Sozialversicherungsrichter Hurst
Ersatzrichterin Arnold Gramigna
Gerichtssekretär Ernst
Urteil vom 17. Dezember 2010
in Sachen
X.___
Beschwerdeführerin
vertreten durch Rechtsanwalt Tomas Kempf
Flum Schlegel Kempf Rechtsanwälte
Webernstrasse 5, 8610 Uster
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1.
1.1 Gemäss der Sachverhaltsdarstellung im Urteil des Sozialversicherungsgerichts vom 16. November 2009 in Sachen X.___ gegen Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (Geschäfts-Nr. UV.2008.00048) war die 1957 geborene Versicherte seit 24. Mai 2005 in einem bis 30. September 2005 befristeten Arbeitsverhältnis vollzeitlich als Aushilfe in der Produktion der Y.___ AG angestellt. Am 22. Juni 2005 klemmte sie sich bei der Verpackungsmaschine die Finger der linken Hand ein und zog sich Quetschverletzungen sowie Hautablederungen II. Grades an Mittel- und Ringfinger links zu. Am 11. Oktober 2006 stürzte die Versicherte auf die rechte Hand und erlitt eine distale Radiusfraktur.
1.2 Mit Verfügung vom 5. November 2007 schloss der Unfallversicherer die Behandlung der linken Hand ab und sprach der Versicherten mit Wirkung ab 1. April 2007 eine Invalidenrente gestützt auf eine Erwerbsunfähigkeit von 16 % zu. Erwerbliche Auswirkungen einer nach dem Unfall aufgetretenen psychischen Problematik klärte der Unfallversicherer nicht näher ab und liess sie bei der Invaliditätsbemessung unberücksichtigt. Bezüglich der rechten Hand hatte der Unfallversicherer seine Leistungspflicht bereits mit Verfügung vom 8. Dezember 2006 abgelehnt; diese Verfügung war unangefochten in Rechtskraft erwachsen.
1.3 Gegen die Verfügung vom 5. November 2007 erhob die Versicherte zunächst erfolglos Einsprache beim Unfallversicherer, dann Beschwerde beim Sozialversicherungsgericht, wobei sie jeweils (unter anderem) eine Invalidenrente der Unfallversicherung aufgrund eines höheren Invaliditätsgrads (100 %) verlangte.
Mit Urteil vom 16. November 2009 wies das Sozialversicherungsgericht die Beschwerde ab, wobei es in den Erwägungen offen liess, ob die psychische Problematik eine natürliche Unfallfolge war, da jedenfalls kein adäquater Kausalzusammenhang bestand (UV.2008.00048 Erw. 3). Dieser Entscheid erwuchs unangefochten in Rechtskraft.
2.
2.1 Am 20. September 2006 hatte sich X.___ unter Hinweis auf den Unfall vom 22. Juni 2005 bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Leistungsbezug angemeldet (Urk. 8/1). Diese verfügte nach Durchführung des Abklärungsverfahrens am 17. April 2009, dass der Versicherten eine befristete ganze Rente der Invalidenversicherung für die Zeit vom 1. Juni 2006 bis zum 31. März 2007 zustehe (Urk. 2). Ab dem 1. April 2007 verneinte die IV-Stelle einen Leistungsanspruch, da der Invaliditätsgrad ab diesem Datum lediglich noch 16 % betrage, ein Rentenanspruch aber einen Invaliditätsgrad von mindestens 40 % voraussetze.
2.2 Dagegen erhob die Versicherte am 19. Mai 2009 Beschwerde beim Sozialversicherungsgericht mit dem Rechtsbegehren, es sei die angefochtene Verfügung unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten der Beschwerdegegnerin dahingehend abzuändern, dass ihr auch für die Zeit ab 1. April 2007 eine ganze Rente der Invalidenversicherung zustehe. Eventualiter sei die Sache zur weiteren Abklärung und Neubeurteilung an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen (Urk. 1 S. 2).
Aufgrund dieser Beschwerde wurde das Geschäft Nr. IV.2009.00497 angelegt.
