IV.2009.00491

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
IV. Kammer
Sozialversicherungsrichter Engler, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichter Hurst

Sozialversicherungsrichterin Weibel-Fuchs

Gerichtssekretärin K. Meyer
Urteil vom 12. Februar 2010
in Sachen
X.___
 
Beschwerdeführer

vertreten durch Rechtsanwalt Werner Bodenmann
Bodenmann Baumann Fäh, Rechtsanwälte
Waisenhausstrasse 17, Postfach, 9001 St. Gallen

gegen

Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin



Sachverhalt:
1.       X.___, geboren am 1. August 1960, meldete sich am 15. Oktober 1997 bei der IV-Stelle des Kantons Graubünden zum Bezug von IV-Leistungen an (Urk. 7/5). Nach Einholung verschiedener medizinischer Berichte (Urk. 7/3/1-11, Urk. 7/8/1-3, Urk. 7/10/1-4, Urk. 7/11/1-4 und Urk. 7/13/1-4) und des Berichtes der Y.___, wo der Versicherte ab 1989 als Zimmermann gearbeitet hatte (Urk. 7/8/4-6), ordnete die IV-Stelle des Kantons Graubünden in der Abklärungs- und Ausbildungsstätte Z.___ eine dreimonatige berufliche Abklärung an (siehe Urk. 7/14 und Urk. 7/15 [Verfügung vom 7. Mai 1998]). Nachdem diese Abklärung per 16. September 1998 erfolglos abgebrochen werden musste (s. Schlussbericht vom 22. September 1998, Urk. 7/28), gab die IV-Stelle des Kantons Graubünden bei der Klinik A.___ ein Gutachten in Auftrag (Urk. 7/35), welches am 11. Mai 1999 erstattet (Urk. 7/43/1-23, mit Bericht vom 13. Mai 1999 über die Evaluation der funktionellen Leistungsfähigkeit EFL [Urk. 7/42/1-7] und mit psychiatrischem Teilgutachten vom 16. März 1999 [Urk. 7/41/1-3]) und am 31. August 1999 ergänzt wurde (Urk. 7/47/1). Mit Verfügung vom 10. Dezember 1999 sprach die IV-Stelle des Kantons Graubünden dem Versicherten mit Wirkung ab 1. Dezember 1997 bei einem Invaliditätsgrad von 71 % eine ganze Invalidenrente zu, mit Zusatzrente für die Gattin und drei Kinderrenten (Urk. 7/52).

2.      
2.1        Anlässlich einer im Oktober 2000 durchgeführten Rentenrevision (Urk. 7/56) holte die IV-Stelle des Kantons Graubünden von Dr. med. B.___, Allgemeine Medizin FMH, einen ärztlichen Zwischenbericht vom 25. November 2000 ein (Urk. 7/58), worauf die IV-Stelle dem Versicherten am 16. Februar 2001 mitteilte, an seinem Rentenanspruch habe sich nichts geändert (Urk. 7/59).
2.2      Im Mai 2004 führte die IV-Stelle des Kantons Graubünden wieder eine Rentenrevision durch (Urk. 7/63), im Rahmen derer sie wiederum einen Bericht von Dr. B.___ einholte (Urk. 7/65/1-4, mit Bericht des Regionalspitals C.___ vom 18. 0ktober 2003 über eine Hospitalisation des Versicherten vom 6. bis 9. Oktober 2003 wegen eines Nierensteins, Urk. 7/65/5-7). Am 15. Oktober 2004 teilte die IV-Stelle dem Versicherten mit, es bestehe weiterhin Anspruch auf die bisherige (ganze) Invalidenrente (Urk. 7/69).
2.3      Im November 2007 leitete die nunmehr zuständige IV-Stelle des Kantons Zürich eine weitere Rentenrevision ein (Urk. 7/74). Diese holte beim neuen Hausarzt, Dr. med. D.___, Arzt für Allgemeine Medizin FMH, den Bericht vom 10. April 2008 ein (Urk. 7/78) und beauftragte Dr. med. E.___, Psychiatrie Psychotherapie FMH, mit der Begutachtung des Versicherten (Urk. 7/84). Dieser erstattete sein Gutachten am 16. Dezember 2008 (Urk. 7/85). Nach Rücksprache mit der RAD-Ärztin med. pract. F.___, Fachärztin für Innere Medizin FMH, (Urk. 7/86/3-4) teilte die IV-Stelle dem Versicherten mit Vorbescheid vom 12. Februar 2009 mit, da sein Invaliditätsgrad wegen Verbesserung seines Gesundheitsschadens nunmehr unter 40 % liege, bestehe kein Rentenanspruch mehr (Urk. 7/89). Nachdem der Beschwerdeführer dagegen Einwände erhoben hatte (Urk. 7/90), erliess die IV-Stelle am 2. April 2009 eine Verfügung, womit die Invalidenrente des Versicherten per 31. Mai 2009 aufgehoben wurde (Urk. 2).

