Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Entscheid: IV.2009.00490
[9C_895/2010]
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IV.2009.00490
Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
I. Kammer
Sozialversicherungsrichterin Grünig, Vorsitzende
Sozialversicherungsrichter Spitz
Sozialversicherungsrichterin Bürker-Pagani
Gerichtssekretär Klemmt
Urteil vom 9. September 2010
in Sachen
X.___
Beschwerdeführerin
vertreten durch Rechtsanwalt Matthias Horschik
Weinbergstrasse 24, 8001 Zürich
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1.
1.1 Bei der 1959 geborenen X.___ ist seit 1986 ein Tuberculum sellae Meningeom bekannt. Dieses wurde 1986 erstmals im Rahmen einer osteoplastischen Craniotomie entfernt; ein Rezidiv im Jahr 1988 wurde erneut operativ entfernt, aufgrund eines zweiten Rezidivs erfolgte im Jahr 2000 eine lokale Radiotherapie. Seither blieb der Befund relativ stabil mit deutlich eingeschränktem Visus und Gesichtsfeld (Urk. 13/257). Aufgrund dieser Beeinträchtigung wurden der Versicherten auf eine Anmeldung zum Leistungsbezug vom 24. August 1987 (Urk. 13/1) hin verschiedene Leistungen der Invalidenversicherung zugesprochen (vgl. Urk. 14/3 S. 1).
1.2 Mit dem amtlichen Formular, eingegangen am 11. Mai 2006 bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle (nachfolgend: IV-Stelle), meldete sich die Versicherte unter Hinweis auf ihre seit 1999 stark verminderte Sehkraft zum Bezug einer Invalidenrente an (Urk. 13/74). Die IV-Stelle zog daraufhin zunächst den Bericht der behandelnden Ärztin Dr. med. Y.___, Fachärztin für Augenkrankheiten und Augenchirurgie, vom 6. Juni 2006 bei (Urk. 13/80). Am 5. Mai 2007 hatte die Versicherte erstmals ein Abklärungsgespräch bei der internen Berufsberatung der IV-Stelle; in der Folge wurden mit ihr berufliche Eingliederungsmassnahmen, insbesondere eine Umschulung, evaluiert (Urk. 13/99).
Mit Mitteilung vom 19. August 2008 eröffnete die IV-Stelle der Versicherten, dass sie die Kosten für ein Sozialpraktikum im Z.___ vom 7. Juli 2008 bis 4. Januar 2009 im Rahmen eines Vollzeitpensums als Vorbereitung auf ein Studium an der Fachhochschule für soziale Arbeit übernehme (Urk. 13/163-164). Mit Verfügung vom 26. August 2008 wurden der Versicherten Taggelder im Betrag von Fr. 111.-- für die Zeit vom 7. Juli bis 31. Dezember 2008 zugesprochen (Urk. 13/168).
