Sozialversicherungsrichter Spitz
Sozialversicherungsrichterin Heine
Gerichtssekretärin Tanner Imfeld
Urteil vom 30. Dezember 2010
in Sachen
A.___
Beschwerdeführer
vertreten durch Rechtsanwalt David Husmann
schadenanwaelte.ch
Alderstrasse 40, Postfach 517, 8034 Zürich
dieser substituiert durch Rechtsanwalt Holger Hügel
schadenanwaelte.ch
Alderstrasse 40, Postfach 517, 8034 Zürich
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1.
1.1 A.___, geboren B.___, war bei der C.___ als Bauarbeiter angestellt (Urk. 9/10). Am 13. August 1996 erlitt er ein Valgisationstrauma des linken Kniegelenks mit einer partiellen Ruptur des Ligamentum collaterale mediale (Urk. 9/7/79) und am 13. Dezember 2004 ein Distorsionstrauma des rechten oberen Sprunggelenks (Urk. 9/7/57). Die Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA) als zuständiger Unfallversicherer sprach ihm mit Verfügung vom 27. Dezember 2005 (Urk. 9/17) und diese bestätigendem Einspracheentscheid vom 14. September 2006 (Urk. 9/21) auf der Grundlage einer Erwerbseinbusse von 26 % mit Wirkung ab 1. Dezember 2005 eine Invalidenrente zu. Das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich bestätigte den Einspracheentscheid mit in Rechtskraft erwachsenem Urteil vom 31. Mai 2008 (Urk. 9/45).
1.2 Am 28. Juni 2005 hatte sich A.___ bei der Invalidenversicherung zum Rentenbezug angemeldet (Urk. 9/1). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zog die Akten der SUVA (Urk. 9/7/1-80) bei und holte nebst dem Arbeitgeberbericht (Urk. 9/10) verschiedene Arztberichte (Urk. 9/12, 9/37, 9/43) ein. Mit Vorbescheid vom 1. Dezember 2008 (Urk. 9/48) teilte sie dem Versicherten mit, dass sie das Rentenbegehren abzulehnen gedenke. Nachdem der Versicherte hatte Einwand erheben lassen (Urk. 9/52), holte die IV-Stelle einen weiteren Bericht des Hausarztes Dr. med. D.___, Facharzt FMH für Allgemeinmedizin, vom 30. Januar 2009 (Urk. 9/55) ein und wies das Rentenbegehren mit Verfügung vom 7. April 2009 (Urk. 2) ab.
2. Dagegen liess der Versicherte, vertreten durch Rechtsanwalt Hügel, am 18. Mai 2009 Beschwerde (Urk. 1) erheben mit folgenden Anträgen:
1. Die Verfügung vom 07.04.2009 sei aufzuheben und es sei die Sache zur weiteren Abklärung an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen.
2. Es seien dem Versicherten berufliche Massnahmen in Form von Berufsberatung und Arbeitsvermittlung durch die IV-Stelle Zug (richtig: Zürich) zu gewähren.
3. Es sei dem Versicherten in der Person des Unterzeichneten ein unentgeltlicher Rechtsbeistand beizugeben.
4. Eventualiter sei der Versicherte polydisziplinär inklusive funktioneller Leistungsteste (EFL) zu begutachten.
5. Subeventualiter sei dem Versicherten eine Dreiviertelsrente aus IVG zuzusprechen.
Die IV-Stelle schloss in der Beschwerdeantwort vom 23. Juni 2009 (Urk. 8) auf Abweisung der Beschwerde. Mit Verfügung vom 12. November 2009 (Urk. 22) wurde dem Beschwerdeführer Rechtsanwalt Hügel als unentgeltlicher Rechtsvertreter bestellt.
Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, in den Erwägungen eingegangen.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1. Im verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren sind grundsätzlich nur Rechtsverhältnisse zu überprüfen bzw. zu beurteilen, zu denen die zuständige Verwaltungsbehörde vorgängig verbindlich - in Form einer Verfügung bzw. eines Einspracheentscheids - Stellung genommen hat. Insoweit bestimmt die Verfügung bzw. der Einspracheentscheid den beschwerdeweise weiterziehbaren Anfechtungsgegenstand. Umgekehrt fehlt es an einem Anfechtungsgegenstand und somit an einer Sachurteilsvoraussetzung, wenn und insoweit keine Verfügung bzw. kein Einspracheentscheid ergangen ist (BGE 131 V 164 Erw. 2.1; 125 V 413 Erw. 1a S. 414).