3.        Dagegen liess der Versicherte am 18. Mai 2009 durch Rechtsanwalt lic. iur. Werner Bodenmann (Urk. 3) Beschwerde erheben mit dem Antrag, die Verfügung sei aufzuheben und es sei festzustellen, dass die Voraussetzungen für eine Rentenrevision nicht erfüllt seien, und es sei dem Beschwerdeführer nach wie vor, basierend auf einem Invaliditätsgrad von 71 %, eine entsprechende Invalidenrente auszurichten. Eventualiter seien weitere medizinische Abklärungen hinsichtlich der Arbeitsfähigkeit in die Wege zu leiten, subeventualiter sei ihm eine Rente basierend auf einem Invaliditätsgrad von 40 % zuzusprechen (Urk. 1). Mit Beschwerdeantwort vom 18. Juni 2009 schloss die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 6 unter Beilage ihrer Akten, Urk. 7/1-99). Im Anschluss an die Replik vom 24. Juli 2009 (Urk. 10) verzichtete die Beschwerdegegnerin ausdrücklich auf eine Duplik (Urk. 13).

4.       Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, im Folgenden eingegangen.


Das Gericht zieht in Erwägung:
1.      
1.1     Strittig und zu prüfen ist der Anspruch des Beschwerdeführers auf Ausrichtung einer Invalidenrente.
1.2     Der Beschwerdeführer verneint eine Verbesserung seines Gesundheitszustandes seit der anspruchsbejahenden Verfügung vom 10. Dezember 1999. Einerseits sei das ausschlaggebende Gutachten von Dr. E.___ nicht nachvollziehbar, und andererseits gehe es nicht an, dass die Arbeitsfähigkeit lediglich aufgrund eines psychiatrischen Gutachtens beurteilt werde, ohne auch noch die somatischen Beschwerden genauer abklären zu lassen. Es handle sich gesamthaft lediglich um eine andere Einschätzung eines unveränderten Sachverhalts, was eine Revision nicht rechtfertige (Urk. 1 und Urk. 10).
1.3     Die Beschwerdegegnerin hält daran fest, dass sich der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers seit der letzten Rentenverfügung deutlich gebessert habe, was einer Tatsachenänderung entspreche und somit revisionsrechtlich berücksichtigt werden dürfe, wobei der gebesserte Gesundheitszustand zu einem rentenausschliessenden Invaliditätsgrad führe und die Rentenzahlung somit per Juni 2009 einzustellen sei (Urk. 6).

