IV.2009.00507
Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
III. Kammer
Sozialversicherungsrichterin Heine, Vorsitzende
Sozialversicherungsrichterin Annaheim
Sozialversicherungsrichterin Daubenmeyer
Gerichtssekretärin Fischer
Urteil vom 17. Dezember 2010
in Sachen
X.___
Beschwerdeführer
vertreten durch Rechtsanwalt Tomas Kempf
Flum Schlegel Kempf Rechtsanwälte
Webernstrasse 5, 8610 Uster
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1.
1.1 Der 1957 geborene X.___ meldete sich am 17. August 1988 zum Bezug von Leistungen (Berufsberatung, besondere medizinische Eingliederungsmassnahmen, Rente) der Eidgenössischen Invalidenversicherung (IV) an (Urk. 10/38). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Y.___, Ausgleichskasse, traf daraufhin erwerbliche sowie medizinische Abklärungen und zog die Akten der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (SUVA), die ihre Leistungen im Zusammenhang mit dem vom Versicherten am 8. Januar 1983 erlittenen Verkehrsunfall mangels Unfallkausalität der persistierenden Beschwerden per 31. Juli 1987 eingestellt hatte (vgl. Verfügung vom 3. August 1987, Urk. 10/37), bei. Nachdem sie den Versicherten im Juli 1989 von den Ärzte des Kantonsspitals Z.___ hatte begutachten lassen (vgl. Expertise vom 28. August 1989, Urk. 10/65), wies sie das Rentenbegehren - unter Hinweis auf das Fehlen einer relevanten Verminderung der Arbeitsfähigkeit - mit Verfügung vom 16. November 1989 (Urk. 10/69) ab. Die hiegegen erhobene Beschwerde (Urk. 10/70) hiess die Rekurskommission des Kantons Y.___ für die Alters- und Hinterlassenen-Versicherung am 8. März 1990 in dem Sinne gut, dass sie die Verfügung vom 16. November 1989 (Urk. 10/69) aufhob und die Sache an die Ausgleichskasse zurückwies, damit diese eine psychiatrische Untersuchung veranlasse und hernach neu über den Rentenanspruch des Versicherten befinde (Urk. 10/74). Nachdem sie ihn im Herbst 1990 hatte psychiatrisch begutachten lassen (Urk. 10/81), auferlegte die Ausgleichskasse dem Versicherten am 27. November 1991, sich während mindestens sechs Monaten in einer psychiatrischen Klinik stationär behandeln zu lassen (Urk. 10/84), und sprach ihm mit Verfügungen vom 11. und vom 31. März 1992 (Urk. 10/85) mit Wirkung ab 1. August 1987 eine auf einem Invaliditätsgrad von 100 % beruhende ganze Rente, entsprechende Renten für die drei Kinder sowie eine Zusatzrente für die Ehefrau, zu. Diesen Entscheid bestätigte sie in der Folge anlässlich von von Amtes wegen durchgeführten Rentenrevisionsverfahren mit Verfügungen beziehungsweise Mitteilungen vom 10. Oktober 1995 (Urk. 10/102), vom 2. Februar 1999 (Urk. 10/107) und vom 27. Mai 2003 (Urk. 10/122).
1.2 Im Rahmen des im Jahr 2007 durchgeführten Rentenrevisionsverfahrens (Urk. 10/127) liess die - aufgrund eines Umzugs von X.___ neu zuständige - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, den Versicherten im November 2008 von den Ärzten des Begutachtungsinstituts W.___ untersuchen (vgl. Expertise vom 3. Dezember 2008 [Urk. 10/134 S. 2 ff.]). In der Folge teilte sie ihm mit Vorbescheid vom 11. Februar 2009 (Urk. 10/139) - unter Hinweis auf eine uneingeschränkte Arbeitsfähigkeit in einer leidensangepassten Tätigkeit und einen Invaliditätsgrad von 24 % - mit, dass kein Rentenanspruch mehr bestehe. Nachdem der Versicherte hiegegen Einwendungen erhoben hatte (Urk. 10/141), verfügte die IV-Stelle am 3. April 2009 die Renteneinstellung per 31. Mai 2009 (Urk. 2).
2. Gegen diesen Entscheid (Urk. 2) liess der Versicherte am 19. Mai 2009 Beschwerde erheben und beantragen, in Aufhebung der Verfügung vom 3. April 2009 sei die IV-Stelle - unter Kosten- und Entschädigungsfolgen - zu verpflichten, ihm weiterhin eine ganze Invalidenrente sowie eine Kinderrente für seine Tochter auszurichten; eventualiter sei die Sache zur weiteren Abklärung und Neubeurteilung an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen. Überdies ersuchte der Beschwerdeführer um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung sowie der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung in der Person von Rechtsanwalt lic. iur. Tomas Kempf (Urk. 1 S. 2). Die IV-Stelle schloss am 24. Juni 2009 auf Abweisung der Beschwerde (vgl. Beschwerdeantwort, Urk. 9).
Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Unterlagen ist, soweit für die Entscheidfindung erforderlich, in den nachstehenden Erwägungen einzugehen.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Die seit dem 1. Januar 2004 massgeblichen Rentenabstufungen geben bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 Prozent Anspruch auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 Prozent Anspruch auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 Prozent Anspruch auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung [IVG]; bis 31. Dezember 2007: Art. 28 Abs. 1 IVG).
1.2 Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG (bis 31. Dezember 2007: Art. 28 Abs. 2 IVG) aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 349 Erw. 3.4.2 mit Hinweisen).
1.3 Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Die Invalidenrente ist somit nicht nur bei einer wesentlichen Veränderung des Gesundheitszustandes, sondern auch dann revidierbar, wenn sich die erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich verändert haben (BGE 130 V 349 f. Erw. 3.5, 117 V 199 Erw. 3b, 113 V 275 Erw. 1a mit Hinweisen). Zeitlicher Referenzpunkt für die Prüfung einer anspruchserheblichen Änderung bildet die letzte (der versicherten Person eröffnete) rechtskräftige Verfügung, welche auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Durchführung eines Einkommensvergleichs (bei Anhaltspunkten für eine Änderung in den erwerblichen Auswirkungen des Gesundheitszustands) beruht; vorbehalten bleibt die Rechtsprechung zur Wiedererwägung und prozessualen Revision (BGE 133 V 108 Erw. 5.4). Dagegen stellt die bloss unterschiedliche Beurteilung der Auswirkungen eines im Wesentlichen unverändert gebliebenen Gesundheitszustandes auf die Arbeitsfähigkeit für sich allein genommen keinen Revisionsgrund im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG und alt Art. 41 IVG dar (BGE 112 V 372 Erw. 2b mit Hinweisen; SVR 1996 IV Nr. 70 S. 204 Erw. 3a; Urteil des Bundesgerichts in Sachen C. vom 3. November 2008, 9C_562/2008, Erw. 2.1).
1.4 Fehlen die in Art. 17 ATSG genannten Voraussetzungen, so kann die Rentenverfügung lediglich nach den für die Wiedererwägung rechtskräftiger Verwaltungsverfügungen geltenden Regeln abgeändert werden. Danach ist die Verwaltung befugt, auf eine formell rechtskräftige Verfügung, welche nicht Gegenstand materieller richterlicher Beurteilung gebildet haben, zurückzukommen, wenn sich diese als zweifellos unrichtig erweist und ihre Berichtigung von erheblicher Bedeutung ist (Art. 53 Abs. 2 ATSG). Sie ist verpflichtet, darauf zurückzukommen, wenn neue Tatsachen oder neue Beweismittel entdeckt werden, die geeignet sind, zu einer andern rechtlichen Beurteilung zu führen (BGE 110 V 178 Erw.2a, 292 Erw. 1 mit Hinweisen). Das Gericht kann eine zu Unrecht ergangene Revisionsverfügung gegebenenfalls mit der substituierten Begründung schützen, dass die ursprüngliche Rentenverfügung zweifellos unrichtig und die Berichtigung von erheblicher Bedeutung ist (BGE 125 V 369 Erw. 2 mit Hinweisen; vgl. auch BGE 128 V 272 Erw. 5b/bb; Urteil 9C_562/2008 vom 3. November 2008, Erw. 2.2 mit Hinweis).
2.
2.1 Die IV-Stelle begründete die Rentenaufhebung im Wesentlichen - unter Hinweis auf das Gutachten des Begutachtungsinstituts W.___ vom 3. Dezember 2008 (Urk. 10/134 S. 2 ff.) - damit, dass der Beschwerdeführer in der Lage sei, ohne zeitliche Einschränkung einer seinen physischen Beeinträchtigungen angemessen Rechnung tragenden Tätigkeit nachzugehen und damit ein um 24 % unter dem Validenlohn liegendes Einkommen zu erzielen (Urk. 2 S. 2).
2.2 Der Beschwerdeführer stellte sich demgegenüber im Wesentlichen auf den Standpunkt, da sich sein Gesundheitszustand seit der ursprünglichen Rentenzusprache nicht verbessert habe und diese nicht als zweifellos unrichtig bezeichnet werden könne, vermöge sich die Leistungseinstellung weder auf einen Revisions- noch auf einen Wiedererwägungsgrund zu stützen. Auch mit der geänderten Rechtsprechung betreffend somatoforme Schmerzstörungen lasse sich die Rentenaufhebung nicht rechtfertigen (Urk. 1 S. 2 ff.). Da der - beim früheren Arbeitgeber noch genau zu erfragende - Validenlohn korrekterweise weit über Fr. 64'373.91 liege, bestehe jedenfalls ein (Teil-)Rentenanspruch (Urk. 1 S. 7).
