Sozialversicherungsrichter Hurst
Ersatzrichterin Arnold Gramigna
Gerichtssekretärin J. Meier
Urteil vom 12. Februar 2010
in Sachen
A.___
Beschwerdeführer
vertreten durch Fortuna Rechtsschutz-Versicherungs-Gesellschaft
Rechtsdienst, Rechtsanwältin Sabrina Felder
Soodmattenstrasse 2, Postfach 1015, 8134 Adliswil 1
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1. A.___, geboren 1950 in Serbien & Montenegro, verheiratet und Vater von sechs volljährigen Kindern, war seit dem 1. Juli 1996 bei der B.___ GmbH als Unterhaltsgärtner tätig (Urk. 10/7). Aufgrund einer bereits im Juli 2006 diagnostizierten foraminalen Diskushernie C5/6 links wurde der Versicherte von seinem Hausarzt Dr. med. C.___, Facharzt für Allgemeinmedizin, vom 27. August bis zum 1. Oktober 2007 zu 100 %, vom 2. Oktober bis zum 7. Oktober 2007 zu 50 % sowie ab dem 8. Oktober 2007 bis auf Weiteres zu 100 % krank geschrieben (Urk. 10/1 und Urk. 10/10). Nach mehreren Infiltrationen mit zuletzt ausbleibendem Erfolg wurde der Versicherte am 8. April 2008 in der D.___ Klinik operativ behandelt (Urk. 10/2/6). Am 1. September 2008 meldete sich der Versicherte bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Leistungsbezug an (Urk. 10/1). In der Folge liess die IV-Stelle einen Auszug aus dem Individuellen Konto (Urk. 10/8) erstellen und holte den Arbeitgeberbericht vom 10. September 2008 ein (Urk. 10/7). Weiter zog sie den Arztbericht der D.___ Klinik vom 23. September 2008 (Urk. 10/2), von Dr. C.___ vom 12. September 2008 (Urk. 10/10) und von Dr. med. E.___, Oberarzt Urologie, Gesundheitsversorgung F.___, vom 11. September 2008 (Urk. 10/9) bei. Zusätzlich holte sie die Stellungnahme des Regionalen Ärztlichen Dienstes (RAD) vom 23. September 2008 und 4. Februar 2009 ein (Urk. 10/11 und Urk. 10/15/3-4). Gestützt auf diese Unterlagen kam die IV-Stelle zum Schluss, dass ein Invaliditätsgrad von 24 % ausgewiesen sei, welcher keinen Anspruch auf eine Rente begründe. Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Vorbescheid vom 4. Februar 2009, Urk. 10/17, sowie Einwände vom 13. Februar 2009, Urk. 10/19, und vom 19. März 2009, Urk. 10/23-26) wies die IV-Stelle mit Verfügung vom 8. April 2009 das Rentenbegehren des Versicherten ab (Urk. 2).
2. Hiergegen erhob der Versicherte, vertreten durch Rechtsanwältin Sabrina Felder von der Fortuna Rechtsschutzversicherungsgesellschaft, am 18. Mai 2009 unter Beilage eines Berichts des G.___ vom 1. April 2009 (Urk. 3) Beschwerde und beantragte die Zusprechung einer Invalidenrente, eventualiter die Aufhebung des angefochtenen Entscheids und die Rückweisung an die Beschwerdegegnerin zur weiteren medizinischen Abklärung sowie subeventualiter eine bi-disziplinäre (rheumatologische/psychiatrische) Begutachtung (Urk. 1). Mit Eingabe vom 8. Juni 2009 (Urk. 6) reichte der Beschwerdeführer einen weiteren, vom 5. Mai 2009 datierten Bericht des G.___ ins Recht (Urk. 7). Die Beschwerdegegnerin ersuchte in der Beschwerdeantwort vom 24. Juni 2009 um Abweisung der Beschwerde (Urk. 9). Mit Replik vom 25. August 2009 (Urk. 14) reichte der Beschwerdeführer den Abschlussbericht vom 31. Juli 2009 des G.___ ein (Urk. 15/3). Die Beschwerdegegnerin hielt in der Duplik vom 28. September 2009 an ihrer Stellungnahme vom 24. Juni 2009 und am Antrag auf Abweisung der Beschwerde fest (Urk. 18).
3. Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Strittig und zu prüfen ist der Anspruch des Beschwerdeführers auf eine Rente.
