IV.2009.00495

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
I. Kammer
Sozialversicherungsrichterin Grünig, Vorsitzende

Sozialversicherungsrichterin Bürker-Pagani

Sozialversicherungsrichterin Maurer Reiter

Gerichtssekretärin Häny
Urteil vom 30. November 2010
in Sachen
X.___
 
Beschwerdeführer

vertreten durch Rechtsanwalt Dominique Chopard
Werdstrasse 36, 8004 Zürich

gegen

Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin


Sachverhalt:
1.       Der 1970 geborene X.___ ist portugiesischer Staatsangehöriger und reiste im März 2000 in die Schweiz ein (Urk. 7/1/3). Er arbeitete hier in einem vom 1. April 2001 bis zum 31. August 2003 befristeten Arbeitsverhältnis als Hilfsarbeiter bei der Bauunternehmung D.___ AG (Arbeitgeberbericht vom 20. Oktober 2006; Urk. 7/8). Anschliessend bezog er von September 2003 bis März 2005 Arbeitslosenentschädigung (Urk. 7/15/1).
         Der Versicherte leidet an einer Sehbehinderung, weshalb er sich am 14. August 2006 bei der Invalidenversicherung zum Bezug von Leistungen anmeldete (Urk. 7/1/1-7). Gestützt auf die medizinischen (Urk. 7/9, 7/19, 7/36, 7/66, 7/72 und 7/77) und erwerblichen Abklärungen (Urk. 7/47 und 7/51) erteilte die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, Kostengutsprache für ein Lesesystem (vgl. Mitteilung vom 8. Januar 2008; Urk. 7/40) sowie eine Lichtschutzbrille (Urk. 7/59 und 7/62 [Mitteilung vom 18. April 2008]) und sprach dem Versicherten gestützt auf die Anmeldung vom 17. September 2007 (Urk. 7/25/1-5) mit Verfügung vom 28. Oktober 2008 eine Hilflosenentschädigung nach Massgabe einer leichten Hilflosigkeit zufolge einer schweren Sinnesschädigung mit Wirkung ab dem 1. Juni 2008 zu (Urk. 7/78/1-5).
         Nachdem die IV-Stelle den Anspruch auf eine Invalidenrente zunächst verneint hatte (vgl. Feststellungsblatt für den Beschluss sowie Vorbescheid vom 28. August 2007, Urk. 7/20 und 7/22, Einwand vom 25. September 2007, Urk. 7/27, und Vorbescheid vom 10. März 2008; Urk. 7/52), sprach sie X.___ mit Verfügung vom 8. April 2009 ebenfalls mit Wirkung ab dem 1. Juni 2008 gestützt auf einen Invaliditätsgrad von 47 % eine Viertelsrente zu (Urk. 2 in Verbindung mit Urk. 7/51).
2.       Mit Eingabe vom 19. Mai 2009 liess der Versicherte Beschwerde erheben, die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die Ausrichtung einer ganzen Invalidenrente beantragen (Urk. 1 S. 2). Ausserdem ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung sowie Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsvertreters (Urk. 1 S. 3). In der Beschwerdeantwort vom 29. Juni 2009 (Urk. 6) schloss die IV-Stelle auf Abweisung der Beschwerde. Mit Gerichtsverfügung vom 24. November 2009 wurde dem Versicherten die unentgeltliche Prozessführung bewilligt und Rechtsanwalt Dominique Chopard als unentgeltlicher Rechtsvertreter bestellt (Urk. 8). Am 1. Dezember 2009 wurde ihm die Beschwerdeantwort zur Kenntnisnahme zugestellt (Urk. 10).
         Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, in den Erwägungen eingegangen.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1         Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts; ATSG). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung; IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).
1.2.    Die seit dem 1. Januar 2004 massgeblichen Rentenabstufungen geben bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 Prozent Anspruch auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 Prozent Anspruch auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 Prozent Anspruch auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG).
1.3     Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 349 Erw. 3.4.2 mit Hinweisen).
1.4     Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 261 Erw. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 261 Erw. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 Erw. 4b/cc).
2.
