Sozialversicherungsrichterin Weibel-Fuchs
Ersatzrichterin Arnold Gramigna
Gerichtssekretärin Bänninger Schäppi
Urteil vom 17. Dezember 2010
in Sachen
X.___
Beschwerdeführer
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Kurt Sintzel
Sintzel Hüsler Krapf Herzog, Rechtsanwälte
Löwenstrasse 54, Postfach 2028, 8021 Zürich
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1. X.___, geboren 1958, war seit 1980 bei der G.___ als Betriebsangestellter (Wagenreinigung, Magazin) tätig (Urk. 10/28). Am 14. Juni 2002 meldete er sich wegen eines Status nach Arthrodese des Grosszehengrundgelenkes links im September 2001 erstmals bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Leistungsbezug an und beantragte Hilfsmittel (orthopädische Serienschuhe [Urk. 10/1]). Diesem Gesuch wurde mit Verfügung vom 26. Juli 2002 entsprochen (Urk. 10/11).
2. Am 11. Juli 2003 meldete sich der Versicherte erneut bei der IV-Stelle zum Leistungsbezug an und ersuchte um Zusprechung einer Rente (Urk. 10/14 und Urk. 10/15). Nach beruflichen und medizinischen Abklärungen sprach ihm die IV-Stelle, ausgehend von einem Invaliditätsgrad von 58 %, mit Verfügung vom 14. Mai 2004 mit Wirkung ab Juli 2002 eine halbe Rente samt Zusatzrente für die Ehefrau und Kinderrenten zu (Urk. 10/37). Dagegen erhob der Versicherte, damals vertreten durch Emilio Crignola vom Patronato INCA, am 4. Juni 2004 Einsprache und beantragte die Aufhebung der Verfügung und Zusprechung einer ganzen Rente ab Mai 2004 (Urk. 10/46). Die IV-Stelle holte das rheumatologische Gutachten von Y.___, FMH Physikalische Medizin, speziell Rheumatologie, vom 10. Mai 2005 (Urk. 10/56), deren ergänzende Stellungnahme vom 9. September 2005 (Urk. 10/69) sowie den Verlaufsbericht von Z.___, FMH Chirurgie, vom 16. November 2005 (Urk. 10/71/1-5, unter Beilage des Berichtes der Klinik F.___ vom 12. März 2004 [Urk. 10/71/6-7]) ein. Am 2. März 2006 teilte die IV-Stelle Emilio Crignola mit, sie beabsichtige, im Einspracheentscheid die Verfügung vom 14. Mai 2004 dahingehend abzuändern, dass der Versicherte ab Juli 2002 bis Dezember 2003 Anspruch auf eine halbe Rente und vom 1. Januar 2004 befristet bis 1. Juli 2004 auf eine Dreiviertelsrente habe, also die laufende Rente aufzuheben (reformatio in peius); gleichzeitig setzte sie ihm Frist an, um sich zur geplanten Erledigung der Einsprache zu äussern bzw. die Einsprache zurückzuziehen, unter der Androhung, dass sie ansonsten im angekündigten Sinne entscheiden werde (Urk. 10/76). Mit Eingabe vom 17. März 2006 zog Emilio Crignola die Einsprache zurück (Urk. 10/77). Die IV-Stelle schrieb daraufhin mit Entscheid vom 31. März 2006 das Einspracheverfahren als durch Rückzug der Einsprache erledigt ab (Urk. 10/79). Gegen diesen Entscheid erhob der Versicherte am 4. April 2006 direkt bei der IV-Stelle Beschwerde (Urk. 10/80), liess diese aber durch seine neue Rechtsvertreterin, Rechtsanwältin Petra Kern vom Support Sozialdepartement Recht der Stadt Zürich, am 2. Juni 2006 wieder zurückziehen (Urk. 10/96/3). Das Gericht schrieb deshalb das betreffende Verfahren mit Verfügung vom 8. Juni 2006 als durch Rückzug der Beschwerde erledigt ab (Urk. 10/96/1-2).
3. Zuvor hatte die IV-Stelle aufgrund der im Einspracheverfahren getätigten medizinischen Abklärungen die Verfügung vom 14. Mai 2004 in Wiedererwägung gezogen und, unter Hinweis darauf, dass gemäss nochmaliger Würdigung der Akten und unter Berücksichtigung von Art. 88bis Abs. 1 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) spätestens seit August 2004 kein Rentenanspruch mehr bestehe und diese Verfügung deshalb offensichtlich unrichtig sei, ausgehend von einem Invaliditätsgrad von nurmehr 29 %, mit Verfügung 7. April 2006 die halbe Rente auf Ende des der Zustellung folgenden Monats aufgehoben (Urk. 10/81). Gegen diese Verfügung reichte der Versicherte durch Rechtsanwältin Petra Kern vom Support Sozialdepartement Recht der Stadt Zürich mit Eingabe vom 31. Mai 2006 Einsprache ein und beantragte, die Verfügung sei aufzuheben und es sei ihm die Invalidenrente weiterhin auszurichten (Urk. 10/95). Am 18. September 2006 zog der Beschwerdeführer durch Rechtsanwältin Petra Kern diese Einsprache aber wieder zurück und stellte in Aussicht, dass er einen Antrag auf Berufsberatung und Arbeitsvermittlung einreichen werde (Urk. 10/100). Mit Verfügung vom 27. September 2006 schrieb die IV-Stelle das Einspracheverfahren als durch Rückzug der Einsprache erledigt ab (Urk. 10/103).
4. Am 15. Mai 2007 ersuchte Rechtsanwältin Petra Kern vom Support Sozialdepartement Recht die IV-Stelle darum, den Versicherten zur Arbeitsvermittlung und Berufsberatung aufzubieten (Urk. 10/110). Nach medizinischen und beruflichen Abklärungen stellte die IV-Stelle dem Versicherten mit Vorbescheid vom 3. Oktober 2007 den Abschluss der Arbeitsvermittlung in Aussicht, wobei sie dies damit begründete, dass eine solche nicht durchgeführt werden könne, da er sich nicht um eine Stellensuche bemühe (Urk. 10/118). Dagegen erhob der Versicherte, neu vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Kurt Sintzel, mit Eingabe vom 5. November 2007 Einwand und beantragte Arbeitsvermittlung sowie eine Rente (Urk. 10/119). Nach weiteren medizinischen Erhebungen und Rücksprache mit dem RAD (Urk. 10/131/2) gab die IV-Stelle bei A.___, FMH Rheumatologie und Innere Medizin, manuelle Medizin SAMM, ein rheumatologisches Gutachten in Auftrag. Dieses wurde am 11. August 2008 erstattet (Urk. 10/129) und dem RAD zur Stellungnahme vorgelegt (Urk. 10/131/3). Anschliessend beauftragte die IV-Stelle ihre Berufsberatung mit der Durchführung des Einkommensvergleiches (Urk. 10/130). Mit Vorbescheid vom 16. Oktober 2008 stellte sie dem Versicherten, ausgehend von einem Invaliditätsgrad von 29 %, die Abweisung seines Rentenbegehrens in Aussicht (Urk. 10/133). Am 17. Oktober 2008 wies sie das Gesuch des Versicherten um Arbeitsvermittlung ab (Urk. 10/134). Dieser Entscheid blieb unangefochten. Hingegen erhob der Versicherte durch Rechtsanwalt Dr. Kurt Sintzel mit Eingaben vom 17. November und 17. Dezember 2008 Einwand gegen den Vorbescheid vom 16. Oktober 2008 betreffend Rente und beantragte, dieser sei aufzuheben und es sei ihm eine seiner Erwerbsunfähigkeit angemessene Invalidenrente zuzusprechen (Urk. 10/136 und Urk. 10/139). In seiner Eingabe vom 17. Dezember 2008 ersuchte er zudem um Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes im Verwaltungsverfahren (Urk. 10/139/3). Mit Verfügung vom 12. Mai 2009 wies die IV-Stelle, ausgehend von einem Invaliditätsgrad von 29 %, sowohl das Rentenbegehren als auch das Gesuch um Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes ab, Letzteres mit dem Bemerken, dass dieses innert der angesetzten Frist nicht begründet worden sei (Urk. 10/143 = Urk. 2).