1.2 Die Beschwerdegegnerin begründet ihren ablehnenden Entscheid damit, die medizinischen Abklärungen hätten ergeben, dass der Beschwerdeführer zwar in seiner bisherigen Erwerbstätigkeit als Unterhaltsgärtner invaliditätsbedingt erheblich eingeschränkt sei, da es sich um körperlich schwere Arbeit handle, ihm hingegen angepasste Erwerbstätigkeiten körperlich eher leichter Art, wechselbelastend und ohne regelmässiges Heben und Tragen schwerer Lasten, unter Vermeidung von Zwangshaltungen und ohne Überkopfverrichtungen, zumutbar seien. Aus dem Einkommensvergleich des zumutbaren Erwerbseinkommens ohne Behinderung mit demjenigen mit Behinderung ergebe sich ein Invaliditätsgrad unter 40 % und daher bestehe kein Rentenanspruch. Der Antrag des Beschwerdeführers bezüglich weiterer Abklärungen hinsichtlich dessen psychischen Gesundheitszustandes wurde mit der Begründung abgelehnt, dass die mittel- und längerfristigen Auswirkungen der von Dr. med. H.___ mit Bericht vom 13. März 2009 prognostizierten depressiven Episode mittleren Grades und Anpassungsstörung mit multipler Symptomatik (Urk. 10/25) erst mit dem Ergebnis der halbstationären Rehabilitation im G.___ beurteilbar seien und bis dahin die dem Vorbescheid zugrundegelegte Arbeitsfähigkeits-Beurteilung Gültigkeit habe (Urk. 2). Nach Zustellung der Berichte vom 1. April 2009 und 5. Mai 2009 sowie dem Schlussbericht vom 31. Juli 2009 des G.___ (Urk. 15/1-3) beantragte die Beschwerdegegnerin sowohl mit Beschwerdeantwort (Urk. 9) wie auch mit Duplik (Urk. 18) die Abweisung der Beschwerde mit der Begründung, es seien keinerlei Hinweise auf seit längerem bestehende psychische Beschwerden gegeben und es sei davon auszugehen, dass Dauer und Schwere derselben im Zeitpunkt des Erlasses der angefochtenen Verfügung noch kein invalidisierendes Ausmass erreicht hätten und daher noch nicht zu berücksichtigen gewesen seien.
1.3 Demgegenüber macht der Beschwerdeführer geltend, die Beschwerdegegnerin habe den Sachverhalt nicht rechtsgenügend abgeklärt, hätten doch bereits seit längerer Zeit psychische Beschwerden bestanden. Der genaue Zeitpunkt deren Auftretens könne zwar nicht eindeutig festgelegt werden, jedoch hätten sie in der Dauer und Schwere im Zeitpunkt des Erlasses der angefochtenen Verfügung bereits ein invalidisierendes Ausmass angenommen und seien daher zu berücksichtigen gewesen. Dem Bericht des G.___ sei zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer an einer mittelgradigen Depression bei eingeschränkten neuropsychologischen Leistungen im Gedächtnis und logischem Denken leide und daher die Arbeitsfähigkeit auch in einer angepassten Tätigkeit wahrscheinlich nur 30 % erreiche.
2.
2.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).
2.2 Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die:
a. ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können;
b. während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 Prozent arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und
c. nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 Prozent invalid (Art. 8 ATSG) sind.
Die seit dem 1. Januar 2004 massgeblichen Rentenabstufungen geben bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 Prozent Anspruch auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 Prozent Anspruch auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 Prozent Anspruch auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG).
2.3 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 261 Erw. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 261 Erw. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 Erw. 4b.cc).
2.4 Das Gericht kann die Angelegenheit zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweisen, besonders wenn mit dem angefochtenen Entscheid nicht auf die Sache eingetreten oder der Sachverhalt ungenügend festgestellt wurde (§ 26 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer). Gemäss ständiger Rechtsprechung ist in der Regel von der Rückweisung - da diese das Verfahren verlängert und verteuert - abzusehen, wenn die Rechtsmittelinstanz den Prozess ohne wesentliche Weiterungen erledigen kann. In erster Linie kommt eine Rückweisung in Frage, wenn der Versicherungsträger auf ein Begehren überhaupt nicht eingetreten ist oder es ohne materielle Prüfung abgelehnt hat, wenn schwierige Ermessensentscheide zu treffen sind, oder wenn der entscheidrelevante Sachverhalt ungenügend abgeklärt ist (vgl. SVR 1995 ALV Nr. 27 S. 69).
3.
