fünf Jahre. Seit dem 4. April 2007 bestehe deshalb eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit, welche mit Sicherheit mindestens sechs Monate dauern werde (Urk. 7/64/1).
3.8 Zur Begutachtung durch den Psychiater Dr. B.___ am 19. September 2008 erschien die Beschwerdeführerin pünktlich, in Begleitung ihres Ehemannes und in Anwesenheit einer Dolmetscherin. Sie sei wach, bewusstseinsklar und zu allen Qualitäten voll orientiert. Die Auffassung sei ungestört, die Konzentration auf die äussere und innere Situation im Gang der Exploration schwankend, die Beschwerdeführerin zunehmend gereizt und ungeduldig. Das Immediatgedächtnis sei intakt, auch im Kurzzeitgedächtnis gebe es keine wesentlichen Auffälligkeiten. Die drei vorgegebenen Begriffe 34, Oslo und Aschenbecher könnten erläutert und mit Nachhilfe der Dolmetscherin nach 10 Minuten auch reproduziert werden. Im Langzeitgedächtnis und im Zeitgitter würden sich etwas ausgeprägtere Lücken ergeben, lebensgeschichtlich wichtige Ereignisse könnten nicht sofort erinnert bzw. in die chronologisch korrekte Reihenfolge gebracht werden, auch würden dabei längere Antwortlatenzen bestehen. Das formale Denken sei beschleunigt, jedoch sei die Beschwerdeführerin auf die wesentlichen Themen in der Begutachtung fokussierbar. Dabei sei sie jedoch sehr klagsam, vorwurfsvoll, es würden Ängste geäussert, hypochondrisch gefärbt, vor allem die Brustkrebserkrankung betreffend. Es herrschten ein grübelhaftes Denken und zwanghaft im Kreis geführte Gedanken vor, die sich auf die körperliche Integrität zentrierten. Vorwürfe gegen den vorbehandelnden Gynäkologen würden immer wieder aufs Neue erhoben. Anhaltspunkte für Wahn, Sinnestäuschungen oder genuine Ich-Störungen würden keine vorliegen. In der Untersuchungssituation würde sich kein Hinweis auf eine produktive psychotische Symptomatik ergeben, eine solche werde im Übrigen auch anamnestisch von ihr (wie von dem Ehemann) nicht angegeben für die Zeit der Erkrankung ab den 1980er Jahren: Für diesen Zeitraum berichte sie keine psychotische Symptomatik. Die Beschwerdeführerin sei bedrückt, nicht genuin depressiv, dabei aber sehr affektlabil, latent bis offen gereizt mit einem geminderten Selbstwerterleben. Der Antrieb und die Psychomotorik seien eher gehoben, und auch anamnestisch bestünden keine Hinweise auf eine Antriebshemmung. Hinweise auf zirkadiane Besonderheiten bestünden keine. Auch heute noch bestünden rezidivierend auftretende vage lebensmüde Gedanken, welche nicht konkretisiert seien. Die Beschwerdeführerin erscheine hinreichend absprachefähig, sie gebe an, dass ihre Familie sie emotional halte. Anamnestisch sei seit den 1980er Jahren von mehr als sechs Suiziden berichtet worden. Während der ganzen Exploration seien massive Aggravations- und Verdeutlichungstendenzen erkennbar gewesen (Urk. 7/95/13).
Die von der Beschwerdeführerin angegebenen Beschwerden umfassten Hitzewallungen Tag und Nacht, sie müsse viel schwitzen, die Fenster öffnen und für Frischluft sorgen. Stimmungsmässig fühle sie sich traurig, müsse viel nachdenken, richtiggehend grübeln und habe Angst, dass erneut ein Tumor komme. Sie habe wenig gesellschaftliche Kontakte, sei vereinsamt, zurückgezogen, könne halt auch nicht mehr viel machen (Urk. 7/95/8).
