IV.2009.00481
Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
I. Kammer
Sozialversicherungsrichterin Grünig, Vorsitzende
Sozialversicherungsrichter Spitz
Sozialversicherungsrichterin Bürker-Pagani
Gerichtssekretär Klemmt
Urteil vom 29. Januar 2011
in Sachen
X.___
Beschwerdeführer
vertreten durch Rechtsanwalt Daniel Christe
Gamma Christe Stehli Rechtsanwälte
Bahnstrasse 5, Postfach 403, 8603 Schwerzenbach
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1.
1.1 Der 1954 geborene X.___, zuletzt als Bau-Facharbeiter im Tief- und Strassenbau tätig (vgl. Urk. 10/6, Urk. 10/9 S. 66), meldete sich am 30. März 2005 aufgrund der Folgen eines Arbeitsunfalls vom 16. Februar 2004 bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 10/1). Mit Verfügung vom 12. August 2005 sprach ihm die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle (nachfolgend: IV-Stelle), aufgrund einer polymorbiden somatisch-psychiatrisch-somatoformen Störung (vgl. Urk. 10/13 S. 2) bei einem Invaliditätsgrad von 100 % eine ganze Rente mit Wirkung ab 1. Februar 2005 zu (Urk. 10/19).
1.2 Im Juli 2007 leitete die IV-Stelle von Amtes wegen ein Revisionsverfahren ein (Urk. 10/28). Nebst dem Beizug von Verlaufsberichten der behandelnden Ärzte (Urk. 10/30; vgl. auch Urk. 10/31, Urk. 10/42 S. 1) gab sie beim Y.___ ein interdisziplinäres Gutachten in Auftrag. Gestützt auf das Y.___-Gutachten vom 14. November 2008 (Urk. 10/41) setzte die IV-Stelle - nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (vgl. Urk. 10/44-57) - die bisherige Rente, ausgehend von einem Invaliditätsgrad von 50 %, mit Verfügung vom 17. April 2009 mit Wirkung ab 1. Juni 2009 auf eine halbe Rente herab (Urk. 2).
2. Dagegen erhob der Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Daniel Christe, mit Eingabe vom 18. Mai 2009 Beschwerde mit dem Antrag, es sei ihm weiterhin eine ganze Invalidenrente auszurichten. In prozessualer Hinsicht beantragte er die Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung und die Gewährung eines unentgeltlichen Rechtsvertreters (Urk. 1 S. 2). In der Beschwerdeantwort vom 22. Juni 2009 beantragte die IV-Stelle die Abweisung der Beschwerde (Urk. 9). Der Beschwerdeführer nahm mit Replik vom 4. September 2009 zur Beschwerdeantwort Stellung und hielt an seinen Anträgen fest (Urk. 14). Die IV-Stelle verzichtete auf die Einreichung einer Duplik (Urk. 17).
Mit Verfügung vom 10. Dezember 2010 wurde dem Beschwerdeführer das rechtliche Gehör zur Frage, ob die Voraussetzungen für eine Wiedererwägung der ursprünglichen Rentenverfügung gegeben sind, gewährt (Urk. 21). Der Beschwerdeführer liess sich mit Stellungnahme vom 10. Januar 2011 vernehmen (Urk. 23).
Auf die Ausführungen der Parteien und die Akten ist, soweit für die Entscheidfindung erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen näher einzugehen.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Am 1. Januar 2008 sind die im Zuge der 5. IV-Revision revidierten Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) vom 6. Oktober 2006, der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) vom 28. September 2007, des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) sowie das Bundesgesetz über die Schaffung und die Änderung von Erlassen zur Neugestaltung des Finanzausgleichs und der Aufgabenteilung zwischen Bund und Kantonen (NFA) vom 6. Oktober 2006 in Kraft getreten. Dies fällt materiellrechtlich jedoch nicht ins Gewicht, weil die 5. IV-Revision hinsichtlich der Invaliditätsbemessung keine substanziellen Änderungen gegenüber der bis 31. Dezember 2007 gültig gewesenen Rechtslage gebracht hat, so dass die zur altrechtlichen Regelung ergangene Rechtsprechung weiterhin massgebend ist (Urteil des Bundesgerichts in Sachen A. vom 19. Mai 2009, 8C_76/2009, Erw. 2).