3.
3.1
3.1.1 Der Rentenverfügung vom 31. März 1992 (Urk. 10/85) lagen im Wesentlichen folgende medizinische Berichte zugrunde:
In seinem Gutachten vom 28. Mai 1985 (Urk. 10/16) stellte Dr. med. A.___, Facharzt FMH für Neurologie, Elektroencephalographie, Elektromyographie, folgende Diagnosen (Urk. 10/16 S. 4 f.):
- Status nach Schädel- und HWS-Trauma am 8. Januar 1983 mit Commotio cerebri und Schleudertrauma der HWS
- Rezidivierendes Zervikalsyndrom
- Posttraumatische Kopfschmerzen vom vasomotorischen Typ
- Posttraumatischer Lagerungsschwindel zervikogen oder im Sinne eines paroxysmalen peripheren Lagerungsschwindels
Die Beschwerden im Zusammenhang mit dem Zervikalsyndrom und dem Schwindel würden wohl - im Rahmen einer reaktiv-depressiven Störung - funktionell überlagert (Urk. 10/16 S. 5 f.). Derzeit bestehe noch eine vollständige Arbeitsunfähigkeit; es sei indes möglichst schnell wieder eine 50%ige Arbeitsfähigkeit anzustreben (Urk. 10/16 S. 5).
3.1.2 Dr. med. B.___, Kreisarzt der SUVA, attestierte dem Beschwerdeführer am 16. Januar 1986 - unter Hinweis darauf, dass bereits verschiedene Fachärzte wieder eine Teilarbeitsfähigkeit bestätigt hätten - ab dem 17. Januar 1986 eine 50%ige Arbeitsfähigkeit (Urk. 10/27 S. 2).
3.1.3 Die Ärzte des Universitätsspitals ZV.___, Otorhinolaryngologische Klinik und Poliklinik, bescheinigten dem Beschwerdeführer am 26. Juni 1986 eine leichte Schwerhörigkeit cochleären Ursprungs (Urk. 10/30 S. 1).
3.1.4 Dr. med. C.___, Facharzt FMH für Chirurgie, Kreisarzt der SUVA, hielt am 29. August 1986 fest, nachdem die Behandlung im Zusammenhang mit dem Verkehrsunfall vom 8. Januar 1983 am 28. Mai 1984 bei voller Arbeitsfähigkeit habe abgeschlossen werden können, habe der Beschwerdeführer im März 1985 wegen Kopfschmerzen und Schwindel einen Rückfall gemeldet. Seither habe keine wesentliche Besserung mehr erzielt werden können. Im Vordergrund stehe eindeutig eine depressive Symptomatik (Urk. 10/31 S. 2).
3.1.5 Gestützt auf die Ergebnisse der Untersuchung vom 1. Dezember 1986 verneinte Dr. med. D.___, Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, in seinem Gutachten vom 19. Januar 1987 (Urk. 10/34) eine sich auf die Arbeitsfähigkeit auswirkende psychische Störung. Nach Lage der Akten sei es nach dem Unfall wohl zu einer hypochondrisch-depressiven Entwicklung gekommen; im Zeitpunkt der Begutachtung habe indes keine entsprechende Symptomatik mehr bestanden (Urk. 10/34 S. 4).
3.1.6 Gestützt auf die Unfallversicherungsakten und die Ergebnisse der Untersuchung vom 9. April 1987 gelangte Dr. med. E.___, Facharzt FMH für Chirurgie, Gruppe Unfallmedizin der SUVA, in seiner Beurteilung vom 22. Juni 1987 (Urk. 10/103) zum Schluss, es fehle jeglicher Hinweis auf eine substantielle Gehirnschädigung (Urk. 10/103 S. 18 f.). Die im März 1985 als Rückfall gemeldeten Kopfschmerzen und Schwindelbeschwerden seien mit Sicherheit weder zervikogenen noch postkommotionellen Ursprungs. Was die organischen Unfallfolgen anbelange, bestehe in der angestammten schweren körperlichen Arbeit im Baugewerbe eine uneingeschränkte Arbeitsfähigkeit. Nach dem Unfall sei der Beschwerdeführer denn ursprünglich auch noch während fast zwei Jahren in der Lage gewesen, ohne Leistungseinbusse vollzeitig seiner gewohnte Tätigkeit nachzugehen. Ein erheblicher Integritätsschaden sei nicht vorhanden (Urk. 10/103 S. 19). Anzumerken sei, dass sich in den Akten verschiedentlich Hinweise auf ein demonstratives Verhalten sowie eine Aggravation fänden (Urk. 10/103 S. 19 f.).
