Sozialversicherungsrichter Gräub
Sozialversicherungsrichterin Käch
Gerichtsschreiberin Huber
Urteil vom 31. Januar 2011
in Sachen
X.___
Beschwerdeführer
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1.
1.1 X.___, geboren 1968, verheiratet und Vater von drei Kindern (Jahrgang 1994, 1996 und 2002), arbeitete zuletzt von März 2000 bis Dezember 2001 bei der Y.___ als Bäckereimitarbeiter (Urk. 10/1, Urk. 10/7, Urk. 10/34). Im Oktober 2001 meldete sich der Versicherte erstmals wegen den Folgen einer Poliomyelitis (Kinderlähmung) bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Bezug von Leistungen der Invalidenversicherung an (Urk. 10/1).
Die IV-Stelle holte medizinische Berichte (Urk. 10/4, Urk. 10/6, Urk. 10/10), einen Arbeitgeberbericht (Urk. 10/7) und einen Auszug aus dem individuellen Konto (IK) des Versicherten (Urk. 10/3) ein.
Mit Verfügung vom 11. Oktober 2002 (Urk. 10/28-31) sprach die IV-Stelle dem Versicherten basierend auf einem Invaliditätsgrad von 43 % mit Wirkung ab 1. Dezember 2001 eine Viertelsrente beziehungsweise aufgrund der Bejahung eines wirtschaftlichen Härtefalles eine halbe Invalidenrente (samt Zusatzrenten für die Ehegattin und Kinderrenten) zu.
1.2 Am 1. und 23. April 2003 (Urk. 10/32, Urk. 10/34) sowie am 24. Mai 2003 (Urk. 10/37) beantragte der Versicherte erstmals eine Rentenerhöhung.
Die IV-Stelle holte medizinische Berichte (Urk. 10/41-42), einen Arbeitgeberbericht (Urk. 10/38) und einen Auszug aus dem individuellen Konto (IK) des Versicherten (Urk. 10/45) ein.
Mit Verfügung vom 4. August 2005 (Urk. 10/60) sprach die IV-Stelle dem Versicherten basierend auf einen Invaliditätsgrad von 50 % - beziehungsweise 54 % laut Verfügungsteil 2 (Urk. 10/58 S. 2 oben) - mit Wirkung ab 1. Juni 2003 eine halbe Invalidenrente (samt Zusatzrenten für die Ehegattin und Kinderrenten) zu.
1.3 Am 22. September 2006 beantragte der Versicherte wiederum eine Rentenerhöhung (Urk. 10/62).
Die IV-Stelle holte medizinische Berichte (Urk. 10/69, Urk. 10/72-3, Urk. 10/81) und einen Auszug aus dem individuellen Konto (IK) des Versicherten (Urk. 10/71) ein.
Mit Vorbescheid vom 15. Juni 2007 (Urk. 10/85) stellte die IV-Stelle die Abweisung des Erhöhungsgesuches in Aussicht.
Nachdem der Versicherte einen entsprechenden Einwand erhoben hatte (Urk. 10/88), holte die IV-Stelle weitere Arztberichte (Urk. 10/102-3, Urk. 10/105) ein und veranlasste eine interdisziplinäre Begutachtung (Urk. 10/109).
In der Folge verneinte die IV-Stelle mit Verfügung vom 6. April 2009 (Urk. 10/113 = Urk. 2) einen Erhöhungsanspruch des Versicherten und hielt fest, dass bei einem Invaliditätsgrad von 54 % weiterhin ein Anspruch auf eine halbe Invalidenrente bestehe.
2. Gegen die Verfügung vom 6. April 2009 (Urk. 2) erhob der Versicherte am 19. Mai 2009 Beschwerde und beantragte die Zusprache einer ganzen Invalidenrente. Weiter ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung (Urk. 1).
In der Beschwerdeantwort vom 21. Juli 2009 schloss die IV-Stelle auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 9).