Entgegen der Darstellung in der Beschwerde (Urk. 1 S. 22) hat die IV-Stelle mit der angefochtenen Verfügung einzig über den Rentenanspruch des Beschwerdeführers befunden. Soweit der Beschwerdeführer die Gewährung beruflicher Massnahmen beantragt, ist deshalb auf die Beschwerde nicht einzutreten. Es ist dem Beschwerdeführer unbenommen, sich für berufliche Massnahmen bei der IV-Stelle zu melden.
2. Am 1. Januar 2008 sind die im Zuge der 5. IV-Revision revidierten Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) vom 6. Oktober 2006, der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) vom 28. September 2007, des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) sowie das Bundesgesetz über die Schaffung und die Änderung von Erlassen zur Neugestaltung des Finanzausgleichs und der Aufgabenteilung zwischen Bund und Kantonen (NFA) vom 6. Oktober 2006 in Kraft getreten. In materiellrechtlicher Hinsicht gilt jedoch der allgemeine übergangsrechtliche Grundsatz, dass der Beurteilung jene Rechtsnormen zu Grunde zu legen sind, die bei Erlass des angefochtenen Entscheids respektive im Zeitpunkt gegolten haben, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen führende Sachverhalt verwirklicht hat (vgl. BGE 127 V 467 Erw. 1, 126 V 136 Erw. 4b, je mit Hinweisen). Die angefochtene Verfügung ist am 7. April 2009 ergangen, wobei ein Sachverhalt zu beurteilen ist, der vor dem Inkrafttreten der revidierten Bestimmungen der 5. IV-Revision am 1. Januar 2008 begonnen hat. Daher und aufgrund dessen, dass der Rechtsstreit eine Dauerleistung betrifft, über welche noch nicht rechtskräftig verfügt wurde, ist entsprechend den allgemeinen intertemporalrechtlichen Regeln für die Zeit bis 31. Dezember 2007 auf die damals geltenden Bestimmungen und ab diesem Zeitpunkt auf die neuen Normen der 5. IV-Revision abzustellen (vgl. zur 4. IV-Revision: BGE 130 V 445 ff.; Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts vom 7. Juni 2006 in Sachen M., I 428/04, Erw. 1). Dies fällt materiellrechtlich jedoch nicht ins Gewicht, weil die 5. IV-Revision hinsichtlich der Invaliditätsbemessung keine substanziellen Änderungen gegenüber der bis 31. Dezember 2007 gültig gewesenen Rechtslage gebracht hat, so dass die zur altrechtlichen Regelung ergangene Rechtsprechung weiterhin massgebend ist (Urteil des Bundesgerichts in Sachen A. vom 19. Mai 2009, 8C_76/2009, Erw. 2). Im Folgenden werden die massgeblichen Gesetzesbestimmungen - soweit nichts anderes vermerkt ist - in der seit dem 1. Januar 2008 geltenden Fassung zitiert.
3.
3.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG in der seit 1. Januar 2008 geltenden Fassung).
Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit können in gleicher Weise wie körperliche Gesundheitsschäden eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 8 ATSG bewirken. Nicht als Folgen eines psychischen Gesundheitsschadens und damit invalidenversicherungsrechtlich nicht als relevant gelten Einschränkungen der Erwerbsfähigkeit, welche die versicherte Person bei Aufbietung allen guten Willens, die verbleibende Leistungsfähigkeit zu verwerten, abwenden könnte; das Mass des Forderbaren wird dabei weitgehend objektiv bestimmt. Festzustellen ist, ob und in welchem Umfang die Ausübung einer Erwerbstätigkeit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt mit der psychischen Beeinträchtigung vereinbar ist. Ein psychischer Gesundheitsschaden führt also nur soweit zu einer Erwerbsunfähigkeit (Art. 7 ATSG), als angenommen werden kann, die Verwertung der Arbeitsfähigkeit (Art. 6 ATSG) sei der versicherten Person sozial-praktisch nicht mehr zumutbar (BGE 131 V 50 Erw. 1.2 mit Hinweisen).
3.2 Die massgeblichen Rentenabstufungen geben bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 Prozent Anspruch auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 Prozent Anspruch auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 Prozent Anspruch auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG; bis 31. Dezember 2007: Art. 28 Abs. 1 IVG).
Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG (bis 31. Dezember 2007: Art. 28 Abs. 2 IVG) aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 349 Erw. 3.4.2 mit Hinweisen).
4.