5. Dagegen erhob der Versicherte, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Kurt Sintzel, mit Eingabe vom 9. Juni 2009 Beschwerde und beantragte, es sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und ihm mindestens eine Dreiviertelsrente seit Mai 2006 zuzusprechen, eventualiter seien für ihn Eingliederungsmassnahmen anzuordnen. Gleichzeitig ersuchte er um Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung sowie um Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes für das vorliegende Verfahren und eventuell auch für das Verwaltungsverfahren (Urk. 1). Da die Beschwerdegegnerin nachträglich feststellte, dass der Versicherte die Unterlagen betreffend unentgeltlichen Rechtsbeistand rechtzeitig eingereicht hatte, ersetzte sie die Verfügung vom 12. Mai 2009 (Urk. 2) durch die Verfügung vom 9. Juni 2009, mit welcher sie das Rentenbegehren mit unveränderter Begründung abwies, bezüglich des Gesuchs um Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes jedoch bemerkte, dass der Anspruch in Prüfung sei und ein separater Entscheid ergehen werde (Urk. 10/150 = Urk. 4). In der Folge wies sie das Gesuch um Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes mit Verfügung vom 10. Juni 2009 ab (Urk. 10/151 = Urk. 5). Gegen die Verfügungen vom 9. und 10. Juni 2009 reichte der Versicherte durch Rechtsanwalt Dr. Kurt Sintzel am 16. Juni 2009 wiederum Beschwerde ein mit den Anträgen, diese sei prozessual mit der Beschwerde gegen die Verfügung vom 12. Mai 2009 zu vereinigen und die Beschwerden seien insgesamt gutzuheissen; im Detail würden die gleichen Anträge gestellt wie in der Rechtsschrift vom 9. Juni 2009 (Urk. 6). Die Beschwerdegegnerin ersuchte in ihrer Beschwerdeantwort vom 13. August 2009 um Abweisung der Beschwerde (Urk. 9). Mit Verfügung vom 25. August 2009 wurde dem Beschwerdeführer Rechtsanwalt Dr. Kurt Sintzel als unentgeltlicher Rechtsbeistand für das vorliegende Verfahren bestellt, und es wurde ihm die unentgeltliche Prozessführung gewährt. Gleichzeitig wurde ein zweiter Schriftenwechsel angeordnet und dem Beschwerdeführerin Frist zur Erstattung der Replik angesetzt (Urk. 11). Der Beschwerdeführer reichte die Replik am 22. September 2009 ein (Urk. 13). Am 12. Oktober 2009 erklärte die Beschwerdegegnerin den Verzicht auf eine Duplik (Urk. 17), wovon dem Beschwerdeführer am 14. Oktober 2009 Mitteilung gemacht wurde (Urk. 18).
6. Auf die Vorbringen der Parteien sowie die Akten ist, soweit erforderlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen einzugehen.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG]). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung [IVG]). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG in der seit 1. Januar 2008 geltenden Fassung).
1.2 Invalide oder von einer Invalidität (Art. 8 ATSG) bedrohte Versicherte haben gemäss Art. 8 IVG Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen, soweit:
a. diese notwendig und geeignet sind, die Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, wieder herzustellen, zu erhalten oder zu verbessern; und
b. die Voraussetzungen für den Anspruch auf die einzelnen Massnahmen erfüllt sind (Abs. 1).
Der Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen besteht unabhängig von der Ausübung einer Erwerbstätigkeit vor Eintritt der Invalidität. Bei der Festlegung der Massnahmen ist die gesamte noch zu erwartende Dauer des Erwerbslebens zu berücksichtigen (Abs. 1bis). Nach Massgabe der Artikel 13 und 21 besteht der Anspruch auf Leistungen unabhängig von der Möglichkeit einer Eingliederung ins Erwerbsleben oder in den Aufgabenbereich (Abs. 2). Nach Massgabe von Artikel 16 Absatz 2 Buchstabe c besteht der Anspruch auf Leistungen unabhängig davon, ob die Eingliederungsmassnahmen notwendig sind oder nicht, um die Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, zu erhalten oder zu verbessern (Abs. 2bis).
Die Eingliederungsmassnahmen bestehen in:
a. medizinischen Massnahmen;
abis. Integrationsmassnahmen zur Vorbereitung auf die berufliche Eingliederung;
b. Massnahmen beruflicher Art (Berufsberatung, erstmalige berufliche Ausbildung, Umschulung, Arbeitsvermittlung, Kapitalhilfe);
d. der Abgabe von Hilfsmitteln (Abs. 3);
1.3 Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die:
a. ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können;
b. während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 Prozent arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und
c. nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 Prozent invalid (Art. 8 ATSG) sind.
Die seit dem 1. Januar 2004 massgeblichen Rentenabstufungen geben bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 Prozent Anspruch auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 Prozent Anspruch auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 Prozent Anspruch auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG; bis 31. Dezember 2007: Art. 28 Abs. 1 IVG).
1.4 Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG (bis 31. Dezember 2007: Art. 28 Abs. 2 IVG) aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 349 Erw. 3.4.2 mit Hinweisen).
1.5 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 261 Erw. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 261 Erw. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 Erw. 4b/cc).
1.6 Nach dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung haben Versicherungsträger und Sozialversicherungsgerichte die Beweise frei, d.h. ohne Bindung an förmliche Beweisregeln, sowie umfassend und pflichtgemäss zu würdigen. Für das Beschwerdeverfahren bedeutet dies, dass das Sozialversicherungsgericht alle Beweismittel, unabhängig davon, von wem sie stammen, objektiv zu prüfen und danach zu entscheiden hat, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des streitigen Rechtsanspruches gestatten. Insbesondere darf es bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt. Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Gutachtens ist entscheidend, ob es für die Beantwortung der gestellten Fragen umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, die geklagten Beschwerden berücksichtigt und sich mit diesen sowie dem Verhalten der untersuchten Person auseinandersetzt, was vor allem bei psychischen Fehlentwicklungen nötig ist, in Kenntnis der und gegebenenfalls in Auseinandersetzung mit den Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, ob es in der Darlegung der medizinischen Zustände und Zusammenhänge einleuchtet, ob die Schlussfolgerungen des medizinischen Experten in einer Weise begründet sind, dass die rechtsanwendende Person sie prüfend nachvollziehen kann, sowie ob der Experte nicht auszuräumende Unsicherheiten und Unklarheiten, welche ihm die Beantwortung der Fragen erschweren, gegebenenfalls deutlich macht (vgl. BGE 125 V 352 Erw. 3a, 122 V 160 Erw. 1c, je mit Hinweisen; Meyer-Blaser in: H. Fredenhagen, Das ärztliche Gutachten, 4., ergänzte Auflage 2003, S. 24 f.).