1.2
1.2.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG in der seit 1. Januar 2008 geltenden Fassung).
1.2.2 Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit können in gleicher Weise wie körperliche Gesundheitsschäden eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 8 ATSG bewirken. Nicht als Folgen eines psychischen Gesundheitsschadens und damit invalidenversicherungsrechtlich nicht als relevant gelten Einschränkungen der Erwerbsfähigkeit, welche die versicherte Person bei Aufbietung allen guten Willens, die verbleibende Leistungsfähigkeit zu verwerten, abwenden könnte; das Mass des Forderbaren wird dabei weitgehend objektiv bestimmt. Festzustellen ist, ob und in welchem Umfang die Ausübung einer Erwerbstätigkeit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt mit der psychischen Beeinträchtigung vereinbar ist. Ein psychischer Gesundheitsschaden führt also nur soweit zu einer Erwerbsunfähigkeit (Art. 7 ATSG), als angenommen werden kann, die Verwertung der Arbeitsfähigkeit (Art. 6 ATSG) sei der versicherten Person sozial-praktisch nicht mehr zumutbar (BGE 131 V 50 Erw. 1.2 mit Hinweisen).
Die Feststellung eines Gesundheitsschadens im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG setzt grundsätzlich voraus, dass eine medizinische Diagnose gestellt werden kann, welche auf die Vorgaben eines anerkannten Klassifikationssystems abgestützt ist (BGE 130 V 398 ff. Erw. 5.3 und Erw. 6; Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts in Sachen L. vom 14. September 2005, U 425/04, Erw. 2.3).
1.3 Die seit dem 1. Januar 2004 massgeblichen Rentenabstufungen geben bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 Prozent Anspruch auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 Prozent Anspruch auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 Prozent Anspruch auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG).
Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 349 Erw. 3.4.2 mit Hinweisen).
1.4
1.4.1 Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Die Invalidenrente ist somit nicht nur bei einer wesentlichen Veränderung des Gesundheitszustandes, sondern auch dann revidierbar, wenn sich die erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich verändert haben (BGE 130 V 349 f. Erw. 3.5, 117 V 199 Erw. 3b, 113 V 275 Erw. 1a mit Hinweisen). Zeitlicher Referenzpunkt für die Prüfung einer anspruchserheblichen Änderung bildet die letzte (der versicherten Person eröffnete) rechtskräftige Verfügung, welche auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Durchführung eines Einkommensvergleichs (bei Anhaltspunkten für eine Änderung in den erwerblichen Auswirkungen des Gesundheitszustands) beruht; vorbehalten bleibt die Rechtsprechung zur Wiedererwägung und prozessualen Revision (BGE 133 V 108 Erw. 5.4). Dagegen stellt die bloss unterschiedliche Beurteilung der Auswirkungen eines im Wesentlichen unverändert gebliebenen Gesundheitszustandes auf die Arbeitsfähigkeit für sich allein genommen keinen Revisionsgrund im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG und alt Art. 41 IVG dar (BGE 112 V 372 Erw. 2b mit Hinweisen; SVR 1996 IV Nr. 70 S. 204 Erw. 3a; Urteil des Bundesgerichts in Sachen C. vom 3. November 2008, 9C_562/2008, Erw. 2.1).
