IV.2009.00484

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
I. Kammer
Sozialversicherungsrichterin Grünig, Vorsitzende

Sozialversicherungsrichter Spitz

Sozialversicherungsrichterin Maurer Reiter

Gerichtssekretärin Kobel
Urteil vom 30. November 2010
in Sachen
X.___

Beschwerdeführerin

vertreten durch Rechtsanwalt Andreas Bühlmann
Bühlmann & Fritschi Rechtsanwälte
Talacker 42, 8001 Zürich

gegen

Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin


Sachverhalt:
1.
1.1     X.___, geboren 1967, arbeitete ab 1985 zunächst als angelernte Charcuterie-Verkäuferin und danach als Service-Angestellte im Rahmen von kürzerdauernden Arbeitsverhältnissen in verschiedenen Restaurationsbetrieben (vgl. die Aufstellung in Urk. 8/9). Am 5. Mai 1988 war X.___ als Mitfahrerin auf dem Soziussitz eines Motorrades von einem Verkehrsunfall betroffen, bei dem sie nicht dislozierte Frontobasis- und Gesichtsschädelfrakturen, begleitet von Desorientierung und Vergesslichkeit sowie Nervenlähmungen, erlitt. Sie wurde notfallmässig ins Spital A.___ und von dort aus ins Spital B.___ gebracht, wo sie bis zum 16. Mai 1988 hospitalisiert war. Danach folgte die Überführung ins Spital C.___, wo X.___ bis am 4. Juni 1988 verblieb (Arztzeugnis UVG des Spitals B.___, Klinik für Neurochirurgie, vom 22. Juni 1988, Urk. 8/3; Austrittsbericht und Arztzeugnis UVG des Spitals C.___, chirurgische Abteilung, je vom 6. Juni 1988, Urk. 8/2 S. 1-2 und S. 3-4). Nach der Entlassung fanden am 15. und am 23. Juni 1988 sowie am 23. Januar 1989 in der Klinik D.___, Rheuma- und Rehabilitationszentrum, ambulante neurologische und neuropsychologische Untersuchungen statt (Berichte der Klinik D.___ vom 13. Juli 1988, Urk. 8/10 S. 2-3, und sowie vom 23. Januar und vom 14. Februar 1989, Urk. 8/1, Urk. 8/6 und Urk. 8/11).
1.2     Das damals zuständig gewesene IV-Sekretariat holte die Formularberichte des Spitals B.___ vom 13. März 1989 (Urk. 8/8), des Spitals C.___ vom 27. April 1989 (Urk. 8/12 S. 1-5) und des Hausarztes med. prakt. E.___ vom 27. Juni 1989 (Urk. 8/13) ein und beschaffte die Angaben des Restaurants F.___ vom 3. November 1989 über das Arbeitsverhältnis vom 11. Mai bis zum 31. August 1987 (Urk. 8/14). Des Weiteren nahm das IV-Sekretariat das Gutachten der MEDAS G.___ (Dr. med. H.___ und Dr. med. J.___, Innere Medizin, unter Mitwirkung der Konsiliarärzte Dr. med. K.___, Ophthalmologie, Dr. med. L.___, Neurologie, und Dr. med. M.___, Rheumatologie, sowie N.___, Berufsberatung) vom 31. Mai 1990 zu den Akten, das die O.___ als zuständiger Unfallversicherer in Auftrag gegeben hatte (Urk. 8/15). Nachdem X.___ von April 1989 bis Januar 1990 zu 50 % als Verkäuferin gearbeitet hatte (vgl. den Bericht der Berufsberatungsstelle der Invalidenversicherung vom 28. November 1991, Urk. 8/17), absolvierte sie vom 5. Oktober bis zum 5. Dezember 1990 eine Neurorehabilitation im Y.___ die indessen wegen Schwangerschaft der Versicherten vorzeitig beendet wurde (Austrittsbericht vom 5. Februar 1991 mit psychologischem Befund vom 15. Januar 1991, Urk. 8/31 S. 3-11).
         Das IV-Sekretariat liess nach der Niederkunft (Mai 1991) am 12. Mai 1992 eine Abklärung im Haushalt der Versicherten durchführen (Bericht vom 13. Mai 1992, Urk. 8/21) und sprach ihr anschliessend mit Verfügung vom 27. Oktober 1992 für die Zeit ab dem 5. Mai 1989 eine halbe Rente aufgrund eines Invaliditätsgrades von 50 % zu (vgl. Urk. 8/28), ausgehend davon, dass sie als Gesunde zu 30 % erwerbstätig und zu 70 % im Haushalt tätig wäre und dass im Erwerbsbereich eine gesundheitliche Einschränkung von 80-100 % und im Haushalt eine Einschränkung von 37 % bestehe (vgl. die Fallnotizen in Urk. 8/22 und Urk. 8/23 sowie die Mitteilung des Beschlusses vom 9. Juli 1992, Urk. 9/27).
1.3     Ende 1994 leitete das IV-Sekretariat ein Rentenrevisionsverfahren in die Wege (Angaben der Versicherten vom 14. November 1994, Urk. 8/30; Kurzbericht von Dr. med. P.___, Facharzt für Allgemeine Medizin, vom 12. Dezember 1994, Urk. 8/31 S. 1-2) und nahm dabei Kenntnis davon, dass die Versicherte seit dem 21. April 1994 geschieden war (vgl. Urk. 8/29). Ausserdem nahm das IV-Sekretariat ein neurologisches Gutachten der Rehabilitationsklinik Q.___, Dr. med. R.___, Spezialarzt für Neurologie, vom 11. Januar 1995 zuhanden der O.___ zu den Akten (Urk. 8/33 S. 1-8). Anschliessend eröffnete die neu zuständige Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich (SVA), IV-Stelle, der Versicherten mit Verfügung vom 14. März 1995, dass sie weiterhin Anspruch auf die bisherige Rente habe (Urk. 8/36; vgl. auch die internen Notizen der IV-Stelle in Urk. 8/34). Nachdem die seit Ende Dezember 1994 mandatierte Rechtsvertreterin der Versicherten, Rechtsanwältin Cordula Spörri (vgl. die Vollmacht in Urk. 8/32), mit Eingabe vom 11. Mai 1995 hatte mitteilen lassen, dass ihr die Verfügung vom 14. März 1995 nicht eröffnet worden sei (Urk. 8/42), und gleichzeitig eine ergänzende Stellungnahme von Dr. R.___ vom 29. März 1995 zu seinem Gutachten eingereicht hatte (Urk. 8/37), hob die IV-Stelle die entsprechende Verfügung mit Verfügung vom 12. Mai 1995 wieder auf und stellte eine neue Prüfung des Rentenanspruchs in Aussicht (Urk. 8/41; vgl. auch die internen Notizen der IV-Stelle in Urk. 8/40).