Mit Verfügung des Sozialversicherungsgerichts vom 20. Mai 2009 (Urk. 4) wurde die Beschwerdegegnerin zur Vernehmlassung und Akteneinreichung aufgefordert (Urk. 4).
In ihrer Vernehmlassung vom 27. August 2009 beantragte die Beschwerdegegnerin, es sei der Beschwerdeführerin in teilweiser Gutheissung der Beschwerde eine ganze IV-Rente bis zum 31. Mai 2007 und mit Wirkung ab 1. Juni 2007 eine Viertelsrente auf der Basis eines Invaliditätsgrads von 41 % auszurichten. Im Übrigen sei die Beschwerde abzuweisen (Urk. 7).
Mit Verfügung des Sozialversicherungsgerichts vom 31. August 2009 wurde ein zweiter Schriftenwechsel angeordnet und der Beschwerdeführerin Frist zur Replik angesetzt (Urk. 10).
Ebenfalls am 31. August 2009 teilte die Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin mit, dass die Verfügung vom 17. April 2009 wiedererwägungsweise aufgehoben werde. Der Rentenanspruch werde aufgrund der Verfügung des Sozialversicherungsgerichts vom 20. Mai 2009 neu geprüft, worüber ein separates Schreiben ergehen werde (Urk. 13/1).
Am 15. September 2009 erstattete die Beschwerdeführerin ihre Replik, in welcher sie an ihrem Beschwerdeantrag festhielt (Urk. 15).
Am 5. Oktober 2009 teilte die Beschwerdegegnerin dem Gericht mit, dass sie auf Duplik verzichte (Urk. 18).
Hierüber wurde die Beschwerdeführerin am 6. Oktober 2009 orientiert (Urk. 19).
3.
3.1 Am 16. Oktober 2009 verfügte die Beschwerdegegnerin, dass der Beschwerdeführerin mit Wirkung ab 1. April 2007 bis 31. Mai 2007 eine ganze Invalidenrente (Urk. 22/7/66) sowie mit Wirkung ab dem 1. Juni 2007 eine Viertelsrente auf der Basis eines Invaliditätsgrads von 42 % ausgerichtet werde (Urk. 22/7/67).
3.2 Gegen die den Rentenanspruch ab dem 1. Juni 2007 betreffende Verfügung (Urk. 22/2) erhob die Beschwerdeführerin am 16. November 2009 Beschwerde beim Sozialversicherungsgericht mit dem Rechtsbegehren, es sei diese unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten der Beschwerdegegnerin insofern abzuändern, als ihr für die Zeit ab 1. Juni 2007 eine höhere als die von der Beschwerdeführerin anerkannte Viertelsrente auszurichten sei. Eventualiter sei die Sache zur weiteren Abklärung und Neubeurteilung an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen (Urk. 22/1 S. 2). In verfahrensmässiger Hinsicht stellte sie den Antrag, das neue Verfahren mit dem bereits rechtshängigen Verfahren IV.2009.00497 zu vereinigen (Urk. 22/1 S. 3)
Mit dieser Beschwerde wurde das Geschäft Nr. IV.2009.01105 angelegt.
Am 18. Dezember 2009 liess sich die Beschwerdegegnerin in diesem Geschäft mit dem Antrag vernehmen, es seien die Verfahren IV.2009.00497 und IV.2009.01105 zu vereinigen und die Beschwerde im Sinne des bereits im Verfahren IV.2009.00497 gestellten Antrags teilweise gutzuheissen (Urk. 22/6).
Am 28. Dezember 2009 wurde die Vernehmlassung der Beschwerdeführerin zugestellt (Urk. 22/8).
Das Gericht zieht in Erwägung:
1. In beiden Verfahren ist teilweise das gleiche Rechtsverhältnis (Rentenanspruch ab 1. Juni 2007) zwischen den nämlichen Parteien zu überprüfen, weshalb sie - was auch beide Parteien beantragen - zu vereinigen sind, da hierüber nur ein Entscheid des Gerichts ergehen kann. Der Prozess Nr. IV.2009.01105 ist daher mit dem vorliegenden Prozess Nr. IV.2009.00497 zu vereinigen und unter dieser Prozessnummer weiterzuführen. Das Verfahren Nr. IV.2009.01105 ist als dadurch erledigt abzuschreiben; dessen Akten werden im vorliegenden Prozess als Urk. 22/1-9 geführt.
