IV.2009.00488

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
IV. Kammer
Sozialversicherungsrichter Engler, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichter Hurst

Ersatzrichterin Arnold Gramigna

Gerichtssekretärin Onyetube
Urteil vom 9. November 2010
in Sachen
A.___
 
Beschwerdeführerin

vertreten durch Rechtsanwältin Christina Ferritto-Keller
Würgler & Partner Rechtsanwälte
Merkurstrasse 25, Postfach 2575, 8401 Winterthur

gegen

Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin


Sachverhalt:
1.       Die 1977 geborene A.___ ist Mutter zweier 1999 und 2001 geborener Kinder, wovon das jüngere unter Autismus leidet. Von Februar bis Dezember 2004 arbeitete sie Teilzeit als Raumpflegerin bei B.___ und einer Privatperson (Urk. 9/1, Urk. 9/6, Urk. 9/7). Vom 19. September bis 31. Oktober 2005 sowie vom 30. September 2006 bis 9. Januar 2007 befand sich die Beschwerdeführerin wegen psychischer Beschwerden (Depression) in stationärer Behandlung in der Klinik C.___ (Urk. 9/8/7-9, Urk. 9/9). Ende August 2007 meldete sich die Versicherte bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug (Rente) an und beantragte Wiedereinschulung in die bisherige Tätigkeit sowie Arbeitsvermittlung (Anmeldung ohne Datum, Eingangsstempel vom 30. August 2007, Urk. 9/1). In der Folge tätigte die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, beruflich-erwerbliche (Urk. 9/6, Urk. 9/7) sowie medizinische (Urk. 9/8, Urk. 9/9, Urk. 9/10) Abklärungen, liess die Versicherte durch Dr. med. D.___, Facharzt FMH Psychiatrie/Psychotherapie, begutachten (Gutachten vom 22. Mai 2008, Urk. 9/15) und beauftragte ihren Abklärungsdienst mit der Abklärung der beeinträchtigten Arbeitsfähigkeit in Beruf und Haushalt (Abklärungsbericht vom 27. Juni 2008, Urk. 9/17). Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Vorbescheid vom 30. Juni 2008, Urk. 9/21; Einwand vom 15. Juli 2008, Urk. 9/23; Begründung des Einwands vom 15. September 2008, Urk. 9/26) zog sie beim behandelnden Psychiater Dr. med. E.___, Facharzt Psychiatrie, den Verlaufsbericht vom 14. März 2009 (Urk. 9/29) bei. Mit Verfügung vom 2. April 2009 wies sie das Rentenbegehren gestützt auf einen Invaliditätsgrad von 32 % ab (Urk. 9/32 = Urk. 2).

2.         Hiegegen erhob A.___ am 18. Mai 2009 durch Rechtsanwältin Christina Ferritto-Keller Beschwerde und beantragte, es sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und der Beschwerdeführerin unter Berücksichtigung des Härtefalles eine „50 %-Rente“, eventualiter eine „25 %-Rente“ zuzusprechen, subeventualiter sei ein polydisziplinäres Gutachten einzuholen und hernach erneut über invalidenrechtliche Leistungsansprüche zu entscheiden, und es sei die Unterzeichnende der Beschwerdeführerin als unentgeltlicher Rechtsbeistand zur Seite zu stellen, alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Beschwerdegegnerin (Urk. 1 S. 2). Mit Beschwerdeantwort vom 16. Juni 2009 ersuchte die Beschwerdegegnerin um Abweisung der Beschwerde (Urk. 8). Mit Eingabe vom 29. Juni 2009 (Urk. 10) ergänzte die Beschwerdeführerin ihr Gesuch um unentgeltliche Verbeiständung und reichte weitere Unterlagen ins Recht (Urk. 11). Am 7. August 2009 nahm die Beschwerdeführerin unaufgefordert Stellung zur Beschwerdeantwort und hielt an ihren Beschwerdeanträgen und deren Begründung vom 18. Mai 2009 fest (Urk. 15). Mit Eingabe vom 1. Oktober 2009 informierte die Beschwerdeführerin über ihre am 28. September 2009 begonnene stationäre psychiatrische Behandlung (Urk. 17). Mit Eingabe vom 4. Januar 2010 (Urk. 18) reichte die Beschwerdeführerin weitere Unterlagen ins Recht (Urk. 19).

3.       Auf die Vorbringen der Parteien sowie die Akten ist, soweit erforderlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen einzugehen.


Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1     Am 1. Januar 2008 sind die im Zuge der 5. IV-Revision revidierten Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) vom 6. Oktober 2006, der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) vom 28. September 2007, des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) sowie das Bundesgesetz über die Schaffung und die Änderung von Erlassen zur Neugestaltung des Finanzausgleichs und der Aufgabenteilung zwischen Bund und Kantonen (NFA) vom 6. Oktober 2006 in Kraft getreten. In materiellrechtlicher Hinsicht gilt jedoch der allgemeine übergangsrechtliche Grundsatz, dass der Beurteilung jene Rechtsnormen zu Grunde zu legen sind, die bei Erlass des angefochtenen Entscheids respektive im Zeitpunkt gegolten haben, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen führende Sachverhalt verwirklicht hat (vgl. BGE 127 V 467 Erw. 1, 126 V 136 Erw. 4b, je mit Hinweisen). Die angefochtene Verfügung ist am 2. April 2009 ergangen, wobei ein Sachverhalt zu beurteilen ist, der vor dem Inkrafttreten der revidierten Bestimmungen der 5. IV-Revision am 1. Januar 2008 begonnen hat. Daher und aufgrund dessen, dass der Rechtsstreit eine Dauerleistung betrifft, über welche noch nicht rechtskräftig verfügt wurde, ist entsprechend den allgemeinen intertemporalrechtlichen Regeln für die Zeit bis 31. Dezember 2007 auf die damals geltenden Bestimmungen und ab diesem Zeitpunkt auf die neuen Normen der 5. IV-Revision abzustellen (vgl. zur 4. IV-Revision: BGE 130 V 445 ff.; Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts vom 7. Juni 2006 in Sachen M., I 428/04, Erw. 1). Dies fällt materiellrechtlich jedoch nicht ins Gewicht, weil die 5. IV-Revision hinsichtlich der Invaliditätsbemessung keine substanziellen Änderungen gegenüber der bis 31. Dezember 2007 gültig gewesenen Rechtslage gebracht hat, so dass die zur altrechtlichen Regelung ergangene Rechtsprechung weiterhin massgebend ist (Urteil des Bundesgerichts in Sachen A. vom 19. Mai 2009, 8C_76/2009, Erw. 2). Im Folgenden werden die massgeblichen Gesetzesbestimmungen - soweit nichts anderes vermerkt ist - in der seit dem 1. Januar 2008 geltenden Fassung zitiert.
1.2         Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG in der seit 1. Januar 2008 geltenden Fassung).
1.3     Die seit dem 1. Januar 2004 massgeblichen Rentenabstufungen geben bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 Prozent Anspruch auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 Prozent Anspruch auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 Prozent Anspruch auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG; bis 31. Dezember 2007: Art. 28 Abs. 1 IVG).
1.4     Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG (bis 31. Dezember 2007: Art. 28 Abs. 2 IVG) aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 349 Erw. 3.4.2 mit Hinweisen).
1.5     Bei Versicherten, die nur zum Teil erwerbstätig sind oder die unentgeltlich im Betrieb des Ehegatten oder der Ehegattin mitarbeiten, wird für diesen Teil die Invalidität nach Art. 16 ATSG festgelegt. Waren sie daneben auch im Aufgabenbereich tätig, so wird die Invalidität für diese Tätigkeit nach Art. 28a Abs. 2 IVG (bis 31. Dezember 2007: Art. 28 Abs. 2ter IVG) festgelegt. In diesem Fall sind der Anteil der Erwerbstätigkeit oder der unentgeltlichen Mitarbeit im Betrieb des Ehegatten oder der Ehegattin und der Anteil der Tätigkeit im Aufgabenbereich festzulegen und der Invaliditätsgrad entsprechend der Behinderung in beiden Bereichen zu bemessen (Art. 28a Abs. 3 IVG; gemischte Methode der Invaliditätsbemessung).
         Nach der Gerichts- und Verwaltungspraxis wird zunächst der Anteil der Erwerbstätigkeit und derjenige der Tätigkeit im Aufgabenbereich (so unter anderem im Haushalt) ermittelt; die Frage, in welchem Ausmass die versicherte Person ohne gesundheitliche Beeinträchtigung erwerbstätig wäre, beurteilt sich mit Rücksicht auf die gesamten Umstände, so die persönlichen, familiären, sozialen und erwerblichen Verhältnisse. Im Rahmen der gemischten Methode bestimmt sich die Invalidität dadurch, dass im Erwerbsbereich ein Einkommens- und im Aufgabenbereich ein Betätigungsvergleich vorgenommen wird, wobei sich die Gesamtinvalidität aus der Addierung der in beiden Bereichen ermittelten und gewichteten Teilinvaliditäten ergibt (BGE 130 V 393 ff. Erw. 3.3 mit Hinweisen; vgl. BGE 134 V 9).
1.6         Versicherungsträger und Sozialversicherungsgerichte haben die Beweise frei, das heisst ohne Bindung an förmliche Beweisregeln, sowie umfassend und pflichtgemäss zu würdigen. Für das Beschwerdeverfahren bedeutet dies, dass das Sozialversicherungsgericht alle Beweismittel, unabhängig davon, von wem sie stammen, objektiv zu prüfen und danach zu entscheiden hat, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des streitigen Rechtsanspruches gestatten. Insbesondere darf es bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt. Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist also entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen begründet sind. Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Herkunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten (BGE 134 V 231 Erw. 5.1 S. 232; 25 V 351 Erw. 3a S. 352).