4.1
4.1.1 Das Sozialversicherungsgericht hat im rechtskräftig gewordenen Urteil vom 31. Mai 2008 in Bestätigung des Einspracheentscheids der SUVA vom 14. September 2006 für die Beurteilung der unfallbedingten Einschränkung massgeblich auf den Bericht der E.___ vom 25. April 2005 (Urk. 9/7/41) abgestellt. In diesem Bericht wurde dem Beschwerdeführer bei den Diagnosen einer Periarthropathia genu links mit beginnender Varusgonarthrose und Schmerzen im rechten oberen Sprunggelenk und nach durchgeführter Evaluation der beruflichen funktionellen Leistungsfähigkeit eine vollständige Arbeitsunfähigkeit in der bisherigen Tätigkeit als Bauarbeiter, jedoch eine uneingeschränkte Arbeitsfähigkeit für mittelschwere Tätigkeiten bescheinigt. Weiter wurde auf ein in der klinischen Untersuchung demonstriertes ausgeprägtes Schonhinken hingewiesen, das in den Tests nicht mehr beobachtbar war, auf eine extreme Selbstunterschätzung der eigenen Leistungsfähigkeit und auf eine Verminderung der Wirbelsäulenbelastbarkeit, deretwegen die Gewichtsbelastung für eine angepasste Tätigkeit auf 25 kg begrenzt wurde.
An dieser Beurteilung der somatisch bedingten Arbeitsunfähigkeit ändern die von der IV-Stelle beigezogenen Berichte nichts. So zeigte das am 6. Juni 2006 in der F.___ angefertigte MRI des rechten Sprunggelenks keine Veränderungen im Bereich der lateralen Hauptbänder und unauffällige Knorpel- und Knochenverhältnisse, so dass die beurteilenden Ärzte im Bericht vom 19. Juni 2006 (Urk. 9/37/9) festhielten, bei einer ausgeprägten Diskrepanz zwischen den objektiven Befunden und den subjektiven Angaben bestehe kein morphologisches Substrat für die geschilderten Schmerzen. Auch Dr. D.___, der dem Beschwerdeführer bereits im Zeugnis vom 31. August 2005 (Urk. 9/12) eine volle Arbeitsfähigkeit für angepasste Tätigkeiten attestiert hatte, erachtete den Beschwerdeführer im Bericht vom 29. Januar 2008 (Urk. 9/37/1-6) bei diagnostiziertem panvertebralen Schmerzsyndrom und unklaren Schmerzen im rechten Sprunggelenk in einer behinderungsangepassten Tätigkeit als zu 100 % arbeitsfähig. Im Bericht vom 30. Januar 2009 (Urk. 9/55) äusserte er nichts Gegenteiliges; er hielt lediglich fest, dass der Beschwerdeführer an den Folgen der Wirbelsäulenfehlhaltung mit hinkendem Gang bei chronischen Schmerzen im rechten oberen Sprunggelenk und im linken Knie leide, und dass sämtliche physikalischen Therapien wegen Verständigungsschwierigkeiten hätten abgebrochen werden müssen.
4.1.2 Soweit der Beschwerdeführer rügt, dass in den letzten vier Jahren vor Verfügungserlass weder eine rheumatologische, noch eine orthopädische noch eine neurologische Untersuchung stattgefunden habe, ist darauf hinzuweisen, dass die Beschwerden im linken Kniegelenk und im rechten Sprunggelenk durch die SUVA umfassend und ausreichend abgeklärt wurden. Da sich weder im linken Kniegelenk noch im rechten oberen Sprunggelenk Hinweise auf massgebliche unfall- oder degenerativ bedingte Schädigungen zeigten und die beginnende Arthrose im linken Kniegelenk bei der Festlegung der noch zumutbaren Tätigkeiten ausreichend berücksichtigt wurde, bestand und besteht kein Anlass für weitere Abklärungen. Eine objektive Verschlechterung der Situation im linken Knie wird weder vom Beschwerdeführer vorgebracht noch ergeben die ärztlichen Berichte aus den Jahren 2008 und 2009 Anhaltspunkte hierfür.
Was den im Bericht der E.___ geäusserten Verdacht auf ein Tractus iliotibialis Friktionssyndrom (Urk. 9/7/41) betrifft, so wurde bereits im Urteil des Sozialversicherungsgerichts vom 31. Mai 2008 ausgeführt, dass es sich hiebei nicht um eine eigenständige Diagnose handelt, diese vielmehr in der allgemeinen Umschreibung der Periarthropathia genu zu sehen ist, so dass sich auch hier weitere Abklärungen erübrigten.