Mit Gerichtsverfügung vom 24. September 2009 (Urk. 16) wurde ein zweiter Schriftenwechsel angeordnet. Gleichzeitig wurde dem Versicherten Frist angesetzt, um eine Bestätigung seiner beiden Rechtsschutzversicherungen einzureichen, dass diese im Zusammenhang mit dem vorliegenden Verfahren keine Leistungen erbringen.
Innert Frist liess sich der Versicherte nicht vernehmen, was der IV-Stelle am 16. November 2009 mitgeteilt wurde (Urk. 18).
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Am 1. Januar 2008 sind die im Zuge der 5. IV-Revision revidierten Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) vom 6. Oktober 2006, der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) vom 28. September 2007, des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) sowie das Bundesgesetz über die Schaffung und die Änderung von Erlassen zur Neugestaltung des Finanzausgleichs und der Aufgabenteilung zwischen Bund und Kantonen (NFA) vom 6. Oktober 2006 in Kraft getreten. In materiellrechtlicher Hinsicht gilt jedoch der allgemeine übergangsrechtliche Grundsatz, dass der Beurteilung jene Rechtsnormen zu Grunde zu legen sind, die bei Erlass des angefochtenen Entscheids respektive im Zeitpunkt gegolten haben, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen führende Sachverhalt verwirklicht hat (vgl. BGE 127 V 467 Erw. 1, 126 V 136 Erw. 4b, je mit Hinweisen).
Die angefochtene Verfügung ist am 6. April 2009 ergangen, wobei ein Sachverhalt zu beurteilen ist, der vor dem Inkrafttreten der revidierten Bestimmungen der 5. IV-Revision am 1. Januar 2008 begonnen hat. Daher und aufgrund dessen, dass der Rechtsstreit eine Dauerleistung betrifft, über welche noch nicht rechtskräftig verfügt wurde, ist entsprechend den allgemeinen intertemporalrechtlichen Regeln für die Zeit bis 31. Dezember 2007 auf die damals geltenden Bestimmungen und ab diesem Zeitpunkt auf die neuen Normen der 5. IV-Revision abzustellen (vgl. zur 4. IV-Revision: BGE 130 V 445 ff.; Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts vom 7. Juni 2006 in Sachen M., I 428/04, Erw. 1). Im Folgenden werden die massgeblichen Gesetzesbestimmungen - soweit nichts anderes vermerkt ist - in der seit dem 1. Januar 2008 geltenden Fassung zitiert.
1.2 Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente nicht nur bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes, sondern auch dann revidierbar, wenn sich die erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich verändert haben (BGE 130 V 343 E. 3.5 S. 349 mit Hinweisen). Dagegen stellt die bloss unterschiedliche Beurteilung der Auswirkungen eines im Wesentlichen unverändert gebliebenen Gesundheitszustandes auf die Arbeitsfähigkeit für sich allein genommen keinen Revisionsgrund im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG dar.
1.3 Zeitlicher Referenzpunkt für die Prüfung einer anspruchserheblichen Änderung bildet die letzte (der versicherten Person eröffnete) rechtskräftige Verfügung, welche auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Durchführung eines Einkommensvergleichs (bei Anhaltspunkten für eine Änderung in den erwerblichen Auswirkungen des Gesundheitszustands) beruht (BGE 133 V 108 Erw. 5.4).
1.4 Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 125 V 352 Erw. 3a, 122 V 160 Erw. 1c).
2.
2.1 Zeitlicher Referenzpunkt für die Prüfung einer anspruchserheblichen Änderung bildet vorliegend die Verfügung vom 4. August 2005 (Urk. 10/60). Strittig und zu prüfen ist, ob sich der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers seither wesentlich verändert hat.
2.2 Die Beschwerdegegnerin ging davon aus, dass anhand der im interdisziplinären Gutachten erhobenen Befunde eine Verschlechterung des Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers nicht nachvollzogen werden könne, weshalb weiterhin ein unveränderter Rentenanspruch bestehe (Urk. 2 S. 2).
