IV.2009.00480

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
III. Kammer
Sozialversicherungsrichterin Heine, Vorsitzende

Sozialversicherungsrichterin Daubenmeyer

Ersatzrichterin Condamin

Gerichtssekretärin Bachmann
Urteil vom 30. März 2010
in Sachen
X.___
 
Beschwerdeführerin

gegen

Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin


Sachverhalt:
1.       Die 1953 in Y.___ geborene X.___, Mutter zweier inzwischen erwachsener Töchter (Jahrgang 1975 und 1977; Urk. 7/5 S. 3), absolvierte in ihrem Heimatland die Matura und belegte Schulen und Kurse (Maschinenschreiben/Stenotypie, Deutsch) sowie eine mehrjährige musikalische Ausbildung (Klavierspiel). Im Oktober 1977 reiste sie zusammen mit ihrem Ehegatten in die Schweiz ein, wo sie ab 1978 zunächst verschiedenen ausserhäuslichen Erwerbstätigkeiten unter anderem im Bürobereich wie auch im Bereich Montage nachging (Urk. 7/3). Ihre letzte Arbeitsstelle hatte X.___ 1992 inne, danach konnte sie keine Stelle mehr finden (Urk. 7/13 S. 3). Von 1992 bis zur Trennung im November 1996 wurde sie in der Folge von ihrem Ehegatten unterstützt, seither durch das Sozialamt (vgl. Urk. 7/13 S. 3). Von August 2004 bis Juli 2005 war sie im Rahmen einer befristeten Anstellung, welche ihr durch das Sozialamt vermittelt wurde, in der Z.___ tätig (Urk. 7/3 und Urk. 7/13 S. 2 unten).
         Mit Gesuch vom 10. Oktober 2008 meldete sich X.___ bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Bezug einer Invalidenrente an (Urk. 7/5). Nach durchgeführten Abklärungen, insbesondere Einholung eines ärztlichen Berichtes bei Hausarzt Dr. med. A.___, Praktischer Arzt FMH (Urk. 7/11) sowie der Abklärung der beeinträchtigten Arbeitsfähigkeit in Beruf und Haushalt (Abklärungsbericht vom 3. Februar 2009; Urk. 7/13), teilte die IV-Stelle der Versicherten mit, dass keine beruflichen Massnahmen möglich beziehungsweise angezeigt seien (Mitteilung vom 5. Februar 2009; Urk. 7/14). Sodann verneinte sie nach Durchführung des Vorbescheidverfahrens (Vorbescheid vom 26. Februar 2009; Urk. 7/16) mit Verfügung vom 17. April 2009 einen Anspruch der Versicherten auf eine Invalidenrente (Urk. 7/21 = Urk. 2).

2.       Gegen die Verfügung vom 17. April 2009 erhob die Versicherte hierorts am 16. Mai 2009 Beschwerde mit dem sinngemässen Antrag auf Aufhebung der Verfügung sowie Zusprache einer Invalidenrente unter Hinweis darauf, dass bei ihr eine Invalidität gegeben sei (Urk. 1).
         Die IV-Stelle beantragte mit Vernehmlassung vom 4. Juni 2009 die Abweisung der Beschwerde (Urk. 6).