3.1 Die D.___ Klinik stellte in ihrem, auf zahlreiche Beilagen verweisenden Bericht vom 23. September 2008 die Diagnose eines radikulären Reizsyndroms C6 links mit/bei Diskushernie C5/6 links, foraminal liegend, mehrsegmentalen degenerativen Veränderungen, Status nach insgesamt vier intraforaminalen Infiltrationen ohne Behandlungserfolg und nach einer Dekompression, Foraminotomie C5/6 und interkorporeller Fusion mit Tutoplastspan und Synthes-Platte am 8. April 2008, sowie rezidivierende Nierensteine (Urk. 10/2/8-9). Basierend auf den postoperativen Konsultationen vom 23. Mai 2008 und vom 15. August 2008 attestierte sie dem Beschwerdeführer ab Juli 2008 bzw. September 2008 zumindest wieder eine Teilarbeitsfähigkeit von 50 % (Urk. 10/2/2 und Urk. 10/2/4).
3.2 Im Arztbericht vom 12. September 2009 stellte Dr. C.___ die gleichen Diagnosen wie die D.___ Klinik (Urk. 10/10/3). Der Beschwerdeführer sei in seiner angestammten Tätigkeit vom 27. August bis zum 1. Oktober 2007 zu 100 %, vom 2. Oktober bis zum 7. Oktober 2007 zu 50 % und vom 8. Oktober 2007 bis dato zu 100 % arbeitsunfähig gewesen. Seit September 2008 bestehe in der bisherigen Berufstätigkeit eine Arbeitsfähigkeit von 0 %; in einer behinderungsangepassten Tätigkeit hingegen eine solche von 80 bis 100 %. Eine solche umschrieb er damit, dass das Heben und Tragen von leichten (bis 9 kg) Gewichten manchmal, von mittelschweren (10-25 kg) bis Lendenhöhe selten, das Heben über Brusthöhe ebenfalls selten und von schweren Gewichten nie zumutbar sei. In psychischer Hinsicht erachtete er keine Einschränkung für gegeben an (Urk. 10/10/4-5).
3.3 Dr. med. I.___, FMH Orthopädische Chirurgie und Traumatologie, Manuelle Medizin (SAMM), vom RAD bestätigte in seiner Stellungnahme vom 4. Februar 2009 gestützt auf die medizinische Berichterstattung der Klinik D.___ und des Hausarztes deren übereinstimmende Diagnose. Für körperlich schwere wirbelsäulenbelastende Tätigkeiten sei eine Einschränkung der Restarbeitsfähigkeit plausibel ausgewiesen, weshalb für die bisherige Tätigkeit als Unterhaltsgärtner von einer 100%igen Arbeitsunfähigkeit ausgegangen werden könne. Eine körperlich leichte optimal leidensangepasste Tätigkeit (wechselbelastend, ohne Heben und Tragen von Lasten über 9 kg, unter Vermeidung von Zwangshaltungen, ohne Überkopfarbeiten) erscheine dem Beschwerdeführer aus sozialmedizinischer und fachorthopädischer Sicht zu 100 % möglich und zumutbar (Urk. 10/15/4).
4. Vorab ist festzuhalten, dass das Nierenleiden abgeschlossen ist und nach einhelligen ärztlichen Aussagen zu keiner Leistungseinbusse führt (Urk. 10/9). Im Übrigen ergibt sich aus den zitierten Arztberichten, dass der Beschwerdeführer aus somatischer Sicht ab spätestens September 2008 in einer Verweisungstätigkeit zu 100 % arbeitsfähig gewesen wäre. Die Beurteilung des RAD ist gestützt auf die Akten der Klinik D.___ sowie die Angaben des Hausarztes schlüssig und verfügt gemäss Rechtsprechung des Bundesgerichts auch über einen genügenden Beweiswert (Urteil des BGer v. 14. Juli 2009, 9C_323/2009, Erw. 4.3.1). Der Erwerbsvergleich würde - eine korrekte Berechnung der IV-Stelle vorausgesetzt - keine rentenbegründende Invalidität von mindestens 40 % ergeben.
5.
5.1 Strittig und zu prüfen bleibt aber, ob sich aus psychiatrischen Gründen eine Einschränkung für eine Verweisungstätigkeit ergeben hat. Sollte dem so sein, wäre nicht auszuschliessen, dass ein Rentenanspruch per sofort ab Eintritt einer Arbeitsunfähigkeit auch einer dem Rückenleiden angepassten Tätigkeit entstanden ist. Die Verfügung der IV-Stelle datiert vom 8. April 2009. Die Abklärungs-, Beurteilungs-, Beschlusses- und Verfügungspflicht der IV-Stelle umfasst stets den gesamten Zeitraum bis zum Verfügungserlass (BGE 131 V 166 Erw. 2.3.3, 129 V 223 Erw. 4.1 in fine). Für die richterliche Beurteilung eines Falles sind grundsätzlich die tatsächlichen Verhältnisse zur Zeit des Abschlusses des Verwaltungsverfahrens massgebend. Tatsachen, die sich erst später verwirklichen, sind jedoch insoweit zu berücksichtigen, als sie mit dem Streitgegenstand in engem Sachzusammenhang stehen und geeignet sind, die Beurteilung im Zeitpunkt des Entscheiderlasses zu beeinflussen (BGE 121 V 362 E. 1b S. 366; 99 V 98 S. 102).