2.3 Der Beschwerdeführer brachte vor, dass sich sein Gesundheitszustand verschlechtert habe und er nicht mehr arbeitsfähig sei, weshalb er eine ganze Invalidenrente beantrage (Urk. 1 in Verbindung mit Urk. 3 S. 4).
3.
3.1 Im Rahmen der letzten rechtskräftigen Rentenrevisionsverfügung vom 4. August 2005 (Urk. 10/60) stützte sich die Beschwerdegegnerin auf folgende medizinische Akten:
3.2 Dr. med. Z.___, FMH für Physikalische Medizin und Rehabilitation sowie für Rheumatologie, Zentrum für Rheuma- und Knochenerkrankungen, hielt im Bericht vom 27. Januar 2003 (Urk. 10/42/3-4) fest, dass als Folge einer Poliomyelitis eine deutliche, linksseitige Beinverkürzung und eine asymmetrische, proximal betonte, schlaffe Parese des rechten Schultergürtels und Oberarmes sowie des linken Oberschenkels bestehe. Den Funktionsverlust des linken Quadrizeps kompensiere der Beschwerdeführer durch eine Vorverlagerung des Körperschwerpunktes vor die Kniegelenksachse. Die vom Beschwerdeführer geklagten Beschwerden seien auf die bekannten degenerativen Veränderungen der unteren Lendenwirbelsäule und auf die schwere Deformierung der Wirbelsäule mit sekundären myofaszialen Überlastungserscheinungen im gesamten lumbo-pelvinen Bereich zurückzuführen (S. 2).
Zum gegenwärtigen Zeitpunkt erachte er den Beschwerdeführer in einer körperlich leichten und seiner Behinderung angepassten Tätigkeit zu 50 % arbeitsfähig. Eine intensive aktive Bewegungstherapie könne den gegenwärtigen Zustand bestenfalls noch für eine gewisse Zeit stabilisieren. Längerfristig müsse mit einer Zunahme der körperlichen Invalidisierung gerechnet werden (S. 2 unten).
3.3 Die Ärzte der Universitätsklinik A.___ führten im Bericht vom 15. Juli 2003 (Urk. 10/41/5) aus, dass sie dem Beschwerdeführer letztmals am 17. Oktober 2001 in einer körperlich leichten, wechselbelastenden Tätigkeit ohne Heben von schweren Lasten eine Arbeitsfähigkeit von 75 % attestiert hätten. Seit damals seien keine weiteren Kontrollen mehr durchgeführt worden.
3.4 Dr. med. B.___, FMH für Allgemeine Medizin, führte im Bericht vom 11. August 2003 (Urk. 10/42/1-2) aus, dass der Beschwerdeführer seit Juni 2002 bei ihm in Behandlung stehe (S. 2 lit. D.1).
Dr. B.___ nannte folgende Diagnosen (S. 1 lit. A):
- lumbospondylogenes Syndrom beidseits mit/bei:
- Fehlform und -haltung der Wirbelsäule (linkskonvexe, thorakolumbale Skoliose, Beckenschiefstand rechts)
- Diskusprotrusion Anulusriss L4/5
- mediane Diskushernie L5/S1
- schwere degenerative Veränderungen der Lendenwirbelsäule (LWS) und schwere Deformierung der Wirbelsäule mit sekundären myofaszialen Überlastungserscheinungen im gesamten lumbo-pelvinen Bereich
- durchgemachte Poliomyelitis
- deutliche Beinlängendifferenz mit Verkürzung des linken Beines
- asymmetrische, proximal betonte, schlaffe Parese des rechten Schultergürtels und Oberarmes sowie des linken Oberschenkels
- depressive Verstimmung
Im Beiblatt betreffend Arbeitsbelastbarkeit (Urk. 10/42/5-6) führte Dr. B.___ aus, dass in der zuletzt ausgeübten Tätigkeit keine zumutbare Arbeitsfähigkeit mehr bestehe. Der Beschwerdeführer selbst könne sich in einer behinderungsangepassten Tätigkeit eine vollumfängliche Arbeitsfähigkeit vorstellen (S. 2 unten).