1.4.2 Fehlen die in Art. 17 ATSG genannten Voraussetzungen, so kann die Renten-verfügung lediglich nach den für die Wiedererwägung rechtskräftiger Verwaltungsverfügungen geltenden Regeln abgeändert werden. Danach ist die Verwaltung befugt, auf eine formell rechtskräftige Verfügung, welche nicht Gegenstand materieller richterlicher Beurteilung gebildet hat, zurückzukommen, wenn sich diese als zweifellos unrichtig erweist und ihre Berichtigung von erheblicher Bedeutung ist (Art. 53 Abs. 2 ATSG). Die Wiedererwägung im Sinne dieser Bestimmung dient der Korrektur einer anfänglich unrichtigen Rechtsanwendung einschliesslich unrichtiger Feststellung im Sinne der Würdigung des Sachverhalts (Urteil des Bundesgerichts in Sachen R. vom 21. September 2010, 9C_203/2010, Erw. 3.1.2 mit weiteren Hinweisen). Das Gericht kann eine zu Unrecht ergangene Revisionsverfügung gegebenenfalls mit der substituierten Begründung schützen, dass die ursprüngliche Rentenverfügung zweifellos unrichtig und die Berichtigung von erheblicher Bedeutung ist (BGE 125 V 369 Erw. 2 mit Hinweisen; vgl. auch BGE 128 V 272 Erw. 5b/bb; Urteil 9C_562/2008 vom 3. November 2008, Erw. 2.2 mit Hinweis).
2.
2.1 Die IV-Stelle begründete die Herabsetzung der laufenden ganzen Invalidenrente auf eine halbe Rente mit der angefochtenen Verfügung vom 17. April 2009 damit, dass durch das interdisziplinäre Gutachten des Y.___ vom 18. November 2008 eine wesentliche Verbesserung des psychischen Gesundheitszustandes ausgewiesen werde. Demnach sei dem Beschwerdeführer inzwischen die Aufnahme einer leidensangepassten Tätigkeit mit einem Beschäftigungsgrad von 70 % zumutbar (Urk. 2, Urk. 9).
2.2 Der Beschwerdeführer stellt sich dagegen auf den Standpunkt, dass eine im Hinblick auf eine Rentenrevision notwendige Verbesserung des Gesundheitszustandes nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit ausgewiesen sei, weshalb er weiterhin Anspruch auf die ganze Invalidenrente habe. Er leide unter einer Gesundheitsstörung aus dem somatoformen Bereich, hinsichtlich welcher bei der erstmaligen Rentenzusprache unter Berücksichtigung der psychischen Komorbidität von einer vollen Arbeitsunfähigkeit ausgegangen worden sei. Aus der Auseinandersetzung der Y.___-Gutachter mit den früheren psychiatrischen Einschätzungen werde ersichtlich, dass die Gutachter die Beurteilungen der damals behandelnden Ärzte als fehlerhaft erachteten. Im Grunde genommen seien die Y.___-Gutachter deshalb nicht von einer wesentlichen Verbesserung des Gesundheitszustandes ausgegangen; vielmehr hätten sie einzig eine Korrektur der früheren psychiatrischen Beurteilung der zumutbaren Arbeitsfähigkeit vorgenommen (Urk. 1, Urk. 14). Da die ursprüngliche Invaliditätsbemessung insbesondere im Ergebnis (Zusprechung der ganzen Rente) nicht als zweifellos unrichtig erscheine, komme sodann eine wiedererwägungsweise Aufhebung der Rentenverfügung vom 12. August 2005 nicht in Frage (Urk. 23).
3.
3.1 Strittig ist, ob eine erhebliche Verbesserung des Gesundheitszustandes eingetreten ist. Zeitliche Vergleichsbasis zu den mit der angefochtenen Verfügung vom 17. April 2009 (Urk. 2) beurteilten Verhältnissen bildet der Sachverhalt, auf dessen Grundlage die ursprüngliche Rentenverfügung vom 12. August 2005 (Urk. 10/19) ergangen ist.
