IV.2009.00498
Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
IV. Kammer
Sozialversicherungsrichter Engler, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Weibel-Fuchs
Ersatzrichterin Arnold Gramigna
Gerichtssekretärin Onyetube
Urteil vom 9. November 2010
in Sachen
A.___
Beschwerdeführer
vertreten durch Rechtsanwalt Tomas Kempf
Flum Schlegel Kempf Rechtsanwälte
Webernstrasse 5, 8610 Uster
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1.
1.1 Der 1950 geborene A.___ reiste 1971 in die Schweiz ein und arbeitete hier vornehmlich als Bauhilfsarbeiter (Urk. 6/11, Urk. 6/10). Vom 11. Mai 1998 bis am 31. Dezember 1999 war er als Hilfsdachdecker und Gerüstbauer bei der Firma B.___ angestellt. Seit dem Stellenverlust aus gesundheitlichen Gründen ist er nicht mehr erwerbstätig (Urk. 6/15, Urk. 6/97/18). Am 8. Oktober 1999 meldete sich der Versicherte wegen Rückenschmerzen, Gefühlsstörungen, Kraftverlust in den Beinen und Kopfschmerzen bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 6/11). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, klärte die berufliche Situation ab (Urk. 6/14, Urk. 6/15) und holte verschiedene Berichte des Hausarztes, Dr. med. C.___, (Urk. 6/16, Urk. 6/22, Urk. 6/30) sowie einen Bericht des Spitals D.___, Rheumaklinik und Institut für Physikalische Medizin, (vom 20. Februar 2000, Urk. 6/17) ein. Ferner liess sie bei Dr. med. E.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie FMH, ein Gutachten erstellen (vom 22. Januar 2001, Urk. 6/37). Gestützt auf diese Unterlagen - namentlich das Gutachten von Dr. E.___ - wies die IV-Stelle das Leistungsbegehren (IV-Rente und berufliche Massnahmen) bei einem Invaliditätsgrad von 9,5 % ab (Verfügung vom 30. Januar 2001, Urk. 6/39).
1.2 Im Rahmen des hiergegen angehobenen Beschwerdeverfahrens zog die IV-Stelle die angefochtene Verfügung in Wiedererwägung und ordnete eine erneute psychiatrische Begutachtung bei Dr. E.___ unter Beizug eines Dolmetschers an (Verfügung vom 11. April 2001, Urk. 6/42). Hierauf wurde das Beschwerdeverfahren vor dem hiesigen Gericht als gegenstandslos geworden abgeschrieben (Proz.-Nr. IV.2001.00140, Verfügung vom 3. Mai 2001, Urk. 6/45). Das zweite Gutachten erstattete Dr. E.___ - nach einer letztinstanzlich durch das Eidgenössische Versicherungsgericht (EVG) entschiedenen Kontroverse um die Übernahme der Dolmetscherkosten (vgl. Urteil des EVG vom 1. September 2003, Urk. 6/51) - am 27. Januar 2004 (Urk. 6/64). Mit Verfügung vom 27. September 2004 lehnte die IV-Stelle den Anspruch auf eine Invalidenrente erneut ab (Urk. 6/68). Auf einspracheweise vorgebrachte Einwände des Versicherten hin zog die IV-Stelle weitere Arztberichte von Dr. C.___ (vom 5. Dezember 2004, Urk. 6/75), des Urologen Dr. med. F.___, Spital G.___, (vom 1. Dezember 2004, Urk. 6/74) und der Urologischen Klinik des D.___ (vom 29. April und 10. August 2005, Urk. 6/77 und Urk. 6/78) bei. Schliesslich wies die IV-Stelle die Einsprache mit Entscheid vom 21. November 2005 ab (Urk. 6/84). Dagegen erhob der Versicherte am 9. Januar 2006 vor dem hiesigen Gericht Beschwerde (Urk. 6/88, Prozess Nr. IV.2006.00025).
1.3 Mit Urteil vom 21. März 2007 hiess das Sozialversicherungsgericht die Beschwerde in dem Sinne gut, als der angefochtene Einsprachentscheid aufgehoben und die Sache an die IV-Stelle zurückgewiesen wurde, damit diese, nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen, über den Leistungsanspruch des Versicherten neu verfüge. Das Gericht führte dazu aus, dass die Beurteilung der beim Versicherten vorliegenden psychischen und körperlichen Störungen eine interdisziplinäre Gesamtbetrachtung erforderten und daher die Sache zur Einholung eines entsprechenden Gutachtens an die IV-Stelle zurückzuweisen sei (Urk. 6/91).