3.5 Gestützt auf diese ärztlichen Angaben ging die Beschwerdegegnerin davon aus, dass beim Beschwerdeführer in einer körperlich leichten und seiner Behinderung angepassten Tätigkeit eine Arbeitsfähigkeit von 50 % bestehe (Urk. 10/58).
4.
4.1 Medizinische Grundlagen für die vorliegend angefochtene Verfügung vom 6. April 2009 (Urk. 2) sind die nachfolgenden Berichte:
4.2 Dr. med. C.___, FMH für Allgemeine Medizin, und der behandelnde Psychologe lic. phil. D.___, führten im Bericht vom 8. November 2006 (Urk. 10/69) aus, dass der Beschwerdeführer seit Februar 2006 bei ihnen in Behandlung stehe (S. 1 oben).
Sie stellten folgende Diagnosen (S. 1):
- mittelgradige depressive Episode
- psychosoziale Belastungsstörung
Die Ärzte berichteten, der Beschwerdeführer habe geschildert, dass seine älteste Schwester, welche in der Schweiz lebte, im August 2005 bei einem tragischen Verkehrsunfall gestorben sei. Sie habe drei Kinder hinterlassen. Etwa zur gleichen Zeit sei bei seinem jüngsten Sohn eine Niereninsuffizienz diagnostiziert worden. Diese schwierigen Umstände seien für ihn sehr schmerzhaft gewesen (S. 1).
Zur Arbeitsfähigkeit führten sie aus, dass dem Beschwerdeführer die Aufnahme einer Tätigkeit nicht zumutbar sei (S. 2 unten).
4.3 Am 10. Dezember 2006 (Urk. 10/72/6-7) hielten die Ärzte der Universitätsklinik A.___ fest, dass beim Beschwerdeführer am 9. Oktober 2006 bei einem Verdacht auf eine mediale Meniskusläsion des linken Knies eine diagnostische Arthroskopie durchgeführt worden sei (S. 1 oben). Zur Arbeitsfähigkeit machten sie keine Angaben.
In einem weiteren Bericht vom 11. Dezember 2006 (Urk. 10/72/5) führten die Ärzte aus, dass sich die Verdachtsdiagnose (Meniskusläsion) intraoperativ nicht bestätigt habe. Dem Beschwerdeführer sei vom 9. bis 23. Oktober 2006 eine vollumfängliche Arbeitsunfähigkeit attestiert worden. Hernach werde eine Einschätzung der Arbeitsfähigkeit durch den Hausarzt empfohlen.
4.4 In seinem Bericht vom 7. Februar 2007 (Urk. 10/73) hielt Dr. B.___ fest, dass der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers stationär sei (S. 1 Ziff. 1), wobei die letzte Konsultation am 22. Juni 2005 stattgefunden habe (S. 1 Ziff. 3).
Zur Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers machte Dr. B.___ keine Angaben.
4.5 Dr. med. E.___, Praktischer Arzt, merkte in seinem Bericht vom 10. April 2007 (Urk. 10/81) an, dass der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers stationär sei (S. 1 Ziff. 1).
Der Beschwerdeführer sei weiterhin im bisherigen Umfang arbeitsunfähig (S. 2 Ziff. 4).
4.6 In einem weiteren Bericht vom 16. Juni 2008 (Urk. 10/102/7-8) führten die Ärzte der Universitätsklinik A.___ aus, dass sie den Beschwerdeführer am 20. Mai 2008 in der Kniesprechstunde ambulant untersucht hätten (S. 1).