3.2
3.2.1 Der ursprünglichen Rentengewährung lagen in medizinischer Hinsicht die folgenden Arztberichte zugrunde (vgl. dazu Urk. 10/13):
Der Hausarzt Dr. med. Z.___, Facharzt für Innere Medizin, diagnostizierte in seinem Bericht vom 6. Mai 2005 eine Rücken-/Beckenkontusion sowie ein Lumbovertebralsyndrom. Es bestehe seit dem 16. Februar 2004 eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit in der bisherigen Tätigkeit. Die Arbeitsfähigkeit in einer leidensangepassten Tätigkeit könne er zur Zeit nicht beurteilen, er empfehle, die Schwere des Falles durch IV-Spezialisten überprüfen zu lassen. Die psychischen Probleme schienen immer mehr in den Vordergrund zu treten, wobei der Beschwerdeführer sehr schwer führbar sei (Urk. 10/10 S. 1 ff.).
Der behandelnde Psychiater Dr. med. A.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, diagnostizierte in seinem Bericht vom 14. Juni 2005 eine Anpassungsstörung mit multipler Symptomatik (Angst, depressive Entwicklung, Störung der Sozialfunktionen, Dysphorie) bei einfach strukturierter Persönlichkeit in psychosozialer Überlastungssituation und attestierte dem Beschwerdeführer aufgrund des psychischen Zustandes eine Arbeitsunfähigkeit in sämtlichen Tätigkeiten von 50-70 % (Urk. 10/11).
Dr. med. B.___ vom Regionalen ärztlichen Dienst RAD ging am 11. Juli 2005 in Würdigung dieser Berichte vom Bestehen einer polymorbiden somatisch-psychiatrisch-somatoformen Störung aus. Der Versicherte sei seit dem 16. Februar zu 100 % arbeitsunfähig (Urk. 10/13 S. 2).
3.2.2 Die Einschätzung der zumutbaren Arbeitsfähigkeit durch Dr. B.___ ist aus zwei Gründen nicht nachvollziehbar:
Zum einen hat sich der Hausarzt Dr. med. Z.___ ausdrücklich nicht zur zumutbaren Arbeitsfähigkeit in einer leidensangepassten Tätigkeit geäussert, und Dr. A.___ ging von einer psychisch bedingten Arbeitsunfähigkeit von lediglich 50-70 % aus, weshalb der Schluss auf eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit in sämtlichen Tätigkeiten allein gestützt auf die beiden Berichte der behandelnden Ärzte ohne weitere eigene Untersuchung des Beschwerdeführers durch Dr. B.___ offensichtlich unzulässig war.
Zum anderen ist die im Bericht von Dr. A.___ - auf welchen sich Dr. B.___ abstützte - attestierte hohe Arbeitsunfähigkeit von 50-70 % aufgrund der erhobenen Befunde und der gestellten Diagnose nicht nachvollziehbar. Aus dem Bericht des Psychiaters vom 14. Juni 2005 ergibt sich, dass die subjektiven Rücken-, Fuss- und Kopfschmerzen klar im Vordergrund standen. Dr. A.___ beschrieb die diagnostizierte Anpassungsstörung mit multipler Symptomatik denn auch als gereizt-depressives Zustandsbild als Begleitzustand der chronischen Schmerzen. Eine eigentliche somatoforme Schmerzstörung wurde von ihm nicht diagnostiziert; vielmehr schien er von einer körperlichen Ursache der Schmerzen auszugehen. Fraglich bleibt trotzdem angesichts der bescheinigten starken Einschränkung der Arbeitsfähigkeit, ob er bei der Beurteilung der Arbeitsfähigkeit auch die im Ausmass mittels der röntgenologischen und rheumatologischen Befunde nicht erklärbaren Schmerzen mitberücksichtigt hat. Sodann ist hinsichtlich der diagnostizierten Anpassungsstörung (ohne ICD-Kodierung) zu berücksichtigen, dass die im Bericht erwähnten Symptome (Angst, depressive Entwicklung, Störungen der Sozialfunktionen, Dysphorie) für sich allein nicht zwingend eine wesentliche Einschränkung der Arbeitsfähigkeit zur Folge haben müssen. Die beschriebenen Zukunftsängste dürften angesichts der längerdauernden Arbeitsabstinenz mit finanziellen Problemen verständlich sein. Aufgrund der von Dr. A.___ erwähnten psychosozialen Überlastungssituation bleibt generell ungeklärt, ob die daraus resultierenden psychischen Symptome im Ausmass nicht mehr situationsadäquat waren und ihnen deshalb Krankheitswert zukommt. Andernfalls wären diese Symptome invalidenversicherungsrechtlich nicht relevant. Hinsichtlich der depressiven Entwicklung bleibt der Schweregrad mangels Klassifikation der Depression unklar, die beschriebenen Befunde (ängstlich-bedrückte bis klagsam-jammerige Stimmung mit gelegentlichem Weinen und zwischendurch lautem Schreien) lassen jedenfalls nicht auf eine besonders schwere Depression schliessen. Insgesamt ist die bescheinigte Höhe der Arbeitsunfähigkeit nicht nachvollziehbar, wobei allein unter Berücksichtigung der beschriebenen psychischen Symptome auch eine deutlich geringere Einschränkung denkbar wäre.