1.4 In der Folge liess die IV-Stelle den Versicherten durch das H.___ polydisziplinär begutachten (Gutachten vom 13. November 2008, Urk. 6/97). Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Vorbescheid vom 2. Dezember 2008, Urk. 6/100; Einwand vom 30. Januar 2009, Urk. 6/105) und der Einholung einer ergänzenden Stellungnahme des H.___ vom 13. Februar 2009 (Urk. 6/107), wozu der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 20. März 2009 Stellung nahm (Urk. 6/111), wies die IV-Stelle den Anspruch auf eine Invalidenrente mit Verfügung vom 1. April 2009 ab (Urk. 6/113 = Urk. 2).
2. Hiergegen liess A.___ durch Rechtsanwalt Tomas Kempf am 19. Mai 2009 Beschwerde erheben mit den Anträgen, es sei die Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 1. April 2009 aufzuheben und es sei dem Beschwerdeführer rückwirkend und für die Zukunft eine Invalidenrente zuzusprechen, eventualiter sei die Sache zur weiteren Abklärung und Neubeurteilung an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Beschwerdegegnerin (Urk. 1 S. 2). Mit Beschwerdeantwort vom 16. Juni 2009 ersuchte die IV-Stelle um Abweisung der Beschwerde (Urk. 5). Replicando hielt der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 24. August 2009 an seinen Anträgen fest (Urk. 9). Am 7. September 2009 zeigte die Beschwerdegegnerin ihren Verzicht auf Erstattung einer Duplik an (Urk. 12).
3. Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Am 1. Januar 2008 sind die im Zuge der 5. IV-Revision revidierten Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) vom 6. Oktober 2006, der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) vom 28. September 2007, des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) sowie das Bundesgesetz über die Schaffung und die Änderung von Erlassen zur Neugestaltung des Finanzausgleichs und der Aufgabenteilung zwischen Bund und Kantonen (NFA) vom 6. Oktober 2006 in Kraft getreten. In materiellrechtlicher Hinsicht gilt jedoch der allgemeine übergangsrechtliche Grundsatz, dass der Beurteilung jene Rechtsnormen zu Grunde zu legen sind, die bei Erlass des angefochtenen Entscheids respektive im Zeitpunkt gegolten haben, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen führende Sachverhalt verwirklicht hat (vgl. BGE 127 V 467 Erw. 1, 126 V 136 Erw. 4b, je mit Hinweisen). Die angefochtene Verfügung ist am 1. April 2009 ergangen, wobei ein Sachverhalt zu beurteilen ist, der vor dem Inkrafttreten der revidierten Bestimmungen der 5. IV-Revision am 1. Januar 2008 begonnen hat. Daher und aufgrund dessen, dass der Rechtsstreit eine Dauerleistung betrifft, über welche noch nicht rechtskräftig verfügt wurde, ist entsprechend den allgemeinen intertemporalrechtlichen Regeln für die Zeit bis 31. Dezember 2007 auf die damals geltenden Bestimmungen und ab diesem Zeitpunkt auf die neuen Normen der 5. IV-Revision abzustellen (vgl. zur 4. IV-Revision: BGE 130 V 445 ff.; Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts vom 7. Juni 2006 in Sachen M., I 428/04, Erw. 1). Dies fällt materiellrechtlich jedoch nicht ins Gewicht, weil die 5. IV-Revision hinsichtlich der Invaliditätsbemessung keine substanziellen Änderungen gegenüber der bis 31. Dezember 2007 gültig gewesenen Rechtslage gebracht hat, so dass die zur altrechtlichen Regelung ergangene Rechtsprechung weiterhin massgebend ist (Urteil des Bundesgerichts in Sachen A. vom 19. Mai 2009, 8C_76/2009, Erw. 2). Im Folgenden werden die massgeblichen Gesetzesbestimmungen - soweit nichts anderes vermerkt ist - in der seit dem 1. Januar 2008 geltenden Fassung zitiert.
1.2 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG in der seit 1. Januar 2008 geltenden Fassung).
1.3 Die seit dem 1. Januar 2004 massgeblichen Rentenabstufungen geben bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 Prozent Anspruch auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 Prozent Anspruch auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 Prozent Anspruch auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG; bis 31. Dezember 2007: Art. 28 Abs. 1 IVG).