Zur Diagnose führt Dr. B.___ aus, dass bei der Beschwerdeführerin seit der späten Jugend und dem frühen Erwachsenenalter, geformt noch durch spätere lebensgeschichtliche Ereignisse, eine Persönlichkeitsorganisation vorliege, die, schon konstitutionell entsprechend angelegt, durch eine Minderbelastbarkeit gekennzeichnet sei und zu deren habituellen Verhaltensweisen emotional instabile, vermeidende, vor allem auch histrionisch Züge gehörten, die zudem auch kulturspezifisch pathoplastisch gefärbt seien. Die allgemeinen Kriterien einer Persönlichkeitsstörung seien hier erfüllt. Es bestehe eine Unausgeglichenheit im Verhalten mit Störungen der Impulskontrolle sowie anhaltende und gleichförmige, dabei vielfach inadäquate Muster des Verhaltens mit konsekutiver Minderung der Leistungsfähigkeit im sozialen und beruflichen Bereich. Unter verschiedenen, im Leben der Beschwerdeführerin immer wieder aufgetretenen, konflikthaft erlebten, belastenden und sie vielfach überfordernden Situationen sei es, bei der zudem sehr einfach strukturierten Frau, zu multiplen Dekompensationen und einer Vielzahl von Symptomausbildungen sowie Verhaltensauffälligkeiten gekommen. An diesem Stand habe sich auch durch die aufgetretene Krebserkrankung 2007 und die Zeit danach nichts Wesentliches geändert. Da die beschriebenen auffälligen Verhaltensmodi keinem spezifischen Typus einer Persönlichkeitsstörung zuzuordnen seien, müsse die Diagnose einer kombinierten Persönlichkeitsstörung nach ICD-10 F61.0 gestellt werden. Als psychiatrische Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit wurde diese noch detaillierter beschrieben als kombinierte Persönlichkeitsstörung mit emotional instabilen, psychasthenischen, vermeidenden und histrionischen Anteilen (ICD-10 F61.0), bestehend seit der Adoleszenz (Urk. 7/95/16-17). Zu den von den vorgängigen Ärzten diagnostizierten „psychogenen Psychose mit paranoider Symptomatik“ sowie „DD: schizophrenes Residuum“ wird ausgeführt, dass für Erstere die nach ICD-10 geforderten Kriterien fehlten und für Letztere während der Begutachtung durch direktes Befragen der Beschwerdeführerin hierfür keinerlei Hinweise bestünden. Im Übrigen würde die bei der Beschwerdeführerin vorhandene „Negativsymptomatik“ klinisch keinesfalls ausreichend sein, um von einem solchen „Residuum“ zu sprechen, selbst wenn jemals zuvor schizophrene Symptome bei ihr nachweisbar gewesen wären (Urk. 7/95/16).
In ihrer zuletzt ausgeführten Arbeit als Fabrikarbeiterin (von 1974 bis 1978) sei die Beschwerdeführerin nach einer Verschlechterung des Gesundheitszustandes durch das Mammakarzinom mit Operation und Chemotherapie aus psychiatrischer Sicht zu 50 % arbeitsfähig, wobei diese Angaben ab April 2007 bis auf Weiteres gelten würden. Dieselbe Einschätzung gelte für einen leidensangepassten Bereich als auch für die Haushalttätigkeit. Vor dem April 2007 habe die Einschränkung 40 % betragen. Hinsichtlich der psychisch mentalen Anforderungen seien einfachere Aufgaben, wie diese etwa durch die Haushalttätigkeit gestellt würden, durchaus zumutbar (Urk. 7/95/18-19). Zur Frage der Beteiligung von psychosozialen Faktoren erwägt Dr. B.___, dass diese bei einem klinischen Bild, wie es bei der Beschwerdeführerin bestehe, eine erhebliche Rolle spielen würden. Eine Persönlichkeitsstörung manifestiere sich ja immer auch im sozialen und beruflichen Umfeld sowie auf der Verhaltensebene; die dort hervorgerufenen Reaktionen (z.B. lang anhaltende, offene oder schwelende familiäre oder andere soziale Konflikte) wirkten dann auch wieder, meist natürlich in negativer Weise, auf die verursachende Person und ihr Verhalten zurück. So gesehen hätten die psychosozialen Parameter eine wichtige Rolle in der Auslösung und in der oftmals in solchen Fällen einsetzenden Chronifizierung des Leidens, eine Bedeutung im Sinne einer Verursachung der psychischen Störung und der mit dieser zusammenhängenden Minderung der Arbeitsfähigkeit habe sie aber nicht. Die allgemeine Reduktion der Leistungsfähigkeit (und damit auch der Arbeitsfähigkeit) resultiere primär aus dem psychiatrischen Leiden selbst (Urk. 7/95/20-21).