2.1     Die Beschwerdegegnerin attestierte dem Beschwerdeführer in seiner angestammten Tätigkeit als Bauarbeiter angesichts seines Augenleidens eine vollständige Arbeitsunfähigkeit, stellte sich jedoch gestützt auf den Arztbericht von Dr. A.___ vom 30. November 2007 auf den Standpunkt (Urk. 2 und 6 in Verbindung mit Urk. 7/39 und 7/54), eine behinderungsangepasste Tätigkeit im Bereich Verpackungs-, Rüst-, Montage- oder Kontrollarbeiten sei ihm medizinisch-theoretisch im Ausmass von 30 Stunden in der Woche zumutbar. Unter Berücksichtigung eines leidensbedingten Abzugs von 25 % resultiere bei einem Invalideneinkommen von Fr. 31'837.50 und einem Valideneinkommen von Fr. 59'789.-- eine Erwerbseinbusse von Fr. 27'951.50, so dass ein Invaliditätsgrad von 47 % resultiere (Urk. 2 S. 2).
2.2         Demgegenüber lässt der Beschwerdeführer zur Hauptsache einwenden (Urk. 1 S. 4 ff.), gestützt auf die Berichte von Prof. Dr. Y.___ vom 13. Juni 2008 sowie von Dr. Z.___ vom 24. Juni 2008, der sogar von einer Verschlechterung des Gesundheitszustandes ausgehe, liege eine Visusein-schränkung von 90 % vor, weshalb keine verwertbare Arbeitsfähigkeit mehr gegeben und von einem Invaliditätsgrad von 100 % auszugehen sei und Anspruch auf eine ganze Invalidenrente bestehe.
3.
3.1     Der Augenarzt, Dr. med. A.___, untersuchte den Versicherten am 28. Juni und am 13. August 2007 (Urk. 7/36/6). In seinem Bericht vom 15. August 2007 (Urk. 7/19/5) diagnostizierte Dr. A.___ eine sich auf die Arbeitsfähigkeit auswirkende Myopie permagna, rechts mehr als links sowie eine Amblyopie. Die korrigierten Visuswerte lägen rechts bei 0,05 und links bei 0,08 bei einer Korrektur der Brille von rechts -18,5 und links -17,5 Dioptrien. Die vorderen Augenabschnitte seien soweit reizlos; es zeige sich ein Innenschielen am rechten Auge. Im Augenhintergrund seien aufgrund der sehr hohen Kurzsichtigkeit massive Dehnungsherde im Bereich des hinteren Pols mit Pigmentarmut des Pigmentepithels feststellbar. Die Papille erscheine randscharf und vital bei einer sehr gross umgebenden retinochoriodalen Atrophiezone als typische Veränderung der hohen Myopie. Die rechts mehr als links ausgeprägte Schwachsichtigkeit könne von medizinischer Seite her nicht verbessert werden (Urk. 7/19/6).
         Gestützt auf die Untersuchung vom 10. März 2008 in der Augenklinik am B.___spital bestätigte Prof. Dr. med. Y.___ in seinem Bericht vom 13. Juni 2008 sowie im ergänzenden Attest vom 29. September 2008 (Urk. 7/77) die von Dr. A.___ gestellte Diagnose sowie im Wesentlichen auch dessen erhobene Befunde (Urk. 7/66/5 [Ziff. 3.5]). Die Prognose sei stabil, doch könne die Arbeitsfähigkeit des Versicherten als Hilfsarbeiter aus ophthalmologischer Sicht durch Hilfsmittel nicht verbessert werden (Urk. 7/66/5).
         Dr. med. Z.___, Facharzt für Innere Medizin, bei welchem sich der Versicherte seit dem 5. März 2008 in Behandlung befindet, diagnostizierte in seinem Bericht vom 24. Juni 2008 eine Visuseinschränkung von 90 % (Urk. 7/72/3), wobei er den Gesundheitszustand als sich verschlechternd einschätzte und die Arbeitsfähigkeit durch medizinische Massnahmen nicht verbessert werden könne (Urk. 7/72/5).
         Aufgrund der übereinstimmenden Angaben der Dres. A.___, Y.___ und Z.___ ist erstellt, dass der Beschwerdeführer in einem erheblichen Masse sehbehindert ist, eine Verbesserung der Sehfähigkeit aus medizinischer Sicht nicht erreicht werden kann und sich die Arbeitsfähigkeit durch medizinische Massnahmen nicht verbessern lässt (Urk. 7/19/5, 7/66/5 und 7/72/5).