1.4 Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG (bis 31. Dezember 2007: Art. 28 Abs. 2 IVG) aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 349 Erw. 3.4.2 mit Hinweisen).
1.5 Das Sozialversicherungsgericht hat den Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen und alle Beweismittel objektiv zu prüfen, unabhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden, ob sie eine zuverlässige Beurteilung des strittigen Leistungsanspruches gestatten. Insbesondere darf es beim Vorliegen einander widersprechender medizinischer Berichte den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (ZAK 1986 S. 188 Erw. 2a). Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Gutachtens ist im Lichte dieser Grundsätze entscheidend, ob es für die Beantwortung der gestellten Fragen umfassend ist, auf den erforderlichen allseitigen Untersuchungen beruht, die geklagten Beschwerden berücksichtigt und sich mit diesen sowie dem Verhalten der untersuchten Person auseinander setzt - was vor allem bei psychischen Fehlentwicklungen nötig ist -, in Kenntnis der und gegebenenfalls in Auseinandersetzung mit den Vorakten abgegeben worden ist, ob es in der Darlegung der medizinischen Zustände und Zusammenhänge einleuchtet, ob die Schlussfolgerungen der medizinischen Experten in einer Weise begründet sind, dass die rechtsanwendende Person sie prüfend nachvollziehen kann, ob der Experte oder die Expertin nicht auszuräumende Unsicherheiten und Unklarheiten, welche die Beantwortung der Fragen erschweren oder verunmöglichen, gegebenenfalls deutlich macht (BGE 134 V 231 Erw. 5.1; 125 V 352 Erw. 3a, 122 V 160 Erw. 1c; U. Meyer-Blaser, Die Rechtspflege in der Sozialversicherung, BJM 1989, S. 30 f.; derselbe in H. Fredenhagen, Das ärztliche Gutachten, 3. Aufl. 1994, S. 24 f.).
2.
2.1 Strittig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin den Anspruch des Beschwerdeführers auf eine Invalidenrente zu Recht abgewiesen hat.
2.2
2.2.1 In seinem Bericht vom 27. November 1999 (Urk. 6/16) diagnostizierte der Hausarzt Dr. C.___ ein Panvertebralsyndrom, "besonders Cervicocephalsyndrom komb. mit Migräne, Verdacht auf larvierte Depression, St. n. TUR der Prostata bei Hyperplasie 1995, rez. Refluxbeschwerden, Abklärung 1997". Er stützte sich dabei - nebst den eigenen Untersuchungen - auch auf die im Laufe des Jahres 1999 durchgeführten fachärztlichen Untersuchungen durch die Neurologin Dr. med. F. bzw. den Rheumatologen Dr. med. G. (Urk. 6/4, Urk. 6/5) sowie auf die Abklärung der funktionellen Leistungsfähigkeit im D.___ (Rheumaklinik und Institut für Physikalische Medizin, Dr. med. D., Urk. 6/6). Dr. C.___ berichtete weiter, trotz verschiedenster Therapieversuche und bildgebender Abklärungen des Schädels und der HWS klage der Beschwerdeführer weiter über chronische, vor allem occipitale Kopfschmerzen, Konzentrationsstörungen und Schlaflosigkeit. Er möchte wohl arbeiten, könne sich aber nur noch eine leichte Tätigkeit in einem Betrieb (Fabrik) vorstellen. Der Arzt hielt dementsprechend fest, die bisherige Tätigkeit als Hilfsdachdecker sei undenkbar, weil sich der Kopfschmerz bei körperlicher Anstrengung, in der Kälte und unter Stress verstärke, zudem traue sich der Beschwerdeführer kaum mehr eine Arbeit zu. Eine behinderungsangepasste Tätigkeit (ohne schwere Lasten, ohne Kälte und Nässe, ohne Stress) wäre ab Oktober 1999 ganztags möglich (Urk. 6/16/3). Die vollumfängliche Arbeitsunfähigkeit als Hilfsdachdecker bestätigte Dr. C.___ in einem weiteren Bericht vom 13. Mai 2000 (Urk. 6/22), da sich medizinisch nichts geändert habe. Dabei wies er auf einen Arbeitsversuch in der E. hin, welcher fehlgeschlagen und eine massive Verschlechterung der Beschwerden verursacht habe.