3.9 In seiner Stellungnahme zum Gutachten von Dr. B.___ äussert sich Dr. Y.___ am 22. Januar 2009 dahingehend, dass die diagnostischen Überlegungen von Dr. B.___ insofern nicht richtig seien, als dieser seine über 20jährigen Beobachtungen ignoriere und eine Diagnose stelle, die sehr dehnbar sei und einfach jedes Symptom beinhalte, aber keine spezifische Diagnose erlaube. Dr. B.___ habe die Beschwerdeführerin nie während einer akuten Phase der Krankheit beobachten können und übersehe, dass die Beschwerdeführerin durch die Behandlung mit einem Neuroleptikum weniger Symptome einer akuten Schizophrenie zeige. Aufgrund seiner langjährigen Beobachtungen während den akuten Phasen der Krankheit sei er der Überzeugung, dass es sich um ein schizophrenes Residuum handle. Der beste Beweis dafür sei, dass die Beschwerdeführerin nach Behandlung mit Antidepressiva mit schwerer Unruhe und massiver Exazerbation der Krankheit reagiert habe. Zudem seien Antriebsarmut und traurige Verstimmung die Symptome des schizophrenen Ruhezustandes, welche der Gutachter mit einer Depression verwechselt habe. Ein anderes Symptom des schizophrenen Residuums sei der Autismus. Die Beschwerdeführerin lebe in einer eigenen Welt und habe eigene Anschauungen. Dr. Y.___ ist letztlich dann der Meinung, dass die Beschwerdeführerin 100 % arbeitsunfähig ist (Urk. 7/99).
3.10 Im nachgereichten Bericht der C.___ vom 18. Mai 2010 wird ausgeführt, dass sich die Beschwerdeführerin aufgrund akuter Verschlechterung ihres psychischen Gesundheitszustandes seit dem 29. April 2010 in stationärer Behandlung bei ihnen befinde. Die Beschwerdeführerin habe sich bei bekannter paranoider Schizophrenie freiwillig zur ersten Hospitalisation in ihrem Hause vorgestellt. Unter Chlorpromazin 25mg/d sei ihr Zustand grösstenteils stabil gewesen. Nachdem das Präparat vor kurzer Zeit vom Markt zurückgezogen worden sei, habe der behandelnde Psychiater versucht, die Beschwerdeführerin auf ein neues Neuroleptikum einzustellen. In der Folge sei es zur Destabilisierung des psychischen Gesundheitszustandes in Form eines depressiven Zustandsbildes gekommen. Die Beschwerdeführerin habe bei der Aufnahme über starke Wallungen, Müdigkeit, Muskelschmerzen, Antriebslosigkeit, Interessensverlust und Angespanntheit berichtet. Als Auslöser für die aktuelle Krise könne eine Akkumulation von Veränderungen in ihrer psychosozialen Umgebung vermutet werden (Pensionierung des behandelnden Psychiaters, Medikamentenumstellung, familiäre Konflikte sowie eigene Karzinomerkrankung). Als Diagnosen wurden angeführt: eine paranoide Schizophrenie: episodisch mit stabilem Residuum F20.02, eine mittelgradige depressive Episode ohne somatisches Syndrom F32.10, ein Status nach vorsätzlicher Selbstvergiftung (Chlorazinintoxikation am 23. September 2009) X61, Probleme mit Bezug auf den engeren Familienkreis Z63.8 sowie Anpassungsprobleme an die Übergangsphase im Lebenszyklus Z60.0 (Urk. 11).
Die Beschwerdeführerin zeige leichte Aufmerksamkeits-, Auffassungs-, Konzentrations- und Gedächtnisstörungen. Inhaltliche Denkstörungen zeigten sich keine. Im formalen Denken sei sie auf die Symptomatik (insbesondere körperliche Beschwerden) eingeengt. Im Affekt sei sie weinerlich, klagsam und verzweifelt. Die emotionale Schwingungsfähigkeit sei reduziert, der Antrieb und die Psychomotorik vermindert. Sie habe ein Morgentief sowie Ein- und Durchschlafschwierigkeiten. Sie habe keine Ängste und Zwänge. Vorhanden sei eine Lebensmüdigkeit, jedoch keine aktuelle Suizidalität. Aufgrund der anamnestischen Daten sei von einer chronifizierten psychischen Erkrankung auszugehen, welche durch das Vorhandensein multipler somatischer Leiden und psychosozialer Konflikte negativ beeinflusst werde. Im besten Falle sei daher von einer Aufrechterhaltung des Ist-Zustandes im Sinne einer Stabilisierung des bisherigen Leistungsniveaus auszugehen (Urk. 11).