2.
2.1     Die Beschwerdegegnerin machte geltend, gemäss medizinischer Abklärungen sei der Beschwerdeführerin die bisherige wie auch eine behinderungsangepasste Tätigkeit zu 65 % ab Januar 2005 zumutbar. Da sie ohne gesundheitliche Beeinträchtigung ein 27%iges Arbeitspensum versähe, sei sie im Erwerbsbereich nicht eingeschränkt. Die Einschränkung im Haushaltsbereich betrage 43.55 %, was bei einem Anteil des Haushaltsbereichs von 73 % sowohl einen Teil- als auch einen rentenausschliessenden Gesamtinvaliditätsgrad von 32 % ergebe (Urk. 2 S. 2).
2.2     Dem hielt die Beschwerdeführerin im Wesentlichen entgegen, die medizinischen Abklärungen seien nicht vollständig. Auf das Gutachten von Dr. D.___ könne nicht abgestellt werden, da dieses Diagnosen mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit offen lasse. Zudem nehme sie seit längerem Physiotherapie in Anspruch, weshalb auch eine rheumatologische Abklärung hätte durchgeführt werden müssen. Auch die Ekzembildung an ihren Händen müsste bei der Prüfung der Restverwertung der allenfalls verbleibenden Arbeitsfähigkeit berücksichtigt werden (Urk. 1 S. 4). Weiter müsse die psychiatrischerseits bestätigte Arbeitsunfähigkeit für ein Vollzeitpensum gleichermassen auch für ein Teilzeitpensum gelten (Urk. 1 S. 5, Urk. 15 S. 2 f.). Aufgrund ihrer beiden Kinder, wovon das jüngere einen erhöhten Erziehungsbedarf habe, und ihres ebenfalls gesundheitlich angeschlagenen Ehemannes sei die Weiterführung der 100%igen Haushaltstätigkeit mit grösserer Wahrscheinlichkeit gegeben als die teilweise Arbeitsaufnahme. Daher sei sie als Nichterwerbstätige einzustufen (Urk. 1 S. 6 f.).
2.3     Strittig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin den Anspruch der Beschwerdeführerin auf eine Rente zu Recht abgewiesen hat.