2.
2.1 Nach Art. 53 Abs. 3 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) kann der Versicherungsträger eine Verfügung oder einen Einspracheentscheid, gegen die Beschwerde erhoben wurde, so lange wiedererwägen, bis er gegenüber der Beschwerdebehörde Stellung nimmt. Die neue Verfügung oder der neue Einspracheentscheid beendet den Streit insoweit, als damit den Anträgen der beschwerdeführenden Partei entsprochen wird. Soweit den Beschwerdeanträgen nicht stattgegeben wird, besteht der Rechtsstreit weiter; in diesem Fall muss die Beschwerdebehörde auf die Sache eintreten, ohne dass die beschwerdeführende Partei die neue Verfügung oder den neuen Einspracheentscheid anzufechten braucht (vgl. BGE 113 V 237). Einem nach der Vernehmlassung ergangenen Wiedererwägungsentscheid kommt jedoch nur die Bedeutung eines Antrages an das Gericht zu, wie zu entscheiden sei (ZAK 1989 S. 563 Erw. 2a, vgl. auch ZAK 1989 S. 310).
2.2 Am 1. Januar 2008 sind die im Zuge der 5. IV-Revision revidierten Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) vom 6. Oktober 2006, der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) vom 28. September 2007, des ATSG sowie das Bundesgesetz über die Schaffung und die Änderung von Erlassen zur Neugestaltung des Finanzausgleichs und der Aufgabenteilung zwischen Bund und Kantonen (NFA) vom 6. Oktober 2006 in Kraft getreten. In materiellrechtlicher Hinsicht gilt jedoch der allgemeine übergangsrechtliche Grundsatz, dass der Beurteilung jene Rechtsnormen zu Grunde zu legen sind, die bei Erlass des angefochtenen Entscheids respektive im Zeitpunkt gegolten haben, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen führende Sachverhalt verwirklicht hat (vgl. BGE 127 V 467 Erw. 1, 126 V 136 Erw. 4b, je mit Hinweisen). Die angefochtenen Verfügungen sind am 17. April und 16. Oktober 2009 ergangen, wobei ein Sachverhalt zu beurteilen ist, der vor dem Inkrafttreten der revidierten Bestimmungen der 5. IV-Revision am 1. Januar 2008 begonnen hat. Daher und aufgrund dessen, dass der Rechtsstreit eine Dauerleistung betrifft, über welche noch nicht rechtskräftig verfügt wurde, ist entsprechend den allgemeinen intertemporalrechtlichen Regeln für die Zeit bis 31. Dezember 2007 auf die damals geltenden Bestimmungen und ab diesem Zeitpunkt auf die neuen Normen der 5. IV-Revision abzustellen (vgl. zur 4. IV-Revision: BGE 130 V 445 ff.; Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts vom 7. Juni 2006 in Sachen M., I 428/04, Erw. 1). Dies fällt materiellrechtlich jedoch nicht ins Gewicht, weil die 5. IV-Revision hinsichtlich der Invaliditätsbemessung keine substanziellen Änderungen gegenüber der bis 31. Dezember 2007 gültig gewesenen Rechtslage gebracht hat, so dass die zur altrechtlichen Regelung ergangene Rechtsprechung weiterhin massgebend ist (Urteil des Bundesgerichts in Sachen A. vom 19. Mai 2009, 8C_76/2009, Erw. 2). Im Folgenden werden die massgeblichen Gesetzesbestimmungen - soweit nichts anderes vermerkt ist - in der seit dem 1. Januar 2008 geltenden Fassung zitiert.
2.3
2.3.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG in der seit 1. Januar 2008 geltenden Fassung).
