Sozialversicherungsrichter Spitz
Sozialversicherungsrichterin Bürker-Pagani
Gerichtssekretärin von Streng
Urteil vom 29. November 2010
in Sachen
X.___
Beschwerdeführer
vertreten durch A.___
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Unter Hinweis darauf,
dass X.___, geboren 1963, sich bei einem Sturz am 2. Juli 2001 Frakturen beider Handgelenke (distale Mehrfragmentfrakturen des Radius beidseits) zuzog, welche operativ versorgt wurden (Plattenosteosynthese beidseits, Urk. 9/42/3),
dass er seit dem Unfall in seiner angestammten Tätigkeit als selbständigerwerbender Autoschrotthändler nicht mehr arbeitsfähig ist (vgl. Urk. 9/42/9),
dass er sich am 12. Oktober 2004 bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Leistungsbezug anmeldete (Urk. 9/1),
dass die IV-Stelle mit Verfügung vom 7. Juli 2005 das Leistungsbegehren abwies (Urk. 9/17),
dass der Versicherte, nunmehr vertreten durch A.___, dagegen am 4. August 2005 Einsprache erhob und das Gutachten von Dr. med. U.___, Facharzt für Chirurgie, spez. Handchirurgie, vom 12. Dezember 2005 einreichte (Urk. 9/18, Urk. 9/42/6-13),
dass Dr. U.___ im Gutachten 12. Dezember 2005 als klinische Befunde u.a. eine nach sämtlichen Richtungen stark eingeschränkte Handgelenksbeweglichkeit beidseits, endphasig zunehmend schmerzhaft, ausgeprägter rechts als links, erwähnte und als radiologische Befunde (Röntgenbilder vom 9. Dezember 2005) eine posttraumatische Arthrose des Radio-Carpal-Gelenkes rechts und links sowie eine ausgeprägte scapholunäre Dissoziation (Riss des Bandapparates im Handwurzelbereich) rechts anführte (Urk. 9/42/6-13),
dass er zur Arbeitsfähigkeit anführte, in der bisherigen Tätigkeit bestehe seit dem Unfall (vom 2. Juli 2001) keine Arbeitsfähigkeit mehr, in einer leidensangepassten Tätigkeit im Sinne einer leichten körperlichen Betätigung bestehe eine Arbeitsfähigkeit von 50 % (Urk. 9/42/9-10),
dass er abschliessend festhielt, es bestünden keinerlei Aussichten auf eine Besserung, im Gegenteil müsse mit einer langfristigen Verschlechterung insbesondere des rechten Handgelenkes gerechnet werden, da zusätzlich zur frakturbedingten Arthrose auch eine statische scapholunäre Dissoziation vorliege (Urk. 9/42/10),
dass die IV-Stelle mit Einspracheentscheid vom 30. März 2006 einen Rentenanspruch verneinte, da dem Versicherten aufgrund der von Dr. U.___ nachgewiesenen Befunde eine angepasste Tätigkeit zu 100 % zugemutet werden könne (Urk. 9/47),
dass das Sozialversicherungsgericht die dagegen erhobene Beschwerde des Versicherten mit rechtskräftigem Urteil vom 31. August 2007 (IV.2006.00462) in dem Sinne guthiess, dass es die Sache an die IV-Stelle zur weiteren Abklärung und Neuentscheidung über den Rentenanspruch (ab 1. Oktober 2003) zurückwies (Urk. 9/56),
dass das Sozialversicherungsgericht im Urteil feststellte, das Gutachten von Dr. U.___ vom 12. Dezember 2005 sei hinsichtlich der Befunde umfassend, beruhe auf eigenen Untersuchungen des Arztes und schildere die Zusammenhänge einleuchtend, die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit in einer leidensangepassten Tätigkeit sei jedoch nicht genügend begründet, weshalb darauf nicht abgestellt werden könne,
dass es auch aufgrund der übrigen medizinischen Akten nicht möglich sei, die Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit festzustellen und insbesondere auch der Bericht des Universitätsspitals C.___ vom 24. Oktober [recte: 24. November] 2004 keine Aussagen über die Restarbeitsfähigkeit erlaube, da er aufgrund eines überholten bzw. unvollständigen Befundes (d.h. ohne Berücksichtigung der scapholunären Dissoziation am rechten Handgelenk) ergangen sei (Urk. 9/13/5, vgl. Urk. 9/56),
dass die IV-Stelle deshalb eine fachärztliche Stellungnahme zur Restarbeitsfähigkeit einzuholen habe, welche insbesondere Auskunft darüber zu geben habe, welchen Anforderungen die leidensangepasste Tätigkeit genügen müsse, welche konkreten Tätigkeiten als angepasst einzustufen seien und in welchem Umfang und unter welchen Bedingungen dem Versicherten eine solche Tätigkeit zumutbar sei,
dass die IV-Stelle deshalb das Gutachten von Dr. med. R.___, Facharzt für Chirurgie, spez. Handchirurgie, vom 26. Mai 2008 einholte (Urk. 9/61),