2. In seinem Einwand vom 5. November 2007 gegen den Vorbescheid der Beschwerdegegnerin vom 3. Oktober 2007 (betreffend Arbeitsvermittlung [Urk. 10/118]) machte der Beschwerdeführer mitunter geltend, die Invalidenrente sei seinerzeit zu Unrecht aufgehoben worden. Er habe in der Tat Anspruch auf eine Invalidenrente, weshalb er darum ersuche, die entsprechenden Prüfungen in die Wege zu leiten (Urk. 10/119). Beschwerdeweise beantragte er die Zusprechung einer Rente ab Mai (richtig: Juni) 2006 (Urk. 1 Seite 2), nämlich ab dem Zeitpunkt, auf welchen hin die Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom 7. April 2006 (Urk. 10/81) die halbe Rente wiedererwägungsweise aufgehoben hatte (Ende Mai 2006), ebenfalls mit dem Bemerken, dass die Rente zu Unrecht aufgehoben worden sei, weshalb er Anrecht auf entsprechende Nachzahlungen habe (Urk. 1 Seite 7).
Es kann dahin gestellt bleiben, ob es sich bei der Eingabe des Beschwerdeführers vom 3. Oktober 2007 um eine Neuanmeldung im Sinne von Art. 87 Abs. 4 IVV oder um ein Gesuch um Wiedererwägung der Verfügung vom 7. April 2006 handelte. Relevant wäre eine entsprechende Qualifizierung dieser Eingabe nur bei der Festsetzung des Beginnes eines - allfälligen - Rentenanspruches (Art. 29 Abs. 1 IVG, Art. 53 Abs. 2 ATSG). Wie die nachfolgenden Ausführungen zeigen, ist ein solcher aber - nach wie vor - nicht ausgewiesen.
3.
3.1 Die Beschwerdegegnerin machte geltend, gemäss den neuen medizinischen Abklärungen sei dem Beschwerdeführer eine behinderungsangepasste Tätigkeit zu 100 % zumutbar. Nach Erhebung des Bundesamtes für Statistik betrage der Lohn für Hilfsarbeiten (Zentralwert) für das Jahr 2007 Fr. 60144.--. Dem Beschwerdeführer sei ein leidensbedingter Abzug von 15 % zu gewähren. Bei einem Valideneinkommen von Fr. 71689.-- und einem Invalideneinkommen von Fr. 51122.-- resultiere ein Invaliditätsgrad von 29 %. Es bestehe deshalb kein Rentenanspruch (Urk. 2 und Urk. 4). Was die beantragten Eingliederungsmassnahmen betreffe, so seien gemäss dem Verlaufsprotokoll der Berufsberatung vom 18. September 2007 die Voraussetzungen der subjektiven Eingliederungsfähigkeit offensichtlich nicht gegeben (Urk. 9).
3.2 Der Beschwerdeführer brachte dagegen vor, er sei heute in seiner Erwerbsfähigkeit in rentenbegründendem Ausmass eingeschränkt (Urk. 1 Seite 4). Das Gutachten von A.___ vom 11. August 2008 sei in seinen Folgerungen zum Teil unrichtig und zum Teil zu optimistisch. Zudem sei es von der Beschwerdegegnerin zum Teil nicht richtig interpretiert worden. So hätte der Gutachter bei der Einschätzung der Erwerbsfähigkeit auch die in Ziffer 4.2 erhobenen Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit berücksichtigen müssen (Urk. 1 Seite 5). A.___ habe ausführlich dargelegt, in welcher Art und Weise er auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt behindert sei. Wenn man alle Faktoren zu seinen Gunsten in Betracht ziehe, ergebe sich klar, dass er an einem für ihn allenfalls noch möglichen Arbeitsplatz nur noch ganz eingeschränkt beschäftigt werden könne. Der Hausarzt schätze deshalb die Möglichkeit, einen Erwerb zu erzielen, weit geringer ein als der Gutachter, was wesentlich realistischer sei. Auch was die zeitliche Dauer seiner täglichen Arbeitsmöglichkeit betreffe, sei die Auffassung von A.___ irreal. In diesem Punkt sei sein Gutachten auch nicht schlüssig, weshalb eine ergänzende Expertise durchzuführen sei. Dabei wäre auch zu prüfen, ob dem Beschwerdeführer nicht doch noch Eingliederungsmassnahmen zugebilligt werden müssten, um seine Einsatzfähigkeit noch etwas zu steigern (Urk. 1 Seite 6).
4.
4.1
4.1.1 Vorwegzunehmen ist, dass Y.___ in ihrem rheumatologischen Gutachten vom 10. Mai 2005 (1) ein chronisches lumbovertrebrales Syndrom bei leichten degenerativen Veränderungen ohne Wurzelkompression oder foraminale Stenose (MRI vom 18. Februar 2004, Klinik F.___), Tendenz zu Hohlrundrücken sowie muskulärer Dysbalance, (2) eine Periarthropathia humeroscapularis tendinotica rechts bei beginnender AC-Arthrose und intakter Rotatorenmanschette (Ultraschall vom 8. Februar 2004) sowie (3) eine Tarso-Metatarsal-I-Arthralgie links bei Arthrodese MTP-Gelenk I links (12. September 2001) und Status nach Entfernung der Kleinfragmentschrauben (4. Juli 2002) diagnostiziert hatte. Gemäss ihrer Beurteilung bestand damals aus rheumatologischer Sicht eine 100%ige Arbeitsfähigkeit für leichte, behinderungsgerechte, wechselbelastende Tätigkeiten mit Einschränkung von längeren Gehstrecken oder langanhaltender Tätigkeit im Stehen (Urk. 10/56/7), und zwar seit der von ihr durchgeführten Untersuchung (Januar 2005 [Urk. 10/69]).
Z.___ hatte in seinem Verlaufsbericht vom 16. November 2005 als Zusatzdiagnose (zu seinem Bericht an die Beschwerdegegnerin vom 26. August 2003 [Urk. 10/24/1]) ein chronisches Impingementsyndrom rechte Schulter bei AC-Arthrose und partieller Ruptur der Supraspinatussehne der rechten Schulter (im MRI vom 13. Juni 2005 bestätigt) erhoben. Was den Verlauf seit Januar 2005 betreffe, so habe sich bezüglich des Fuss- und des Rückenleidens nichts verändert. Neu dazu gekommen sei die Diagnose eines Schulterleidens (Urk. 10/71/4). Angesichts der geringfügigen Schultersymptomatik habe er dem Beschwerdeführer keine sofortige Operation empfohlen. Es bestehe kein grosser Leidensdruck bezüglich der Schulterproblematik. Die Schulter sei noch belastbar für Büroarbeiten oder ganz leichte Montagearbeiten, aber auch nicht mehr unbedingt 8 Stunden am Tag, sondern allenfalls halbtags (Urk. 10/71/5).