Im Bericht vom 2. August 2000 (Urk. 6/30) führte Dr. C.___ aus, der Arbeitsversuch habe gezeigt, dass der Beschwerdeführer psychisch nicht mehr in der Lage sei zu arbeiten. Es bestehe deshalb eine psychisch bedingte, mindestens teilweise durch die somatische Grundursache (Cervicalsyndrom) ausgelöste, volle Arbeitsunfähigkeit. In diesem Sinne erweise sich die Einschätzung im Bericht vom 27. November 1999 retrospektiv als falsch.
2.2.2 Dr. D. fasste im Arztbericht vom 20. Februar 2000 (Urk. 6/17) die relevanten Erkenntnisse der am 2./3. August 1999 durchgeführten "Evaluation der arbeitsbezogenen funktionellen Leistungsfähigkeit" (Urk. 6/6) dahingehend zusammen, als beim Beschwerdeführer trotz eines ausgeprägten Krankheitsverhaltens von einer erhaltenen Belastbarkeit in einer mittelschweren Tätigkeit ausgegangen werden könne. Im Rahmen der Nachbesprechung vom 6. Oktober 1999 habe sich gezeigt, dass sich der Beschwerdeführer eine volle Reintegration in eine mittelschwere Tätigkeit vorstellen könne, was ihm aufgrund der Befunde auch absolut zumutbar sei (Urk. 6/6/2). Dr. D. diagnostizierte ein chronisches cervicovertebrales und -cephales sowie lumbospondylogenes Syndrom rechts bei
- Wirbelsäulenfehlform und -fehlhaltung (s-förmige Skoliose, verstärkte BWS-Kyphose partiell fixiert, verminderte Lendenlordose)
- fraglichem sensiblem Restsyndrom S1 rechts (ASR-Abschwächung, diffuse Hyposthesie)
- diskreten degenerativen Veränderungen
- verminderter Belastbarkeit im Vergleich zu den beruflichen Anforderungen.
Anhand dieser Befunde stellte der Arzt fest, in der bisherigen Tätigkeit als Hilfsarbeiter im Gerüst- und Dachbau bestehe aktuell und voraussichtlich andauernd eine theoretische Restarbeitsfähigkeit von 30 %. In einer mittelschweren Tätigkeit bestehe demgegenüber bereits im heutigen Zeitpunkt (d.h. 20. Februar 2000) eine 100%ige Arbeitsfähigkeit (Urk. 6/17).
2.2.3 In seinem Gutachten vom 27. Januar 2004 (Urk. 6/64) kam Dr. E.___ zum Schluss, auch in der wiederholten und mit Dolmetscher durchgeführten Untersuchung ergäben sich nicht genügend Anhaltspunkte für eine psychiatrische Diagnose. Aufgrund der geklagten psychischen Symptome (gesteigerte Nervosität, verringerte Lärmtoleranz, Durchschlafstörungen, bedrückte Grundstimmung, leichte Appetitverminderung) lasse sich lediglich eine leichte und reaktive depressive Beeinträchtigung der Stimmungslage durch die körperlichen Beschwerden und konsekutiven sozialen Folgen feststellen. Hinweise auf besondere Belastungsfaktoren oder auf andere psychische Störungen hätten sich auch während dieser zweiten psychiatrischen Exploration keine ergeben. Aus psychischen Gründen sei keine Arbeitsunfähigkeit gegeben.
2.2.4 Seit Anfang 2004 leidet der Beschwerdeführer nach Angaben von Dr. C.___ im Bericht vom 5. Dezember 2004 zusätzlich an Schmerzen im Bereich des kleinen Beckens mit Dysurie, Pollakisurie und zum Teil vegetativen Begleiterscheinungen (Urk. 6/75/2). Im Untersuchungsbericht vom 2. November 2004 (Urk. 6/74/6-7) beurteilt Urologe Dr. F.___ die geklagten Beschwerden als Kleinbeckenschmerzsyndrom ohne morphologisch fassbaren Befund, wobei ein Zusammenhang mit den Nacken-, Kopf- und Rückenschmerzen gut möglich sei. Auszuschliessen sei eine neurogene Detrusorsphinkterdysfunktion (Blasenfunktionsstörung). Da der Beschwerdeführer durch die Situation deutlich eingeschränkt sei, empfehle er eine weitere neurologische und neurourologische Abklärung. Im Bericht an die Beschwerdegegnerin vom 1. Dezember 2004 beantwortete Dr. F.___ die spezifische Frage nach der Arbeitsunfähigkeit dahingehend, dass aus urologischer Sicht keine medizinisch begründete Arbeitsunfähigkeit bestehe. Allenfalls könnten die Miktionsbeschwerden einen geordneten Arbeitsablauf stören (Urk. 6/74/4-5). Die von Dr. F.___ empfohlenen Abklärungen im D.___ ergaben offenbar keine neuen Erkenntnisse, und eine Beurteilung der Arbeitsfähigkeit nahmen die Ärzte des D.___ keine vor bzw. verwiesen auf den Hausarzt (vgl. Urk. 6/77 und Urk. 6/78).