2.      
2.1     Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Eine Invalidenrente ist demgemäss nicht nur bei einer wesentlichen Veränderung des Gesundheitszustandes, sondern auch dann revidierbar, wenn sich die erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich verändert haben (BGE 130 V 349 f. Erw. 3.5, 117 V 199 Erw. 3b, 113 V 275 Erw. 1a mit Hinweisen). Ob eine solche Änderung eingetreten ist, beurteilt sich durch Vergleich des Sachverhaltes, wie er im Zeitpunkt der letzten, der versicherten Person eröffneten rechtskräftigen Verfügung vorlag, welche auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Durchführung eines Einkommensvergleichs (bei Anhaltspunkten für eine Änderung in den erwerblichen Auswirkungen des Gesundheitszustands) beruht, mit demjenigen zur Zeit der streitigen Revisionsverfügung respektive des Einspracheentscheides (BGE 133 V 108 Erw. 5.4). Dabei stellt die bloss unterschiedliche Beurteilung der Auswirkungen eines im Wesentlichen unverändert gebliebenen Gesundheitszustandes auf die Arbeitsfähigkeit für sich allein genommen keinen Revisionsgrund im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG und alt Art. 41 IVG dar (BGE 112 V 372 Erw. 2b mit Hinweisen; SVR 1996 IV Nr. 70 S. 204 Erw. 3a; Urteil des Bundesgerichts in Sachen C. vom 3. November 2008, 9C_562/2008, Erw. 2.1 mit Hinweis).
2.2     Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 349 Erw. 3.4.2 mit Hinweisen).
2.3     Das Sozialversicherungsgericht hat den Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen und alle Beweismittel objektiv zu prüfen, unabhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden, ob sie eine zuverlässige Beurteilung des strittigen Leistungsanspruches gestatten. Insbesondere darf es beim Vorliegen einander widersprechender medizinischer Berichte den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (ZAK 1986 S. 188 Erw. 2a). Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Gutachtens ist im Lichte dieser Grundsätze entscheidend, ob es für die Beantwortung der gestellten Fragen umfassend ist, auf den erforderlichen allseitigen Untersuchungen beruht, die geklagten Beschwerden berücksichtigt und sich mit diesen sowie dem Verhalten der untersuchten Person auseinander setzt - was vor allem bei psychischen Fehlentwicklungen nötig ist -, in Kenntnis der und gegebenenfalls in Auseinandersetzung mit den Vorakten abgegeben worden ist, ob es in der Darlegung der medizinischen Zustände und Zusammenhänge einleuchtet, ob die Schlussfolgerungen der medizinischen Experten in einer Weise begründet sind, dass die rechtsanwendende Person sie prüfend nachvollziehen kann, ob der Experte oder die Expertin nicht auszuräumende Unsicherheiten und Unklarheiten, welche die Beantwortung der Fragen erschweren oder verunmöglichen, gegebenenfalls deutlich macht (BGE 134 V 231 Erw. 5.1; 125 V 352 Erw. 3a, 122 V 160 Erw. 1c; U. Meyer-Blaser, Die Rechtspflege in der Sozialversicherung, BJM 1989, S. 30 f.; derselbe in H. Fredenhagen, Das ärztliche Gutachten, 3. Aufl. 1994, S. 24 f.).
2.4     In Bezug auf Berichte von Hausärztinnen und Hausärzten darf und soll das Gericht der Erfahrungstatsache Rechnung tragen, dass diese mitunter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zu Gunsten ihrer Patientinnen und Patienten aussagen (BGE 125 V 353 Erw. 3b/cc).