3.
3.1
3.1.1   Die behandelnden Ärzte der C.___ diagnostizierten im Austrittsbericht vom 1. November 2005 (Urk. 9/8/7-9) eine mittelgradige depressive Episode mit somatischem Syndrom (ICD-10 F32.11) sowie eine gemischte Angststörung (Symptome der generalisierten Angststörung und Agoraphobie, ICD-10 F41.3). Bei Austritt sei die Beschwerdeführerin leicht affektarm, antriebsgehemmt und leicht ängstlich, vor allem bezogen auf die Zukunft, gewesen und habe unter Durchschlafstörungen und leichten Insuffizienzgefühlen gelitten. Sie werde durch Dr. med. E.___, Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, nachbetreut. Für Entlastungsmöglichkeiten im Zusammenhang mit dem Sohn werde gesorgt. Die Ärzte empfahlen Psychotherapie sowie gelegentliche physiotherapeutische Behandlungen des Schulter-Nacken-Schmerzsyndroms.
         Im Austrittsbericht der C.___ vom 18. Januar 2007 (Urk. 9/9) sind die Diagnosen einer rezidivierenden depressiven Störung, gegenwärtig schwere Episode ohne psychotische Symptome mit chronischem Schmerzsyndrom (ICD-10 F33.2) sowie Schwierigkeiten im Zusammenhang mit der Erziehung ihres autistischen Kindes (ICD-10 Z62.8) festgehalten. Die behandelnden Ärzte und Fachpersonen ersahen eine 29-jährige Patientin mit schwerer depressiver Episode und Schmerzsyndrom bei psychosozialer Belastungssituation bei Migrationsproblematik, behindertem Kind und bestehendem Paarkonflikt. Hinsichtlich Antrieb und affektiver Stimmungslage habe die Beschwerdeführerin nur mässig vom therapeutischen Angebot profitieren können. Trotz bestehender Skepsis der Beschwerdeführerin und ihres Ehemannes hätten notwendige Interventionen im häuslichen Setting veranlasst werden können (Urk. 9/9/3).
3.1.2   Der behandelnde Psychiater Dr. E.___ verwies in seinem Bericht vom 10./31. Oktober 2007 (Urk. 9/10) betreffend Diagnosen, Krankheitsanamnese und spezialärztliche Untersuchungen auf die Berichte der C.___ vom 1. November 2005 und 18. Januar 2007. Die Arbeitsunfähigkeit bezifferte er auf 60 % ab dem 7. November 2005 bis auf Weiteres. Während den Hospitalisationen habe die Arbeitsunfähigkeit 100 % betragen. Sowohl in der bisherigen als auch in behinderungsangepasster Tätigkeit erachtete er ein 16-Stunden-Pensum pro Woche ab Februar 2007 als zumutbar. Die Gesundheit und Arbeitstätigkeit würden durch die Erziehung des behinderten Kindes beeinflusst.
3.1.3   Dr. D.___ diagnostizierte im Gutachten vom 22. Mai 2008 (Urk. 9/15) eine rezidivierende depressive Störung (ICD-10 F33.11) bei gegenwärtig wahrscheinlich leicht bis mittelgradiger Episode. Es handle sich dabei um ein reaktiv bedingtes, durch psychosoziale Überforderung ausgelöstes, seit 2004 bestehendes, mehr oder weniger chronifiziertes depressives Syndrom, welches mit deutlichen Angstsymptomen vergesellschaftet sei. Ob daneben noch eine andere gemischte Angststörung gemäss ICD-10 F41.3 zu diagnostizieren sei, wolle er offen lassen. Das Schmerzsyndrom, über welches die Beschwerdeführerin ebenfalls seit 2004 klage, könne unter ICD-10 F45.8 sonstige somatoforme Störung kodiert werden, könne aber, ähnlich wie die Angstsymptomatik, auch im Rahmen der depressiven Störung gesehen werden (Urk. 9/15/18). Das Ausmass der Reduktion der Arbeitsfähigkeit sowohl für die angestammte als auch eine angepasste Tätigkeit und wohl auch für die Haushaltstätigkeit bis etwa Sommer 2007 könne bezogen auf ein 100 %-Pensum rund 60 bis 70 % betragen haben. Ab Sommer 2007 scheine eine Besserung eingetreten zu sein, so dass ab diesem Zeitpunkt die Einschränkung nur noch etwa 50 bis 60 % betrage. Diese Einschätzung gelte bis heute und möglicherweise noch für eine gewisse Zeit (Urk. 9/15/18-19).
3.1.4   Im Bericht vom 14. März 2009 (Urk. 9/29) führte Dr. E.___ zum Krankheitsverlauf von November 2007 bis Februar 2009 aus, von Dezember 2007 bis Februar 2008 habe die Beschwerdeführerin erneut unter einer mittelschweren depressiven Episode gelitten. Nach einer leichten Stabilisierung des Zustandsbildes im März 2008 sei es im April 2008 zu wiederholten Notfallkonsultationen gekommen, weil die Ängste stark zugenommen hätten, was auch eine Anpassung der psychopharmakologischen Medikation notwendig gemacht habe. Nachdem sich das psychische Zustandsbild von Mai bis November 2008 auf einem tiefen Niveau stabilisiert habe, habe es sich von Dezember 2008 bis Februar 2009 erneut verschlechtert, wobei die Beschwerdeführerin wieder unter mittelschweren depressiven Episoden und Ängsten gelitten habe. Erneut beurteilte Dr. E.___ die krankheitsbedingte Arbeitsunfähigkeit auf längere Sicht im Haushalts- und Erwerbsbereich auf 50 bis 60 %. Aufgrund der wiederholten Verschlechterungen des psychischen Zustandsbildes sei die Beschwerdeführerin von November 2007 bis Februar 2009 zu ca. 60 % arbeitsunfähig gewesen.
3.1.5   Die Abklärungsperson kam in ihrem Abklärungsbericht vom 27. Juni 2008 zum Schluss, dass die Beschwerdeführerin im Haushaltsbereich zu 43.55 % eingeschränkt sei (Urk. 9/17/8).
3.2
3.2.1   Das Gutachten von Dr. D.___ basiert auf psychiatrischen Untersuchungen und wurde in Kenntnis der und in Auseinandersetzung mit den Vorakten abgegeben. Der Gutachter hat detaillierte und nachvollziehbare Befunde und Diagnosen erhoben und sich mit den von der Beschwerdeführerin geklagten Beschwerden und ihrem Verhalten auseinandergesetzt. Zudem hat er die medizinischen Zusammenhänge und die medizinische Situation einleuchtend dargelegt und seine Schlussfolgerungen nachvollziehbar begründet. Seinem Gutachten kommt somit grundsätzlich volle Beweiskraft zu (vgl. Erwägung 1.6).
3.2.2   Dr. D.___ legte schlüssig dar, dass trotz der diagnostizierten rezidivierenden depressiven Störung von einer Restarbeitsfähigkeit von 40 bis 50 % in jeglicher Tätigkeit auszugehen ist. Seine Beurteilung der Arbeitsfähigkeit wird entgegen den Einwendungen der Beschwerdeführerin nicht dadurch beeinträchtigt, dass er sich bei den Diagnosen nicht eindeutig festlegte. Rechtsprechungsgemäss führen denn mehr Diagnosen nicht zwingend auch zu einer höheren Arbeitsunfähigkeit. Zudem ist darauf hinzuweisen, dass seine Einschätzung der Arbeitsfähigkeit im Wesentlichen mit derjenigen von Dr. E.___, welcher zusätzlich zur depressiven Störung auch von einer Angststörung ausging, übereinstimmt (Urk. 9/15/20). Trotz den in den medizinischen Akten (Urk. 9/8/7, Urk. 9/9/1, Urk. 9/10/3, Urk. 9/15/18) enthaltenen Hinweisen auf ein somatisches Syndrom bzw. chronisches Schmerzsyndrom konnte die Beschwerdegegnerin zu Recht von einer rheumatologischen Begutachtung absehen. So stand sowohl für die behandelnden Ärzte als auch für den Gutachter die psychische Erkrankung im Vordergrund. Die geklagten somatischen Beschwerden wurden von allen Ärzten eindeutig lediglich im Zusammenhang mit der depressiven Erkrankung gesehen und keiner erachtete eine somatische Ursache als erneut abklärungs- und  behandlungsbedürftig. Vielmehr empfahlen die Ärzte der C.___ eine gelegentliche physiotherapeutische Behandlung als genügend (Urk. 9/8/9). Zudem ist zu berücksichtigen, dass sowohl Dr. D.___ als auch Dr. E.___ ihre Einschätzung der Arbeitsfähigkeit unter Berücksichtigung des Schmerzsyndroms abgaben. An dieser Einschätzung vermag auch der nach Verfügungserlass eingereichte Physiotherapiebericht von F.___, Physiotherapeut, vom 10. Juni 2009 nichts zu ändern (Urk. 11/14). Zum einen ist dem Bericht keine über die bereits bekannten Diagnosen hinausgehende Diagnose zu entnehmen. Zum anderen notierte der Physiotherapeut, aus seiner Sicht leide die Beschwerdeführerin einerseits an psychosomatischen Körperschmerzen aufgrund einer Erschöpfungsdepression und andererseits bewirke die deutliche Adipositas eine physische Überlastungssituation. Leider habe die Beschwerdeführerin die Physiotherapie abgebrochen. Eine schwere, invalidisierende somatische Erkrankung ist mithin nach den gesamten Akten nicht ersichtlich, weshalb entgegen dem Antrag der Beschwerdeführerin kein Anlass zu weiteren Abklärungen besteht. Gleiches gilt auch bezüglich der Ekzeme an den Händen. Diese wurden lediglich von Hausarzt Dr. med. G.___, Allgemeine Medizin FMH, im Bericht vom 20. Mai 2008 (nicht in den Akten, zitiert im Gutachten von Dr. D.___, Urk. 9/15/7) erwähnt. Dass diese Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit haben könnten, lässt sich dem zitierten Bericht allerdings in keiner Weise entnehmen. Im Zusammenhang mit den eingereichten Stellungnahmen der Beschwerdeführerin vom 1. Oktober 2009 und 4. Januar 2010 (Urk. 17, Urk. 18), mit welchen sie über ihre erneute stationäre psychiatrische Behandlung informiert, ist vorweg festzuhalten, dass das Sozialversicherungsgericht grundsätzlich auf den bis zum Zeitpunkt des Erlasses der streitigen Verfügung (hier: 2. April 2009, Urk. 2) eingetretenen Sachverhalt abstellt (BGE 130 V 445 Erw. 1.2, 129 V 4 Erw. 1.2, 129 V 169 Erw. 1, 129 V 356 Erw. 1, je mit Hinweisen). Dementsprechend ist diese Information nur insoweit zu berücksichtigen, als sie etwas zur Feststellung des rechtlich massgebenden Sachverhalts im Zeitraum bis zum 2. April 2009 beizutragen vermag (vgl. Erw. 2.6), was jedoch nicht der Fall ist. So befand sich die Beschwerdeführerin bereits früher in stationärer psychiatrischer Behandlung und gab Dr. D.___ seine Einschätzung der Arbeitsfähigkeit in Kenntnis dieser Aufenthalte und der entsprechenden Austrittsberichte der C.___ ab. Mit überwiegender Wahrscheinlichkeit ist daher davon auszugehen, dass dieser Aufenthalt zu keiner wesentlich anderen Beurteilung des medizinischen Sachverhalts führt und der Beschwerdeführerin grundsätzlich eine Arbeitstätigkeit zu 40 % bis 50 % zumutbar ist.
3.3         Unbestritten geblieben ist die im Rahmen der beeinträchtigten Arbeitsfähigkeit in Beruf und Haushalt ermittelte Einschränkung von 43.55 % (Urk. 9/17/8). Dem entsprechenden Abklärungsbericht kommt nach der Rechtsprechung grundsätzlich volle Beweiskraft zu (AHI 2003 S. 218 Erw. 2.3.2 [in BGE 129 V 67 nicht veröffentlichte Erwägung]; nicht publiziertes Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichtes in Sachen P. vom 6. April 2004, I 733/03, Erw. 5.1.2; vgl. auch BGE 130 V 63 Erw. 6.2 und 128 V 93 f. Erw. 4 betreffend Abklärungsberichte im Zusammenhang mit der Hauspflege und Hilflosigkeit.