2.2.5 Am 13. November 2008 erstattete das H.___ sein polydisziplinäres Gutachten (Urk. 6/97), welches sich auf die von der Beschwerdegegnerin zur Verfügung gestellten Akten sowie auf die anlässlich der Untersuchungen vom 8. und 12. Dezember 2008 vom Beschwerdeführer gemachten Angaben und bei ihm erhobenen Befunde stützt.
Im Gutachten des H.___ wurden unter dem Titel „Diagnosen mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit“ ein chronisches cervikocephal und lumbospondylogen akzentuiertes panvertebrales Schmerzsyndrom mit/bei Fehlhaltung und Fehlstatik der Wirbelsäule, ausgeprägter myostatischer Insuffizienz, nicht über das altersentsprechende Mass hinausgehenden degenerativen Veränderungen der Hals- und Lendenwirbelsäule (HWS und LWS), aktuell ohne radikuläre Symptomatik und unter dem Titel „Diagnosen ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit“ (1) ein chronisches linksbetontes inguino-skrotales Schmerzsyndrom unklarer Ätiologie (DD [=Differenzialdiagnose]: im Rahmen eines chronic pelvic pain syndrome), (2) irritativ-obstruktive Miktionsbeschwerden mit/bei Status nach transurethraler Resektion der Prostata (TURP) 1995, Status nach Blasenhalsinzision wegen Blasenhalssklerose am 19. Juli 2006, ohne Anhaltspunkte für eine neurogene Blasendysfunktion, hyperkapazitiver Harnblase, unter Permixon gut kompensiert, (3) eine chronische Reflux-Oesophagitis mit/bei refluxbedingter Pharyngolaryngitis sowie (4) eine Dysthymia (ICD-10 F34.1) erhoben (Urk. 6/97/38). Zusammenfassend und unter Berücksichtigung aller Gegebenheiten und Befunde bestehe der einzige, die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers limitierende Gesundheitsschaden auf orthopädisch-rheumatologischem Fachgebiet im Sinne einer verminderten Belastbarkeit der Wirbelsäule, welche für die ursprüngliche Tätigkeit als Dachdecker und Gerüstbauer eine dauerhafte 100%ige Arbeitsunfähigkeit nach sich ziehe. Hingegen könne für eine behinderungsangepasste, körperlich leichte, wechselbelastende und rückenschonende Tätigkeit aus interdisziplinärer Sicht keine Einschränkung der zumutbaren Arbeitsfähigkeit begründet werden. Es sei mit überwiegender Wahrscheinlichkeit anzunehmen, dass die volle Arbeitsunfähigkeit im ursprünglichen Beruf seit 1999 bestehe. Hingegen sei auch retrospektiv für eine behinderungsangepasste Tätigkeit keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit ersichtlich (Urk. 6/97/43-44).
2.3
2.3.1 Das Gutachten des H.___ basiert auf internistischen, orthopädisch-rheumatologischen und psychiatrischen Untersuchungen und wurde in Kenntnis der und in Auseinandersetzung mit den Vorakten abgegeben. Die Gutachter haben detaillierte und nachvollziehbare Befunde und Diagnosen erhoben und sich mit den vom Beschwerdeführer geklagten Beschwerden und seinem Verhalten auseinandergesetzt. Zudem haben sie die medizinischen Zusammenhänge und die medizinische Situation einleuchtend dargelegt und ihre Schlussfolgerungen nachvollziehbar begründet. Dem Gutachten des H.___ kommt somit grundsätzlich volle Beweiskraft zu (vgl. Erwägung 1.5).