1.3 Mit Schreiben vom 17. September 2008 wies die Versicherte die IV-Stelle darauf hin, sie beabsichtige, das Praktikum im Z.___ ab 1. Oktober 2008 auf ein Pensum von 60 % zu reduzieren (Urk. 13/180; vgl. auch Urk. 13/190). Mit Schreiben vom 23. September 2008 gelangte Rechtsanwalt Matthias Horschik im Namen der Versicherten an die IV-Stelle und bat unter Hinweis auf die geplante Reduktion des Praktikumspensums mit entsprechender Lohneinbusse um Anpassung der Taggeldhöhe und Abänderung der Verfügung vom 26. August 2008. Da die dreissigtägige Beschwerdefrist bald auslaufe, sei sein Schreiben nötigenfalls als Beschwerde gegen die Taggeldverfügung vom 26. August 2008 an das Sozialversicherungsgericht weiterzuleiten (Urk. 13/185; vgl. auch Urk. 13/195), was die IV-Stelle jedoch unterliess. Vielmehr traf sie zunächst interne Abklärungen (Urk. 13/197, Urk. 13/209, Urk. 13/212) und teilte der Versicherten in der Folge am 20. und 21. November 2008 mit, dass eine ambulante medizinische Abklärung in der Augenpoliklinik des A.___ nötig sei, da die Praktikumsreduktion aufgrund der Aktenlage nicht ohne weiteres nachvollziehbar sei (Urk. 13/202-203). Mit Verfügung vom 15. Januar 2009 wurden der Versicherten für die Periode vom 1. bis 4. Januar 2009 Taggelder im Betrag von Fr. 114.-- (unter Anrechnung des von der Beschwerdeführerin bei vollzeitiger Arbeit an ihrer Praktikumsstelle erzielbaren Lohns) zugesprochen (Urk. 13/225; vgl. dazu Urk. 13/253, Urk. 13/255). Am 16. Januar 2009 führten die verantwortlichen Sachbearbeiter und Fachspezialisten der IV-Stelle mit der Versicherten und ihrem Rechtsvertreter auf deren Verlangen eine Besprechung über die Leistungsansprüche durch (Urk. 13/233; vgl. auch Urk. 13/246-247).
Mit Verfügung vom 17. März 2009 erteilte die IV-Stelle der Versicherten Kostengutsprache für eine Verlängerung ihres Sozialpraktikums im Z.___ im Rahmen eines 60%-Pensums für die Zeit vom 5. Januar bis 31. März 2009 (Urk. 13/254). Gleichentags verfügte sie die Ausrichtung von Taggeldern von Fr. 114.-- für die Gesamtdauer der Massnahme vom 5. Januar bis 31. März 2009, wobei sie zur Festsetzung der Höhe der Taggelder den Praktikumslohn in Abzug brachte, welchen die Versicherte im Rahmen eines 100 %-Pensums verdienen könnte (Urk. 2/1 = Urk. 13/255, Urk. 13/253).
1.4 Am 25. März 2009 wurde das Gutachten der Augenklinik des A.___ erstattet (Urk. 13/257). Unter Hinweis auf die Ergebnisse der Begutachtung ersuchte Rechtsanwalt Matthias Horschik namens der Versicherten mit Schreiben vom 22. April 2009 die IV-Stelle um Anpassung der Verfügung vom 17. März 2009 betreffend die Taggelder für die Periode vom 5. Januar bis 31. März 2009 in dem Sinne, dass der Versicherten bei der Berechnung der Taggelder nur noch der dem absolvierten 60%-Pensum entsprechende Lohn angerechnet werde. Weiter beantragte er, es sei so schnell wie möglich über die Kostengutsprache für die geplante Umschulung der Versicherten zur Sozialarbeiterin zu verfügen. Falls die IV-Stelle diesen Gesuchen bis spätestens Ende April 2009 nicht entsprechen wolle, werde sie gebeten, das Schreiben als Beschwerde an das Sozialversicherungsgericht weiterzuleiten. Zudem ersuchte Rechtsanwalt Matthias Horschik mit der gleichen Begründung um revisions- beziehungsweise wiedererwägungsweise Anpassung der Taggeldverfügung vom 26. August 2008 (Urk. 13/168), welche die Taggeldperiode von Oktober bis und mit Ende Dezember 2008 regelte (Urk. 1/1 = Urk. 13/262). Am 27. April 2009 teilte die IV-Stelle Rechtsanwalt Matthias Horschik schriftlich mit, dass sie über die von ihm gestellten Gesuche innert der verlangten Frist bis Ende April 2009 nicht entscheiden könne, da dem interne Prozesse und laufende Abklärungen entgegenstünden (Urk. 13/263; vgl. auch Urk. 13/265).