         In der Folge liess die IV-Stelle am 24. Juli 1995 eine weitere Abklärung im Haushalt durchführen (Bericht vom 25. Juli 1995, Urk. 8/43) und setzte die bisherige halbe Rente danach mit Verfügung vom 30. August 1995 mit Wirkung ab dem 1. August 1994 neu auf eine ganze Rente, basierend auf einem Invaliditätsgrad von 73 %, hinauf (Urk. 8/45), ausgehend davon, dass die Versicherte bei guter Gesundheit nunmehr je zu 50 % im Beruf und im Haushalt arbeiten würde, wobei sie im Beruf zu 80 % und im Haushalt zu 66 % eingeschränkt sei (vgl. das Feststellungsblatt vom 2./3. August 1995, Urk. 8/44).
         Im September 1996 wurden die Versicherte und ihr neuer Lebenspartner S.___ Eltern einer zweiten Tochter (vgl. den Geburtsschein in Urk. 8/96), was die IV-Stelle mit Verfügung vom 24. Januar 1997 durch Zusprechung einer zusätzlichen Kinderrente berücksichtigte (Urk. 8/46). Des Weiteren schloss die Versicherte am 23. Januar 1997 mit der O.___ einen Vergleich ab, wonach ihr der Unfallversicherer ab dem 1. Januar 1995 eine Rente auf der Basis einer 100%igen Invalidität gewährte (Urk. 16 des Prozesses Nr. UV.1996.00103).
1.4     Im August 1997 folgte ein weiteres invalidenversicherungsrechtliches Rentenrevisionsverfahren. Nach Einholung der Angaben der Versicherten vom 18. August 1997 (Urk. 8/47) und eines Kurzberichts von Dr. P.___ vom 28. August 1997 (Urk. 8/48) hielt die IV-Stelle mit Verfügung vom 3. September 1997 fest, dass die Versicherte nach wie vor Anspruch auf die bisherige Rente habe (Urk. 8/50).
         Die nachfolgende Rentenrevision wurde im November 2000 initiiert (Angaben der Versicherten vom 23. November 2000, Urk. 8/51). Dr. P.___ verwies im Formularbericht vom 18. Januar 2001 (Urk. 8/53 S. 1) auf einen Bericht von Dr. med. T.___, Spezialärztin für Neurologie, vom 12. Januar 2001 über eine Konsultation vom 10. November 2000 (Urk. 8/53 S. 4-7), und Dr. T.___ erstellte daraufhin für die IV-Stelle den Formularbericht vom 29. Januar 2001 (Urk. 8/54 S. 1-3). Am 5. Februar 2001 teilte die IV-Stelle der Versicherten mit, dass sie immer noch Anspruch auf eine Rente aufgrund des bisherigen Invaliditätsgrades habe (Urk. 8/56; Feststellungsblatt vom 2. Februar 2001, Urk. 8/55). Mit Schreiben vom 6. Februar 2001 liess Dr. T.___ der IV-Stelle einen Nachtrag zu ihrem Formularbericht zukommen (Urk. 8/57 S. 1), der indessen am bereits ergangenen Rentenbescheid nichts änderte.
1.5     In der Folge ersuchte Dr. med. U.___, Facharzt für Allgemeine Medizin, als neuer Hausarzt der Versicherten die IV-Stelle mit Brief vom 4. Juli 2003 um eine Überprüfung der Situation, da sich der Zustand der Versicherten verschlechtert habe (Urk. 8/58 S. 1). Dabei reichte er verschiedene Berichte vom Februar 2003 über Untersuchungen wegen Hüftschmerzen und Schmerzen in der Lendenwirbelsäule (Urk. 8/58 S. 5-8) sowie einen Bericht von Dr. T.___ vom 18. Juni 2003 über eine Untersuchung vom 13. Juni 2003 ein (Urk. 8/58 S. 9).
         Die IV-Stelle holte den Formularbericht von Dr. U.___ vom 1. September 2003 (Urk. 8/59 S. 1-2 mit den medizinischen Beilagen in Urk. 8/59 S. 3-13) sowie die Angaben der Versicherten vom 17. September 2003 ein (Urk. 8/60) und teilte der Versicherten am 2. Oktober 2003 mit, dass sie immer noch Anspruch auf die bisherige ganze Invalidenrente aufgrund eines Invaliditätsgrades von 73 % habe (Urk. 8/62).
1.6     Am 16. September 2006 informierte X.___ die IV-Stelle darüber, dass sie eine Stelle in der Reinigung zu einem Pensum von gegenwärtig etwa drei Wochenstunden angenommen habe (Urk. 8/64). Die IV-Stelle liess daraufhin durch die Versicherte erneut den Revisionsfragebogen ausfüllen (Angaben vom 15. November 2007, Urk. 8/65) und holte bei Dr. med. V.___, Facharzt für Allgemeine Medizin mit Schwerpunkt Gynäkologie und Schwangerschaftskontrollen, den Verlaufsbericht vom 23. November 2007 ein (Urk. 8/67 einschliesslich von Angaben zu einer allfälligen Hilflosigkeit). Des Weiteren liess sie durch den Arbeitgeber W.___, Reinigungen und Unterhalt, den Fragebogen zum Arbeitsverhältnis ausfüllen (Urk. 8/68 einschliesslich eines Schreibens des Arbeitgebers vom 4. Dezember 2007) und liess am 16. Januar 2008 eine weitere Abklärung im Haushalt vornehmen (Bericht vom 4. Februar 2008, Urk. 8/70). Nachdem die IV-Stelle die Stellungnahme ihres Regionalarztes Dr. med. Z.___, Facharzt für Allgemeine Medizin, vom 7. März 2008 eingeholt hatte (Urk. 8/71 S. 2), eröffnete sie der Versicherten mit Vorbescheid vom 20. August 2008, dass sie ihre bisherige ganze Rente auf eine halbe Rente auf der Basis eines Invaliditätsgrades von 55 % herabzusetzen beabsichtige, wobei sie davon ausgehe, dass die Versicherte als Gesunde neu zu 70 % im Beruf und zu 30 % im Haushalt tätig wäre und dass im Beruf eine Einschränkung von 71 % und im Haushalt eine solche von 17,4 % gegeben sei (Urk. 8/74; vgl. auch das Feststellungsblatt und den Einkommensvergleich der Berufsberatung je vom 21. August, Urk. 8/71 und Urk. 8/72). X.___, neu vertreten durch Rechtsanwalt Andreas Bühlmann, liess mit Eingabe vom 2. Oktober 2008 (Urk. 8/88) Einwendungen vorbringen und im Wesentlichen beantragen, es sei ihr weiterhin eine ganze, eventuell eine Dreiviertelsrente auszurichten (Urk. 8/88 S. 2). Aufgrund der Beanstandungen zum aktuellen Bericht über die Haushaltabklärung holte die IV-Stelle die Stellungnahme der Abklärerin vom 7. April 2009 ein (Urk. 8/93). Mit Verfügung vom 16. April 2009 entschied sie daraufhin im Sinne ihres Vorbescheids und setzte die ganze Rente mit Wirkung ab dem 1. Juni 2009 auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von 57 %, herab (Urk. 2, Urk. 8/95).