B.___ vom RAD hatte dazu in seinen Stellungnahmen vom 22. November 2005 und 13. Februar 2006 ausgeführt, bereits im Bericht der Klinik F.___ vom 12. März 2004 (Urk. 10/71/6-7) sei die lädierte rechte Schulter erwähnt, damals noch ohne sonographisch objektivierte Rotatorenmanschettenruptur, die jetzt aber vorliege. Laut Z.___ sei sie nicht operationsbedürftig. Sie modifiziere lediglich ein wenig das Belastungsprofil bei angepasster Tätigkeit (Urk. 10/83/3). Die Gutachterin gehe von einer Restarbeitsfähigkeit in angepasster Tätigkeit ab Januar 2005 (Untersuchungsdatum) aus. Zwischen April 2004 und Januar 2005 bestünden indessen weder dokumentierte Anhaltspunkte für eine Verschlechterung noch für eine wesentliche Verbesserung. Am 21. April 2004 sei dem Versicherten von der Klinik F.___ eine Restarbeitsfähigkeit von 100 % in angepasster Tätigkeit attestiert worden. Die Fussbeschwerden wie auch die lumbospondylogenen Schmerzen seien seit anfangs 2003 stationär. Bezüglich der Rückenbeschwerden beziehe sich die Gutachterin sowohl bezüglich Schmerzanamnese als auch bezüglich Befund (MRI Februar 2004) auf die seit Frühjahr 2004 unveränderte Situation. Der Zeitpunkt der Verbesserung (100%ige Arbeitsfähigkeit in behinderungsangepasster Tätigkeit) könne demnach auf April 2004 datiert werden (Urk. 10/83/4).
4.1.2 Die Beurteilung von B.___ vom RAD erscheint mit Blick auf die im rheumatologischen Gutachten von Y.___ vom 10. Mai 2005 (Urk. 10/56/7) sowie im Bericht der Klinik F.___ an C.___ vom 12. März 2004 (Urk. 10/71/6) gemachten Feststellungen überzeugend, weshalb die Beschwerdegegnerin in ihrer Verfügung vom 7. April 2006 (Urk. 10/81) zu Recht darauf abgestellt hat.
4.2
4.2.1 Auf das Gesuch des Beschwerdeführers um Arbeitsvermittlung sowie Berufsberatung vom 18. September 2006 (Urk. 10/100) und 15. Mai 2007 (Urk. 10/110) resp. um neuerliche Prüfung des Rentenanspruches vom 5. November 2007 (Urk. 10/119) hin holte die Beschwerdegegnerin die Berichte von C.___ vom 16. Juli 2007 und 23. Mai 2008 (Urk. 10/112 und Urk. 10/123/1-8), von der Klinik F.___ vom 29. Mai 2007 und vom 22. Mai 2008 (Urk. 10/111/7-9 und Urk. 10/124/10) sowie das rheumatologische Gutachten von A.___ vom 11. August 2008 (Urk. 10/129) ein.
4.2.2 C.___ diagnostizierte in seinem Bericht an die Beschwerdegegnerin vom 16. Juli 2007 (1) Restbeschwerden bei Status nach Schulterarthroskopie, subacromialer Dekompression, anterolateraler Acromioplastik, AC-Gelenksresektion am 27. Oktober 2006 bei subacromialem Impingement bei Partialläsion des Supraspinatus rechts, (2) einen Status nach Osteosynthesematerialentfernung Juli 2002 linker Fuss, (3) ein chronisches Schmerzsyndrom mit/bei Chondrosen L2/L3, Diskusprotrusion L4/5 und L5/S1 ohne Wurzelkompression oder foraminale Stenosen und Fehlstatik der Wirbelsäule bei muskulärer Dysbalance sowie (4) eine TMT-I-Arthralgie bei Status nach MP-I-Arthrodese links am 12. September 2001 bei MP-I-Arthrose links (Urk. 10/112/2). In der bisherigen Tätigkeit sei der Beschwerdeführer seit Januar 2004 nicht mehr, in einer behinderungsangepassten Tätigkeit seit Juli 2007 zu 50 % arbeitsfähig (Urk. 10/112/6).
In seinem Verlaufsbericht vom 23. Mai 2008 führte C.___ bei gleichen Diagnosen aus, der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers sei stationär (Urk. 10/123/4). In der angestammten Tätigkeit sei er seit August 2004 nicht mehr, in einer behinderungsangepassten Tätigkeit zu 50 % arbeitsfähig (Urk. 10/123/6).
4.2.3 Die Ärzte der Klinik F.___, Abteilung Orthopädie, gaben in ihrem Bericht an die Beschwerdegegnerin vom 29. Mai 2007 bei gleichen Diagnosen (Urk. 10/111/7) wie in den Berichten von C.___ an, der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers sei stationär (Urk. 10/111/4). Er sei seit ca. drei Jahren zu 100 % arbeitsunfähig (ehemaliger Angestellter der G.___, Magaziner bzw. Reinigungspersonal). In der Schultersprechstunde vom 25. April 2007 (sechs Monate postoperativ) sei die Indikation gestellt worden für eine leichte Tätigkeit ohne Heben und Tragen von schweren Lasten auf Bauchhöhe, eine volle Arbeitsfähigkeit für administrative Tätigkeiten und keine Arbeitsfähigkeit für schweres Arbeiten resp. Überkopftätigkeiten (Urk. 10/111/8).
Im Bericht der Klinik F.___ an die Beschwerdegegnerin vom 22. Mai 2008 wurde ausgeführt, der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers habe sich seit dem Bericht vom 29. Mai 2007 offensichtlich nicht verändert. Wie darin bereits erwähnt, werde unverändert eine leichte Arbeit auf Bauchhöhe ohne Heben und Tragen von schweren Lasten und ohne Überkopfarbeiten sowie repetitive Tätigkeiten empfohlen. Administrative Tätigkeiten sowie Büroarbeiten sollten eingeschränkt durchführbar sein. Um die genaue zeitliche Leistungsfähigkeit zu eruieren, wäre jedoch eine Evaluation der Funktionellen Leistungsfähigkeit (EFL) sinnvoll (Urk. 10/124/10).
4.2.4 A.___ erhob in seinem rheumatologischen Gutachten vom 11. August 2008 als Diagnosen mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit (1) eine Periarthropathia humeroscapularis (ICD-10 M75) mit/bei Status nach Schulterarthroskopie, subacromialer Dekompression, antero-lateraler Acromioplastik und AC-Gelenksresektion rechts am 27. Oktober 2006, Angabe von persistierenden Schmerzen in diesem Bereich bei klinisch normaler Funktion sowie intakter Rotatorenmanschette (Arthro-MRI vom 14. März 2008) und (2) eine Tarso-metatarsal-I-Arthralgie links (ICD-10 M96) bei/mit Status nach Arthrodese des MP-Gelenks I links am 12. September 2001 und Status nach Entfernung der Kleinfragmentschrauben am 4. Juli 2002 und als Diagnosen ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit ein chronisches Lumbovertebralsyndrom (ICD-10 M54) mit/bei leichten altersentsprechenden Veränderungen (Chondrose L2/3, diskrete Protrusion L4/5 und L5/S1 [Urk. 10/129/17]). Bezüglich der Schulterproblematik könne der Beschwerdeführer nicht heben, stossen oder ziehen, dies repetitiv über 10 Kilogramm, und nicht mit dem rechten Arm dauernd über Schulterhöhe arbeiten. Bezüglich des linken Fusses sei er darauf angewiesen, mit seinen orthopädischen Schuhen gehen zu können. Es sei ihm nicht möglich, dauernd Arbeiten auf Leitern, Gerüsten oder unebenem Boden zu tätigen. Gleiches gelte für Arbeiten, bei welchen er dauernd über eine Stunde gehen müsse. Ideal wäre es, wenn er nach 45 Minuten eine kurze Pause tätigen könnte. Jegliche Tätigkeit, welche die genannten Einschränkungen berücksichtige, sei ihm ganztägig zu einem Vollpensum zumutbar. Die Restriktionen bezüglich Fuss hätten Gültigkeit seit der ersten Fussoperation (2001), wobei für die Arthrodesephase postoperativ von einer viermonatigen vollständigen Arbeitsunfähigkeit auszugehen sei. Nach der Osteosynthesematerialentfernung (4. Juli 2002) gehe er von einer zweimonatigen vollständigen Arbeitsunfähigkeit aus. Danach hätten die Restriktionen bezüglich Fuss Gültigkeit. Bezüglich Schulter gehe er davon aus, dass während 2 Monaten nach der Operation, durchgeführt am 27. Oktober 2006, vollständige Arbeitsunfähigkeit bestand. Ab Ende 2006/Anfang 2007 hätten die Restriktionen bezüglich Schulter Gültigkeit (Urk. 10/129/20).