2.3.2 Im Gesamtgutachten des H.___ wird schlüssig dargelegt, dass und weshalb die vom Beschwerdeführer geklagten Schmerzen und Beschwerden im geltend gemachten Ausmass aus somatischer Sicht nicht vollständig erklärt werden können. So zeigte sich anlässlich der von Dr. med. I.___, Facharzt für Innere Medizin FMH, durchgeführten internistischen Untersuchung ein altersentsprechend normaler klinischer Status ohne Nachweis irgendeiner kardiopulmonalen Limitierung. Die chronische Refluxproblematik sei aktuell mit einem Protonenpumpenhemmer adäquat behandelt. Auch die Blasenproblematik sei gemäss dem letzten Bericht der Urologischen Poliklinik des D.___ vom 3. Oktober 2008 unter Permixon zufriedenstellend therapiert. Weder aus internistischer noch aus urologischer Sicht könne eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit begründet werden (Urk. 6/97/42). Der vom Beschwerdeführer vorgebrachte Einwand, aufgrund der Miktikonsbeschwerden könne er nicht durchschlafen, weshalb er unter einer chronischen Müdigkeit leide, welche sowohl seine Leistungsfähigkeit als auch seine Konzentrationsfähigkeit beeinträchtige und daher einen Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit habe (Urk. 1 S. 8 ff.), vermag unter Hinweis auf den von Dr. I.___ eingeholten urologischen Bericht der den Beschwerdeführer seit 2005 behandelnden Ärzte der Poliklinik des D.___ nicht zu verfangen. Zudem lassen auch die vom Beschwerdeführer anlässlich der Begutachtung geschilderten diesbezüglichen Schmerzen keinen anderen Schluss zu. Wie Dr. I.___ im Bericht vom 13. Februar 2009 (Urk. 6/107) ausführte, habe der Beschwerdeführer angegeben, insgesamt pro 24 Stunden sechs bis neun Mal Wasser lösen zu müssen, wobei er lediglich ein leichtes Brennen verspüre. Betreffend Schlafqualität habe er gelegentliche Ein- und Durchschlafstörungen im Zusammenhang mit der rheumatologisch beurteilten Schmerzsymptomatik angegeben (Urk. 6/107/2). Nach Lage der Akten sind damit keinerlei Anhaltspunkte ersichtlich, wonach der Beschwerdeführer während 24 Stunden mit brennenden Schmerzen zu kämpfen und gar an einer Hypersomnie zu leiden hätte.
Weiter stellte Dr. med. J.___, Fachärztin für Physikalische Medizin und Rehabilitation FMH, fest, bei der rheumatologischen Untersuchung imponiere eine erhebliche Selbstlimitation mit zahlreichen Inkonsistenzen. So klage der Beschwerdeführer über sehr starke, topografisch weit ausgebreitete Ruheschmerzen, die ohne Bezug zu Bewegung oder Aktivität angegeben würden, und demonstriere übervorsichtige Bewegungen mit häufigen verbalen Schmerzäusserungen und zum Teil grotesk anmutenden Abwehrreaktionen. Hingegen könne er in unbeobachteten Momenten seinen Kopf frei bewegen und ebenso gut beim Anziehen seiner Socken die Hüftgelenke maximal flektieren, ohne dass es dabei zu Schmerzäusserungen komme. Klinisch auffällig sei die Fehlform der Wirbelsäule mit Betonung der tief gezogenen und teilfixierten Brustwirbelsäulen (BWS)-Kyphose sowie Abflachung der Lendenlordose bei ausgeprägter S-förmiger Thorakolumbalskoliose. Die Kombination aus ausgeprägter segmentaler Instabilität mit Fehlhaltung bzw. Fehlstatik führe zu multiplen Insertionstendinopathien bzw. Tendinosen, zu einer ISG-Funktionsstörung rechts und zu einer ständigen Fehl- und Überbelastung insbesondere des Achsenorgans. In den aktuell durchgeführten Röntgendarstellungen von HWS, BWS und LWS fänden sich keine über das altersentsprechende Mass hinausgehenden degenerativen Veränderungen. Auch die neurologische Untersuchung ergebe keinen Hinweis auf eine aktuelle neuroradikuläre Symptomatik. Insgesamt bestehe eine auffallende Diskrepanz zwischen den geringen objektivierbaren klinischen und radiologischen Befunden im Vergleich zu den vom Beschwerdeführer geklagten Beschwerden und dem Ausmass der angegebenen Schmerzen (Urk. 6/97/42).
