Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Entscheid: IV.2009.00487
IV.2009.00487

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
II. Kammer
Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichter Gräub

Sozialversicherungsrichter Walser

Gerichtssekretär Brugger


Urteil vom 23. Juni 2010
in Sachen
X.___
 
Beschwerdeführer

vertreten durch Rechtsanwalt Andreas Sutter
Advokaturbureau Bertschinger Isler Wiesendanger
Oberfeldstrasse 158, Postfach 5,

gegen

Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin


Sachverhalt:
1.      
1.1     X.___, geboren 1948, ist gelernter Maler (Urk. 8/56/8). Mit Verfügung vom 30. Dezember 1994 bewilligte die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, dem Versicherte eine Umschulung zum Kundenberater und Aussendienstmitarbeiter (Urk. 8/15, Urk. 8/21).
         Am 22. Dezember 1998 verunfallte der Versicherte (Urk. 8/29/6).
1.2     Mit Verfügung vom 26. September 2002 sprach die IV-Stelle dem Versicherten mit Wirkung ab 1. April 2002 eine halbe Rente und eine entsprechende Kinderrente zu (Urk. 8/83).
1.3     Im Rahmen einer im Juni 2008 eingeleiteten Revision (Urk. 8/114) holte die IV-Stelle einen medizinischen Bericht (Urk. 8/119/1-6) und Auszüge aus dem individuellen Konto (Urk. 8/115, Urk. 8/126) ein. Nach Durchführung des Vorbescheidverfahrens (Urk. 8/129-143) stellte die IV-Stelle die bis anhin ausgerichtete halbe Rente mit Verfügung vom 31. März 2009 auf Ende des der Zustellung folgenden Monats ein (Urk. 8/144 = Urk. 2).

2.       Gegen die Verfügung vom 31. März 2009 (Urk. 2) erhob der Versicherte am 18. Mai 2009 Beschwerde mit dem Rechtsbegehren, diese sei aufzuheben und es sei ihm weiterhin eine halbe Rente auszurichten (Urk. 1 S. 2 oben). Die IV-Stelle beantragte am 19. Juni 2009 vernehmlassungsweise die Rückweisung der Sache an sie zur weiteren Abklärung (Urk. 7). Die Beschwerdeantwort wurde dem Versicherten am 1. Juli 2009 zugestellt (Urk. 9).


Das Gericht zieht in Erwägung:
1.      
1.1         Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG in der seit 1. Januar 2008 geltenden Fassung).
1.2     Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Die Invalidenrente ist somit nicht nur bei einer wesentlichen Veränderung des Gesundheitszustandes, sondern auch dann revidierbar, wenn sich die erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich verändert haben (BGE 130 V 349 f. Erw. 3.5, 117 V 199 Erw. 3b, 113 V 275 Erw. 1a mit Hinweisen). Zeitlicher Referenzpunkt für die Prüfung einer anspruchserheblichen Änderung bildet die letzte (der versicherten Person eröffnete) rechtskräftige Verfügung, welche auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Durchführung eines Einkommensvergleichs (bei Anhaltspunkten für eine Änderung in den erwerblichen Auswirkungen des Gesundheitszustands) beruht; vorbehalten bleibt die Rechtsprechung zur Wiedererwägung und prozessualen Revision (BGE 133 V 108 Erw. 5.4). Dagegen stellt die bloss unterschiedliche Beurteilung der Auswirkungen eines im Wesentlichen unverändert gebliebenen Gesundheitszustandes auf die Arbeitsfähigkeit für sich allein genommen keinen Revisionsgrund im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG und alt Art. 41 IVG dar (BGE 112 V 372 Erw. 2b mit Hinweisen; SVR 1996 IV Nr. 70 S. 204 Erw. 3a; Urteil des Bundesgerichts in Sachen C. vom 3. November 2008, 9C_562/2008, Erw. 2.1).
1.3     Das Gericht kann die Angelegenheit zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweisen, besonders wenn mit dem angefochtenen Entscheid nicht auf die Sache eingetreten oder der Sachverhalt ungenügend festgestellt wurde (§ 26 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer). Gemäss ständiger Rechtsprechung ist in der Regel von der Rückweisung - da diese das Verfahren verlängert und verteuert - abzusehen, wenn die Rechtsmittelinstanz den Prozess ohne wesentliche Weiterungen erledigen kann. In erster Linie kommt eine Rückweisung in Frage, wenn der Versicherungsträger auf ein Begehren überhaupt nicht eingetreten ist oder es ohne materielle Prüfung abgelehnt hat, wenn schwierige Ermessensentscheide zu treffen sind, oder wenn der entscheidrelevante Sachverhalt ungenügend abgeklärt ist (vgl. SVR 1995 ALV Nr. 27 S. 69).