2.3.2 Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit können in gleicher Weise wie körperliche Gesundheitsschäden eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 8 ATSG bewirken. Nicht als Folgen eines psychischen Gesundheitsschadens und damit invalidenversicherungsrechtlich nicht als relevant gelten Einschränkungen der Erwerbsfähigkeit, welche die versicherte Person bei Aufbietung allen guten Willens, die verbleibende Leistungsfähigkeit zu verwerten, abwenden könnte; das Mass des Forderbaren wird dabei weitgehend objektiv bestimmt. Festzustellen ist, ob und in welchem Umfang die Ausübung einer Erwerbstätigkeit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt mit der psychischen Beeinträchtigung vereinbar ist. Ein psychischer Gesundheitsschaden führt also nur soweit zu einer Erwerbsunfähigkeit (Art. 7 ATSG), als angenommen werden kann, die Verwertung der Arbeitsfähigkeit (Art. 6 ATSG) sei der versicherten Person sozial-praktisch nicht mehr zumutbar (BGE 131 V 50 Erw. 1.2 mit Hinweisen).
2.3.3 Die Annahme eines psychischen Gesundheitsschadens, so auch einer anhaltenden somatoformen Schmerzstörung, setzt zunächst eine fachärztlich (psychiatrisch) gestellte Diagnose nach einem wissenschaftlich anerkannten Klassifikationssystem voraus (BGE 130 V 398 ff. Erw. 5.3 und Erw. 6). Wie jede andere psychische Beeinträchtigung begründet indes auch eine diagnostizierte anhaltende somatoforme Schmerzstörung als solche noch keine Invalidität. Vielmehr besteht eine Vermutung, dass die somatoforme Schmerzstörung oder ihre Folgen mit einer zumutbaren Willensanstrengung überwindbar sind. Bestimmte Umstände, welche die Schmerzbewältigung intensiv und konstant behindern, können den Wiedereinstieg in den Arbeitsprozess unzumutbar machen, weil die versicherte Person alsdann nicht über die für den Umgang mit den Schmerzen notwendigen Ressourcen verfügt. Ob ein solcher Ausnahmefall vorliegt, entscheidet sich im Einzelfall anhand verschiedener Kriterien. Im Vordergrund steht die Feststellung einer psychischen Komorbidität von erheblicher Schwere, Ausprägung und Dauer. Massgebend sein können auch weitere Faktoren, wie chronische körperliche Begleiterkrankungen, ein mehrjähriger, chronifizierter Krankheitsverlauf mit unveränderter oder progredienter Symptomatik ohne längerdauernde Rückbildung, ein sozialer Rückzug in allen Belangen des Lebens, ein verfestigter, therapeutisch nicht mehr beeinflussbarer innerseelischer Verlauf einer an sich missglückten, psychisch aber entlastenden Konfliktbewältigung (primärer Krankheitsgewinn; "Flucht in die Krankheit"), das Scheitern einer konsequent durchgeführten ambulanten oder stationären Behandlung (auch mit unterschiedlichem therapeutischem Ansatz) trotz kooperativer Haltung der versicherten Person (BGE 130 V 352 Erw. 2.2.3 in fine). Je mehr dieser Kriterien zutreffen und je ausgeprägter sich die entsprechenden Befunde darstellen, desto eher sind - ausnahmsweise - die Voraussetzungen für eine zumutbare Willensanstrengung zu verneinen (Meyer-Blaser, Der Rechtsbegriff der Arbeitsunfähigkeit und seine Bedeutung in der Sozialversicherung, in: Schmerz und Arbeitsunfähigkeit, St. Gallen 2003, S. 77).
2.4 Aus der Einheitlichkeit des Invaliditätsbegriffs (Art. 8 ATSG) in der Sozialversicherung folgt, dass die Schätzung der Invalidität, auch wenn sie für jeden Versicherungszweig grundsätzlich selbständig vorzunehmen ist, mit Bezug auf denselben Gesundheitsschaden praxisgemäss denselben Invaliditätsgrad zu ergeben hat (vgl. BGE 131 V 123 Erw. 3.3.3, 126 V 291 f. Erw. 2a mit Hinweisen; Art. 16 ATSG). Da der Unfallversicherer bei der Invaliditätsbemessung indessen regelmässig weder die unfallfremden invalidisierenden Faktoren noch die zum Aufgabenbereich der Invalidenversicherung gehörenden bevorstehenden oder laufenden beruflichen Eingliederungsbemühungen berücksichtigt, kommt dem von ihm festgelegten Invaliditätsgrad kein Vorrang zu (BGE 119 V 471 Erw. 3; RKUV 1995 Nr. U 220 S. 108 in fine).