Das Gleiche gilt schliesslich für das diagnostizierte Panvertebralsyndrom. Der eingeschränkten Beweglichkeit der Wirbelsäule wurde bei der Beurteilung der Arbeitsfähigkeit durch die E.___ bereits Rechnung getragen. Sodann steht der Beschwerdeführer in regelmässiger Kontrolle und Behandlung bei seinem Hausarzt Dr. D.___, der ihn im Bedarfsfall zur Abklärung der Beschwerden im rechten Sprunggelenk an die F.___ überwies. Es darf davon ausgegangen werden, dass Dr. D.___ eine bildgebende Untersuchung der Wirbelsäule veranlasst hätte, hätte er dies als nötig erachtet. Da keiner der ärztlichen Aussagen Hinweise auf neurologische Ausfälle oder anderweitige Auswirkungen der Wirbelsäulendegeneration zu entnehmen sind und sich aufgrund der Diagnose eines Panvertebralsyndroms weitergehende Abklärungen nicht aufdrängen, ist der IV-Stelle keine Unterlassung vorzuwerfen.
Zusammenfassend ist deshalb festzuhalten, dass der Beschwerdeführer trotz der körperlichen Einschränkungen in einer leidensangepassten, mittelschweren Tätigkeit zu 100 % arbeitsfähig ist. Eine vorübergehende vollständige Arbeitsunfähigkeit bestand lediglich nach der Verletzung des rechten Sprunggelenks am 13. Dezember 2004 bis Ende August 2005 (Bericht von Dr. D.___ vom 29. Januar 2009; Urk. 9/37), die jedoch keinen Anspruch auf eine Invalidenrente auszulösen vermag.
4.2
4.2.1 Hinsichtlich der psychischen Situation nannte Dr. med. G.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, im von der IV-Stelle eingeholten Bericht vom 24. Juli 2008 (Urk. 9/43) als Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit eine Anpassungsstörung mit Depressivität und Somatisierungstendenz auf dem Boden anhaltender psychosozialer Belastung (ICD10 F43.22) und als Diagnose ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit eine somatoforme Schmerzstörung (ICD10 F45.4). Er schilderte den Beschwerdeführer als affektiv angespannt, müde, affektinkontinent und kränkbar. Seine Grundstimmung sei bei der letzten Untersuchung am 21. Mai 2008 leichtgradig depressiv gewesen. Suizidalität oder Fremdgefährdung bestehe nicht, es imponiere jedoch eine Verbitterung wegen der finanziellen Situation und der Schuldzuweisungen durch seine Ehefrau; ansonsten bestehe ein unauffälliger Psychostatus. Die Arbeitsfähigkeit erachtete er als zu 30 % eingeschränkt.
Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers genügen diese Aussagen für die Beurteilung des psychischen Gesundheitszustandes. Dr. G.___ behandelte den Beschwerdeführer von Februar 2006 bis Januar 2007, als der Beschwerdeführer die Therapie abbrach, und dann erneut wieder ab Januar 2008. Aussagen der behandelnden Spezialärzte, namentlich der therapeutisch tätigen Psychiater, sind nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts zwar grundsätzlich mit Vorbehalt zu würdigen, weil sie die geklagten Beschwerden als Faktum hinzunehmen haben, und nicht gutachterlichen Zwecken verpflichtet sind (Urteile des Bundesgerichts vom 18. August 2010, 8C_498/2010, und vom 19. Juni 2008, 9C_176/2008, je mit Hinweisen); wenn nun aber - wie hier - selbst der behandelnde Psychiater lediglich auf eine Anpassungsstörung und auf eine somatoforme Schmerzstörung mit nur leichtgradiger Depressivität schliesst, besteht kein Anlass, an diesen Aussagen zu zweifeln und weitergehende Abklärungen zu veranlassen.
4.2.2 Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts vermögen psychische Störungen, welche durch soziale Umstände verursacht werden und bei Wegfall der Belastungsfaktoren wieder verschwinden, keinen Rentenanspruch zu begründen. Je stärker diese Faktoren im Einzelfall in den Vordergrund treten und das Beschwerdebild mitbestimmen, desto ausgeprägter muss eine davon zu unterscheidende fachärztlich festgestellte psychische Störung mit Krankheitswert vorhanden sein. Das bedeutet, dass das klinische Beschwerdebild nicht einzig in Beeinträchtigungen, welche von den belastenden soziokulturellen Faktoren herrühren, bestehen darf, sondern davon psychiatrisch zu unterscheidende Befunde zu umfassen hat, zum Beispiel eine von depressiven Verstimmungszuständen klar unterscheidbare andauernde Depression im fachmedizinischen Sinne oder einen damit vergleichbaren psychischen Leidenszustand. Solche von der soziokulturellen Belastungssituation zu unterscheidende und in diesem Sinne verselbständigte psychische Störungen mit Auswirkungen auf die Arbeits- und Erwerbsfähigkeit sind unabdingbar, damit überhaupt von Invalidität gesprochen werden kann (BGE 127 V 299 Erw. 5a).