3.2     Dass der Beschwerdeführer in seiner bisherigen Betätigung als Hilfsarbeiter in der Baubranche angesichts seiner Sehbehinderung nicht mehr arbeitsfähig ist, ist auch seitens der Beschwerdegegnerin unbestritten (Urk. 2 sowie Urk. 7/85/3 [vgl. die Stellungnahme des RAD-Arztes Dr. C.___, Facharzt für Innere Medizin und Rheumatologie, vom 20. November 2008]). In der Stellungnahme vom 25. September 2007 (Urk. 7/27) zum Vorbescheid vom 28. August 2007 (Urk. 7/22) wies der Beschwerdeführer darauf hin, dass er in den vergangenen Jahren immer wieder versucht habe, eine Arbeit im Baugewerbe zu finden. Er sei jeweils aber nach zwei bis drei Tagen nach Hause geschickt worden mit der Begründung, er könne nicht schnell genug und nicht genau arbeiten (Urk. 7/27/1). Abklärungen hätten denn auch ergeben, dass wegen seiner Sehbehinderung vor allem auch Probleme bei schlechten Lichtbedingungen, stark wechselnden Lichtverhältnissen wie Blendung oder bei Dunkelheit vorhanden seien und insbesondere bei schlechten Lichtverhältnissen auch sein Gang unsicher werde und daher das Unfallrisiko bei einer Tätigkeit auf dem Bau erhöht sei (Urk. 7/27/2). Diese Problematik wird denn auch belegt durch den Unfall, den der Versicherte am 24. April 2003 auf einer Baustelle erlitten hatte, als er beim Verlegen eines Rohres ausgerutscht und auf den Vorderfuss gefallen war, worauf er eine Mittelfussfraktur erlitten hatte und sich in ärztliche Behandlung hatte begeben müssen (Urk. 7/12/6).
Aufgrund der Einwendungen des Versicherten vom 25. September 2007 holte die Beschwerdegegnerin bei Dr. A.___ den Bericht vom 30. November 2007 (Urk. 7/37) ein und veranlasste die Prüfung der beruflichen Integration in einer behinderungsangepassten Tätigkeit mit optimalen Lichtverhältnissen (Urk. 7/44/1). Dr. A.___ erklärte, in behinderungsangepasster Tätigkeit könne der Beschwerdeführer wöchentlich 30 Stunden arbeiten. Sodann beschrieb der Augenarzt (Urk. 7/39 S. 4), welche Verrichtungen dem Beschwerdeführer oft, respektive in einem zeitlichen Umfang von 34 bis 66 % zumutbar seien. Dabei handelt es sich insbesondere um das Heben und Tragen von Lasten, Hantieren mit Werkzeugen, um die Haltung und Beweglichkeit sowie die Fortbewegung, somit um Verrichtungen, bei deren Vollzug sich die Sehbehinderung des Versicherten grundsätzlich nicht auswirkt. Demgegenüber erscheint es als naheliegend, dass Arbeiten, die ein Balancieren und Beherrschen des Gleichgewichts erfordern, ebenso wenig mit seinem auf 10 % reduzierten Sehvermögen verträglich sind, wie Arbeiten in Nässe, Kälte und Hitze (Urk. 7/36 S. 4 ff.).
Dem Verlaufsprotokoll Arbeitsvermittlung vom 13. Februar 2008 ist zu entnehmen, dass keine Integrationsmassnahmen möglich sind. Im Weiteren finden sich Hinweise darauf, dass der Versicherte so schlecht sehe, dass er im Bahnhof schon umgefallen sei (Urk. 7/47/2). Sodann müsse nach den Angaben der Ärzte damit gerechnet werden, dass er einmal ganz erblinde und er Kontakt mit dem Blindenbund aufgenommen habe, um ein erstes Orientierungstraining für Hilfsmittel (Blindenstock) zu erhalten (Urk. 7/47/1). Soweit Dr. A.___ davon ausgeht, dem Beschwerdeführer seien sämtliche Tätigkeiten, die keine Arbeiten in Nässe, Kälte und Hitze oder verbunden mit Balancieren und Staubexposition in einem Umfang von wöchentlich 30 Stunden zumutbar, lässt sich diese Bemessung weder mit den im Verlaufsprotokoll der Berufsberatung beschriebenen visusbedingten Behinderungen des Beschwerdeführers im Alltag in Einklang bringen noch vermag sie den Erläuterungen von Prof. Y.___ im Attest vom 29. September 2008 (Urk. 7/77) standzuhalten. Denn darin erklärte dieser, der Fernvisus sei beim Beschwerdeführer nach Korrektur mit der eigenen Brille auf Fingerzählen bis auf 0,5 m reduziert. Nach den Richtlinien der SOG (Schweizerische opthalmologische Gesellschaft) bestehe eine 100%ige Invalidität aufgrund der verminderten zentralen Sehschärfe. Eine Restarbeitsfähigkeit sei stark abhängig von der behinderungsangepassten Tätigkeit, weshalb er keine konkreten Angaben machen könne.
         Dr. A.___ hat die Bemessung der Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers rein zeitlich, nämlich durch die Herabsetzung des Arbeitspensums auf 30 Stunden, vorgenommen. Im Hinblick auf die vorliegende Behinderung steht jedoch nicht die Dauer der zeitlichen Präsenz am Arbeitsplatz im Vordergrund, sondern die Frage, welche konkreten Tätigkeiten dem Beschwerdeführer überhaupt noch zumutbar sind (vgl. hierzu Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts in Sachen M. vom 27. April 2001, I 728/99, Erw. 3). Diese Frage ist ärztlicherseits offen geblieben.