In einer am 25. Mai 2010 durchgeführten neuropsychologischen Untersuchung in der C.___ fiel die Beschwerdeführerin durch eine modalitätsunspezifische deutliche Lern- und Abrufstörung, deutlich verminderte isolierte Exekutivfunktionen, eine schwer beeinträchtigte Aufmerksamkeitsleistung sowie eine generelle Verlangsamung auf. Im Verhalten imponierte sie durch eine deutlich reduzierte Motivations- und Kooperationsfähigkeit. Bei Aufgaben, die längere Aufmerksamkeit oder intensive Konzentration gefordert hätten, habe sie ihren Unmut mit körperlichem Unbehagen (Übelkeit) und Weinen zum Ausdruck gebracht. Sie habe ihre Leistungen nach Motivation seitens der Untersucherin massiv steigern können. Laut Angaben des Pflegepersonals zeigte die Beschwerdeführerin in ihren basalen Alltagskompetenzen keine Beeinträchtigungen. Die reduzierten Leistungen zusammen mit den beobachteten Verhaltensauffälligkeiten seien wahrscheinlich multifaktoriell bedingt bei der Beschwerdeführerin mit einer paranoid schizophrenen Störung mit ausgeprägter Negativsymptomatik sowie minimaler Schulbildung. Ob auch ein neurodegenerativer Prozess mitverantwortlich sei für die deutlich schlechten kognitiven Leistungen, könne nicht beantwortet werden. Es wurde die Durchführung einer aktuellen Bildgebung sowie eine neuropsychologische Verlaufsuntersuchung nach vollständiger Remission der psychopathologischen Symptomatik empfohlen, jedoch spätestens in ca. neun Monaten (Urk. 15/3).
4.
4.1 Bei den Abklärungsberichten vom 21. Juni 1987 (Urk. 7/8) bzw. 8. Januar 1991 (Urk. 7/20) wurden wesentliche Einschränkungen insbesondere in den Bereichen der Ernährung sowie der Kinderbetreuung festgestellt. Die Einschränkungen basierten im Wesentlichen darauf, dass sich die Beschwerdeführerin je nach Zustand zu müde oder zu depressiv fühlte, um sich für die jeweilige Arbeit aufzuraffen oder diese zu erledigen. Dabei springe dann immer der Ehemann ein, welcher in allen Bereichen mithelfe. Bezüglich der Kinder sei sie mit deren Betreuung alleine überfordert. Auch hier helfe der Ehemann. Zudem werde der kleinere Sohn in der Krippe betreut (Urk. 7/10/3 und Urk. 7/8/3).
4.2 Im Rahmen der Erhebung vom 21. September 2007 berichtete die Beschwerdeführerin der Abklärungsperson, dass sie sich nicht gut fühle. Der Krebs habe sie sehr mitgenommen. Ausserdem leide sie unter nächtlichen Wallungen, was sie als sehr schlimm empfinde. Schon seit vielen Jahren leide sie unter Depressionen, welche sich mit der Krebsdiagnose verstärkt hätten. Das Leben mit der Angst vor dem Krebs sei schlimm. Sie finde keine Ruhe mehr. Da der Nachtschlaf gestört sei, fühle sie sich morgens müde und müsse sich dementsprechend tagsüber immer wieder hinlegen. Die Chemotherapie habe sie gar nicht gut vertragen, weshalb man sie unterbrochen habe. Nun sei der Tumormarker erneut angestiegen. Im Oktober werde die Situation onkologisch neu beurteilt (Urk. 7/73/1). Der am 24. September 2007 verfasste Abklärungsbericht geht von Einschränkungen in den Bereichen Ernährung (Einschränkung 60 %), Wohnungspflege (Einschränkung 60 %) sowie Wäsche und Kleiderpflege (70 %) aus. Bevor der Ehemann frühmorgens zur Arbeit gehe, rüste er Gemüse und Salat und bereite alles soweit vor, dass er mittags nicht mehr viel zu tun habe. Wenn er heimkehre, koche er unter Anleitung der Beschwerdeführerin. Diese sage, sie könne weder Gemüse rüsten noch Salat waschen. Kochen könne sie ebenfalls nicht. Stehen sei nicht möglich, und