4.
4.1     Strittig ist hingegen, in welchem Ausmass die Beschwerdeführerin bei voller Gesundheit erwerbstätig wäre.
4.2     Sowohl im Rahmen einer erstmaligen Prüfung des Rentenanspruches als auch anlässlich einer Rentenrevision (Art. 17 Abs. 1 ATSG) stellt sich unter dem Gesichtspunkt des Art. 28a Abs. 3 IVG (bis 31. Dezember 2007: Art. 28 Abs. 3ter IVG) in Verbindung mit Art. 16 und 7 Abs. 2 ATSG die Frage nach der anwendbaren Invaliditätsbemessungsmethode. Ob eine versicherte Person als ganztägig oder zeitweilig erwerbstätig oder als nichterwerbstätig einzustufen ist - was je zur Anwendung einer anderen Methode der Invaliditätsbemessung (Einkommensvergleich, Betätigungsvergleich, gemischte Methode) führt -, ergibt sich - auch nach In-Kraft-Treten des ATSG (vgl. SVR 2005 IV Nr. 21 S. 83 Erw. 4.2 mit Hinweis [I 249/04]) - aus der Prüfung, was die Person bei im Übrigen unveränderten Umständen täte, wenn keine gesundheitliche Beeinträchtigung bestünde. Das Kriterium der Zumutbarkeit einer Erwerbstätigkeit bezieht sich nicht auf den Gesundheits-, sondern auf den Invaliditätsfall. Entscheidend ist nicht, welches Ausmass der Erwerbstätigkeit der versicherten Person im Gesundheitsfall zugemutet werden könnte, sondern in welchem Pensum sie hypothetisch, d.h. ohne Gesundheitsschaden, aber bei sonst gleichen Verhältnissen, erwerbstätig wäre (Art. 27bis IVV; BGE 131 V 51 Erw. 5.1.2 S. 53 und Erw. 5.2 S. 54; SVR 2006 IV Nr. 42 S. 151, Erw. 5.1.2, I 156/04; vgl. auch BGE 125 V 146 Erw. 5c/bb S. 157). Die gemischte Methode bezweckt damit eine möglichst wirklichkeitsgerechte Bemessung des Invaliditätsgrades. Sie findet auch Anwendung, wenn der versicherten Person ohne gesundheitliche Beeinträchtigung eine vollzeitliche Erwerbstätigkeit zumutbar wäre, sie aber trotzdem eine solche nicht ausüben würde (BGE 133 V 504 Erw. 3.3 in fine; vgl. auch BGE 133 V 477 Erw. 6.3 S. 486). Bei im Haushalt tätigen Versicherten im Besonderen sind die persönlichen, familiären, sozialen und erwerblichen Verhältnisse ebenso wie allfällige Erziehungs- und Betreuungsaufgaben gegenüber Kindern, das Alter, die beruflichen Fähigkeiten und die Ausbildung sowie die persönlichen Neigungen und Begabungen zu berücksichtigen. Die Statusfrage beurteilt sich praxisgemäss nach den Verhältnissen, wie sie sich bis zum Erlass der Verwaltungsverfügung entwickelt haben. Dabei sind die konkrete Situation und die Vorbringen der versicherten Person nach Massgabe der allgemeinen Lebenserfahrung zu würdigen. Für die hypothetische Annahme einer im Gesundheitsfall ausgeübten (Teil-) Erwerbstätigkeit ist der im Sozialversicherungsrecht übliche Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit erforderlich (BGE 125 V 150 Erw. 2c, 117 V 194 Erw. 3b, je mit Hinweisen, Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichtes in Sachen K. vom 11. April 2006, I 266/05, Erw. 4.2, vgl. auch BGE 133 V 504 Erw. 3.3).
4.3         Unbestritten ist, dass die Beschwerdeführerin nach der Geburt ihres zweiten Kindes 2001 zu 100 % im Haushalt tätig war und erst ab Februar 2004 bis zur gesundheitsbedingten Aufgabe Ende Dezember 2004 bei B.___ und in einem Privathaushalt als Raumpflegerin im Umfang von insgesamt rund 27 % angestellt war (Urk. 9/7, Urk. 9/6). Mit überwiegender Wahrscheinlichkeit ist davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin, wäre sie gesund, weiterhin dieses Arbeitspensum versehen würde. So äusserte sie sich gegenüber der Abklärungsperson dahingehend, dass sie bei guter Gesundheit weiterhin im bisherigen Ausmass weitergearbeitet hätte. Sie könne sich vorstellen, ab Ende der obligatorischen Schulzeit der Kinder bei guter Gesundheit sogar eine 100 %-Stelle zu suchen. Im Moment sei die Ausübung einer Erwerbstätigkeit aus gesundheitlichen Gründen leider nicht möglich. Sie habe nach dem zweiten Klinikaustritt einen Arbeitsversuch gemacht. Sie habe versuchsweise wieder als Raumpflegerin gearbeitet, jedoch den Arbeitsversuch nach einem Tag wegen ihrer grossen Ängste und Panikattacken wieder abbrechen müssen. Sie hoffe, dass es ihr gesundheitlich bald wieder besser gehe und sie wieder eine Erwerbstätigkeit aufnehmen bzw. einen Arbeitsversuch starten könne (Urk. 9/17/3). Diese Aussagen decken sich mit denjenigen anlässlich der Begutachtung durch Dr. D.___. Dieser hielt im Zusammenhang mit der ausschliesslichen Haushaltstätigkeit bis 2004 fest, dass die Beschwerdeführerin noch nicht habe arbeiten wollen, solange die Kinder noch so klein gewesen seien (Urk. 9/15/9). An anderer Stelle zitierte er die Beschwerdeführerin so, dass diese auf jeden Fall arbeiten würde, wenn sie nicht krank wäre. Sie habe 2004 kündigen müssen, da sie wegen ihrer Schmerzen und Depressionen einfach nicht mehr habe aufstehen können (Urk. 9/15/16). Damit verfängt die von der Beschwerdeführerin vorgebrachte Behauptung, aufgrund des erhöhten Erziehungs- und Haushaltsbedarfs des autistischen Kindes sei nicht auf die wenigen Monate der Arbeitsaufnahme abzustellen, sondern auf die vor- und nachgehende 100%ige Tätigkeit im Haushalt (Urk. 1 S. 6), nicht, sprach sie sich doch im Wissen um die intensivere Betreuung des jüngeren Kindes deutlich und in konsistenter Weise für eine Weiterführung ihrer Arbeitstätigkeit im bisherigen Umfang aus. Vielmehr scheint sie als bewusst von nachträglichen Überlegungen versicherungsrechtlicher oder anderer Art beeinflusst (vgl. BGE 121 V 47 Erw. 2a).
         Nach dem Gesagten ist die Beschwerdeführerin als zu 27 % erwerbs- und zu 73 % im Haushalt tätig einzustufen, und es ist zur Bemessung des Invaliditätsgrades die gemischte Methode anzuwenden.

