IV.2009.00483

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
III. Kammer
Sozialversicherungsrichterin Heine, Vorsitzende

Sozialversicherungsrichterin Annaheim

Sozialversicherungsrichterin Daubenmeyer

Gerichtssekretärin Meier-Wiesner
Urteil vom 3. August 2010
in Sachen
X.___
 
Beschwerdeführer

vertreten durch Rechtsanwalt Kaspar Gehring
Anwaltskanzlei Kieser Senn Partner
Ulrichstrasse 14, 8032 Zürich

gegen

Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin


Sachverhalt:
1.       Der 1945 geborene und als Druckereimitarbeiter tätig gewesene X.___ meldete sich am 25. August 2004 unter Hinweis auf Diabetes und Depression bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Bezug einer Invalidenrente an (Urk. 7/1). Mit Einspracheentscheid vom 17. Februar 2006 verneinte die IV-Stelle den Leistungsanspruch des Versicherten (Urk. 7/42). Mit Urteil vom 9. August 2007 hiess das Sozialversicherungsgericht die dagegen erhobene Beschwerde in dem Sinne gut, dass es den Einspracheentscheid vom 17. Februar 2006 aufhob und die Sache zur weiteren Abklärung an die Verwaltung zurückwies (Prozessnummer IV.2006.00308; Urk. 7/55). In der Folge liess die IV-Stelle den Versicherten von der Y.___ GmbH (Y.___) abklären (Gutachten vom 7. Juli 2008; Urk. 7/69). Nach Durchführung des Vorbescheidsverfahrens (Urk. 7/73 ff.) sprach sie dem Versicherten mit Verfügung vom 9. April 2009 eine Dreiviertelsrente ab 1. Mai 2006 (Urk. 2/1) zuzüglich Kinderrenten (Urk. 2/1-2) zu.

2.         Dagegen liess X.___ am 18. Mai 2009 Beschwerde führen und im Wesentlichen die Zusprechung einer ganzen Invalidenrente ab 1. September 2004 beantragen (Urk. 1 S. 2). Mit Beschwerdeantwort vom 5. Juni 2009 schloss die Verwaltung auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 6). Mit Eingabe vom 11. Juni 2009 liess der Beschwerdeführer um Aufhebung des angefochtenen Entscheids und Rückweisung der Sache an die Vorinstanz mangels Auseinandersetzung mit den erhobenen Einwendungen bitten (Urk. 9).


Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1         Verfügungen der Versicherungsträger müssen, wenn sie den Begehren der Parteien nicht voll entsprechen, eine Begründung enthalten, d.h. eine Darstellung des vom Versicherungsträger als relevant erachteten Sachverhaltes und der rechtlichen Erwägungen (Art. 49 Abs. 3 Satz 2 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts; ATSG). Die Begründung eines Entscheides muss so abgefasst sein, dass die betroffene Person ihn gegebenenfalls anfechten kann. Dies ist nur dann möglich, wenn sowohl sie als auch die Rechtsmittelinstanz sich über die Tragweite des Entscheids ein Bild machen können. In diesem Sinne müssen wenigstens kurz die Überlegungen genannt werden, von denen sich der Versicherungsträger leiten liess und auf welche sich der Entscheid stützt. Dies bedeutet indessen nicht, dass sich die Verwaltung ausdrücklich mit jeder tatbeständlichen Behauptung und jedem rechtlichen Einwand auseinander setzen muss; vielmehr kann sie sich auf die für den Entscheid wesentlichen Gesichtspunkte beschränken (BGE 126 V 80 Erw. 5b/dd mit Hinweis, 118 V 58 Erw. 5b).
1.2     Im Rahmen des Vorbescheidsverfahrens liess der Beschwerdeführer verschiedene Einwendungen gegen das Y.___-Gutachten vom 7. Juli 2008 erheben (Urk. 7/79). In der Begründung zu den Verfügungen vom 9. April 2009 beschränkte sich die Beschwerdegegnerin gestützt auf die entsprechende Stellungnahme ihres Regionalärztlichen Dienstes vom 28. Februar 2009 (Urk. 7/81 S. 2) auf die Bemerkung, dass die Ausführungen des Versicherten medizinisch nicht nachvollziehbar seien, sowie auf die Feststellung, dass das Y.___-Gutachten vom 7. Juli 2008 die praxisgemässen Kriterien für den Beweiswert eines ärztlichen Berichtes erfülle (Urk. 2/1 S. 3 f.). Mit Beschwerde vom 18. Mai 2009 wiederholte und ergänzte der Beschwerdeführer die bereits im Vorbescheidsverfahren erhobenen Rügen und ersuchte um Zusprechung von weitergehenden Leistungen (Urk. 1). Erst nachdem die Beschwerdeführerin in ihrer Vernehmlassung vom 5. Juni 2009 pauschal auf das Gutachten verwiesen hatte, ohne auf die beschwerdeweise erhobenen Einwendungen näher einzugehen (Urk. 6), rügte der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 11. Juni 2009 die Verletzung der Begründungspflicht (Urk. 9).
         Zu den vom Beschwerdeführer angesprochenen Thematiken finden sich im Y.___-Gutachten vom 7. Juli 2008 - wie in den nachfolgenden Erwägungen darzulegen sein wird - nachvollziehbare fachärztliche Stellungnahmen. Trotz dem in der Begründung zu den Verfügungen vom 9. April 2009 knappen Verweis der Beschwerdegegnerin auf die Schlussfolgerungen im Y.___-Gutachten vom 7. Juli 2008 konnte sich somit der Beschwerdeführer über die Tragweite des Entscheids ein Bild machen und die Erfolgsaussichten eines Weiterzugs einschätzen. Weiter käme eine Rückweisung angesichts der in erster Linie auf eine materielle Beurteilung zielenden Parteianträge einem formalistischen Leerlauf gleich, weshalb davon abzusehen ist.