Rüsten in vorgebeugter Haltung erzeuge sofort Kopfschmerzen. Abends helfe sie bei der Bereitstellung der kalten Mahlzeit. Der Ehemann bringe die Küche in Ordnung, räume den Geschirrspüler ein und nehme den Boden auf. Alle Putzarbeiten würden durch ihn erledigt (Urk. 7/73/3-4 Ziff. 6.2). Auch die gesamte Wohnungspflege werde vom Ehemann übernommen (Urk. 7/73/4 Ziff. 6.3). Die Wäschepflege habe die Beschwerdeführerin vor der Krebserkrankung je nach Tagesform selbst erledigt. Heute sei dies anders. Auch hier erledige der Ehemann die gesamte Arbeit (Urk. 7/73/4 Ziffer 6.5). Grundsätzlich habe der Ehemann der Beschwerdeführerin spätestens seit der Krebserkrankung den gesamten Haushalt übernommen. Laut Beschwerdeführerin mache er dies eigentlich schon seit 20 Jahren (Urk. 7/73/5).
5.
5.1 Unbestritten ist, dass die Beschwerdeführerin seit den 1980er Jahren an psychischen Problemen leidet, welche sich bei Belastungssituationen in einer Dekompensation ihres Zustandes äussern, was bereits mehrere stationäre Klinikaufenthalte notwendig gemacht hatte. Während die Diagnose aus dem Bericht der Z.___ vom 2. November 1989 der psychogenen Psychose mit ängstlich-paranoider Symptomatik (bei wenig belastbarer eher minderintelligenter Sizilianerin) ICD-Nr. 298.4 (Urk. 7/18/3) vom langjährigen Psychiater Dr. Y.___ in seinen ersten Berichten jeweils übernommen worden war (Urk. 7/41/2, Urk. 7/45/2), tauchte in seinem Bericht vom 8. Januar 2002 erstmals die Differenzialdiagnose eines schizophrenen Residuums auf (Urk. 7/52/1), welche im Bericht vom 5. März 2007 als einzige sich auf die Arbeitsfähigkeit auswirkende Diagnose gestellt wurde (mit multiplen somatischen Beschwerden, Urk. 7/61/1). Im Bericht vom 26. Januar 2008 erschien dann wieder die früher gestellte Diagnose der psychogenen Psychose mit ängstlich-paranoider Symptomatik und schweren psychosomatischen Beschwerden, während das schizophrene Residuum wieder lediglich differenzialdiagnostisch erscheint (Urk. 7/85/1). So auch im Bericht von Dr. Y.___ vom 9. Juni 2008 (Urk. 7/87/2). Im Bericht vom 22. Januar 2009 äussert er sich dann wiederum überzeugt davon, dass es sich beim Symptombild der Beschwerdeführerin um ein schizophrenes Residuum handle (Urk. 7/99). Der Gutachter Dr. B.___ verneint indes nach detaillierter Auseinandersetzung das Vorliegen der von Dr. Y.___ verwendeten Diagnosen und sieht bei der Beschwerdeführerin eine kombinierte Persönlichkeitsstörung mit emotional instabilen, psychasthenischen, vermeidenden und histrionischen Anteilen vorliegen (ICD-10 F61.0). In der Tat sprechen die Anamnese und die über die Jahre erhobenen Befunde gegen das Vorliegen einer Schizophrenie bzw. eines schizophrenen Residuums. Für die Annahme eines schizophrenen Residuums bedarf es für eine zuverlässige Diagnose unter anderem auch eines früheren Vorhandenseins von wenigstens einer eindeutigen psychotischen Episode, welche die allgemeinen Kriterien für eine Schizophrenie erfüllt (Dilling/Mombour/Schmidt, Internationale Klassifikation psychischer Störungen, 6. A., Bern 2008, S. 120). Diese wiederum bedarf zu ihrer Diagnose mindestens eines bzw. zwei aus in Gruppen zusammengefassten Symptomen. Dabei handelt es sich meist um wahnhafte Vorstellungen (Dilling/Mombour/Schmidt, a.a.O., S. 112-113), welche jedoch gemäss der verschienenen Arztberichte bei der Beschwerdeführerin nie vorlagen. In der Tat scheint die (Differenzial)-Diagnose des schizophrenen Residuums oder der Schizophrenie einfach jeweils übernommen worden zu sein (so auch im Bericht der C.