3.
3.1     Zu prüfen ist, ob sich seit der rechtskräftigen Verfügung vom 10. Dezember 1999 (Urk. 7/52), womit dem Beschwerdeführer mit Wirkung ab 1. Dezember 1997 eine ganze Invalidenrente zugesprochen wurde, und der jetzt angefochtenen Verfügung vom 2. April 2009 (Urk. 2) der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers und/oder dessen erwerbliche Auswirkungen derart wesentlich verändert haben, dass ihm ab 1. Juni 2009 keine Invalidenrente mehr zusteht. Die in den Jahren 2000 und 2004 durchgeführten Revisionen sind insofern nicht relevant, als sie am Rentenanspruch des Beschwerdeführers nichts geändert hatten und den entsprechenden Mitteilungen der damals zuständigen IV-Stelle des Kantons Graubünden (Urk. 7/59 und Urk. 7/69) allein Verlaufskontrollen hinsichtlich der gesundheitlichen Entwicklung (Urk. 7/58 und Urk. 7/65) zugrunde lagen und sich auf die Feststellungen beschränkten, es sei diesbezüglich keine rentenwirksame Änderung eingetreten.
3.2         Grundlage für die Zusprache der ganzen Invalidenrente war einerseits das Gutachten der Klinik A.___ vom 11. Mai 1999 (Urk. 7/43/1-23, mit Bericht vom 13. Mai 1999 über die EFL [Urk. 7/42/1-7], psychiatrisches Teilgutachten vom 16. März 1999 [Urk. 41/1-3] sowie ergänzende Antworten zum Gutachten vom 31. August 1999 [Urk. 7/47/1]), andererseits zog die IV-Stelle des Kantons Graubünden zur Bemessung der Invalidität auch das Resultat der abgebrochenen beruflichen Abklärung in der Abklärungs- und Ausbildungsstätte Z.___ im Spätsommer 1998 (Urk. 7/28) bei (siehe Beschluss vom 23. September 1999 in Urk. 7/17/5-7). Die Berücksichtigung des Resultats der erfolglosen beruflichen Abklärung im Z.___ (Urk. 7/17/5) war zumindest sehr fragwürdig, und das zur Bemessung des Invalideneinkommens herangezogene, lediglich aufgrund einer einzigen und konkreten Arbeitsstelle im Kanton Graubünden (Urk. 7/1/1-4) zumutbare Erwerbseinkommen von Fr. 14'660.-- (Urk. 7/17/6) zweifellos unrichtig. Da jedoch auch dann, wenn das Resultat der beruflichen Abklärung im Z.___ nicht berücksichtigt und das zumutbare Invalideneinkommen korrekt aufgrund statistischer Werte erhoben worden wäre (Schweizerische Lohnstrukturerhebung [LSE] 1996 des Bundesamtes für Statistik), die Zusprache einer ganzen Invalidenrente nicht als zweifellos unrichtig im Sinne von Art. 53 Abs. 2 ATSG bezeichnet werden kann, da diese im Wesentlichen auf der Begutachtung der Klinik A.___ vom 11. Mai 1999 basierte, können diese Fragen offen gelassen werden.
3.3     Im Jahre 1999 wurde von den Gutachtern der Klinik A.___ beim Beschwerdeführer nebst einem chronischen lumbospondylogenen Syndrom links und einem zervikovertebralen Syndrom ein mittelschweres depressives Syndrom mit sekundärer somatoformer Schmerzstörung diagnostiziert (Urk. 7/43/16). Aus rheumatologischer Sicht - in Berücksichtigung des Resultats der EFL, während welcher eine ungenügende Leistungsbereitschaft und Kooperation des Beschwerdeführers sowie eine schlechte Konsistenz bei den durchgeführten Tests festgestellt worden waren (siehe Urk. 7/42/1-7) - resultierte für die angestammte Arbeit als Schreiner zwar eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit, für eine behinderungsangepasste leichte Arbeit mit Möglichkeit zur Wechselbelastung, Heben von Gewichten nicht über 10 kg und Meiden von repetitiven Bewegungen und Überkopfarbeiten jedoch eine Arbeitsfähigkeit von 100 % (Urk. 7/43/17 und Urk. 7/43/20 Ziff. 7.1, siehe auch Urk. 7/42/1). Hingegen attestierten die Gutachter der Klinik A.___ dem Beschwerdeführer wegen des vom Psychiater erhobenen mittelschweren depressiven Syndroms mit sekundär somatoformer Schmerzstörung (Urk. 7/41/3) auch in einer behinderungsangepassten Erwerbstätigkeit eine volle Arbeitsunfähigkeit (Urk. 7/43/17-18 und Urk. 7/43/21 Ziff. 7.2: "Der Patient wäre ohne Berücksichtigung des mittelschweren depressiven Syndroms mit sekundär somatoformer Schmerzstörung für leichte Arbeit mit Möglichkeit zu wechselbelastender Tätigkeit mit zum Teil Heben von Lasten nicht über 10 kg zu 100 % arbeitsfähig."). Zur erfolgreichen Behandlung des mittelschweren depressiven Syndroms empfahl der begutachtende Psychiater sowohl eine medikamentöse Therapie als auch eine Psychotherapie (Urk. 7/41/3), wobei er diese Empfehlungen - da der Beschwerdeführer einen Widerstand gegen psychiatrisch-psychotherapeutische Bemühungen zeige - dahingehend modifizierte, als ein allgemeinmedizinisch tätiger Arzt die antidepressive Einstellung und therapeutischen Stützgespräche (ca. 14-tägig) durchführen solle (Urk. 7/47/1).
3.4         Wesentlich für die Zusprache der ganzen Invalidenrente im Jahre 1999 war somit die psychiatrische Diagnose eines mittelschweren depressiven Syndroms mit sekundär somatoformer Schmerzstörung.