2.       Gegen diese Verfügung liess X.___ durch Rechtsanwalt Andreas Bühlmann mit Eingabe vom 18. Mai 2009 Beschwerde erheben (Urk. 1) und beantragen, die Verfügung sei aufzuheben und es seien ihr die gesetzlichen Leistungen zu erbringen, insbesondere sei ihr weiterhin eine ganze Rente zu gewähren (Urk. 1 S. 2). Die IV-Stelle schloss in der Beschwerdeantwort vom 22. Juni 2009 auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 7). In der Replik vom 21. Juli 2009 (Urk. 12) und in der Duplik vom 31. Juli 2009 (Urk. 15) hielten die Parteien an ihren Standpunkten fest.
         Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, in den Erwägungen eingegangen.


Das Gericht zieht in Erwägung:
1.       Am 1. Januar 2008 sind die im Zuge der 5. IV-Revision revidierten Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) vom 6. Oktober 2006, der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) vom 28. September 2007, des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) sowie das Bundesgesetz über die Schaffung und die Änderung von Erlassen zur Neugestaltung des Finanzausgleichs und der Aufgabenteilung zwischen Bund und Kantonen (NFA) vom 6. Oktober 2006 in Kraft getreten. In materiellrechtlicher Hinsicht gilt jedoch der allgemeine übergangsrechtliche Grundsatz, dass der Beurteilung jene Rechtsnormen zu Grunde zu legen sind, die bei Erlass des angefochtenen Entscheids respektive im Zeitpunkt gegolten haben, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen führende Sachverhalt verwirklicht hat (vgl. BGE 127 V 467 Erw. 1, 126 V 136 Erw. 4b, je mit Hinweisen). Die angefochtene Verfügung ist am 16. April 2008 ergangen, wobei ein Sachverhalt zu beurteilen ist, der vor dem Inkrafttreten der revidierten Bestimmungen der 5. IV-Revision am 1. Januar 2008 begonnen hat. Daher und aufgrund dessen, dass der Rechtsstreit eine Dauerleistung betrifft, über welche noch nicht rechtskräftig verfügt wurde, ist entsprechend den allgemeinen intertemporalrechtlichen Regeln für die Zeit bis 31. Dezember 2007 auf die damals geltenden Bestimmungen und ab diesem Zeitpunkt auf die neuen Normen der 5. IV-Revision abzustellen (vgl. zur 4. IV-Revision: BGE 130 V 445 ff.; Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts vom 7. Juni 2006 in Sachen M., I 428/04, Erw. 1). Dies fällt materiellrechtlich jedoch nicht ins Gewicht, weil die 5. IV-Revision hinsichtlich der Invaliditätsbemessung keine substanziellen Änderungen gegenüber der bis 31. Dezember 2007 gültig gewesenen Rechtslage gebracht hat, so dass die zur altrechtlichen Regelung ergangene Rechtsprechung weiterhin massgebend ist (Urteil des Bundesgerichts in Sachen A. vom 19. Mai 2009, 8C_76/2009, Erw. 2). Im Folgenden werden die massgeblichen Gesetzesbestimmungen - soweit nichts anderes vermerkt ist - in der seit dem 1. Januar 2008 geltenden Fassung zitiert.

2.
2.1     Invalidität wird in Art. 8 Abs. 1 ATSG definiert als voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit. Ausserdem gelten gestützt auf Art. 8 Abs. 3 ATSG auch Personen als invalid, bei denen eine Unmöglichkeit vorliegt, sich im bisherigen nichterwerblichen Aufgabenbereich zu betätigen.
2.2
2.2.1   Gemäss Art. 28 Abs. 2 IVG haben Versicherte Anspruch auf eine ganze Rente, wenn sie mindestens zu 70 %, auf eine Dreiviertelsrente, wenn sie mindestens zu 60 %, auf eine halbe Rente, wenn sie mindestens zu 50 % oder auf eine Viertelsrente, wenn sie mindestens zu 40 % invalid sind. Bis Ende 2003 war der Anspruch auf eine ganze Rente bereits bei einem Invaliditätsgrad von 66 2/3 % und der Anspruch auf eine halbe Rente bei einem Invaliditätsgrad zwischen 50 % und 66 2/3 % gegeben, wogegen die Dreiviertelsrente noch nicht eingeführt gewesen war (vgl. Art. 28 Abs. 1 IVG in der bis Ende 2003 in Kraft gewesenen Fassung).
2.2.2   Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG (in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG) aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sogenanntes Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sogenanntes Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt. Insoweit die fraglichen Erwerbsein-kommen ziffernmässig nicht genau ermittelt werden können, sind sie nach Massgabe der im Einzelfall bekannten Umstände zu schätzen und die so gewonnenen Annäherungswerte miteinander zu vergleichen (BGE 128 V 30 Erw. 1).