3.1.7 Dr. med. F.___, Facharzt FMH für Allgemeine Medizin, diagnostizierte am 15. September 1988 schwere Schwindelzustände mit andauernden Kopfschmerzen sowie eine psychische Niedergeschlagenheit. Er sei als Hausarzt besser in der Lage, den Gesundheitszustand des Beschwerdeführers zu beurteilen, als der begutachtende Psychiater. Er sei überzeugt, dass aufgrund der heftigen Schwindelattacken, der Kopfschmerzen und der Depressionen eine vollständige Arbeitsunfähigkeit bestehe (Urk. 10/43 S. 2).
3.1.8 Aufgrund der Ergebnisse ihrer im Juli 1989 durchgeführten internistischen, otorhinolaryngologischen, kardiologischen, hämatologischen, neurologischen und psychiatrischen Untersuchung stellten die Ärzte des Kantonsspitals Z.___, Medizinische Abklärungsstelle der Invalidenversicherung (MEDAS), in ihrem Gutachten vom 28. August 1989 (Urk. 10/65) nachstehende Hauptdiagnosen (Urk. 10/65 S. 11):
- Vertigo und Zephalea ohne fassbare organische Ursache
- Einfache abnorme Entwicklung als Folge des 1983 erlittenen, anscheinend psychisch noch nicht verarbeiteten Unfalls mit psychogener Überbewertung von nicht objektivierbaren somatischen Beschwerden und Aggravation
Überdies bestünden folgende Nebendiagnosen (Urk. 10/65 S. 11):
- Commotio cerebri, Rissquetschwunde in Ober- und Unterlippe, Prellungen der Kopfschwarte, des Unterkiefers und des Körpers, Fraktur des Os hyoideum bei Autounfall am 8. Januar 1983
- Gering- bis mittelgradige Schwerhörigkeit
Da sich weder eine somatische noch eine psychische Krankheit objektivieren lasse, sei die Arbeitsfähigkeit nicht in relevanter Weise eingeschränkt. Die - möglichst baldige - Aufnahme einer Arbeitstätigkeit werde sich prognostisch günstig auf den Gesundheitszustand auswirken (Urk. 10/65 S. 14).
3.1.9 In seinem - sich auf die anlässlich zweier Untersuchungen im Herbst 1990 erhobenen Befunde stützenden - Gutachten vom 14. Juli 1991 (Urk. 10/81) stellte Dr. med. G.___, Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, die - allenfalls noch durch neuropsychologische Abklärungen zu erhärtende - Diagnose einer chronifizierten Encephalopathie mit posttraumatisch und reaktiv, eventuell auch toxisch bedingter Wesensveränderung, leichtem psychoorganischem Syndrom und neurologisch-vegetativer, psychosomatisch fixierter Residualsymptomatik nach zervikozerebraler Schädigung durch Autounfall im Jahr 1983 (Urk. 10/81 S. 13). Die genannte Störung sei vor dem Hintergrund einer emotional belasteten (Emigrantendasein, Katastrophen- und Verlusterlebnis) Persönlichkeit zu sehen (Urk. 10/81 S. 14). Seit Frühling 1985 bestehe eine vollständige Arbeitsunfähigkeit. Nach einer mehrmonatigen stationären Behandlung in einer geeigneten psychiatrischen Klinik sei langfristig mit dem Wiedererlangen einer 50%igen und - frühestens in einem Jahr - mit dem Wiedererreichen einer 25%igen Arbeitsfähigkeit zu rechnen. Mittels Weiterführung der ambulanten Therapie lasse sich prognostisch keine Verbesserung erzielen (Urk. 10/81 S. 15 f.).
3.2.
3.2.1 Gestützt auf folgende Arztberichte bestätigten die Ausgleichskasse des Kantons Y.___, Invalidenversicherung, im Rahmen der bis im Jahr 2006 durchgeführten Revisionsverfahren jeweils den Anspruch auf eine ganze Rente (vgl. Verfügungen beziehungsweise Mitteilungen vom 10. Oktober 1995 [Urk. 10/102], vom 2. Februar 1999 [Urk. 10/107] und vom 27. Mai 2003 [Urk. 10/122]):
Nachdem sich der Beschwerdeführer vom 22. August bis 13. Dezember 1991 einer stationären Behandlung in der Psychiatrischen Klinik H.___ unterzogen hatte, hielt Dr. G.___ in seinem Schreiben vom 26. Februar 1992 (Urk. 10/88) fest, das Krankheitsbild sei als Residualsyndrom nach zervikozerebralem Trauma zu interpretieren, welches kompliziert beziehungsweise ergänzt werde durch eine posttraumatische Wesensänderung, die auch einen psychosomatischen Aspekt aufweise. Phänomenologisch dominiere ein chronischer Depressionszustand beziehungsweise zumindest eine resignierte Lethargie, welche durch die Rente nicht gerade günstig beeinflusst werde (Urk. 10/88 S. 1). Es sei von einer hirnorganischen Störung auszugehen; auch hinsichtlich der Depressivität sei eine organische Komponente zu vermuten (Urk. 10/88 S. 2).