4.3
4.3.1 Das rheumatologische Gutachten von A.___ vom 11. August 2008 (Urk. 10/129) basiert auf einer umfassenden rheumatologischen Untersuchung und wurde in Kenntnis der und in Auseinandersetzung mit den Vorakten (Anamnese) abgegeben. Der Gutachter hat detaillierte und nachvollziehbare Befunde und Diagnosen erhoben und sich mit den vom Beschwerdeführer geklagten Beschwerden auseinandergesetzt. Zudem hat er die medizinischen Zusammenhänge und die medizinische Situation einleuchtend dargelegt und seine Schlussfolgerungen nachvollziehbar begründet. Dem Gutachten von A.___ kommt somit grundsätzlich volle Beweiskraft zu (vgl. Erwägung 1.6).
A.___ legte nachvollziehbar dar, dass und weshalb die Schmerzen und Beschwerden im geltend gemachten Ausmass aufgrund der objektiven Befunde nicht vollständig erklärt werden können. So wies er darauf hin, dass der Beschwerdeführer ohne Beeinträchtigung aus der Wartezone gekommen sei. Beim Ausziehen sei er nicht behindert, ebenso wenig beim Besteigen der Untersuchungsliege, beim Drehen auf derselben und beim Anziehen. Die Wirbelsäule zeige einen leichten Rundrücken, die Halswirbelsäule sei frei, die Brustwirbelsäule entsprechend der Rundrückenform diskret in der Seitenneigung eingeschränkt, die Lendenwirbelsäule sei frei und endphasig jeweils schmerzhaft. Es fänden sich keine Druckdolenz lumbal, kein paravertebraler Hartspann, keine radikulären Zeichen an der unteren und auch oberen Extremität. Im Schulterbereich rechts würden Schmerzen endphasig angegeben bei der aktiven Bewegungsprüfung. Diese Bewegungsprüfung zeige keine Einschränkung, die passive ebenfalls nicht. Hier seien normale Bewegungswerte erreichbar, kein eindeutiges Impingement. Zu erwähnen sei, dass nicht von einer wesentlichen Schonung ausgegangen werden könne, da Supra- und Infraspinatuspartien beidseits kräftig entwickelt seien und Ober- und Unterarmmuskulatur beidseits symmetrisch seitengleiche Umfänge ohne jegliche Atrophien zeigten. Die lumbale Problematik sei bezüglich Arbeitsfähigkeit nicht relevant (Urk. 10/129/19). Diese Feststellungen stehen mit den von A.___ erhobenen klinischen Befunden (Urk. 10/129/15-17) und Diagnosen (Urk. 10/129/17) in Einklang, ebenso auch mit den - von ihm im Einzelnen aufgeführten - Ergebnissen der bildgebenden Abklärungen (Urk. 10/129/8-10, Urk. 10/129/24-25).
Mit Blick auf die gutachterlichen Feststellungen ist in der Tat nicht ersichtlich, weshalb der Beschwerdeführer - ausser postoperativ in den vier Monaten nach der Fussoperation (September 2001) sowie in den je zwei Monaten nach der Osteosynthesematerialentfernung (Juli 2002) sowie nach der Schulteroperation (Oktober 2006) - in einer behinderungsangepassten (die vom Gutachter umschriebenen Restriktionen erfüllenden) Tätigkeit nicht zu 100 % arbeitsfähig (gewesen) sein soll. Dies gilt umso mehr, als die Ärzte der Klinik F.___ in ihren Berichten vom 29. Mai 2007 und 22. Mai 2008 (Urk. 10/111 und Urk. 10/124/10) - bei praktisch übereinstimmenden Diagnosen - ebenfalls zum Schluss gelangten, dem Beschwerdeführer sei eine behinderungsangepasste Tätigkeit zu 100 % zumutbar. Namentlich führten auch diese Ärzte die Rückenproblematik als blosse Nebendiagnose an und massen ihr keinen massgeblichen Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers bei (Urk. 10/111/7). Bezüglich der Schulterproblematik hielten sie in ihrem Schulter-/Ellbogensprechstundenbericht vom 4. Februar 2008 sodann ebenfalls fest, dass die Beschwerdeangabe sehr diffus sei und keinem anatomischen Korrelat zugeordnet werden könne (Urk. 10/124/7).
4.3.2 Die Berichte des Hausarztes, C.___, vom 16. Juli 2007 und 23. Mai 2008 (Urk. 10/112 und Urk. 10/123) enthalten keine Angaben, welche die überzeugenden gutachterlichen Feststellungen zu widerlegen vermöchten, ebenso wenig das vom Beschwerdeführer im Rahmen des Beschwerdeverfahrens eingereichte ärztliche Zeugnis von C.___ vom 13. Juli 2009 (Urk. 14 Seite 2).
C.___ vertritt bei nämlichen Diagnosen die Auffassung, dass für eine behinderungsangepasste Tätigkeit eine lediglich 50%ige Arbeitsfähigkeit besteht. Eine nachvollziehbare Begründung für diese Einschätzung hat er indessen nicht geliefert. Insbesondere finden sich in seinen Berichten keine objektiv-eigenen ärztlichen Feststellungen, welche es erlauben würden, seine Beurteilung prüfend nachzuvollziehen. Es entsteht daher der Eindruck, dass er dabei massgeblich auf die Angaben des Beschwerdeführers abgestellt hat, ohne diese kritisch zu hinterfragen. Dessen subjektives Empfinden kann aber für sich allein nicht massgebend sein (Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichtes vom 1. Juni 2006 in Sachen M., I 119/06, Erw. 2.2). Es entspricht denn auch einer Erfahrungstatsache, dass Hausärzte mitunter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zugunsten ihrer Patienten aussagen (BGE 125 V 353 Erw. 3b/cc, BGE 122 V 160 Erw. 1c, je mit Hinweisen).
4.4 Demnach kann - gestützt auf das überzeugende rheumatologische Gutachten von A.___ vom 11. August 2008 (Urk. 10/129) - ohne Weiteres davon ausgegangen werden, dass für eine behinderungsangepasste Tätigkeit - nach wie vor (vgl. Erwägung 4.1) - eine 100%ige Arbeitsfähigkeit besteht.
5.
5.1 Im Weiteren ist zu prüfen, wie sich die eingeschränkte Leistungsfähigkeit des Beschwerdeführers in wirtschaftlicher Hinsicht auswirkt.