Diese Feststellungen von Dr. J.___ stehen mit den von ihr erhobenen detaillierten rheumatologisch-orthopädischen und kursorischen neurologischen Befunden (Urk. 6/97/27-31) in Einklang. Gleiches gilt für ihre Beurteilung, wonach der Beschwerdeführer aufgrund der eingeschränkten Belastbarkeit des Achsenorgans für seine zuletzt ausgeübte Tätigkeit als Hilfsdachdecker und Gerüstbauer mit regelhaft auftretenden wirbelsäulenbelastenden Bewegungsmustern nicht mehr arbeitsfähig sei, in einer körperlich leichten, wechselbelastenden Tätigkeit ohne das mehr als gelegentliche Arbeiten in Zwangshaltungen oder über die Armhorizontale hinaus hingegen eine uneingeschränkte 100%ige Arbeitsfähigkeit bestehe (Urk. 6/97/42). Diese Einschätzung der Arbeitsfähigkeit stimmt sowohl mit derjenigen von Dr. D. im Bericht vom 20. Februar 2000 (Urk. 6/17) als auch derjenigen von Dr. C.___ im Bericht vom 27. November 1999 (Urk. 6/16) überein und erscheint daher überzeugend. Dass Dr. C.___ die Arbeitsfähigkeit im Bericht vom 13. Mai 2000 (Urk. 6/22) gänzlich anders einschätzte, vermag angesichts der von ihm gleichzeitig konstatierten unveränderten medizinischen Situation nicht zu überzeugen. Zudem stützt sich diese Beurteilung allein auf die vom Beschwerdeführer aufgrund des eintägigen Arbeitsversuchs geklagte massive Verschlechterung seines Gesundheitszustandes, lässt also objektive Befunde gänzlich missen.
2.3.3 Die Einschätzung der Arbeitsfähigkeit aus psychiatrischer Sicht basiert auf den Erhebungen von Dr. med. K.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie FMH. Dieser stellte fest, dass es sich diagnostisch um eine leichte depressive Entwicklung, eine Dysthymia (ICD-10 F34.1) handle. Aus psychiatrischer Sicht ergäben sich keine eindeutigen Hinweise für dysfunktionale Bewältigungsmechanismen oder Tendenzen zur Selbstlimitierung. Die eigenen Untersuchungsergebnisse stünden dabei in Einklang mit den Ausführungen von Dr. E.___, der in seinem Gutachten ebenfalls nicht genügend Anhaltspunkte für eine die Arbeitsfähigkeit in relevantem Ausmass tangierende psychiatrische Erkrankung gefunden habe. Aus versicherungspsychiatrischer Sicht bestehe beim Beschwerdeführer auch aktuell keine relevante Einschränkung der Arbeitsfähigkeit (Urk. 6/97/43). Diese Beurteilung vermag - nicht nur wegen der Übereinstimmung mit der Einschätzung von Dr. E.___ - zu überzeugen. So erwähnte der Beschwerdeführer gegenüber Dr. I.___, eigentlich habe er keine psychischen Probleme. Er fühle sich lediglich nervös und unruhig, was allerdings angesichts seiner schwierigen Situation für ihn normal sei (Urk. 6/97/20). Ähnliche Aussagen wiederholte er anlässlich der psychiatrischen Begutachtung. Er sei in psychischer Hinsicht immer gesund gewesen. Auch aktuell habe er eigentlich keine psychischen Beschwerden, fühle sich jedoch aufgrund der chronischen Schmerzen unzufrieden (Urk. 6/97/34). Sodann spricht auch die Tatsache, dass sich der Beschwerdeführer bisher weder in eine stationäre noch eine ambulante fachärztliche Behandlung begeben hat, gegen das Vorliegen eines invalidisierenden psychischen Gesundheitsschadens. Die vom Hausarzt verschriebenen Psychopharmaka nimmt der Beschwerdeführer bei Bedarf wegen Schmerz- und Einschlafproblemen ein (Urk. 6/97/34).