2. Mit Schreiben vom 6. Mai 2009 überwies die IV-Stelle das Schreiben von Rechtsanwalt Matthias Horschik vom 22. April 2009 als Beschwerde an das Sozialversicherungsgericht (Urk. 1/1, Urk. 4). Mit Eingabe vom 30. April ergänzte Rechtsanwalt Matthias Horschik die Beschwerde und beantragte, es sei die Taggeldverfügung vom 17. März 2009 aufzuheben und es seien der Beschwerdeführerin für die Periode vom 5. Januar bis 31. März 2009 Taggelder unter Anrechnung des Praktikumslohns für das effektiv absolvierte 60%-Pensum zuzusprechen; weiter sei die IV-Stelle anzuweisen, möglichst schnell über die Frage der Umschulung und die Anpassung der Taggeldleistungen für die Periode vom 1. Oktober 2008 bis 4. Januar 2009 zu verfügen; schliesslich sei der Beschwerdeführerin die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren und es sei ihr ein unentgeltlicher Rechtsvertreter zu bestellen (Urk. 1/2; vgl. auch Urk. 17 S. 2).
Im Rahmen von Replik (Urk. 17) und Duplik (Urk. 20) hielten die Parteien an ihren Anträgen fest. Mit Verfügung vom 1. September 2009 wurde der Beschwerdeführerin in Bewilligung ihres Gesuchs die unentgeltliche Prozessführung gewährt und Rechtsanwalt Matthias Horschik als unentgeltlicher Rechtsvertreter bestellt (Urk. 18).
3. Mit Mitteilung vom 2. September 2009 erteilte die IV-Stelle der Beschwerde-führerin die Kostengutsprache für ein erstes Studienjahr im Fachhochschul-Lehrgang zur Sozialarbeiterin (Urk. 23/3).
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Nach Art. 53 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) müssen formell rechtskräftige Verfügungen in Revision gezogen werden, wenn die versicherte Person oder der Versicherungsträger nach deren Erlass erhebliche neue Tatsachen entdeckt oder Beweismittel auffindet, deren Beibringung zuvor nicht möglich war. Erheblich sind dabei nur Tatsachen, die zur Zeit der Erstbeurteilung bereits bestanden, jedoch unverschuldeterweise unbekannt waren oder unbewiesen blieben (BGE 108 V 168 Erw. 2b; ZAK 1989 S. 159 Erw. 5a). Das Revisionsbegehren ist innerhalb einer absoluten zehnjährigen Frist seit Eröffnung der rechtskräftigen Verfügung sowie einer relativen 90-tägigen Frist nach Entdeckung des Revisionsgrundes zu stellen. Das Revisionsverfahren richtet sich im Übrigen nach den allgemeinen Verfahrensbestimmungen der Art. 34 ff. ATSG (vgl. Kieser, ATSG-Kommentar, 2. Auflage, Art. 53 Rz 23 f.). Im Wesen der prozessualen Revision liegt es sodann, dass dieser Rückkommenstitel, welcher der rechtsbeständigen Verfügung die Grundlage entzieht, eine uneingeschränkte materiellrechtliche Neuprüfung gebietet und damit rückwirkend (ex tunc) Platz greift (Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts in Sachen L. vom 24. Januar 2003, I 319/01, Erw. 3.2.2 mit Hinweis).
Nach Art. 53 Abs. 2 ATSG kann der Versicherungsträger auf formell rechtskräf-tige Verfügungen oder Einspracheentscheide zurückkommen, wenn diese zwei-fellos unrichtig sind und wenn ihre Berichtigung von erheblicher Bedeutung ist. Nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung kann der Versicherungsträger allerdings weder von der betroffenen Person noch vom Gericht zu einer Wiedererwägung verhalten werden (BGE 119 V 183 Erw. 3a). Wird ein Wieder-erwägungsgesuch gestellt, so hat das nicht zur Folge, dass laufende Rechtsmittelfristen unterbrochen werden. Ergeht aufgrund eines Wiedererwägungsgesuches jedoch ein neuer Sachentscheid, so steht gegen diesen der gewöhnliche Rechtsmittelweg offen (Häfelin/Müller/Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht, 5. Auflage, Zürich 2006, Rz 1834).