5.2 Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist für die Ermittlung des Valideneinkommens entscheidend, was die versicherte Person im Zeitpunkt des frühest möglichen Rentenbeginns nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit als Gesunde tatsächlich verdient hätte. Dabei wird in der Regel am zuletzt erzielten, nötigenfalls der Teuerung und der realen Einkommensentwicklung angepassten Verdienst angeknüpft, da es empirischer Erfahrung entspricht, dass die bisherige Tätigkeit ohne Gesundheitsschaden fortgesetzt worden wäre. Ausnahmen müssen mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt sein (BGE 129 V 222 Erw. 4.3.1 S. 224 mit Hinweisen).
Für die Bestimmung des Invalideneinkommens ist primär von der beruflich-erwerblichen Situation auszugehen, in welcher die versicherte Person konkret steht. Ist kein solches tatsächlich erzieltes Erwerbseinkommen gegeben, namentlich weil die versicherte Person nach Eintritt des Gesundheitsschadens keine oder jedenfalls keine ihr an sich zumutbare neue Erwerbstätigkeit aufgenommen hat, so können nach der Rechtsprechung Tabellenlöhne gemäss den vom Bundesamt für Statistik periodisch herausgegebenen Lohnstrukturerhebungen (LSE) herangezogen werden (BGE 126 V 76 f. Erw. 3b/aa und bb, vgl. auch BGE 129 V 475 Erw. 4.2.1). Für die Invaliditätsbemessung wird praxisgemäss auf die standardisierten Bruttolöhne (Tabellengruppe A) abgestellt (BGE 129 V 476 Erw. 4.2.1 mit Hinweis), wobei jeweils vom so genannten Zentralwert (Median) auszugehen ist. Bei der Anwendung der Tabellengruppe A gilt es ausserdem zu berücksichtigen, dass ihr generell eine Arbeitszeit von 40 Wochenstunden zugrunde liegt, welcher Wert etwas tiefer ist als die bis 1998 betriebsübliche durchschnittliche Arbeitszeit von wöchentlich 41,9 Stunden, seit 2008 von 41,6 Stunden (Die Volkswirtschaft 10-2009 S. 90 Tabelle B9.2; BGE 129 V 484 Erw. 4.3.2, 126 V 77 f. Erw. 3b/bb, 124 V 322 Erw. 3b/aa; AHI 2000 S. 81 Erw. 2a).
Wird das Invalideneinkommen auf der Grundlage von statistischen Durchschnittswerten ermittelt, ist der entsprechende Ausgangswert allenfalls zu kürzen. Mit dem sogenannten Leidensabzug wurde ursprünglich berücksichtigt, dass versicherte Personen, welche in ihrer letzten Tätigkeit körperliche Schwerarbeit verrichteten und nach Eintritt des Gesundheitsschadens auch für leichtere Arbeiten nurmehr beschränkt einsatzfähig sind, in der Regel das entsprechende durchschnittliche Lohnniveau gesunder Hilfsarbeiter nicht erreichen. Der ursprünglich nur bei Schwerarbeitern zugelassene Abzug entwickelte sich in der Folge zu einem allgemeinen behinderungsbedingten Abzug, wobei die Rechtsprechung dem Umstand Rechnung trug, dass auch weitere persönliche und berufliche Merkmale der versicherten Person wie Alter, Dauer der Betriebszugehörigkeit, Nationalität oder Aufenthaltskategorie sowie Beschäftigungsgrad Auswirkungen auf die Höhe des Lohnes haben können. Ein Abzug soll aber nicht automatisch, sondern nur dann erfolgen, wenn im Einzelfall Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die versicherte Person wegen eines oder mehrerer dieser Merkmale ihre gesundheitlich bedingte (Rest-)Arbeitsfähigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt nur mit unterdurchschnittlichem Einkommen verwerten kann. Bei der Bestimmung der Höhe des Abzuges ist der Einfluss aller in Betracht fallenden Merkmale auf das Invalideneinkommen unter Würdigung der Umstände im Einzelfall gesamthaft zu schätzen und insgesamt auf höchstens 25 % des Tabellenlohnes zu begrenzen (vgl. zum Ganzen BGE 126 V 75). Dabei ist zu beachten, dass allfällige bereits bei der Parallelisierung der Vergleichseinkommen mitverantwortliche invaliditätsfremde Faktoren im Rahmen des sogenannten Leidensabzuges nicht nochmals berücksichtigt werden dürfen (BGE 134 V 322 Erw. 5.2).
5.3 Zur Bemessung des Valideneinkommens zog die Beschwerdegegnerin den vom Beschwerdeführer gemäss den vorliegenden Auszügen aus dem Individuellen Konto (Urk. 10/22) im Jahre 2002 bei der G.___ erzielten Lohn von Fr. 67'473.-- heran (Urk. 10/130), was seitens des Beschwerdeführers - zur Recht - nicht beanstandet wurde. Unter Berücksichtigung der Nominallohnerhöhung für Männer in den Jahren 2003 bis 2007 (2003: 1,3 %, 2004: 0,9 %, 2005: 0,9 %, 2006: 1,1 % [Bundesamt für Statistik, Lohnentwicklung 2006, T1.1.93 Seite 30], 2007: 1,6 % [Bundesamt für Statistik, Lohnentwicklung 2008, Tabelle T1.1.05 Seite 20], ergibt sich für das Jahr 2007 ein hypothetisches Valideneinkommen von Fr. 71'477.10.
5.4
5.4.1 Was das Invalideneinkommen betrifft, ist vorab festzuhalten, dass Referenzpunkt für die Verwertung der Restarbeitsfähigkeit der hypothetische ausgeglichene Arbeitsmarkt ist. Der Begriff umschliesst einerseits ein bestimmtes Gleichgewicht zwischen dem Angebot und der Nachfrage nach bestimmten Stellen; anderseits bezeichnet er einen Arbeitsmarkt, der von seiner Struktur her einen Fächer verschiedenartiger Stellen offen hält, und zwar sowohl bezüglich der dafür verlangten beruflichen und intellektuellen Voraussetzungen wie auch hinsichtlich des körperlichen Einsatzes. Letzteres gilt auch im Bereich der un- und angelernten Arbeitnehmer. Nach diesen Gesichtspunkten bestimmt sich im Einzelfall, ob die invalide Person die Möglichkeit hat, ihre restliche Erwerbsfähigkeit zu verwerten und ob sie ein rentenausschliessendes Einkommen zu erzielen vermag oder nicht (Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichtes vom 16. Juli 2003 in Sachen C., I 758/02, unter Verweis auf BGE 110 V 276 Erw. 4b und ZAK 1991 S. 320f. Erw. 3b).
Gemäss den überzeugenden Feststellungen im rheumatologischen Gutachten vom 11. August 2008 ist dem Beschwerdeführer die Ausübung von behinderungsangepassten Tätigkeiten (ohne repetitives Heben, Stossen oder Ziehen von über 10 Kilogramm, ohne dauernde Arbeiten mit dem rechten Arm über Schulterhöhe und auf Leitern, Gerüsten oder unebenem Boden, ohne Arbeiten, bei welchen er dauernd über eine Stunde gehen muss sowie idealerweise mit der Möglichkeit von Pausen) vollzeitlich zumutbar (Urk. 10/129/20). Auf dem für die Invaliditätsbemessung massgebenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt bestehen durchaus Stellen, die den Beeinträchtigungen des Beschwerdeführers Rechnung tragen. Zu denken ist namentlich an die - seitens der Klinik F.___ ausdrücklich als zumutbar bezeichneten (Urk. 10/111/7) - Tätigkeiten im administrativen resp. Bürobereich sowie an einfache Überwachungs-, Prüf- und Kontrolltätigkeiten. Es kann deshalb - entgegen seiner Auffassung - ohne Weiteres davon ausgegangen werden, dass es ihm möglich ist, seine Restarbeitsfähigkeit (ganztags) zu verwerten.