Nach der Rechtsprechung sind hinsichtlich der Invaliditätsbemessung Abweichungen indessen nicht zum vornherein ausgeschlossen (vgl. BGE 119 V 471 Erw. 2b mit Hinweisen). Nicht als massgeblich zu betrachten ist die Invaliditätsschätzung des einen Sozialversicherungsträgers etwa dann, wenn ihr ein Rechtsfehler oder eine nicht vertretbare Ermessensausübung zu Grunde liegt. Ohne Auswirkungen hat der von einem Unfallversicherer angenommene Invaliditätsgrad auch zu bleiben, wenn dieser bloss auf einem Vergleich beruht (vgl. BGE 131 V 123 Erw. 3.3.3, 126 V 292 Erw. 2b, 112 V 175 f. Erw. 2a; RKUV 2000 Nr. U 402 S. 391; AHI 2003 S. 108 Erw. 2a).
2.5
2.5.1 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 261 Erw. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 261 Erw. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 Erw. 4b.cc).
2.5.2 Das Sozialversicherungsgericht hat den Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen und alle Beweismittel objektiv zu prüfen, unabhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden, ob sie eine zuverlässige Beurteilung des strittigen Leistungsanspruches gestatten. Insbesondere darf es beim Vorliegen einander widersprechender medizinischer Berichte den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (ZAK 1986 S. 188 Erw. 2a). Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Gutachtens ist im Lichte dieser Grundsätze entscheidend, ob es für die Beantwortung der gestellten Fragen umfassend ist, auf den erforderlichen allseitigen Untersuchungen beruht, die geklagten Beschwerden berücksichtigt und sich mit diesen sowie dem Verhalten der untersuchten Person auseinander setzt - was vor allem bei psychischen Fehlentwicklungen nötig ist -, in Kenntnis der und gegebenenfalls in Auseinandersetzung mit den Vorakten abgegeben worden ist, ob es in der Darlegung der medizinischen Zustände und Zusammenhänge einleuchtet, ob die Schlussfolgerungen der medizinischen Experten in einer Weise begründet sind, dass die rechtsanwendende Person sie prüfend nachvollziehen kann, ob der Experte oder die Expertin nicht auszuräumende Unsicherheiten und Unklarheiten, welche die Beantwortung der Fragen erschweren oder verunmöglichen, gegebenenfalls deutlich macht (BGE 134 V 231 Erw. 5.1; 125 V 352 Erw. 3a, 122 V 160 Erw. 1c; U. Meyer-Blaser, Die Rechtspflege in der Sozialversicherung, BJM 1989, S. 30 f.; derselbe in H. Fredenhagen, Das ärztliche Gutachten, 3. Aufl. 1994, S. 24 f.).
3.
3.1 Im Lichte von Erwägung 1 ist vorab festzustellen, dass die im Prozess Nr. IV.2009.01105 angefochtene Verfügung vom 16. Oktober 2009 (Urk. 22/2) nichtig ist.
Denn diese Verfügung über den Rentenanspruch der Beschwerdeführerin ab dem 1. Juni 2007 erging erst, nachdem die Beschwerdeführerin am 19. Mai 2009 im Prozess Nr. IV.2009.00497 die einen Rentenanspruch ab dem 1. April 2007 verneinende Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 17. April 2009 mit dem Begehren um Zusprechung einer ganzen Rente der Invalidenversicherung über den 31. März 2007 hinaus angefochten und die Beschwerdegegnerin in ihrer in jenem älteren Prozess am 27. August 2009 eingereichten Beschwerdeantwort beantragt hatte, es sei ihre Verfügung vom 17. April 2009 dahingehend abzuändern, dass der Beschwerdeführerin in teilweiser Gutheissung der Beschwerde eine ganze IV-Rente bis zum 31. Mai 2007 und mit Wirkung ab 1. Juni 2007 eine Viertelsrente auf der Basis eines Invaliditätsgrads von 41 % auszurichten sei bzw. sogar erst, nachdem im älteren Prozess ein zweiter Schriftenwechsel durchgeführt worden war (vgl. Sachverhalt Ziffer 2).