1.2
1.2.1 Bei Einreichung der aktuellen Beschwerde war einzig die Verfügung vom 17. März 2009 betreffend die Taggelder vom 5. Januar bis zum 31. März 2009 noch nicht rechtskräftig. Die Beschwerdeführerin verlangt sinngemäss auch die Aufhebung beziehungsweise Abänderung der Taggeldverfügungen vom 26. August 2008 sowie vom 15. Januar 2009 betreffend die Taggelder vom 7. Juli bis zum 31. Dezember 2008 respektive vom 1. bis zum 4. Januar 2009 (Urk. 1/1-2, Urk. 17 S. 2). Diese Verfügungen sind in Rechtskraft erwachsen. Daran ändert insbesondere auch das Schreiben von Rechtsanwalt Matthias Horschik vom 23. September 2008 nichts, womit dieser als Vertreter der Beschwerdeführerin die IV-Stelle um Abänderung der Verfügung vom 26. August 2008 und andernfalls um Weiterleitung des Schreibens als Beschwerde an das Sozialversicherungsgericht ersucht hatte (Urk. 13/185; vgl. auch Urk. 17 S. 2). Die Beschwerdeführerin unternahm trotz der Tatsache, dass die IV-Stelle das Schreiben vom 23. September 2008 nicht als Beschwerde an das Sozialversicherungsgericht weitergeleitet hatte, keine weiteren Schritte mehr. Deshalb ist das Schreiben vom 23. September 2008 als Wiedererwägungsgesuch betreffend die Taggeldverfügung vom 26. August 2008 zu interpretieren, und es ist davon auszugehen, dass die IV-Stelle mit ihren anschliessenden Abklärungen (vgl. Urk. 13/197, Urk. 13/209, Urk. 13/212), welche zum Gutachtenauftrag an das A.___ führten (Urk. 13/202-203), auf das Gesuch eingetreten ist und ein Wiedererwägungsverfahren in Gang gesetzt hat. Da mit der Einreichung eines Wiedererwägungsgesuchs keine laufenden Rechtsmittelfristen unterbrochen werden, ist die Verfügung vom 26. August 2008 in Rechtskraft erwachsen. Dasselbe gilt für die Verfügung vom 15. Januar 2009 (Urk. 13/225).
1.2.2 Nach mehrmaligem Hinweis darauf, dass die Beschwerdeführerin das Pensum ihres Sozialpraktikums aus gesundheitlichen Gründen auf 60 % herabgesetzt habe (Urk. 13/180, Urk. 13/185), hat sie über ihren Rechtsvertreter Matthias Horschik mit Schreiben vom 22. April 2009 explizit um Revision beziehungsweise Wiedererwägung der Verfügungen vom 26. August 2008 sowie vom 15. Januar 2009 ersucht (Urk. 1/1 = Urk. 13/261). Die IV-Stelle hat dieses Schreiben umgehend am 27. April 2009 schriftlich beantwortet und festgehalten, dass sie über die von Rechtsanwalt Matthias Horschik gestellten Gesuche innert der verlangten Frist bis Ende April 2009 nicht entscheiden könne, da dem interne Prozesse entgegenstünden beziehungsweise aufgrund der gesetzlichen Abklärungspflicht momentan Abklärungen bei internen Fachstellen laufen würden (Urk. 13/263). Somit steht fest, dass bei Erlass der angefochtenen Verfügung die Beschwerdegegnerin weder über das Wiedererwägungsbegehren vom 23. September 2008 betreffend die Taggeldverfügung vom 26. August 2008 noch über das Revisionsbegehren betreffend die Taggeldverfügung vom 15. Januar 2009 entschieden hatte. Wie dargelegt ist sie sowohl auf das Wiedererwägungs- als auch auf das Revisionsbegehren eingetreten, indem sie weitere Abklärungen in Gang gesetzt und einen neuen Sachentscheid in Aussicht gestellt hat.
