Sozialversicherungsrichter Hurst
Sozialversicherungsrichterin Weibel-Fuchs
Gerichtssekretärin Bänninger Schäppi
Urteil vom 30. Juni 2009
in Sachen
X.___
Beschwerdeführer
vertreten durch Rechtsdienst Integration Handicap
Bürglistrasse 11, 8002 Zürich
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Unter Hinweis,
dass die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, X.___, geboren 1960, mit Verfügungen vom 17. Dezember 2004, ausgehend von einem Invaliditätsgrad von 50 %, mit Wirkung ab 1. Juni 2001 bis 28. Februar 2002 eine halbe Invalidenrente und, ausgehend von einem Invaliditätsgrad von 46 %, mit Wirkung ab 1. März 2002 eine Viertelsrente samt Zusatzrente für die Ehefrau und Kinderrenten zugesprochen hat (Urk. 11/95),
dass der Versicherte am 10. Februar 2005 Rechtsanwalt Z.___ bevollmächtigte, ein Revisionsbegehren zu stellen (Urk. 11/102),
dass dieser die IV-Stelle am 27. April 2005 darum ersuchte, mit Wirkung ab April 2005 die bisherige Viertelsrente auf eine ganze Rente zu erhöhen (Urk. 11/101),
dass die IV-Stelle mit Verfügung vom 22. September 2005 dieses Revisionsbegehren abwies (Urk. 11/109),
dass sie die vom Versicherten, vertreten durch Rechtsanwalt Z.___, am 24. Oktober 2004 dagegen erhobene Einsprache mit Entscheid vom 27. Oktober 2005 abwies (Urk. 11/110 und Urk. 11/115),
dass der Versicherte am 16. März 2007 Y.___ bevollmächtigte, ihn mitunter in Versicherungssachen zu vertreten (Urk. 11/140),
dass der Versicherte diese Vollmacht am 20. Juni 2007 der IV-Stelle einreichte (Urk. 11/140, Aktenverzeichnis zu Urk. 11),
dass sich der Versicherte am 20. September 2007 erneut bei der IV-Stelle anmeldete und geltend machte, sein Gesundheitszustand habe sich verschlechtert, weshalb sein Invaliditätsgrad zu überprüfen und gegebenenfalls die Rente entsprechend anzupassen sei (Urk. 11/141),
dass die IV-Stelle nach medizinischen und beruflichen Abklärungen, ausgehend von einem Invaliditätsgrad von 48 %, mit Vorbescheid vom 8. August 2008 die Abweisung des Erhöhungsgesuches des Versicherten in Aussicht stellte, wobei sie diesen Vorbescheid Rechtsanwalt Z.___ zugehen liess (Urk. 11/171),
dass sie in der Folge am 25. September 2008 entsprechend verfügte, wobei sie diese Verfügung wiederum an Rechtsanwalt Z.___ adressierte (Urk. 11/172 = Urk. 2)
dass sich der Versicherte gemäss seinen Angaben Ende März 2009 bei der IV-Stelle nach dem Verfahrensstand erkundigte (Urk. 1 Seite 4),
dass die IV-Stelle daraufhin die Verfügung vom 25. September 2008 am 1. April 2009 dem Versicherten persönlich zugehen liess (Urk. 2),
dass der Versicherte, nunmehr vertreten durch den Rechtsdienst Integration Handicap, mit Eingabe vom 15. Mai 2009 dagegen Beschwerde erhob und beantragte, die Verfügung vom 25. September 2008 sei aufzuheben und die Sache zur Durchführung des Vorbescheidverfahrens an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, eventualiter sei ihm eine höhere Rente zuzusprechen (Urk. 1),
dass der Versicherte gleichzeitig um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ersuchte (Urk. 1),
dass die Beschwerdegegnerin in ihrer Beschwerdeantwort vom 24. Juni 2009 - ebenfalls - den Antrag auf Rückweisung der Angelegenheit zur Durchführung weiterer medizinischer Abklärungen stellte (Urk. 10),
in Erwägung,
dass grundsätzlich gleichlautende Anträge (auf Rückweisung) vorliegen,
dass die Zustellung des Vorbescheides vom 8. August 2008 (Urk. 11/171) an einen nicht - mehr - bevollmächtigten Rechtsvertreter des Beschwerdeführers erfolgte (Urk. 11/140),
dass diese Zustellung keine Rechtswirkungen zeitigte, weshalb es an einem korrekt durchgeführten Vorbescheidverfahren fehlt,
dass sich die Vornahme weiterer medizinischer Abklärungen bei der gegebenen Aktenlage rechtfertigt, weshalb in Aufhebung der Verfügung vom 25. September 2008 (Urk. 2) die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen ist, damit sie nach erfolgten medizinischen Abklärungen sowie nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren über das Gesuch des Beschwerdeführers vom 20. September 2007 um Erhöhung der Invalidenrente erneut verfüge,
dass ausgangsgemäss die Kosten des Verfahrens in der Höhe von Fr. 300.-- der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen sind,
dass damit das Gesuch des Beschwerdeführers um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung vom 15. Mai 2009 (Urk. 1) gegenstandslos geworden ist,
dass der Beschwerdeführer ausgangsgemäss Anspruch auf eine Prozessentschädigung hat, wobei diese ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses zu bemessen ist,
dass eine Prozessentschädigung von Fr. 1'500.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) angemessen erscheint,
erkennt das Gericht:
1. In Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung vom 25. September 2008 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen, damit sie, nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen sowie nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren, über das Gesuch des Beschwerdeführers um Erhöhung der Rente neu verfüge.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 300.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3. Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozessentschädigung von Fr. 1'500.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen.
4. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsdienst Integration Handicap, unter Beilage des Doppels von Urk. 10 (Beschwerdeantwort)
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).