4.
4.1         Grundlage für den Entzug der Invalidenrente ist das psychiatrische Gutachten von Dr. E.___ vom 16. Dezember 2008 (Urk. 7/85). Dieser diagnostizierte gestützt auf seine Befunde zur Hauptsache eine anhaltende somatoforme Schmerzstörung nach ICD-10 F45.4 sowie eine leichte depressive Episode nach ICD-10 F32.0 (Urk. 7/85/8).
4.2     Gemäss den überzeugenden Darlegungen von Dr. E.___ hat sich das damals vom Psychiater der Klinik A.___ diagnostizierte mittelschwere depressive Syndrom - das ja zur Hauptsache für die Attestierung einer kompletten Arbeitsunfähigkeit ursächlich war - inzwischen derart verbessert, dass nur noch eine leichte depressive Episode erhoben werden konnte. Damit ist aber eine Verbesserung des Gesundheitszustandes erstellt und hinreichend belegt, dass nicht bloss eine abweichende Interpretation und Folgenabschätzung hinsichtlich eines im Wesentlichen unveränderten Zustandes stattgefunden hat. Überdies ist auch bei gleich gebliebener Diagnose eine Veränderung der gesundheitlichen Verhältnisse möglich, wenn sich ein Leiden in seiner Intensität und Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit verändert hat (vgl. Urteil des Bundesgerichts vom 29. Oktober 2009 in Sachen B., 8C_532/2009, Erw. 3.2 mit Hinweisen). Der Beschwerdeführer leidet zwar weiterhin an derselben Krankheit (somatoforme Schmerzstörung) wie im Zeitpunkt der Verfügung vom 10. Dezember 1999, die Ausprägung der damals festgestellten Depression hat sich jedoch wesentlich verbessert. Der nachgelassene Leidensdruck zeigt sich unter anderem auch daran, dass der Beschwerdeführer offenkundig das Antidepressivum Surmontil nicht regelmässig einnimmt - der Medikamentenspiegel von Surmontil lag weit unterhalb des therapeutisch wirksamen Referenzbereichs (Urk. 7/85/5) - und dass er seit Jahren keinen Psychiater aufgesucht hat, sondern lediglich gelegentlich zu seinem Hausarzt Dr. D.___ zur Kontrolle geht (Urk. 7/85/4; siehe auch Bericht von Dr. D.___ vom 10. April 2008 [Urk. 7/78/4 Ziff. 4.7: "Hausärztliche Betreuung mit sporadischen unterstützenden Gesprächen {...}.", und Urk. 7/78/6 Ziff. 6.5: "Bei mir nimmt der Pat. die Behandlungsmöglichkeiten, die von mir angeboten wahr, jedoch bin ich nicht bereit, mich um den Pat. weiterhin zu bemühen, da diesbezüglich Bemühungen seit mehreren Jahren gescheitert sind {...}."]).
4.3         Somatisch ist über all die Jahre keine Verschlechterung dokumentiert (Urk. 7/58, Urk. 7/65 und Urk. 7/78) und wird vom Beschwerdeführer auch nicht geltend gemacht, so dass eine weitere Begutachtung, wie vom Beschwerdeführer gefordert, nicht weiterführend wäre und der Vorwurf der ungenügenden Sachverhaltsabklärung nicht greift.
4.4     Somit ist erwiesen, dass sich der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers bis 2. April 2009 und auch dessen Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit wesentlich verbessert haben, so dass er nunmehr in einer behinderungsangepassten Tätigkeit eine Arbeitsfähigkeit von 80 % aufweist, wobei das Belastungsprofil unverändert zum rheumatologischen Gutachten der Klinik A.___ vom 11. Mai 1999 geblieben ist und leichte Arbeit mit der Möglichkeit zu wechselbelastender Tätigkeit mit Heben von Lasten nicht über 10 kg, ohne Zwangshaltungen oder repetitives Bücken mit Vermeidung von Überkopfarbeiten umfasst (Urk. 7/43/20).