2.         Hinsichtlich der vorliegend massgebenden Bestimmungen und Grundsätze zum Anspruch auf eine Invalidenrente kann auf die Erwägungen 1.1 und 1.2 des Urteils des hiesigen Gerichts in Sachen der Parteien vom 9. August 2007 und den darin enthaltenen Verweis auf den Einspracheentscheid der Beschwerdegegnerin vom 17. Februar 2006 hingewiesen werden (Urk. 7/55).

3.
3.1     Das Sozialversicherungsgericht kam in diesem Urteil zum Schluss, dass der medizinische Sachverhalt infolge widersprüchlicher und unklarer Aussagen der berichtenden Ärzte zum Gesundheitszustand des Beschwerdeführers nicht erstellt sei. Einerseits sei unklar, in welchem Zeitpunkt der Beschwerdeführer unter welchen Beschwerden gelitten habe, womit auch die ärztlichen Beurteilungen über die Wechselwirkungen und deren Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit nicht nachvollzogen werden könnten. Andererseits sei durch wechselseitige Verweise auf die Beurteilung der Kollegen des jeweils anderen Fachgebietes in den medizinischen Berichten von zwei Kliniken des Spitals Z.___ eine einleuchtende Begründung für die abgegebene Stellungnahme unterblieben (Urk. 7/55 Erw. 4.1 und 4.2).
3.2     In dem von der IV-Stelle daraufhin veranlassten Gutachten vom 7. Juli 2008 stellten die Ärzte des Y.___ folgende Diagnosen mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit (Urk. 7/69 S. 16):
1.    Multifaktorielle Insomnie (ICD-10 G47.0) bei polysomnographisch am 1. April 2005 nachgewiesener restless legs-Symptomatik (ICD-10 G25.8) und obstruktivem Schlafapnoe-Syndrom (ICD-10 G47.3)
2.    Mittelgradige depressive Episode (ICD-10 F32.1)
         Folgenden Diagnosen massen die Gutachter hingegen keinen Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit bei (Urk. 7/69 S. 16):
1.    Diabetes mellitus mit Hb A1c-Wert von 8,5 % (ICD-10 E11.7) mit Verdacht auf diskrete sensible Polyneuropathie
2.    Hypercholesterinanämie (ICD-10 E78.2)
3.    Nikotinabusus (ICD-10 F17.1)
         Weiter führten die Gutachter aus, der Beschwerdeführer habe als grösstes Problem seine unruhigen Beine und ein Schweregefühl in denselben angegeben. Die Beschwerden würden nachts auftreten. Weiter leide er an bei Nervosität auftretenden stechenden Schmerzen im Bereich der Herzspitze sowie brennenden Oberbauchschmerzen mit Ausstrahlung bis zum Kopf. Nachts bestehe im Bereich der Beine auch ein Kältegefühl (Urk. 7/69 S. 6, S. 8 und S. 12).
         Die neurologische Untersuchung ergab laut den Ausführungen des neurologischen Konsiliararztes einen unauffälligen Befund der Hirnnerven. Eine Gang- oder Extremitätenataxie finde sich nicht. Die Muskeleigenreflexe könnten symmetrisch ausgelöst werden. Der Achillessehnenreflex sei beidseits schwach symmetrisch. Paresen könnten nicht nachgewiesen werden. Die kernspintomographische Untersuchung des Neurokraniums habe keinen pathologischen Befund gezeigt. Die anamnestischen Angaben der Beschwerden seien nicht typisch für eine restless legs-Symptomatik. Zusammenfassend entstehe der Eindruck, dass die vom Beschwerdeführer geschilderten Unruhegefühle in den unteren Extremitäten wahrscheinlich einen erheblichen psychogenen Faktor beinhalten würden. Aufgrund der Insomnie mit