IV.2009.00505
Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
IV. Kammer
Sozialversicherungsrichter Engler, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichter Hurst
Ersatzrichterin Arnold Gramigna
Gerichtssekretärin Philipp
Urteil vom 16. September 2009
in Sachen
X.___
Beschwerdeführer
vertreten durch Rechtsanwalt Silvan Meier Rhein
Samuelsson Goecke Laur Antoniadis & Meier Rhein Rechtsanwälte
Ankerstrasse 24, Postfach 2250, 8026 Zürich
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Nachdem die Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom 14. April 2009 einen Rentenanspruch von X.___ verneint hat (Urk. 2),
nach Einsicht in die Beschwerde vom 18. Mai 2009, mit welcher der Beschwerdeführer die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die Ausrichtung mindestens einer halben Invalidenrente, eventualiter die Einholung eines Obergutachtens, beantragt hat (Urk. 1), und in die auf Rückweisung der Sache zwecks weiterer Abklärungen schliessende Beschwerdeantwort der Beschwerdegegnerin vom 1. Juli 2009 (Urk. 9),
in Erwägung,
dass am 1. Januar 2008 die im Zuge der 5. IV-Revision geänderten Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) vom 6. Oktober 2006, der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) vom 28. September 2007, des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) sowie das Bundesgesetz über die Schaffung und die Änderung von Erlassen zur Neugestaltung des Finanzausgleichs und der Aufgabenteilung zwischen Bund und Kantonen vom 6. Oktober 2006 in Kraft getreten sind, in materiellrechtlicher Hinsicht jedoch der allgemeine übergangsrechtliche Grundsatz gilt, dass der Beurteilung jene Rechtsnormen zu Grunde zu legen sind, die bei Erlass des angefochtenen Entscheids respektive im Zeitpunkt gegolten haben, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen führende Sachverhalt verwirklicht hat (vgl. BGE 127 V 467 Erw. 1, 126 V 136 Erw. 4b, je mit Hinweisen),
dass Invalidität die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit ist (Art. 8 Abs. 1 ATSG) und Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein kann (Art. 4 Abs. 1 IVG), und dass Erwerbsunfähigkeit der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt ist (Art. 7 ATSG),
dass die seit dem 1. Januar 2004 massgeblichen Rentenabstufungen bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 Prozent Anspruch auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 Prozent Anspruch auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 Prozent Anspruch auf eine ganze Rente geben (Art. 28 Abs. 1 IVG in der seit dem 1. Januar 2004 in Kraft stehenden Fassung),
dass Versicherungsträger und Sozialversicherungsgerichte die Beweise frei, das heisst ohne Bindung an förmliche Beweisregeln, sowie umfassend und pflichtgemäss zu würdigen haben, was für das Beschwerdeverfahren bedeutet, dass das Sozialversicherungsgericht alle Beweismittel, unabhängig davon, von wem sie stammen, objektiv zu prüfen und danach zu entscheiden hat, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des streitigen Rechtsanspruches gestatten,
dass das Gericht insbesondere bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen darf, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt, wobei hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes entscheidend ist, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet sowie ob die Schlussfolgerungen begründet sind,
dass somit für den Beweiswert grundsätzlich weder die Herkunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten ausschlaggebend ist (BGE 131 V 231 E. 5.1 S. 232;125 V 351 E. 3a S. 352),
dass sich der 19.. geborene, als Automechaniker ausgebildete und als Werkstattchef tätige Beschwerdeführer (Urk. 11/7/2) unter Hinweis darauf, dass er seit März 2007 an multipler Sklerose leide, am 4. Februar 2008 bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Bezug einer Rente anmeldete (Urk. 11/1),
dass Dr. med. Y.___, Facharzt für Neurologie FMH, im Bericht vom 11. März 2008 (Urk. 11/12) ausführte, beim Beschwerdeführer sei eine multiple Sklerose wahrscheinlich, wobei inzwischen eine persistierende partielle sensomotorische Monoparese des linken Beines bestehe und seit April 2007 prophylaktisch mittels Betaferon therapiert werde,