Am 16. Oktober 2009 war die Beschwerdegegnerin nach Rechtsprechung (vgl. Erw. 2.1) und Lehre (vgl. Ueli Kieser, ATSG-Kommentar, 2. Auflage, N 48 zu Art. 53) nicht mehr befugt, über den Streitgegenstand zu verfügen, weshalb ihre Verfügung vom 16. Oktober 2009 über den Streitgegenstand des Prozesses Nr. IV.2009.00497 nichtig ist.
Demzufolge bleibt nachfolgend die einen Rentenanspruch ab dem 1. April 2007 verneinende Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 17. April 2009 (Urk. 2) zu überprüfen.
3.2 Diesbezüglich ist unstrittig sowie aufgrund der ärztlichen Beurteilung des SUVA-Kreisarztes vom 5. Februar 2007, gemäss welcher im Zeitpunkt der Abschlussuntersuchung die Folgen des Unfalles vom 11. Oktober 2006 folgenlos abgeheilt und aufgrund der auf den Unfall vom 22. Juni 2005 zurückzuführenden Beeinträchtigungen wieder eine vollschichtige Arbeitsfähigkeit bei leichten Einschränkungen des Gebrauchs der linken Hand möglich waren (vgl. Urk. 8/15/4-7), nachvollziehbar, dass bis zum 5. Februar 2007 eine vollständige Erwerbsunfähigkeit aus somatischen Gründen ausgewiesen ist. Unter Berücksichtigung der gesetzlichen Vorschriften über die Rentenrevision (vgl. Urk. 7 S. 2) kann daher den insoweit übereinstimmenden Anträgen der Parteien entsprechend festgestellt werden, dass die Beschwerdeführerin jedenfalls Anspruch auf eine ganze Rente der Invalidenversicherung bis zum 31. Mai 2007 hat.
3.3
3.3.1 Beim strittigen Rentenanspruchs ab dem 1. Juni 2007 stützt sich die Beschwerdegegnerin zur Begründung ihres Vernehmlassungsantrags vom 27. August 2009 (Urk. 7) in medizinischer Hinsicht auf die Beurteilung des somatischen Gesundheitszustands durch den SUVA-Kreisarzt (Urk. 8/15/4-7) sowie auf die Beurteilung des psychischen Gesundheitszustands durch den von ihr beigezogenen Gutachter Dr. Z.___, Psychiatrie und Psychotherapie FMH (Gutachten vom 14. Mai 2008, Urk. 8/32). Nach Rücksprache mit den RAD-Psychiatern habe RAD-Arzt Dr. med. A.___, Allgemeine Medizin FMH, die Restarbeitsfähigkeit in angepasster Arbeit auf 35 %, dem Mittelwert der von Dr. Z.___ geschätzten 30 % - 40 %, festgelegt (Urk. 7 in Verbindung mit Urk. 9/1-3).
3.3.2 Demgegenüber macht die Beschwerdeführerin geltend, sie sei sowohl in physischer als auch in psychischer Hinsicht stärker eingeschränkt, als die Beschwerdegegnerin wahrhaben wolle. Hinsichtlich der somatischen Einschränkungen verweist sie auf ihre Vorbringen im unfallversicherungsrechtlichen Verfahren (Urk. 1 S. 3 ff. und Urk. 15 S. 2, vgl. dazu: Sachverhalt Ziff. 1), hinsichtlich der psychischen Beschwerden und deren Auswirkungen auf die Beurteilungen der sie behandelnden Fachärzte (Urk. 1 S. 9 ff. unter Hinweis auf Urk. 3/4-5).
4.
4.1 Die Auswirkungen der somatischen Restbeschwerden des Unfalls vom 22. Juni 2005 auf die Erwerbsfähigkeit der Beschwerdeführerin wurden bereits im Urteil des Sozialversicherungsgerichts vom 16. November 2009 (UV.2008.00048) rechtskräftig beurteilt. Hierauf kann im Lichte von Erwägung 2.4 verwiesen werden. Weitere Ausführungen dazu erübrigen sich, da für die invalidenversicherungsrechtliche Beurteilung auch unfallfremde invalidisierende Faktoren zu berücksichtigen sind, welche - wie die nachfolgenden Ausführungen zeigen werden - noch ungenügend abgeklärt sind.