5.2 Im Bericht des Hausarztes vom 12. September 2008 ist keinerlei Rede von psychischen Beschwerden oder Auffälligkeiten, weder in der Diagnose noch in der Auflistung der Einschränkungen in den einzelnen Tätigkeiten (Urk. 10/10). Auch dem Bericht der Klinik D.___ vom 23. September 2008 lassen sich keine Hinweise auf eine allfällig psychische Erkrankung entnehmen (Urk. 10/2). Erst nach abschlägigem Vorbescheid vom 4. Februar 2009, nämlich am 11. Februar 2009, überwies der Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, Dr. med. H.___ den Beschwerdeführer an das G.___ zwecks halbstationärer, psychosomatischer und schmerzzentrierter Rehabilitation (Urk. 10/23). Allerdings geht weder aus dem Bericht von Dr. H.___ (Urk. 10/25) noch aus irgend einer Eingabe des Beschwerdeführers hervor, seit wann die psychischen Beschwerden bestehen und in welchem Zeitpunkt die psychiatrische Behandlung begonnen hat. Vom 29. April bis zum 26. Juni 2009 befand sich der Beschwerdeführer im G.___ zur tagesklinischen Rehabilitationsbehandlung (Urk. 15/3).
5.3
5.3.1 Dr. H.___ stellte in seinem an die Rechtsvertreterin gesandten Mail vom 12. März 2009 aus psychiatrischer Sicht die Diagnose depressive Episode mittleren Grades und Anpassungsstörungen mit multipler Symptomatik. Hand in Hand mit der Chronifizierung und der Erkenntnis einer vorliegenden Therapieresistenz des Schmerzsyndroms bei objektivierter Diskushernie C5/6 und mehrsegmentaler degenerativer Veränderungen im HWS-Bereich hätten die psychiatrischen Komplikationen zugenommen. Solche Entwicklungen liessen sich nicht auf den Tag genau datieren. Gestützt auf diese Diagnose attestierte der behandelnde Psychiater dem Beschwerdeführer eine vollständige Arbeitsunfähigkeit (Urk. 10/25).
5.3.2 Die den Beschwerdeführer behandelnden Ärzte des G.___ stellten in ihrem Abschlussbericht vom 31. Juli 2009 die psychiatrische Diagnose einer mittelgradigen depressiven Episode und einer anhaltenden somatoformen Schmerzstörung (Urk. 15/3 S. 1). Zudem äusserten sie einen Verdacht auf eine beginnende Demenz (Urk. 15/3 S. 4). Sie hielten fest, dass sich aus den Test-, Trainings- und Beobachtungsmethoden zusammenfassend das Bild einer mittelgradigen Depression bei eingeschränkten neuropsychologischen Leistungen in Gedächtnis und logischem Denken ergebe (Urk. 15/3 S. 2). Durch die Therapie habe sich der Zustand des Beschwerdeführers während der Behandlung leicht verbessert und die Depression sei leicht reduziert worden. Prognostisch günstig seien seine Motivation und gute soziale Einbindung, prognostisch ungünstig seine Konzentrations- und Gedächtnisprobleme sowie die lang anhaltende und persistente Schmerzerkrankung (Urk. 15/3 S. 3). Bei der Entlassung aus der Rehabilitationsbehandlung attestierten die Ärzte des G.___ dem Beschwerdeführer eine leichte Besserung, erachtete ihn aber weiterhin zu 100 % arbeitsunfähig in der angestammten Tätigkeit und zu lediglich 30 % arbeitsfähig in einer angepassten Tätigkeit.
5.4
5.4.1 Dr. H.___ Diagnose der depressiven Episode mittleren Grades und Anpassungsstörungen mit multipler Symptomatik fusst auf keinerlei relevanten Befunden. Somit lassen sich weder seine Diagnose noch die daraus fliessenden Angaben zur vollständigen Arbeitsunfähigkeit verifizieren.