5.       Da der Beschwerdeführerin bis Sommer 2007 eine mindestens 30%ige und ab dann eine mindestens 40%ige Erwerbstätigkeit zumutbar war und ist, ergibt sich bei einem Anteil von 27 % im Erwerbsbereich keine Einschränkung. Nicht zu überzeugen vermag der Einwand der Beschwerdeführerin, wonach die medizinisch-theoretische Einschränkung der Arbeitsfähigkeit bezogen auf eine 100 %-Pensum gleichermassen auch bei einem Teilzeitpensum zu berücksichtigen ist (Urk. 1 S. 5, Urk. 15 S. 2 f.), bezifferte doch Dr. D.___ die von ihm attestierte Arbeitsunfähigkeit von 30 bis 40 % bzw. 40 bis 50 % ganz klar mit Bezug auf ein 100 %-Pensum (Urk. 9/15/18-19) und notierte Dr. E.___ unmissverständlich eine Arbeitsfähigkeit von 16 Stunden pro Woche (Urk. 9/10/6). Mitnichten war die Rede von einer Arbeitsfähigkeit von 8 bis 13.5 % (0.27 x 0.3 bzw. 0.27 x 0.5). Zu Recht ging daher die Beschwerdegegnerin von einem Teilinvaliditätsgrad von 0 % aus.
         Unter Berücksichtigung des unbestritten gebliebenen Teilinvaliditätsgrades von 32 % im Haushaltsbereich (0.73 x 0.4355) resultiert ein rentenausschliessender Invaliditätsgrad von 32 %, was zur Abweisung der Beschwerde führt.