1.2.3 Soweit mit der Beschwerde die Wiedererwägung beziehungsweise Revision der rechtskräftigen Verfügungen vom 26. August 2008 sowie vom 15. Januar 2009 verlangt wird, kann mangels Vorliegens einer anfechtbaren Verfügung nur eingetreten werden, wenn die IV-Stelle das von der Beschwerdeführerin initiierte Wiedererwägungs- beziehungsweise Revisionsverfahren nicht innert angemessener Frist mit einer Verfügung abgeschlossen hat, mithin wenn eine Rechtsverzögerung vorliegt (vgl. Art. 56 Abs. 2 ATSG sowie Kieser, a.a.O., Art. 56 Rz 12 ff.).
Aufgrund der Hinweise der Beschwerdeführerin, dass sie mit dem 100 %-Praktikumspensum im Z.___ gesundheitlich überfordert sei, wobei der damals bereits bei den Akten liegende Bericht der behandelnden Augenärztin Dr. Y.___ nicht zwingend auf eine Arbeitsunfähigkeit in einer leidensangepassten Tätigkeit schliessen liess (Urk. 13/80), war die IV-Stelle verpflichtet, die berufliche Leistungsfähigkeit der Beschwerdeführerin genau abzuklären (Art. 43 ATSG); dies auch im Hinblick auf den Entscheid über die Kostengutsprache für eine Umschulung. Dies hat die IV-Stelle durch die Anordnung des Gutachtens des A.___ am 20. November 2008 respektive 13. Januar 2009 getan, wobei Hinweise fehlen, dass sie für die (leichte) Verzögerung bei der Bearbeitung des Gutachtenauftrags durch die Begutachtungsstelle verantwortlich ist (vgl. Urk. 13/202-203, Urk. 13/223, Urk. 13/227, Urk. 13/233 S. 3). Auch das von der IV-Stelle im Schreiben vom 27. April 2009 dargelegte Vorgehen ist nicht zu beanstanden (Urk. 13/263). Denn es leuchtet ein, dass die den Vollzugsorganen der Invalidenversicherung gerade im Rahmen von beruflichen Massnahmen obliegende Pflicht zur umfassenden Abklärung sowohl in medizinischer als auch in beruflicher Hinsicht einer längeren Zeitspanne bedurfte als die Beschwerdeführerin verlangt hatte. Eine Rechtsverzögerung durch die Verwaltung im Verfahren betreffend Wiedererwägung der Taggeldverfügung vom 26. August 2008 sowie vom 15. Januar 2009 ist damit nicht ausgewiesen. Auch kann das Vorliegen einer Rechtsverzögerung nach Eingang des Revisionsgesuchs der Beschwerdeführerin vom 22. April 2009 (Urk.1/2) ohne Weiteres verneint werden. Die Beschwerde ist somit, soweit sie als Rechtsverzögerungsbeschwerde betreffend das Wiedererwägungs- und Revisionsverfahren bezüglich der rechtskräftigen Verfügungen vom 26. August 2008 sowie vom 15. Januar 2009 zu verstehen ist, abzuweisen.
Es bleibt darauf hinzuweisen, dass die IV-Stelle die Ergebnisse der Begutachtung im A.___ im Rahmen des Revisions- beziehungsweise Wiedererwägungsverfahrens zu berücksichtigen haben wird, wobei der Beschwerdeführerin gegen die noch zu erlassende Verfügung, mit welcher die IV-Stelle dieses Verfahren abzuschliessen haben wird, die Beschwerde an das Sozialversicherungsgericht offen steht (vgl. auch die nachfolgende Erwägung).
2.