4.2
4.2.1 Die psychischen Einschränkungen werden von Dr. Z.___ unter die Diagnosen längere depressive Reaktion im Rahmen einer Anpassungsstörung (ICD-10: F43.21) und psychische Überlagerung von körperlichen Beschwerden (ICD-10: F54) subsumiert (Urk. 8/32/5). Die behandelnden Ärzte des B.___ diagnostizieren (Berichte vom 20. Juni 2007, Urk. 3/5, und vom 5. Februar 2008, Urk. 3/4) eine anhaltende somatoforme Schmerzstörung (ICD-10: F45.4) sowie eine mittelgradige depressive Episode (ICD-10: F32.1). An objektivierbaren Befunden sind den weitgehend identischen und unauffälligen Psychostati der beiden Beurteilungen lediglich Schwierigkeiten bei Datenangaben bzw. Berechnung von Daten und eine emotionalen Unausgeglichenheit bei der Schilderung der durchgemachten ärztlichen Behandlungen (Dr. Z.___, Urk. 32/4) bzw. eine deutlich depressiv-resignierte Stimmung und eine eingeschränkte Affektkontrolle (B.___, Urk. 8/26) zu entnehmen.
4.2.2 Auch wenn die Diagnosen nicht übereinstimmen, geht es in beiden Beurteilungen jedenfalls um Erkrankungen aus dem Kreis jener pathogenetisch-ätiologisch unklaren syndromalen Beschwerdebilder ohne nachweisbare organische Grundlage, welche gemäss der höchstrichterlichen Rechtsprechung nach den für die Beurteilung der invalidisierenden Wirkung einer Schmerzstörung entwickelten Kriterien zu beurteilen sind (vgl. Urteil des Bundesgerichts vom 30. August 2010, 9C_510/2009, E. 3 mit Hinweisen auf die einschlägige Rechtsprechung).
4.2.3 Sodann ist hinsichtlich der mit der Schmerzstörung verbundenen depressiven Störung im Lichte der in Erwägung 2.5.2 dargelegten Anforderungen an beweiskräftige ärztliche Beurteilungen von Gesundheitsstörungen und Arbeitsfähigkeit vorab auf zweierlei hinzuweisen: Zum einen ergibt sich die Schwere einer Depression nicht aus der Diagnose, sondern beruht umgekehrt die diagnostische Differenzierung zwischen leichter, mittelgradiger und schwerer Episode auf einer komplexen klinischen Beurteilung, die Anzahl, Art und Schwere der vorliegenden Symptome berücksichtigt (vgl. Internationale Klassifikation psychischer Störungen, ICD-10, 5. Aufl., klinisch-diagnostische Leitlinien zu F32, S. 141). Zum anderen beeinflussen häufig individuelle, soziale und kulturelle Einflüsse die Beziehung zwischen dem Schweregrad der Symptome und der sozialen Integration (a.a.O.), weshalb bei der Beurteilung der Arbeitsfähigkeit darzulegen ist, welche der diagnostisch massgeblichen Symptome unter Berücksichtigung welcher zusätzlicher Faktoren nach Art und Schwere geeignet sind, welche Tätigkeiten auf welche Weise und in welchem Umfang einzuschränken.
4.2.4 Letzteres ist nicht zuletzt im Hinblick darauf notwendig, dass gemäss Art. 17 Abs. 1 ATSG eine Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben werden muss, wenn sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezügers erheblich ändert. Denn, ob eine solche Änderung eingetreten ist, beurteilt sich durch Vergleich des Sachverhaltes, wie er im Zeitpunkt der letzten, der versicherten Person eröffneten rechtskräftigen Verfügung vorlag, mit demjenigen zur Zeit der streitigen Revisionsverfügung respektive des Einspracheentscheides, wobei nach ständiger Rechtsprechung die bloss unterschiedliche Beurteilung der Auswirkungen eines im Wesentlichen unverändert gebliebenen Gesundheitszustandes auf die Arbeitsfähigkeit für sich allein genommen keinen Revisionsgrund im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG darstellt.