6.
6.1
6.1.1   Nach Gesetz und Praxis sind in der Regel die Voraussetzungen für die Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung und Verbeiständung erfüllt, wenn der Prozess nicht aussichtslos, die Partei bedürftig und die anwaltliche Verbeiständung notwendig oder doch geboten ist (BGE 103 V 47, 100 V 62, 98 V 117).
6.1.2   Als bedürftig gilt eine Person, wenn sie ohne Beeinträchtigung des für sie und ihre Familie nötigen Lebensunterhaltes nicht in der Lage ist, die Prozesskosten zu bestreiten (BGE 128 I 232 Erw. 2.5.1). Massgebend sind dabei die wirtschaftlichen Verhältnisse im Zeitpunkt der Entscheidung über das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege (BGE 108 V 269 Erw. 4), wobei die Grenze für die Annahme von Bedürftigkeit praxisgemäss etwas höher anzusetzen ist als diejenige des betreibungsrechtlichen Existenzminimums (vgl. Kreisschreiben der Verwaltungskommission des Obergerichtes des Kantons Zürich an die Bezirksgerichte und die Betreibungsämter über Richtlinien für die Berechnung des betreibungsrechtlichen Existenzminimums vom 23. Mai 2001; nachfolgend Richtlinien).
6.1.3   Bei der Prüfung der prozessualen Bedürftigkeit geht es um die Frage, ob und inwieweit einer Partei zugemutet werden kann, zur Wahrung ihrer Interessen neue Verpflichtungen einzugehen oder entsprechende Dispositionen zu treffen. Wohl dürfen von der gesuchstellenden Person gewisse Opfer verlangt werden; sie soll aber nicht gezwungen werden, sich in eine Notlage zu begeben und die für den Prozess notwendigen Mittel dadurch zu beschaffen, dass sie anderen dringenden Verpflichtungen nicht nachkommt. Für die Annahme der prozessualen Bedürftigkeit genügt es, dass die gesuchstellende Person nicht über mehr Mittel verfügt, als zur Bestreitung eines normalen, bescheidenen Unterhalts notwendig sind. Dabei sind nicht nur die Einkommensverhältnisse, sondern vielmehr die gesamten finanziellen Verhältnisse ausschlaggebend, unter Einbezug der Einkommen beider Ehegatten beziehungsweise der Mittel von allenfalls unterstützungspflichtigen Personen (vgl. BGE 115 Ia 195 Erw. 3a, RKUV 1996 Nr. U 254 S. 209 Erw. 2 mit Hinweisen).
6.2
6.2.1   Aus den Akten ist ersichtlich, dass die Beschwerdeführerin mit ihrem Ehegatten und ihren beiden 11 und 9 Jahre alten Kindern in Haushaltsgemeinschaft lebt (Urk. 9/1). Aufgrund des im Zeitpunkt des Gesuches geltenden Kreisschreibens der Verwaltungskommission des Obergerichtes des Kantons Zürich an die Bezirksgerichte und die Betreibungsämter über Richtlinien für die Berechnung des betreibungsrechtlichen Notbedarfs wird für ein Ehepaar in Haushaltsgemeinschaft als minimaler monatlicher Grundbedarf ein Betrag von Fr. 1'700.--, für ein Kind im Alter bis zu 10 Jahren ein solcher von Fr. 400.-- und für ein Kind im Alter über 10 bis zu 18 Jahren ein solcher von Fr. 600.-- festgesetzt. Zusätzlich werden zur Berechnung des erweiterten Existenzminimums für Ehepaare praxisgemäss ein Betrag von Fr. 500.-- und für jedes Kind bis 18 Jahre ein Betrag von je Fr. 100.-- als Freibeträge berücksichtigt.
6.2.2   In Berücksichtigung des eingereichten Formulars zur Abklärung der prozessualen Bedürftigkeit (Urk. 5) sowie der eingereichten Belege (Urk. 3/3, Urk. 3/5-9, Urk. 11/1-13) ist von folgenden monatlichen Einkünften und Ausgaben der Beschwerdeführerin auszugehen:

      monatliche Einnahmen:
      Nettolohn Ehegatte (Urk. 11/4)
      Fr.
      1'655.25
      IV-Rente Ehegatte (Urk. 11/6-8)
      Fr.
      381.--
      Ergänzungsleistungen zur AHV/IV (Urk. 3/3)
      Fr.
      5'048.--
      Total
      Fr.
      7'084.25