Tagesschläfrigkeit sowie dem subjektiv auftretenden Drehschwindel bestehe aus neurologischer Sicht eine Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit. Arbeiten auf Leitern und Gerüsten sollten dem Beschwerdeführer nicht mehr zugemutet werden. Leichte körperliche und administrative Tätigkeiten seien mit einer Arbeits- und Leistungsfähigkeit von 50 % zumutbar. Empfehlenswert seien Tätigkeiten, welche kein Höchstmass an Konzentration verlangten. Auch müsse die Tatsache berücksichtigt werden, dass der Beschwerdeführer weder lesen noch schreiben könne (Urk. 7/69 S. 17).
         Aus psychiatrischer Sicht zeige sich bei der Untersuchung eine mittelgradige depressive Symptomatik mit depressiven Verstimmungen, Verlust von Interessen und Freude, Reizbarkeit, Schlafstörungen, gesteigerter Ermüdbarkeit mit Antriebsstörung, Konzentrationsstörungen, vermindertem Appetit mit Gewichtsverlust und pessimistischen Zukunftsperspektiven. Der Beschwerdeführer sei in psychiatrisch-psychotherapeutischer Behandlung und erhalte eine antidepressive Medikation, die er allerdings aufgrund des bestimmten Medikamenten-Spiegels wahrscheinlich nicht regelmässig einnehme. Aufgrund der mittelgradigen depressiven Episode bestehe aus psychiatrischer Sicht eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit von 50 % (Urk. 7/69 S. 17). Hinsichtlich der vom behandelnden Psychiater 2006 diagnostizierten und 2007 bestätigten schweren depressiven Episode mit psychotischen Symptomen bei restless legs-Syndrom hielt der psychiatrische Konsiliararzt fest, im gemeinsamen Haushalt mit seiner ebenfalls kranken Ehefrau, der Tochter und den beiden Söhnen seien dem Beschwerdeführer einfache Tätigkeiten zumutbar und er verrichte diese manchmal auch. Die Schlafstörungen seien auch durch die somatischen Probleme bedingt. Er sei zwar reizbar, Affektsteuerung und Impulskontrolle seien aber erhalten. Trotz sozialem Rückzug sei die Beziehungsfähigkeit nicht schwer gestört. Innerhalb der Familie habe der Beschwerdeführer durchaus gute Kontakte. Ausserdem gehe er alleine spazieren und Autoreisen in der Heimat seien ihm möglich. Bei einer schweren depressiven Episode wäre er kaum in der Lage, soziale Aktivitäten fortzusetzen und es würden deutliche Konzentrationsstörungen und Suizidgedanken mit erfolgten Suizidversuchen vorliegen. Auch wäre die psychiatrisch-psychotherapeutische Behandlung intensiver (Urk. 7/69 S. 11).
         In der polydisziplinären Gesamtbeurteilung kamen die Gutachter zum Schluss, dass dem Beschwerdeführer leichte körperliche Tätigkeiten mit einer Arbeits- und Leistungsfähigkeit von 50 % zumutbar seien. Die bisherige, mindestens mittelschwere Tätigkeit als Mitarbeiter in einer Druckerei wie auch andere mittelschwere bis schwere Tätigkeiten seien ihm nicht mehr zumutbar. Die Einschränkungen aus psychiatrischer und neurologischer Sicht ergänzten sich, beträfen die gleiche, kaum trennbare Grundproblematik und addierten sich folglich nicht. Den Beginn der Arbeitsunfähigkeit setzten die Gutachter auf Mai 2005 mit der Begründung, dass damals die auch im Zeitpunkt der Begutachtung noch feststellbaren Diagnosen erstmals fachärztlich bestätigt worden seien (Urk. 7/69 S. 17 f.).