5.4.2 Die Beschwerdegegnerin bemass das Invalideneinkommen - ebenfalls zu Recht - aufgrund des Zentralwertes für die im Jahre 2006 mit einfachen und repetitiven Tätigkeiten (Anforderungsniveau 4) beschäftigten Männer. Dieser betrug im privaten Sektor bei einer wöchentlichen Arbeitszeit von 40 Stunden Fr. 4'732.-- (LSE 2006, Tabelle TA1, S. 25), was bei Annahme einer betriebsüblichen durchschnittlichen Wochenarbeitszeit von 41,7 Stunden im Jahr 2006 (vgl. die Volkswirtschaft 11-2010, Tabelle B 9.2 Seite 98) ein Gehalt von monatlich Fr. 4'933.10 oder jährlich Fr. 59'197.20 (= Fr. 4'933.10 x 12) ergibt. Unter Berücksichtigung der Nominallohnentwicklung für Männer im Jahr 2007 von 1,6 % (Bundesamt für Statistik, Lohnentwicklung 2008, Tabelle T1.1.05 Seite 20) resultiert für das Jahr 2007 ein hypothetisches Invalideneinkommen von Fr. 60'144.35.
Im Weiteren ist in Betracht zu ziehen, dass der Beschwerdeführer aufgrund seiner gesundheitlichen Einschränkungen auf dem Arbeitsmarkt in Konkurrenz mit einem gesunden Mitbewerber benachteiligt ist, was sich erfahrungsgemäss auf das Lohnniveau auswirkt. Nicht gegeben sind die Abzugskriterien des Alters (vgl. Urteil der I. sozialrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes vom 19. März 2010 in Sachen E., 8C_190/2010, Erw. 3.4) sowie der Nationalität bzw. Aufenthaltskategorie (vgl. Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichtes vom 25. Juli 2005 in Sachen N., I 174/05, Erwägung 2.7, mit Hinweisen), ebenso wenig dasjenige der Teilzeitbeschäftigung. Unter diesen Umständen erscheint der von der Beschwerdegegnerin gewährte Abzug von 15 % durchaus angemessen.
5.5 Das zumutbare hypothetische Invalideneinkommen 2007 ist demgemäss auf Fr. 51'122.70 (= 0,85 x Fr. 60'144.35) festzusetzen. Ausgehend vom ermittelten hypothetischen Valideneinkommen 2007 von Fr. 71'477.10 resultiert eine Erwerbseinbusse von Fr. 20'354.40 resp. ein Invaliditätsgrad von 28 %. Dem Beschwerdeführer steht somit keine Rente zu (Art. 28 Abs. 2 IVG). Daran würde sich auch nichts ändern, wenn - dem Antrag des Beschwerdeführers entsprechend (Urk. 1 Seite 7) - ein höherer Abzug vom Tabellenlohn gewährt würde. Selbst wenn der Tabellenlohn von Fr. 60'144.35 um den maximal zulässigen Abzug von 25 % (vgl. Erwägung 5.2) auf Fr. 45'108.30 (= 0,75 x Fr. 60'144.35) reduziert würde, ergäbe sich nämlich eine Erwerbseinbusse von Fr. 26'368.80 resp. ein - ebenfalls keinen Anspruch auf eine Rente begründenden - Invaliditätsgrad von aufgerundet 37 %.
5.6 Die Beschwerdegegnerin hat demnach einen Anspruch des Beschwerdeführers auf eine Rente der Invalidenversicherung - damals (Verfügung vom 7. April 2006 [vgl. Erwägung 4.1]) wie heute - zu Recht verneint, weshalb die Beschwerden in diesem Punkt abzuweisen sind.
6.
6.1 Zum Eventualantrag des Beschwerdeführers um Anordnung von Eingliederungsmassnahmen ist zu bemerken, dass die Beschwerdegegnerin auf sein Ersuchen vom 18. September 2006 (Urk. 10/100) resp. 15. Mai 2007 (Urk. 10/110) hin einen Anspruch auf Arbeitsvermittlung geprüft, mit - unangefochten gebliebenem - Entscheid vom 17. Oktober 2008 jedoch verneint hat (Urk. 10/134). Dementsprechend bildete ein allfälliger Anspruch des Beschwerdeführers auf Eingliederungsmassnahmen nicht Gegenstand der angefochtenen Verfügung vom 12. Mai 2009. Mangels eines Anfechtungsobjektes ist in diesem Punkt auf die Beschwerde nicht einzutreten.
6.2 Lediglich der Vollständigkeit halber ist zu bemerken, dass mit Blick auf die gutachterliche Beurteilung des Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers sowie dessen Arbeitsfähigkeit nicht ersichtlich ist, weshalb er für eine berufliche Neuorientierung auf die spezifischen Fachkenntnisse der Organe der Invalidenversicherung angewiesen sein sollte. Ein Anspruch auf Berufsberatung im Sinne von Art. 15 IVG sowie Arbeitsvermittlung im Sinne von Art. 18 Abs. 1 IVG wäre deshalb zu verneinen (vgl. Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichtes vom 20. März 2003 in Sachen S., I 765/01, Erwägung 3.2, mit Hinweisen).
7.
7.1 Streitig ist im Weiteren der Anspruch des Beschwerdeführers auf Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsvertreters im Verwaltungsverfahren.
7.2 Gemäss Art. 29 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft (BV) hat jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand.
Laut dem für das sozialversicherungsrechtliche Verwaltungsverfahren massgebenden Art. 37 Abs. 4 ATSG wird der Gesuch stellenden Person ein unentgeltlicher Rechtsbeistand bewilligt, wo die Verhältnisse es erfordern. Der Gesetzgeber hat die vom Eidgenössischen Versicherungsgericht entwickelte Praxis, wonach im Verwaltungsverfahren an die Voraussetzung der sachlichen Notwendigkeit einer Verbeiständung ein strengerer Massstab anzulegen ist als im kantonalen Gerichtsprozess, übernommen und dadurch zum Ausdruck gebracht, dass im Verwaltungsverfahren der Gesuch stellenden Partei ein unentgeltlicher Prozessbeistand bewilligt wird, wo die Verhältnisse es erfordern (Art. 37 Abs. 4 ATSG), im kantonalen Prozess, wo die Verhältnisse es rechtfertigen (Art. 61 lit. f Satz 2 ATSG). Die unentgeltliche Verbeiständung wird praxisgemäss gewährt, wenn der Standpunkt der versicherten Person nicht aussichtslos, diese bedürftig und die anwaltliche Verbeiständung notwendig oder doch geboten ist (Urteil der II. sozialrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes vom 29. August 2008 in Sachen L. 9C_433/2008, Erw. 2.1, mit Hinweisen).
7.3 Die Beschwerdegegnerin hat das Gesuch des Beschwerdeführers um Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes vom 17. Dezember 2008 (Urk. 10/139) am 10. Juni 2009 mit der Begründung abgewiesen, dass angesichts des rheumatologischen Gutachtens vom 11. August 2008 sowie der Beurteilung des RAD vom 5. September 2008 die Gewinnaussichten des gestellten Rechtsbegehrens im Zeitpunkt der Gesuchseinreichung kaum als ernsthaft bezeichnet werden könnten (Urk. 5).