         Bei nicht erwerbstätigen Versicherten wird gestützt auf Art. 28a Abs. 2 IVG für die Bemessung der Invalidität darauf abgestellt, in welchem Masse sie unfähig sind, sich im nichterwerblichen Aufgabenbereich zu betätigen.
         Bei Versicherten, die nur zum Teil erwerbstätig sind oder die unentgeltlich im Betrieb des Ehegatten oder der Ehegattin mitarbeiten, wird für diesen Teil die Invalidität nach Art. 16 ATSG festgelegt. Waren sie daneben auch in einem nichterwerblichen Aufgabenbereich tätig, namentlich im Haushalt, so wird die Invalidität für diese Tätigkeit nach Art. 28a Abs. 2 IVG festgelegt. In diesem Fall sind der Anteil der Erwerbstätigkeit und der Anteil der Tätigkeit im Aufgabenbereich festzulegen und der Invaliditätsgrad entsprechend der Behinderung in beiden Bereichen zu bemessen (vgl. Art. 28a Abs. 3 IVG; gemischte Methode der Invaliditätsbemessung).
2.2.3   Bei der Frage, ob eine versicherte Person als ganztägig oder zeitweilig erwerbstätig oder als nichterwerbstätig einzustufen ist, was je zur Anwendung einer andern Methode der Invaliditätsbemessung (Einkommensvergleich, Betätigungsvergleich, gemischte Methode) führt, muss nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung geprüft werden, was die versicherte Person bei im Übrigen unveränderten Umständen täte, wenn keine gesundheitliche Beeinträchtigung bestünde. Bei der Prüfung dieser Frage sind die gesamten Umstände, also die persönlichen, familiären, sozialen und erwerblichen Verhältnisse, einzubeziehen und neben der finanziellen Notwendigkeit, eine Erwerbstätigkeit wiederaufzunehmen oder auszudehnen, auch allfällige Erziehungs- und Betreuungsaufgaben gegenüber Kindern, das Alter, die beruflichen Fähigkeiten und die Ausbildung sowie die persönlichen Neigungen und Begabungen zu berücksichtigen (vgl. BGE 125 V 150 Erw. 2c mit Hinweisen).
2.3     Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente nach Art. 17 Abs. 1 ATSG von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben. Anlass zur Rentenrevision gibt rechtsprechungsgemäss jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Eine Invalidenrente ist demgemäss nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung nicht nur bei einer wesentlichen Veränderung des Gesundheitszustandes, sondern auch dann revidierbar, wenn sich die erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich verändert haben, wenn der Aufgabenbereich sich gewandelt hat oder wenn in dem für die Methodenwahl massgeblichen hypothetischen Sachverhalt wesentliche Änderungen eingetreten sind (vgl. BGE 130 V 349 f. Erw. 3.5 mit Hinweisen). Unerheblich unter revisionsrechtlichen Gesichtspunkten ist dagegen nach der Rechtsprechung die unterschiedliche Beurteilung eines im wesentlichen unverändert gebliebenen Sachverhaltes (BGE 112 V 390 Erw. 1b mit Hinweisen).
         Zeitlicher Referenzpunkt für die Prüfung einer anspruchserheblichen Änderung bildet die letzte (der versicherten Person eröffnete) rechtskräftige Verfügung, welche auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Durchführung eines Einkom-mensvergleichs (bei Anhaltspunkten für eine Änderung in den erwerblichen Auswirkungen des Gesundheitszustands) beruht (Änderung der Rechtsprechung in BGE 133 V 108 und 114 Erw. 5.4). Einer Verfügung gleichgestellt sind blosse Mitteilungen im Sinne von Art. 74ter lit. f IVV, sofern ihnen eine materielle Prüfung im vorstehend dargelegten Sinne zugrunde liegt (Urteil des Bundesgerichts in Sachen G. vom 15. Oktober 2010, 9C_586/2010, Erw. 2.2 mit Hinweisen, insbesondere auf SVR 2010 IV Nr. 4 S. 8 Erw. 3.1). Rechtsprechungsgemäss wird nicht verlangt, dass bei jeder Revision sämtliche, also auch offensichtlich unveränderte, Elemente und Voraussetzungen der Invalidität erneut abgeklärt und im betreffenden Verwaltungsakt explizit abgehandelt werden, damit dieser Verwaltungsakt als Vergleichsbasis herangezogen werden kann (Urteil des Bundesgerichts in Sachen B. vom 10. September 2010, 9C_771/2009, Erw. 2.2).