2.      
2.1     Die Beschwerdegegnerin stellte sich in der Verfügung vom 31. März 2009 auf den Standpunkt, aufgrund der medizinischen Beurteilung sei dem Beschwerdeführer die Tätigkeit als Maler nicht mehr zumutbar. Die zuletzt ausgeübte Tätigkeit als Aussendienstmitarbeiter sei ihm zu 50 % zumutbar (Urk. 2 S. 2). Nach der Lage der Akten entspreche die Tätigkeit als Aussendienstmitarbeiter nicht den Anforderungen an einen der Behinderung des Beschwerdeführers angepassten Arbeitsplatz. Gemäss der Beurteilung des Regionalärztlichen Dienstes der Beschwerdegegnerin (RAD) bestehe in einer optimal behinderungsangepassten Tätigkeit eine Arbeitsfähigkeit von 100 % (Urk. 2 S. 3 oben).
         In der Beschwerdeantwort stellte sich die Beschwerdegegnerin sodann auf den Standpunkt, es seien für die Festsetzung des weiteren Leistungsanspruches erneute medizinische Abklärungen notwendig; aus diesem Grund beantragte sie die Rückweisung der Sache (Urk. 7).
2.2     Der Beschwerdeführer brachte vor, er habe seit dem Unfall vom 22. Dezember 1998 als Aussendienstmitarbeiter gearbeitet. Nachdem er arbeitslos geworden sei, arbeite er seit 2006 fast ausschliesslich für die Y.___ GmbH, wo er unter anderem bei der Organisation von Trainingslagern für Fussballmannschaften im Ausland helfe (Urk. 1 S. 4 f. Ziff. 5). Für diese Tätigkeit werde er mit Fr. 1'000.-- pro Monat zuzüglich Spesen entschädigt. Die Tätigkeit entspreche einem Pensum von zirka 20 % (Urk. 1 S. 5 Mitte). Die Beschwerdegegnerin habe ihn ohne neue medizinische Untersuchungen mit Vorbescheid vom 29. Dezember 2008 als zu 100 % arbeitsfähig erklärt und man habe ihm ein hypothetisches Invalideneinkommen von Fr. 61'106.-- angerechnet (Urk. 1 S. 3 Ziff. 3 unten). Da für eine Tätigkeit im Aussendienst eine Arbeitsfähigkeit von 50 % bestehe, dürfe ihm ein hypothetisches Invalideneinkommen von nicht mehr als Fr. 30'000.-- beziehungsweise von rund Fr. 40'000.-- angerechnet werden (Urk. 1 S. 5 f. Ziff. 6).
         Die Aufhebung einer Rente dürfe gemäss Art. 17 ATSG nur erfolgen, wenn sich der ihr zugrunde liegende Sachverhalt nachträglich erheblich geändert habe. Eine solche Veränderung gehe aus den Akten nicht hervor. Vielmehr attestierten sämtliche Ärzte, die ihn untersucht hätten, eine Verschlechterung seines Gesundheitszustandes (Urk. 1 S. 8 Ziff. 14).
2.3     Strittig ist, ob im Vergleich zur letztmaligen Beurteilung der Verhältnisse eine anspruchsrelevante Veränderung eingetreten ist.