Sie nannten folgende Diagnosen (S. 1):
- belastungsabhängige Knieschmerzen links bei:
- bekannter Poliomyelitis mit Paresen des Muskulus Psoas, der Kniebeuger und -strecker links
- Status nach diagnostischer Kniearthroskopie links vom 9. Oktober 2006
- essentielle Hypertonie
Zur Arbeitsfähigkeit machten die Ärzte keine Angaben.
Am 28. August 2008 erstatteten die Ärzte der Universitätsklinik A.___ einen Verlaufsbericht (Urk. 10/105) zuhanden der Beschwerdegegnerin. Darin führten sie aus, dass sie den Beschwerdeführer am 26. August 2008 in der Kniesprechstunde ambulant untersucht hätten. Bei gleichlautender Diagnosestellung (S. 1) attestierten sie dem Beschwerdeführer in einer körperlich schweren Tätigkeit eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit (S. 2). Zur Arbeitsfähigkeit in einer leidensangepassten Tätigkeit machten sie keine Angaben.
4.7 Die Ärzte des Medizinischen Zentrums F.___ (F.___) stellten in ihrem Gutachten vom 22. Dezember 2008 (Urk. 10/109) folgende Diagnosen mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit (S. 40 Ziff. 6.1):
- chronisches lumbospondylogenes Schmerzsyndrom mit/bei:
- myostatischer Insuffizienz
- Fehlhaltung und diskreter Fehlstatik bei Status nach Poliomyelitis mit Befall der rechten oberen und der linken unteren Extremität
- Beinlängendifferenz zu Ungunsten von links
- initialer Osteochondrose L5/S1 mit initialer Spondylarthrose links, minimer Chondrose L4/5
Alsdann nannten die Gutachter folgende Diagnosen ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit (S. 40 f. Ziff. 6.2):
- chronisches zervikozephales Schmerzsyndrom mit/bei:
- Fehlhaltung
- myostatischer Insuffizienz, muskulärer Dysbalance des Schultergürtels bei Status nach Poliomyelitis mit Befall der rechten oberen und der linken unteren Extremität
- belastungsabhängige Gonarthralgie links mit/bei:
- Chondropathia patellae links
- muskulärer Dysbalance bei Status nach Poliomyelitis
- Anpassungsstörung mit längerer depressiver Reaktion bei psychosozialer Belastungssituation
- erregbar-aggressive und impulsive Persönlichkeitszüge
- Adipositas Grad I (BMI = 33.6 kg/m2)
- essentielle arterielle Hypertonie
Insgesamt hielten die Gutachter fest, dass der Beschwerdeführer aus internistischer, rheumatologischer und psychiatrischer Sicht in der zuletzt ausgeübten Tätigkeit als Bäckereimitarbeiter seit Dezember 2000 im Umfang von 50 % arbeitsfähig sei (S. 46 Ziff. 7.5). In einer leidensangepassten Tätigkeit, also einer körperlich leichten, wechselbelastenden Tätigkeit mit vorwiegend sitzender Körperhaltung und ohne Arbeiten in kauernder Stellung oder auf Leitern sowie ohne häufiges Treppensteigen oder Arbeiten über Armhöhe (S. 47 Ziff. 7.7), bestehe seit jeher eine vollumfängliche Arbeitsfähigkeit (S. 46 Ziff. 7.4 und Ziff. 7.5).
4.8 In einem weiteren Bericht vom 21. April 2009 (Urk. 10/116) führten die Ärzte der Universitätsklinik A.___ bei gleichlautender Diagnosestellung (S. 1) aus, dass der Beschwerdeführer in einer körperlich schweren Tätigkeit nicht mehr arbeitsfähig sei (S. 2). Zur Arbeitsfähigkeit in einer leidenangepassten Tätigkeit machten sie keine Angaben.
5.
5.1 In Würdigung der medizinischen Beurteilungen ist in einem ersten Schritt der Gesundheitszustand in psychischer Hinsicht zu beurteilen.
Dr. B.___ diagnostizierte im Jahre 2003 eine depressive Verstimmung (Urk. 10/42/1-2 S. 1 lit. A).