3.
3.1     Strittig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin die ganze Rente, welche die Beschwerdeführerin seit dem 1. August 1994 bezogen hatte, mit der angefochtenen Verfügung vom 16. April 2009 zu Recht per 1. Juni 2009 auf eine halbe Rente herabgesetzt hat.
3.2     Die Rechtmässigkeit dieser Rentenherabsetzung hängt aufgrund der vorstehenden rechtlichen Erwägungen primär von einer Änderung im Sachverhalt ab. Nach der zitierten geänderten Rechtsprechung fallen neu nicht nur rentenändernde, sondern auch rentenbestätigende Verfügungen als Vergleichsbasis in Betracht, sofern eine Sachverhaltsabklärung mit materieller Prüfung im dargelegten Sinn stattgefunden hat, und einfache Mitteilungen über den unveränderten Rentenanspruch sind den Verfügungen gleichgestellt. Daher kommen neben der Verfügung vom 30. August 1995, mit der die vorherige halbe Rente der Beschwerdeführerin auf eine ganze Rente erhöht worden war (Urk. 8/45), auch die rentenbestätigende Verfügung vom 3. September 1997 sowie die Mitteilungen vom 5. Februar 2001 (Urk. 8/56) und vom 2. Oktober 2003 (Urk. 8/62) als Ausgangsbasis für den Zeitvergleich in Frage.
         Im Vorfeld beider Mitteilungen wurden medizinische Angaben eingeholt, deren Umfang über den Charakter eines Kurzberichts hinausgeht. Vor der Mitteilung vom 5. Februar 2001 waren dies die Berichte von Dr. T.___ vom 12. und vom 29. Januar 2001 (Urk. 8/53 S. 4-7 und Urk. 8/54 S. 1-3), und vor der Mitteilung vom 2. Oktober 2003 hatte die Beschwerdegegnerin von Dr. U.___ neben den - nur rudimentären - Formularangaben (vgl. Urk. 8/59 S. 1-2) den Brief vom 4. Juli 2003 (Urk. 8/58 S. 1) und verschiedene Beilagen über aktuelle medizinische Abklärungen erhalten (Urk. 8/58 S. 5-9 und Urk. 8/59 S. 3 und S. 10-13), namentlich auch den Verlaufsbericht von Dr. T.___ vom 18. Juni 2003 (Urk. 8/58 S. 9). Damit erscheint die Mitteilung vom 2. Oktober 2003 als taugliche Vergleichsbasis.
3.3     Ob die Mitteilung vom 2. Oktober 2003 oder einer der genannten früheren Entscheide zur Referenz für eine Änderung herangezogen wird, kann indessen offen bleiben.
         Zwar hat sich der Sachverhalt in der Zeit zwischen dem Erlass der rentenerhöhenden Verfügung vom 30. August 1995 und dem 2. Oktober 2003 in verschiedener Hinsicht verändert, etwa darin, dass im September 1996 die zweite Tochter der Beschwerdeführerin geboren wurde (vgl. Urk. 8/46 und Urk. 8/96), dass die Beschwerdeführerin, wie dem Bericht von Dr. T.___ vom 12. Januar 2001 zu entnehmen ist, im Jahr 2001 in eine Eigentumswohnung umzog (Urk. 8/53 S. 6) und dass sie sich gemäss dem Brief von Dr. U.___ vom 4. Juli 2003 (Urk. 8/58 S. 1) in jenem Jahr von ihrem Lebenspartner trennte. Auch in der Zeit ab dem 2. Oktober 2003 sind aber Sachverhaltsänderung von Erheblichkeit eingetreten. So nahm die Beschwerdeführerin im Juni 2006 seit ihrer Familiengründung erstmals wieder eine Erwerbstätigkeit - in einem Reinigungsunternehmen - auf, die nach den Angaben des Arbeitgebers vom 4. Dezember 2007 ein Pensum von 4-8 Wochenstunden umfasste (Urk. 8/68 S. 2 und S. 3). Des Weiteren ist dem aktuellen Haushaltabklärungsbericht vom 4. Februar 2008 zu entnehmen, dass die ältere Tochter der Beschwerdeführerin im August 2007 eine Berufslehre begonnen hat (Urk. 8/70 S. 3), dass die jüngere Tochter, bei der ein POS diagnostiziert worden war, in einem Sonderschul-Heim lebt und nur jedes zweite Wochenende sowie die Ferien zu Hause verbringt (Urk. 8/70 S. 2, S. 3 und S. 5) und dass die Beschwerdeführerin zwar wieder einen Lebenspartner (AA.___) hat, der indessen nicht im gleichen Haushalt wohnt (vgl. Urk. 8/70 S. 1, S. 5 und S. 6).
         Es ist offensichtlich, dass sich die anfallenden Hausarbeiten mit dem Heranwachsen der Kinder und dem Heimaufenthalt der jüngeren Tochter verändert haben. Daher ist auch wahrscheinlich, dass die Beschwerdeführerin bei guter Gesundheit ihr Pensum der Berufsarbeit gegenüber der Zeit, als ihre Kinder noch klein waren, ausgedehnt hätte. Zum einen ist im Abklärungsbericht vom 4. Februar 2008 einleuchtend die Aussage der Beschwerdeführerin dargetan, ihr Haushalt sei einfacher und weniger aufwändig geworden (Urk. 8/70 S. 5), und zum andern sind darin glaubhaft die Ausführungen der Beschwerdeführerin wiedergegeben, sie wäre angesichts des Fehlens eines Berufsabschlusses auch aus finanziellen Gründen auf einen Verdienst aus einem recht hohen Arbeitspensum angewiesen (Urk. 8/70 S. 3). Dass die Abklärerin und gestützt auf sie die Beschwerdegegnerin annahmen, die Beschwerdeführerin wäre im Abklärungszeitpunkt, im Vergleich zur bisherigen hälftigen Aufteilung, nunmehr zu 70 % ausserhäuslich und nur noch zu 30 % im Haushalt tätig (Urk. 8/70 S. 3, Urk. 8/95 S. 3), ist daher plausibel und wurde auch von der Beschwerdeführerin ausdrücklich als zutreffend anerkannt (vgl. Urk. 1 S. 5). Dementsprechend sind die Veränderungen in den Haushalt-Aufgaben und in der prozentualen Verteilung von Haus- und Erwerbsarbeit ohne Weiteres als potentiell rentenrelevante Änderungen im Sachverhalt einzustufen.