4.
4.1         Gestützt auf dieses Gutachten geht die Beschwerdegegnerin in der rentenzusprechenden Verfügung vom 9. April 2009 davon aus, der Beschwerdeführer sei seit Mai 2005 in seiner Arbeitsfähigkeit als Druckereimitarbeiter zu 100 % arbeitsunfähig. In einer optimal leidensangepassten Tätigkeit betrage die verwertbare Restarbeitsfähigkeit 50 % (Urk. 2/1 S. 3).
4.2         Betreffend die Beweiskraft des Y.___-Gutachtens vom 7. Juli 2008 rügt der Beschwerdeführer, der psychiatrische Konsiliararzt habe sich mit den Berichten des ihn behandelnden med. pract. A.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, nicht eingehend auseinandergesetzt. Auch habe er bei diesem keine Auskünfte zum Verlauf der psychischen Gesundheitsschädigung eingeholt, was zur Beurteilung eines Gesundheitsschadens, der bereits im Herbst 2003 begonnen habe, unumgänglich gewesen sei (Urk. 1 S. 5 f.). Dem ist entgegenzuhalten, dass sämtliche bei den Akten liegenden Berichte A.___s dem psychiatrischen Konsiliararzt des Y.___ vorlagen (Urk. 7/69 S. 4, S. 11). Er nahm davon Kenntnis, bestätigte die von A.___ im Bericht vom 14. Juni 2005 (Urk. 7/23) diagnostizierte mittelgradige depressive Episode und legte seine Gründe für die Verwerfung der im Bericht vom 27. Juni 2006 (Urk. 7/49) gestellten Diagnose einer schweren depressiven Episode in nachvollziehbarer Weise dar. Da sich dem jüngsten Bericht vom 27. November 2007 (Urk. 7/65) keine Hinweise für eine wesentliche Veränderung des Gesundheitszustandes seit dem Sommer 2006 ergeben, war der Gutachter über den Verlauf der depressiven Erkrankung seit ihrem Auftreten im Frühling 2005 (Urk. 7/23 S. 2) genügend orientiert. Ausserdem steht es grundsätzlich dem ärztlichen bzw. gutachterlichen Ermessen anheim, zu beurteilen, ob fremdanamnestische Angaben einzuholen sind (zum gutachterlichen Ermessen im Allgemeinen vgl. Urteil des Bundesgerichts vom 13. Juni 2006, I 58/06 Erw. 2.1). Der Verzicht auf die Einholung von Fremdauskünften vermag somit die Beweiskraft des Y.___-Gutachtens vom 7. Juli 2008 nicht a priori in Frage zu Stellen.
         Soweit der Beschwerdeführer weiter vorbringt, die Kumulation der psychiatrisch bedingten Einschränkung der Leistungsfähigkeit mit der aus neurologischen Gründen verlangsamten Arbeitsfähigkeit müsse zu einer höheren Arbeitsunfähigkeit führen als 50 % (Urk. 1 S. 7), kann ihm nicht gefolgt werden. Denn auf verschiedenen Krankheitsfaktoren beruhende Beschwerden können in ihrer Kumulation im Rahmen einer Gesamtbeurteilung einen höheren, aber auch einen niedrigeren Grad an Behinderung ergeben, als dies bei separater Beurteilung (und anschliessender Addition) zutreffen würde (vgl. auch Urteil des damaligen Eidgenössischen Versicherungsgerichts vom 28. Dezember 2004, I 584/04, Erw. 3.4 mit Hinweis). Vorliegend leuchtet das Absehen von einer Erhöhung der Arbeitsunfähigkeit in der Gesamtbeurteilung wegen der gemeinsamen den Einschränkungen zugrundeliegenden Problematik ein.
         Schliesslich wendet der Beschwerdeführer ein, in sämtlichen echtzeitlichen Arztberichten sei eine Arbeitunfähigkeit seit September 2003 attestiert worden, was zu Leistungen des Krankentaggeldversicherers geführt habe, und weshalb die Wartezeit im September 2003 zu eröffnen sei (Urk. 1 S. 8 f.). Im Urteil vom 9. August 2007 legte das hiesige Gericht dar, weshalb die damalige medizinische Aktenlage keine abschliessende Beurteilung der dem Beschwerdeführer verbliebenen Arbeitsfähigkeit sowohl für die angestammte Tätigkeit als auch für eine behinderungsangepasste Tätigkeit sowie deren Verlauf erlaubte (Urk. 7/55 Erw. 4). Daran ist festzuhalten. Die Gutachter konnten in der Gesamtbeurteilung die Einschränkung der Arbeitsfähigkeit auf Mai 2005 zurückdatieren. Dadurch fügt sich das Y.___-Gutachten inhaltlich in die Reihenfolge der verschiedenen echtzeitlichen Berichte ein. Denn zu jener Zeit erreichte die depressive Erkrankung einen Schweregrad, der Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit vermuten liess, wurde definitiv diagnostiziert, und es wurde auch eine psychotherapeutische Behandlung eingeleitet (Urk. 7/21, Urk. 7/23). Eine psychiatrisch begründete Einschränkung der Arbeitsfähigkeit bereits ab Herbst 2003 ist nicht belegt. Wenn der behandelnde Psychiater A.___ im Bericht vom 14. Juni 2005 infolge der deutlich eingeschränkten psychischen Belastbarkeit eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit (bereits) ab September 2003 attestiert, widerspricht er seinen Angaben zum Auftreten der depressiven Symptomatik (erst) im Februar 2005. Ausserdem steht der Beschwerdeführer erst seit März 2005 in seiner Behandlung (Urk. 7/23).
         Abschliessend kann festgestellt werden, dass das Y.___-Gutachten vom 7. Juli 2008 für die streitigen Belange umfassend ist, auf den vorliegend nötigen (internistischen, neurologischen und psychiatrischen) Untersuchungen beruht, die geklagten Beschwerden berücksichtigt, sich mit diesen sowie dem Verhalten des Beschwerdeführers auseinander setzt und in Kenntnis der sowie in Auseinandersetzung mit den Vorakten abgegeben worden ist. Zudem ist es in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge sowie der medizinischen Situation einleuchtend und enthält begründete Schlussfolgerungen, weshalb ihm volle Beweiskraft zukommt (BGE 134 V 231 Erw. 5.1; 125 V 352 Erw. 3a, 122 V 160 Erw. 1c). Weitere Abklärungen sind nicht nötig.
4.3         Gestützt auf die medizinische Aktenlage ist demzufolge davon auszugehen, dass dem Beschwerdeführer seit Mai 2005 seine angestammte Tätigkeit als Druckereimitarbeiter nicht mehr zumutbar ist. Die Ausübung einer leichten körperlichen, leidensangepassten Tätigkeit kann ihm indessen zu einem Pensum von 50 % weiterhin zugemutet werden.