Dem Bericht von Dr. G.___ lässt sich entnehmen, dass der Beschwerdeführer vor allem unter seiner angespannten finanziellen Situation und den offenbar vorhandenen Schuldzuweisungen durch seine Ehefrau leidet. Diese Umstände stellen psychosoziale Faktoren dar, die sich massgeblich auf den psychischen Zustand des Beschwerdeführers auswirken und deren Wegfall auch eine Besserung der psychischen Situation bewirken würde. Aus invalidenversicherungsrechtlicher Sicht sind sie gestützt auf die dargestellte Rechtsprechung daher unbeachtlich. Als verselbständigte psychische Störung diagnostizierte Dr. G.___ einzig eine leichtgradige Depression. Eine solche Diagnose ist rechtsprechungsgemäss nicht geeignet, eine leistungsspezifische Invalidität zu begründen, da bei einem derartigen Gesundheitsschaden in der Regel davon auszugehen ist, dass die versicherte Person die daraus resultierenden Einschränkungen der Erwerbsfähigkeit bei Aufbietung allen guten Willens, die verbleibende Leistungsfähigkeit zu verwerten, abwenden könnte (vgl. BGE 131 V 50 Erw. 1.2, 130 V 353 Erw. 2.2.1, je mit Hinweisen; zur "zumutbaren Willensanstrengung" vgl. auch BGE 130 V 396 Erw. 6.2.3; Urteil des Bundesgerichts in Sachen D. vom 4. April 2007, I 251/06, Erw. 3.3.1). Die IV-Stelle hat daher zu Recht eine psychisch bedingte Einschränkung der Arbeitsfähigkeit verneint, unabhängig davon, ob sie sich in dieser Frage auf die Beurteilung ihres ärztlichen Dienstes stützen durfte oder nicht.
4.2.3 Was der Beschwerdeführer sodann zur Erfüllung der Kriterien für die ausnahmsweise Erheblichkeitsanerkennung einer somatoformen Schmerzstörung vorbringt, braucht nicht weiter geprüft zu werden, da dieser Diagnose selbst nach der Beurteilung von Dr. G.___ keine Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit zukommt.
4.3 Zusammenfassend steht somit fest, dass der Beschwerdeführer in einer den somatischen Beschwerden angepassten mittelschweren Tätigkeit zu 100 % arbeitsfähig ist. Für die Invaliditätsbemessung kann auf das Urteil vom 31. Mai 2008 verwiesen werden mit der Feststellung, dass ein rentenausschliessender Invaliditätsgrad von 26 % vorliegt. Die Beschwerde ist demnach abzuweisen.
5.
5.1 Laut Art. 69 Abs. 1bis IVG ist abweichend von Art. 61 lit. a ATSG das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Verweigerung von Versicherungsleistungen vor dem kantonalen Versicherungsgericht kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand unabhängig vom Streitwert im Rahmen von 200-1000 Franken festgelegt.
Die Gerichtskosten sind auf Fr. 700.-- festzusetzen und ausgangsgemäss dem Beschwerdeführer aufzuerlegen.
5.2 Der unentgeltliche Rechtsvertreter des Beschwerdeführers hat in der Honorarnote vom 14. Dezember 2010 (Urk. 25) einen Aufwand von 13,25 Stunden und Barauslagen von Fr. 119.25 geltend gemacht. Dieser Aufwand ist dem Verfahren angemessen, so dass beim gerichtsüblichen Stundenansatz von Fr. 200.-- eine Entschädigung an den unentgeltlichen Rechtsvertreter von Fr. 2'979.70 (einschliesslich Barauslagen und Mehrwertsteuer) resultiert.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 700.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden dem Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3. Der unentgeltliche Rechtsvertreter des Beschwerdeführers, Rechtsanwalt Holger Hügel, Zürich, wird mit Fr. 2'979.70 (inkl. Barauslagen und MWSt) aus der Gerichtskasse entschädigt. Der Beschwerdeführer wird auf § 92 ZPO hingewiesen.
4. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Holger Hügel
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse
5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).