3.2.2 Dr. med. I.___, Facharzt FMH für Allgemeine Medizin, stellte am 31. August 1993 folgende Diagnosen (Urk. 10/97 S. 2):
- Depressives Zustandsbild sowie chronische Kopfschmerzen und Schwindel bei
- Status nach Autounfall am 8. Januar 1983 mit Contusio cerebri
- Ergotamin-Abusus
Die bisherigen Therapien hätten keinen Erfolg gezeitigt; es sei völlig unklar, wie dem Patienten, dessen körperlicher Status im Wesentlichen unauffällig sei, geholfen werden könne (Urk. 10/97 S. 2). Der Beschwerdeführer sei arbeitsunfähig und werde dies vermutlich auch bleiben (Urk. 10/97 S. 1).
3.2.3 Am 5. September 1995 stellte Dr. Güninger nachstehende Diagnosen (Urk. 10/100):
- Persistierende chronische zervikozephale Schmerzen sowie Schwindelzustände bei Status nach Unfall am 8. Januar 1983 mit Contusio cerebri
- Ergotamin-Abusus
Subjektiv und objektiv sei es zu keiner Veränderung des Gesundheitszustands gekommen. Lokal werde immer wieder eine medikamentöse Therapie mit Antirheumatika durchgeführt; überdies nehme der Beschwerdeführer aus eigener Initiative regelmässig Cafergot-Kapseln ein. Der Patient sei seit dem 13. März 1985 zu 100 % arbeitsunfähig und werde dies auch bleiben (Urk. 10/100).
3.2.4 Am 16. Oktober 1998 gab Dr. I.___ an, bei gegenüber der Berichterstattung im Jahr 1995 (Urk. 10/100) unveränderten Diagnosen und Beschwerden bestehe nach wie vor eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit. Weiterhin erfolge eine lokale Behandlung mit Antirheumatika; es bestehe ein Cafergot-Abusus (Urk. 10/105).
3.2.5 Dr. med. J.___, Facharzt FMH für Allgemeine Medizin, berichtete am 30. April 2003 über unveränderte Diagnosen und bezeichnete den Gesundheitszustand als stationär. Dem Beschwerdeführer, der sich rund die Hälfte der Zeit in seiner Heimat aufhalte und für den Kontrolltermin extra in die Schweiz gereist sei, würden einmal jährlich - in kleinen Mengen - Schmerzmedikamente abgegeben. Insofern beständen gewisse Zweifel am Cafergot- beziehungsweise Ergotamin-Abusus und an den - angeblich stetig noch zunehmenden - geklagten Kopfschmerzen. Gemäss Angaben des Beschwerdeführers kaufe dieser in seinem Heimatland jeweils noch Analgetika in Kleinpackungen. Andere therapeutische Massnahmen lehne der Patient ab. Ob eine Aggravation oder tatsächlich ein schwerer Zustand nach Contusio cerebri vorliege, könne nicht beurteilt werden. Berufliche Massnahmen seien angesichts der geringen beziehungsweise gänzlich fehlenden Motivation nicht indiziert. Sinnvoll könnte allenfalls eine neuropsychologische und psychiatrische Untersuchung sein, seien seit der letzten einschlägigen Abklärung doch über zehn Jahre vergangen (Urk. 10/123).
3.3
3.3.1 Die am 3. April 2009 verfügte Renteneinstellung (Urk. 2) basiert auf folgenden medizinischen Beurteilungen:
Dr. J.___ gab am 28. November 2007 an, der Gesundheitszustand sei stationär beziehungsweise allenfalls besserungsfähig. Der Patient, der sich weigere, sich einem aktiven Trainingsprogramm zu unterziehen, Dehnübungen zu machen und sein Verhalten im Alltag zu ändern, zeige geringe Motivation, auch nur zu versuchen, seine Arbeitsfähigkeit zu verbessern (Urk. 10/129 S. 1). Ohne guten Willen seitens des Beschwerdeführers sei keine gesundheitliche Veränderung zu erwarten (Urk. 10/129 S. 2).