Aus dem Umstand, dass eine Rente von Gesetzes wegen grundsätzlich revidierbar ist bzw. aus den von der Rechtsprechung entwickelten Kriterien für die Rentenrevision wird deutlich, dass eine im Sinne von vorstehender Erwägung 4.2.3 hinreichend genaue Beschreibung der die Arbeits- bzw. Erwerbsfähigkeit einschränkenden Symptomatik für eine beweiskräftige ärztliche Beurteilung von psychischen Gesundheitsstörungen unabdingbar ist (vgl. dazu auch: Gerhard Ebner, Die besonderen Probleme der psychiatrischen Leistungseinschätzung, in: Möglichkeiten und Grenzen der medizinischen Begutachtung, Bern 2010, S. 207 ff.).
4.2.5 Im Lichte der vorstehenden Ausführungen bleibt festzustellen, dass weder die Berichte des B.___ vom 20. Juni 2007 (Urk. 3/5) und vom 5. Februar 2008 (Urk. 3/4) eine vollständige Arbeits- bzw. Erwerbsunfähigkeit, noch das Gutachten Dr. Z.___s vom 14. Mai 2008 (Urk. 8/32) eine Einschränkung von 30 % - 40 % aus psychiatrischen Gründen im Sinne der Erwägungen 4.2.2 und 4.2.3 nachvollziehbar zu begründen vermögen. Daran ändert auch der Umstand nichts, dass die Fachärzte des RAD das Gutachten Dr. Z.___s offenbar als nachvollziehbar bezeichnet haben (vgl. Urk. 9/1-3). Denn dass die Fachärzte des RAD das Gutachten angeblich nachvollziehen können, vermag aus den in Erwägung 4.2.4 dargelegten Gründen die fehlende Dokumentation im Gutachten selbst nicht zu ersetzen.
4.2.6 Damit erweisen sich der psychische bzw. psychosomatische Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin bzw. dessen Auswirkungen auf die Erwerbsfähigkeit als offensichtlich ungenügend abgeklärt und ist daher die Sache - dem Eventualantrag der Beschwerdeführerin folgend - an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit sie - da die invalidisierenden Auswirkungen somatischer und psychischer Einschränkungen in ihrer Gesamtheit zu würdigen sind - die Beschwerdeführerin polydisziplinär begutachten lässt und anschliessend neu entscheidet.
5. Da die Rückweisung zu weiteren Abklärungen und zum Neuentscheid rechtsprechungsgemäss als Obsiegen der Beschwerdeführerin zu werten ist, sind die gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG nach dem Verfahrensaufwand zu bemessenden und hier auf Fr. 1000.-- festzusetzenden Verfahrenskosten der unterliegenden Beschwerdegegnerin aufzuerlegen. Ferner ist die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, der Beschwerdeführerin die auf Fr. 3'200.-- geschätzten sachlich gerechtfertigten Vertretungskosten zu entschädigen.
Das Gericht beschliesst:
Der Prozess Nr. IV.2009.01105 in Sachen der Parteien wird mit dem vorliegenden Prozess Nr. IV.2009.00497 vereinigt und als dadurch erledigt abgeschrieben,
und erkennt:
1. a) Die gegen die Verfügung vom 17. April 2009 gerichtete Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass diese mit der Feststellung aufgehoben wird, dass die Beschwerdeführerin bis zum 31. Mai 2007 Anspruch auf eine ganze Rente der Invalidenversicherung hat, und im Übrigen die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen wird, damit diese nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen neu über den Rentenanspruch ab 1. Juni 2007 verfüge.
b) Es wird festgestellt, dass die Verfügung vom 16. Oktober 2009 der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, nichtig ist. Demgemäss wird auf die dagegen gerichtete Beschwerde nicht eingetreten.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 1000.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3. Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Prozessentschädigung von Fr. 3'200.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen.
4. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Tomas Kempf
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).