2.1 Zu prüfen bleibt die Rechtmässigkeit der angefochtenen Verfügung vom 17. März 2009, mit welcher die IV-Stelle der Beschwerdeführerin Taggelder von Fr. 114.-- für die Gesamtdauer des Sozialpraktikums vom 5. Januar bis 31. März 2009 zusprach, wobei sie zur Festsetzung der Höhe der Taggelder den Praktikumslohn in Abzug brachte, welchen die Versicherte im Rahmen eines 100%-Pensums verdienen könnte (Urk. 2/1 = Urk. 13/255, Urk. 13/253).
Die Beschwerdeführerin beantragt die Änderung dieser Verfügung und macht im Wesentlichen geltend, dass ihr bei der Berechnung der Taggelder lediglich der Lohn für ein 60%iges Beschäftigungspensum im Z.___ anzurechnen sei, da sich aus dem Gutachten des A.___ ergebe, dass aufgrund ihrer gesundheitlichen Beeinträchtigungen nur ein solches Praktikumspensum zumutbar sei (Urk. 1/1-2, Urk. 17). Die IV-Stelle schützt die angefochtene Verfügung dagegen mit der Begründung, dass die Restarbeitsfähigkeit von 60 % nur für eine Beschäftigung mit vorwiegend agogischen Tätigkeiten gelte, wogegen die Beschwerdeführerin im Z.___ nicht durchwegs solche Tätigkeiten ausführen müsse (Urk. 12).
2.2 Versicherte haben gemäss Art. 22 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) während der Durchführung von Eingliederungsmassnahmen nach Artikel 8 Absatz 3 Anspruch auf ein Taggeld, wenn sie an wenigstens drei aufeinander folgenden Tagen wegen der Massnahmen verhindert sind, einer Arbeit nachzugehen, oder in ihrer gewohnten Tätigkeit zu mindestens 50 Prozent arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) sind.
In den Artikeln 23 und 24 IVG wird die Bemessung des Taggeldes geregelt, wobei es gemäss Art. 24 Abs. 5 IVG dem Bundesrat zufällt, die Anrechnung eines allfälligen Erwerbseinkommens zu regeln. Der Bundesrat hat in Art. 21
septies
IVG geregelt, dass bei Versicherten Personen, welche während der Eingliederung eine Erwerbstätigkeit ausüben, das Taggeld soweit gekürzt wird, als es zusammen mit dem aus dieser Tätigkeit erzielten Lohn das aufgrund der einschlägigen Gesetzes- und Verordnungsbestimmungen massgebende Erwerbseinkommen übersteigt.
2.3 Strittig ist, ob der Beschwerdeführerin bei der Berechnung der Taggelder für die Zeitperiode vom 5. Januar bis 31. März 2009 der effektiv im Rahmen des Praktikumspensums von 60 % erzielte Lohn oder dasjenige Erwerbseinkommen, das sie in einem Vollzeitpensum erzielen könnte, anzurechnen ist im Sinne von Art. 21
septies
IVG.