3.4
3.4.1   Ist eine Veränderung eines der revisionsrechtlich relevanten Parameter erstellt, so besteht nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung keine Bindung mehr an das Mass der übrigen, unverändert gebliebenen Parameter, die dem vorangegangenen rechtskräftigen Entscheid zugrundegelegt worden sind. Vielmehr sind diesfalls sämtliche anspruchserheblichen Elemente einer freien Prüfung zu unterziehen (vgl. BGE 117 V 200 Erw. 4b; AHI 2002 S. 164 und S. 166 Erw. 2a mit Hinweisen; Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts in Sachen F. vom 25. Juni 2002, I 10/02 Erw. 2b).
3.4.2   Die Beschwerdegegnerin holte anlässlich des letzten, im November 1997 eingeleiteten Revisionsverfahrens, das zur strittigen Rentenherabsetzung führte, in medizinischer Hinsicht einzig den Bericht von Dr. V.___ vom 23. November 2007 ein (Urk. 8/67), und Dr. V.___ machte darin nur die Angabe, der Gesundheitszustand sei stationär und die ausgeübte Berufstätigkeit von etwa 6 1/2 Stunden pro Woche sollte bis auf weiteres auszuüben sein. Dr. Z.___ hielt daraufhin in seiner Stellungnahme vom 7. März 2008 fest, aufgrund des aktuellen knappen Berichts von Dr. V.___ könne von einem seit dem letzten Beschluss gleich gebliebenen Gesundheitszustand ausgegangen werden (Urk. 8/71 S. 2). Ausgehend von dieser Beurteilung sah die Beschwerdegegnerin von weiteren Abklärungen medizinischer Art ab und ging in der angefochtenen Verfügung und im vorangegangenen Vorbescheid (Urk. 8/74) inhaltlich nicht näher auf die gesundheitlichen Probleme der Beschwerdeführerin ein. Insbesondere basiert auch der Arbeitsfähigkeitsgrad von 20 %, den die Beschwerdegegnerin der Invaliditätsbemessung zugrunde legte, nicht auf einer aktuellen ärztlichen Beurteilung, sondern Dr. Z.___, der diese Bezifferung in der besagten Stellungnahme vornahm, begründete sie damit, dass die Beschwerdeführerin aufgrund des aktuellen Arbeitgeberberichts maximal zwei Halbtage pro Woche zu arbeiten vermöge.
         Eine Auskunft des Arbeitgebers über seine Beobachtungen - W.___ gab im Schreiben vom 4. Dezember 2007 an, die Beschwerdeführerin sei höchstens während 3-4 Stunden pro Arbeitstag einsetzbar, danach lasse ihre Konzentration und die Kraft nach und sie brauche am Tag darauf einen Erholungstag (Urk. 8/68 S. 8) - kann zwar sehr nützlich sein für die Gewinnung eines Gesamtbildes, vermag jedoch eine ärztliche Beurteilung nicht zu ersetzen, sondern nur Bestandteil von ihr zu bilden. Zwar ist auch in Arztberichten aus früherer Zeit von einer 20%igen Arbeitsfähigkeit die Rede. So hatte Dr. R.___ die Arbeitsfähigkeit im Gutachten vom 11. Januar 1995 mit maximal 20-30 % bezogen auf die bisherigen Tätigkeiten als Serviceangestellte oder Verkäuferin beziffert (Urk. 8/33 S. 8), hatte allerdings in der ergänzenden Stellungnahme vom 29. März 1995 präzisiert, dass diese Angabe eine isolierte Betrachtung ohne Berücksichtigung der Zusatzbelastung mit Kinderpflege im Haushalt darstelle (Urk. 8/33 S. 9). Die nächste eingehendere medizinische Stellungnahme stammt erst wieder von Ende 2000/Anfang 2001, als Dr. T.___ am 12. Januar 2001 von einer Befragung und Exploration der Beschwerdeführerin berichtete und in der Beurteilung festhielt, es fänden sich im Neurostatus immer noch diskrete Defizite und ihr sei eine Gangataxie aufgefallen mit unharmonischem Abrollen und Breitbasigkeit sowie eine leichte Dysdiadochokinese links; dabei sei die Motorik in den ihr vorliegenden Berichten immer als unauffällig beschrieben worden, der aktuelle Befund sei aber eindeutig und erkläre ihrer Meinung nach auch die glaubhaft geschilderte, stressbedingte Problematik (Urk. 8/53 S. 6). Dr. T.___ hielt sodann in Bezug auf die Leistungsfähigkeit fest, sie erachte die Beschwerdeführerin im Moment als zu 100 % arbeitsunfähig aufgrund der stressbedingten motorischen Probleme und auch der stark vermuteten neuropsychologischen Ausfälle (Urk. 8/53 S. 6). Da der Stress gemäss den Ausführungen von Dr. T.