3.3 Zweifellose Unrichtigkeit der ursprünglichen Rentenverfügung im wiedererwägungsrechtlichen Sinne kann auch bei unrichtiger Feststellung im Sinne der Würdigung des Sachverhalts gegeben sein. Darunter fällt insbesondere eine unvollständige Sachverhaltsabklärung aufgrund einer klaren Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes sowie eine auf keiner nachvollziehbaren ärztlichen Einschätzung der massgeblichen Arbeitsfähigkeit beruhende Invaliditätsbemessung (Urteil des Bundesgerichts in Sachen S. vom 14. April 2009, 9C_1014/2008, Erw. 3.2.2 mit weiteren Hinweisen). Aufgrund des Gesagten steht fest, dass die ursprüngliche Rentenzusprache mit Verfügung vom 12. August 2005 auf einer unrichtigen Feststellung beziehungsweise unvollständigen Abklärung des medizinischen Sachverhalts beruhte und zweifellos unrichtig war. Die Berichtigung der ursprünglichen Rentenverfügung ist von erheblicher Bedeutung, da es sich um eine periodische Dauerleistung handelt; es ist deshalb wiedererwägungsweise darauf zurückzukommen. Die Überprüfung des Rentenanspruchs durch die IV-Stelle ist zulässig, weil Anlass für die Wiedererwägung der ursprünglichen Rentenverfügung besteht (vorstehend Erw. 1.4.1 und 1.4.2; vgl. auch das Urteil des Bundesgerichts in Sachen R. vom 21. September 2010, 9C_203/2010, Erw. 3.3 und 3.4).
Die streitige Frage, ob in Bezug auf den medizinischen Sachverhalt eine Veränderung eingetreten ist und daher ein Revisionsgrund im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG vorliegt, kann offen bleiben. Bei zweifelloser Unrichtigkeit zufolge unvollständiger Sachverhaltsabklärung erübrigt es sich, den damals rechtserheblichen Sachverhalt weiter abzuklären und auf dieser nunmehr hinreichenden tatsächlichen Grundlage den (ursprünglichen) Invaliditätsgrad zu ermitteln. Vielmehr sind in einer solchen Konstellation die Anspruchsberechtigung und allenfalls der Umfang des Anspruchs pro futuro zu prüfen. Es ist wie bei einer materiellen Revision nach Art. 17 Abs. 1 ATSG auf der Grundlage eines richtig und vollständig festgestellten Sachverhalts der Invaliditätsgrad bei Erlass der streitigen Verfügung zu ermitteln, woraus sich die Anspruchsberechtigung und allenfalls der Umfang des Anspruchs ergeben (Urteil des Bundesgerichts in Sachen S. vom 14. April 2009, 9C_1014/2008, Erw. 3.2.2 und 3.3 mit weiteren Hinweisen).
4.