3.3.2 Nachdem sie den Beschwerdeführer am 18. und 19. November 2008 polydisziplinär untersucht hatten, stellten die Ärzte des Begutachtungsinstituts W.___ in ihrem Gutachten vom 3. Dezember 2008 nachstehende Diagnosen mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit (Urk. 10/134 S. 20):
- Status nach Autounfall mit Commotio cerebri/milder traumatischer Hirnschädigung (ICD-10 S06.0) am 8. Januar 1983
- Chronische Kopfschmerzen
- initial posttraumatisch, aktuell sekundär Analgetika-induziert (ICD-10 G44.4)
- Chronisches Zervikalsyndrom (ICD-10 M54.8)
- Anamnestisch Schwindel (ICD-10 R42)
- Differentialdiagnose: paroxysmaler Lagerungsschwindel
Keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit zeitigten folgende Diagnosen (Urk. 10/134 S. 20):
- Schmerzverarbeitungsstörung respektive Symptomausweitung (ICD-10 F54)
- Anamnestisch leichte Schwerhörigkeit cochleären Ursprungs (ICD-10 H90.5)
- Adipositas, BMI 30,5 kg/m2 (ICD-10 E66.9)
- Polyglobulie unklarer Ätiologie (ICD-10 D45)
- Status nach Nikotinabusus (ICD-10 F17.1)
Während aus internistischer und aus psychiatrischer Sicht keine Einschränkung der Leistungsfähigkeit bestehe, sei dem Beschwerdeführer aufgrund der neurologischen Befunde lediglich noch - indes ohne zeitliche Einschränkung - eine körperlich leichte bis mittelschwere Tätigkeit ohne Zwangshaltungen und ohne Tätigkeiten, die das Heben der Arme über die Horizontale erforderten oder die in lauten Räumen respektive auf Gerüsten oder Leitern ausgeübt werden müssten, zumutbar (Urk. 10/134 S. 21 und S. 23). Diese Einschätzung gelte, wenn nicht schon seit Jahren, so jedenfalls ab November 2008 (Urk. 10/134 S. 22). Berufliche Massnahmen könnten kaum empfohlen werden, da sich der Explorand ausserstande sehe, irgendeiner beruflichen Tätigkeit nachzugehen, und die Motivation für Reintegrationsbemühungen kaum aufbringen dürfte (Urk. 10/134 S. 23).
4.
4.1 Die Verfügung vom 11. März 1992 (Urk. 10/85 S. 4 f.) erging, nachdem die Ärzte des Kantonsspitals Z.___ in ihrer interdisziplinären Expertise vom 28. August 1989 (Urk. 10/65) von einer uneingeschränkten Arbeitsfähigkeit ausgegangen waren und die von der Ausgleichskasse des Kantons Y.___ - in Nachachtung des Entscheids der Rekurskommission des Kantons Y.___ für die Alters- und Hinterlassenenversicherung vom 8. März 1990 (Urk. 10/74) - im Herbst 1990 veranlasste psychiatrische Begutachtung durch Dr. G.___ eine psychisch bedingte 100%ige Arbeitsunfähigkeit ergeben hatte (vgl. Gutachten vom 14. Juli 1991, Urk. 10/81 S. 15 f.).
4.2 Zwar gelangten die Ärzte im Zeitpunkt der Rentenzusprache zu divergierenden Schlüssen betreffend den psychischen Gesundheitszustand des Beschwerdeführers. Dass dieser damals aus psychischen Gründen erheblich in seiner Leistungsfähigkeit beeinträchtigt gewesen sei, nahm indes nicht nur der Gutachter Dr. G.___, sondern auch der damalige Hausarzt Dr. F.___ an (Urk. 10/43 S. 2). Wohl ist die Arbeitsfähigkeitsbeurteilung der Ärzte der Psychiatrischen Klinik H.___ nicht aktenkundig, aufgrund der Tatsache, dass diese den Beschwerdeführer während rund vier Monaten stationär behandelten (Urk. 10/88, Urk. 3/4), lässt sich indes jedenfalls schliessen, dass sie der psychischen Störung eine gewisse Erheblichkeit beimassen. Dass der ursprüngliche Rentenentscheid zweifellos unrichtig gewesen wäre, kann demnach nicht gesagt werden.