Das Gericht zieht in Erwägung:
1.      
1.1     Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts; ATSG). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung; IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 ATSG).
1.2     Die seit dem 1. Januar 2004 massgeblichen Rentenabstufungen geben bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 Prozent Anspruch auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 Prozent Anspruch auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 Prozent Anspruch auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 1 IVG in der seit dem 1. Januar 2004 in Kraft stehenden Fassung).
1.3     Ob eine versicherte Person als ganztägig oder zeitweilig erwerbstätig oder als nichterwerbstätig einzustufen ist - was je zur Anwendung einer andern Methode der Invaliditätsbemessung (Einkommensvergleich, Betätigungsvergleich, gemischte Methode) führt -, ergibt sich aus der Prüfung, was die versicherte Person bei im Übrigen unveränderten Umständen täte, wenn keine gesundheitliche Beeinträchtigung bestünde. Bei im Haushalt tätigen Versicherten im Besonderen sind die persönlichen, familiären, sozialen und erwerblichen Verhältnisse ebenso wie allfällige Erziehungs- und Betreuungsaufgaben gegenüber Kindern, das Alter, die beruflichen Fähigkeiten und die Ausbildung sowie die persönlichen Neigungen und Begabungen zu berücksichtigen. Die Statusfrage beurteilt sich praxisgemäss nach den Verhältnissen, wie sie sich bis zum Erlass der Verwaltungsverfügung entwickelt haben, wobei für die hypothetische Annahme einer im Gesundheitsfall ausgeübten (Teil-)Erwerbstätigkeit der im Sozialversicherungsrecht übliche Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit erforderlich ist (BGE 125 V 150 Erw. 2c mit Hinweisen; AHI 1997 S. 288 ff. Erw. 2b, 1996 S. 197 f. Erw. 1c je mit Hinweisen).    
1.4     Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 261 Erw. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 261 Erw. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 Erw. 4b.cc).
1.5     Für den Beweiswert eines Berichtes über die Abklärung im Haushalt einer versicherten Person sind - analog zur Rechtsprechung betreffend die Beweiskraft von Arztberichten (BGE 125 V 352 Erw. 3a mit Hinweis) - verschiedene Faktoren zu berücksichtigen: Es ist wesentlich, dass der Bericht von einer qualifizierten Person verfasst wird, die Kenntnis von den örtlichen und räumlichen Verhältnissen sowie den aus den medizinischen Diagnosen sich ergebenden Beeinträchtigungen und Behinderungen hat. Weiter sind die Angaben der versicherten Person zu berücksichtigen, wobei divergierende Meinungen der Beteiligten im Bericht aufzuzeigen sind. Der Berichtstext schliesslich muss plausibel, begründet und angemessen detailliert bezüglich der einzelnen Einschränkungen sein und in Übereinstimmung mit den an Ort und Stelle erhobenen Angaben stehen. Trifft all dies zu, ist der Abklärungsbericht voll beweiskräftig (AHI 2003 S. 218 Erw. 2.3.2 [in BGE 129 V 67 nicht veröffentlichte Erwägung]; nicht publiziertes Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichtes in Sachen P. vom 6. April 2004, I 733/03, Erw. 5.1.2; vgl. auch BGE 130 V 63 Erw. 6.2 und 128 V 93 f. Erw. 4 betreffend Abklärungsberichte im Zusammenhang mit der Hauspflege und Hilflosigkeit). Diese Beweiswürdigungskriterien sind nicht nur für die im Abklärungsbericht enthaltenen Angaben zu Art und Umfang der Behinderung im Haushalt massgebend, sondern gelten analog für jenen Teil eines Abklärungsberichts, der den mutmasslichen Umfang der erwerblichen Tätigkeit von teilerwerbstätigen Versicherten mit häuslichem Aufgabenbereich im Gesundheitsfall betrifft (Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichtes in Sachen G. vom 19. Juni 2006, I 236/06, Erw. 3.2).
1.6     Den ärztlichen Schätzungen der Arbeitsfähigkeit kommt kein genereller Vorrang gegenüber den Abklärungen der Invalidenversicherung im Haushalt zu. Massgebend ist hier die Unmöglichkeit, sich im bisherigen Aufgabenbereich zu betätigen, was unter Berücksichtigung der konkreten Verhältnisse im Einzelfall festzustellen ist (AHI 1997 S. 291 Erw. 4a, ZAK 1986 S. 235 Erw. 2d). Nach der Rechtsprechung bedarf es für die Ermittlung der Leistungsfähigkeit im Haushaltsbereich nur in Ausnahmefällen, insbesondere bei unglaubwürdigen oder in Widerspruch zu den medizinischen Befunden stehende Angaben der versicherten Person, des Beizugs eines Arztes oder einer Ärztin, der oder die sich zu den einzelnen Positionen des Betätigungsvergleiches unter dem Gesichtspunkt der Zumutbarkeit zu äussern hat (AHI 2001 Erw. 3c; zuletzt etwa Urteile des Eidgenössischen Versicherungsgerichts vom 28. April 2003 In Sachen X., I 545/01, Erw. 3.1; vom 28. Februar 2003 in Sachen S., I 685/02, Erw. 3.2; vom 10. Februar 2003 in Sachen J., I 505/02, Erw. 3.2; vom 10. Dezember 2002 in Sachen S., I 690/01, Erw. 6; vom 18. Oktober 2002 in Sachen T., I 737/01, Erw. 3.1).