4.1 Der rentenherabsetzenden Verfügung der IV-Stelle vom 17. April 2009 liegt das Gutachten des Y.___ vom 14. November 2008 zugrunde (vgl. Urk. 10/42). Das Gutachten erging gestützt auf ausführliche internistisch-allgemeinmedizinische, labordiagnostische, psychiatrische sowie orthopädische Untersuchungen vom 21. Oktober 2008 sowie eine Gesamtbeurteilung durch die beteiligten Fachärzte. Im Gutachten werden bei den Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit eine leichte bis mittelgradige depressive Episode (ICD-10: F32.0, F32.1), eine anhaltende somatoforme Schmerzstörung (ICD-10: F45.4) sowie ein chronisches panvertebrales Schmerzsyndrom ohne radikuläre Ausfälle mit einem möglichen Anteroglissement sowie einer Osteochondrose und ossären Einengung des Rezessus lateralis im Segment L5/S1 und einer Spondylarthrose in den Segmenten L2/3 und L4/5 ohne foraminale Einengung oder Spinalkanalstenose aufgeführt Dem orthopädischen Teilgutachten ist zu entnehmen, dass sich der Beschwerdeführer bei der Untersuchung äusserst unkooperativ zeigte und die erhobenen Befunde bezüglich Druckdolenz, Beweglichkeit und Kraftentwicklung sehr inkonsistent waren. Sämtliche Waddell-Zeichen waren positiv. Die geschilderten Beeinträchtigungen liessen sich laut Gutachter durch die objektivierbaren Befunde kaum begründen und standen in deutlichem Widerspruch zur ausgeprägten rechtsbetonten Beschwielung der Handflächen und zur gut ausgebildeten Muskulatur. Aufgrund des chronischen panvertebralen Schmerzsyndroms im Rahmen degenerativer Wirbelsäulenveränderungen könne der Beschwerdeführer die angestammte, körperlich schwere Tätigkeit nicht mehr ausüben. In einer körperlich leichten bis mittelschweren Tätigkeit bestehe jedoch aus rein orthopädischer Sicht eine zeitlich und leistungsmässig uneingeschränkte Arbeitsfähigkeit. Aus psychiatrischer Sicht wirkten sich die leichte bis mittelgradige depressive Episode sowie die anhaltende somatoforme Schmerzstörung auf die Arbeitsfähigkeit in einer leidensangepassten Tätigkeit aus, und zwar im Sinne einer Leistungseinbusse von 30 % bei ganztägiger Arbeit. Die psychiatrische Gutachterin wies in ihrem Teilgutachten zusätzlich darauf hin, dass der emotionale Rückzug des Beschwerdeführers nicht genug ausgeprägt gewesen sei, um die Diagnose einer mittelgradigen depressiven Episode zu rechtfertigen. Aus polydisziplinärer Sicht attestierten die Gutachter dem Beschwerdeführer eine 70%ige Arbeitsfähigkeit in einer leidensangepassten Tätigkeit (Urk. 10/41 S. 9 ff.).
4.2 Das umfassende, eingehend und nachvollziehbar unter Berücksichtigung der geklagten Beschwerden, der Vorakten und in Auseinandersetzung mit abweichenden medizinischen Meinungen begründete Gutachten des Y.___ erfüllt sämtliche Anforderungen der Rechtsprechung an medizinische Entscheidungsgrundlagen (vgl. BGE 125 V 352 Erw. 3a, 122 V 160 Erw. 1c) und ist damit grundsätzlich voll beweiskräftig.