Dazu ist zu bemerken, dass zur Beurteilung der Aussichtslosigkeit auf den Zeitpunkt abzustellen ist, in welchem die Prozesshandlung erfolgt (Urteil der II. sozialrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes vom 29. August 2008 in Sachen L. 9C_433/2008, Erw. 2.3), hier also auf den Zeitpunkt, als der Beschwerdeführer durch Rechtsanwalt Dr. Kurz Sintzel den Einwand gegen den Vorbescheid vom 3. Oktober 2007 (Urk. 10/118) erhob resp. um neuerliche Prüfung des Rentenanspruches ersuchte (5. November 2007 [Urk. 10/119]). Für diesen Zeitpunkt kann sich die Beschwerdegegnerin aber nicht auf Aussichtslosigkeit berufen, zumal sie resp. D.___ vom RAD damals selbst von einer widersprüchlichen medizinischen Aktenlage ausging und dementsprechend mitunter das rheumatologische Gutachten bei A.___ in Auftrag gab (Urk. 10/131/2). Wohl beantragte Rechtsanwalt Dr. Kurt Sintzel seine Ernennung zum unentgeltlichen Rechtsbeistand in der Folge erst mit Eingabe vom 17. Dezember 2008 (Urk. 10/139/3). Der Zeitpunkt der Gesuchstellung hat indessen keine ausschlaggebende Bedeutung für die Beurteilung der - für einen Anspruch auf unentgeltliche Verbeiständung - massgebenden Kriterien (Kieser, ATSG-Kommentar, 2. Auflage, Zürich 2009, Art. 37 N 28 und Art. 61 N 110). Indessen ist gemäss der gefestigten - und für diese Frage massgebenden (Urteil des Bundesgerichts vom 9. Dezember 2008 in Sachen T., 8C_83/2008, Erw. 4.2.4) - kantonalen Praxis bei Bewilligung der unentgeltlichen Rechtsvertretung der anwaltliche Aufwand lediglich ab dem Zeitpunkt der Gesuchstellung zu vergüten (vgl. Urteil des hiesigen Gerichts vom 27. Januar 2009, IV.2007.01417).
Die finanzielle Bedürftigkeit des Beschwerdeführers sowie die sachliche Gebotenheit der unentgeltlichen Rechtsvertretung im vorliegenden Fall wurden von der Beschwerdegegnerin zu Recht nicht in Frage gestellt (Urk. 5).
7.4 Die Beschwerde gegen die Verfügung vom 10. Juni 2009 ist somit gutzuheissen und die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, in Bewilligung des Gesuches vom 17. Dezember 2008 (Urk. 10/139) dem Beschwerdeführer Rechtsanwalt Dr. Kurt Sintzel, Zürich, als unentgeltlicher Rechtsvertreter im Verwaltungsverfahren zu bestellen und ihn für seine Bemühungen ab Stellung des Gesuches (17. Dezember 2008) angemessen zu entschädigen.
8. Damit sind die Beschwerden gegen die - die Verfügung vom 12. Mai 2009 (Urk. 2) ersetzende - Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 9. Juni 2009 (Urk. 4) betreffend Rente abzuweisen. Betreffend berufliche Eingliederungsmassnahmen ist darauf nicht einzutreten. Die Beschwerde gegen die Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 10. Juni 2009 (Urk. 5) ist hingegen gutzuheissen.
9.
9.1 Gemäss dem seit 1. Juli 2006 in Kraft stehenden Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Verweigerung von Leistungen der Invalidenversicherung vor dem kantonalen Versicherungsgericht in Abweichung von Art. 61 lit. a ATSG kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- festgelegt.
Da der Beschwerdeführer bezüglich des Rentenbegehrens unterliegt, bezüglich des Begehrens um Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsvertreters im Verwaltungsverfahren jedoch obsiegt, sind ihm die Kosten in der Höhe von Fr. 1'000.-- zu vier Fünfteln und der Beschwerdegegnerin zu einem Fünftel aufzuerlegen, wobei der auf den Beschwerdeführer entfallende Kostenanteil von Fr. 800.-- zufolge der mit Verfügung vom 25. August 2009 (Urk. 11) bewilligten unentgeltlichen Prozessführung einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen ist.
9.2 Mit Verfügung vom 25. August 2009 wurde Rechtsanwalt Dr. Kurt Sintzel als unentgeltlicher Rechtsbeistand für das vorliegende Verfahren bestellt (Urk. 11). Der von diesem mit Eingabe vom 2. Dezember 2010 (Urk. 21) für das Gerichtsverfahren geltend gemachte Aufwand von insgesamt 5 Stunden und 30 Minuten sowie Fr. 51.65 Barauslagen erscheint angemessen und führt, ausgehend von einem Stundenansatz von Fr. 200.--, zu einer Entschädigung von Fr. 1'239.20 (inkl. Barauslagen und Mehrwertsteuer).
Nachdem der Beschwerdeführer zu einem Fünftel obsiegt, ist eine Prozessentschädigung von Fr. 247.80 von der Beschwerdegegnerin zu bezahlen.
Im darüber hinausgehenden Betrag von Fr. 991.40 (inkl. Barauslagen und Mehrwertsteuer) ist Rechtsanwalt Dr. K. Sintzel für seine anwaltlichen Bemühungen aus der Gerichtskasse zu entschädigen.
9.3 Kommt der Beschwerdeführer künftig in günstige wirtschaftliche Verhältnisse, so kann ihn das Gericht zur Nachzahlung der Auslagen für die unentgeltliche Rechtspflege verpflichten (vgl. § 92 des Gesetzes über den Zivilprozess).
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerden gegen die Verfügung vom 9. Juni 2009 (Rente) werden abgewiesen, soweit auf sie eingetreten wird.
2. Die Beschwerde gegen die Verfügung vom 10. Juni 2009 (unentgeltliche Rechtsvertretung im Verwaltungsverfahren) wird gutgeheissen und die IV-Stelle verpflichtet, in Bewilligung des Gesuches vom 17. Dezember 2008 dem Beschwerdeführer Rechtsanwalt Dr. K. Sintzel, Zürich, als unentgeltlicher Rechtsvertreter zu bestellen und ihn für seine Bemühungen ab Stellung des Gesuches (17. Dezember 2008) angemessen zu entschädigen.
3. Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden dem Beschwerdeführer zu vier Fünfteln sowie der Beschwerdegegnerin zu einem Fünftel auferlegt. Zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung werden die dem Beschwerdeführer auferlegten Kosten von Fr. 800.-- einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Der Beschwerdeführer wird auf § 92 ZPO hingewiesen.
4. Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem unentgeltlichen Rechtsvertreter des Beschwerdeführers, Rechtsanwalt Dr. Kurt Sintzel, Zürich, eine Prozessentschädigung von Fr. 247.80 (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen.
5. Im weitergehenden Umfang wird der unentgeltliche Rechtsvertreter des Beschwerdeführers, Rechtsanwalt Dr. K. Sintzel, mit Fr. 991.40 (inkl. Barauslagen und MWSt) aus der Gerichtskasse entschädigt. Der Beschwerdeführer wird auf § 92 ZPO hingewiesen.
6. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Dr. Kurt Sintzel
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, unter Beilage einer Kopie von Urk. 21 (Honorarnote von Rechtsanwalt Dr. K. Sintzel vom2. Dezember 2010)
- Bundesamt für Sozialversicherungen
- Pensionskasse der G.___
sowie an:
- Gerichtskasse
7. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).