2.      
2.1     Die Beschwerdegegnerin hatte die angefochtene Verfügung im Wesentlichen damit begründet, dass die Versicherte aufgrund der durchgeführten Abklärungen als Hausfrau zu qualifizieren sei, und dass in dieser Tätigkeit keine Einschränkung ausgewiesen sei. Daher sei nicht von Belang, ob sie in einer anderen Tätigkeit ein Einkommen erzielen könnte (Urk. 2).
2.2     Die Beschwerdeführerin macht dagegen im Wesentlichen geltend, dass sie - wie auch den Angaben des Hausarztes Dr. A.___ zu entnehmen sei - vollständig arbeitsunfähig sei. Trotz ihrer Angaben im Einwand ("Rekurs") vom 26. März 2009, worin sie ihre gesundheitlichen Beeinträchtigungen dargelegt habe, sei die IV-Stelle zu Unrecht davon ausgegangen, dass sie als Hausfrau nicht eingeschränkt sei (Urk. 1).

3.
3.1     Dr. A.___ erhob in seinem Bericht vom 29. Oktober 2008 zuhanden der IV-Stelle folgende Diagnosen: COPD, chronisch-rezidivierende eitrige Otitis media links mit ausgeprägter Schwerhörigkeit, Diabetes mellitus Typ II, Varikosis cruris beidseits rechtsbetont mit Stamminsuffizienz der Saphena magna rechts, depressive Entwicklung, soziale Dissoziation sowie ein Cervikocephal- und Cervikobrachial-Syndrom. Dr. A.___ gab im Wesentlichen an, es handle sich um eine polymorbide Patientin, welche seit 2002 bei ihm in Behandlung stehe. Aktuell bestehe (fast ständig) eine depressive Symptomatik sowie Husten bis Atemnot (COPD). Die psychische und somatische Konstitution sei sehr schwach. Zur Zeit könne er sich bei der Patientin keine Erwerbstätigkeit vorstellen; seit 2002 habe er keine Arbeitsunfähigkeit attestiert, jedoch sei sie seit dem 15. Mai 2002 vollständig arbeitsunfähig (Urk. 7/11).
3.2     In dem von der Versicherten im vorliegenden Verfahren eingereichten ärztlichen Bericht vom 13. Mai 2009 bestätigte Dr. A.___, dass die Versicherte weiterhin in seiner Behandlung stehe, vorwiegend wegen der Diabeteseinstellung sowie wegen COPD. Sie benötige auch weiterhin schubweise ORL-Kontrollen beziehungsweise Therapien (chronische Eiterung im linken Ohr). Zusammenfassend halte er die Versicherte weiterhin für erwerbsunfähig. Es sei mit einer weiteren Progression zu rechnen (Urk. 3/6).
3.3     Der Abklärungsbericht vom 3. Februar 2009 ging davon aus, dass die Versicherte auch im Gesundheitsfall zu 100 % im Haushalt tätig wäre und ermittelte in diesem Bereich eine Einschränkung von 0 % (Urk. 7/13).