5.
5.1         Sämtliche in der Beschwerde erhobenen Einwendungen vermögen an dieser Betrachtungsweise nichts zu ändern:
5.2     So kommt es für den Aussagegehalt eines medizinischen Gutachtens grundsätzlich nicht auf die Dauer der Untersuchung an; massgebend ist in erster Linie, ob die Expertise inhaltlich vollständig und im Ergebnis schlüssig ist (Urteil des Bundesgerichts vom 1. April 2009 in Sachen O., 9C_55/2009 E. 3.3 mit Hinweisen), was vorliegend, wie dargelegt, der Fall ist. Zudem hat der zu betreibende Aufwand auch der Fragestellung und der Psychopathologie angemessen zu sein. Bei der gestellten Diagnose einer leichten depressiven Episode handelt es sich um keine allzu komplexe Pathologie, so dass die aufgewendete Zeit auch in dieser Hinsicht als durchaus angemessen erscheint.
5.3     Auch wenn das Gutachten von Dr. E.___ in der Einschätzung der Arbeitsfähigkeit von derjenigen von Dr. D.___ abweicht, so ist Letzterer nicht zu folgen, da in dem Bericht vom 16. Dezember 2008 einerseits keine eigenen Befunde erhoben werden, sondern lediglich auf frühere Unterlagen verwiesen wird, und Dr. D.___ andererseits seit Behandlungsbeginn (2006) offensichtlich weitere medizinische Abklärungen als nicht notwendig erachtete (Urk. 7/78/3 Ziff. 4.6), so dass davon auszugehen ist dass keine schwerwiegenden gesundheitlichen Probleme vorhanden waren. So ist es denn auch in keiner Weise schlüssig, wie Dr. D.___ beim Beschwerdeführer eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit herleitet. Dies lässt sich einzig damit erklären, dass er die erwähnten, jedoch invalidenrechtlich nicht relevanten psychosozialen Faktoren (mangelnde Integration des Beschwerdeführers und IV-Rente der Ehefrau, Urk. 7/78/4 Ziff. 4.7) als Ursache der mangelnden Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers sieht, was jedoch für die Beurteilung des Invaliditätsgrades nicht massgebend ist (Urk. 7/78/1-6).