___ vom 18. Mai 2010, wo von einer „Patientin, mit bekannter paranoider Schizophrenie“ gesprochen wird, Urk. 11), ohne dass dafür jemals zuverlässige Befunde erhoben worden wären. Indes ist letztlich nicht die Diagnose allein entscheidend, sondern die Auswirkung der psychischen Probleme der Beschwerdeführerin auf deren Arbeitsfähigkeit im Haushalt. Vorherrschendes Problem scheinen dabei die geringe Belastbarkeit sowie die Affektlabilität und die emotionale Instabilität zu sein, welche nachvollziehbar mit Dr. B.___ in einer gemischten Persönlichkeitsstörung mit emotional instabilen, psychasthenischen, vermeidenden und histrionischen Anteilen (ICD-10 F61.0) gründen. Dass die Beschwerdeführerin dadurch in ihrer Tätigkeit im Aufgabenbereich eingeschränkt ist, ist nachvollziehbar. Dass sich die Symptomatik und somit die Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit im Aufgabenbereich mit der Krebserkrankung bei ihrer psychiatrischen Grunderkrankung verstärkt haben, ist ebenso im von Dr. B.___ dargelegten Umfang einleuchtend. Hingegen ist nicht ersichtlich, aus welchen Gründen die Versicherte im Haushalt zu gar keiner Arbeit mehr fähig sein sollte. Dr. Y.___ erwähnt einzig, dass die Beschwerdeführerin nach der Mammakarzinomoperation in eine tiefe Depression gefallen sei, ohne jedoch einen solchen Zustand bei seiner Diagnose zu erwähnen (Urk. 7/85). Dr. B.___ traf dann zwar auf eine bedrückte, jedoch nicht genuin depressive Beschwerdeführerin. Der Antrieb und die Psychomotorik seien eher gehoben, und auch anamestisch bestehe kein Hinweis auf eine Antriebsminderung. Zusammen mit dem sehr gründlich und sorgfältig verfassten Gutachten von Dr. B.___ ist daher aus gesundheitlicher Sicht von einer 50%igen Arbeitsunfähigkeit im Aufgabenbereich Haushalt auszugehen. Wenn die Beschwerdeführerin vorbringen lässt, bei der Beurteilung von Dr. B.___ handle es sich nur um eine Momentaufnahme und er habe die Beschwerdeführerin in einer stabilen Phase erlebt, so ist zu sagen, dass auch der Gutachter über die vorgängigen medizinischen Akten verfügte, sich darin jedoch keine Befunde oder Angaben finden, welche eine über die 50 % hinausgehende Arbeitsunfähigkeit rechtfertigen würden. Zudem sei noch bemerkt, dass auch Dr. Y.___ in seinem Bericht vom 9. Juni 2008 an die Beschwerdegegnerin wiederum lediglich von einer 65%igen Arbeitsunfähigkeit ausgeht (Urk. 7/87), nachdem er im Bericht vom 26. Januar 2008 (Urk. 7/85) und später auch wieder im Bericht vom 22. Januar 2009 - beide zuhanden der Vertreterin der Beschwerdeführerin (Urk. 7/99) - eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit attestiert, ohne dass dafür erklärende Abweichungen in den Befunden vorliegen würden. Mit der Rechtsprechung zu Berichten von Hausärzten darf und soll das Gericht auch im vorliegenden Fall der Erfahrungstatsache Rechnung tragen, dass diese mitunter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zu Gunsten ihrer Patientinnen und Patienten aussagen (BGE 125 V 353 Erw. 3b/cc). In diesem Zusammenhang ist auch bemerkenswert, dass Dr. Y.___ in all seinen Berichten nie einen eigenen objektiven medizinischen Befund erhoben hat, sondern - wenn überhaupt - lediglich auf die von der Beschwerdeführerin subjektiv geklagten Beschwerden verwies (Urk. 7/18, Urk. 7/41, Urk. 7/45, Urk. 7/52, Urk. 7/61, Urk. 7/85 und Urk. 7/87), was klar nicht rechtsgenüglich ist.