5.         Hinsichtlich der erwerblichen Gewichtung der dem Beschwerdeführer verbliebenen Restarbeitsfähigkeit ging die Beschwerdegegnerin bei der Bemessung des hypothetisch erzielbaren Valideneinkommens von dem zuletzt erzielten Lohn aus (Urk. 2 S. 3, Urk. 7/5 S. 2, Urk. 7/72 S. 1). Das Invalideneinkommen ermittelte sie hingegen anhand der statistischen Daten der vom Bundesamt für Statistik herausgegebenen Lohnstrukturerhebung unter Berücksichtigung eines leidensbedingten Abzuges von 10 % (LSE 2006, Tabelle TA1, Zff. 1-93, Anforderungsniveau 4; Urk. 2 S. 3, Urk. 7/72 S. 2). Dieses Vorgehen ist angemessen und wurde vom Beschwerdeführer auch nicht gerügt, weshalb der errechnete Invaliditätsgrad von 63 % nicht zu beanstanden ist.
         Demzufolge hat der Beschwerdeführer seit 1. Mai 2006 Anspruch auf eine Dreiviertelsrente der Invalidenversicherung, weshalb die angefochtenen Verfügungen vom 9. April 2009 zu Recht ergingen.

6.       Die Kosten des Verfahrens sind auf Fr. 600.-- festzulegen und ausgangsgemäss vom Beschwerdeführer zu tragen (Art. 69 Abs. 1bis IVG).


Das Gericht erkennt:
1.         Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.         Die Gerichtskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden dem Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3.           Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Kaspar Gehring
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
- Personalvorsorgestiftung der B.___ AG und der C.___ AG
4.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
           Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
           Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).