dass die IV-Stelle aufgrund des Gutachtens davon ausging, in angepasster Tätigkeit bestehe eine 100 % Arbeitsfähigkeit spätestens seit Mai 2004, und dem Versicherten mit Verfügung vom 9. April 2009 eine befristete ganze Rente ab 1. Oktober 2003 bis 31. August 2004 zusprach (Urk. 2, vgl. Urk. 8),
dass der Versicherte am 19. Mai 2009 dagegen Beschwerde erhob mit dem Antrag, es sei eine ganze Rente ab 1. Oktober bis 31. August 2004, und eine halbe Rente ab 1. September 2004 zuzusprechen, und zur Begründung anführte, aus den medizinischen Fachberichten von Dr. U.___ und Dr. R.___ gehe eine 50%ige Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit hervor (Urk. 1 S. 5 f.),
dass er zudem ein Gesuch um unentgeltliche Prozessführung stellte, welchem entsprochen wurde (Urk. 1, Urk. 5),
dass die IV-Stelle in der Beschwerdeantwort vom 29. Juni 2009 Antrag auf Reformatio in peius stellte (Urk. 7),
dass sich der Beschwerdeführer nicht mehr dazu vernehmen liess (Urk. 13),
in Erwägung,
dass die angefochtene Verfügung am 9. April 2009 ergangen ist, wobei ein Sachverhalt zu beurteilen ist, der vor dem Inkrafttreten der revidierten Bestimmungen der 5. IV-Revision am 1. Januar 2008 begonnen hat,
dass daher und aufgrund dessen, dass der Rechtsstreit eine Dauerleistung betrifft, über welche noch nicht rechtskräftig verfügt wurde, entsprechend den allgemeinen intertemporalrechtlichen Regeln für die Zeit bis 31. Dezember 2007 auf die damals geltenden Bestimmungen und ab diesem Zeitpunkt auf die neuen Normen der 5. IV-Revision abzustellen ist, dies jedoch materiellrechtlich nicht ins Gewicht fällt, weil die 5. IV-Revision hinsichtlich der Invaliditätsbemessung keine substanziellen Änderungen gegenüber der bis 31. Dezember 2007 gültig gewesenen Rechtslage gebracht hat, so dass die zur altrechtlichen Regelung ergangene Rechtsprechung weiterhin massgebend ist (Urteil des Bundesgerichts in Sachen A. vom 19. Mai 2009, 8C_76/2009, Erw. 2),
dass die IV-Stelle im Übrigen die massgeblichen gesetzlichen Bestimmungen grundsätzlich zutreffend wiedergegeben hat und darauf verwiesen wird (Urk. 2),
dass zu ergänzen ist, dass nach der Rechtsprechung bei der rückwirkenden Zusprechung einer abgestuften oder befristeten Rente die Revisionsbestimmung von Art. 17 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) analog anwendbar ist, weil noch vor Erlass der ersten Rentenverfügung eine anspruchsbeeinflussende Änderung eingetreten ist mit der Folge, dass dann gleichzeitig die Änderung mitberücksichtigt wird (vgl. BGE 109 V 125 Erw. 4a S. 126; ZAK 1984 S. 133; Urteile des Bundesgerichts 9C_233/2009 vom 6. Mai 2009, 9C_734/2008 vom 24. November 2008 und I 79/07 vom 17. Januar 2008; siehe auch BGE 131 V 164 Erw. 2.2 S. 165),
dass sich die IV-Stelle in der angefochtenen Verfügung vom 9. April 2009 auf das Gutachten von Dr. R.___ vom 26. Mai 2008 stützte (Urk. 2, Urk. 9/64),
dass Dr. R.___ im Gutachten eingangs anführte, er habe den Beschwerdeführer klinisch untersucht, neue Röntgenbilder habe er nicht veranlasst, seine Ausführungen basierten auf dieser Untersuchung und dem Aktendossier, das Gutachten von Dr. U.___ sei ihm dabei nicht zur Verfügung gestanden (Urk. 9/61/1, Urk. 9/61/6),
dass er zur klinischen Untersuchung anführte, beide Hände zeigten einen guten trophischen Zustand und eine intakte Durchblutung, beide Hände seien deutlich beschwielt und verschmutzt (mit Motorenöl und Schmierfett v.a., subungual),
dass er im Übrigen die Werte verschiedener Funktionsmessungen anführte, diese aber nicht erläuterte und insbesondere nicht darlegte, inwieweit sie einer Beeinträchtigung der Gebrauchsfähigkeit der Hände entsprechen (Urk. 9/61/3 f.),
dass er unter "radiologische Untersuchungen" anführte, die vom Beschwerdeführer mitgebrachten Röntgenbilder - (offenkundig handelt es sich hier um die von Dr. U.___ erstellten Röntgenbilder vom 9. Dezember 2005) - zeigten eine radio-carpale Arthrose, und zudem rechts eine ausgeprägte scapholunäre Dissoziation (Urk. 9/61/4),
dass Dr. R.___ zur Arbeitsfähigkeit in einer leidensangepassten Tätigkeit anführte, im Belastungsprofil sei eine Tätigkeit denkbar, bei der keine Lasten zu tragen oder zu heben seien, bei der die Handgelenke keinen grösseren repetitiven Belastungen unterworfen seien und eine Kälte- und Nässeexposition ausgeschlossen werden könne, in Frage kämen leichtere Tätigkeiten wie Kontrolltätigkeiten, die Arbeitsfähigkeit in einer leidensangepassten Tätigkeit schätze er auf 100 % (Urk. 9/61/5),