___ (unter anderem) davon herrührte, dass die Beschwerdeführerin im Umzug begriffen war, kann indessen aus der damaligen Beurteilung nicht mehr ohne Weiteres auf die Situation zur Zeit der strittigen Rentenherabsetzung geschlossen werden. Weitere medizinische Beurteilungen von einigem materiellem Gehalt finden sich nachfolgend indessen nicht mehr, sondern vor dem vorstehend zitierten Bericht von Dr. V.___ vom November 2007 datieren nur die ebenfalls schon weit zurückliegenden Berichte von Dr. U.___ des Jahres 2003 über eine Hüft- und Wirbelsäulenproblematik (Urk. 8/58 S. 1-8) und der damalige Kontrollbericht von Dr. T.___ vom 18. Juni 2003 (Urk. 8/58 S. 9).
3.4.3   Bei der dargestellten medizinischen Aktenlage mit zeitlich weit auseinanderliegenden und teilweise nur sehr rudimentären Beurteilungen ist die Beschwerdegegnerin ihrer Pflicht zur freien Prüfung aller massgebenden rentenerheblichen Parameter in Bezug auf die medizinische Situation unzureichend nachgekommen. Es ist daher geboten, dass die Beschwerdegegnerin eine umfassende neurologische und in Bezug auf die Hüft- und Rückenproblematik gegebenenfalls auch rheumatologische Abklärung mit genauer Erhebung und Beurteilung der Leistungsfähigkeit durchführen lässt. Dies gilt ungeachtet dessen, dass die Beschwerdeführerin die 20%ige Arbeitsfähigkeit, von der die Beschwerdegegnerin ausging, selber nicht beanstandete, sondern sogar explizit als zutreffend erklärte (vgl. Urk. 1 S. 5). Denn nachdem die Beschwerdeführerin den Aufenthalt im Y.___ wegen ihrer Schwangerschaft Ende 1990 abgebrochen hatte (vgl. Urk. 8/31 S. 3) und die Berufsberatungsstelle der Invalidenversicherung ihre beruflichen Abklärungen in der Folge mit dem Schlussbericht vom 28. November 1991 eingestellt hatte (Urk. 8/17), hatte die IV-Stelle in dieser Hinsicht keine weiteren Vorkehren mehr getroffen. Dr. T.___ hatte indessen im Januar 2001 ausdrücklich vorgeschlagen, die Aufnahme einer Arbeit zwar mindestens bis zum Eintritt des jüngeren Kindes in den Kindergarten oder in die Schule zurückzustellen, danach aber eine erneute Berufsabklärung durchzuführen (vgl. Urk. 8/53 S. 6). Da rechtsprechungsgemäss in jedem Rentenrevisionsverfahren in Anwendung des Grundsatzes "Eingliederung vor Rente" von neuem zu prüfen ist, ob vorgängig der Gewährung oder Weiterausrichtung einer Rente Eingliederungsmassnahmen durchzuführen sind (vgl. Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts in Sachen R. vom 31. Mai 2000, I 387/99, Erw. 2a mit Hinweis auf BGE 108 V 212 und 99 V 48), werden die Ergebnisse der neuen medizinischen Abklärung insbesondere auch zur Beantwortung dieser Frage benötigt. In diesem Zusammenhang wird näher zu klären sein, ob die früheren Tätigkeiten der Beschwerdeführerin im Service oder im Verkauf, die erfahrungsgemäss mit grossem Zeitdruck verbunden sind, und die neu angenommene, möglicherweise körperlich anspruchsvolle Arbeit in der Reinigung überhaupt als gesundheitlich angepasst erscheinen.
3.5     Besteht vorab Abklärungsbedarf in medizinischer Hinsicht, so braucht an dieser Stelle auf die Vorbringen der Parteien zu den übrigen Parametern der Invaliditätsbemessung, insbesondere zum Validen- und Invalideneinkommen sowie zu den Haushaltabklärungen gemäss dem Bericht vom 4. Februar 2008 (vgl. Urk. 8/95, Urk. 1 S. 6 ff., Urk. 7, Urk. 12 und Urk. 15), noch nicht näher eingegangen zu werden. Den Parteien bleiben diesbezüglich in einem allfälligen späteren Beschwerdeverfahren alle Rechte gewahrt. Hinzuweisen ist einstweilen nur darauf, dass es sich empfiehlt, den Haushaltabklärungsbericht auch den medizinischen Gutachtern zur Stellungnahme vorzulegen. Sodann ist auf die Rechtsprechung hinzuweisen, wonach unter bestimmten Voraussetzungen, deren Vorliegen hier auf jeden Fall nicht von vornherein ausgeschlossen werden kann, die wechselseitige Beeinflussung der gesundheitlichen Einschränkung im jeweils anderen Tätigkeitsgebiet (Erwerbsbereich - Haushalt) berücksichtigt werden muss (vgl. BGE 134 V 9).
3.6     Zusammengefasst ist die Beschwerde in dem Sinne gutzuheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 16. April 2009 aufzuheben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen ist, damit sie die erforderlichen Abklärungen im Sinne der Erwägungen durchführe und anschliessend über die Frage der Rentenherabsetzung neu befinde.