4.
4.1     Hinsichtlich der Statusfrage ist aufgrund der Akten anzumerken, dass die Versicherte nicht geltend machte, die Aufgabe der Erwerbstätigkeit im Jahre 1992 sei aus gesundheitlichen (oder heute nicht mehr gegebenen familiären Gründen) erfolgt. Vielmehr hat die Versicherte die Erwerbstätigkeit eigenen Angaben zufolge deshalb nicht fortgesetzt, weil sie seither trotz erfolgter Arbeitsbemühungen (einschliesslich Teilnahme an verschiedenen Weiterbildungskursen; vgl. etwa Urk. 7/3 S. 13 ff.) keine Anstellung mehr gefunden hat (vgl. Urk. 7/13 S. 3). Da die Versicherte insbesondere auch nach der Trennung von ihrem Ehemann im Jahre 1996 während vieler Jahre keiner Erwerbstätigkeit nachgegangen ist und eine ärztlich bescheinigte vollständige Arbeits- beziehungsweise Erwerbsunfähigkeit erst ab 2002 vorliegt (welch letztere mit Blick auf die im Jahr 2004/2005 ausgeübte Tätigkeit allerdings jedenfalls im Umfang fraglich ist), erscheint insgesamt als überwiegend wahrscheinlich, dass die heute 57-jährige Versicherte auch im Gesundheitsfall keine erwerbliche Tätigkeit mehr aufgenommen hätte. Diese von der Beschwerdegegnerin der angefochtenen Verfügung zugrunde gelegte Annahme und somit die Qualifikation der Versicherten als im Haushalt Tätige ist denn beschwerdeweise auch nicht beanstandet worden.
4.2     Im Abklärungsbericht vom 3. Februar 2009 hatte die Abklärungsperson gestützt auf die Angaben der Versicherten keine Einschränkung im Haushalt festgestellt. Der Abklärungsbericht, welcher in Kenntnis der Diagnosen sowie der örtlichen und räumlichen Verhältnisse sowie den aus den medizinischen Diagnosen sich ergebenden Beeinträchtigungen abgefasst wurde (Urk. 7/13 S. 1 ff.), genügt den an ihn gestellten Anforderungen, wie sie in Erwägung 1.5 angeführt sind, weshalb auf die darin enthaltenen Ergebnisse abgestellt werden kann.
         Die Versicherte beanstandet den Abklärungsbericht denn auch lediglich pauschal und macht im Wesentlichen geltend, dass sie - entgegen der angefochtenen Verfügung - in der Haushaltführung durchaus eingeschränkt sei (vgl. Urk. 1). Zwar leidet die Beschwerdeführerin glaubhaft an gesundheitlichen Schwierigkeiten (vgl. etwa auch Angaben im Einwand zum Vorbescheid ["Rekurs"]; Urk. 7/19, sowie Angaben von Dr. A.___, Urk. 7/11) und ist, was unstreitig ist, nach ihren Angaben in der Haushaltführung insoweit eingeschränkt, als sie ihre Arbeit im Haushalt mitunter in Etappen verrichten oder auf gute Tage verlegen muss (vgl. etwa Abklärungsbericht S. 4 und 5). Die Versicherte vermag ihren Haushalt jedoch nach eigenen Angaben (vgl. auch Urk. 7/19) nach wie vor alleine zu bewältigen, wobei sie sogar zusätzlich ihre ältere Tochter im Haushalt und bei der Kinderbetreuung unterstützt, soweit sie sich dazu in der Lage fühlt (Urk. 7/13 S. 5). Wenn der Abklärungsbericht unter diesen Umständen keine Einschränkung im Haushalt und somit Invalidität festgestellt hat, ist dies nachvollziehbar und nicht zu beanstanden. Anzumerken gilt in diesem Zusammenhang denn insbesondere, dass bei der Bemessung der Invalidität von im Haushalt tätigen Versicherten die Schadenminderungspflicht von erheblicher Bedeutung ist und danach die versicherte Person Verhaltensweisen zu entwickeln hat, welche die Auswirkungen der Behinderung im hauswirtschaftlichen Bereich reduzieren und ihr eine möglichst vollständige und unabhängige Erledigung der Haushaltsarbeiten ermöglichen (vgl. etwa BGE 133 V 504 Erw. 4.2. mit Hinweisen auf die Rechtsprechung). Der Umstand allein, dass diese Arbeiten nur mühsam und mit höherem Zeitaufwand bewältigt werden können, wie dies offenbar auch bei der Versicherten zutrifft, begründet nicht ohne Weiteres eine Invalidität.
         Soweit die Versicherte schliesslich geltend macht, dass sie aufgrund der Angaben von Dr. A.___ (in einer ausserhäuslichen Erwerbstätigkeit) arbeitsunfähig sei, vermag sie daraus nichts zu ihren Gunsten abzuleiten. Wie vorerwähnt, ist die Versicherte als im Haushalt Tätige zu qualifizieren (vgl. Erw. 4.1. hievor). Deshalb ist die Invalidität der Versicherten vorliegend nicht nach Massgabe ihrer Arbeits- beziehungsweise Erwerbsfähigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt, sondern allein aufgrund ihrer Einschränkungen im bisherigen Aufgabengebiet (Haushalt) zu bemessen, wie dies die IV-Stelle in der angefochtenen Verfügung denn auch zutreffend festgehalten hat. Diesbezüglich hat aber auch Dr. A.___ ausgeführt, sie sei mehr oder weniger in der Lage, die Hausarbeit selber zu erledigen (vgl. Urk. 7/22).
         Dies führt zusammenfassend zur Bestätigung der angefochtenen Verfügung sowie zur Abweisung der Beschwerde.

5.       Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG in der seit dem 1. Juli 2006 in Kraft stehenden Fassung) und auf Fr. 400.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie der Beschwerdeführerin aufzuerlegen.


Das Gericht erkennt:
1.         Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.         Die Gerichtskosten von Fr. 400.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3.         Zustellung gegen Empfangsschein an:
- X.___
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
4.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
           Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
           Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).