         Somit entbehrt auch die Annahme der Beschwerdegegnerin, der Beschwerdeführer könne einfache Montage- und Rüstarbeiten, Verpackungs- und Kontrollarbeiten zu 30 Stunden in der Woche ausführen (Urk. 2, Verfügungsteil 2, S. 2), einer plausiblen Grundlage, weil auch solche zum Teil feinmotorische Tätigkeiten ein Sehvermögen voraussetzen, über das der Beschwerdeführer nicht verfügt.
3.3         Zusammenfassend erweist sich die Frage der allenfalls noch vorhandenen Restarbeitsfähigkeit als ungenügend abgeklärt und nicht spruchreif. Die Sache ist daher an die IV-Stelle zurückzuweisen, damit sie weitere Abklärungen, vorzugsweise unter Beizug einer für Sehbehinderte spezialisierten Institution beispielsweise des Schweizerischen Blindenbunds, tätige und prüfe, welche Arbeiten und in welchem Pensum der Beschwerdeführer diese noch verrichten kann. Insbesondere ist auch abzuklären, ob auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt ein entsprechender Arbeitsplatz vorhanden ist. In diesem Sinne ist die Beschwerde gutzuheissen.
4.      
4.1     Nach ständiger Rechtsprechung gilt die Rückweisung der Sache an die Verwaltung zur weiteren Abklärung und neuen Verfügung als vollständiges Obsiegen (vgl. Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts in Sachen K. vom 10. Februar 2004, U 199/02, Erw. 6 mit Hinweis auf BGE 110 V 57 Erw. 3a; SVR 1999 IV Nr. 10 S. 28 Erw. 3), weshalb der vertretene Beschwerdeführer Anspruch auf eine Prozessentschädigung hat.
         Diese ist nach Art. 61 lit. g ATSG in Verbindung mit § 34 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache, nach der Schwierigkeit des Prozesses, dem Zeitaufwand und den Barauslagen festzusetzen.
         Der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers hat gemäss der eingereichten Honorarnote vom 22. November 2010 (Urk. 12) zeitliche Aufwendungen von 5,25 Stunden und Barauslagen im Umfang von Fr. 17.50 zuzüglich Mehrwertsteuer gehabt. Diese Aufwendungen erscheinen als angemessen, so dass dem unentgeltlichen Rechtsvertreter dafür in Anwendung des gerichtsüblichen Stundenansatzes von Fr. 200.-- und unter Berücksichtigung der Mehrwertsteuer von 7,6 % eine Prozessentschädigung von Fr. 1'148.65 ([5,25 Stunden x Fr. 200.-- + Fr. 17.50] + 7,6 %) zuzusprechen ist.
4.2     Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Verweigerung von Leistungen der Invalidenversicherung vor dem kantonalen Versicherungsgericht in Abweichung von Art. 61 lit. a ATSG kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- festgelegt.
         Vorliegend erweist sich eine Kostenpauschale von Fr. 700.-- als angemessen. Ausgangsgemäss ist diese der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen.


Das Gericht erkennt:
1.         Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 8. April 2009 aufgehoben wird, und es wird die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen, damit diese, nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen, über den Leistungsanspruch des Beschwerdeführers neu verfüge.
2.         Die Gerichtskosten von Fr. 700.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3.         Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem unentgeltlichen Rechtsvertreter des Beschwerdeführers, Rechtsanwalt Dominique Chopard, Zürich, eine Prozessentschädigung von Fr. 1'148.65 (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen.
4.           Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Dominique Chopard
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Swiss Life, Postfach 2831, 8028 Zürich
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
5.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
           Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
           Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).