dass der Neurologe ausführte, der Beschwerdeführer sei jeden Morgen während vier Stunden mit einer um einen Drittel reduzierten Leistungsfähigkeit im bisherigen Betrieb tätig, weshalb die Arbeitsfähigkeit bis auf Weiteres 30 % betrage (Urk. 11/12/8),
dass Dr. Y.___ am 7. April 2008 ergänzend notierte, der Arbeitsplatz des Beschwerdeführers sei als behinderungsangepasst zu betrachten (Urk. 11/15),
dass der von der Beschwerdegegnerin beauftragte Dr. med. Z.___, Facharzt für Neurologie FMH, nach Begutachtung des Beschwerdeführers vom 21. Oktober 2008 (Urk. 11/19) die Diagnose eines klinisch isolierten Syndroms (CIS) und den Verdacht einer multiplen Sklerose seit August 2006 nannte, die durch Dr. Y.___ vorgenommene Einschätzung der Leistungsfähigkeit im Umfang von 30 % als nicht nachvollziehbar (Urk.11/19/10) und eine Arbeitsfähigkeit von 80 % in angepasster Tätigkeit als zumutbar bezeichnete (Urk. 11/19/9),
dass der - ehemalige (vgl. Urk. 6 S. 1) - Arbeitgeber des Beschwerdeführers am 11. Dezember 2008 (Urk. 11/22) zu Händen der Beschwerdegegnerin erklärte, der Beschwerdeführer sei zwar mit einem Pensum von 50 % im Betrieb anwesend, erbringe jedoch nur eine Leistung von 30 %,
dass Dr. Y.___ in seiner Stellungnahme zum Gutachten von Dr. Z.___ ausführte (Schreiben vom 2. März 2009, Urk. 11/32), es sei irrelevant, ob von einem klinisch isolierten Syndrom oder von einer wahrscheinlichen multiplen Sklerose gesprochen werde, da die im Februar und März 2007 erhobenen Befunde eine andere Diagnose als die einer multiplen Sklerose nicht zugelassen hätten, und dass im Weiteren die Fatigue-Symptomatik bei der multiplen Sklerose sehr verbreitet sei, sich aber nur schwer objektivieren lasse, womit zusammenfassend eine Arbeitsfähigkeit von 80 % nicht realisierbar sei (Urk. 11/32/2),
dass der behandelnde Neurologe Dr. Y.___ mit Bericht vom 20. Mai 2009 (Urk. 6) nunmehr die Diagnose der multiplen Sklerose als sicher gemäss revidierten McDonald-Kriterien bezeichnete und eine Progredienz der Erkrankung aktenkundig machte, weshalb dem Beschwerdeführer nur noch ein Arbeitspensum von insgesamt 40 % in vorwiegender sitzender Tätigkeit zumutbar sei,
dass damit sich widersprechende spezialärztliche Einschätzungen der Leistungsfähigkeit des Beschwerdeführers vorliegen, die eine abschliessende Beurteilung der Streitsache nicht erlauben, womit sich die medizinische Aktenlage als unvollständig erweist, dem Antrag der Beschwerdegegnerin zu folgen (Urk. 9) und die Sache zwecks weiterer medizinischer Abklärungen an diese zurückzuweisen ist,
dass die Beschwerdegegnerin hernach erneut über den Anspruch des Beschwerdeführers auf Leistungen der Invalidenversicherung zu entscheiden haben wird,
dass das Verfahren gestützt auf Art. 69 Abs.1bis IVG für die unterliegende Partei kostenpflichtig ist, die Kosten unabhängig vom Streitwert nach dem Verfahrensaufwand festzulegen, im vorliegenden Fall auf Fr. 500.-- anzusetzen und entsprechend dem Ausgang des Verfahrens der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen sind,
dass nach ständiger Rechtsprechung die Rückweisung der Sache an die Verwaltung zur weiteren Abklärung und neuen Verfügung als vollständiges Obsiegen gilt (vgl. Urteil des Eidg. Versicherungsgerichts vom 10. Februar 2004 i.S. K., U 199/02, Erw. 6 mit Hinweis auf BGE 110 V 57 Erw. 3a; SVR 1999 IV Nr. 10 S. 28 Erw. 3), weshalb der vertretene Beschwerdeführer Anspruch auf eine Prozessentschädigung hat,
dass die Prozessentschädigung vom Gericht festgesetzt und ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache und nach der Schwierigkeit des Prozesses bemessen wird (§ 34 Abs. 3 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht [GSVGer]) und vorliegend eine Entschädigung von Fr. 1'300.-- (inklusive Mehrwertsteuer und Barauslagen) angemessen ist,
erkennt das Gericht:
1. Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 14. April 2009 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen über den Leistungsanspruch des Beschwerdeführers neu verfüge.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3. Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozessentschädigung von Fr. 1'300.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen.
4. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Silvan Meier Rhein unter Beilage des Doppels von Urk. 9 sowie einer Kopie von Urk. 10
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, unter Beilage des Doppels von Urk. 14
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).