3.       Dr. med. Z.___, Oberarzt Stellvertreter, Klinik für orthopädische Chirurgie, Kantonsspital E.___, attestierte dem Beschwerdeführer in einem Bericht vom 11. Dezember 2000 für die Tätigkeit als Maler eine Arbeitsunfähigkeit von 50 %. Arbeiten in Bodennähe und auf der Leiter seien ihm aufgrund von Hüftschmerzen und einer Knieinstabilität nicht möglich. Als Aufsichtsperson in einem Museum oder als interner Postbote bestehe höchstens eine Arbeitsunfähigkeit von 20 % (Urk. 8/42/1).
         Nach dem Verlaufsprotokoll der Berufsberatung vom 27. März 2001 ermittelte die Beschwerdegegnerin ein Valideneinkommen von Fr. 72'000.-- und ein Invalideneinkommen von Fr. 35'526.40, was einem Invaliditätsgrad von 51 % entspricht (Urk. 8/53 S. 3 Ziff. 3 unten). Dabei ging sie von einer 80%igen Arbeitsfähigkeit in einer behinderungsangepassten Tätigkeit aus. Im Verlaufsprotokoll der Berufsberatung vom 2. April 2002 wurde festgehalten, dass der Beschwerdeführer in Anbetracht der Gesamtsituation nach Einarbeitung im Aussendienst seiner Behinderung entsprechend optimal eingegliedert sei (Urk. 8/78 S. 1 Ziff. 2). Die Beschwerdegegnerin stellte in der Folge auf ein Valideneinkommen von Fr. 72'000.-- und ein Invalideneinkommen von Fr. 36'000.-- ab (Urk. 8/78 S. 2 Ziff. 4). Der Einkommensvergleich bildete die Grundlage für die Zusprache einer halben Rente mit Verfügung vom 26. September 2002 (Urk. 8/83).

4.
4.1     Am 3. Juli 2003 erstattete Dr. med. A.___, Facharzt FMH für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, ein Gutachten (Urk. 8/101/3-7 = Urk. 8/119/7-11).
         Er diagnostizierte eine mässige Restsymptomatik mit beginnender Coxarthrose links bei Status nach offener Reposition einer Acetabulumfraktur links am 22. Dezember 1998 und einen Status nach Schulterkontusion links, jetzt asymptomatisch (S. 3 Ziff. 4).
         Anamnestisch führte er aus, der Beschwerdeführer sei bis Ende März 2002 arbeitsunfähig gewesen, seit 1. April 2002 arbeite er nach einer Umschulung jetzt im Aussendienst praktisch ganztägig mit einer Leistung von 50 % (S. 1 unten Ziff. 1).
         Als Maler oder Speditionsarbeiter sei der Beschwerdeführer praktisch zu 100 % arbeitsunfähig. Als Aussendienstmitarbeiter, sofern er nicht längere Gehstrecken zu absolvieren und auch keine schweren Lasten zu heben habe, sei er zu 50 % arbeitsfähig (S. 4 Ziff. 6).
4.2     Dr. med. B.___, Facharzt für Allgemeine Medizin FMH, nannte in einem Bericht vom 30. April 2005 (Urk. 8/101/1-2) als Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit eine posttraumatische Coxarthrose links, eine Pangonarthrose rechts und einen Status nach Rekonstruktionsoperation am linken Knie vor mehr als 20 Jahren (lit. A).
         Die vorliegenden Arztberichte seien bezüglich der Beurteilung der Arbeitsfähigkeit widersprüchlich. Er, Dr. B.___, schliesse sich der Beurteilung im Gutachten von Dr. A.___ an. Demnach bestehe für schwere Arbeiten als Maler oder Speditionsmitarbeiter eine Arbeitsunfähigkeit von 100 %. Für die Tätigkeit als Aussendienstmitarbeiter bestehe eine Arbeitsfähigkeit von 50 %, sofern der Beschwerdeführer in dieser Tätigkeit keine längeren Strecken gehen oder schwerere Lasten tragen müsse (S. 2).
4.3     In einem Bericht vom 31. August 2008 (Urk. 8/119/1-6) attestierte Dr. B.___ für die zuletzt ausgeübte Tätigkeit als Aussendienstmitarbeiter seit dem 1. April 2002 anhaltend eine Arbeitsunfähigkeit von 50 %. Die genannte Arbeitsfähigkeit gelte für wechselbelastende Arbeiten, ohne das Tragen schwerer Lasten und ohne repetitives Treppensteigen (Ziff. 2). In einer behinderungsangepassten Tätigkeit bestehe seit dem 1. April 2002 eine Arbeitsfähigkeit von 100 % (Ziff. 5.2).
4.4     Dr. med. C.___, Facharzt für Orthopädische Chirurgie, RAD, hielt in einer Stellungnahme vom 11. November 2008 unter Hinweis auf den Bericht von Dr. B.___ vom 31. August 2008 und das Gutachten von Dr. A.___ fest, die zuletzt ausgeübte Tätigkeit werde im Gutachten als leichtere Arbeit bezeichnet. Für diese Tätigkeit werde eine Arbeitsfähigkeit von 50 % postuliert. Bei dieser beruflichen Tätigkeit sei noch nicht von einer optimal angepassten Tätigkeit auszugehen, da sie nicht dem zu empfehlenden Belastungsprofil entspreche. Anhand der ansonsten weitgehend nachvollziehbaren Unterlagen sei für die Tätigkeit als Maler von einer Arbeitsunfähigkeit von 100 % auszugehen. Für die Tätigkeit als Aussendienstmitarbeiter bestehe eine Arbeitsfähigkeit von 50 %. Für eine optimal behinderungsangepasste Tätigkeit mit leicht überwiegend im Sitzen auszuführenden Tätigkeiten und der Möglichkeit zum Wechseln der Körperposition, ohne Arbeiten auf unebenem Gelände, auf Leitern und Gerüsten, ohne Treppensteigen und ohne kniende sowie hockende Körperstellungen bestehe eine Arbeitsfähigkeit von 100 % (Urk. 9/127 S. 2 unten).
4.5     Dr. B.___ führte in einem Bericht vom 14. Mai 2009 aus, im Vergleich zu dem Gutachten von Dr. A.___ vom 3. Juli 2003 habe sich der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers sicher nicht verbessert, sondern eher verschlechtert. Der Beschwerdeführer sei in einer Tätigkeit im Aussendienst lediglich zu 50 % arbeitsfähig (Urk. 3/3).