Im Rahmen der Rentenrevision diagnostizierte Dr. C.___ und der behandelnde Psychologe lic. phil. D.___ 2006 eine mittelgradige depressive Episode und eine psychosoziale Belastungsstörung (Urk. 10/69 S. 1). Sie gingen von einer vollumfänglichen Arbeitsunfähigkeit aus. Die F.___-Gutachter diagnostizierten 2008 eine Anpassungsstörung mit längerer depressiver Reaktion bei psychosozialer Belastungssituation und erregbar-aggressive und impulsive Persönlichkeitszüge, wobei sie lediglich auf eine leichtgradige Ausprägung schlossen und dieser Symptomatik keinen Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit zubilligten (Urk. 10/109 S. 40 f. Ziff. 6.2).
5.2 Vorliegend ist zur Beurteilung der Arbeitsfähigkeit aus psychiatrischer Sicht auf das F.___-Gutachten abzustellen, welches die von der Rechtsprechung geforderten Kriterien hinsichtlich des Beweiswertes von medizinischen Berichten voll erfüllt (vgl. vorstehend Erw. 1.4) und auch inhaltlich überzeugt. Namentlich ist es umfassend, beruht auf den erforderlichen Untersuchungen, berücksichtigt die geklagten Beschwerden und setzt sich mit diesen sowie dem Verhalten des Beschwerdeführers auseinander. Auch wurde es in Kenntnis der Vorakten abgegeben und leuchtet in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation ein. Somit hat die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers aus psychiatrischer Sicht als uneingeschränkt zu gelten.
Demgegenüber kann auf die Einschätzung von Dr. C.___ und lic. phil. D.___ nicht abgestellt werden. Denn zum einen handelt es sich weder bei Dr. C.___ noch bei lic. phil. D.___ um einen Facharzt auf dem Gebiet der Psychiatrie. Zum anderen liegt eine schlüssige Expertise zur Arbeitsfähigkeit aus psychiatrischer Sicht vor und es kann mit Blick auf die Verschiedenheit von Gutachtens- und Behandlungsauftrag daher nicht auf allfällig abweichende Angaben der therapeutisch tätigen Fachpersonen abgestellt werden. Dies gilt namentlich für den therapeutisch tätigen Psychiater mit seinem besonderen Vertrauensverhältnis zum Patienten und dem Erfordernis, die geklagten Beschwerden als Faktum hinzunehmen (Urteil des Bundesgerichts in Sachen S. vom 20. März 2006, I 655/05, Erw. 5.4). Dabei ist nicht zu übersehen, dass Dr. C.___ und lic. phil. D.___ sich bei ihrer Diagnosestellung und der Beurteilung der Arbeitsfähigkeit vorwiegend auf die subjektiven Angaben des Beschwerdeführers abstützten. Jegliche Angaben zu von ihnen erhobenen objektiven Befunden fehlen in ihrem Bericht gänzlich.
Die Zumutbarkeit einer Beschäftigung ist indes nicht aus der subjektiven Sicht eines gesundheitlich Eingeschränkten zu beurteilen, sondern hat auf objektiver ärztlicher Einschätzung der Arbeitsfähigkeit zu beruhen (Urteil des Bundesgerichts in Sachen B. vom 19. Februar 2009, 9C_1058/2008, Erw. 5.1).
5.3 In körperlicher Hinsicht leidet der Beschwerdeführer seit zirka Oktober 2005 neu auch noch unter belastungsabhängigen Knieschmerzen links (vgl. Urk. 10/72/6-7). Ein von den Ärzten der Universitätsklinik A.___ diagnostizierter Verdacht auf eine mediale Meniskusläsion des linken Knies liess sich indessen im Rahmen einer durchgeführten Kniearthroskopie nicht bestätigen (Urk. 10/72/5). Die Ärzte der Universitätsklinik A.___ attestierten eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit einzig für eine körperlich schwere Tätigkeit (Urk. 10/105). Hinsichtlich einer körperlich schweren Tätigkeit ist schon wegen den übrigen Folgen der Poliomyelitis keine zumutbare Arbeitsfähigkeit mehr gegeben. Daraus ergibt sich demnach nichts Neues.