4.       Nach Art. 61 lit. g ATSG hat die obsiegende beschwerdeführende Person Anspruch auf den vom Gericht festzusetzenden Ersatz der Parteikosten, die ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache und nach der Schwierigkeit des Prozesses zu bemessen sind; als weitere Bemessungskriterien nennen die ergänzenden kantonalen Vorschriften (§ 34 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht [GSVGer] sowie § 8 der Verordnung über die Gebühren, Kosten und Entschädigungen vor dem Sozialversicherungsgericht [GebV SVGer]) den Zeitaufwand und die Barauslagen.
         In Anwendung dieser Kriterien rechtfertigt es sich, der Beschwerdeführerin eine Prozessentschädigung von Fr. 2'900.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) zuzusprechen.

5.       Gestützt auf Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Verfahren für die unterliegende Beschwerdegegnerin kostenpflichtig. Die Kosten sind unter Berücksichtigung des gesetzlichen Rahmens (Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.--) ermessensweise auf Fr. 700.-- festzusetzen.
Das Gericht erkennt:
1.         Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 16. April 2009 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit sie die erforderlichen Abklärungen im Sinne der Erwägungen durchführe und anschliessend über die Frage der Rentenherabsetzung neu befinde.
2.         Die Gerichtskosten von Fr. 700.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3.         Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Prozessentschädigung von Fr. 2'900.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) zu bezahlen.
4.         Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Andreas Bühlmann
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
5.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
           Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
           Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).