6.2.3   Bei den Ausgaben ist der Mietzins für den Autoparkplatz oder die Autogarage nicht zu berücksichtigen, da nicht ersichtlich ist, weshalb sowohl das eine wie auch das andere für das Abstellen des Autos notwendig ist (Urk. 3/6). Es ist daher vom höheren Mietbetrag von Fr. 180.-- auszugehen. In Abweichung von den Angaben der Beschwerdeführerin, wonach ihre monatlichen Aufwendungen allein für Telefongespräche Fr. 251.40 betragen (Urk. 3/8), ist in Übereinstimmung mit den Richtlinien für die Ausgestaltung und Bemessung der Sozialhilfe der Schweizerischen Konferenz für Sozialhilfe (SKOS; Bern, 2005, Unterkapitel B.2.2) ein Betrag von rund Fr. 41.-- monatlich für Nachrichtenübermittlung (Post- und Telefonkosten) zu berücksichtigen (2 % des Grundbedarfs für den Lebensunterhalt ab dem Jahre 2005 von Fr. 2’054.--; vgl. Michael Gerfin, Schlussbericht Evaluation der Richtlinien der SKOS, zuhanden der SKOS, vom 3. Juni 2004). Für die Kosten des Fernsehempfanges sind die an die Schweizerische Inkassostelle für Radio- und Fernsehempfang, Billag AG, zu entrichtenden Gebühren von monatlich Fr. 38.50 zu berücksichtigen. Die Kosten für die Lebensversicherungen für Ehegatte und jüngeres Kind von monatlich je Fr. 83.35 (Urk. 3/7) sind für die Berechnung des betreibungsrechtlichen Existenzminimums nicht zu berücksichtigen (vgl. Kreisschreibens der Verwaltungskommission des Obergerichtes des Kantons Zürich).

      monatliche Ausgaben:
      Grundbetrag für ein Ehepaar in Haushaltsgemeinschaft
      Grundbetrag für 1 Kind bis zu 10 Jahren
      Grundbetrag für 1 Kind über 10 bis zu 18 Jahren
      Fr.
      Fr.
      Fr.
      1'700.--
      400.--
      600.--
      Mietzins Wohnung (inklusive Heizung und Nebenkosten; Urk. 3/5, Urk. 11/1-3)
      Fr.
      1’450.--
      Nachrichtenübermittlung
      Radio- und Fernsehempfang
      Fr.
      Fr.
      41.--
      38.50
      Krankenkasse (Urk. 3/5)
      Haushalts- und Privathaftpflichtversicherung
      (Urk. 3/9, Urk. 11/11)
      Fr.
      Fr.
      680.60
      16.--
      Total
      Fr.
      4'926.10

6.2.4   Aus dem Vergleich der Einnahmen von Fr. 7'084.25 und der Ausgaben von Fr. 4'926.10 resultiert ein Überschuss über das prozessuale Existenzminimum von Fr. 2'158.15. Davon sind folgende monatliche Freibeträge abzuziehen:

          1 Ehepaar
          2 Kinder (unter 18 Jahren)
          Fr.
          Fr.
          500.--
          200.--

         Nach Abzug der Freibeträge von Fr. 700.-- verbleibt ein Überschuss der Einkünfte der Beschwerdeführerin über das erweiterte Existenzminimum von monatlich Fr. 1'458.15. Unter diesen Umständen fehlt es der Beschwerdeführerin an der Bedürftigkeit und somit an einer Voraussetzung für die Gewährung der unentgeltlichen Rechtsvertretung. Daran vermag auch die von der Beschwerdeführerin nachträglich eingereichte Aktenverfügung des Sozialdepartementes der H.___ vom 2. Dezember 2009 (Urk. 19), mit welcher die Zusatzleistungen zur AHV/IV für I.___, geb. 30. Oktober 1968, neu festgesetzt wurden, nichts zu ändern. Offensichtlich betrifft diese Verfügung nicht die Zusatzleistungen für den Ehegatten der Beschwerdeführerin, heisst dieser doch J.___ mit Geburtsdatum 22. Dezember 1970 (Urk. 9/1). Zudem hat die Beschwerdeführerin lediglich zwei und nicht vier Kinder (vgl. Urk. 3/3 oben bzw. Urk. 19 S. 3 oben). Damit ist die Verfügung vom 2. Dezember 2009 bei der Prüfung der Bedürftigkeit ausser Acht zu lassen und es ist von weiterhin unveränderten finanziellen Verhältnissen auszugehen. Dies führt zur Abweisung des Antrags auf unentgeltliche Rechtsvertretung. Hierbei kann offengelassen werden, ob das Gesuch nicht schon wegen offensichtlicher Aussichtslosigkeit abgewiesen werden müsste, nachdem die Rechtsschutzversicherung eine Kostengutsprache abgelehnt hatte (Urk. 11/13).

7.       Gemäss dem seit 1. Juli 2006 in Kraft stehenden Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Verweigerung von Leistungen der Invalidenversicherung vor dem kantonalen Versicherungsgericht in Abweichung von Art. 61 lit. a ATSG kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- festgelegt.
         Vorliegend erweist sich eine Kostenpauschale von Fr. 900.-- als angemessen. Ausgangsgemäss ist diese der Beschwerdeführerin aufzuerlegen.



Das Gericht beschliesst:
           Das Gesuch vom 18. Mai 2009 um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtsvertretung wird abgewiesen,

und erkennt:
1.         Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.         Die Gerichtskosten von Fr. 900.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3.           Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwältin Christina Ferritto-Keller
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
4.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
           Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
           Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).