Sodann ging sowohl Dr. B.___ im Bericht vom 7. Februar 2007 (Urk. 10/73) als auch Dr. E.___ im Bericht vom 10. April 2007 (Urk. 10/81) von einem stationären Gesundheitszustand des Beschwerdeführers aus.
Die F.___-Gutachter erachteten den Beschwerdeführer im Jahre 2008 - anders als Dr. Z.___ im Jahre 2003 (Urk. 10/42/3-4) - in seiner zuletzt ausgeübten Tätigkeit als Bäckereimitarbeiter seit Dezember 2000 im Umfang von 50 % und in einer leidensangepassten Tätigkeit seit jeher als vollumfänglich arbeitsfähig (Urk. 10/109). Soweit die F.___-Gutachter und Dr. Z.___ in der Einschätzung der Restarbeitsfähigkeit voneinander abweichen, liegt darin eine - unter revisionsrechtlichem Gesichtswinkel unerhebliche - unterschiedliche Beurteilung eines im Wesentlichen unveränderten Gesundheitszustandes.
Zusammenfassend ist mithin festzuhalten, dass gestützt auf das F.___-Gutachten weder eine Verbesserung des Gesundheitszustandes - welche im Übrigen ärztlicherseits auch nicht postuliert wurde - noch eine real erfolgte Steigerung der Arbeitsfähigkeit als überwiegend wahrscheinlich erachtet werden kann.
Dies führt zur Sacherverhaltsfeststellung, dass keine revisionsrelevante Veränderung der Verhältnisse erstellt ist.
5.4 Auf die Vornahme zusätzlicher Abklärungen - wie dies von Seiten des Beschwerdeführers beantragt wurde (Urk. 1 in Verbindung mit Urk. 3 S. 1) - ist zu verzichten, da hiervon keine neuen Erkenntnisse zu erwarten sind (antizipierte Beweiswürdigung, vgl. BGE 131 I 153 Erw. 3 mit weiteren Hinweisen).
5.5 Zusammenfassend ergibt sich aufgrund der medizinischen Aktenlage, dass sich der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers nicht in revisionsrelevanter Weise verändert hat. Es ist mithin weiterhin von einer 50%igen Arbeitsfähigkeit in einer körperlich leichten, wechselbelastenden Tätigkeit mit vorwiegend sitzender Körperhaltung und ohne Arbeiten in kauernder Stellung oder auf Leitern sowie ohne häufiges Treppensteigen oder Arbeiten über Armhöhe auszugehen. Da weiter keine erwerblichen Veränderungen geltend gemacht wurden und solche auch nicht ersichtlich sind, hat der Beschwerdeführer demnach weiterhin Anspruch auf die bisherige halbe Invalidenrente.
Die Beschwerde ist damit abzuweisen.
6. Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen vor dem kantonalen Versicherungsgericht kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- festgelegt. Vorliegend ist die Kostenpauschale auf Fr. 700.-- festzusetzen und ausgangsgemäss dem Beschwerdeführer aufzuerlegen.
Seinem Gesuch um unentgeltliche Prozessführung vom 19. Mai 2009 (Urk. 1) kann mangels Substantiierung androhungsgemäss nicht stattgegeben werden, da der Beschwerdeführer innert der mit Gerichtsverfügung vom 24. September 2009 (Urk. 16) angesetzten Frist nicht dargetan hat, dass keine seiner beiden Rechtsschutzversicherungen im Zusammenhang mit dem vorliegenden Verfahren Leistungen erbringt.
Das Gericht beschliesst:
Das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung wird abgewiesen,
und erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 700.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden dem Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- X.___
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).