5.2 In Anbetracht der von der Beschwerdeführerin geltend gemachten Beschwerden und aufgrund der Tatsache, dass die Beschwerdeführerin sich die Haushaltarbeit frei einteilen kann, und auch im Hinblick auf die früher sehr belastende Tätigkeit der Kinderbetreuung, welche nun gänzlich weggefallen ist, sind die im Abklärungsbericht vom 24. September 2007 (Urk. 7/73) erhobenen Einschränkungen durchaus angemessen, wenn sogar eher als grosszügig bemessen zu bezeichnen.
5.3 Sowohl durch das Gutachten von Dr. B.___, welchem zu folgen ist, als auch durch den Haushaltbericht vom 24. September 2007 ist im Vergleich zur ursprünglichen Verfügung vom 18. August 1988 (Urk. 7/11) eine leichte Verschlechterung des Zustandes der Beschwerdeführerin ausgewiesen, welche nun nur noch zu 50 % im Aufgabenbereich Haushalt arbeitsfähig ist. Eine darüber hinaus gehende Arbeitsunfähigkeit ist durch die Akten nicht belegt.
An dieser Beurteilung ändern auch die neu eingereichten Berichte der C.___ nichts (Urk. 11 und Urk. 15/3). Abgesehen davon, dass mit diesen Berichten nichts über den Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin bis zum Erlass der angefochtenen Verfügung vom 14. Mai 2009 ausgesagt wird, lassen die von den Ärzten der C.___ gestellten neuen Diagnosen (mittelgradige depressive Episode ohne somatisches Syndrom nach ICD-10 F32.10 und Probleme mit Bezug auf den engeren Familienkreis nach ICD-10 Z63.8 sowie Anpassungsprobleme an die Übergangsphasen im Lebenszyklus nach ICD-10 Z60.0, siehe Urk. 11 S. 2) nicht auf eine längerdauernde Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit schliessen. Die sogenannten Z-Kodierungen sind unter anderem zur Klassifizierung von Umständen vorgesehen, die den Gesundheitszustand einer Person beeinflussen, an sich aber keine Krankheit oder Schädigung sind. Sie stehen für einen Zusatzfaktor, der berücksichtigt werden muss, wenn die Person wegen eines pathologischen Zustandes behandelt wird. Diese Belastungen fallen aber als solche nicht unter den Begriff eines rechtserheblichen Gesundheitsschadens (Urteil des Bundesgerichts vom 25. Mai 2007 in Sachen M., I 514/06, Erw. 2.2.2.2 mit Hinweis). Bei einer depressiven Episode mittleren Grades handelt es sich definitionsgemäss um ein vorübergehendes Leiden. Neue Befunde werden zudem keine erhoben, und die neueste Dekompensation scheint u.a. auch aufgrund der Medikamentenumstellung der Beschwerdeführerin eingetreten und somit ebenfalls vorübergehender Natur zu sein. Das schlechte Abschneiden bei den neuropsychologischen Tests kann als solches nicht aussagekräftig für eine Beeinträchtigung der Einschränkung der Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin gewertet werten, waren doch ihre Motivation und ihr Kooperationswille deutlich gemindert. Anfänglich habe sie die Mitarbeit aufgrund dessen, dass ihr Mann nicht anwesend sein durfte, gänzlich abgeblockt. Generell habe sie nur unter intensiver Motivationsarbeit seitens der Untersucherin mitgewirkt. Im Übrigen konnten aber die betreuenden Pfleger keine Beeinträchtigungen in den basalen Alltagsaktivitäten feststellen (Urk. 15/3).
6. Entsprechend dem Grad ihrer Arbeitsunfähigkeit im Aufgabenbereich Haushalt beträgt somit der Invaliditätsgrad ab Juli 2007, drei Monate nach der eingetretenen Verschlechterung des Gesundheitszustandes, 50 %, womit die Beschwerdeführerin Anspruch auf eine halbe Invalidenrente hat. Die Beschwerde ist daher abzuweisen.
7. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Gerichtskosten (Art. 69 Abs. 1bis IVG) von Fr. 800.-- der Beschwerdeführerin aufzuerlegen.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen
2. Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- DAS Rechtsschutz-Versicherungs-AG
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).