Zu Beginn des Praktikums war die Beschwerdeführerin in der Zeit von Juli bis September 2008 im Vollzeitpensum beschäftigt (vgl. Urk. 13/163-164). Zur Begründung der Reduktion des Pensums auf 60 % per 1. Oktober 2008 machte sie geltend, sie habe zunächst das für die beabsichtigte Umschulung zur Sozialarbeiterin notwendige 3-monatige Vollzeitpraktikum absolviert, dann aber feststellen müssen, dass sie ein Vollzeitpensum im Z.___ aus gesundheitlichen Gründen überfordere (Urk. 13/207; vgl. auch Urk. 13/237). Die Leitung des Blindenwohnheims Mühlehalde bestätigte in der Folge mit Schreiben vom 23. Dezember 2008, dass sie aufgrund ihrer Beeinträchtigungen bei einem Vollzeitpensum überfordert sei (Urk. 13/217). Im opthalmologischen Gutachten des A.___ vom 25. März 2009 wird festgehalten, aufgrund der erhobenen Befunde sei nachvollziehbar, dass die Beschwerdeführerin im aktuellen Arbeitsverhältnis als Praktikantin im Z.___ ihr Pensum reduziert habe und nur noch ein Pensum von 60 % bewältigen könne. Die Beschwerdeführerin brauche aufgrund ihres schlechten Visus und ihres schlechten Gesichtsfeldes für viele Tätigkeiten mehr Zeit, welche bei einer 100%igen Arbeitsfähigkeit nicht zur Verfügung stehe. Es sei davon auszugehen, dass ihr auch in einer optimal leidensangepassten Tätigkeit eine Arbeitsfähigkeit von mehr als 60 % nicht zuzumuten sei (Urk. 13/257). Das Gutachten vom 25. März 2009 ist zwar erst nach Erlass der angefochtenen Verfügung fertiggestellt worden, betrifft aber weitestgehend die tatsächlichen Verhältnisse vor Erlass der Verfügung vom 17. März 2009, so dass es für das vorliegende Verfahren relevante Erkenntnisse zu liefern vermag (vgl. BGE 121 V 366 Erw. 1b sowie 99 V 102 jeweils mit Hinweisen). Sodann beruht das Gutachten auf allseitigen Untersuchungen, berücksichtigt die geklagten Beschwerden, ist in Kenntnis der medizinischen Vorakten und Anamnese abgegeben worden, leuchtet in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation ein und enthält begründete Schlussfolgerungen, weshalb ihm volle Beweiskraft zukommt (BGE 125 V 352 Erw. 3a, 122 V 160 Erw. 1c). Die attestierte Restarbeitsfähigkeit betreffend das Praktikum im Z.___ steht auch nicht in einem unauflösbaren Widerspruch zur Einschätzung der Arbeitsfähigkeit durch die behandelnde Augenärztin Dr. Y.___ gemäss Bericht vom 6. Juni 2006. Dr. Y.___ hielt dort fest, dass die Beschwerdeführerin "allenfalls" in einem "sogenannten Blindenberuf" voll arbeitsfähig wäre, wobei sie beispielhaft den Beruf einer Masseurin nannte (Urk. 13/80). Eine solche Arbeit ist bei Weitem nicht vergleichbar mit den im Rahmen des Sozialpraktikums im Z.___ versehenen Tätigkeiten (Betreuung alter und sehbehinderter Menschen [Urk. 13/217]). Im Übrigen hat sich auch Dr. med. B.___, Facharzt für Innere Medizin des Regionalen Ärztlichen Dienstes RAD, in seiner Stellungnahme vom 6. Mai 2009 der Einschätzung der Gutachter des A.___ angeschlossen (Urk. 14/3 S. 6 f.).
Unter diesen Umständen ist klar ausgewiesen, dass die Beschwerdeführerin aufgrund ihrer gesundheitlichen Beeinträchtigungen ab 1. Oktober 2008 nicht mehr als das 60%-Pensum im Z.___ leisten konnte. In diesem Punkt erweist sich die Beschwerde als stichhaltig. Die angefochtene Taggeldverfügung vom 17. März 2009 ist aufzuheben, und die Sache ist an die IV-Stelle zurückzuweisen, damit sie unter Anrechnung des im 60%igen Praktikumspensum erzielten Erwerbseinkommens über den Taggeldanspruch der Beschwerdeführerin in der Periode vom 5. Januar bis 31. März 2009 neu verfüge.
3. Der Antrag der Beschwerdeführerin, es sei die IV-Stelle anzuweisen, möglichst schnell über die Frage der Umschulung zu verfügen (Urk. 1/2, Urk. 17), ist mit Erlass der Mitteilung der IV-Stelle vom 2. September 2009 über die Kostengutsprache für ein erstes Studienjahr zur Sozialarbeiterin (Urk. 23/3) gegenstandslos geworden.