dass er unter "Kritische Würdigung der vorhandenen Arztberichte" festhielt, der Bericht von Dr. U.___ liege ihm nicht vor, womit auch eine Stellungnahme zur Einschätzung von Dr. U.___, wonach in angepasster Tätigkeit bei ganztätiger Arbeitstätigkeit eine Arbeitsfähigkeit von 50 % bestehe, unterblieben ist (Urk. 9/61/6),
dass Dr. R.___ abschliessend seine Angabe, wonach eine 100%ige Arbeitsfähigkeit in angepasster Tätigkeit bestehe, als rein medizinisch-theoretische Schätzung bezeichnete und kundtat, aufgrund des sozialen Umfeldes und der fehlenden Ausbildung des Beschwerdeführers könne wohl kaum ein Tätigkeitsumfeld gefunden werde, welches dem erwähnten Belastungsprofil entspreche (Urk. 9/61/6),
dass festzustellen bleibt, dass Dr. Strickler zum Verlauf des Gesundheitszustandes bzw. der Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers in angepasster Tätigkeit im Zeitraum seit dem Unfall (vom 2. Juli 2001) bis zur Begutachtung (26. Mai 2008) keine Angaben machte,
dass das Gutachten von Dr. R.___ vom 26. Mai 2008 den von der Rechtsprechung gestellten Anforderungen an eine beweiskräftige medizinische Entscheidungsgrundlage nicht genügt (vgl. BGE 125 V 351),
dass es zunächst nicht in Kenntnis der Vorakten bzw. nicht in Kenntnis des früheren Gutachtens von Dr. U.___ vom 12. Dezember 2005 abgegeben worden ist,
dass es im Weiteren hinsichtlich der Befunderhebung nicht umfassend ist bzw. nicht auf den erforderlichen allseitigen Untersuchungen beruht: die klinischen Befunde wurden nicht substantiiert und nachvollziehbar dargestellt, was die radiologischen Befunde betrifft, wurde auf alte Röntgenbilder (vom 9. Dezember 2005) abgestellt, obwohl sich eine erneute radiologische Abklärung angesichts der von Dr. U.___ im Gutachten vom 12. Dezember 2005 prognostizierten Verschlechterung des Gesundheitsschadens aufgedrängt hätte,
dass - angesichts dieser ungenügenden Befunderhebung - das Ausmass der Beeinträchtigung der Gebrauchsfähigkeit beider Hände und die damit verbundenen Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit nach wie vor ungeklärt geblieben sind,
dass die gutachterliche Einschätzung, wonach in angepasster Tätigkeit eine Arbeitsfähigkeit von 100 % bestehe, aus diesem Grund bzw. wegen der (unklaren) Befunde auch nicht prüfend nachvollzogen werden kann,
dass schliesslich Angaben zum Gesundheitszustand bzw. zum Verlauf der Arbeitsfähigkeit in angepasster Tätigkeit seit dem Unfall bis zur Begutachtung im Gutachten nicht zu finden sind,
dass sich das Gutachten aus diesen Gründen für die streitigen Belange insgesamt als nicht umfassend und nicht schlüssig erweist, weshalb nicht darauf abgestellt werden kann,
dass auch die übrigen medizinischen Akten keine Aussagen erlauben über den Gesundheitszustand bzw. den Verlauf der Arbeitsfähigkeit in angepasster Tätigkeit im massgebenden Zeitraum seit dem Unfall vom 2. Juli 2001 bis zur angefochtenen Verfügung vom 9. April 2009, welche rechtsprechungsgemäss die Grenze der richterlichen Überprüfungsbefugnis bildet,
dass eine erneute handchirurgische Begutachtung unter diesen Umständen unerlässlich ist,
dass die Sache deshalb an die IV-Stelle zurückzuweisen ist, damit sie ein fachärztliches Gutachten unter Beilage sämtlicher, bis anhin ergangener medizinischer Berichte einhole, welches sich umfassend zum Gesundheitszustand und zum Verlauf der Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers in angepasster Tätigkeit im massgebenden Zeitraum vom 1. Oktober 2003 bis zum 9. April 2009 zu äussern hat,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Gerichtskosten von Fr. 500.-- der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen sind,
erkennt das Gericht:
1. Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 9. April 2009 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich zurückgewiesen wird, damit sie nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen über den Rentenanspruch des Beschwerdeführers ab 1. Oktober 2003 neu verfüge.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- A.___
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).