4.3 In den seit der Rentenzusprache ergangenen Berichten beschrieben die Ärzte übereinstimmend einen im Wesentlichen unveränderten physischen Gesundheitszustand. Hinsichtlich der psychischen Symptomatik ist aktenkundig, dass sich der Beschwerdeführer nach der psychiatrischen Begutachtung durch Dr. G.___ Ende 1991 einer knapp viermonatigen stationären Behandlung in der Psychiatrischen Klinik H.___ unterzog (Urk. 10/88). Aufgrund nicht nur des Gutachtens des Begutachtungsinstituts W.___ vom 3. Dezember 2008 (Urk. 10/134), sondern auch der Beurteilungen der behandelnden Ärzte ist zu schliessen, dass es in der Folge zu einer erheblichen Besserung des psychischen Gesundheitszustandes kam, die - wenn nicht bereits früher, so jedenfalls ab November 2008 - eine volle Arbeitsfähigkeit mit sich brachte. Dass er im genannten Zeitpunkt noch eine (psychisch bedingte) Leistungseinbusse aufgewiesen hätte, machte - zumindest explizit - denn auch der Beschwerdeführer selbst nicht geltend (Urk. 1). Hinzuweisen ist in diesem Zusammenhang darauf, dass schon Dr. G.___ im Falle einer stationären Behandlung (wie sie in der Folge in der Psychiatrischen Klinik H.___ auch tatsächlich durchgeführt wurde) eine Besserung prognostiziert hatte (Urk. 10/81 S. 15). Der Hausarzt Dr. I.___, der am 31. August 1993 noch ein depressives Zustandsbild festgestellt hatte (Urk. 10/97 S. 2), diagnostizierte denn am 5. September 1995 und am 16. Oktober 1998 gar keine psychische Störung mehr (Urk. 10/100, Urk. 10/105). Dr. J.___, bei dem sich der Beschwerdeführer nach seinem Umzug in den Kanton Zürich in hausärztliche Behandlung begab, äusserte am 30. April 2003 generelle Zweifel an den vom Beschwerdeführer geklagten Beschwerden (Urk. 10/123) und brachte am 28. November 2007 gar unverhohlen sein Unverständnis darüber, dass die IV-Stelle nach Kenntnisnahme des letzten Verlaufsberichts die Rentenzahlungen ohne Weiteres fortgeführt hatte, zum Ausdruck (Urk. 10/129). Gegen das Vorliegen einer erheblichen psychischen Beeinträchtigung im Zeitpunkt der Rentenaufhebung spricht im Übrigen auch der Umstand, dass der Beschwerdeführer, dessen geringe Motivation beziehungsweise fehlender guter Wille von den Ärzten immer wieder erwähnt wurde, sich - soweit aktenkundig - seit Jahren keiner Psychotherapie oder entsprechenden medikamentösen Behandlung mehr unterzogen und schliesslich auch über keine Beeinträchtigungen psychischer Natur mehr geklagt hat (Urk. 10/141). Anzumerken ist hiezu, dass entsprechende medizinische Massnahmen - anders als etwa (vom Beschwerdeführer verweigerte) aktive physiotherapeutische Massnahmen (Urk. 10/123) - von den Ärzten nach Lage der Akten auch gar nicht (mehr) für indiziert erachtet worden waren.
Nach dem Gesagten ging die IV-Stelle zu Recht davon aus, dass der Beschwerdeführer (aufgrund einer seit der ursprünglichen Rentenzusprache eingetretenen wesentlichen Verbesserung des psychischen Gesundheitszustands und damit eines Revisionsgrundes im Sinne von Art. 17 Abs. 1 Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG) spätestens seit Ende 2008 wieder in der Lage sei, einer geeigneten Tätigkeit im Pensum von 100 % nachzugehen (Urk. 2).
4.4 Angesichts des Umstands, dass der - über keine Berufsausbildung verfügende - Beschwerdeführer, nachdem er von 1978 bis 1984 (bis 1981 als Saisonier) als Hilfsarbeiter auf dem Bau gearbeitet hatte und vom 12. Oktober 1984 bis 31. Oktober 1985 - ebenfalls als Hilfsarbeiter - in einer Plastikfabrik angestellt gewesen war (Urk. 10/65 S. 2, Urk. 10/47, Urk. 10/52 S. 2, Urk. 10/53), seit mittlerweile über 25 Jahren nie mehr einer Arbeitstätigkeit nachging, ist bei der Ermittlung des Valideneinkommens auf den Tabellenlohn der Lohnstrukturerhebung (LSE) des Bundesamtes für Statistik abzustellen. Der standardisierte monatliche Bruttolohn für Männer im privaten und öffentlichen Sektor bei Ausübung einfacher und repetitiver Tätigkeiten (Anforderungsniveau 4) im Baugewerbe betrug im Jahr 2008 bei einer Arbeitszeit von 40 Stunden wöchentlich Fr. 5'110.-- pro Monat (vgl. LSE 2010, S. 29, Tabelle T7 S, Ziff. 11). Für das vorliegend relevante Jahr 2009 (Zeitpunkt der Renteneinstellung; vgl. Urk. 10/134 S. 22 und Urk. 2; Art. 88a Abs. 1 der Verordnung über die Invalidenversicherung [IVV]) ergibt sich unter Berücksichtigung der im Jahr 2009 im Baugewerbe üblichen wöchentlichen Arbeitszeit von 41,6 Stunden (vgl. Die Volkswirtschaft 11-2010, S. 98, Tabelle B9.2) sowie der Nominallohnentwicklung bei Männern (Indexstand 2008: 2092, Indexstand 2009: 2136 [vgl. Die Volkswirtschaft 11-2010, S. 99, Tabelle B10.3]) ein Valideneinkommen von Fr. 65'114.--.