Hinsichtlich der körperlichen Gesundheitsschäden stellten die Y.___-Gutachter - im Einklang mit der subjektiven Einschätzung des Beschwerdeführers und dem Verlaufsbericht vom 13. November 2007 des dannzumaligen Hausarztes Dr. med. C.___ (Urk. 10/30) - keine wesentliche Veränderung fest (Urk. 10/41 S. 17 ff. und 21). Dagegen gingen sie - ohne eingehende Begründung - von einer Verbesserung der Arbeitsfähigkeit aus psychiatrischer Sicht aus (Urk. 10/41 S. 12 f. und 21). Eher gegen diese Einschätzung sprechen die Verlaufsberichte des behandelnden Psychiaters Dr. A.___ vom 13. März sowie 3. Mai 2006 (Urk. 10/26-27), zumal auch der Beschwerdeführer seine psychische Situation subjektiv als unverändert oder gar als verschlechtert wahrnimmt (vgl. etwa Urk. 10/28). Ob in psychischer Hinsicht tatsächlich eine Besserung stattgefunden hat, kann indes aufgrund der Ausführungen in Erwägung 3.3 offen bleiben. Jedenfalls vermögen die diesbezüglichen Ausführungen im Y.___-Gutachten die Schlüssigkeit und Nachvollziehbarkeit der für die Festsetzung des Rentenanspruchs ab 1. Juni 2009 relevanten zumutbaren Restarbeitsfähigkeit nicht einzuschränken, und es kann ohne Weiteres darauf abgestellt und von einer zumutbaren Restarbeitsfähigkeit in einer leidensangepassten Tätigkeit von 70 % ausgegangen werden.
4.3 Der nachträglich zu den Akten gereichte Bericht des behandelnden Psychiaters Dr. A.___ vom 8. Juni 2009 vermag sodann nicht zu anderen Schlüssen zu führen. Der Bericht, in welchem aufgrund zunehmender Suizidwünsche eine stationäre Therapie empfohlen wird, basiert nämlich auf Befunden, welche am 27. Mai 2009 erhoben worden sind, mithin erst nach Erlass der angefochtenen Verfügung vom 17. April 2009. Ausserdem ergibt sich aus dem Bericht, dass die von Dr. A.___ - gestützt auf die subjektiven Angaben des Beschwerdeführers - propagierte Verschlechterung der psychischen Situation hauptsächlich eine Folge der Herabsetzung der Invalidenrente mit der Verfügung vom 17. April 2009 war (Urk. 8). Der vorliegend für das Gericht massgebliche Beurteilungszeitraum endet hingegen am 17. April 2009 mit dem Erlass der angefochtenen Verfügung.
5. Der unter Berücksichtigung der medizinisch bedingten Einschränkung der Arbeitsfähigkeit vorgenommene Einkommensvergleich der IV-Stelle ergab einen Invaliditätsgrad von 50 %, welcher zum Bezug einer halben Rente berechtigt. Dieser Einkommensvergleich wurde vom Beschwerdeführer zu Recht nicht beanstandet, und es kann ohne Weiteres auf den ermittelten Invaliditätsgrad von 50 % abgestellt werden. Die Verfügung vom 17. April 2009 besteht damit zu Recht, und die Beschwerde ist abzuweisen.
6.
6.1 Die Verfahrenskosten von Fr. 800.-- gehen ausgangsgemäss zulasten des Beschwerdeführers. Zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung (Urk. 11) werden diese einstweilen auf die Gerichtskasse genommen.
6.2 Der unentgeltliche Rechtsvertreter des Beschwerdeführers, Rechtsanwalt Daniel Christe, wird nach Einsicht in die Kostennote vom 6. Dezember 2010 (Urk. 20) für seine Bemühungen mit Fr. 2'796.95 (inkl. Barauslagen und MWSt) aus der Gerichtskasse entschädigt.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt, zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Der Beschwerdeführer wird auf § 92 ZPO hingewiesen.
3. Der unentgeltliche Rechtsvertreter des Beschwerdeführers, Rechtsanwalt Daniel Christe, Schwerzenbach, wird mit Fr. 2’796.95. (inkl. Barauslagen und MWSt) aus der Gerichtskasse entschädigt. Der Beschwerdeführer wird auf § 92 ZPO hingewiesen.
4. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Daniel Christe
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, unter Beilage einer Kopie von Urk. 23
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse
5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).