Im Hinblick auf die Verteilung der Verfahrenskosten gilt es allerdings darauf hinzuweisen, dass sich aus den Akten keine Anhaltspunkte dafür ergeben, dass das Verfahren betreffend Umschulung bis zum Erlass der Mitteilung vom 2. September 2009 übermässig lange gedauert hat und damit die Voraussetzungen für die Annahme einer Rechtsverzögerung seitens der IV-Stelle erfüllt waren. Die IV-Stelle war verpflichtet, vor einem Entscheid die medizinische Eignung der Beschwerdeführerin für die beabsichtigte Umschulung abzuklären. Es kann auf die Ausführungen in der vorstehenden Erwägung 1.2.3 verwiesen werden. Die auf die Erledigung dieses Antrags entfallenden Verfahrens- (und Anwaltskosten) können somit nicht der IV-Stelle aufgebürdet werden.
4.
4.1 Die Beschwerdeführerin dringt mit einem von drei Anträgen durch, was lediglich einem teilweisen Obsiegen entspricht. Dementsprechend rechtfertigt es sich, die Verfahrenskosten von Fr. 900.-- (Art. 69 Abs. 1
bis
IVG) zu einem Drittel der IV-Stelle und zu zwei Dritteln der Beschwerdeführerin aufzuerlegen. Zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung ist der Anteil der Beschwerdeführerin von Fr. 600.-- einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen.
4.2 Nach § 34 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) und Art. 61 lit. g ATSG hat die obsiegende beschwerdeführende Person Anspruch auf den vom Gericht ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache und nach der Schwierigkeit des Prozesses festzusetzenden Ersatz der Parteikosten. Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze und nach Einsicht in die Kostennote vom 24. August 2010 (Urk. 26) von Rechtsanwalt Matthias Horschik erscheint die geltend gemachte Prozessentschädigung von Fr. 2'371.70 (inkl. Barauslagen und MWSt) als angemessen. Aufgrund des teilweisen Obsiegens (zu einem Drittel) ist die Entschädigung zu einem Drittel, entsprechend Fr. 790.55, von der IV-Stelle zu übernehmen. Die restlichen zwei Drittel (Fr. 1'581.15) gehen zufolge Gewährung der unentgeltlichen Rechtsvertretung zulasten der Gerichtskasse.
Das Gericht beschliesst:
Der Prozess wird hinsichtlich des Anspruchs der Beschwerdeführerin auf eine Umschulung als gegenstandslos geworden abgeschrieben,
und erkennt:
1. In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird die angefochtene Verfügung betreffend Taggelder vom 17. März 2009 mit der Feststellung, dass der Berechung des Taggeldes das aus einem 60%igen Praktikumpensum erzielte Einkommen anzurechnen ist, aufgehoben, und es wird die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen, damit diese im Sinne von Erwägung 2.3 über den Anspruch der Beschwerdeführerin auf Taggelder für die Periode vom 5. Januar bis 31. März 2009 neu verfüge. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 900.-- werden zu einem Drittel der IV-Stelle und zu zwei Dritteln der Beschwerdeführerin auferlegt. Zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung werden die der Beschwerdeführerin auferlegten Kosten von Fr. 600.-- einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Die Beschwerdeführerin wird auf § 92 ZPO hingewiesen. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3. Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem unentgeltlichen Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin, Rechtsanwalt Matthias Horschik, Zürich, eine reduzierte Prozessentschädigung von Fr. 790.55 (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen.
Im weitergehenden Umfang wird der unentgeltliche Rechtsvertreter der Beschwerde-führerin, Rechtsanwalt Matthias Horschik, Zürich, mit Fr. 1'581.15 (inkl. Barauslagen und MWSt) aus der Gerichtskasse entschädigt. Die Beschwerdeführerin wird auf § 92 ZPO hingewiesen.
Rechnung und Einzahlungsschein werden den Pflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
4. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Matthias Horschik
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse
5. Gegen diesen Entscheid kann innert
30 Tagen
seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).