2.3.4 Aufgrund der überzeugenden Feststellungen im Gutachten des H.___ kann somit ohne Weiteres davon ausgegangen werden, dass es dem Beschwerdeführer bei Aufbietung allen guten Willens (BGE 131 V 49 Erw. 1.2 S. 50 mit Hinweisen) und in Nachachtung des im Sozialversicherungsrecht allgemein geltenden Grundsatzes der Schadenminderungspflicht zuzumuten ist, zu 100 % einer seinen körperlichen Beschwerden angepassten Tätigkeit nachzugehen. Weitere Beweiserhebungen erscheinen daher unnötig (antizipierte Beweiswürdigung; vgl. Urteil des Bundesgerichtes vom 6. Dezember 2006 in Sachen L., 8C_468/2007, Erw. 5.2.2, mit Hinweisen).
3. In der Beschwerdeantwort ging die Beschwerdegegnerin beim Einkommensvergleich davon aus, dass der Beschwerdeführer, wäre er gesund, weiterhin bei den B.___ als ungelernter Hilfsarbeiter angestellt wäre. Dort würde er unter Berücksichtigung eines Stundenlohnes von 25.25 (inkl. Ferien- und Feiertagsentschädigung) zuzüglich eines 13. Monatslohnes von 8.33 %, einer 42 Stundenwoche sowie der Nominallohnentwicklung im Jahr des mutmasslichen Rentenbeginns (2000) ein Valideneinkommen von Fr. 56'028.76 (Fr. 25.25 x 2'016 x 1.0833 x 1.003 x 1.013) generieren. Das Invalideneinkommen errechnete sie anhand der Lohnstrukturerhebung des Bundesamtes für Statistik 2000 (LSE), da der Beschwerdeführer seit seiner Arbeitsniederlegung Ende 1999 keine neue Tätigkeit mehr aufgenommen habe. Der Zentralwert für Hilfsarbeiter für das Jahr 2000 betrage Fr. 55'639.98 (Fr. 4'437.-- ./. 40 x 41.8 x 12). Nach Abzug eines leidensbedingten Abzugs von 10 % resultiere ein Invalideneinkommen von Fr. 50'075.98 (Fr. 55'639.98 x 0.9). Die Gegenüberstellung der beiden Vergleichseinkommen ergebe eine Erwerbseinbusse von Fr. 5'952.78 (Fr. 56'028.76 - Fr. 50'075.98) respektive ein rentenausschliessender Invaliditätsgrad von rund 11 % (Urk. 5 S. 2 f.). Diese Berechnung der Beschwerdegegnerin ist - entgegen dem Einwand des Beschwerdeführers - im Ergebnis nicht zu beanstanden. Vorab ist festzuhalten, dass auch unter Berücksichtigung des vom Beschwerdeführer geltend gemachten Abzugs vom Tabellenlohn von 15 % (Urk. 9 S. 4) - ja selbst von 25 % - kein rentenbegründender Invaliditätsgrad resultierte. Sodann kann entgegen den Vorbringen des Beschwerdeführers nicht von einer 46.35-Stundenwoche ausgegangen werden, wiesen doch die B.___ im Arbeitgeberfragebogen vom 26. Oktober 1999 (Urk. 6/15) explizit darauf hin, die Arbeitszeit im Winter betrage bedingt durch den wetterabhängigen Beruf etwas weniger, weshalb bei der Ermittlung des Valideneinkommens nicht die nur im Sommer übliche 46.35-Stundenwoche zugrunde gelegt werden kann. Vielmehr ist auf die Jahresarbeitszeit abzustellen, die im Übrigen im Bauhauptgewerbe 2'112 Stunden beträgt, was nur unwesentlich von den Berechnungen der Beschwerdegegnerin abweicht. Zudem ist anzufügen, dass selbst gestützt auf das vom Beschwerdeführer geltend gemachte, in keiner Weise ausgewiesene Valideneinkommen von Fr. 61'831.75 (Urk. 9 S. 4) und unter Miteinbezug eines Abzuges von 15 % vom Tabellenlohn bei der Ermittlung des Invalideneinkommens kein anspruchsbegründender Invaliditätsgrad zu errechnen wäre.
Dies führt zur Abweisung der Beschwerde.
4. Gemäss dem seit 1. Juli 2006 in Kraft stehenden Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Verweigerung von Leistungen der Invalidenversicherung vor dem kantonalen Versicherungsgericht in Abweichung von Art. 61 lit. a ATSG kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- festgelegt.
Vorliegend erweist sich eine Kostenpauschale von Fr. 900.-- als angemessen. Ausgangsgemäss ist diese dem Beschwerdeführer aufzuerlegen.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 900.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden dem Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Tomas Kempf
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).