In einer behinderungsgerechten Tätigkeit (körperlich leichte bis mittelschwere Arbeit ohne Zwangshaltungen und ohne Tätigkeiten, die das Heben der Arme über die Horizontale erforderten oder die in lauten Räumen respektive auf Gerüsten oder Leitern ausgeübt werden müssen [Urk. 10/134 S. 21 und S. 23]) wäre der Beschwerdeführer im Jahr 2009 gestützt auf den standardisierten monatlichen Bruttolohn für Männer im privaten Sektor bei Ausübung einfacher und repetitiver Tätigkeiten (Anforderungsniveau 4) von Fr. 4'806.--- im Jahr 2008 bei einer Arbeitszeit von 40 Stunden wöchentlich (vgl. LSE 2010, S. 26, Tabelle TA1), unter Berücksichtigung der betriebsüblichen wöchentlichen Arbeitszeit von 41,7 Stunden (vgl. Die Volkswirtschaft 11-2010, S. 98, Tabelle B9.2) sowie der Nominallohnentwicklung bei Männern (Indexstand 2008: 2092, Indexstand 2009: 2136 [vgl. Die Volkswirtschaft 11-2010, S. 99, Tabelle B10.3]) und unter Gewährung eines angemessenen leidensbedingten Abzugs von 20 % (Urk. 2 S. 2) hypothetisch in der Lage gewesen, ein Invalideneinkommen von Fr. 49'110.-- zu erzielen.
4.5 In Anbetracht des aus dem Vergleich der beiden Einkommen resultierenden Invaliditätsgrads von rund (vgl. BGE 130 V 121) 25 % ist die per 31. Mai 2009 verfügte Renteneinstellung (Urk. 2) nicht zu beanstanden. Anzumerken bleibt, dass der Beschwerdeführer, sofern er sich hiezu motiviert zeigt, grundsätzlich Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen hat (vgl. Art. 8 IVG).
5.
5.1 Da der - über keine Rechtsschutzversicherung verfügende (Urk. 7 S. 1) - Beschwerdeführer selbst rechtsunkundig ist und ein erhebliches Interesse am Ausgang diese Verfahrens hat, seine Bedürftigkeit angesichts des Umstands, dass er von der Sozialbehörde der Wohnsitzgemeinde finanziell unterstützt wird (Urk. 8/3), ausgewiesen ist und der vorliegende Prozess nicht als von vornherein aussichtslos bezeichnet werden kann, ist ihm - antragsgemäss (Urk. 1 S. 2) - die unentgeltliche Prozessführung und die unentgeltliche Rechtsverbeiständung in der Person von Rechtsanwalt Tomas Kempf zu gewähren (BGE 103 V 47, 100 V 62, 98 V 117).
5.2 Gemäss Art. 69 Abs. 1bis des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Verweigerung von IV-Leistungen abweichend von Art. 61 lit. a des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) vor dem kantonalen Versicherungsgericht kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- festgelegt. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind die Gerichtskosten in Höhe von Fr. 800.-- dem Beschwerdeführer aufzuerlegen, jedoch zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen.
5.3 Mit Honorarnote vom 1. Dezember 2010 (Urk. 13) machte der unentgeltliche Rechtsvertreter des Beschwerdeführers einen Aufwand von 8,95 Stunden und Barauslagen in der Höhe von Fr. 31.20 geltend. Der verrechnete Zeitaufwand erscheint als angemessen. Unter Berücksichtigung eines praxisgemässen Stundenansatzes von Fr. 200.-- sowie der Barauslagen von Fr. 31.20 (je zuzüglich Mehrwertsteuer) ist Rechtsanwalt Tomas Kempf mit einem Betrag von Fr. 1'959.60 aus der Gerichtskasse zu entschädigen.
Das Gericht beschliesst:
In Bewilligung des Gesuchs vom 19. Mai 2009 wird dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Prozessführung gewährt und Rechtsanwalt Tomas Kempf, Uster, als unentgeltlicher Rechtsvertreter für das vorliegende Verfahren bestellt.
Der Beschwerdeführer und sein Vertreter werden auf § 92 ZPO aufmerksam gemacht.
und erkennt sodann:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt, zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Der Beschwerdeführer wird auf § 92 ZPO hingewiesen.
3. Der unentgeltliche Rechtsvertreter des Beschwerdeführers, Rechtsanwalt Tomas Kempf, Uster, wird mit Fr. 1'959.60 (inkl. Barauslagen und Mehrwertsteuer) aus der Gerichtskasse entschädigt.
4. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Tomas Kempf
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Swisscanto, Sammelstiftung der Kantonalbanken
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse
5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).