5.4.2 Der Abschlussbericht des G.___ vom 31. Juli 2009 bezieht sich teilweise auch auf den vorliegend entscheidrelevanten Zeitraum ab Zuweisung von Dr. H.___ und ist daher grundsätzlich zu berücksichtigen, jedoch wird die gestellte Diagnose depressive Episode durch wenig objektivierbare Befunde begründet. Die angeblich eingetretene leichte Besserung kommt in der Diagnose nicht zum Ausdruck. Eine Episode ist per se zeitlich beschränkt, ansonsten eine andere Erkrankung aus dem affektiven Bereich diagnostiziert werden müsste. Die somatoforme Schmerzstörung wird nicht dargelegt, insbesondere fehlt eine Darlegung der durch physiologischen Prozess oder eine körperliche Störung nicht erklärbaren andauernden, schweren und quälenden Schmerzen sowie der emotionalen Konflikte oder psychosozialen Belastungen, die schwerwiegend genug wären, um als entscheidende ursächliche Faktoren gelten zu können (vgl. ICD-10: F 45.4). Die eingeschränkten neuropsychologischen Leistungen sind wenig begründet. Es fehlen Angaben zur Testsprache und des aufgrund der schulischen bzw. beruflichen Bildung zu erwartenden Niveaus, Interferenzen mit Medikamenteneinflüssen, Ausführungen zu Motivation und Testverhalten. Weiter lässt sich die vermutete beginnende Demenz mit dem guten Testergebnis des Mini-Mental Status nicht begründen. Hier sind die Schlussfolgerungen widersprüchlich.
5.5 Zusammenfassend ist eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit in einer körperlich angepassten Verweisungstätigkeit von 70 % nicht begründet. Allerdings kann auch nicht ausgeschlossen werden, dass vor Verfügungserlass eine psychiatrische Erkrankung eingetreten ist, welche Einfluss auf die Arbeits- und Leistungsfähigkeit des Beschwerdeführers zeitigt. Immerhin befand er sich mehrere Wochen in fachärztlicher Behandlung. Die Sache ist daher an die Beschwerdegegnerin zur psychiatrischen Begutachtung zurückzuweisen. Vorgängig soll die Beschwerdegegnerin bei Dr. H.___ unter Angabe des Behandlungsbeginns, beim G.___ unter Beilage der vollständigen neuropsychologischen Abklärungsunterlagen und allenfalls beim jetzt behandelnden Psychiater die vollständigen Krankheitsgeschichten einholen und diese dem Gutachter mit den vorhandenen Vorakten zur Verfügung stellen. Der Gutachter soll sich in Auseinandersetzung und Würdigung der Krankengeschichte und den vorgängigen Berichten der behandelnden Ärzte zum psychischen Gesundheitszustand des Beschwerdeführers sowie dessen Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit äussern. Im Weiteren soll er sich zum Vorhandensein übriger Kriterien, welche eine Überwindung der Schmerzproblematik verunmöglichen (vgl. hierzu BGE 132 V 70 Erw. 4; 131 V 50 Erw. 1.2), sowie zu Therapiemöglichkeiten, Prognosen sowie Arbeits- und Leistungsfähigkeit in einer aufgrund der rheumatologischen Befunde zumutbaren Tätigkeit äussern. Falls eine angepasste Tätigkeit aus psychiatrischen Gründen eingeschränkt sein sollte, hat er begründet darzulegen, ab welchem Zeitpunkt und in welchem Ausmass die Arbeitsfähigkeit eingeschränkt war. Nach diesen Abklärungen hat die Beschwerdegegnerin über den Rentenanspruch des Beschwerdeführers neu zu verfügen. In diesem Sinne ist die Beschwerde gutzuheissen.
6.
6.1 Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG in der seit dem 1. Juli 2006 in Kraft stehenden Fassung) und auf Fr. 600.-- anzusetzen.
6.2 Nach ständiger Rechtsprechung gilt die Rückweisung einer Sache an die Verwaltung zur weiteren Abklärung und neuen Verfügung als vollständiges Obsiegen (vgl. Urteil des Eidg. Versicherungsgerichts vom 10. Februar 2004 in Sachen K., U 199/02, Erw. 6 mit Hinweis auf BGE 110 V 57 Erw. 3a; SVR 1999 IV Nr. 10 S. 28 Erw. 3), weshalb die Gerichtskosten entsprechend dem Ausgang des Verfahrens der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen sind.
6.3 Nach § 34 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) hat die obsiegende beschwerdeführende Person Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Diese werden ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens bemessen (§ 34 Abs. 3 GSVGer). Vorliegend erscheint eine Prozessentschädigung von Fr. 1'500.-- (inkl. Mehrwertsteuer und Barauslagen) als angemessen.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 8. April 2009 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese, nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen, neu verfüge.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 600.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3. Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozessentschädigung von Fr. 1500.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen.
4. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Fortuna Rechtsschutz-Versicherungs-Gesellschaft
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).