5.       Dass es zu einer Veränderung der Verhältnisse im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG, namentlich einer Verbesserung der Arbeitsfähigkeit gekommen sein soll, ist den vorhandenen ärztlichen Berichten nicht zu entnehmen. Dr. B.___ - auf dessen Bericht vom August 2008 der RAD-Arzt wesentlich abstellte - verneinte im Mai 2009 eine Verbesserung des Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers explizit. Aus der Angabe von Dr. B.___ im August 2008, es habe in leidensangepasster Tätigkeit seit April 2002 eine volle Arbeitsfähigkeit bestanden, ist - sofern es sich nicht ohnehin um einen Verschrieb handelt - ebenfalls nicht auf eine Verbesserung zu schliessen, würde diesfalls die volle Arbeitsfähigkeit in leidensangepasster Tätigkeit doch bereits zum Zeitpunkt der Zusprache einer halben Rente (September 2002) bestanden haben.
         Dass die vorhandenen Arztberichte keinen rechtsgenüglichen Nachweis eines Revisionsgrundes erlauben, hat im Ergebnis auch die Beschwerdegegnerin eingestanden, in dem sie beantragt hat, die Sache sei zu ergänzender Abklärung zurückzuweisen.
         Weitere Abklärungen sind der Beschwerdegegnerin unbenommen. Im vorliegenden Verfahren ist jedoch zu beurteilen, ob im strittigen Zeitpunkt ein Revisionsgrund ausgewiesen war. Dies ist nicht der Fall.
         Damit erweist sich die erfolgte Rentenaufhebung als nicht zulässig und dementsprechend ist die Beschwerde gutzuheissen und die Verfügung vom 31. März 2009 mit der Feststellung, dass der Beschwerdeführer weiterhin Anspruch auf eine halbe Rente hat, aufzuheben.
 
6.
6.1     Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG) und auf Fr. 500.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen.
6.2     Dem obsiegenden und anwaltlich vertretenen Beschwerdeführer ist eine Prozessentschädigung zuzusprechen, die beim praxisgemässen Stundenansatz von Fr. 200.-- (zuzüglich Mehrwertsteuer) auf Fr. 1’900.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) festzusetzen ist.

Das Gericht erkennt:
1.         In Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung vom 31. März 2009 aufgehoben mit der Feststellung, dass der Beschwerdeführer weiterhin Anspruch auf eine halbe Rente hat.
2.         Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3.         Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozessentschädigung von Fr. 1'900.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen.
4.           Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Andreas Sutter
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
5.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
           Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
           Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).