6.      
6.1     Bleibt zu prüfen, wie sich die verbesserte gesundheitliche Situation des Beschwerdeführers in erwerblicher Hinsicht auswirkt.
6.2     Da die letzte Arbeitstätigkeit des Beschwerdeführers bereits mehr als zehn Jahre zurückliegt und er inzwischen auch seinen Wohnsitz in den Kanton Zürich verlegt hat, so dass nicht angenommen werden kann, er wäre ohne Gesundheitsschaden immer noch bei der gleichen Arbeitgeberin als Zimmermann tätig, erfolgt die Berechnung des möglichen Valideneinkommens ausgehend von den Tabellenlöhnen auf der Grundlage der Schweizerischen Lohnstrukturerhebung (LSE) 2008 des Bundesamtes für Statistik. Daraus ergibt sich für in der Be- und Verarbeitung von Holz im privaten Sektor auf Anforderungsniveau 4 (einfach und repetitive Arbeit) tätige Arbeitnehmer ein Jahressalär von Fr. 57'672.- (12 x Fr. 4'806.--) (Tabelle TA1, S. 11, Ziffer 20). In der Annahme einer wie im Jahre 2008 betriebsüblichen wöchentlichen Arbeitszeit im Bereich Industrie/Verarbeitendes Gewerbe - wozu die Be- und Verarbeitung von Holz gehört (LSE 2008, Tabelle TA1, S. 11) - von 41,2 Stunden (Die Volkswirtschaft 12/2009, Tabelle B9.2 S. 98) und einer wie im Jahre 2008 nominellen Lohnerhöhung in diesem Bereich von 1,8 % (a.a.O., Tabelle B10.2 S. 99) resultiert für das Jahr 2009 ein mögliches Valideneinkommen von Fr. 60'471.--.
6.3     Für das Invalideneinkommen sind ebenfalls die Tabellen der Schweizerischen Lohnstrukturerhebung 2008 heran zu ziehen. Es ist dabei auf den für Arbeitnehmer des Anforderungsniveaus 4 im Privaten Sektor (Tabelle TA1) angegebenen Tabellenlohn in der Höhe von Fr. 57’672.-- (12 x Fr. 4'806.--) abzustellen. In der Annahme einer wie im Jahre 2008 betriebsüblichen wöchentlichen Arbeitszeit von 41,6 Stunden (a.a.O., Tabelle B9.2 S 98) und einer wie im Jahre 2008 nominellen Lohnerhöhung von 2 % (a.a.O., Tabelle B10.2 S. 99) ergibt sich für das Jahr 2009 ein zumutbares Invalideneinkommen von Fr. 61'178.--. Da dem Beschwerdeführer eine 80%ige Tätigkeit zumutbar ist, und der von der Beschwerdegegnerin vorgenommene leidensbedingte Abzug von 10 % nicht zu beanstanden ist, verringert sich das Invalideneinkommen auf Fr. 44’048.--. Verglichen mit dem Valideneinkommen von 60’471.-- resultiert damit ein Invaliditätsgrad von 27 %.
6.4     Was die Rüge des zu geringen leidensbedingten Abzuges betrifft, so ist zu sagen, dass nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts die statistischen Löhne um bis zu 25 % gekürzt werden können, wenn Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die versicherte Person ihre gesundheitlich bedingte Restarbeitsfähigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt nur mit unterdurchschnittlichem Erfolg verwerten kann. Dabei sind die gesamten Umstände des konkreten Einzelfalls zu prüfen (BGE 126 V 75). Konkrete Anhaltspunkte (wie das Alter, Nationalität, mangelnde Dienstjahre), welche einen höheren Abzug rechtfertigen würden, sind vorliegend nicht ersichtlich, so dass der vorgenommene Abzug von 10 % nicht zu beanstanden ist.

7.         Zusammenfassend bleibt es somit bei einem rentenausschliessenden Invaliditätsgrad von 27 %, was zur Abweisung der Beschwerde führt.

8.       Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG in der seit 1. Juli 2006 in Kraft stehenden Fassung) und auf Fr. 600.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen.


Das Gericht erkennt:
1.         Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.         Die Gerichtskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden dem Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3.           Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Werner Bodenmann
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
4.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
           Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
           Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).